Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2014, Az. V ZR 90/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1341

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

V [X.]/13
Verkündet am:
14. November 2014
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 432

Bargeld, das in einem Strafverfahren als Beweismittel beschlagnahmt wird, ist nach Verfahrensende im Grundsatz an den letzten [X.] auszuhändigen; bestand bei der Beschlagnahme [X.] mehrerer Personen, hat die Rückgabe -
bzw. die Leistung von Wertersatz -
an diese gemeinschaftlich zu erfolgen.

[X.], Urteil vom 14. November 2014 -
V [X.]/13
-
OLG Nürnberg

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen
Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch,
Dr.
Brückner und Weinland
und [X.]
Kazele

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] -
4. Zivilsenat -
vom 25.
Februar
2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin und ihr Ehemann sind [X.] Staatsangehörige, die in [X.] leben. Im Januar 2007 ließ die Staatsanwaltschaft in
einem gegen den Ehemann gerichteten Ermittlungsverfahren
wegen Handeltreibens
mit
Betäubungsmitteln
die Wohnung der Eheleute durchsuchen. Dabei wurden in der Küche -
versteckt in einer Kunststoffdose -
42.300

ie Dose samt Geldscheinen
wurde sichergestellt
und
anschließend durch das Amtsgericht
beschlagnahmt; das Geld wurde
auf ein Konto der [X.] eingezahlt. Der Ehemann wurde zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Zugleich
wurde der Wertersatzverfall in Höhe von 1
-
3
-

§
73a StGB). Die Staatsanwaltschaft erklärte hinsichtlich des sichergestellten Betrags die Aufrechnung mit den auf
dem Wertersatzverfall
und den Verfahrenskosten des Strafverfahrens beruhenden Ansprüchen
des beklagten [X.].

Mit der Behauptung, sie sei Eigentümerin des Geldes gewesen, erstritt
die Klägerin im Wege der [X.]

Beklagten. Die verbleibendst Gegenstand der vorliegenden Klage. Über einen Anspruch in Höhe von 16.150

in erster Instanz ein Anerkenntnisurteil ergangen. Im Übrigen
hat die Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt,
verfolgt die Klägerin ihren auf
Zahlung
der restlichen
21.150

gerichteten Antrag
weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht sieht das behauptete Alleineigentum der Klägerin an den Geldscheinen nicht als bewiesen an. Es sei
offen geblieben, ob das Geld von ihr oder ihrem Ehemann stamme. Andererseits werde nicht das Eigentum des Ehemannes gemäß §
1362 [X.] zugunsten des Beklagten
vermutet, weil das anzuwendende [X.]
Recht
eine solche Vermutung nicht
kenne.

Im Zeitpunkt der Beschlagnahme habe jedenfalls Mitbesitz der Eheleute an den Geldscheinen bestanden. Deshalb werde deren
Miteigentum vermutet (§§
1006, 1008 [X.]), und zwar
gemäß § 742 [X.] zu gleichen Anteilen. 2
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-
4
-

Infolgedessen habe der Klägerin ursprünglich ein Anspruch auf Übergabe von
21.15in bar zugestanden. Die Geldschuld sei das typische Beispiel einer teilbaren Leistung; auch aus Rechtsgründen handele es sich nicht um eine unteilbare Leistung, weil weder eine entsprechende [X.] noch eine gemeinsame Empfangszuständigkeit bestehe. Da
die sichergestellten Geldscheine nicht mehr konkret vorhanden seien, habe die
Klägerin gemäß §
285 [X.] nunmehr einen Zahlungsanspruch in Höhe von [X.] durch das Urteil in dem Vorprozess und das Anerkenntnisurteil bereits zuerkannt worden sei. Den Anspruch ihres Ehemannes auf Zahlung von 21.150

könne sie nicht geltend machen, weil dieser
durch Aufrechnung erloschen
sei.

II.
Die Revision ist begründet.
Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, die (verbleibende) Hälfte des sichergestellten Betrags -
bzw. der Anspruch auf Ersatz des Wertes -
stehe gemäß §
742 [X.] im Zweifel dem Ehemann der Klägerin zu, während der Klägerin selbst der ihr gebührende Anteil bereits zuerkannt worden sei.

1. Bei seiner Begründung lässt das Berufungsgericht schon im Ausgangspunkt außer [X.], dass es sich um die Rückabwicklung einer strafprozessualen Beschlagnahme handelt.

a) Die durch das Amtsgericht gemäß § 98 Abs. 2 [X.] angeordnete Beschlagnahme
endete mit dem Abschluss des Strafverfahrens (vgl. [X.]/[X.], [X.], 57. Aufl., §
98 Rn. 29 mwN).
Das Geld muss zurückgegeben bzw. Wertersatz geleistet werden, weil es (nur) als mögliches Beweismittel (§
94, § 98 Abs. 2
[X.]) vorläufig sichergestellt und sodann 5
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-

beschlagnahmt wurde; der Verfall (§
73 Abs. 1 Satz 1 StGB)
wurde in dem Strafurteil nicht angeordnet, sondern nur der Wertersatzverfall
(§ 73a StGB). Durch letzteren
entsteht zwar ein staatlicher Zahlungsanspruch, der auf einer Schätzung der aus den Straftaten erlangten Vorteile beruht und
wie eine Geldstrafe beigetrieben wird
[X.], StGB, 61. Aufl., § 73a Rn. 8); mit dem beschlagnahmten Geld steht dies aber
nicht in Zusammenhang. Eine Pfändung des Geldes aufgrund eines dinglichen
Arrests
gemäß § 111b Abs. 2, §
111d [X.] ist nicht erfolgt.

b) Die Rückgabe nach dem Ende einer förmlichen Beschlagnahme
zu Beweiszwecken stellt eine dem [X.] Recht unterliegende öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden dar. Da sie dem Restitutionsgedanken
folgt, muss der Gegenstand -
sofern nicht § 111k [X.] eingreift -
regelmäßig
an den letzten [X.] zurückgegeben werden; es ist der Zustand wiederherzustellen, der vor der Beschlagnahme bestand
(Nr. 75 Abs. 2 [X.];
[X.], Urteile
vom 9. November 1978 -
III ZR 116/77, [X.]Z 72, 302, 304 f.;
vom 13. Juli 2000 -
IX ZR 131/99, [X.], 3218; [X.]/[X.], [X.], 57. Aufl., § 94 Rn. 22;
[X.], [X.], 5.
Aufl., § 98 Rn.
8; [X.], JZ 2014, 28, 30,
jeweils mwN). Im Grundsatz
ist es
nicht die Aufgabe des Strafverfahrens,
die Eigentums-
und Besitzverhältnisse an Sachen, die für die Zwecke des Verfahrens vorübergehend in amtlichen Gewahrsam gebracht worden sind, unter den Beteiligten zu regeln ([X.], JZ 2014, 28,
31; [X.], NStZ 2003, 61, 63).

c) Danach wäre den Eheleuten der [X.] -
der im Zeitpunkt der Beschlagnahme bestand -
wieder einzuräumen, wenn
die in deren
Wohnung beschlagnahmten Geldscheine noch vorhanden wären; für das Eigentum anderer Personen gibt es keine Anhaltspunkte. Weil allein die Gewahrsamsverhältnisse im Zeitpunkt der Beschlagnahme entscheidend sind, 8
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-

kommt es in diesem Zusammenhang weder auf die Eigentumsvermutung gemäß §
1006 [X.] noch
auf das eheliche Güterrecht und die von
der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfenen internationalprivatrechtlichen Fragen an. [X.] ist auch die in §
1362 Abs. 1 Satz 1 [X.]
enthaltene Vermutung. Danach wird bei Eheleuten zugunsten der Gläubiger vermutet, dass
die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen
beweglichen Sachen
dem Schuldner gehören, und zwar unter den Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 EG[X.] auch bei ausländischem [X.]. § 1362 [X.]
bezieht sich aber auf die
Zwangsvollstreckung;
die Norm dient dem Schutz
der
Gläubiger
und soll im Zusammenwirken
mit §
739 ZPO verhindern, dass diese
bei der Vollstreckung in Beweisnot geraten (vgl. [X.]/[X.], 6. Aufl., §
1362 Rn. 2). Die Bestimmung kann deshalb anwendbar sein, wenn ein im Ermittlungsverfahren angeordneter dinglicher Arrest durch Pfändung vollzogen wird (§ 111d Abs. 2 [X.], § 930 Abs. 1 und 2 ZPO). Eine strafprozessuale Beschlagnahme zu Beweiszwecken -
bzw. deren Rückabwicklung -
regelt die Norm
jedoch nicht; insoweit bedarf es weder einer Eigentums-
noch einer Gewahrsamsvermutung, wie sie § 739 ZPO enthält. Denn für die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme ist es ohne Belang, ob die Sache im Eigentum oder Gewahrsam des Beschuldigten oder eines [X.] steht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., § 94 Rn.
1; [X.], [X.], 5. Aufl., §
94
Rn.
1).

d) Weil das beschlagnahmte Bargeld auf ein Konto eingezahlt worden ist, trat an die Stelle des ursprünglichen öffentlich-rechtlichen [X.] ein entsprechender Zahlungsanspruch zugunsten der Eheleute als den
letzten [X.]n
(§ 285 [X.] analog).

2.
Die Aufrechnung mit den gegen den Ehemann gerichteten Ansprüchen des Beklagten aus dem Strafverfahren hat nicht zum Erlöschen 10
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des Zahlungsanspruchs geführt, weil die Eheleute [X.] gemäß § 432 [X.] waren und es demzufolge an der gemäß § 387 [X.] erforderlichen Gegenseitigkeit fehlt.

a) Die Gegenseitigkeit wäre nur dann gegeben, wenn entweder eine Teilgläubigerschaft
bestanden hätte, bei der der Schuldner gegenüber jedem Teilhaber den diesem zustehenden Anteil schuldet, oder aber eine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 [X.]), bei der der Schuldner nach seinem Belieben an einen der Gläubiger leisten kann. Dagegen fehlte sie, wenn eine
[X.]schaft der Eheleute (§ 432 [X.])
bestand. In
diesem Fall kann eine wirksame Aufrechnung nur mit einer Forderung erfolgen, für deren Erfüllung sämtliche [X.] -
hier also beide Ehegatten -
dem Schuldner haften (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juli 2010 -
V [X.], [X.], 451 Rn.
13).
Eine [X.]schaft besteht auch dann, wenn die Forderung zwar auf eine im natürlichen Sinne teilbare Leistung
gerichtet, aber rechtlich unteilbar ist. Voraussetzung hierfür ist die gemeinsame Empfangszuständigkeit der Gläubiger, die sich kraft Abrede oder kraft Gesetzes aus dem Innenverhältnis der Gläubiger ergeben kann (vgl. [X.], Urteil vom 23. Januar 1998 -
V [X.], [X.], 1482, 1483 unter 3.; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., vor §
420 Rn. 1, §
432 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.] [2012], §
420 Rn. 16, § 432 Rn. 4).

b) Daran gemessen
sind beide Eheleute [X.]
im Sinne von
§ 432 [X.]. Bestünde
-
wie es das Berufungsgericht annimmt -
zwischen den Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft nach [X.] Recht, hätte dies ohne weiteres eine
gemeinsame Empfangszuständigkeit zur Folge
(vgl. nur [X.], Urteil vom 23. Januar 1998 -
V [X.], [X.], 1482, 1483 unter 3.; [X.], Urteil vom 19.
Oktober 2000 -
IX ZR 255/99, NJW 2001, 231, 233 unter III. [insoweit in [X.]Z 145, 352
nicht abgedruckt], st. Rspr.; [X.]/[X.], [X.] [2012], § 432 Rn. 24 mwN). Dies kann jedoch dahinstehen. Eine
gemeinsame 12
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Empfangszuständigkeit besteht schon aufgrund der erforderlichen Restitution. Weil
der im Zeitpunkt der Beschlagnahme bestehende Zustand wiederherzustellen ist, kann der Schuldner nicht nach seinem Belieben an einen der Gläubiger leisten
oder die Leistung aufteilen. Vielmehr setzt sich der (wiederherzustellende) [X.] an den Geldscheinen bei dem [X.] als gemeinsame Empfangszuständigkeit fort (vgl. für vertragliche Sekundäransprüche
[X.], Urteil vom 5. März 2009 -
III ZR 302/07, NJW-RR 2009, 687 Rn. 8 f.
mwN; für die Erlösverteilung nach Zwangsversteigerung [X.], Urteil vom 20. Februar 2008 -
XII ZR
58/04, [X.]Z 175, 297 Rn. 23). Die Aufteilung im Innenverhältnis ist allein Sache der vormaligen [X.].

3. [X.] erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§
561 ZPO).
Selbst wenn ein Auseinandersetzungsanspruch des Ehemannes im Hinblick auf die Forderung bestehen sollte, fehlte es an der Gegenseitigkeit, solange dieser nicht durchgesetzt worden ist.

III.

[X.] ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann nicht selbst in der Sache entscheiden, weil die Klägerin bislang Zahlung
an sich verlangt hat
und das Berufungsgericht

von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig

auf eine Änderung des Klageantrags nicht hingewirkt hat. Die Klägerin muss daher Gelegenheit erhalten, ihren
Klageantrag
umzustellen.
Zwar hat ihre Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] auf eine Erklärung des Ehemannes in dem Vorprozess verwiesen,
wonach dieser keine Ansprüche an dem Geld erhebt. In diesem Fall könnte die Klägerin Zahlung an sich allein verlangen. [X.] der letzte [X.] einen [X.] als Empfangsberechtigten, ist an diesen herauszugeben (vgl. Nr. 75 Abs. 2 [X.]; 14
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9
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SK/[X.], [X.] [2009], § 98 Rn. 57); folglich ist an den [X.]sinhaber herauszugeben, den die früheren [X.] übereinstimmend benennen. Diesbezüglicher
Tatsachenvortrag der Klägerin
-
der nach dem bisherigen Rechtsstandpunkt der Vorinstanzen nicht erheblich war -
fehlt bislang jedoch. Der Beurteilung des [X.] unterliegt grundsätzlich nur das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Beide verhalten sich
zu dem hier in Rede stehenden Punkt nicht. Wird eine Akte beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, wird dadurch nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum Bestandteil des Parteivorbringens
([X.], Urteil vom 4. April 2014
-
V [X.], NJW-RR 2014, 903 Rn. 14 f.).
-
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-

Darüber hinaus hat
sich das Berufungsgericht -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
bislang nicht mit der Frage befasst, ob nach dem [X.]n Recht als dem [X.] (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EG[X.]) eine Haftung der Klägerin für die Schulden ihres Ehemannes besteht; nach dem Gerichtsgutachten aus dem vorangegangenen Verfahren dürfte dies allerdings zu verneinen sein.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Brückner

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.09.2012 -
4 O 1659/12 -

OLG
Nürnberg, Entscheidung vom 25.02.2013 -
4 U 2040/12 -

16

Meta

V ZR 90/13

14.11.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2014, Az. V ZR 90/13 (REWIS RS 2014, 1341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1341

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 90/13

V ZR 215/09

V ZR 110/13

4 U 2040/12

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