Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2009, Az. VIII ZR 32/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5283

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 4. Februar 2009 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: nein [X.] § 305 Die im Produktkatalog eines Mobiltelefonanbieters enthaltenen Hinweise "Ände-rungen und Irrtümer vorbehalten. A[X.]ildungen ähnlich" stellen keine Vertrags-bedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 [X.] dar. Es handelt sich um Hinweise ohne eigenständigen Regelungsgehalt, die lediglich zum Ausdruck bringen, dass die im Katalog enthaltenen Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor oder bei Abschluss eines Vertrags noch korrigiert werden [X.]. Ein vertraglicher Regelungsgehalt, insbesondere eine etwaige Beschrän-kung der Rechte des Vertragspartners in [X.] oder gewährleistungsrechtli-cher Hinsicht, kann diesen Hinweisen nicht entnommen werden. [X.], Urteil vom 4. Februar 2009 - [X.] - [X.]

LG Dortmund - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2009 durch den Vorsitzenden [X.], die [X.] und [X.] sowie [X.]innen [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 29. November 2007 wird [X.]. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der [X.] und [X.]. Er ist in die gemäß § 4 des [X.] ([X.]) bei dem [X.] geführte Liste qualifizierter Einrichtun-gen eingetragen. Die Beklagte bietet Mobiltelefone mit Zubehör und Mobilfunk-dienstleistungen an. Sie vertreibt einen Katalog, mit dem sie für ihre Produkte wirbt. Der Katalog von September 2005 enthält auf Seite 39 unterhalb der auf dieser Seite beworbenen [X.] mit unterschiedlichen Tarifoptionen einen kleingedruckten Absatz mit nummerierten Fußnoten und der ebenfalls kleingedruckten Schlusszeile: 1 "Alle Preise inkl. [X.]! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und [X.] vorbehalten. A[X.]ildungen ähnlich." - 3 - Entsprechende Hinweise befinden sich auf zahlreichen anderen Katalog-seiten. 2 3 Ein Verbraucher, der Kunde [X.], wurde auf die von der Beklagten auf Seite 39 des Katalogs angebotene [X.] mit der Tarifoption "[X.]" aufmerksam, für die im Katalog ein Inklusivvolumen von "100 MB" zu einem monatlichen Servicepreis von 10,00 • ausgewiesen war; für die gleichfalls an-gebotene Netzkarte "Data 150" waren dagegen das Inklusivvolumen mit "150 MB" und der monatliche Servicepreis mit 30,00 • angegeben. Vor [X.] sicherte ein Shop-Mitarbeiter der Beklagten dem Kunden auf dessen Frage zu, dass das Inklusivvolumen der Karte "[X.]" tatsächlich bei 100 Megabyte liege; dies ließ sich der Kunde durch entsprechende Nachfragen un-ter der Servicenummer der Beklagten noch zweimal telefonisch bestätigen. Der Kunde bestellte sodann die Netzkarte "[X.]" sowie ein Mobilfunkgerät. Das Endgerät und die notwendige SIM-Karte wurden ihm übersandt; in der Rech-nung über das Endgerät wurde der Tarif "[X.]" mit der Erläuterung "[X.]" bestätigt. Die Beklagte kam der Aufforderung des Kunden, ihm ein Inklusivvolumen von 100 Megabyte zur Verfügung zu stellen, nicht nach und teilte ihm mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 unter anderem mit: "Leider ist die Ausweisung des Inklusivvolumens beim T-Mobile [X.] in unserem September-Prospekt nicht korrekt erfolgt. Das Inklusivvolu-men beträgt [X.] wie aus dem beiliegenden Informationsmaterial ersicht-lich [X.] 30 MB. Wir bitten Sie, die Ausweisung im [X.] zu entschuldigen. Wir bedauern unseren Irrtum, weisen jedoch in der Fußnote darauf hin, dass Änderungen und Irrtümer vorbehalten sind. Die Übersichten in un-seren Katalogen erfahren jeden Monat eine Vielzahl von Änderungen; leider ist es daher trotz einer gewissenhaften Prüfung nie auszuschlie-ßen, dass die Kataloge auch unzutreffende Angaben enthalten. Wir danken Ihnen für den Hinweis; im aktuellen Katalog wurde die [X.] bereits korrigiert." - 4 - Die Beklagte erteilte dem Kunden eine Gutschrift und entließ ihn aus dem Vertrag. Der Kläger nahm eine bei ihm eingegangene Beschwerde des Kunden zum Anlass, die im Katalog enthaltenen Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "A[X.]ildungen ähnlich" zu beanstanden und die [X.] aufzufordern, insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab-zugeben. Die Beklagte kam dem nicht nach. 4 Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten da-hingehend, dass diese es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "A[X.]il-dungen ähnlich" oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen im Zusammenhang mit Angeboten für Telekommunikationsleistungen, wie auf Seite 39 des Kata-logs "September 2005" geschehen, zu verwenden und sich auf diese Bestim-mungen bei der Abwicklung von Verträgen, die auf der Grundlage des Katalogs geschlossen wurden, zu berufen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 499 ff.) hat zur [X.] seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 7 Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung aus § 1 [X.] zu, weil es sich bei den gerügten [X.]passagen nicht um 8 - 5 - Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Ein derartiger Katalog enthalte keine bindenden Angebote, sondern öffentliche Werbung, mit der Kunden inte-ressiert und aufmerksam gemacht werden sollten. Bei lebensnaher Betrachtung handele es sich aus der Sicht eines verständigen Kunden bei den beanstande-ten Erklärungen nicht um Regelungen des Vertragsinhaltes, sondern um [X.]e, die den Werbe- und unverbindlichen Angebotscharakter des Prospektes unterstrichen. Ob das Angebot in der beworbenen Form bei Vertragsschluss noch gelte, entscheide sich bei der Kontaktaufnahme des Kunden zum [X.]schluss. Ein Haftungs- und Gewährleistungsausschluss lasse sich den Textpassagen nicht entnehmen. Ebenso gehe es nicht um den Vorbehalt von Änderungen nach Vertragsschluss. [X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 9 1. Dem Kläger steht bezüglich der Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "A[X.]ildungen ähnlich" ein Anspruch aus § 1 [X.] auf Unter-lassung der Verwendung dieser Hinweise nicht zu, weil es sich hierbei nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 [X.] handelt. 10 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der [X.] eine Vertragsbedingung, d.h. eine Erklärung des Verwenders voraussetzt, die den Vertragsinhalt regeln soll ([X.] 133, 184, 187). Für die Unterscheidung zwischen (verbindlichen) [X.]bedingungen und (unverbindlichen) Bitten oder Empfehlungen sowie [X.] Hinweisen ohne eigenständigen Regelungsgehalt ist auf den [X.] abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen 11 - 6 - Rechtsverhältnisses bestimmt werden ([X.] aaO, 188). Das ist hier, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bei den Kataloghinweisen "Ände-rungen und Irrtümer vorbehalten" und "A[X.]ildungen ähnlich" nicht der Fall, weil diese Hinweise lediglich den werbenden und unverbindlichen Charakter der [X.] und -a[X.]ildungen verdeutlichen, nicht aber die Bedingungen eines Vertrags über die im Katalog angebotenen Waren und Dienstleistungen regeln. a) Die Herausgabe des Katalogs mit den darin beworbenen Produkten stellt in vertragsrechtlicher Hinsicht - wovon auch die Revision ausgeht - noch kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern ledig-lich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum). Ein Antrag auf Abschluss eines Vertrages (§ 145 [X.]) liegt nur dann vor, wenn die Erklärung - aus der Sicht des Adressaten - mit dem Willen zur rechtlichen [X.] gemacht wird. Dagegen ist eine bloße Aufforderung zur Abgabe von An-geboten gegeben, wenn eine rechtsgeschäftliche Bindung erkennbar noch nicht gewollt ist, sich der Erklärende einen Vertragsabschluss also noch vorbehält (vgl. [X.], 388, 391; [X.]/[X.], [X.] (2003), § 145 Rdnr. 4 f.). [X.] handelt es sich bei Katalogangeboten - ebenso wie etwa bei Zeitungsan-noncen - noch nicht um rechtsverbindliche Angebote, sondern lediglich um Werbung, mit der ein Kunde zur Abgabe eines Vertragsangebots aufgefordert werden soll ([X.]/[X.], aaO, Rdnr. 5; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 145 Rdnr. 10; vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2005 - [X.] ZR 284/04, NJW 2005, 3567, unter [X.], zum Warenangebot auf einer [X.]). Ein Unternehmer will sich mit der Herausgabe eines Katalogs hinsichtlich der darin angebotenen Produkte erkennbar noch nicht binden. Denn es liegt auf der Hand, dass gegen den Vertragsabschluss mit einem bestimmten Kunden Bedenken bestehen könnten oder das Warenangebot für die Nachfrage nicht ausreichen könnte. Für den Katalog der Beklagten gilt nichts anderes, wie unter 12 - 7 - anderem aus dem - vom Kläger nicht beanstandeten - Hinweis "Solange der Vorrat reicht" ersichtlich ist. Ein Vertrag über die im Katalog der Beklagten an-gebotenen Produkte mit einer den [X.] und -a[X.]ildungen [X.] Beschaffenheitsvereinbarung kommt daher nur und erst dann [X.], wenn der Kunde auf der Grundlage des Katalogs ein Angebot zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen der Beklagten abgibt und die Beklagte ein solches Angebot annimmt, ohne auf Irrtümer oder Änderungen gegenüber den [X.] und -a[X.]ildungen hinzuweisen. aa) Der Hinweis "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" besagt, dass [X.] - Druckfehler und andere auf menschlichem Irrtum beruhende Falschan-gaben - im Katalog ebenso wenig ausgeschlossen werden können wie nach Drucklegung eintretende Änderungen hinsichtlich der beworbenen Produkte. Der Hinweis bringt damit lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt be-stehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden, sondern insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie durch die Beklagte vor oder bei Abschluss eines Vertrages noch korrigiert werden können. Er verdeutlicht damit, dass erst die bei Vertragsschluss abge-gebenen Willenserklärungen und nicht schon die [X.] für den Inhalt eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind. [X.] über Eigenschaften der Produkte können zwar unter den Vor-aussetzungen des § 434 Abs. 1 Satz 3 [X.] für die Sachmängelhaftung des Verkäufers von Bedeutung sein. Dies ändert aber nichts am Vorrang der ver-traglichen Willenserklärungen, wie sich auch aus der Verweisung in § 434 Abs. 1 Satz 3 [X.] auf § 434 Abs. 1 Satz 2 [X.] ergibt. Eine Korrektur irrtümli-cher oder fehlerhaft gewordener [X.] durch die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen, insbesondere durch vom Katalog [X.] - 8 - chende Beschaffenheitsvereinbarungen, ist möglich und zulässig. Dies kommt in dem Irrtums- und Änderungsvorbehalt zutreffend zum Ausdruck. 14 Ein darüber hinausgehender, eigenständiger Regelungsgehalt hinsicht-lich des Inhalts eines auf der Grundlage des Katalogs abgeschlossenen [X.] kommt dem Hinweis dagegen nicht zu. Insbesondere ist ihm, wie das Be-rufungsgericht mit Recht angenommen hat, keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners - etwa in [X.] oder gewährleistungsrechtlicher Hin-sicht - zu entnehmen. Dementsprechend hat der [X.] den [X.] sind vorbehalten" wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung auch bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für unbedenklich gehalten ([X.], Urteil vom 7. November 1996 - I ZR 138/94, NJW 1997, 1780, unter [X.]). [X.]) Für den weiteren Hinweis "A[X.]ildungen ähnlich" gilt nichts anderes. Auch ihm ist eine irgendwie geartete Rechtsbeeinträchtigung nicht zu entneh-men. Der Vorbehalt weist darauf hin, dass gewisse Abweichungen der bildli-chen Darstellung im Katalog vom tatsächlichen Aussehen der angebotenen Waren möglich sind, und unterstreicht damit - ebenso wie der Irrtums- und Än-derungsvorbehalt - lediglich die Vorläufigkeit und Unverbindlichkeit des Kata-logs. Dies ergibt sich auch aus seiner Stellung im Text des Katalogs. Der [X.], soweit er vom Kläger beanstandet wird, befindet sich - deutlich abgesetzt von den Vertragsbedingungen für den Erwerb der angebotenen Produkte - in einer kleingedruckten Schlusszeile unmittelbar neben den Hinweisen "[X.] und Irrtümer vorbehalten" und "Solange der Vorrat reicht!". Er ergänzt den Irrtums- und Änderungsvorbehalt dahingehend, dass nicht nur die Angaben im [X.], sondern auch die Kataloga[X.]ildungen unverbindlich sind; maßge-bend für das vertragsgemäße Aussehen eines vom Kunden erworbenen Ge-genstands ist nicht der Katalog, sondern der Vertragsinhalt. 15 - 9 - b) Die Revision meint dagegen, die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "A[X.]ildungen ähnlich" stellten Vertragsbedingungen dar, weil sie so zu verstehen seien, dass sich die Beklagte mit ihnen das Recht einräu-men wolle, noch nach Vertragsschluss den bereits vereinbarten Vertragsinhalt einseitig zu ändern und dadurch die für die Beklagten nachteiligen Rechtsfolgen von Änderungen oder Irrtümern abzuwenden. Diese Auslegung der Hinweise geht fehl. Ein unzulässiger Änderungsvorbehalt im Sinne des § 308 Nr. 4 [X.] (dazu Senatsurteil vom 21. September 2005, aaO, unter [X.]) liegt entgegen der Auffassung des [X.] nicht vor. 16 Die beanstandeten Hinweise vermitteln aus der Sicht des Kunden nicht den Eindruck, als sollten sie selbst Inhalt eines später zustande kommenden Vertrages werden und die Beklagte etwa im Falle von Irrtümern dazu berechti-gen, zum Nachteil des Kunden vom ursprünglichen Vertragsinhalt abzuweichen und diesen einseitig abzuändern (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 1996, aaO, unter [X.] b, zum Hinweis "Irrtümer sind vorbehalten"). Ein solches Verständnis der Hinweise erscheint bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerho-rizont, auf die es für die rechtliche Beurteilung ankommt, fern liegend. Ein durchschnittlicher Kunde wird den Hinweisen nicht den von der Revision be-haupteten Sinn beilegen. 17 aa) Die Revision räumt selbst ein, dass es zu Änderungen des Waren- und Dienstleistungsangebots innerhalb des [X.] eines Katalogs kommen kann und dass sich auch Irrtümer bei der Katalogherstellung nicht ausschließen lassen. Sie hält deshalb einen entsprechenden Vorbehalt nicht generell für unzulässig, meint aber, dies rechtfertige keinen "so weitgehenden Änderungsvorbehalt" wie in dem Katalog der Beklagten. Die Revision legt [X.] nicht dar, inwiefern die sprachliche Formulierung des [X.], die von der üblichen Formulierung derartiger Hinweise nicht 18 - 10 - abweicht (vgl. [X.], aaO), zu weit ginge und sprachlich so zu ändern wäre, dass dem auch von der Revision anerkannten Bedürfnis nach einem [X.] und Irrtumsvorbehalt Genüge getan wäre. 19 [X.]) Die Unzulässigkeit des [X.] lässt sich auch nicht, wie die Revision meint, aus dem Verhalten der Beklagten gegen-über dem Kunden [X.]herleiten. Der zwischen den Parteien unstreitige Sach-verhalt hinsichtlich des Kunden [X.]rechtfertigt bereits nicht den vom Kläger erhobenen Vorwurf, die Beklagte habe den Hinweis missbräuchlich dazu be-nutzt, die Rechte dieses Kunden auszuschließen und zu verkürzen. Ein solcher Vorwurf ist aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ebenso wenig herzuleiten wie aus der zugrunde liegenden Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem Kunden [X.]. Davon abgesehen kommt es für die Frage, ob der Hinweis eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, nicht auf das etwaige Verhalten der Beklagten in einem Einzelfall, sondern darauf an, welche Bedeutung der Hinweis aus der Sicht des durchschnittlichen Kunden hat. Zu Recht hat deshalb das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Aus-legung des Hinweises nach dem [X.] der Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und dem Kunden U.

keine entscheidende Bedeu-tung beigemessen. [X.]) Eine andere Beurteilung wäre nur bei einem Verstoß gegen das [X.] (§ 306a [X.]) gerechtfertigt. Nach § 306a [X.] finden die [X.] über Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Eine Umgehung des § 305 [X.] läge vor, wenn die Beklagte die Hinweise im Katalog bewusst nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltet hätte, um einer Anwendung der Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 [X.], zu entgehen und sich auf diese [X.] - 11 - se - ebenso wirkungsvoll wie bei der Stellung Allgemeiner Geschäftsbedingun-gen - etwa einen AGB-rechtlich unzulässigen Änderungsvorbehalt (§ 308 Nr. 4 [X.]) einzuräumen (vgl. [X.] 162, 294, [X.]. und 299 ff.). Ein Verstoß gegen das [X.] könnte in Betracht kommen, wenn sich die Beklagte auf die Hinweise im Katalog, die keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstel-len, gegenüber Verbrauchern stets wie auf Allgemeine Geschäftsbedingungen berufen würde, um - ohne Rücksicht auf die von ihr eingegangenen vertragli-chen Verpflichtungen - eine nachträgliche Änderung oder Abweichung von der versprochenen Leistung einseitig durchzusetzen. Im [X.] wären die Hinweise gemäß § 306a [X.] als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu be-handeln und damit die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 [X.] eröffnet ([X.] aaO, 301). Zu einem die Annahme einer Umgehung rechtfertigenden Vorgehen der Beklagten ist aber nichts festgestellt. Selbst der etwaige - im vor-liegenden Fall ebenfalls nicht festgestellte - Missbrauch des Hinweises "Ände-rungen und Irrtümer vorbehalten" in einem Einzelfall würde dafür jedenfalls nicht ausreichen. [X.]) Im Übrigen ist einer unzutreffenden Katalogangabe, wie sie der im September 2005 herausgegebene Katalog der Beklagten hinsichtlich des Tarifs "[X.]" enthält, wettbewerbsrechtlich zu begegnen. Die Beklagte unterliegt bei der Gestaltung ihres Katalogs, der Werbung im Sinne von § 5 UWG dar-stellt, dem wettbewerbsrechtlichen [X.]. [X.] Angaben im Katalog sind unzulässig (§§ 5, 3 UWG); sie können sogar strafbare Werbung darstellen (§ 16 UWG). Handelt die Beklagte dem [X.] zuwider, kann sie auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in [X.] genommen werden (§ 8 Abs. 1 UWG). Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen. Die Beklagte ist wegen der unzutreffenden Angabe im Katalog abgemahnt worden und hat insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. 21 - 12 - c) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht aus einer ent-sprechenden Anwendung des § 305c Abs. 2 [X.] herzuleiten, dass die [X.] "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "A[X.]ildungen ähnlich" [X.] darstellten. Bei der Auslegung, ob nach dem objekti-ven [X.] eine Vertragsbedingung vorliegt, ist die Unklarheitenre-gelung des § 305c Abs. 2 [X.] nicht heranzuziehen. Nach § 305c Abs. 2 [X.] gehen lediglich Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung des § 305c Abs. 2 [X.] setzt da-nach voraus, dass es sich bei dem Hinweis um eine Allgemeine Geschäftsbe-dingung handelt, gibt aber zur Klärung der Frage, ob eine solche vorliegt, nichts her (vgl. auch Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - [X.] ZR 300/02, [X.], 1535, unter [X.] a). 22 Davon abgesehen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass § 305c Abs. 2 [X.] nur dann zur Anwendung kommt, wenn nach Aus-schöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht beheb-barer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2006 - [X.] ZR 166/06, [X.], 504, [X.]. 23 m.w.N.). Das ist hier, wie ausgeführt, nicht der Fall. Auch deshalb ist für die Anwendung von § 305c Abs. 2 [X.] kein Raum. Dass sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 [X.] keine andere Beurteilung ergibt, hat das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen - ebenfalls zutreffend angenommen. 23 2. Ein Unterlassungsanspruch aus § 1 [X.] besteht schließlich auch nicht dahingehend, dass die Beklagte, wie die Revision meint, es jedenfalls zu unterlassen hätte, sich auf die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "A[X.]ildungen ähnlich" bei der Abwicklung von Verträgen zu berufen, die auf der Grundlage des Katalogs geschlossen worden sind. Teil des Unterlas-sungsanspruchs nach § 1 [X.] ist zwar, dass der Verwender Allgemeiner 24 - 13 - Geschäftsbedingungen auch darauf in Anspruch genommen werden kann, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf [X.] zu berufen ([X.] 127, 35, 37 f.). Dies setzt aber eine zu beanstan-dende Vertragsbedingung voraus. Um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt es sich jedoch bei den Hinweisen nicht, so dass ein Unterlassungsan-spruch aus § 1 [X.] insgesamt nicht besteht. [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.04.2007 - 8 O 313/06 - [X.], Entscheidung vom 29.11.2007 - 17 U 91/07 -

Meta

VIII ZR 32/08

04.02.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2009, Az. VIII ZR 32/08 (REWIS RS 2009, 5283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5283

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