Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:100816U2STR579.15.0<[X.]r><[X.]r>BUN[X.]SGERICHTSHOF<[X.]r><[X.]r>IM [X.] [X.]S VOLKES<[X.]r><[X.]r>URTEIL<[X.]r>2 StR 579/15<[X.]r>vom<[X.]r>10. August<[X.]r>2016<[X.]r>in der Strafsache<[X.]r>gegen<[X.]r><[X.]r>1. <[X.]r>2. <[X.]r><[X.]r>wegen Betrugs u.a. <[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>2<[X.]r>-<[X.]r>Der 2.<[X.]r>Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 18.<[X.]r>Mai 2016 in der Sitzung am 10. April 2016,<[X.]r>an denen<[X.]r>teilgenommen ha[X.]en:<[X.]r>[X.] am [X.]<[X.]r>Prof. Dr. Fischer, <[X.]r><[X.]r>[X.] am [X.]<[X.]r>Dr. [X.],<[X.]r>Prof. Dr. [X.],<[X.]r>[X.],<[X.]r>Richterin am [X.]<[X.]r>Dr. [X.],<[X.]r><[X.]r>Staatsanwalt [X.]eim [X.] <[X.]r><[X.]r>als Vertreter der [X.],<[X.]r><[X.]r>Rechtsanwalt<[X.]r><[X.]r>in der Verhandlung<[X.]r><[X.]r>als Verteidiger<[X.]r>des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>,<[X.]r><[X.]r>Rechtsanwalt <[X.]r><[X.]r>in der Verhandlung<[X.]r><[X.]r>als Verteidiger des [X.]<[X.]r><[X.]r>,<[X.]r><[X.]r>Justizangestellte<[X.]r><[X.]r>als Urkunds[X.]eamtin der Geschäftsstelle,<[X.]r><[X.]r>für Recht erkannt:<[X.]r>-<[X.]r>3<[X.]r>-<[X.]r>1.<[X.]r>Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 19. August 2015 mit den [X.] aufgeho[X.]en, soweit es den Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>[X.]etrifft.<[X.]r>2.<[X.]r>Auf die Revision des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>wird das vorgenannte Ur-teil, soweit es ihn [X.]etrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho[X.]en<[X.]r>a)<[X.]r>soweit er in den Fällen I[X.]1, 5, 7, 9, 10 und 12 verurteilt [X.],<[X.]r>[X.])<[X.]r>im Strafausspruch.<[X.]r>3.<[X.]r>Im Umfang der Aufhe[X.]ung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch ü[X.]er die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwie-sen.<[X.]r>4.<[X.]r>Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>wird verwor-fen.<[X.]r>5.<[X.]r>Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen, soweit es die Freisprechung des Ange-klagten B.<[X.]r><[X.]r>[X.]etrifft.<[X.]r>Die insoweit entstandenen Kosten des Rechtsmittels und die dem [X.]<[X.]r><[X.]r>hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.<[X.]r><[X.]r>Von Rechts wegen<[X.]r>-<[X.]r>4<[X.]r>-<[X.]r>Gründe:<[X.]r>Das [X.] hat den Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>wegen Betrugs in zwölf Fällen und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten A.<[X.]r><[X.]r>, B.<[X.]r><[X.]r>und [X.]<[X.]r><[X.]r>hat es freigesprochen. Von einer Entscheidung ü[X.]er den Adhäsionsantrag der Firma [X.].<[X.]r><[X.]r>C.<[X.]r><[X.]r>Gm[X.]H hat es a[X.]gesehen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>und die zum Nachteil der Ange-klagten [X.]<[X.]r><[X.]r>und B.<[X.]r><[X.]r>eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft. Die Rechtsmittel ha[X.]en den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg; im Ü[X.]rigen sind sie un[X.]egründet.<[X.]r><[X.]r>A.<[X.]r>Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:<[X.]r>[X.] Der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>war im August 2012 aus der Haft entlassen worden und stand unter Führungsaufsicht. Ein weiteres Strafverfahren gegen ihn war [X.]eim [X.] anhängig. Vor diesem Hintergrund fuhr er nach Rumä-Bekannten-<[X.]r>[X.]zw. Freundeskreis des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>verdiente u.a. damit Geld, dass Baumaschinen und Transportfahrzeuge in [X.] angemietet, dann nach [X.] ge[X.]racht und dort verkauft wurden. Der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>erklärte sich [X.]ereit, [X.]ei diesen Geschäften mitzumachen, da ihm ein Lohn von jeweils 3.000<[X.]r>Euro für jede Fahrt nach [X.] versprochen wurde. [X.]<[X.]r><[X.]r>fuhr mit einem Transporter nach [X.], mietete dort Baumaschinen an und [X.]rachte sie nach [X.], wo sie versteigert [X.]zw. gleich zum Käufer ge[X.]racht <[X.]r><[X.]r>1<[X.]r>2<[X.]r>3<[X.]r>-<[X.]r>5<[X.]r>-<[X.]r>Ende Okto[X.]er oder Anfang Novem[X.]er 2013 fuhr der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>mit seinen Bekannten S.<[X.]r><[X.]r>, Ar.<[X.]r><[X.]r>und V.<[X.]r><[X.]r>nach <[X.]r><[X.]r>M.<[X.]r><[X.]r>in [X.]. Von dort fuhren sie ins Ge[X.]irge und [X.]ega[X.]en sich zu einer Hütte. Dort kniete [X.], den S.<[X.]r><[X.]r>in Anwesenheit des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>durch Kopfschuss tötete.<[X.]r>Dann fuhr der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>mit seinen Bekann-ten zurück nach <[X.]r><[X.]r>M.<[X.]r><[X.]r>s-e-schehen werde wie mit dem Getöteten. Zeitweise wurde der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>auch eingesperrt. In der Zwischenzeit war gegen ihn [X.]eim [X.] ein Haft[X.]efehl ergangen. Am 27. Novem[X.]er 2013 stellte er sich der [X.] Anmieten von Transportern und Baumaschinen gezwungen werde. Die Ermitt-lungen zum Mord in [X.] [X.]rachten kein Erge[X.]nis.<[X.]r>I[X.] Der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>wurde durch das [X.] am 23.<[X.]r>Januar 2014 von der Untersuchungshaft verschont. Danach [X.]eging er die a[X.]geurteilten Taten.<[X.]r>1. Der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>nahm Kontakt mit dem<[X.]r>früheren Mitangeklagten W.<[X.]r><[X.]r>auf. Er erklärte diesem, dass er einen Fahrer [X.]enötige, weil er keine Fahrerlau[X.]nis ha[X.]e. W.<[X.]r><[X.]r>solle einen Transporter fahren und werde dafür 300<[X.]r>Euro erhalten. Am 3.<[X.]r>Fe[X.]ruar 2014 [X.]ega[X.]en sich [X.]<[X.]r><[X.]r>und W.<[X.]r><[X.]r>zur [X.].<[X.]r><[X.]r>G.<[X.]r><[X.]r>Gm[X.]H & Co. KG in [X.], wo W.<[X.]r><[X.]r>im eigenen Namen auf Geheiß des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>einen Mietvertrag ü[X.]er einen Trans-porter im Wert von 35.000<[X.]r>Euro a[X.]schloss und das Fahrzeug erhielt (Fall I[X.]1. der Urteilsgründe).<[X.]r>2. Sodann fuhren [X.]<[X.]r><[X.]r>und W.<[X.]r><[X.]r>zur Firma L.<[X.]r><[X.]r>in [X.]. Dort mietete der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>sel[X.]st einen Anhänger und einen Bagger im Ge-4<[X.]r>5<[X.]r>6<[X.]r>7<[X.]r>-<[X.]r>6<[X.]r>-<[X.]r>samtwert von 40.000<[X.]r>Euro. Mit dem Transporter, dem Anhänger und dem Bag-ger fuhren [X.]<[X.]r><[X.]r>und W.<[X.]r><[X.]r>ü[X.]er [X.] nach [X.]. In der Nähe von [X.] dirigierte [X.]<[X.]r><[X.]r>seinen Fahrer zu einer Baustelle, wo er den Bagger an einen Un[X.]ekannten ü[X.]erga[X.]. Am Folgetag wurden der Transporter und<[X.]r>der Anhänger mit Holz [X.]eladen, das nach [X.] transportiert werden sollte. Auf Anwei-sung des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>fuhr W.<[X.]r><[X.]r>ü[X.]er [X.] und [X.] nach Ru-mänien. Dort ü[X.]erga[X.] [X.]<[X.]r><[X.]r>das Fahrzeug ne[X.]st Anhänger und Ladung an un[X.]e-kannte A[X.]nehmer (Fall I[X.]2. der Urteilsgründe). <[X.]r>[X.]<[X.]r><[X.]r>und W.<[X.]r><[X.]r>fuhren mit einem Bus nach [X.] zurück. W.<[X.]r><[X.]r>erhielt die versprochenen 300 Euro nicht. [X.]<[X.]r><[X.]r>wurde festgenommen. Bei der Vorführung vor den Ermittlungsrichter erklärte er, dass er am 6.<[X.]r>Fe[X.]ruar 2014 nach [X.] entführt worden sei. Am 27. Fe[X.]ruar 2014 wurde er vom [X.] zu einer Geldstrafe verurteilt und aus der Untersuchungshaft entlassen.<[X.]r>3. Der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>nahm sodann Kontakt mit dem unter Betreuung stehenden A.<[X.]r><[X.]r>auf und erklärte, dieser solle einen Transporter fahren, wofür er 400 Euro erhalte. Am 7. April 2014 [X.]ega[X.] sich der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>zusam-men mit A.<[X.]r><[X.]r>zur Autovermietung Sp.<[X.]r><[X.]r>in [X.]. [X.]<[X.]r><[X.]r>führte die [X.] und schloss einen Mietvertrag ü[X.]er einen Transporter im Zeitwert von 12.000 Euro und einen Anhänger im Wert von 3.000<[X.]r>Euro a[X.]. Als Fahrer wurde A.<[X.]r><[X.]r>im Vertrag genannt. [X.]<[X.]r><[X.]r>zahlte dem Vermieter eine Kauti-on. Darauf wurden ihm das Fahrzeug und der Anhänger ü[X.]erge[X.]en (Fall<[X.]r>I[X.]3. der Urteilsgründe).<[X.]r>4. A.<[X.]r><[X.]r>fuhr auf Geheiß des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>mit dem Transporter zur Firma R.<[X.]r><[X.]r>in Tüttle[X.]en. Dort mietete [X.]<[X.]r><[X.]r>einen Mini[X.]agger im Wert von 20.000 Euro. Dann fuhren A.<[X.]r><[X.]r>und [X.]<[X.]r><[X.]r>nach [X.], wo sie von einem 8<[X.]r>9<[X.]r>10<[X.]r>-<[X.]r>7<[X.]r>-<[X.]r>Un[X.]ekannten erwartet wurden. [X.]<[X.]r><[X.]r>erklärte A.<[X.]r><[X.]r>wahrheitswidrig, dass der Bagger dort für Bauar[X.]eiten [X.]enötigt und anschließend mit dem Transporter und dem Anhänger nach [X.] zurückge[X.]racht werde. Tatsächlich [X.]n die Mietsachen, wie es dem [X.] des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>entsprach, in [X.] verkauft. A.<[X.]r><[X.]r>erhielt den versprochenen Lohn für seine Fahrer-dienste nicht (Fall I[X.]4. der Urteilsgründe).<[X.]r>5. Im April 2014 lernte der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>den [X.]<[X.]r><[X.]r>kennen. Diesem sagte er,<[X.]r>dass er einen Fahrer [X.]enötige; B.<[X.]r><[X.]r>solle einen Transporter ins Ausland fahren und dafür 500 Euro erhalten. Am 22. April 2014 [X.]ega[X.]en sich die Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>und B.<[X.]r><[X.]r>zur Firma He.<[X.]r><[X.]r>in [X.]. Dort mietete B.<[X.]r><[X.]r>einen Transporter im Wert von 30.000<[X.]r>Euro und zahlte dem Vermieter eine Kaution von 450<[X.]r>Euro, die er von [X.]<[X.]r><[X.]r>erhalten hatte; im Gegenzug wurde das<[X.]r>Fahrzeug an den [X.]<[X.]r><[X.]r>ü[X.]erge[X.]en (Fall I[X.]5. der Urteilsgründe).<[X.]r>6. Mit dem Transporter fuhren die [X.]<[X.]r><[X.]r>und [X.]<[X.]r><[X.]r>nach [X.] zur Firma <[X.]r><[X.]r>Sc.<[X.]r><[X.]r>. Dort mietete [X.]<[X.]r><[X.]r>einen Anhänger und ei-nen Bagger im Gesamtwert von 25.000<[X.]r>Euro. Dann fuhr B.<[X.]r><[X.]r>auf Anwei-sung des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>nach Bad Reichenhall, wo sie einen von [X.]<[X.]r><[X.]r>als erklärte [X.]<[X.]r><[X.]r>dem [X.]<[X.]r><[X.]r>wahrheitswidrig, sie sollten den <[X.]r>anderen Fahrzeug sollte der Bagger nach [X.] ge[X.]racht werden. Dem [X.]<[X.]r><[X.]r>, der den Äußerungen Glau[X.]en schenkte, wurde vom o-chen, dass er für die zusätzliche Fahrt nach [X.] weitere 300<[X.]r>Euro zu dem versprochenen Lohn von 500 Euro erhalten werde. [X.]<[X.]r><[X.]r>und B.<[X.]r><[X.]r>fuh-ren nach [X.], wo sie in einem Hotel ü[X.]ernachteten. Während ihres dorti-11<[X.]r>12<[X.]r>-<[X.]r>8<[X.]r>-<[X.]r>gen Aufenthalts wurden der Transporter, der Anhänger und der Bagger von Un[X.]ekannten a[X.]geholt (Fall I[X.]6. der Urteilsgründe).<[X.]r>7. Mit einem anderen Transporter fuhren [X.]<[X.]r><[X.]r>und B.<[X.]r><[X.]r>auf Anwei-h-men. Die Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>und B.<[X.]r><[X.]r>wurden nach Regens[X.]urg gefahren. [X.]<[X.]r><[X.]r>erklärte B.<[X.]r><[X.]r>, dass sie dort noch einen Transporter anmieten müss-ten, um den Bagger in [X.] a[X.]zuholen. B.<[X.]r><[X.]r>mietete daher auf An-weisung des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>hatte, [X.]ei der Firma [X.].<[X.]r><[X.]r>C.<[X.]r><[X.]r>Gm[X.]H einen Transporter im Wert von 30.000 Euro (Fall. I[X.]7. der Urteilsgründe).<[X.]r>8. Mit diesem Transporter fuhren [X.]<[X.]r><[X.]r>und B.<[X.]r><[X.]r>nach [X.], wo [X.]<[X.]r><[X.]r>einen Mini[X.]agger und einen Anhänger im Gesamtwert von 26.000<[X.]r>Euro mietete. Dann fuhren sie nach [X.], wo das Fahrzeug ne[X.]st Anhänger und Bagger an Un[X.]ekannte ü[X.]erge[X.]en wurden. B.<[X.]r><[X.]r>verlangte seinen Lohn, wurde a[X.]er von [X.]<[X.]r><[X.]r>vertröstet und versetzt. Den Lohn erhielt B.<[X.]r><[X.]r>nicht (Fall I[X.]8. der Urteilsgründe). <[X.]r>9. Am 24.<[X.]r>Juni 2014 nahm der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>unter dem Aliasnamen St.<[X.]r><[X.]r>Wa.<[X.]r><[X.]r>mit dem früheren Mitangeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>Kontakt auf und [X.] diesem, dass er einen Fahrer [X.]enötige. [X.]<[X.]r><[X.]r>solle eine [X.] durchführen, wofür er 300<[X.]r>Euro erhalten werde. [X.]<[X.]r><[X.]r>wurde dazu von [X.]<[X.]r><[X.]r>in Begleitung eines [X.] a[X.]geholt. Sie fuhren mit einem Pkw zur Autovermie-tung He.<[X.]r><[X.]r>in Potsdam-Ba[X.]els[X.]erg. Dort [X.]at [X.]<[X.]r><[X.]r>den Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>, einen Transporter anzumieten, während er sich sel[X.]st unter dem Vorwand, es mache keinen guten Eindruck, wenn ein Mietinteressent zusammen mit ei-nem [X.] erscheine, nicht in das Ladenlokal des Autovermieters [X.]ega[X.]. Der anschließende Versuch des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>,<[X.]r>[X.]ei einem anderen Vermieter 13<[X.]r>14<[X.]r>15<[X.]r>-<[X.]r>9<[X.]r>-<[X.]r>einen Bagger zu mieten, schlug fehl, so dass es [X.]ei der Anmietung des Trans-porters durch [X.]<[X.]r><[X.]r>[X.]lie[X.]. Der [X.] fuhr mit [X.]<[X.]r><[X.]r>in seinem Pkw nach Ru-mänien, während [X.]<[X.]r><[X.]r>ihnen mit dem Transporter folgte. Am 27.<[X.]r>Juni 2014 forderte der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>von [X.]<[X.]r><[X.]r>in [X.] die Herausga[X.]e des Transporters. Dieser wurde misstrauisch und setzte ein Schrei[X.]en auf, wonach .<[X.]r><[X.]r>Wa.<[X.]r><[X.]r>.<[X.]r><[X.]r>, nur einen Auftrag erledigt ha[X.]e und nicht für die Folgen hafte. Darauf ü[X.]erga[X.] [X.]<[X.]r><[X.]r>dem Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>den Transporter, mit dem dieser verschwand. [X.]<[X.]r><[X.]r>wurde mit einem anderen Fahrzeug nach [X.] zurückge[X.]racht. Den versprochenen Lohn für sei-ne Fahrerdienste erhielt er nicht (Fall I[X.]9. der Urteilsgründe).<[X.]r>10. Am 21. Juli 2014 rief der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>.<[X.]r><[X.]r>.<[X.]r><[X.]r>an und [X.]esprach mit diesem eine [X.], die Str.<[X.]r><[X.]r>für 500 Euro durchführen sollte. Zusammen mit einem Un[X.]ekannten hol-te der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>den Zeugen Str.<[X.]r><[X.]r>a[X.] und sagte, er solle ein Fahrzeug anmieten, weil er, [X.]<[X.]r><[X.]r>, noch etwas zu erledigen ha[X.]e. [X.]<[X.]r><[X.]r>händigte Str.<[X.]r><[X.]r>650<[X.]r>Euro für Kaution und Anzahlung aus. Dann mietete Str.<[X.]r><[X.]r>auf Geheiß des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>[X.]ei der Firma <[X.]r><[X.]r>[X.]<[X.]r><[X.]r>Gm[X.]H in [X.] einen Trans-porter im Wert von 21.000 Euro an, mit dem er nach [X.] fuhr (Fall I[X.]10. der Urteilsgründe).<[X.]r>11. In [X.] mietete [X.]<[X.]r><[X.]r>einen Mini[X.]agger und einen Anhänger im Gesamtwert von 24.000 Euro. Damit fuhr Str.<[X.]r><[X.]r>im Auftrag des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>nach [X.]. Dort nahm [X.]<[X.]r><[X.]r>, der getrennt mit einem [X.] Pkw dort-hin gefahren war, den Transporter an sich. Er versetzte den Zeugen Str.<[X.]r><[X.]r>,<[X.]r>dem er auch den versprochenen Lohn vorenthielt (Fall I[X.]11. der Urteilsgründe).<[X.]r>12. Der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>nahm am 29.<[X.]r>Septem[X.]er 2014 mit dem [X.].<[X.]r><[X.]r>Kontakt auf. Unter einem Vorwand veranlasste er Be.<[X.]r><[X.]r>dazu, nach 16<[X.]r>17<[X.]r>18<[X.]r>-<[X.]r>10<[X.]r>-<[X.]r>Berlin zu fahren. Dort mietete<[X.]r>der<[X.]r>Zeuge Be.<[X.]r><[X.]r>am 30. Septem[X.]er 2014 auf Geheiß des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>[X.]ei der Firma [X.]<[X.]r><[X.]r>Gm[X.]H einen Transporter im Wert von 10.000 Euro (Fall I[X.]12. der [X.]). <[X.]r>13. Bei der Firma [X.].<[X.]r><[X.]r>in Berlin mietete <[X.]r>der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>sel[X.]st einen Mini[X.]agger und einen Anhänger, nachdem sich Be.<[X.]r><[X.]r>geweigert hatte, auch diesen Mietvertrag in seinem Namen a[X.]zuschlie-<[X.]r>ßen (Fall I[X.]13. der Urteilsgründe). <[X.]r>Be.<[X.]r><[X.]r>war misstrauisch und schloss den Transporter a[X.]. Er verließ da-<[X.]r>nach das Firmengelände der Firma [X.].<[X.]r><[X.]r>, um die Polizei zu verständigen. [X.]<[X.]r><[X.]r>[X.]emerkte dies und flüchtete zusammen mit dem [X.] mit dem Pkw des [X.].<[X.]r><[X.]r>, den [X.]eide a[X.]er nach kurzer Fahr-strecke zurückließen.<[X.]r>II[X.] [X.] ist davon ausgegangen, dass es sich [X.]ei den Taten e Einlassung des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>dazu, dass er eine Hinrichtung miterle[X.]t ha[X.]e, ü[X.]er die es keine sonstigen Erkenntnisse ga[X.], als unwiderlegt hin. Seine Anga-[X.]en zu einer späteren Entführung aus [X.] nach [X.] glau[X.]te die [X.] dagegen nicht. Soweit er in [X.] in Begleitung eines Ru-mänen erschienen sei, ha[X.]e er sich mit diesem freundschaftlich unterhalten. Zu ange[X.]lichen Entführungen ha[X.]e er widersprüchliche Anga[X.]en gemacht, die zum Teil mit den festgestellten A[X.]läufen unverein[X.]ar seien. <[X.]r>Die Einlassung des [X.]<[X.]r><[X.]r>, dass dieser [X.]is zuletzt kei-nen Betrugs-<[X.]r>oder Unterschlagungsvorsatz geha[X.]t ha[X.]e, hielt das [X.] für unwiderlegt. Die Schilderung der A[X.]läufe, wonach der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>sei-19<[X.]r>20<[X.]r>21<[X.]r>22<[X.]r>-<[X.]r>11<[X.]r>-<[X.]r>ha[X.]e, sei dem [X.]<[X.]r><[X.]r>plausi[X.]el erschienen. Zwar ha[X.]e dieser sich in der Folgezeit als Fahrzeugmieter unvorsichtig verhalten. Jedoch sei er [X.] Dinge getan, deren Sinn er nicht verstanden ha[X.]e. Auch die Tatsache, dass ihm gegen Ü[X.]erga[X.]e des Mietfahrzeugs sofort ein anderer Transporter zur Verfügung gestellt worden sei, ha[X.]e für ihn einen geschäftsmäßigen Anschein des Gesamtgeschehens erweckt. <[X.]r>[X.] Bei der rechtlichen Würdigung hat das [X.] angenommen, es liege in allen Fällen ein Betrug durch den Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>zum Nachteil der Vermieter, im Fall 13.<[X.]r>ein fehlgeschlagener Versuch des Betrugs vor. Soweit er gutgläu[X.]ige Dritte [X.]ei der Anmietung eingeschaltet ha[X.]e, sei er mittel[X.]arer [X.] des Betrugs gewesen (§§<[X.]r>263, 25 A[X.]s.<[X.]r>1 -<[X.]r>2.<[X.]r>Var.<[X.]r>-<[X.]r>StGB). Er ha[X.]e Tatherr-schaft durch ein gegenü[X.]er den eingeschalteten Vorderleuten ü[X.]erlegenes Wissen um den fehlenden Rückga[X.]ewillen und durch seine Präsenz geha[X.]t. <[X.]r>Bei der Begehung der Taten sei er jeweils nicht nach §<[X.]r>35 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>1 StGB entschuldigt gewesen. Un[X.]eschadet der in [X.] gegen ihn geäußer-ten Drohungen ha[X.]e für ihn keine Dauergefahr [X.]estanden. Zudem hätte er staatliche Hilfe er[X.]itten können. Schließlich ha[X.]e er die Gefahr durch die [X.] sel[X.]st verschuldet (§<[X.]r>35 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>2 StGB). <[X.]r>V. Bei der Strafzumessung ist das [X.] in allen Fällen von dem gemäß §<[X.]r>35 A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>2 in Ver[X.]indung mit §<[X.]r>49 A[X.]s.<[X.]r>1 StGB gemilderten Strafrahmen des §<[X.]r>263 A[X.]s.<[X.]r>1 StGB ausgegangen. Es ha[X.]e kein [X.]esonders schwerer oder qualifizierter Fall des Betrugs vorgelegen. Zulasten des Ange-klagten [X.]<[X.]r><[X.]r>wirke es sich nur [X.]ei der Strafzumessung im engeren Sinne aus, <[X.]r><[X.]r>23<[X.]r>24<[X.]r>25<[X.]r>-<[X.]r>12<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>B.<[X.]r>[X.] Die Revision des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>deckt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil im Schuldspruch zu den Fällen I[X.]2 [X.]is 4, 6, 8, 11 und 13 auf, [X.]ei de-nen er sel[X.]st Mietverträge a[X.]geschlossen hat. Insoweit hat er als eigenhändig handelnder Täter (§<[X.]r>25 A[X.]s.<[X.]r>1 -<[X.]r>1.<[X.]r>Var.<[X.]r>-<[X.]r>StGB) [X.]ei den Vermietern einen Irrtum ü[X.]er seine Bereitschaft zur Zahlung des Mietzinses und zur Rückga[X.]e der Mietsache nach A[X.]lauf der Mietzeit hervorgerufen und diese zu einer Vermö-gensverfügung durch den A[X.]schluss des Mietvertrags und Herausga[X.]e des Fahrzeugs veranlasst und diesen hierdurch einen Vermögensschaden zuge-fügt. Dies erfüllt den Tat[X.]estand des Betruges gemäß §<[X.]r>263 A[X.]s.<[X.]r>1 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 19.<[X.]r>Fe[X.]ruar 1997 <[X.]r><[X.]r>3 StR 28/97, [X.]R StGB §<[X.]r>263 A[X.]s.<[X.]r>1 Täuschungshandlung<[X.]r>1). <[X.]r>Der su[X.]jektive Tat[X.]estand des Betrugs und die Rechtswidrigkeit des Handelns sind nach den Feststellungen gege[X.]en. Der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>hat auch schuldhaft gehandelt. Un[X.]eschadet der Frage, o[X.] das [X.] eine Dauer-gefahr im Sinne des §<[X.]r>35 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>1 StGB (vgl. [X.], Urteil vom 25.<[X.]r>März 2003 <[X.]r><[X.]r>1 [X.], [X.]St 48, 255, 259) zutreffend verneint hat, ist es [X.] rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>die Gefahr sel[X.]st verschuldet ha[X.]e (§<[X.]r>35<[X.]r>A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>1 StGB). <[X.]r>I[X.] Durchgreifenden rechtlichen Bedenken [X.]egegnet die Annahme des [X.]s, dass der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>in mittel[X.]arer Täterschaft gemäß §<[X.]r>25 A[X.]s.<[X.]r>1 -<[X.]r>2.<[X.]r>Var.<[X.]r>-<[X.]r>StGB [X.] [X.]egangen ha[X.]e, soweit er in den Fällen I[X.]1, 5, 7,<[X.]r>9, 10 und 12 gutgläu[X.]ige Dritte dazu veranlasst hat, im eigenen Na-men Mietverträge ü[X.]er Transportfahrzeuge a[X.]zuschließen. <[X.]r>26<[X.]r>27<[X.]r>28<[X.]r>-<[X.]r>13<[X.]r>-<[X.]r>1. Die Feststellungen [X.]elegen insoweit nicht, dass die [X.]etroffenen [X.] ü[X.]er einen vertragswesentlichen Umstand getäuscht wurden. Die von dem Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>eingeschalteten Vorderleute waren zur Zeit des Vertrags-a[X.]schlusses gutgläu[X.]ig und wollten die vertraglich geschuldeten Leistungen als Vertragspartner der Vermieter er[X.]ringen, einschließlich der Rückga[X.]e der [X.] nach<[X.]r>A[X.]lauf der Mietzeit. Darauf, dass sie sel[X.]st nicht in der Lage waren, den Mietzins zu zahlen, a[X.]er davon ausgingen, der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>werde ihnen die dafür erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stellen, hat das [X.] nicht a[X.]gestellt. Vielmehr hat es ausschließlich darauf a[X.]geho[X.]en, dass eine Täuschung ü[X.]er den Willen zur Rückga[X.]e der Fahrzeuge nach A[X.]lauf der Miet-zeit erfolgt sei. Da jedoch die Mieter gutgläu[X.]ig waren, sie sel[X.]st alleinige [X.] der Vermieter wurden und zunächst den Besitz an den Fahrzeugen erhielten, lag keine Täuschung der Vermieter ü[X.]er den Rückga[X.]ewillen vor. Andere vertragswesentliche Umstände, die auch aus der Sicht der Fahrzeug-mieter nicht eingehalten werden sollten, wie etwa die Durchführung von Fahrten in [X.]estimmte Länder oder die Ü[X.]erlassung der Fahrzeuge an Nichtvertrags-partner, hat die [X.] nicht festgestellt. <[X.]r>2. Ferner ergi[X.]t sich aus den Feststellungen des [X.]s nicht, dass die [X.] infolge eines Irrtums jeweils eine [X.] Verfügung im Sinne des Betrugstat[X.]estands zugunsten des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>getroffen ha[X.]en. Eine Vermögensverfügung im Sinne des Betrugstat[X.]estands setzt voraus, dass sie unmittel[X.]ar<[X.]r>mindernd in das Vermögen des Geschädig-ten eingreift. Daran fehlt<[X.]r>es, wenn der Getäuschte dem Täter lediglich die tat-sächliche Möglichkeit gi[X.]t, den Vermögensschaden durch weitere sel[X.]ständige deliktische Schritte her[X.]eizuführen (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Juni 2005 <[X.]r><[X.]r>4<[X.]r>StR 559/04, [X.]St 50, 174, 178). Diese Konstellation liegt auch vor, wenn der [X.] einen gutgläu[X.]igen [X.] dazu veranlasst, eine Sache [X.] in dessen eigenen -<[X.]r>vertragsgemäßen<[X.]r>-<[X.]r>Gewahrsam zu [X.]ringen, ohne 29<[X.]r>30<[X.]r>-<[X.]r>14<[X.]r>-<[X.]r>dass von vornherein aus der Sicht des [X.] vorgesehen war, die Sache an den [X.] a[X.]zuliefern. <[X.]r>Der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>hat durch den Vertragsschluss der Vorderleute und durch die Ü[X.]erga[X.]e der Fahrzeuge an diese nur eine [X.]essere Möglichkeit zum späteren Zugriff darauf erlangt. Diesen Zugriff hat er gesondert durch [X.] des Transporters, durch Ü[X.]erlassung des Fahrzeugs an Un[X.]ekannte oder durch Her[X.]eiführung der Herausga[X.]e an ihn unter einem Vorwand genommen. Zuvor waren die von ihm eingeschalteten Mieter vertragsgemäß Inha[X.]er des unmittel[X.]aren Besitzes geworden. <[X.]r>3. Wäre mangels weiter gehender Feststellungen in den Fällen I[X.]1, 5, 7, 9, 10 und 12 nicht von einem Eingehungs[X.]etrug auszugehen, könnte in den anschließenden Handlungen des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>zur Erlangung des Besitzes an den Fahrzeugen für sich oder die Hintermänner in [X.] -<[X.]r>je nach den Umständen des Einzelfalls<[X.]r>-<[X.]r>Die[X.]stahl, Betrug zum Nachteil des Mieters oder Unterschlagung zu sehen sein. Das wird der neue Tatrichter genauer als [X.]isher zu prüfen ha[X.]en. <[X.]r>II[X.] Im Ü[X.]rigen kann die Strafzumessung keinen Bestand ha[X.]en. <[X.]r>Das [X.] hat nicht erläutert, warum es nicht von einer gewer[X.]s-mäßigen oder [X.]andenmäßigen Begehung der Taten durch den Angeklagten [X.]<[X.]r>ausgegangen ist. Das [X.]eschwert ihn zunächst nicht. Danach [X.]lei[X.]t a[X.]er auch unklar, inwieweit die Tat[X.]egehung [X.]ei den ver[X.]lei[X.]enden [X.] zum Nachteil der Vermieter einer [X.]anden-<[X.]r>und gewer[X.]smäßigen Begehungsweise s-grund [X.]ewertet hat. <[X.]r><[X.]r>31<[X.]r>32<[X.]r>33<[X.]r>34<[X.]r>-<[X.]r>15<[X.]r>-<[X.]r>C.<[X.]r>Die zum Nachteil des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>eingelegte Revision der [X.] ist [X.]egründet, soweit sie sich gegen den [X.]egrenzten Umfang sei-ner Verurteilung wendet. Die o[X.]en genannten Rechtsfehler des angefochtenen Urteils zum Nachteil des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>, die nach §<[X.]r>301 StPO auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu [X.]eanstanden wären, gehen in der Aufhe-[X.]ung des Urteils aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft auf. Soweit de-ren Revision auch die Freisprechung des [X.]<[X.]r><[X.]r>angreift, ist das Rechtsmittel un[X.]egründet.<[X.]r>[X.] Das angefochtene Urteil weist [X.] hinsichtlich der Ver-urteilung des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>zu dessen Gunsten auf. <[X.]r>1. Qualifiziert ist ein Betrug, wenn er sowohl [X.]andenmäßig als auch ge-wer[X.]smäßig [X.]egangen wurde (§<[X.]r>263 A[X.]s.<[X.]r>5 StGB); liegt nur eines dieser Merkmale vor, handelt es sich um ein Regel[X.]eispiel für einen [X.]esonders schwe-ren Fall des Betrugs (§<[X.]r>263 A[X.]s.<[X.]r>3 Satz 2 Nr.<[X.]r>1 StGB). Das [X.] hat nicht erläutert, warum die Handlungen des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>diesen Merkmalen <[X.]r><[X.]r>sein sollen, ohne sie zu erfüllen. Das erschließt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. <[X.]r>a) Gewer[X.]smäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der A[X.]sicht handelt, sich durch wiederholte Tat[X.]egehung eine fortlaufende Einnahmequelle von ei-niger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Liegt diese A[X.]sicht vor, ist [X.]ereits die erste Tat als gewer[X.]smäßig [X.]egangen einzustufen (vgl. [X.], Urteil vom 17.<[X.]r>Juni 2004 <[X.]r><[X.]r>3 [X.], [X.]St 49, 177, 181). Darauf, o[X.] die Ansicht realisiert wird, kommt es nicht an. <[X.]r><[X.]r>35<[X.]r>36<[X.]r>37<[X.]r>38<[X.]r>-<[X.]r>16<[X.]r>-<[X.]r>Nach den Feststellungen des [X.]s hatte der Angeklagte<[X.]r>[X.]<[X.]r><[X.]r>sich dazu [X.]ereit erklärt, sich an den [X.]etrügerischen Geschäften der Hinterleute in [X.] gegen Zahlung eines Entgelts von 3.000 Euro für jede Fahrt nach [X.] zu [X.]eteiligen. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die Entgelta[X.]rede und eine entsprechende Gewinnerwartung des Angeklagten [X.]<[X.]r>später entfallen sind. Das [X.] hat vielmehr angenommen, dass die An-nahme fern liege, er ha[X.]e die a[X.]geurteilten Taten [X.]egangen, ohne sel[X.]st einen Anteil am Erlös des Verkaufs der Mietsachen zu erwarten. Dann a[X.]er liegt ge-wer[X.]smäßiges Handeln nahe. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, wa-rum das [X.] sie verneint hat.<[X.]r>[X.]) Die Taten können nach den Feststellungen des [X.]s vom [X.] [X.]<[X.]r><[X.]r>auch [X.]andenmäßig [X.]egangen worden sein.<[X.]r>aa) [X.] im Sinne des §<[X.]r>263 A[X.]s.<[X.]r>5 StGB handelt, wer den Be-trug als Mitglied einer Bande [X.]egeht, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§<[X.]r>263 [X.]is 264 oder 267 [X.]is 269 StGB ver[X.]unden hat. Eine Bande ist gege[X.]en, wenn sich mindestens drei Personen mit dem Willen zu-sammengeschlossen ha[X.]en, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der ge-nannten Art zu [X.]egehen. Ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden in einem ü[X.]ergeordneten Bandeninteresse ist nicht erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 16.<[X.]r>Novem[X.]er 2006 <[X.]r><[X.]r>3 [X.], [X.], 269). <[X.]r>Allerdings hat die [X.]loße Ver[X.]indung zu einer Bande nicht zur Folge, dass jeder Betrug dem Täter als [X.]andenmäßig [X.]egangene Straftat anzulasten ist. Vielmehr ist nach allgemeinen Kriterien festzustellen, o[X.] sich Bandenmitglieder hieran als Täter, Anstifter oder Gehilfen [X.]eteiligt oder keinen Beitrag dazu ge-leistet ha[X.]en (vgl. [X.], Beschluss vom 14.<[X.]r>Novem[X.]er<[X.]r>2012 <[X.]r><[X.]r>3<[X.]r>StR 403/12). Eine [X.] liegt allerdings schon vor, wenn an einem Eingehungs[X.]etrug 39<[X.]r>40<[X.]r>41<[X.]r>42<[X.]r>-<[X.]r>17<[X.]r>-<[X.]r>nur ein Bandenmitglied [X.]ei der Täuschungshandlung mitgewirkt hat, während andere Bandenmitglieder ihre Tat[X.]eiträge im Hintergrund geleistet ha[X.]en (vgl. [X.], Beschluss vom 22.<[X.]r>März 2001 <[X.]r><[X.]r>[X.], [X.]St 46, 321, 332 ff.). Die für das [X.] [X.]estimmende Organisationsgefahr [X.]esteht sel[X.]st dann, wenn nach einem Eingehungs[X.]etrug durch ein Bandenmitglied andere Bandenmitglieder für die Verwertung der [X.]etrügerisch erlangten Sache Sorge tragen sollen und dies vora[X.] als ihr Tat[X.]eitrag vorgesehen war. Der Qualifikati-onstat[X.]estand des §<[X.]r>263 A[X.]s.<[X.]r>5 StGB setzt nicht voraus, dass mehrere [X.] [X.]ereits [X.]ei der Täuschung eines anderen unmittel[X.]ar mitwirken (vgl. Fischer, StGB, 63.<[X.]r>Aufl., § 263 Rn.<[X.]r>211).<[X.]r>[X.][X.]) Nach diesem Maßsta[X.] liegt eine [X.]andenmäßige Begehung der fest-gestellten [X.] des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>r-<[X.]r><[X.]r>keine [X.]an-denmäßige Begehung von [X.] vorliegen soll. <[X.]r>(1) Nach den getroffenen Feststellungen kommt in Betracht, dass der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>[X.]zw. Freundes-nicht entfallen. Die nach dem Erle[X.]nis der Tötung eines Menschen a[X.]gege[X.]ene Erklärung des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>n-[X.]ar nicht aufrechterhalten. <[X.]r>Im Ü[X.]rigen [X.]estehen durchgreifende Bedenken gegen die Beweiswürdi-h-<[X.]r>zurücknehme. Diese Einlassung hat das [X.] hingenommen, weil es <[X.]r>-<[X.]r>anders als [X.]ei den Entführungs[X.]ehauptungen<[X.]r>-<[X.]r>keinen Gegen[X.]eweis mit an-43<[X.]r>44<[X.]r>45<[X.]r>-<[X.]r>18<[X.]r>-<[X.]r>deren Beweismitteln führen konnte. Es war jedoch nicht ohne weiteres dazu gezwungen, eine Einlassung hinzunehmen, für<[X.]r>deren Richtigkeit es keinen An-haltspunkt gi[X.]t. Es hat zudem versäumt, diese Behauptung des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>einer Plausi[X.]ilitätskontrolle zu unterziehen. <[X.]r>Nach den getroffenen Feststellungen ist kein Grund dafür erkenn[X.]ar, wa-rum der Mörder den Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>[X.]ereits als Zeugen seiner Tat hinzuziehen s-nennung der an der Hinrichtung ange[X.]lich [X.]eteiligten Personen und der Tatort-[X.]eschrei[X.]ung keine Hinweise darauf erge[X.]en ha[X.]en, dass eine solche Hinrich-tung tatsächlich erfolgt ist, hat das [X.] nicht erläutert.<[X.]r>(2) Nach den [X.] ist es naheliegend, dass die Taten des [X.] [X.]<[X.]r><[X.]r>jeweils [X.]en waren. Zwar hat das [X.] zum [X.] der Fahrzeuge, Anhänger und Bagger in [X.] keine Einzelheiten feststellen können. Das ist jedoch weder für die Feststellung einer Bandena[X.]re-de noch einer [X.] zwingend erforderlich. [X.] ist nur, dass die Zugehörigkeit von mindestens drei Personen zur Bande und die Mitwirkung von [X.] als Täter oder Beteiligte an der jeweiligen Tat feststeht (vgl. [X.], Beschluss vom 22.<[X.]r>März 2001 <[X.]r><[X.]r>[X.], [X.]St 46, 321, 328 ff.). Ein Bandenmitglied muss die weiteren Bandenmitglieder nicht persönlich [X.]. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass es dem [X.] nicht möglich war, eine ausreichende Mindestzahl von [X.] und deren Mitwirkung an den einzelnen Taten festzustellen.<[X.]r>2. Das [X.] hat ferner seine Kognitionspflicht aus §<[X.]r>264 A[X.]s.<[X.]r>2 StPO verletzt, weil es nicht erörtert hat, o[X.] die vom Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>angewor-[X.]enen Fahrer um den versprochenen Lohn [X.]etrogen wurden. Dies liegt nach 46<[X.]r>47<[X.]r>48<[X.]r>-<[X.]r>19<[X.]r>-<[X.]r>dem Gesamtgeschehen nahe, da keiner der Fahrer den versprochenen Lohn erhalten hat.<[X.]r>Die gege[X.]enenfalls im Sinne von §<[X.]r>53 A[X.]s.<[X.]r>1 StGB rechtlich sel[X.]ständi-gen Handlungen des jeweiligen Eingehungs[X.]etrugs zum Nachteil der Fahrer sind zwar in der Anklageschrift nicht ausdrücklich genannt. Sie [X.]eträfen a[X.]er jeweils densel[X.]en Le[X.]enssachverhalt und damit diesel[X.]en Taten im prozessua-len Sinn. <[X.]r>I[X.] Die Freisprechung des [X.]<[X.]r><[X.]r>vom Vorwurf der [X.] an dem Eingehungs[X.]etrug oder der Anschlussunterschlagung in den Fäl-len I[X.]5. [X.]is I[X.]8. der Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu [X.]eanstanden. <[X.]r>Die Beweiswürdigung des [X.]s weist insoweit keinen Rechtsfeh-ler auf. Weder hat das [X.] ü[X.]erspannte Anforderungen an die Ü[X.]er-zeugungs[X.]ildung gestellt, noch lässt seine Beweiswürdigung Lücken oder [X.] gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen. Es hat nicht ü[X.]er-sehen, dass für den [X.]<[X.]r><[X.]r>verschiedene Umstände auffällig waren. Das [X.] hat jedoch Gegengründe [X.]erücksichtigt, wie die an-fängliche Plausi[X.]ilität der Äußerungen des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>gegenü[X.]er dem [X.]<[X.]r><[X.]r>und die schein[X.]are Seriosität des ihm vorgestellten [X.] Fähigkeiten des [X.]<[X.]r><[X.]r>davon ausgegangen ist, 49<[X.]r>50<[X.]r>51<[X.]r>-<[X.]r>20<[X.]r>-<[X.]r>dass dieser nicht ausschließ[X.]ar [X.]is zuletzt gutgläu[X.]ig gewesen ist, liegt nur ei-ne rechtsfehlerfreie Anwendung des Zweifelssatzes zugunsten des Angeklag-ten B.<[X.]r><[X.]r>vor.<[X.]r>Fischer [X.] <[X.]r><[X.]r>[X.]<[X.]r><[X.]r>Eschel[X.]ach [X.]<[X.]r><[X.]r>
Meta
10.08.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2016, Az. 2 StR 579/15 (REWIS RS 2016, 6882)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6882
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 579/15 (Bundesgerichtshof)
Betrug: Vermögensverfügung bei Ingewahrsamnahme der Sache durch einen gutgläubigen Dritten
22 KLS 29/21 (Landgericht Mönchengladbach)
3 StR 270/11 (Bundesgerichtshof)
3 StR 569/17 (Bundesgerichtshof)
2 StR 573/11 (Bundesgerichtshof)