Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2016, Az. 2 StR 579/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6882

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:100816U2STR579.15.0<[X.]r><[X.]r>BUN[X.]SGERICHTSHOF<[X.]r><[X.]r>IM [X.] [X.]S VOLKES<[X.]r><[X.]r>URTEIL<[X.]r>2 StR 579/15<[X.]r>vom<[X.]r>10. August<[X.]r>2016<[X.]r>in der Strafsache<[X.]r>gegen<[X.]r><[X.]r>1. <[X.]r>2. <[X.]r><[X.]r>wegen Betrugs u.a. <[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>2<[X.]r>-<[X.]r>Der 2.<[X.]r>Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 18.<[X.]r>Mai 2016 in der Sitzung am 10. April 2016,<[X.]r>an denen<[X.]r>teilgenommen ha[X.]en:<[X.]r>[X.] am [X.]<[X.]r>Prof. Dr. Fischer, <[X.]r><[X.]r>[X.] am [X.]<[X.]r>Dr. [X.],<[X.]r>Prof. Dr. [X.],<[X.]r>[X.],<[X.]r>Richterin am [X.]<[X.]r>Dr. [X.],<[X.]r><[X.]r>Staatsanwalt [X.]eim [X.] <[X.]r><[X.]r>als Vertreter der [X.],<[X.]r><[X.]r>Rechtsanwalt<[X.]r><[X.]r>in der Verhandlung<[X.]r><[X.]r>als Verteidiger<[X.]r>des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>,<[X.]r><[X.]r>Rechtsanwalt <[X.]r><[X.]r>in der Verhandlung<[X.]r><[X.]r>als Verteidiger des [X.]<[X.]r><[X.]r>,<[X.]r><[X.]r>Justizangestellte<[X.]r><[X.]r>als Urkunds[X.]eamtin der Geschäftsstelle,<[X.]r><[X.]r>für Recht erkannt:<[X.]r>-<[X.]r>3<[X.]r>-<[X.]r>1.<[X.]r>Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 19. August 2015 mit den [X.] aufgeho[X.]en, soweit es den Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>[X.]etrifft.<[X.]r>2.<[X.]r>Auf die Revision des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>wird das vorgenannte Ur-teil, soweit es ihn [X.]etrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho[X.]en<[X.]r>a)<[X.]r>soweit er in den Fällen I[X.]1, 5, 7, 9, 10 und 12 verurteilt [X.],<[X.]r>[X.])<[X.]r>im Strafausspruch.<[X.]r>3.<[X.]r>Im Umfang der Aufhe[X.]ung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch ü[X.]er die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwie-sen.<[X.]r>4.<[X.]r>Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>wird verwor-fen.<[X.]r>5.<[X.]r>Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen, soweit es die Freisprechung des Ange-klagten B.<[X.]r><[X.]r>[X.]etrifft.<[X.]r>Die insoweit entstandenen Kosten des Rechtsmittels und die dem [X.]<[X.]r><[X.]r>hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.<[X.]r><[X.]r>Von Rechts wegen<[X.]r>-<[X.]r>4<[X.]r>-<[X.]r>Gründe:<[X.]r>Das [X.] hat den Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>wegen Betrugs in zwölf Fällen und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten A.<[X.]r><[X.]r>, B.<[X.]r><[X.]r>und [X.]<[X.]r><[X.]r>hat es freigesprochen. Von einer Entscheidung ü[X.]er den Adhäsionsantrag der Firma [X.].<[X.]r><[X.]r>C.<[X.]r><[X.]r>Gm[X.]H hat es a[X.]gesehen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>und die zum Nachteil der Ange-klagten [X.]<[X.]r><[X.]r>und B.<[X.]r><[X.]r>eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft. Die Rechtsmittel ha[X.]en den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg; im Ü[X.]rigen sind sie un[X.]egründet.<[X.]r><[X.]r>A.<[X.]r>Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:<[X.]r>[X.] Der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>war im August 2012 aus der Haft entlassen worden und stand unter Führungsaufsicht. Ein weiteres Strafverfahren gegen ihn war [X.]eim [X.] anhängig. Vor diesem Hintergrund fuhr er nach Rumä-Bekannten-<[X.]r>[X.]zw. Freundeskreis des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>verdiente u.a. damit Geld, dass Baumaschinen und Transportfahrzeuge in [X.] angemietet, dann nach [X.] ge[X.]racht und dort verkauft wurden. Der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>erklärte sich [X.]ereit, [X.]ei diesen Geschäften mitzumachen, da ihm ein Lohn von jeweils 3.000<[X.]r>Euro für jede Fahrt nach [X.] versprochen wurde. [X.]<[X.]r><[X.]r>fuhr mit einem Transporter nach [X.], mietete dort Baumaschinen an und [X.]rachte sie nach [X.], wo sie versteigert [X.]zw. gleich zum Käufer ge[X.]racht <[X.]r><[X.]r>1<[X.]r>2<[X.]r>3<[X.]r>-<[X.]r>5<[X.]r>-<[X.]r>Ende Okto[X.]er oder Anfang Novem[X.]er 2013 fuhr der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>mit seinen Bekannten S.<[X.]r><[X.]r>, Ar.<[X.]r><[X.]r>und V.<[X.]r><[X.]r>nach <[X.]r><[X.]r>M.<[X.]r><[X.]r>in [X.]. Von dort fuhren sie ins Ge[X.]irge und [X.]ega[X.]en sich zu einer Hütte. Dort kniete [X.], den S.<[X.]r><[X.]r>in Anwesenheit des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>durch Kopfschuss tötete.<[X.]r>Dann fuhr der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>mit seinen Bekann-ten zurück nach <[X.]r><[X.]r>M.<[X.]r><[X.]r>s-e-schehen werde wie mit dem Getöteten. Zeitweise wurde der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>auch eingesperrt. In der Zwischenzeit war gegen ihn [X.]eim [X.] ein Haft[X.]efehl ergangen. Am 27. Novem[X.]er 2013 stellte er sich der [X.] Anmieten von Transportern und Baumaschinen gezwungen werde. Die Ermitt-lungen zum Mord in [X.] [X.]rachten kein Erge[X.]nis.<[X.]r>I[X.] Der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>wurde durch das [X.] am 23.<[X.]r>Januar 2014 von der Untersuchungshaft verschont. Danach [X.]eging er die a[X.]geurteilten Taten.<[X.]r>1. Der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>nahm Kontakt mit dem<[X.]r>früheren Mitangeklagten W.<[X.]r><[X.]r>auf. Er erklärte diesem, dass er einen Fahrer [X.]enötige, weil er keine Fahrerlau[X.]nis ha[X.]e. W.<[X.]r><[X.]r>solle einen Transporter fahren und werde dafür 300<[X.]r>Euro erhalten. Am 3.<[X.]r>Fe[X.]ruar 2014 [X.]ega[X.]en sich [X.]<[X.]r><[X.]r>und W.<[X.]r><[X.]r>zur [X.].<[X.]r><[X.]r>G.<[X.]r><[X.]r>Gm[X.]H & Co. KG in [X.], wo W.<[X.]r><[X.]r>im eigenen Namen auf Geheiß des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>einen Mietvertrag ü[X.]er einen Trans-porter im Wert von 35.000<[X.]r>Euro a[X.]schloss und das Fahrzeug erhielt (Fall I[X.]1. der Urteilsgründe).<[X.]r>2. Sodann fuhren [X.]<[X.]r><[X.]r>und W.<[X.]r><[X.]r>zur Firma L.<[X.]r><[X.]r>in [X.]. Dort mietete der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>sel[X.]st einen Anhänger und einen Bagger im Ge-4<[X.]r>5<[X.]r>6<[X.]r>7<[X.]r>-<[X.]r>6<[X.]r>-<[X.]r>samtwert von 40.000<[X.]r>Euro. Mit dem Transporter, dem Anhänger und dem Bag-ger fuhren [X.]<[X.]r><[X.]r>und W.<[X.]r><[X.]r>ü[X.]er [X.] nach [X.]. In der Nähe von [X.] dirigierte [X.]<[X.]r><[X.]r>seinen Fahrer zu einer Baustelle, wo er den Bagger an einen Un[X.]ekannten ü[X.]erga[X.]. Am Folgetag wurden der Transporter und<[X.]r>der Anhänger mit Holz [X.]eladen, das nach [X.] transportiert werden sollte. Auf Anwei-sung des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>fuhr W.<[X.]r><[X.]r>ü[X.]er [X.] und [X.] nach Ru-mänien. Dort ü[X.]erga[X.] [X.]<[X.]r><[X.]r>das Fahrzeug ne[X.]st Anhänger und Ladung an un[X.]e-kannte A[X.]nehmer (Fall I[X.]2. der Urteilsgründe). <[X.]r>[X.]<[X.]r><[X.]r>und W.<[X.]r><[X.]r>fuhren mit einem Bus nach [X.] zurück. W.<[X.]r><[X.]r>erhielt die versprochenen 300 Euro nicht. [X.]<[X.]r><[X.]r>wurde festgenommen. Bei der Vorführung vor den Ermittlungsrichter erklärte er, dass er am 6.<[X.]r>Fe[X.]ruar 2014 nach [X.] entführt worden sei. Am 27. Fe[X.]ruar 2014 wurde er vom [X.] zu einer Geldstrafe verurteilt und aus der Untersuchungshaft entlassen.<[X.]r>3. Der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>nahm sodann Kontakt mit dem unter Betreuung stehenden A.<[X.]r><[X.]r>auf und erklärte, dieser solle einen Transporter fahren, wofür er 400 Euro erhalte. Am 7. April 2014 [X.]ega[X.] sich der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>zusam-men mit A.<[X.]r><[X.]r>zur Autovermietung Sp.<[X.]r><[X.]r>in [X.]. [X.]<[X.]r><[X.]r>führte die [X.] und schloss einen Mietvertrag ü[X.]er einen Transporter im Zeitwert von 12.000 Euro und einen Anhänger im Wert von 3.000<[X.]r>Euro a[X.]. Als Fahrer wurde A.<[X.]r><[X.]r>im Vertrag genannt. [X.]<[X.]r><[X.]r>zahlte dem Vermieter eine Kauti-on. Darauf wurden ihm das Fahrzeug und der Anhänger ü[X.]erge[X.]en (Fall<[X.]r>I[X.]3. der Urteilsgründe).<[X.]r>4. A.<[X.]r><[X.]r>fuhr auf Geheiß des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>mit dem Transporter zur Firma R.<[X.]r><[X.]r>in Tüttle[X.]en. Dort mietete [X.]<[X.]r><[X.]r>einen Mini[X.]agger im Wert von 20.000 Euro. Dann fuhren A.<[X.]r><[X.]r>und [X.]<[X.]r><[X.]r>nach [X.], wo sie von einem 8<[X.]r>9<[X.]r>10<[X.]r>-<[X.]r>7<[X.]r>-<[X.]r>Un[X.]ekannten erwartet wurden. [X.]<[X.]r><[X.]r>erklärte A.<[X.]r><[X.]r>wahrheitswidrig, dass der Bagger dort für Bauar[X.]eiten [X.]enötigt und anschließend mit dem Transporter und dem Anhänger nach [X.] zurückge[X.]racht werde. Tatsächlich [X.]n die Mietsachen, wie es dem [X.] des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>entsprach, in [X.] verkauft. A.<[X.]r><[X.]r>erhielt den versprochenen Lohn für seine Fahrer-dienste nicht (Fall I[X.]4. der Urteilsgründe).<[X.]r>5. Im April 2014 lernte der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>den [X.]<[X.]r><[X.]r>kennen. Diesem sagte er,<[X.]r>dass er einen Fahrer [X.]enötige; B.<[X.]r><[X.]r>solle einen Transporter ins Ausland fahren und dafür 500 Euro erhalten. Am 22. April 2014 [X.]ega[X.]en sich die Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>und B.<[X.]r><[X.]r>zur Firma He.<[X.]r><[X.]r>in [X.]. Dort mietete B.<[X.]r><[X.]r>einen Transporter im Wert von 30.000<[X.]r>Euro und zahlte dem Vermieter eine Kaution von 450<[X.]r>Euro, die er von [X.]<[X.]r><[X.]r>erhalten hatte; im Gegenzug wurde das<[X.]r>Fahrzeug an den [X.]<[X.]r><[X.]r>ü[X.]erge[X.]en (Fall I[X.]5. der Urteilsgründe).<[X.]r>6. Mit dem Transporter fuhren die [X.]<[X.]r><[X.]r>und [X.]<[X.]r><[X.]r>nach [X.] zur Firma <[X.]r><[X.]r>Sc.<[X.]r><[X.]r>. Dort mietete [X.]<[X.]r><[X.]r>einen Anhänger und ei-nen Bagger im Gesamtwert von 25.000<[X.]r>Euro. Dann fuhr B.<[X.]r><[X.]r>auf Anwei-sung des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>nach Bad Reichenhall, wo sie einen von [X.]<[X.]r><[X.]r>als erklärte [X.]<[X.]r><[X.]r>dem [X.]<[X.]r><[X.]r>wahrheitswidrig, sie sollten den <[X.]r>anderen Fahrzeug sollte der Bagger nach [X.] ge[X.]racht werden. Dem [X.]<[X.]r><[X.]r>, der den Äußerungen Glau[X.]en schenkte, wurde vom o-chen, dass er für die zusätzliche Fahrt nach [X.] weitere 300<[X.]r>Euro zu dem versprochenen Lohn von 500 Euro erhalten werde. [X.]<[X.]r><[X.]r>und B.<[X.]r><[X.]r>fuh-ren nach [X.], wo sie in einem Hotel ü[X.]ernachteten. Während ihres dorti-11<[X.]r>12<[X.]r>-<[X.]r>8<[X.]r>-<[X.]r>gen Aufenthalts wurden der Transporter, der Anhänger und der Bagger von Un[X.]ekannten a[X.]geholt (Fall I[X.]6. der Urteilsgründe).<[X.]r>7. Mit einem anderen Transporter fuhren [X.]<[X.]r><[X.]r>und B.<[X.]r><[X.]r>auf Anwei-h-men. Die Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>und B.<[X.]r><[X.]r>wurden nach Regens[X.]urg gefahren. [X.]<[X.]r><[X.]r>erklärte B.<[X.]r><[X.]r>, dass sie dort noch einen Transporter anmieten müss-ten, um den Bagger in [X.] a[X.]zuholen. B.<[X.]r><[X.]r>mietete daher auf An-weisung des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>hatte, [X.]ei der Firma [X.].<[X.]r><[X.]r>C.<[X.]r><[X.]r>Gm[X.]H einen Transporter im Wert von 30.000 Euro (Fall. I[X.]7. der Urteilsgründe).<[X.]r>8. Mit diesem Transporter fuhren [X.]<[X.]r><[X.]r>und B.<[X.]r><[X.]r>nach [X.], wo [X.]<[X.]r><[X.]r>einen Mini[X.]agger und einen Anhänger im Gesamtwert von 26.000<[X.]r>Euro mietete. Dann fuhren sie nach [X.], wo das Fahrzeug ne[X.]st Anhänger und Bagger an Un[X.]ekannte ü[X.]erge[X.]en wurden. B.<[X.]r><[X.]r>verlangte seinen Lohn, wurde a[X.]er von [X.]<[X.]r><[X.]r>vertröstet und versetzt. Den Lohn erhielt B.<[X.]r><[X.]r>nicht (Fall I[X.]8. der Urteilsgründe). <[X.]r>9. Am 24.<[X.]r>Juni 2014 nahm der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>unter dem Aliasnamen St.<[X.]r><[X.]r>Wa.<[X.]r><[X.]r>mit dem früheren Mitangeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>Kontakt auf und [X.] diesem, dass er einen Fahrer [X.]enötige. [X.]<[X.]r><[X.]r>solle eine [X.] durchführen, wofür er 300<[X.]r>Euro erhalten werde. [X.]<[X.]r><[X.]r>wurde dazu von [X.]<[X.]r><[X.]r>in Begleitung eines [X.] a[X.]geholt. Sie fuhren mit einem Pkw zur Autovermie-tung He.<[X.]r><[X.]r>in Potsdam-Ba[X.]els[X.]erg. Dort [X.]at [X.]<[X.]r><[X.]r>den Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>, einen Transporter anzumieten, während er sich sel[X.]st unter dem Vorwand, es mache keinen guten Eindruck, wenn ein Mietinteressent zusammen mit ei-nem [X.] erscheine, nicht in das Ladenlokal des Autovermieters [X.]ega[X.]. Der anschließende Versuch des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>,<[X.]r>[X.]ei einem anderen Vermieter 13<[X.]r>14<[X.]r>15<[X.]r>-<[X.]r>9<[X.]r>-<[X.]r>einen Bagger zu mieten, schlug fehl, so dass es [X.]ei der Anmietung des Trans-porters durch [X.]<[X.]r><[X.]r>[X.]lie[X.]. Der [X.] fuhr mit [X.]<[X.]r><[X.]r>in seinem Pkw nach Ru-mänien, während [X.]<[X.]r><[X.]r>ihnen mit dem Transporter folgte. Am 27.<[X.]r>Juni 2014 forderte der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>von [X.]<[X.]r><[X.]r>in [X.] die Herausga[X.]e des Transporters. Dieser wurde misstrauisch und setzte ein Schrei[X.]en auf, wonach .<[X.]r><[X.]r>Wa.<[X.]r><[X.]r>.<[X.]r><[X.]r>, nur einen Auftrag erledigt ha[X.]e und nicht für die Folgen hafte. Darauf ü[X.]erga[X.] [X.]<[X.]r><[X.]r>dem Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>den Transporter, mit dem dieser verschwand. [X.]<[X.]r><[X.]r>wurde mit einem anderen Fahrzeug nach [X.] zurückge[X.]racht. Den versprochenen Lohn für sei-ne Fahrerdienste erhielt er nicht (Fall I[X.]9. der Urteilsgründe).<[X.]r>10. Am 21. Juli 2014 rief der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>.<[X.]r><[X.]r>.<[X.]r><[X.]r>an und [X.]esprach mit diesem eine [X.], die Str.<[X.]r><[X.]r>für 500 Euro durchführen sollte. Zusammen mit einem Un[X.]ekannten hol-te der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>den Zeugen Str.<[X.]r><[X.]r>a[X.] und sagte, er solle ein Fahrzeug anmieten, weil er, [X.]<[X.]r><[X.]r>, noch etwas zu erledigen ha[X.]e. [X.]<[X.]r><[X.]r>händigte Str.<[X.]r><[X.]r>650<[X.]r>Euro für Kaution und Anzahlung aus. Dann mietete Str.<[X.]r><[X.]r>auf Geheiß des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>[X.]ei der Firma <[X.]r><[X.]r>[X.]<[X.]r><[X.]r>Gm[X.]H in [X.] einen Trans-porter im Wert von 21.000 Euro an, mit dem er nach [X.] fuhr (Fall I[X.]10. der Urteilsgründe).<[X.]r>11. In [X.] mietete [X.]<[X.]r><[X.]r>einen Mini[X.]agger und einen Anhänger im Gesamtwert von 24.000 Euro. Damit fuhr Str.<[X.]r><[X.]r>im Auftrag des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>nach [X.]. Dort nahm [X.]<[X.]r><[X.]r>, der getrennt mit einem [X.] Pkw dort-hin gefahren war, den Transporter an sich. Er versetzte den Zeugen Str.<[X.]r><[X.]r>,<[X.]r>dem er auch den versprochenen Lohn vorenthielt (Fall I[X.]11. der Urteilsgründe).<[X.]r>12. Der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>nahm am 29.<[X.]r>Septem[X.]er 2014 mit dem [X.].<[X.]r><[X.]r>Kontakt auf. Unter einem Vorwand veranlasste er Be.<[X.]r><[X.]r>dazu, nach 16<[X.]r>17<[X.]r>18<[X.]r>-<[X.]r>10<[X.]r>-<[X.]r>Berlin zu fahren. Dort mietete<[X.]r>der<[X.]r>Zeuge Be.<[X.]r><[X.]r>am 30. Septem[X.]er 2014 auf Geheiß des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>[X.]ei der Firma [X.]<[X.]r><[X.]r>Gm[X.]H einen Transporter im Wert von 10.000 Euro (Fall I[X.]12. der [X.]). <[X.]r>13. Bei der Firma [X.].<[X.]r><[X.]r>in Berlin mietete <[X.]r>der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>sel[X.]st einen Mini[X.]agger und einen Anhänger, nachdem sich Be.<[X.]r><[X.]r>geweigert hatte, auch diesen Mietvertrag in seinem Namen a[X.]zuschlie-<[X.]r>ßen (Fall I[X.]13. der Urteilsgründe). <[X.]r>Be.<[X.]r><[X.]r>war misstrauisch und schloss den Transporter a[X.]. Er verließ da-<[X.]r>nach das Firmengelände der Firma [X.].<[X.]r><[X.]r>, um die Polizei zu verständigen. [X.]<[X.]r><[X.]r>[X.]emerkte dies und flüchtete zusammen mit dem [X.] mit dem Pkw des [X.].<[X.]r><[X.]r>, den [X.]eide a[X.]er nach kurzer Fahr-strecke zurückließen.<[X.]r>II[X.] [X.] ist davon ausgegangen, dass es sich [X.]ei den Taten e Einlassung des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>dazu, dass er eine Hinrichtung miterle[X.]t ha[X.]e, ü[X.]er die es keine sonstigen Erkenntnisse ga[X.], als unwiderlegt hin. Seine Anga-[X.]en zu einer späteren Entführung aus [X.] nach [X.] glau[X.]te die [X.] dagegen nicht. Soweit er in [X.] in Begleitung eines Ru-mänen erschienen sei, ha[X.]e er sich mit diesem freundschaftlich unterhalten. Zu ange[X.]lichen Entführungen ha[X.]e er widersprüchliche Anga[X.]en gemacht, die zum Teil mit den festgestellten A[X.]läufen unverein[X.]ar seien. <[X.]r>Die Einlassung des [X.]<[X.]r><[X.]r>, dass dieser [X.]is zuletzt kei-nen Betrugs-<[X.]r>oder Unterschlagungsvorsatz geha[X.]t ha[X.]e, hielt das [X.] für unwiderlegt. Die Schilderung der A[X.]läufe, wonach der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>sei-19<[X.]r>20<[X.]r>21<[X.]r>22<[X.]r>-<[X.]r>11<[X.]r>-<[X.]r>ha[X.]e, sei dem [X.]<[X.]r><[X.]r>plausi[X.]el erschienen. Zwar ha[X.]e dieser sich in der Folgezeit als Fahrzeugmieter unvorsichtig verhalten. Jedoch sei er [X.] Dinge getan, deren Sinn er nicht verstanden ha[X.]e. Auch die Tatsache, dass ihm gegen Ü[X.]erga[X.]e des Mietfahrzeugs sofort ein anderer Transporter zur Verfügung gestellt worden sei, ha[X.]e für ihn einen geschäftsmäßigen Anschein des Gesamtgeschehens erweckt. <[X.]r>[X.] Bei der rechtlichen Würdigung hat das [X.] angenommen, es liege in allen Fällen ein Betrug durch den Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>zum Nachteil der Vermieter, im Fall 13.<[X.]r>ein fehlgeschlagener Versuch des Betrugs vor. Soweit er gutgläu[X.]ige Dritte [X.]ei der Anmietung eingeschaltet ha[X.]e, sei er mittel[X.]arer [X.] des Betrugs gewesen (§§<[X.]r>263, 25 A[X.]s.<[X.]r>1 -<[X.]r>2.<[X.]r>Var.<[X.]r>-<[X.]r>StGB). Er ha[X.]e Tatherr-schaft durch ein gegenü[X.]er den eingeschalteten Vorderleuten ü[X.]erlegenes Wissen um den fehlenden Rückga[X.]ewillen und durch seine Präsenz geha[X.]t. <[X.]r>Bei der Begehung der Taten sei er jeweils nicht nach §<[X.]r>35 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>1 StGB entschuldigt gewesen. Un[X.]eschadet der in [X.] gegen ihn geäußer-ten Drohungen ha[X.]e für ihn keine Dauergefahr [X.]estanden. Zudem hätte er staatliche Hilfe er[X.]itten können. Schließlich ha[X.]e er die Gefahr durch die [X.] sel[X.]st verschuldet (§<[X.]r>35 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>2 StGB). <[X.]r>V. Bei der Strafzumessung ist das [X.] in allen Fällen von dem gemäß §<[X.]r>35 A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>2 in Ver[X.]indung mit §<[X.]r>49 A[X.]s.<[X.]r>1 StGB gemilderten Strafrahmen des §<[X.]r>263 A[X.]s.<[X.]r>1 StGB ausgegangen. Es ha[X.]e kein [X.]esonders schwerer oder qualifizierter Fall des Betrugs vorgelegen. Zulasten des Ange-klagten [X.]<[X.]r><[X.]r>wirke es sich nur [X.]ei der Strafzumessung im engeren Sinne aus, <[X.]r><[X.]r>23<[X.]r>24<[X.]r>25<[X.]r>-<[X.]r>12<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>B.<[X.]r>[X.] Die Revision des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>deckt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil im Schuldspruch zu den Fällen I[X.]2 [X.]is 4, 6, 8, 11 und 13 auf, [X.]ei de-nen er sel[X.]st Mietverträge a[X.]geschlossen hat. Insoweit hat er als eigenhändig handelnder Täter (§<[X.]r>25 A[X.]s.<[X.]r>1 -<[X.]r>1.<[X.]r>Var.<[X.]r>-<[X.]r>StGB) [X.]ei den Vermietern einen Irrtum ü[X.]er seine Bereitschaft zur Zahlung des Mietzinses und zur Rückga[X.]e der Mietsache nach A[X.]lauf der Mietzeit hervorgerufen und diese zu einer Vermö-gensverfügung durch den A[X.]schluss des Mietvertrags und Herausga[X.]e des Fahrzeugs veranlasst und diesen hierdurch einen Vermögensschaden zuge-fügt. Dies erfüllt den Tat[X.]estand des Betruges gemäß §<[X.]r>263 A[X.]s.<[X.]r>1 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 19.<[X.]r>Fe[X.]ruar 1997 <[X.]r><[X.]r>3 StR 28/97, [X.]R StGB §<[X.]r>263 A[X.]s.<[X.]r>1 Täuschungshandlung<[X.]r>1). <[X.]r>Der su[X.]jektive Tat[X.]estand des Betrugs und die Rechtswidrigkeit des Handelns sind nach den Feststellungen gege[X.]en. Der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>hat auch schuldhaft gehandelt. Un[X.]eschadet der Frage, o[X.] das [X.] eine Dauer-gefahr im Sinne des §<[X.]r>35 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>1 StGB (vgl. [X.], Urteil vom 25.<[X.]r>März 2003 <[X.]r><[X.]r>1 [X.], [X.]St 48, 255, 259) zutreffend verneint hat, ist es [X.] rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>die Gefahr sel[X.]st verschuldet ha[X.]e (§<[X.]r>35<[X.]r>A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>1 StGB). <[X.]r>I[X.] Durchgreifenden rechtlichen Bedenken [X.]egegnet die Annahme des [X.]s, dass der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>in mittel[X.]arer Täterschaft gemäß §<[X.]r>25 A[X.]s.<[X.]r>1 -<[X.]r>2.<[X.]r>Var.<[X.]r>-<[X.]r>StGB [X.] [X.]egangen ha[X.]e, soweit er in den Fällen I[X.]1, 5, 7,<[X.]r>9, 10 und 12 gutgläu[X.]ige Dritte dazu veranlasst hat, im eigenen Na-men Mietverträge ü[X.]er Transportfahrzeuge a[X.]zuschließen. <[X.]r>26<[X.]r>27<[X.]r>28<[X.]r>-<[X.]r>13<[X.]r>-<[X.]r>1. Die Feststellungen [X.]elegen insoweit nicht, dass die [X.]etroffenen [X.] ü[X.]er einen vertragswesentlichen Umstand getäuscht wurden. Die von dem Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>eingeschalteten Vorderleute waren zur Zeit des Vertrags-a[X.]schlusses gutgläu[X.]ig und wollten die vertraglich geschuldeten Leistungen als Vertragspartner der Vermieter er[X.]ringen, einschließlich der Rückga[X.]e der [X.] nach<[X.]r>A[X.]lauf der Mietzeit. Darauf, dass sie sel[X.]st nicht in der Lage waren, den Mietzins zu zahlen, a[X.]er davon ausgingen, der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>werde ihnen die dafür erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stellen, hat das [X.] nicht a[X.]gestellt. Vielmehr hat es ausschließlich darauf a[X.]geho[X.]en, dass eine Täuschung ü[X.]er den Willen zur Rückga[X.]e der Fahrzeuge nach A[X.]lauf der Miet-zeit erfolgt sei. Da jedoch die Mieter gutgläu[X.]ig waren, sie sel[X.]st alleinige [X.] der Vermieter wurden und zunächst den Besitz an den Fahrzeugen erhielten, lag keine Täuschung der Vermieter ü[X.]er den Rückga[X.]ewillen vor. Andere vertragswesentliche Umstände, die auch aus der Sicht der Fahrzeug-mieter nicht eingehalten werden sollten, wie etwa die Durchführung von Fahrten in [X.]estimmte Länder oder die Ü[X.]erlassung der Fahrzeuge an Nichtvertrags-partner, hat die [X.] nicht festgestellt. <[X.]r>2. Ferner ergi[X.]t sich aus den Feststellungen des [X.]s nicht, dass die [X.] infolge eines Irrtums jeweils eine [X.] Verfügung im Sinne des Betrugstat[X.]estands zugunsten des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>getroffen ha[X.]en. Eine Vermögensverfügung im Sinne des Betrugstat[X.]estands setzt voraus, dass sie unmittel[X.]ar<[X.]r>mindernd in das Vermögen des Geschädig-ten eingreift. Daran fehlt<[X.]r>es, wenn der Getäuschte dem Täter lediglich die tat-sächliche Möglichkeit gi[X.]t, den Vermögensschaden durch weitere sel[X.]ständige deliktische Schritte her[X.]eizuführen (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Juni 2005 <[X.]r><[X.]r>4<[X.]r>StR 559/04, [X.]St 50, 174, 178). Diese Konstellation liegt auch vor, wenn der [X.] einen gutgläu[X.]igen [X.] dazu veranlasst, eine Sache [X.] in dessen eigenen -<[X.]r>vertragsgemäßen<[X.]r>-<[X.]r>Gewahrsam zu [X.]ringen, ohne 29<[X.]r>30<[X.]r>-<[X.]r>14<[X.]r>-<[X.]r>dass von vornherein aus der Sicht des [X.] vorgesehen war, die Sache an den [X.] a[X.]zuliefern. <[X.]r>Der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>hat durch den Vertragsschluss der Vorderleute und durch die Ü[X.]erga[X.]e der Fahrzeuge an diese nur eine [X.]essere Möglichkeit zum späteren Zugriff darauf erlangt. Diesen Zugriff hat er gesondert durch [X.] des Transporters, durch Ü[X.]erlassung des Fahrzeugs an Un[X.]ekannte oder durch Her[X.]eiführung der Herausga[X.]e an ihn unter einem Vorwand genommen. Zuvor waren die von ihm eingeschalteten Mieter vertragsgemäß Inha[X.]er des unmittel[X.]aren Besitzes geworden. <[X.]r>3. Wäre mangels weiter gehender Feststellungen in den Fällen I[X.]1, 5, 7, 9, 10 und 12 nicht von einem Eingehungs[X.]etrug auszugehen, könnte in den anschließenden Handlungen des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>zur Erlangung des Besitzes an den Fahrzeugen für sich oder die Hintermänner in [X.] -<[X.]r>je nach den Umständen des Einzelfalls<[X.]r>-<[X.]r>Die[X.]stahl, Betrug zum Nachteil des Mieters oder Unterschlagung zu sehen sein. Das wird der neue Tatrichter genauer als [X.]isher zu prüfen ha[X.]en. <[X.]r>II[X.] Im Ü[X.]rigen kann die Strafzumessung keinen Bestand ha[X.]en. <[X.]r>Das [X.] hat nicht erläutert, warum es nicht von einer gewer[X.]s-mäßigen oder [X.]andenmäßigen Begehung der Taten durch den Angeklagten [X.]<[X.]r>ausgegangen ist. Das [X.]eschwert ihn zunächst nicht. Danach [X.]lei[X.]t a[X.]er auch unklar, inwieweit die Tat[X.]egehung [X.]ei den ver[X.]lei[X.]enden [X.] zum Nachteil der Vermieter einer [X.]anden-<[X.]r>und gewer[X.]smäßigen Begehungsweise s-grund [X.]ewertet hat. <[X.]r><[X.]r>31<[X.]r>32<[X.]r>33<[X.]r>34<[X.]r>-<[X.]r>15<[X.]r>-<[X.]r>C.<[X.]r>Die zum Nachteil des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>eingelegte Revision der [X.] ist [X.]egründet, soweit sie sich gegen den [X.]egrenzten Umfang sei-ner Verurteilung wendet. Die o[X.]en genannten Rechtsfehler des angefochtenen Urteils zum Nachteil des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>, die nach §<[X.]r>301 StPO auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu [X.]eanstanden wären, gehen in der Aufhe-[X.]ung des Urteils aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft auf. Soweit de-ren Revision auch die Freisprechung des [X.]<[X.]r><[X.]r>angreift, ist das Rechtsmittel un[X.]egründet.<[X.]r>[X.] Das angefochtene Urteil weist [X.] hinsichtlich der Ver-urteilung des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>zu dessen Gunsten auf. <[X.]r>1. Qualifiziert ist ein Betrug, wenn er sowohl [X.]andenmäßig als auch ge-wer[X.]smäßig [X.]egangen wurde (§<[X.]r>263 A[X.]s.<[X.]r>5 StGB); liegt nur eines dieser Merkmale vor, handelt es sich um ein Regel[X.]eispiel für einen [X.]esonders schwe-ren Fall des Betrugs (§<[X.]r>263 A[X.]s.<[X.]r>3 Satz 2 Nr.<[X.]r>1 StGB). Das [X.] hat nicht erläutert, warum die Handlungen des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>diesen Merkmalen <[X.]r><[X.]r>sein sollen, ohne sie zu erfüllen. Das erschließt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. <[X.]r>a) Gewer[X.]smäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der A[X.]sicht handelt, sich durch wiederholte Tat[X.]egehung eine fortlaufende Einnahmequelle von ei-niger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Liegt diese A[X.]sicht vor, ist [X.]ereits die erste Tat als gewer[X.]smäßig [X.]egangen einzustufen (vgl. [X.], Urteil vom 17.<[X.]r>Juni 2004 <[X.]r><[X.]r>3 [X.], [X.]St 49, 177, 181). Darauf, o[X.] die Ansicht realisiert wird, kommt es nicht an. <[X.]r><[X.]r>35<[X.]r>36<[X.]r>37<[X.]r>38<[X.]r>-<[X.]r>16<[X.]r>-<[X.]r>Nach den Feststellungen des [X.]s hatte der Angeklagte<[X.]r>[X.]<[X.]r><[X.]r>sich dazu [X.]ereit erklärt, sich an den [X.]etrügerischen Geschäften der Hinterleute in [X.] gegen Zahlung eines Entgelts von 3.000 Euro für jede Fahrt nach [X.] zu [X.]eteiligen. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die Entgelta[X.]rede und eine entsprechende Gewinnerwartung des Angeklagten [X.]<[X.]r>später entfallen sind. Das [X.] hat vielmehr angenommen, dass die An-nahme fern liege, er ha[X.]e die a[X.]geurteilten Taten [X.]egangen, ohne sel[X.]st einen Anteil am Erlös des Verkaufs der Mietsachen zu erwarten. Dann a[X.]er liegt ge-wer[X.]smäßiges Handeln nahe. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, wa-rum das [X.] sie verneint hat.<[X.]r>[X.]) Die Taten können nach den Feststellungen des [X.]s vom [X.] [X.]<[X.]r><[X.]r>auch [X.]andenmäßig [X.]egangen worden sein.<[X.]r>aa) [X.] im Sinne des §<[X.]r>263 A[X.]s.<[X.]r>5 StGB handelt, wer den Be-trug als Mitglied einer Bande [X.]egeht, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§<[X.]r>263 [X.]is 264 oder 267 [X.]is 269 StGB ver[X.]unden hat. Eine Bande ist gege[X.]en, wenn sich mindestens drei Personen mit dem Willen zu-sammengeschlossen ha[X.]en, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der ge-nannten Art zu [X.]egehen. Ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden in einem ü[X.]ergeordneten Bandeninteresse ist nicht erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 16.<[X.]r>Novem[X.]er 2006 <[X.]r><[X.]r>3 [X.], [X.], 269). <[X.]r>Allerdings hat die [X.]loße Ver[X.]indung zu einer Bande nicht zur Folge, dass jeder Betrug dem Täter als [X.]andenmäßig [X.]egangene Straftat anzulasten ist. Vielmehr ist nach allgemeinen Kriterien festzustellen, o[X.] sich Bandenmitglieder hieran als Täter, Anstifter oder Gehilfen [X.]eteiligt oder keinen Beitrag dazu ge-leistet ha[X.]en (vgl. [X.], Beschluss vom 14.<[X.]r>Novem[X.]er<[X.]r>2012 <[X.]r><[X.]r>3<[X.]r>StR 403/12). Eine [X.] liegt allerdings schon vor, wenn an einem Eingehungs[X.]etrug 39<[X.]r>40<[X.]r>41<[X.]r>42<[X.]r>-<[X.]r>17<[X.]r>-<[X.]r>nur ein Bandenmitglied [X.]ei der Täuschungshandlung mitgewirkt hat, während andere Bandenmitglieder ihre Tat[X.]eiträge im Hintergrund geleistet ha[X.]en (vgl. [X.], Beschluss vom 22.<[X.]r>März 2001 <[X.]r><[X.]r>[X.], [X.]St 46, 321, 332 ff.). Die für das [X.] [X.]estimmende Organisationsgefahr [X.]esteht sel[X.]st dann, wenn nach einem Eingehungs[X.]etrug durch ein Bandenmitglied andere Bandenmitglieder für die Verwertung der [X.]etrügerisch erlangten Sache Sorge tragen sollen und dies vora[X.] als ihr Tat[X.]eitrag vorgesehen war. Der Qualifikati-onstat[X.]estand des §<[X.]r>263 A[X.]s.<[X.]r>5 StGB setzt nicht voraus, dass mehrere [X.] [X.]ereits [X.]ei der Täuschung eines anderen unmittel[X.]ar mitwirken (vgl. Fischer, StGB, 63.<[X.]r>Aufl., § 263 Rn.<[X.]r>211).<[X.]r>[X.][X.]) Nach diesem Maßsta[X.] liegt eine [X.]andenmäßige Begehung der fest-gestellten [X.] des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>r-<[X.]r><[X.]r>keine [X.]an-denmäßige Begehung von [X.] vorliegen soll. <[X.]r>(1) Nach den getroffenen Feststellungen kommt in Betracht, dass der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>[X.]zw. Freundes-nicht entfallen. Die nach dem Erle[X.]nis der Tötung eines Menschen a[X.]gege[X.]ene Erklärung des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>n-[X.]ar nicht aufrechterhalten. <[X.]r>Im Ü[X.]rigen [X.]estehen durchgreifende Bedenken gegen die Beweiswürdi-h-<[X.]r>zurücknehme. Diese Einlassung hat das [X.] hingenommen, weil es <[X.]r>-<[X.]r>anders als [X.]ei den Entführungs[X.]ehauptungen<[X.]r>-<[X.]r>keinen Gegen[X.]eweis mit an-43<[X.]r>44<[X.]r>45<[X.]r>-<[X.]r>18<[X.]r>-<[X.]r>deren Beweismitteln führen konnte. Es war jedoch nicht ohne weiteres dazu gezwungen, eine Einlassung hinzunehmen, für<[X.]r>deren Richtigkeit es keinen An-haltspunkt gi[X.]t. Es hat zudem versäumt, diese Behauptung des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>einer Plausi[X.]ilitätskontrolle zu unterziehen. <[X.]r>Nach den getroffenen Feststellungen ist kein Grund dafür erkenn[X.]ar, wa-rum der Mörder den Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>[X.]ereits als Zeugen seiner Tat hinzuziehen s-nennung der an der Hinrichtung ange[X.]lich [X.]eteiligten Personen und der Tatort-[X.]eschrei[X.]ung keine Hinweise darauf erge[X.]en ha[X.]en, dass eine solche Hinrich-tung tatsächlich erfolgt ist, hat das [X.] nicht erläutert.<[X.]r>(2) Nach den [X.] ist es naheliegend, dass die Taten des [X.] [X.]<[X.]r><[X.]r>jeweils [X.]en waren. Zwar hat das [X.] zum [X.] der Fahrzeuge, Anhänger und Bagger in [X.] keine Einzelheiten feststellen können. Das ist jedoch weder für die Feststellung einer Bandena[X.]re-de noch einer [X.] zwingend erforderlich. [X.] ist nur, dass die Zugehörigkeit von mindestens drei Personen zur Bande und die Mitwirkung von [X.] als Täter oder Beteiligte an der jeweiligen Tat feststeht (vgl. [X.], Beschluss vom 22.<[X.]r>März 2001 <[X.]r><[X.]r>[X.], [X.]St 46, 321, 328 ff.). Ein Bandenmitglied muss die weiteren Bandenmitglieder nicht persönlich [X.]. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass es dem [X.] nicht möglich war, eine ausreichende Mindestzahl von [X.] und deren Mitwirkung an den einzelnen Taten festzustellen.<[X.]r>2. Das [X.] hat ferner seine Kognitionspflicht aus §<[X.]r>264 A[X.]s.<[X.]r>2 StPO verletzt, weil es nicht erörtert hat, o[X.] die vom Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>angewor-[X.]enen Fahrer um den versprochenen Lohn [X.]etrogen wurden. Dies liegt nach 46<[X.]r>47<[X.]r>48<[X.]r>-<[X.]r>19<[X.]r>-<[X.]r>dem Gesamtgeschehen nahe, da keiner der Fahrer den versprochenen Lohn erhalten hat.<[X.]r>Die gege[X.]enenfalls im Sinne von §<[X.]r>53 A[X.]s.<[X.]r>1 StGB rechtlich sel[X.]ständi-gen Handlungen des jeweiligen Eingehungs[X.]etrugs zum Nachteil der Fahrer sind zwar in der Anklageschrift nicht ausdrücklich genannt. Sie [X.]eträfen a[X.]er jeweils densel[X.]en Le[X.]enssachverhalt und damit diesel[X.]en Taten im prozessua-len Sinn. <[X.]r>I[X.] Die Freisprechung des [X.]<[X.]r><[X.]r>vom Vorwurf der [X.] an dem Eingehungs[X.]etrug oder der Anschlussunterschlagung in den Fäl-len I[X.]5. [X.]is I[X.]8. der Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu [X.]eanstanden. <[X.]r>Die Beweiswürdigung des [X.]s weist insoweit keinen Rechtsfeh-ler auf. Weder hat das [X.] ü[X.]erspannte Anforderungen an die Ü[X.]er-zeugungs[X.]ildung gestellt, noch lässt seine Beweiswürdigung Lücken oder [X.] gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen. Es hat nicht ü[X.]er-sehen, dass für den [X.]<[X.]r><[X.]r>verschiedene Umstände auffällig waren. Das [X.] hat jedoch Gegengründe [X.]erücksichtigt, wie die an-fängliche Plausi[X.]ilität der Äußerungen des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>gegenü[X.]er dem [X.]<[X.]r><[X.]r>und die schein[X.]are Seriosität des ihm vorgestellten [X.] Fähigkeiten des [X.]<[X.]r><[X.]r>davon ausgegangen ist, 49<[X.]r>50<[X.]r>51<[X.]r>-<[X.]r>20<[X.]r>-<[X.]r>dass dieser nicht ausschließ[X.]ar [X.]is zuletzt gutgläu[X.]ig gewesen ist, liegt nur ei-ne rechtsfehlerfreie Anwendung des Zweifelssatzes zugunsten des Angeklag-ten B.<[X.]r><[X.]r>vor.<[X.]r>Fischer [X.] <[X.]r><[X.]r>[X.]<[X.]r><[X.]r>Eschel[X.]ach [X.]<[X.]r><[X.]r>

Meta

2 StR 579/15

10.08.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2016, Az. 2 StR 579/15 (REWIS RS 2016, 6882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6882

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 579/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.