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PDF anzeigen[X.] [X.]/00vom25. Mai 2000in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. Dezember 1999 im Ausspruchüber die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen auf-gehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen unerlaubten (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit [X.] 110 Fällen und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und einen Geldbetrag von1.580,-- DM für verfallen erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellenRechts rügt. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2000 hat er die Nichtanwendung des- 3 -§ 64 StGB durch das [X.] wirksam von dem Rechtsmittelangriff ausge-nommen.Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als in dem angefochtenen Urteilnicht geprüft wird, ob wegen der Zäsurwirkung von rechtskräftigen [X.] mehrere Gesamtstrafen zu bilden sind; im übrigen hat die - beschränkte (vgl. [X.]St 38, 362) - Nachprüfung des Urteils keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Nach den Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte am 8. Juli 1997und am 16. November 1998 zu Geldstrafen verurteilt. Da die hier abgeurteiltenTaten in der [X.] von April 1997 bis zum 2. August 1999 begangen wurden,kommt gemäß § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. den §§ 53, 54 StGB die Bildung nach-träglicher Gesamtstrafen in Betracht (vgl. [X.], 182, 183; [X.], [X.] vom 3. November 1999 - 3 [X.]). Das Urteil macht nicht deutlich,ob die Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben oder ob Ausnahmen von [X.] zur Gesamtstrafenbildung gegeben waren und möglicherweise ein Här-teausgleich vorzunehmen ist (vgl. hierzu [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 An-wendungspflicht 3; [X.]/[X.] StGB 49. Aufl. § 55 Rdn. 7 ff.). Die zwi-schenzeitliche Verbüßung von etwa gesamtstrafenfähigen Vorverurteilungenstünde einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht entgegen ([X.]R- 4 -StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; [X.], Beschluß vom 6. Oktober 1999- 5 [X.]99).Maatz [X.] AthingSolin-StojanoviErnemann
Meta
25.05.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2000, Az. 4 StR 143/00 (REWIS RS 2000, 2125)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2125
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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