4. Senat | REWIS RS 2021, 4343
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Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Vorrichtung und Verfahren zum Herstellen von mindestens zwei Fasersträngen der tabakverarbeitenden Industrie (europäisches Patent)" – zur Frage der unzulässigen Erweiterung und der Patentfähigkeit
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent EP 1 529 450
([X.] 50 2004 009 212)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2021 durch die Vorsitzende [X.]in [X.] sowie die [X.]in [X.], die [X.] Dr.-Ing. [X.], [X.]. (FH) Ausfelder und die [X.]in Dipl.-Ing. Univ. Schenk
für Recht erkannt:
[X.] Das [X.] Patent 1 529 450 wird für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche folgende Fassung erhalten:
I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3,
die Beklagte 1/3.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 529 450 (im Folgenden: Streitpatent). Die [X.]… AG ist im Register des [X.] als Inhaberin des u.a. für die [X.] erteilten Streitpatents eingetragen, das am 28. Oktober 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung 03025598 vom 7. November 2003 angemeldet worden ist und dessen Erteilung am 25. März 2009 veröffentlicht worden ist. Im [X.] des [X.] ist als Inhaberin des unter dem Aktenzeichen 50 2004 009 212 geführten Streitpatents, das die Bezeichnung „Vorrichtung und Verfahren zum [X.]erstellen von mindestens zwei [X.]n der Tabakverarbeitenden Industrie“ trägt, die Beklagte geführt.
Das Streitpatent, das vollumfänglich angegriffen wird, umfasst in seiner erteilten Fassung 9 Ansprüche mit dem unabhängigen Vorrichtungsanspruch 1, den auf diesen rückbezogenen [X.]n 2 bis 7, dem Verfahrensanspruch 8 und dem auf diesen rückbezogenen Unteranspruch 9.
Die Klägerin macht geltend und begründet dies, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, nämlich weder neu noch erfinderisch, zudem macht sie erstmals mit Schriftsatz vom 16. November 2020 den [X.] der unzulässigen Erweiterung geltend.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in geänderten Fassungen zuletzt mit den [X.]ilfsanträgen 0, 0´, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2021, sowie mit den [X.]ilfsanträgen 1 bis 9 gemäß Schriftsatz vom 13. November 2020.
Die erteilten Ansprüche 1 und 8 lauten (wörtlich mit hinzugefügten Gliederungszeichen 1a bis 8c):
1a Vorrichtung zur im Wesentlichen gleichzeitigen [X.]erstellung
von mindestens zwei [X.]n (8) der tabakverarbeitenden Industrie,
insbesondere von [X.] zur Zigarettenherstellung,
1b mit einer [X.] (12) zum Schneiden der [X.] (8)
1c und einer [X.] (6)
zur gleichzeitigen Führung der [X.] (8)
in einem Abstand voneinander zur [X.] (12),
1d wobei die [X.] (6) mehrere Förderstrecken (I, II),
von denen jeweils eine Förderstrecke einem Faserstrang zugeordnet ist,
und Fördermittel (6a) zum Transport der [X.] (8)
entlang der voneinander beabstandeten Förderstrecken (I, II)
zur [X.] (12) aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
1e dass der Abstand zwischen den Förderstrecken (I, II)
in Richtung auf die [X.] (12)
auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der [X.] (12)
abnimmt.
8a Verfahren zur im Wesentlichen gleichzeitigen [X.]erstellung
von mindestens zwei [X.]n (8) der tabakverarbeitenden Industrie,
insbesondere von [X.] zur Zigarettenherstellung,
8b bei welchem die [X.] (8)
entlang entsprechender Förderstrecken (I, II) in einem Abstand voneinander
gleichzeitig zu einer [X.] (12) geführt
und in der [X.] (12) geschnitten werden,
dadurch gekennzeichnet,
8c dass der Abstand zwischen den Förderstrecken (I, II)
in Richtung auf die [X.] (12)
auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der [X.] (12)
abnimmt.
Wegen des Wortlauts der erteilten [X.] 2 bis 7 und 9 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Nach [X.]ilfsantrag 0, der acht Ansprüche mit einem Vorrichtungsanspruch 1, den auf diesen rückbezogenen [X.]n 2 bis 6, dem Verfahrensanspruch 7 und dem Vorrichtungsanspruch 8 umfasst, kommen am Ende des Anspruchs 1 und des Anspruchs 7 folgende Merkmale hinzu:
1f[X.]0 wobei die [X.] eine formbildende Einrichtung (6) aufweist
und die formbildende Einrichtung (6) so ausgebildet ist,
dass während der Bewegung der [X.] (8)
in Richtung auf die [X.] (12) der Abstand zwischen diesen
auf den vorbestimmten Minimalwert vor der [X.] (12)
reduziert wird.
7f[X.]0 wobei die [X.] eine formbildende Einrichtung (6) aufweist,
mittels der während der Bewegung der [X.] (8)
in Richtung auf die [X.] (12) der Abstand zwischen diesen
auf den vorbestimmten Minimalwert vor der [X.] (12)
reduziert wird,
7g[X.]0 wobei der Abstand nach Erreichen des vorbestimmten Minimalwertes
konstant bleibt,
7h[X.]0 wobei der Abstand, in Bewegungsrichtung der [X.] (8) betrachtet,
hinter der formbildenden Einrichtung (6) konstant bleibt.
Der Vorrichtungsanspruch 8 nach [X.]ilfsantrag 0 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach [X.]ilfsantrag 0 dadurch, dass es am Ende des ersten Merkmals 1a statt:
„insbesondere von [X.] zur Zigarettenherstellung“
heißt:
„nämlich von [X.] zur Zigarettenherstellung“.
[X.]ilfsantrag 0´ entspricht [X.]ilfsantrag 0 ohne den Vorrichtungsanspruch 8.
Wegen des Wortlauts der jeweiligen [X.] der [X.]ilfsanträge 0 und 0´ und der übrigen [X.]ilfsanträge 1 bis 9 wird auf die Anlage 2 des [X.] vom 25. März 2021 und auf den Schriftsatz vom 13. November 2020 verwiesen.
Die Klägerin rügt die von der [X.] in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2021 eingereichten [X.]ilfsanträge 0 und 0´ als verspätet.
Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung sowie in sämtlichen Fassungen der [X.]ilfsanträge sei unzulässig erweitert gemäß Art. 123 Abs. 2 EPÜ, weil der Abstand zwischen den Förderstrecken und der der Abstand der [X.] voneinander verschieden seien. Auch der Abstand zwischen den [X.] sei anders als bei den [X.]n. Ein [X.] der Mindestwerte sei demnach nicht möglich. Zudem enthalte der Anspruch 7 gemäß den [X.]ilfsanträgen 0 und 0´ unzulässigerweise Vorrichtungsmerkmale ergänzt durch Verfahrensmerkmale. Auch die Formulierung „mittels der“ im Merkmal 7f[X.]0 des Anspruchs 7 gemäß den [X.]ilfsanträgen 0 und 0´ stelle eine unzulässige Erweiterung gemäß Art. 123 Abs. 2 EPÜ dar. „Mittels“ bedeute, ein Mittel liege vor, mit dem das Ziel erreicht werde im Gegensatz zum bloßen [X.]inwirken gemäß der ursprünglichen Formulierung „so ausgebildet ist, dass“.
Wegen der fehlenden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin insbesondere auf folgende Druckschriften:
[X.] [X.] 4,507,107
D2 EP 1 293 136 A1
[X.] [X.] 3,994,306
[X.] [X.] 43 08 093 A1
D5 EP 1 694 146 B1
D6 Stellungnahme der [X.] im Verletzungsverfahren vor dem LG
D… (Aktenzeichen …)
[X.] EP 1 108 367 A2
[X.] [X.] 195 41 464 A1
sowie die mit Schriftsatz vom 16. November 2020 eingereichte
[X.] [X.] 28 04 458 A1
und auf die in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2021 erstmals eingereichten Druckschriften (vgl. Anlage 3 des [X.]):
[X.]0 [X.], TEC[X.]NIQUE DU TABAC, [X.] 1959, [X.] mit Übersetzung der Klägerin
[X.] [X.] 36 27 057 A1
und meint, die erteilten unabhängigen Ansprüche 1 und 8 seien nicht neu gegenüber [X.], aus der sämtliche Merkmale dieser Ansprüche bekannt seien. Insbesondere sei aus [X.] das Merkmal 1e bekannt, wonach der Abstand zwischen den Förderstrecken in Richtung auf die [X.] abnehme. Da im gesamten Streitpatent nur von einer „[X.]“ gesprochen werde, deren einzelne Komponenten aber nicht beschrieben würden, sei der gesamte Stand der Technik für [X.]en heranzuziehen. Soweit die Beklagte die [X.]ülse 50 als Teil der [X.] sehen möchte, erfolge die Abstandsverringerung vor der [X.]ülse. Die erteilten Ansprüche 1 und 8 des Streitpatents seien zudem nicht neu gegenüber [X.], die auch das Merkmal 1e enthalte, da der Abstand zwischen den von den beiden [X.] 316, 318 definierten Förderstrecken in Richtung auf die [X.] auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der [X.] abnehme. Weiterhin seien die erteilten Ansprüche 1 und 8 nicht neu gegenüber [X.], [X.].
Die [X.] 2 bis 7 und 9 seien ebenfalls neuheitsschädlich vorweggenommen.
Die [X.] sei hinsichtlich des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 ebenfalls neuheitsschädlich, denn sie zeige die Merkmale 1e, 8c in den [X.]uren 1, 2 und 5. Allein aus der zeichnerischen Darstellung erkenne man das auch auf [X.], 19 beschriebene Zusammenführen der als Bahnen ausgebreiteten Filtertowstränge 29, 30 und das Schneiden.
Die Druckschrift [X.]0 zeige das Prinzip des [X.] wie es im Streitpatent erfolge, in [X.] werde wie im Streitpatent zwischen [X.], [X.] und Zigarettenstrang differenziert.
Zudem beruhe der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber [X.] mit [X.] Da nicht definiert sei, wo der Faserstrang beginne, sei vom allgemeinsten Wortlaut auszugehen. Ausgehend von [X.] müssten die in einigem Abstand laufenden Stränge lediglich auf einen möglichst geringen Abstand zusammenlaufen.
Die Gegenstände der [X.]ilfsanträge seien ebenfalls nicht patentfähig, weil es den jeweiligen Fassungen der Patentansprüche an Neuheit sowie zum Teil auch an erfinderischer Tätigkeit fehle. Die Gegenstände des Anspruchs 1 und des Anspruchs 8 gemäß [X.]ilfsantrag 0 seien neuheitsschädlich vorweggenommen durch die [X.]. Der [X.] sei dort unmittelbar nach dem Trimmen fertiggestellt. Außerdem sei der Gegenstand des [X.]ilfsantrags 0 nicht neu gegenüber [X.]. Auch dort würde eine formbildende Einrichtung wie im Streitpatent in [X.]ur 2 gezeigt sowie zwei [X.], die als Düsen ausgebildet seien und sich verjüngten. Auch in der [X.] beginne der Faserstrang mit dem [X.]. Darüber hinaus beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 nach [X.]ilfsantrag 0 nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber [X.] mit [X.] Die [X.] zeige eine formbildende Einrichtung, zudem sei ein Zusammenlaufen der Stränge in Kombination mit [X.] nahegelegt.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten [X.]inweis vom 5. August 2020 mit einer Frist zur abschließenden Stellungnahme bis 30. November 2020 sowie weitere rechtliche [X.]inweise in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2021 erteilt.
Die Klägerin beantragt,
das [X.] Patent 1 529 450 mit Wirkung für das [X.]oheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der [X.]ilfsanträge 0, 0´, 1 bis 9, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2021 und mit Schriftsatz vom 13. November 2020, erhält.
Die Beklagte, die die Verspätung der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Druckschriften [X.]0 und [X.] rügt, tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in den Fassungen der [X.]ilfsanträge 0, 0´ und 1 bis 9 für zulässig und patentfähig.
Die [X.]ilfsanträge 0 und 0´ sowie auch die [X.]ilfsanträge 1 bis 9 seien zulässig. Bei der in Anspruch 7 gemäß [X.]ilfsantrag 0 eingefügten Formulierung „mittels der“ handele es sich nicht um ein Aliud, sondern nur um die Umformulierung in einen Verfahrensschritt, der inhaltlich nichts anderes bedeute als „so ausgebildet, dass“.
Keine der von der Klägerin ins Verfahren eingeführten Druckschriften begründe eine fehlende Neuheit der unabhängigen Ansprüche 1 und 8 in der erteilten Fassung. Dem Begriff „[X.]“ komme in Abgrenzung zu „[X.]“ eine zentrale Bedeutung zu. Entscheidend sei, dass die erfindungsgemäße Abstandsverringerung während der Förderung bereits gebildeter [X.] erfolge. Sie sei dabei nicht auf einen bestimmten „Startpunkt“ der Abstandsverringerung der [X.] bzw. der Förderstrecken beschränkt.
Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung sei gegenüber [X.] neu. Eine [X.] umfasse auch Komponenten zum Führen und Tragen. Die Führung müsse sich als [X.] mitbewegen (vgl. [X.], [X.]). Dies bedeute, dass in [X.] bei der [X.], deren weitere Komponenten nicht beschrieben würden, die [X.] zwangsläufig mitlaufen müsse. Auch sei nicht offenbart, wie die Stränge in der [X.] verliefen. Die [X.] beschreibe nicht die einzelnen Komponenten, sondern nur die [X.], eine Verjüngung auf einen Minimalwert vor der [X.] sei nicht offenbart. Die [X.]n seien als [X.] wie in [X.] zu sehen und würden hin und herbewegt, vgl. die [X.] in [X.] Sp. 4 Z. 10-14. Die [X.] finde daher in der Schneidevorrichtung statt, nicht vor der Schneidevorrichtung wie im Streitpatent. Auch der erteilte Anspruch 8 sei durch die [X.] nicht neuheitsschädlich getroffen. Die jeweiligen Gegenstände des Anspruch 1 und 8 des erteilten Patents sowie die hilfsweise verteidigten Fassungen seien nicht neuheitsschädlich durch [X.] vorweggenommen. Denn die Stränge 12 und 14 verliefen durchgängig parallel, eine Abstandsreduzierung sei [X.] nicht zu entnehmen. Aus Streifen würden Stränge gebildet, die übereinander verliefen.
Anspruch 8 gemäß [X.]ilfsantrag 0 sei durch [X.] nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. [X.] erläutere präzise (vgl. [X.]. 1 und 4 i.V.m. [X.]), dass [X.] an Bänder übergeben würden, die erst später einen Strang ergäben. In der [X.] finde sich auch kein [X.]inweis auf eine Verjüngung oder einen Minimalabstand. Ebenso seien weder Stränge noch Strangformung gezeigt.
[X.]0 und [X.] hätten keine Relevanz in Bezug auf das Streitpatent in der erteilten und in den hilfsweise verteidigten Fassungen. [X.]0 beschreibe das Trimmen, aber keine patentgemäße Formung; [X.] stelle eine eigenständige Erfindung der [X.] dar, die nicht für die Interpretation der [X.] herangezogen werden könne.
Eine erfinderische Tätigkeit hinsichtlich der Ansprüche des Streitpatents in der erteilten Fassung als auch in den jeweiligen Fassungen der [X.]ilfsanträge sei gegenüber [X.] und [X.] gegeben. In [X.] fehle es am wesentlichen Merkmal der Abstandsverjüngung, sodass der Fachmann keine Veranlassung habe, die [X.] mit [X.] zu kombinieren.
Der Senat hat durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2021 Patentanwalt [X.] zur einstweiligen Prozessführung als Klägervertreter zugelassen und aufgegeben, das Original der nur in Kopie vorgelegten Vollmacht gemäß § 25 [X.] bis zum 8. April 2021 einzureichen. Am 29. März 2021 ist das Original der von [X.]errn C… unterzeichneten Vollmacht nach § 25 [X.] bei Gericht eingegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig.
Die in [X.] ansässige Klägerin ist prozessführungsbefugt. Sie hat fristgerecht eine Vollmacht gemäß § 25 [X.] im Original vorgelegt.
Die von Amts wegen zu prüfende Prozessführungsbefugnis der [X.] ist ebenfalls gegeben. Die Klage ist gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2 [X.] in zulässiger Weise gegen die im Register des [X.] eingetragene Inhaberin gerichtet, die nicht mit der im [X.] Register eingetragenen Patentinhaberin identisch ist. Maßgeblich ist die Eintragung des [X.] Streitpatents im [X.] [X.] (vgl. B[X.] Urteil vom 26. Juni 1991, 2 Ni 34/90; B[X.] Urteil vom 29. November 2005, 4 Ni 53/04; Busse, [X.], 9. Aufl., § 81, Rdn. 116; [X.], [X.], 11. Aufl., § 81, Rdn. 13).
Die auf unzulässige Erweiterung und fehlende Patentfähigkeit gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a), c) i.V.m. Art. 54, 56 EPÜ i.V.m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 [X.] gestützte Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit es über die von der [X.] beschränkt verteidigte Fassung nach Hilfsantrag 0 hinausgeht. Das Streitpatent erweist sich nämlich in der erteilten Fassung als zulässig, aber nicht patentfähig. Dagegen ist das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 0, der zulässig ist, patentfähig, nämlich neu und zudem auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. Die Klage ist insoweit unbegründet. Auf die weiteren Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an.
Die von der [X.] erstmals in der mündlichen Verhandlung und damit nach Ablauf der im qualifizierten Hinweis vom 5. August 2020 gesetzten Frist eingereichten Hilfsanträge 0 und 0´ sind nicht gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] als verspätet zurückzuweisen. Denn sie machten eine Vertagung nicht erforderlich. Zum einen erfolgten sie als unmittelbare Reaktion auf den vom Senat in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2021 erteilten rechtlichen Hinweis, wonach nach vorläufiger Auffassung des Senats die Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 nach dem Hilfsantrag 1 als patentfähig angesehen wurden, der Gegenstand des Verfahrensanspruchs 7 jedoch erst nach Hilfsantrag 7. Zum anderen handelte es sich bei dem neu eingereichten Hilfsantrag 0 lediglich um die Kombination dieser der Klägerin aus dem Verfahren bereits bekannten Ansprüche aus dem Hilfsantrag 1 und dem Hilfsantrag 7, die die Beklagte am 13. November 2020 fristgerecht eingereicht hatte; in Hilfsantrag 0´ wurde gegenüber Hilfsantrag 0 lediglich der Verfahrensanspruch 8 gestrichen. Schließlich hat sich die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung zu den neuen [X.] 0 und 0´ in der Sache einlassen können.
Bei dem mit Schriftsatz vom 16. November 2020 neu geltend gemachten [X.] der unzulässigen Erweiterung handelt es sich um eine zulässige, da sachdienliche Klageänderung gemäß § 99 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 263 ZPO. Mit der Zulassung des neuen [X.]es kann ein weiterer Prozess vermieden werden. Die Beklagte hat sich zudem auch zu dem [X.] der unzulässigen Erweiterung in der Sache einlassen können.
I.
1. Gegenstand des Patents ist gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift eine Vorrichtung zur im Wesentlichen gleichzeitigen Herstellung von mindestens zwei Fasersträngen der tabakverarbeitenden Industrie, mit einer [X.] und mit einer Führungseinrichtung, die die Faserstränge auf voneinander beabstandeten Förderstrecken zur [X.] transportiert. Die Erfindung betrifft außerdem ein entsprechendes Verfahren, bei dem die Faserstränge entlang zweier beabstandeter Förderstrecken zu einer [X.] geführt und geschnitten werden.
2. Das Schneiden der Faserstränge in stabförmige Teilstücke ist laut Absatz [0002] problematisch hinsichtlich Schneidqualität, Materialermüdung der Maschinenteile und Geräuschentwicklung. Dementsprechend ist in Absatz [0003] als Aufgabe der Erfindung genannt, Vorrichtung und Verfahren insoweit zu verbessern, als dass diesem Problem besser Rechnung getragen wird.
3. Laut Absätzen [0004] und [0005] wird diese Aufgabe dadurch gelöst, dass der Abstand zwischen den Förderstrecken in Richtung auf die [X.] auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der [X.] abnimmt.
4. Als Fachmann für den Gegenstand des Patents zuständig ist ein Diplom-Ingenieur oder Master des Maschinenbaus mit [X.], der eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Vorrichtungen zur Herstellung von Fasersträngen der tabakverarbeitenden Industrie hat.
5. Die Merkmale der unabhängigen Ansprüche bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch diesen Fachmann der Erläuterung.
a) Gemäß dem Merkmal 1a des erteilten Anspruchs 1 muss die beanspruchte Vorrichtung dazu geeignet und eingerichtet sein, mindestens zwei Faserstränge der tabakverarbeitenden Industrie im Wesentlichen gleichzeitig herzustellen.
„[X.] der tabakverarbeitenden Industrie“ können sowohl Tabakfaserstränge als auch [X.] sein. Die nachgeschobene Angabe „insbesondere von [X.]n zur Zigarettenherstellung“ im Merkmal 1a ist lediglich beispielhaft, sie beschränkt nicht. Das ergibt sich auch daraus, dass das zum Stand der Technik im Absatz [0001] der Streitpatentschrift genannte Dokument [X.] ([X.]), das die Herstellung von [X.] wie auch von [X.]n betrifft, siehe Absatz [0002] der [X.], gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift ausdrücklich eine Vorrichtung nach dem Oberbegriff des unabhängigen Anspruchs 1 des Streitpatents offenbart.
Weiter ist im erteilten Anspruch 1 angegeben, dass die Vorrichtung eine [X.] zum Schneiden der [X.] (Merkmal 1b) und eine Führungseinrichtung zur gleichzeitigen Führung der Faserstränge in einem Abstand voneinander zur [X.] (Merkmal 1c) aufweisen muss.
Mit dieser Definition ist der [X.] lediglich die Funktion des Schneidens zugewiesen, wobei Schneiden ein Durchtrennen der [X.] in Teilstücke meint. Alles was zur Führung der [X.] dient, wird dagegen als [X.] bezeichnet. Demnach ist alles, was zur Führung der [X.] bis zur [X.] dient, d.h. bis an den Ort, an dem die [X.] geschnitten werden, im Sinne des Anspruchs 1 Bestandteil der [X.] des Merkmals 1c.
Der Auffassung der [X.], der letzte vor dem Ort des Schneidens angeordnete und den [X.] führende [X.] sei ein Teil der [X.] und könne deshalb nicht als Bestandteil der Führungsvorrichtung des Merkmals 1c angesehen werden, konnte angesichts der Formulierung der Merkmale 1b und 1c nicht gefolgt werden.
Gemäß dem Merkmal 1d weist die Führungseinrichtung mehrere Förderstrecken auf, von denen jeweils eine Förderstrecke einem [X.] zugeordnet ist. Sie weist weiter Fördermittel zum Transport der Faserstränge entlang der voneinander beabstandeten Förderstrecken zur [X.] auf.
Im Streitpatent wird sprachlich unterschieden zwischen [X.]n, Fördermitteln und [X.]n.
aa) Zur Herstellung der Faserstränge ist im Absatz [0013] der Streitpatentschrift am Beispiel von Tabakfasersträngen erläutert, dass die [X.]bildung damit beginnt, dass Tabakfasern 3 auf mit Vakuum beaufschlagten Saugbändern 2 zu formgebenden Fingern 4 gefördert werden. Die formgebenden Finger dienen, wie dem Fachmann bekannt ist und auch in dem in der Streitpatentschrift genannten Stand der Technik [X.] im Absatz [0031] erläutert ist, dazu, die Tabakfasern zu einem [X.] zu komprimieren. Ab dem Verlassen der formgebenden Finger 4 ist dann im Streitpatent nicht mehr von Tabakfasern, sondern von Tabaksträngen die Rede. Die Tabakstränge werden danach, wie im Absatz [0014] der Streitpatentschrift erläutert, in einem als Format bzw. als formbildende Einrichtung bezeichneten formbildenden Maschinenteil 6, das auch die formgebenden Finger 4 umfasst, siehe Absatz [0016], mit Umhüllungspapier umhüllt. Auch der bereits umhüllte [X.] insgesamt wird im Folgenden als [X.] bezeichnet, siehe Absatz [0017].
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bereits die auf den [X.] geförderten Tabakfasern seien Tabakfaserstränge im Sinne des Streitpatents. Dies ergebe sich daraus, dass in Absatz [0013] die Förderung der Tabakfasern als „der erste Schritt der [X.]bildung“ bezeichnet werde. Dem konnte nicht gefolgt werden. Denn damit, dass hier der zur Herstellung eines Produkts (Tabakfaserstrang 8) erforderliche Transport der dazu benötigten Ausgangsmaterialien (Tabakfasern 3) zum Herstellungsort (dem Format 6 mit den formgebenden Fingern 4) als „erster Schritt der Herstellung“ bezeichnet wird, ist keine Gleichsetzung von Ausgangsmaterialien und Endprodukt erfolgt.
Die Herstellung von Filterfasersträngen beginnt üblicherweise anders als bei Tabakfasersträngen nicht mit losen Fasern, sondern mit als [X.] bezeichneten Faserstreifen, die zunächst zum Auftragen eines Weichmachers flach ausgebreitet werden und danach ebenfalls in formgebenden Fingern zu Filterfasersträngen zusammengefasst werden. Obwohl hier bereits das Ausgangsmaterial in Form eines zusammenhängenden Faserstreifens vorliegt, kann dieser nicht als [X.] im Sinne des Streitpatents bezeichnet werden, da streitpatentgemäß die Faserstränge erst in der anspruchsgemäßen Vorrichtung hergestellt werden, so dass von einem [X.] jedenfalls nicht vor dem Eintritt in den formgebenden Finger die Rede sein kann.
bb) Die im Merkmal 1d eingeführten Fördermittel dienen zum Transport der Faserstränge, der Begriff bezeichnet somit die entsprechenden [X.]e. In Absatz [0014] der Streitpatentschrift werden hierzu beispielsweise als umlaufende Förderbänder ausgebildete Formatgewebebänder 6a genannt. Hierauf ist der Begriff „Fördermittel“ jedoch nicht beschränkt, vielmehr kann alles, was zum Transport der Faserstränge beiträgt, als Fördermittel im Sinne des Merkmals 1d angesehen werden. Die Fördermittel müssen – anders als die Förderstrecken – nicht jeweils einem der transportierten Faserstränge zugeordnet sein, auch gemeinsame Fördermittel für beide bzw. alle Faserstränge sind daher vom Anspruch 1 umfasst.
cc) Die ebenfalls im Merkmal 1d eingeführten Förderstrecken (I, II) sind voneinander beabstandet und jeweils einem [X.] zugeordnet. Entlang der Förderstrecken werden die Faserstränge von den Fördermitteln zur [X.] transportiert.
Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die [X.]n im Streitpatent linienförmig ohne Querausdehnung, also als Mittellängsachse der [X.] des jeweiligen [X.]s gedacht sind (1), oder mit einer Querausdehnung als das Volumen, innerhalb dessen der jeweilige [X.] sich bewegt (2).
Für die erste Variante (1) spricht die Formulierung im Merkmal 1d, dass die [X.] entlang der [X.]n transportiert werden. Für die zweite Variante (2) sprechen die Formulierung im Absatz [0014], wonach die Förderbänder bzw. Formatgewebebänder entlang den [X.]n umlaufen, und die Bezugszeichen „I“ und „II“ in [X.]ur 2, die wie das Bezugszeichen „8“ seitlich auf die [X.] 8 deuten, sowie auch die Formulierung am Ende des Absatzes [0014], wonach der bahnförmige Verlauf der [X.]n so ausgebildet ist, dass die [X.]streifen um den [X.] gelegt werden.
Gemäß dem kennzeichnenden Merkmal 1e muss der Abstand zwischen den Förderstrecken (I, II) in Richtung auf die [X.] auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der [X.] abnehmen.
Diese Forderung bezieht sich im Anspruch 1 auf den Abstand zwischen den [X.]n, nicht wie in den Ansprüchen 2, 4 und 5 auf den Abstand zwischen den [X.]n oder wie im Anspruch 3 auf den Abstand zwischen den [X.].
Die Größe des „vorbestimmten [X.]“ des Abstands spielt für den Gegenstand des Anspruchs 1 keine Rolle, eine quantitative Angabe dazu ist dem Anspruch 4 vorbehalten, dort bezogen auf den Abstand zwischen den [X.]n, wobei auch im Anspruch 4 kein bestimmter Wert, sondern lediglich eine Obergrenze angegeben ist.
Im Anspruch 6, der auf alle Ansprüche 1 bis 5 rückbezogen ist, ist lediglich von einem vorbestimmten Minimalwert („nach Erreichen des vorbestimmten [X.]“) die Rede. Da es auf die Größe des vorbestimmten Minimalwertes nicht ankommt, kann dahinstehen, ob mit dieser Formulierung im Anspruch 6 gemeint ist, dass der „vorbestimmte Minimalwert“ des Abstands zwischen den Förderstrecken, des Abstands zwischen den Fasersträngen und des Abstands zwischen den Formatbändern bis auf aus Sicht des Erfinders vernachlässigbare Unterschiede gleich groß sein soll, also ein und derselbe vorbestimmte Minimalwert sein soll – wobei dies eine Auslegung der Förderstrecken als Mittellängsachse ohne Querausdehnung ausschließen würde –, oder ob damit der jeweilige vorbestimmte Minimalwert des Abstands zwischen den Förderstrecken, des – möglichweise davon abweichenden – Abstands zwischen den Fasersträngen und des – möglicherweise von beiden abweichenden – Abstands zwischen den Formatbändern gemeint sein soll.
Dass der „vorbestimmte Minimalwert“ des Abstands zwischen den [X.]n „vor“ der [X.] erreicht werden muss, bedeutet nicht, dass er in Bewegungsrichtung der [X.] betrachtet bereits mit einem Abstand von der [X.] vor der [X.] erreicht werden muss. Denn dies ergibt sich erst aus dem Anspruch 6, wo angegeben ist, dass der Abstand nach Erreichen des vorbestimmten Minimalwertes konstant bleibt. Erst daraus ergibt sich, dass der vorbestimmte Minimalwert bereits in Bewegungsrichtung der [X.] betrachtet mit einem Abstand von der [X.] vor der [X.] erreicht werden muss, damit er danach konstant bleiben kann. Merkmal 1e umfasst dagegen auch Ausführungen, bei denen der vorbestimmte Minimalwert des Abstands zwischen den [X.]n erst unmittelbar vor der [X.] erreicht wird.
Merkmal 1e sagt weiterhin auch nichts darüber aus, wo die Abnahme des Abstands zwischen den [X.]n beginnen muss. Vielmehr kommt die gesamte Länge der gemäß Merkmal 1d den [X.]n zugeordneten [X.]n für die [X.] in Betracht.
Lediglich eine [X.], die bereits vor dem Eintritt der Fasern in den [X.], der sie zu einem [X.] zusammenfasst und formt, abgeschlossen ist, ist vom Merkmal 1e nicht umfasst, da es hier einen [X.] und somit auch eine dem [X.] zugeordnete [X.] noch nicht gibt.
In der Fassung des Anspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 0 ist im gegenüber dem erteilten Anspruch 1 hinzugefügten Merkmal 1fH0 angegeben, dass die Führungseinrichtung weiterhin eine formbildende Einrichtung aufweisen muss, die so ausgebildet ist, dass während der Bewegung der Faserstränge in Richtung auf die [X.] der Abstand zwischen diesen – also zwischen den Fasersträngen – auf den vorbestimmten Minimalwert vor der [X.] reduziert wird. Mit der Formulierung „so ausgebildet, dass“ wird darin zum Ausdruck gebracht, dass die formbildende Einrichtung ursächlich für die Reduzierung des Abstands sein muss, diese also bewirken muss.
Mit dem Merkmal 1fH0 werden Vorrichtungen ausgeschlossen, bei denen die Verringerung des Abstands erst nach einer formbildenden Einrichtung beginnt, d.h. erst nach dem [X.], der die Fasern zu einem [X.] zusammenfasst und formt und sie gegebenenfalls mit einem [X.] umhüllt.
b) Das Verfahren nach dem erteilten Anspruch 8 sieht gemäß dem Merkmal 8b vor, dass die Faserstränge entlang entsprechender Förderstrecken in einem Abstand voneinander gleichzeitig zu einer [X.] geführt und in der [X.] geschnitten werden.
Merkmal 8a entspricht bis auf den Unterschied, dass der Anspruch 8 auf ein Verfahren gerichtet ist, dem Merkmal 1a des Anspruchs 1, Merkmal 8c entspricht dem Merkmal 1e des erteilten Anspruchs 1. Das zu diesen Merkmalen Gesagte gilt für den erteilten Anspruch 8 entsprechend.
In der Fassung gemäß dem Hilfsantrag 0 sind im Verfahrensanspruch, nun dem Anspruch 7, drei Angaben ergänzt:
Merkmal 7fH0 entspricht dem Merkmal 1fH0 bis auf die an das Verfahren angepasste Formulierung, wonach nicht „die formbildende Einrichtung (6) so ausgebildet ist“, dass der Abstand zwischen den Fasersträngen auf den vorbestimmten Minimalwert reduziert wird, sondern dies „mittels“ der formbildenden Einrichtung erfolgt.
In den Merkmalen 7gH0 und 7hH0 ist weiter angegeben, dass der Abstand nach Erreichen des vorbestimmten Minimalwertes konstant bleibt, und dass er, in Bewegungsrichtung der Faserstränge betrachtet, hinter der formbildenden Einrichtung konstant bleibt. Das bedeutet, dass die Abstandsverringerung nicht nur, wie bereits gemäß den Merkmalen 1fH0 und 7fH0, bereits innerhalb der formbildenden Einrichtung beginnen muss, sondern auch innerhalb der formbildenden Einrichtung abgeschlossen sein muss.
c) Die Vorrichtung nach dem Anspruch 8 nach Hilfsantrag 0 unterscheidet sich von der Vorrichtung nach dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 0 nur dadurch, dass sie gemäß dem Merkmal 8a eine Eignung zur Herstellung von Tabaksträngen zur Zigarettenherstellung aufweisen muss. Vorrichtungen, die nur zur Herstellung von Filtersträngen geeignet und eingerichtet sind, sind daher vom Anspruch 8 nicht umfasst.
II.
Die Gegenstände der erteilten und mit dem Hauptantrag geltend gemachten unabhängigen Ansprüche 1 und 8 gehen nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, sie erweisen sich jedoch als nicht neu.
1) Die Gegenstände der erteilten Ansprüche gehen nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.
Der erteilte Anspruch 1 ergibt sich aus dem Oberbegriff des ursprünglichen Anspruchs 1 und dem ursprünglichen Anspruch 2. Anders als im ursprünglichen Anspruch 1, bei dem im kennzeichnenden Teil angegeben war, dass der Abstand zwischen den Fasersträngen auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der [X.] reduziert werden sollte, wird damit im Merkmal 1e des kennzeichnenden Teils des erteilten Anspruchs 1 nun darauf abgestellt, dass der Abstand zwischen den Förderstrecken (nicht zwischen den Fasersträngen) auf den vorbestimmten Minimalwert vor der [X.] abnehmen soll.
Dieser Änderung steht nichts entgegen, da beides, sowohl dass der Abstand zwischen den [X.]n auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der [X.] reduziert werden soll, als auch dass der Abstand zwischen den [X.]n auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der [X.] abnehmen soll, in der ursprünglichen Anmeldung eindeutig und unmittelbar als zur Erfindung gehörend offenbart war, nämlich nicht nur in der Beschreibung (siehe zum Abstand zwischen den [X.]n die Absätze [0004] und [0005] und zum Abstand zwischen den [X.]n den Absatz [0008] der [X.]), sondern auch in den Ansprüchen (siehe zum Abstand zwischen den [X.]n die ursprünglichen Ansprüche 1, 3, 5 und 6 und zum Abstand zwischen den [X.]n den ursprünglichen Anspruch 2). Durch diese Änderung geht der Gegenstand des Anspruchs 1 daher nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
Es kommt daher auch nicht darauf an, ob es sich bei dem vorbestimmten Minimalwert des Abstands zwischen den [X.]n und dem vorbestimmten Minimalwert des Abstands zwischen den [X.]n um ein und denselben Abstandswert oder um zwei verschiedene Abstandswerte handelt.
Denn das EPÜ kennt kein Verbot, im Laufe des Anmeldeverfahrens Ansprüche zu formulieren, die auf etwas anderes oder auf ein Mehr gegenüber den ursprünglich eingereichten Ansprüchen gerichtet sind; ein solches Verbot ergibt sich lediglich für die bereits erteilten Ansprüche aus [X.] (3) EPÜ. Auf Änderungen der Ansprüche im Anmeldeverfahren ist Art. 123 (3) EPÜ nicht anwendbar, diese müssen lediglich dem Art. 123 (2) EPÜ genügen, wonach die [X.] Patentanmeldung nicht in der Weise geändert werden darf, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
Daher kann dahinstehen,
- ob die [X.] als das vom [X.] eingenommene Volumen und damit in seiner Querausdehnung mit diesem übereinstimmend verstanden wird – wobei dann der vorbestimmte Minimalwert des Abstands zwischen den [X.]n und der vorbestimmte Minimalwert des Abstands zwischen den [X.]n ein und derselbe Abstandswert wären,
- oder ob die [X.] als querausdehnungslose Mittellängsachse der [X.] des [X.]s verstanden wird, oder auch mit einer Querausdehnung, die, wie in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin ausgeführt, sowohl den [X.] als auch ein darum herumgelegtes Formatgewebeband umfasst und somit größer ist, als die Querausdehnung des [X.]s allein – wobei dann der vorbestimmte Minimalwert des Abstands zwischen den [X.]n und der vorbestimmte Minimalwert des Abstands zwischen den [X.]n voneinander verschiedene Abstandswerte wären.
Denn unabhängig davon, wie diese Frage zu beantworten ist, ist sie jedenfalls aufgrund insoweit übereinstimmender Formulierungen der Beschreibung und der Ansprüche in der ursprünglichen Anmeldung und im erteilten Patent für den Gegenstand der Anmeldung und für den Gegenstand des Patents übereinstimmend zu beantworten, so dass mit dem erteilten Anspruch 1 nichts anderes beansprucht wird, als auch ursprünglich offenbart war.
Die Klägerin hat weiterhin in der mündlichen Verhandlung bezugnehmend auf die [X.]uren 2 bis 7 der [X.] detailliert erläutert, dass sich die Querausdehnung einer als sowohl den [X.] (7 in [X.]) wie auch das Formatgewebeband (13 in [X.]) umfassend verstandenen [X.] nicht nur von der des [X.]s unterscheidet, sondern dass zusätzlich auch noch die Querausdehnung der so verstandenen [X.] sich im Verlauf der [X.] ändert, während das Formatgewebeband und damit der [X.]streifen (9 in [X.]) um den [X.] herumgelegt wird.
Das führt zwar im Verlauf der Umhüllung zu einer Änderung des Größenunterschieds zwischen dem Abstand zwischen den [X.]n einerseits und dem Abstand zwischen den so verstandenen [X.]n andererseits im Verlauf desjenigen Teils der [X.], in dem das [X.] um den [X.] herumgelegt wird. Dies geht jedoch an der Frage der ursprünglichen [X.] vorbei, da dieser auf den am Ende der Abstandsreduzierung erreichten Minimalwert des Abstands abstellt, nicht dagegen auf den Verlauf des Abstands während einer gegebenenfalls erfolgenden Umhüllung des [X.]s.
Der erteilte Anspruch 8 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 9, wobei im Merkmal 8b, wie im ursprünglichen Anspruch 1 offenbart, zusätzlich angegeben ist, dass die Faserstränge „entlang entsprechender Förderstrecken“ geführt werden, und im kennzeichnenden Teil im Merkmal 8c wie auch im Merkmal 1e des erteilten Anspruchs 1 nunmehr wie im ursprünglichen Anspruch 2 auf den Abstand zwischen den Förderstrecken statt wie in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 9 auf den Abstand zwischen den Fasersträngen abgestellt wird.
Die Übernahme dieser in den ursprünglichen Ansprüchen auf die erfindungsgemäße Vorrichtung bezogenen Angaben in den auf das erfindungsgemäße Verfahren gerichteten erteilten Anspruch 8 begegnet keinen Bedenken, da für den Fachmann aus dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldung eindeutig entnehmbar war, dass das mit dem ursprünglichen Anspruch 9 beanspruchte Verfahren sich aus der Arbeitsweise der erfindungsgemäßen Vorrichtung ergibt.
Diese Merkmale sind darüber hinaus in der ursprünglichen Beschreibung allgemein für die „Erfindung“ offenbart (vergleiche die Absätze [0005], [0006] und insbesondere Absatz [0008] der [X.]), also auch für das Verfahren gemäß dem „zweiten Aspekt“ der Erfindung, nicht nur für die Vorrichtung gemäß dem „ersten Aspekt“ der vorliegenden Erfindung (vergleiche dazu die Absätze [0004] und [0005] der [X.]).
Die Aufnahme dieser Merkmale aus den ursprünglich auf die erfindungsgemäße Vorrichtung gerichteten Ansprüchen 1 und 2 in die Merkmale 8b und 8c des Verfahrensanspruchs 8 stellt somit keine unzulässige Erweiterung dar, da der Rahmen der ursprünglichen Offenbarung dadurch nicht überschritten ist (vgl. auch B[X.] Urt. v. 26. Februar 2015 – 7 Ni 46/14 (EP)); [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 1 Rn. 169, 177).
Die erteilten [X.] 2 bis 7 und 9 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 8 und 10. Dass mit dem Anspruch 8 nun auch der darauf rückbezogene Anspruch 9 auf den Abstand zwischen den Förderstrecken statt auf den Abstand zwischen den Fasersträngen abstellt, der nach dem Erreichen des vorbestimmten [X.] konstant bleiben soll, geht ebenfalls nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, denn dies ergab sich bereits aus dem ursprünglichen Anspruch 7 und dessen Rückbeziehung auf den ursprünglichen Anspruch 2.
2) Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist jedoch nicht neu gegenüber der Entgegenhaltung [X.].
Die [X.] offenbart eine Vorrichtung zur gleichzeitigen Herstellung von sechs [X.]n der tabakverarbeitenden Industrie, nämlich von [X.]n „filter [X.] 46a-46f“ zur Zigarettenfilterherstellung, siehe insbesondere Spalte 1, Zeilen 8 bis 15, und Spalte 8, Zeilen 25 bis 28 und Zeilen 50 bis 58, sowie die [X.]uren 6 und 8. Das entspricht dem Merkmal 1a.
Die Vorrichtung umfasst eine gemeinsame [X.] „common cutting means 50“ zum Schneiden der [X.] 46a-46f, siehe Spalte 8, Zeilen 57 bis 60, und die [X.]uren 6, 7 und 8. Das entspricht dem Merkmal 1b.
[X.], Ausschnitt aus [X.]ur 8
Für den Fachmann ist erkennbar, dass das Schneiden in der Lücke zwischen den zwei in den [X.]uren 6 und 8 dargestellten Führungen stattfindet, von denen die rechte, in [X.] vordere, mit dem Bezugszeichen „50“ der gemeinsamen [X.] bezeichnet ist, also in [X.] als Bestandteil der [X.] betrachtet wird.
Die [X.] 46a bis 46f werden, wie in [X.]. 6, 7 und 8 erkennbar, gleichzeitig und in einem Abstand voneinander zur [X.] geführt. Alles was daran beteiligt ist, die [X.] zu dem Ort zu führen, an dem sie geschnitten werden, kann als [X.] entsprechend dem Merkmal 1c bezeichnet werden.
Nach dem Verlassen der [X.]formstationen „rod forming stations 45a-45f“, siehe Spalte 8, Zeilen 50 bis 52, werden die [X.] 46a bis 46f zunächst parallel zueinander und dann mit abnehmendem Abstand auf voneinander verschiedenen [X.]n, von denen jeweils eine [X.] einem [X.] zugeordnet ist, zur [X.] gefördert, wie in [X.]ur 6 dargestellt. Das entspricht dem ersten Teil des Merkmals 1d.
Mit den beiden Förderbändern „endless belts 48a, 48b“ der Zugvorrichtung „pulling device 48“, siehe Spalte 8, Zeilen 54 bis 58, und die [X.]uren 6 und 8, die die [X.] 46a bis 46f entlang der voneinander beabstandeten [X.]n zur [X.] transportieren, weist die [X.] der in [X.] offenbarten Vorrichtung auch Fördermittel auf. Diese sind nicht jeweils einem der sechs [X.] zugeordnet, das wird aber im Merkmal 1d auch nicht verlangt. Die Fördermittel entsprechen daher dem restlichen Teil des Merkmals 1d.
Der Abstand zwischen den [X.]n 46a bis 46f, und damit der Abstand zwischen ihren [X.]n, nimmt in Richtung auf die [X.] auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der [X.] ab. Der vorbestimmte Minimalwert wird beim Eintritt der [X.] in die Führung erreicht, auf die in [X.]ur 6 und 8 das Bezugszeichen „50“ zeigt. In der Führung verlaufen die [X.] parallel, das ergibt sich unmittelbar aus Spalte 8, Zeilen 60 f., wonach die [X.] in der Führung voneinander abgegrenzt in einer beabstandeten Beziehung zueinander gehalten werden, siehe insbesondere die Formulierung „gehalten“ / „maintained“ in „maintained in separately confined spaced relation to one another“.
Dass die [X.] in der Führung „50“ parallel zueinander verlaufen, ergibt sich weiterhin auch daraus, dass sie in der darauf folgenden Lücke gemeinsam geschnitten werden, siehe Spalte 8, Zeilen 61f., und zwar nicht schief, sondern exakt senkrecht zu ihrer eigenen Längsrichtung, siehe auch die beiden Enden des in [X.]ur 1 dargestellten resultierenden Filterelements 14. Ein solcher Schnitt aller [X.] senkrecht zu ihrer eigenen Längsrichtung ist aber nur möglich, wenn die [X.] parallel zueinander durch die Führung hindurch zu der Stelle gelangen, an der sie geschnitten werden.
[X.], Ausschnitt aus [X.]ur 1
Obwohl die Führung „50“ in der [X.] als Teil der gemeinsamen [X.] 50 bezeichnet wird, kann sie im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents als Teil der [X.] betrachtet werden, da die Merkmale 1b und 1c die [X.] und die [X.] lediglich dadurch definieren, dass die [X.] zum Schneiden der [X.] und die [X.] zum Führen der [X.] geeignet sein muss. Somit lässt sich umgekehrt alles, was die [X.] führt, also auch die mit „50“ bezeichnete Führung aus [X.], der [X.] des Merkmals 1c zuordnen. Damit verbleibt als [X.] entsprechend dem Merkmal 1b in [X.] nur das, was, in den [X.]uren nicht dargestellt, in der Lücke zwischen der Führung „50“ und der darauffolgenden Führung die [X.] schneidet.
[X.], Ausschnitt aus [X.]ur 8
Dabei wird der vorbestimmte Minimalwert des Abstands zwischen den [X.]n der [X.] 46a bis 46f bereits mit einem Abstand von der [X.] vor der [X.] erreicht, nämlich bereits beim Eintritt in die Führung „50“, wohingegen die [X.] erst am Austritt aus der Führung „50“ angeordnet ist, vergl. [X.]. 7. Das entspricht dem Merkmal 1e.
Letztlich kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Führung „50“ aus der [X.] der [X.] des Merkmals 1c oder der [X.] des Merkmals 1b zuzurechnen ist, denn auch wenn die Führung „50“ aus [X.] der [X.] des Merkmals 1b zugerechnet wird, wird der vorbestimmte Minimalwert des Abstands zwischen den [X.]n der [X.] 46a bis 46f bereits vor der [X.] erreicht, nämlich direkt vor dem Eintritt in die Führung „50“, durch die die [X.] dann wie ausgeführt parallel verlaufen. Da das Merkmal 1e nicht verlangt, dass der vorbestimmte Minimalwert bereits mit einem Abstand von der [X.] vor der [X.] erreicht wird, sondern auch Vorrichtungen umfasst, bei denen der vorbestimmte Minimalwert des Abstands zwischen den [X.]n erst unmittelbar vor der [X.] erreicht wird, entspricht der in [X.] offenbarte Verlauf der [X.]n der [X.] auch bei diesem Verständnis der Führung „50“ als Teil der [X.] dem Merkmal 1e.
Damit sind sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 in [X.] offenbart.
Die Beklagte hat dagegen ausgeführt, die in [X.] offenbarte Vorrichtung entspreche deshalb nicht dem Anspruch 1, weil sie nicht in der Lage sei, gleichlange Filterelemente von den [X.] 46a bis 46f abzuschneiden. Diese Argumentation geht schon deshalb am erteilten Anspruch 1 vorbei, weil der Anspruch 1 an keiner Stelle eine Eignung der Vorrichtung fordert, gleichlange Stücke von den unterschiedlichen [X.]n abzuschneiden. Sie erweist sich aber darüber hinaus auch in der Sache als nicht zutreffend:
Zwar ist plausibel, dass, wie von der [X.] ausgeführt, aufgrund der hohen Fördergeschwindigkeit der [X.], siehe [X.], Spalte 4, Zeilen 14 f., die Schneide der [X.] sich während des Schnitts mit den [X.]n mitbewegen muss und dass dementsprechend auch die direkt davor und danach angeordneten, beim Schneiden wie ein Gegenlager als Abstützung dienenden Führungen sich während des Schnitts mit der Schneide und den [X.]n mitbewegen müssen und jeweils zwischen zwei Schnitten wieder zurückbewegt werden müssen.
Weiterhin ist auch prinzipiell zutreffend, dass sich für die äußeren, schräger verlaufenden [X.] 46a und 46f in [X.]ur 6 beim Zurückbewegen der Führung 50 gegen die Förderrichtung ein noch schrägerer Verlauf und damit eine Zunahme der Länge vom Ausgang der Förderbänder 48a, b bis zum Ausgang der Führung 50 ergibt, die prinzipiell größer ausfällt als für die mittleren, weniger schräg verlaufenden [X.] 46c und 46d.
[X.], Ausschnitt aus [X.]ur 6
Jedoch kann, da die Dauer des Schnitts nur einen Bruchteil der Dauer betragen kann, die für den Vorschub der [X.] um die Länge eines Filterelements benötigt wird, auch das Maß, um das die beiden Führungen während des Schnitts vor- und danach wieder zurückbewegt werden müssen, nur einen Bruchteil der Länge eines Filterelements betragen. Die daraus resultierende Verlängerung und Verkürzung der schräger verlaufenden äußeren [X.] fällt nochmals um eine Größenordnung geringer aus und ist dementsprechend vernachlässigbar.
Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass die [X.]ur 6 der [X.] ausdrücklich eine schematische Darstellung ist, siehe Spalte 7, Zeilen 13 bis 15. Der abgeknickte Verlauf der [X.] 46a bis 46f ist nicht maßstäblich zu verstehen, dies geht aus der Beschreibung hervor, wonach die [X.] nicht abgeknickt, sondern lediglich in einem begrenzten Ausmaß leicht gebogen werden dürfen und daher nur leicht schräg verlaufen können, siehe Spalte 4, Zeile 35 „limited transverse bending“ und Spalte 11 Zeile 39 f. „can be bent slightly“. Die Darstellungen auf Seiten 16 und 18 der Eingabe der [X.] vom 13. November 2020, in der die [X.] stark abgeknickt verlaufen, stehen daher im Widerspruch zur [X.] [X.].
Weiterhin ist es unmöglich, die Führungen zwischen zwei Schnitten um einen Betrag zurückzubewegen, der wie dort – zu groß – dargestellt einer „Stablänge“ entspricht, da dann aufgrund des gleichzeitig erfolgenden Vorschubs der [X.] bei jedem Schnitt ein Stab mit einer Länge von mehr als einer „Stablänge“ abgeschnitten würde.
[X.]ur der [X.] vom 13. November 2020
In der Vorrichtung gemäß [X.] werden alle sechs [X.] 46a bis 46f mit gleicher Vorschubgeschwindigkeit von den Förderbändern 48a, b gefördert, daher werden in dem für alle [X.] gleich langen Zeitraum von einem gemeinsamen Schnitt bis zum nächsten gemeinsamen Schnitt auch alle sechs [X.] gleich weit vorgeschoben und es werden von allen sechs [X.]n gleich lange Segmente abgeschnitten. Die von der [X.] erläuterte, prinzipiell vorhandene, aber der Größe nach vernachlässigbare Verlängerung und Verkürzung der geringfügig schräg verlaufenden äußeren [X.] führt daher nur zu einer abwechselnden Dehnung und Stauchung dieser äußeren [X.] in vernachlässigbarer Größenordnung.
Diese abwechselnde minimale Dehnung und Stauchung der äußeren geringfügig schräg verlaufenden [X.] hat auch deshalb keine weiteren Folgen, weil die Erfindung der [X.] ausdrücklich vorsieht, die [X.] nicht, wie aus dem in [X.] vorausgesetzten Stand der Technik bekannt, mit in Längsrichtung verlaufenden Fasern, sondern mit überwiegend in Querrichtung aneinander anliegenden und überlappenden Fasern herzustellen. Dies geschieht ausdrücklich, um die [X.] dadurch flexibel zu machen, und so bei der Herstellung der [X.] den in [X.] gelehrten, leicht gebogenen Verlauf von den Förderbändern 48a, b zur Führung 50 zu ermöglichen, dazu siehe Spalte 4, Zeilen 15 bis 36, und auch die [X.]uren 4 und 5 ([X.] mit längs verlaufenden Fasern nach dem Stand der Technik) und die [X.]uren 2 und 3 ([X.] mit Faserverlauf gemäß der Erfindung der [X.]).
[X.], [X.]uren 5, 4, 3 und 2
Im Übrigen muss der Leser der [X.] die hier aufgeführten Überlegungen nicht anstellen, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die gemeinsame Schneidvorrichtung die sechs [X.] zu im Wesentlichen gleich langen Segmenten schneidet, denn dies steht ausdrücklich in [X.], Spalte 8, Zeilen 63 bis 65 („simultaneously transversely cut into a multiplicity of segments of substantially equal predetermined length“).
Auch der weitere Einwand der [X.], die Abnahme des Abstands zwischen den [X.]n der [X.] 46a bis 46f werde in [X.] durch die von ihr als Bestandteil der [X.] verstandene Führung 50 verursacht, nicht dagegen von den [X.]formeinheiten 45a bis 45f, geht am erteilten Anspruch 1 vorbei, da dieser nichts dazu aussagt, von welchem [X.] die Abnahme des Abstands bewirkt werden soll bzw. muss.
3) Mit der Beschreibung der Arbeitsweise der in [X.] gelehrten Vorrichtung offenbart diese auch ein Verfahren gemäß dem erteilten Anspruch 8.
Denn wie bereits zum erteilten Anspruch 1 ausgeführt, werden in der Vorrichtung gemäß der [X.] sechs [X.] 46a bis 46f für Zigarettenfilter hergestellt. Das entspricht dem Merkmal 8a.
Die [X.] 46a bis 46f werden gemäß Spalte 8, Zeilen 54 bis 66, und [X.]ur 6 entlang ihrer jeweiligen [X.]n in einem Abstand zueinander zu einer [X.] 50 geführt und in der [X.] geschnitten. Das entspricht dem Merkmal 8b.
Die dabei erfolgende Abnahme des Abstands zwischen den [X.]n und somit zwischen ihren [X.]n entspricht wie ausgeführt dem Merkmal 1e und damit auch dem Merkmal 8c.
III.
Die mit dem Hilfsantrag 0 geltend gemachten Ansprüche sind zulässig. Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1, 7 und 8 sind patentfähig.
1) Die Gegenstände der Ansprüche nach Hilfsantrag 0 gehen nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Durch die vorgenommenen Ergänzungen in den Ansprüchen wird der Schutzbereich des Patents gegenüber der erteilten Fassung beschränkt.
Merkmal 1fH0 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 0 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 3. Es war auch in der ursprünglichen Beschreibung offenbart, siehe Absatz [0009] der [X.].
Dasselbe gilt für das Merkmal 7fH0 des Anspruchs 7 nach Hilfsantrag 0, das – bis auf die an das Verfahren angepasste Formulierung, wonach nicht die formbildende Einrichtung „so ausgebildet ist“, dass der Abstand zwischen den Fasersträngen auf den vorbestimmten Minimalwert reduziert wird, sondern dies „mittels der“ formbildenden Einrichtung erfolgt – dem Merkmal 1fH0 entspricht. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Abstand nicht nur reduziert werden muss, sondern darüber hinaus diese Reduzierung des Abstands ursächlich durch die formbildende Einrichtung bewirkt werden muss. Darin liegt kein Hinausgehen über den Inhalt des ursprünglichen Anspruchs 3, weil auch die dort offenbarte Formulierung „so ausgebildet, dass“ diesen ursächlichen Zusammenhang bereits lehrte. Die Merkmale 7gH0 und 7hH0 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 7 und 8.
Die Übernahme der in den ursprünglichen Ansprüchen 7 und 8 auf die erfindungsgemäße Vorrichtung bezogenen Merkmale 7fH0 bis 7hH0 in den auf das erfindungsgemäße Verfahren gerichteten Anspruch 7 nach Hilfsantrag 0 begegnet keinen Bedenken, da für den Fachmann aus dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldung eindeutig entnehmbar war, dass das erfindungsgemäße Verfahren sich aus der Arbeitsweise der erfindungsgemäßen Vorrichtung ergibt.
Diese Merkmale sind darüber hinaus in der ursprünglichen Beschreibung allgemein für die „Erfindung“ offenbart (vergleiche die Absätze [0005], [0006] und insbesondere zum Merkmal 7fH0 den Absatz [0009] und zu den Merkmalen 7gH0 und 7hH0 den Absatz [0011] der [X.]), also auch für das Verfahren gemäß dem zweiten Aspekt der Erfindung, nicht nur für die Vorrichtung gemäß dem ersten Aspekt der vorliegenden Erfindung (vergleiche dazu die Absätze [0004] und [0005] der [X.]).
Die Aufnahme dieser Merkmale aus den ursprünglich auf die erfindungsgemäße Vorrichtung gerichteten Ansprüchen 7 und 8 in die Merkmale 7fH0 bis 7hH0 des Verfahrensanspruchs 7 stellt somit keine unzulässige Erweiterung dar, da der Rahmen der ursprünglichen Offenbarung dadurch nicht überschritten ist (vgl. auch B[X.] Urt. v. 26. Februar 2015 – 7 Ni 46/14 (EP)); [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 1 Rn. 169, 177).
Der Gegenstand des Anspruchs 8 nach Hilfsantrag 0 unterscheidet sich von dem des Anspruchs 1 nur durch die zusätzliche Beschränkung auf die Eignung zur Herstellung von Tabaksträngen zur Zigarettenherstellung im Merkmal 8a.
Die verbleibenden [X.] 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Unteransprüchen 4 bis 8.
2) Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1, 7 und 8 nach Hilfsantrag 0 werden durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder vorweggenommen noch ergeben sie sich daraus in naheliegender Weise.
Die den erteilten Ansprüchen 1 und 8 entgegenstehende Entgegenhaltung [X.] offenbart nicht das jeweilige Merkmal 1fH0 / 7fH0 / 8fH0 der Ansprüche 1, 7 und 8 nach Hilfsantrag 0. Denn die strangformenden Stationen 45a-45f in [X.], die der formbildenden Einrichtung im Merkmal 1fH0 / 7fH0 / 8fH0 entsprechen, sind parallel zueinander angeordnet, also nicht so, dass während der Bewegung der in ihnen geformten Faserstränge 46a-46f in Richtung auf die [X.] der Abstand zwischen diesen reduziert wird. Vielmehr verlassen die Faserstränge 46a-46f die strangformenden Stationen 45a-45f parallel zueinander mit konstantem Abstand. Die in der Vorrichtung gemäß [X.] vorgesehene Reduzierung des Abstands zwischen den Fasersträngen 46a-46f findet erst statt, nachdem die Faserstränge bereits die mit einigem Abstand auf die strangformenden Stationen 45a-45f folgenden Förderbänder 48a, b der [X.] verlassen haben und sich auf die Führung 50 zubewegen, siehe die [X.]ur 6 der [X.].
[X.], Ausschnitte aus [X.]ur 6
Die Entgegenhaltung [X.] lehrt eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Herstellen von aus mehreren Elementen zusammengesetzten Zigarettenfiltern 24, siehe insbesondere die [X.]uren 1 und 2 sowie die Beschreibung, Spalte 2, Zeilen 29 bis 35 und Spalte 3, Zeilen 5 bis 16. Sie offenbart jedoch ebenfalls nicht das Merkmal 1fH0 / 7fH0 / 8fH0 der Ansprüche 1, 7 und 8 nach Hilfsantrag 0. Denn die hier als formbildende Einrichtung infrage kommenden Stationen „[X.], 66“, „[X.], 70“, „[X.], 80“ und „cooling heads 94, 96“ sind ebenfalls parallel zueinander angeordnet. Eine Reduzierung des Abstands der Faserstränge 32, 34 findet entgegen dem Merkmal 1fH0 / 7fH0 / 8fH0 erst nach dem Verlassen der „cooling heads 94, 96“ statt, siehe die [X.]ur 2 mit Beschreibung in Spalte 4 Zeile 46 bis Spalte 5 Zeile 60:
[X.], Ausschnitt aus [X.]ur 2
Darüber hinaus werden die [X.] 32, 34 entgegen den Ansprüchen 1, 7 und 8 nicht in einem Abstand voneinander zu der [X.] „cutting means 110“ geführt, sondern vorher im „steam head 102“ zu einem einzigen [X.] 30 verbunden, siehe ebenfalls die [X.]ur 2 und zusätzlich die [X.]ur 9.
Auch die in [X.]ur 2 erkennbare Reduzierung des Abstands zwischen den beiden Faserstreifen „continuous filamentary [X.], 62“ vor deren Eintritt in die formbildende Einrichtung entspricht schon deshalb nicht dem Merkmal 1fH0 / 7fH0 / 8fH0, da es sich bei diesen Faserstreifen nicht um [X.] handelt.
Die Entgegenhaltung [X.] lehrt eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Aufbereitung von [X.] für die Herstellung von Zigarettenfiltern im [X.]verfahren in einer [X.]einheit 44, wobei letztere allerdings nicht Gegenstand der Erfindung der [X.] ist, siehe Spalte 1, Zeilen 3 bis 14 und Spalte 4 Zeilen 1 bis 3.
Auch die [X.] offenbart das jeweilige Merkmal 1fH0 / 7fH0 / 8fH0 zum einen schon deshalb nicht, weil die [X.]ur 2, auf die die Klägerin ihren Vortrag gestützt hat, keine [X.] zeigt, sondern lediglich „[X.]streifen“ 4, 6 vor ihrem Eintritt in die [X.]einheit 44, wo sie gemäß Spalte 3 Zeilen 63 bis 67 erst zu „[X.]“ verarbeitet werden.
Die [X.] offenbart das Merkmal 1fH0 / 7fH0 / 8fH0 zum anderen auch deshalb nicht, weil die [X.]ur 2 zwar eine Verringerung des Abstands zwischen den [X.]n der [X.]streifen 4, 6 auf dem Weg zur [X.]einheit 44 zeigt (in [X.]ur 2 nach oben), wenn die [X.]n als querausdehnunglose Mittellinien der Streifen 4, 6 verstanden werden. [X.] offenbart aber keine Reduzierung des Abstands zwischen den Streifen, dieser nimmt vielmehr auf dem Weg zur [X.]einheit 44 in [X.] 28 geringfügig zu. Selbst wenn also, wie von der Klägerin vorgetragen, die [X.]streifen 4, 6 als [X.] im Sinne des Streitpatents anzusehen wären, entspräche der in [X.]ur 2 der [X.] gezeigte Verlauf nicht dem Merkmal 1fH0 / 7fH0 / 8fH0, das auf die Reduzierung des Abstands zwischen den [X.]n, nicht dagegen zwischen den [X.]n, abstellt.
[X.], Ausschnitt aus [X.]ur 2
Über den Verlauf und somit den Abstand der [X.]streifen bzw. der daraus hergestellten [X.] in der in [X.]ur 2 lediglich schematisch angedeuteten [X.]einheit 44, die in [X.] als bekannt vorausgesetzt wird, siehe Spalte 4 Zeilen 1 bis 3, ist in [X.] nichts offenbart.
Das Merkmal 1fH0 / 7fH0 / 8fH0 ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der [X.] und der [X.]. Denn selbst wenn, wie von der Klägerin ausgeführt, der Fachmann die beiden in der [X.]einheit 44 der [X.] hergestellten Filterstränge im [X.] zu einer gemeinsamen [X.] führt, wie sie aus [X.], [X.] 1 und 2, bekannt ist, und auf dem Weg zur [X.] eine Reduzierung des Abstands zwischen den Filtersträngen auf den in [X.]. 2 der [X.] dargestellten Abstand zwischen den Führungstuben 2, 3 der [X.] vorsieht, so ergibt sich daraus nicht in naheliegender Weise, diese Verringerung des Abstands zwischen den Filtersträngen durch eine entsprechende Ausbildung der [X.]einheit 44 mittels der [X.]einheit zu erreichen. Denn aus dem Stand der Technik ist bekannt, die Verringerung des Abstands durch einen entsprechenden Verlauf der Filterstränge nach Verlassen der [X.]einheit zu erreichen, siehe in [X.], [X.]ur 6, den Verlauf der Filterstränge 46a-46f und in [X.], [X.]ur 2, den Verlauf der Filterstränge 32, 34.
Die Entgegenhaltung [X.] lehrt, siehe Seite 10, Absatz 1, eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Herstellung von aus mehreren Abschnitten zusammengesetzten Zigarettenfiltern.
Auch die [X.] offenbart jedoch nicht das jeweilige Merkmal 1fH0 / 7fH0 / 8fH0 der Ansprüche 1, 7 und 8 nach Hilfsantrag 0. Denn die [X.] 31 und 32, in denen die [X.] 12, 14 erzeugt werden, siehe Seite 17, Absatz 2, und die insoweit eine formbildende Einrichtung bilden, sind so angeordnet, dass während der Bewegung der [X.] 12, 14 in Richtung auf die [X.] 15 der Abstand zwischen diesen entgegen dem Merkmal 1fH0 / 7fH0 / 8fH0 nicht reduziert wird, sondern konstant bleibt. Denn die [X.] 12, 14 werden parallel zueinander zur [X.] 15 geführt, wie in [X.]ur 1 dargestellt ist, wo die [X.] 12, 14 von rechts nach links zur [X.] 15 geführt werden.
[X.], Ausschnitt aus [X.]ur 1
Auch der Verlauf der beiden Bahnen 29, 30 aus [X.] auf ihrem Weg zu den [X.] 31, 32 entspricht zum einen schon deshalb nicht dem Merkmal 1fH0 / 7fH0 / 8fH0, weil es sich hier nicht um [X.], sondern um ausgebreitete Bahnen 29, 30 aus [X.] handelt, siehe Seite 19, Absatz 2, aus denen erst nachfolgend in den [X.] 31 und 32 die [X.] 12, 14 erzeugt werden.
Der Verlauf entspricht zum anderen auch deshalb nicht dem Merkmal 1fH0 / 7fH0 / 8fH0, weil die beiden Bahnen 29, 30 auf ihrem Weg zu den [X.] nicht so verlaufen, dass der Abstand zwischen ihnen reduziert wird, sondern parallel mit konstantem Abstand, wie in [X.]ur 1 dargestellt ist, wo die Bahnen 29, 30 schräg nach links unten zu den [X.] 31, 32 verlaufen.
[X.], Ausschnitt aus [X.]ur 1
Die Argumentation der Klägerin, der Abstand zwischen den Bahnen 29 und 30 müsse hier deshalb reduziert werden, weil diese üblicherweise vorher auf eine Breite von etwa 300 bis 400 mm ausgebreitet und deshalb mit einem Abstand von mindestens 300 bis 400 mm nebeneinander durch die Weichmachereinrichtung 26 geführt worden seien, steht im Widerspruch zur [X.] [X.], wonach die Bahnen 29, 30 nicht nebeneinander, sondern aufeinander liegend durch die Weichmachereinrichtung 26 geführt werden, wie in [X.]ur 1 dargestellt, wo die beiden Bahnen 29, 30 mittels Umlenkrollen 28 von rechts nach links durch die Weichmachereinrichtung 26 geführt werden.
[X.], Ausschnitt aus [X.]ur 1
Die Erzeugung der [X.] 12, 14 in den [X.] 31, 32 erfolgt dadurch, dass die eintretende [X.]bahn 29, 30 jeweils in das breite Ende einer Düse eingeführt wird und mit Druckluft durch das enge Ende der Düse hinausgedrückt wird, siehe den Absatz im Übergang von Seite 18 auf Seite 19. Selbst wenn dabei bereits ab dem Eintritt in die jeweilige Faltvorrichtung die Bahn, aus der der [X.] erzeugt wird, als ein [X.] im Sinne des Streitpatents angesehen wird, entsprechen die [X.] nicht einer formbildenden Einrichtung gemäß dem Merkmal 1fH0 / 7fH0 / 8fH0. Denn während der Bewegung des in der Faltvorrichtung 31 erzeugten [X.]s 12 durch die Faltvorrichtung 31 hindurch nach links in Richtung auf die [X.] 15 gibt es neben (in [X.]ur 1 wäre „neben“ darüber oder darunter) diesem [X.] 12 noch keinen weiteren [X.], zu dem ein Abstand reduziert werden könnte. Und während der Bewegung des in der Faltvorrichtung 32 erzeugten [X.]s 14 durch die Faltvorrichtung 32 hindurch nach links in Richtung auf die [X.] 15 wird dieser von dem daneben (in der [X.]ur 1 darüber) verlaufenden [X.] 12 weggeführt (in der [X.]ur 1 schräg nach links unten), so dass der Abstand zwischen den [X.] entgegen dem Merkmal 1fH0 / 7fH0 / 8fH0 vergrößert statt reduziert wird.
[X.], Ausschnitt aus [X.]ur 1
Die Entgegenhaltung [X.] lehrt, siehe Spalte 1, Zeilen 3 bis 27, eine „Doppelstrang-Zigarettenherstellungsmaschine“, also eine Vorrichtung und mit der Arbeitsweise der Vorrichtung auch ein Verfahren zur gleichzeitigen Herstellung von zwei Tabaksträngen zur Zigarettenherstellung.
Vorrichtung und Verfahren der [X.] entsprechen jedoch weder dem Merkmal 1e / 8c noch dem Merkmal 1fH0 / 7fH0 / 8fH0, da zwei parallele kontinuierliche [X.] gebildet und geschnitten werden, siehe Spalte 1, Zeilen 19 bis 23, und Spalte 3, Zeilen 14 bis 17. Eine Abstandsreduzierung ist somit nicht offenbart und auch nicht nahegelegt, vielmehr ist in [X.] ausdrücklich ausgesagt, dass die parallelen [X.] sich dicht genug beieinander befinden, um gemeinsam geschnitten zu werden, siehe Spalte 3, Zeilen 15 bis 20.
Bei der „Doppelstrang-Zigarettenherstellungsmaschine“ der [X.] werden, siehe die Beschreibung von Spalte 2, Zeile 55, bis Spalte 3, Zeile 25, und die [X.]ur 1, durch einen [X.] 310 Tabakfasern auf ein senkrecht angeordnetes Saugband 316 geschauert. Der so auf dem Saugband 316 gebildete Füllerstrom wird von einem Trimmer 324 getrimmt und dann auf ein über [X.] angeordnetes [X.] übertragen. Dieses [X.] trägt den Füllerstrom an seiner Unterseite in eine herkömmliche, in [X.] nicht gezeigte Formateinrichtung, in der einer der zwei parallelen [X.] gebildet wird.
Gleichzeitig werden, siehe ebenfalls die Beschreibung von Spalte 2, Zeile 55, bis Spalte 3, Zeile 25, und die [X.]ur 1, durch einen weiteren [X.] 312 weitere Tabakfasern auf ein weiteres senkrecht angeordnetes [X.] geschauert. Der auf dem [X.] gebildete zweite Füllerstrom wird von einem weiteren Trimmer 324 getrimmt und dann auf ein weiteres über [X.] angeordnetes [X.] übertragen. Dieses [X.] trägt den zweiten Füllerstrom an seiner Unterseite in eine weitere herkömmliche, in [X.] nicht gezeigte Formateinrichtung, in der der zweite der beiden parallelen [X.] gebildet wird.
Die in [X.] beschriebenen Formateinrichtungen entsprechen dem, was im Streitpatent als formbildende Einrichtung / [X.] bzw. Format bezeichnet wird.
[X.], [X.]ur 1
Wie in [X.]ur 1 zu erkennen ist, verlaufen die zwei [X.] 316 und 318 so, dass der Abstand zwischen den darauf transportierten [X.]n in Förderrichtung reduziert wird. Dies entspricht trotzdem nicht dem Merkmal 1fH0 / 7fH0 / 8fH0. Denn weder handelt es sich bei den [X.] 316 und 318 um eine formbildende Einrichtung im Sinne des Streitpatents, noch bei den darauf transportierten [X.]n um [X.]. Vielmehr werden [X.] im Sinne des Streitpatents in der Doppelstrang-Zigarettenherstellungsmaschine der [X.] erst im [X.] an die weiteren [X.] 320 und 322 in herkömmlichen Formateinrichtungen gebildet, die nicht dargestellt sind, jedoch gemäß der Beschreibung in Bezug auf die [X.]ur 1 links außerhalb der [X.]ur angeordnet sind, siehe Spalte 3, Zeilen 6 bis 15.
Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, spätestens ab den [X.] handele es sich bei den auf den [X.] 316 und 318 transportierten, in [X.] als [X.]n bezeichneten Tabakfasern um [X.] im Sinne des Streitpatents, weshalb der Abstand zwischen diesen somit entsprechend dem Merkmal 1fH0 / 7fH0 / 8fH0 reduziert werde, konnte nicht gefolgt werden.
[X.], Ausschnitt aus [X.]ur 1
Dies ergibt sich für das Ausführungsbeispiel gemäß der [X.]ur 1 schon daraus, dass die auf den [X.] 316 und 318 befindlichen Tabakfasern keinen zusammenhängenden [X.] bilden, vielmehr handelt es sich um einzelne lose Tabakfasern, die sich bei der Übertragung von den [X.] 316 und 318 auf die [X.] 320 und 322 voneinander lösen und neu in anderem Querschnitt anordnen, wie für den Übergang des [X.] vom senkrecht angeordneten Saugband 316 auf das über [X.] angeordnete [X.] in [X.]ur 4 dargestellt und in Spalte 5, Zeilen 13 bis 46, beschrieben ist. Dazu siehe insbesondere den auf dem [X.] in [X.]ur 4 angedeuteten Querschnitt des dort neu gebildeten Füllerstroms 374 und Zeilen 44 f., wonach der Tabak bei diesem Übergang „reorientiert“ wird.
[X.], [X.]ur 4
Die [X.] offenbart auch die Möglichkeit, alternativ zu der beschriebenen Übergabe jedes der [X.] von einem senkrecht angeordneten Saugband auf ein über [X.] angeordnetes Saugband jeweils ein einziges Saugband vorzusehen, das sich ausgehend von einer senkrechten Anordnung um 90° verwindet, um dann den jeweiligen Füllerstrom an seiner unteren Fläche zu tragen. Dies ist in Spalte 1, Zeilen 47 bis 59, sowie in Spalte 7, Zeilen 13 bis 28, beschrieben und in [X.]ur 8 dargestellt.
[X.], Ausschnitt aus [X.]ur 8
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, jedenfalls bei dieser Ausführung gemäß [X.]ur 8 der [X.] handele es sich spätestens ab den [X.] bei den auf den [X.] 316 und 318 transportierten [X.]n nach dem Verständnis des Fachmanns um [X.] im Sinne des Streitpatents. Sie hat zur Begründung auf die erst in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2021 eingereichten Druckschriften [X.]0 (nebst Übersetzung) und [X.]1 Bezug genommen.
Diese Schriften sind zu berücksichtigen und nicht als verspätet gemäß § 83 Abs. 4 [X.] zurückzuweisen. Zwar sind sie von der Klägerin nahezu vier Monate nach Ablauf der Frist, die der Senat den Parteien nach § 83 Abs. 2 [X.] im qualifizierten Hinweis gesetzt hatte, dem 30. November 2020, eingereicht worden. Auch hat die Klägerin keine plausible Begründung für die späte Einreichung der Schriften angegeben. Es fehlt jedoch an dem [X.] als weitere Voraussetzung des § 83 Abs. 4 [X.]. Denn die Schriften beziehen sich auf die im bisherigen Verfahren ausführlich diskutierten Fragestellungen des [X.] und der [X.]bildung und konnten deshalb ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung miteinbezogen werden. Die Beklagte hat sich zu diesen Schriften in der mündlichen Verhandlung auch inhaltlich eingelassen.
Die von der Klägerin vorgelegte Seite 257 der [X.]0 von 1959 erläutert lediglich das zum damaligen Zeitpunkt neue Verfahren der [X.]bildung durch Aufschauern auf ein Saugband, Trimmen, Übergeben auf ein bereits zu [X.] geformtes Papier und anschließendes Komprimieren in einem Führungsfinger.
[X.]1 offenbart eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Herstellen eines Tabakfaserstrangs und grenzt sich ausdrücklich von dem in [X.] gelehrten Aufschauern von Tabakfasern auf ein flaches Saugband ab, das als nachteilig bezeichnet wird, siehe Spalte 3, Zeilen 48 bis 64.
In [X.]1 ist dagegen vorgesehen, die Tabakfasern durch einen Tabakschacht 13 senkrecht auf ein U-förmig gewölbtes Saugband, Tabakband 2 genannt, aufzuschauern, so dass die aufgeschauerten Fasern von vornherein eine der Kontur des fertigen [X.]s angepasste Form annehmen, siehe die [X.]uren 1 und 2 mit Beschreibung ab Spalte 7, Zeile 48, insbesondere Spalte 7, Zeilen 56 bis 59, und Spalte 8, Zeilen 10 bis 13. Auch die [X.] der Trimmeinrichtung, Überschussabnahmeeinrichtung 19 genannt, sind so angeordnet, dass beim Trimmen eine der Kontur des fertigen [X.]s wenigstens angenäherte Kontur entsteht, siehe Spalte 9, Zeilen 46 bis 66. Die durch Aufschauern auf das Trum 2a des [X.] 2 und anschließendes Trimmen erhaltene Kontur ist in [X.]ur [X.] dargestellt.
[X.]1, [X.]ur [X.]
In [X.]1 wird das Tabakband 2 als Saugstrangförderer bezeichnet, Spalte 7, Zeilen 50 bis 56, und der auf das Tabakband 2 aufgeschauerte und in Form gebrachte Tabak als [X.] 16. Es kann jedoch dahinstehen, ob das U-förmig gewölbte Tabakband 2 und der [X.] 16 der [X.]1 somit eine formbildende Einrichtung und einen [X.] im Sinne des Merkmals 1fH0 / 7fH0 / 8fH0 darstellen. Denn selbst wenn dies bejaht wird, kann daraus nicht folgen, dass auch die flachen [X.] der [X.] aus [X.], auf die jeweils ein Füllerstrom mit einem rechteckigen, nicht dem Querschnitt des fertigen Zigarettenstrangs entsprechenden Querschnitt aufgeschauert wird, eine formbildende Einrichtung und die [X.] [X.] im Sinne des Merkmals 1fH0 / 7fH0 / 8fH0 seien.
Die Klägerin hat die [X.]1 im Rahmen ihrer Argumentation zur mangelnden Patentfähigkeit gegenüber der [X.] angeführt. Doch auch wenn ausgehend von der [X.]1 als Stand der Technik mit dem von [X.]1 gelehrten [X.]bildungsverfahren eine Doppelstrang-[X.] realisiert wird, führt dies nicht in naheliegender Weise zu einer Reduzierung eines Abstands zwischen zwei [X.]n entsprechend dem Merkmal 1fH0 / 7fH0 / 8fH0.
Denn in [X.] werden die Tabakfasern ausdrücklich mit einer beträchtlichen Komponente in Bewegungsrichtung der [X.], also schräg, auf die [X.] aufgeschauert, siehe Spalte 1, Zeile 65, bis Spalte 2, Zeile 5. Daraus ergibt sich erst die in [X.]ur 1 dargestellte konvergierende Anordnung der [X.] 316, 318 mit einer entsprechenden Reduzierung des Abstands zwischen den auf den [X.] transportierten [X.]n.
[X.], Ausschnitt aus [X.]ur 1
Dagegen lehrt die [X.]1, wo die Tabakfasern beim Aufschauern bereits so weit wie möglich in die Form des fertigen [X.]s gebracht werden, eine zum [X.] 13 senkrechte Anordnung des [X.] 2, siehe [X.]ur 1, so dass sich auch bei Verwendung dieses Prinzips in einer Doppelstrang-[X.] anders als im Fall der [X.] keine konvergierende Anordnung der dann zwei [X.] 2 und keine Reduzierung des Abstands zwischen den auf den zwei [X.] gebildeten [X.]n 16 ergibt.
[X.]1, Ausschnitt aus [X.]ur 1
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.
Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent aufgrund des nach Hilfsantrag 0 als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstands gegenüber der erteilten weiteren Fassung noch zukommt, um einen nicht unerheblichen Teil reduziert ist, ist das Unterliegen der [X.] mit 1/3 und dementsprechend das der Klägerin mit 2/3 zu bewerten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Meta
06.07.2021
Urteil
Sachgebiet: Ni
nachgehend BGH, 12. September 2023, Az: X ZR 65/21, Urteil
Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 06.07.2021, Az. 4 Ni 11/18 (EP) (REWIS RS 2021, 4343)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 4343
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundespatentgericht, 4 Ni 11/18 (EP), 06.07.2021.
Bundesgerichtshof, X ZR 65/21, 12.09.2023.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
X ZR 65/21 (Bundesgerichtshof)
2 U 31/18 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
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