Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2014, Az. III ZR 218/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3976

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 218/13

Verkündet am:

17. Juli 2014

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 249 Cb; EStG § 15; ZPO §§ 240, 250, 559 Abs. 1; [X.] §§ 179, 180

a)
Zur Aufnahme eines durch Insolvenz der [X.] und Revisionsklägerin un-terbrochenen Revisionsverfahrens durch den Kläger und [X.] gegen eine der Feststellung der streitgegenständlichen Forderungen zur [X.] widersprechende Gläubigerin.

b)
Zur Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, im Schadensersatzprozess des Anlegers (Bestätigung von [X.], Urteile vom 22. März 1979 -
[X.], [X.]Z 74, 103; vom 15. Juli 2010 -
III ZR 336/08, [X.]Z 186, 205 und vom 28. Januar 2014 -
XI [X.], NJW 2014, 994).

[X.], Urteil vom 17. Juli 2014 -
III ZR 218/13 -
OLG [X.]

LG [X.] I

-

2

-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli
2014
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] Herr-mann, [X.], Tombrink
und
Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Gläubigerin
wird das Urteil des 25. Zivilsenats des [X.]s [X.] vom 23. Januar 2009 im Kos-tenpunkt -
ausgenommen die Entscheidung über die außergericht-lichen Kosten der [X.] zu 2
bis
5 -
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] zu 1 erkannt worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend, der ihm durch seine Beteiligungen an der C.

Zweite

KG (im Folgenden: C.

II KG) sowie der C.

Dritte

KG (im Folgenden: C.

III KG) entstanden ist.

1
-

3

-

Die Beklagte zu 1, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ist Treuhand-kommanditistin der Kommanditgesellschaften, die auch mit den Aufgaben der [X.] betraut war. Der frühere Beklagte zu 2 ist der
Ge-schäftsführer
der [X.] zu 1. Komplementärin der jeweiligen [X.] ist die Beklagte zu 3, deren Geschäftsführer die früheren [X.] zu 4 und 5 sind.
Die (an Stelle der [X.] zu 1 in den Rechtsstreit einge-tretene) Revisionsklägerin ist der Haftpflichtversicherer der [X.] zu 1.

Der Kläger erwarb
am 9. Juni 1999 durch Abschluss einer "[X.]"
eine Kommanditeinlage
in Höhe von 50.000

zuzüglich 5
% Agio an der C.

II KG. Er
erhielt Ausschüttungen von
Ausschüttungen

Am 4. Januar
2000 erwarb
der Kläger durch Abschluss einer weiteren "[X.]svereinbarung"
eine Kommanditeinlage in Höhe von 80.000
DM zuzüglich 5% Agio an der C.

III KG.
In der Folgezeit erhielt er Ausschüttungen zwischen der eingezahlten

Der [X.] sollte jeweils -
den von der
[X.] zu 3
herausgegebenen [X.] entsprechend
-
über die Beklagte zu 1
nach einem im jeweiligen Prospekt abgedruckten Vertragsmuster eines Treuhandvertrags vorgenommen werden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Prospekt sei in vielen Punk-ten fehlerhaft, wofür unter anderem die Beklagte zu 1 als Prospektverantwortli-che
sowie aus vertraglichen und deliktischen Gesichtspunkten einzustehen ha-2
3
4
5
6
-

4

-

be. Einen Prospektmangel und eine [X.] hat er insbe-sondere darin gesehen, dass er nicht über Provisionszahlungen in Höhe von 20
% des [X.] für die Eigenkapitalvermittlung an die I.

-

und T.

GmbH (im Folgenden: [X.]) unterrichtet worden sei. Im
Übrigen habe die
Beklagte zu 1 bei Abschluss des [X.] Aufklärungspflichten darüber verletzt, dass nur eine formelle Kontrolle stattfinde, sowie die [X.] pflichtwidrig durchgeführt, in-dem sie Gelder ohne Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen freigegeben habe. Der Kläger hat erstinstanzlich die [X.] auf Zahlung von Schadens-ersatz und Auskunftserteilung in Anspruch genommen.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen.
Im [X.] hat der Kläger
unter anderem
gegen die Beklagte zu 1 als Schaden für jede Anlage die Differenz zwischen den eingezahlten Beträgen abzüglich der Ausschüttun-gen geltend gemacht, das heißt
für die Beteiligung an der C.

II KG einen

nebst Zinsen und für die Beteiligung
an der C.

nebst Zinsen. Er hat die Zahlung der [X.] Beträge Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte an der [X.] an
den jeweiligen Fondsgesellschaften beantragt, hinsichtlich der Beteiligung an der C.

III KG jedoch nur in Höhe eines [X.] . In Höhe des zuletzt genannten [X.] hat er die [X.] der [X.] zu 1 als Gesamtschuldnerin
mit der [X.] zu 3 [X.]. Das [X.] hat diesen, gegen die [X.] zu 1 und 3 ge-richteten Zahlungsanträgen -
mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsbetrags
-
entsprochen
und
die gegen die früheren [X.] zu 2, 4
und 5 gerichtete Be-rufung des [X.] verworfen.

7
-

5

-

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision hat die Beklagte zu 1 die Zurückweisung der Berufung des [X.] begehrt. Sie hat die
Revision
innerhalb der bis zum 31. August 2009 laufenden
Revisionsbegründungsfrist begründet. Das Revisionsverfahren ist gemäß § 240 Satz 2 ZPO dadurch un-terbrochen
worden, dass das Amtsgericht -
Insolvenzgericht -
M.

der
Be-klagten zu 1 durch Beschluss vom 5. August 2010 ein allgemeines Verfügungs-verbot auferlegte. Am 10. Dezember
2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] zu 1 eröffnet.

Die Revisionsklägerin widersprach im Insolvenzverfahren als Gläubigerin der [X.] zu 1 den vom Kläger zur Tabelle angemeldeten streitgegen-ständlichen Forderungen. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2013
hat der Kläger das unterbrochene Verfahren gegen die Revisionsklägerin als widersprechende Gläubigerin gemäß §
250 ZPO in Verbindung mit § 179 Abs. 1 und § 180 Abs. 2 [X.] "in Höhe der vom Insolvenzverwalter festgestellten Forderungen"
[X.]. Er beantragt, die Revision mit der Maßgabe
zurückzuweisen, die von der Gläubigerin bestrittenen Forderungen zu den laufenden Nummern 3798 und 3828 der Insolvenztabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C.

mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur [X.] festzustellen, soweit sie streitgegenständlich sind.

Die Revisionsklägerin hat -
unter Aufrechterhaltung der Revisionsanträge der [X.] zu 1
-
in einer "ergänzenden Revisionsbegründung"
vom 12.
Mai 2014 von
den Revisionsrügen der
[X.] zu 1 teilweise Abstand genom-men, bisher streitigen Klägervortrag unstreitig gestellt
und andere Revisionsrü-gen der [X.] zu 1 ergänzt und präzisiert.

8
9
10
-

6

-

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat in der Sache insoweit Erfolg, als das ange-fochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht [X.] ist.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts
(25 [X.] -
juris) haftet die Beklagte zu 1 wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Sie sei als Treuhandkommanditistin verpflichtet gewesen, vor Abschluss der jeweiligen [X.] mit ihr und vor Eintritt des [X.] in die gesellschaftsrechtli-che Beziehung mit ihr und der
[X.] zu 3 den Kläger über alle wesentli-chen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von [X.] gewesen seien.
Da sich der [X.] des [X.] in der Weise vollzogen
habe, dass er mit der [X.] zu 1 einen Treuhandvertrag geschlossen habe und diese bevollmächtigt gewesen sei, den [X.] des [X.] als Treugeber zu bewirken, sei es im Rahmen der Anbahnung des [X.] um eine eigene Pflicht der [X.] zu 1 gegangen, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen. Die [X.] zu 1 und 3 seien verpflichtet ge-wesen, den Kläger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der [X.] befasste [X.] nicht nur die in den [X.] vorgesehenen Eigen-kapitalvermittlungsprovisionen von 7 % zuzüglich
Agio von 5 %, sondern 20 % beansprucht habe und habe erhalten sollen. Diese Zahlungen hätten mit den Angaben im Prospekt nicht in Einklang gestanden und zwar auch dann nicht, wenn -
wie von den [X.] vorgetragen worden sei
-
die [X.] die weite-ren 8
% als Vergütung für von ihr durchgeführte Werbemaßnahmen erhalten habe.
11
12
-

7

-

Der [X.] sei auch bekannt gewesen, dass der
[X.] für das von ihr vermittelte Eigenkapital vorab 20 % der gezeichneten Summe zugeflossen seien. Die Anlageentscheidung des [X.] sei kausal auf die unterlassene Aufklärung zurückzuführen. Nach der Anhörung des [X.]
sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Zuschuss von 8 % an die [X.] für die Anlageentscheidung des [X.] eine Rolle gespielt habe.

Eine
Anrechnung etwaiger Steuervorteile komme angesichts der [X.], der die Beteiligung unterfalle, nämlich den Einkünften aus Gewer-bebetrieb, nicht in Betracht, da auch der auf Schadensersatz beruhende Zufluss steuerpflichtig sei. Eine ganz außergewöhnlich hohe Steuerersparnis des [X.] ergebe sich aus dem Vortrag der [X.] nicht.

[X.]

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision in der Sache stand. Die in der [X.] -
in Anpassung an die Vorschriften der Insol-venzordnung -
umgestellten Anträge des [X.] führen jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht.

1.
Das Verfahren ist durch die Erklärung des [X.] vom 6. Juni 2013 wirksam aufgenommen worden. Der Kläger hat das Verfahren in Höhe der vom Insolvenzverwalter festgestellten Forderungen aufgenommen (zur Aufnahme eines unterbrochenen, in der Revisionsinstanz anhängigen Rechtsstreits durch den Gläubiger vgl. Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 -
III
ZR 204/12, 13
14
15
16
-

8

-

[X.]Z 195, 233 Rn. 7 f [X.]). Aus den vom Kläger vorgelegten [X.] ergibt sich, dass der Kläger die streitgegenständlichen Haupt-
und Ne-benforderungen in voller Höhe zur Tabelle angemeldet hat. Der [X.] hat der Anmeldung nicht widersprochen
und die angemeldeten Forde-rungen in voller Höhe "für den Ausfall"
beziehungsweise auflösend bedingt "für den Ausfall"
festgestellt. Der Kläger hat mithin das Verfahren in voller Höhe der streitgegenständlichen Forderungen aufgenommen. Gegen die Wirksamkeit der Aufnahme bestehen daher keine Bedenken (zur
Wirksamkeit einer Teilaufnah-me in einem Parallelverfahren vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2013
-
III
ZR 367/12, NJW-RR 2013, 683).
Auch die Revisionsklägerin macht solche Bedenken nicht geltend.

[X.] ist, wenn -
wie vorliegend
-
der Gläubiger die Feststel-lung seiner Forderung zur Tabelle betreibt, der dieser Feststellung widerspre-chende Gläubiger. Der Bestreitende tritt an Stelle des Schuldners in den [X.]en Rechtsstreit ein (Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 aaO Rn.
10 ff [X.]). Die Revisionsklägerin ist somit in Folge der Aufnahme des [X.] durch den Kläger gegen sie -
als der Feststellung der streitgegenständ-lichen Forderungen zur Tabelle widersprechende Gläubigerin -
in den [X.] an Stelle der [X.] zu 1 eingetreten.

2.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil hinsicht-lich der vom Kläger -
in verfahrensrechtlicher Anpassung an die insoweit maß-gebenden Vorschriften der [X.] -
umgestellten Anträge auf [X.] zur Insolvenztabelle (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 -
III ZR 204/12, [X.]Z 195, 233 Rn. 21 [X.])
weitere tatsächliche [X.]en zu treffen sind.

17
18
-

9

-

Die streitgegenständlichen
Forderungen
zu I 1 und 2 des Tenors des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht dem Kläger
nur Zug um Zug gegen die Abtretung der Rechte an seinen
Kommanditbeteiligungen
zugesprochen. Zug
um
Zug-Forderungen können indes weder zur Tabelle angemeldet noch festgestellt werden, da sie sich nicht für die Berechnung der Quote eignen und die [X.] in dem Feststellungs-
und Verteilungsverfahren nach §§
174 ff [X.] keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung kennt ([X.], Urteile vom 23. Oktober 2003
-
IX ZR 165/02, [X.], 214, 215; vom 1. März 2011 -
II ZR 297/08, [X.], 1327 Rn. 23
und vom 9. Juli 2013
-
II ZR 9/12, [X.], 1597 Rn. 14 ff; MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., § 174 Rn. 15). Die Forderungen
könnten
zwar jeweils nach § 45 Satz 1 [X.] mit einem unter Berücksichtigung der vom Kläger
zu übertragenden Kommanditbeteili-gungen
berechneten Wert geltend gemacht und insoweit -
ohne den Zug
um
Zug-Vorbehalt -
zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Dieser Wert kann für die [X.] der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens geschätzt werden (vgl. hierzu [X.], Urteile
vom 23. Oktober 2003 aaO
und vom 9. Juli 2013 aaO Rn. 17). Tatsächliche Feststellungen zum Wert der vom Kläger
an die Beklagte zu 1 ab-zutretenden Kommanditbeteiligungen
fehlen jedoch. Der Senat ist deshalb [X.] gehindert, um diesen Wert reduzierte Forderungsbeträge
zur Insolvenztab-elle festzustellen.
Es bedarf mithin der weiteren Aufklärung durch den Tatrichter (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2013 aaO).

3.
Für das weitere Verfahren weist der
Senat auf Folgendes hin:

a) Nachdem die Revisionsklägerin in ihrer ergänzenden Revisionsbe-gründung vom 12. Mai 2014 umfangreichen, bisher streitigen Klägervortrag un-streitig gestellt hat, dürfte eine Haftung der [X.] zu 1 nach den Grundsät-19
20
21
-

10

-

zen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen dem Grunde nach festste-hen.

b) In Bezug auf die Höhe des
von der [X.] zu 1 zu ersetzenden Schadens des [X.]
hat das Berufungsgericht zutreffend auf die Differenz zwischen der eingezahlten Gesamtsumme und den erhaltenen Ausschüttungen abgestellt. Eine Anrechnung etwaiger Steuervorteile des [X.]
hat es zu Recht verneint.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die Frage, ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensscha-dens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, nach den Grundsätzen der [X.] zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat-ursäch-lichen Zusammenhang zu dem
schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf we-der den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlas-ten. Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzu-rechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (vgl. hierzu in einer Parallelsache Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 -
III ZR 336/08, [X.]Z 186, 205 Rn. 35 ff [X.]; vgl. fer-ner [X.], Urteile vom 28. Januar 2014 -
XI [X.], NJW 2014, 994 Rn. 11 und vom 31. Mai 2010 -
II ZR 30/09, [X.], 1310 Rn. 25).

Bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile muss allerdings auch [X.] werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des [X.] und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts, sei es durch eine Besteue-22
23
24
-

11

-

rung der Schadensersatzleistung oder der Zug um Zug gegen die Schadenser-satzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage. So hat der [X.] mehrfach zum Kommanditisten, der steuerrechtlich Mitunternehmer des Betriebs der Kommanditgesellschaft ist, entschieden, für ihn seien alle [X.], die er im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft erhalte, Betriebseinnahmen gemäß §
15 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 EStG. Stehe auch die Schadensersatzleistung in einem solchen wirt-schaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung, müsse sie dem gewerblichen Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme nach §
15 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 EStG versteuert werden (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 36 unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 22. März 1979 -
[X.], [X.]Z 74, 103, 114 f; vgl. hierzu jüngst [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 20).

Diese Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des §
287 ZPO zum Teil durch den Gedanken ergänzt worden, eine exakte Errech-nung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit einer hypothetischen Vermögenslage würde angesichts der vielfältigen Besonderhei-ten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig unverhältnismä-ßigen Aufwand erfordern. Daher sei eine nähere Berechnung nur dann [X.], wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Geschädigte außerge-wöhnliche Steuervorteile erzielt habe (Senat, Urteil vom 15.
Juli 2010 aaO; [X.], Urteile vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 11 und vom 31. Mai 2010 aaO, [X.] [X.]).

An dieser -
gerade auch im Zusammenhang mit so genannten [X.] entwickelten -
Rechtsprechung hat der Senat festgehalten, da sie 25
26
-

12

-

die Zivilgerichte in die Lage versetzt, über Schadensersatzansprüche abschlie-ßend zu erkennen, ohne sich mit steuerlich außerordentlich komplexen Gestal-tungen im Detail auseinandersetzen und die nur schwer abzusehende künftige Besteuerung der Ersatzleistung vorwegnehmen zu müssen. Auch ist zu beden-ken, dass die Berücksichtigung (erst) zukünftiger Nachteile eng mit der Frage verbunden ist, ob und inwieweit Steuervorteile des Geschädigten dauerhaft und auf seinen Schaden überhaupt anzurechnen sind. Wegen dieser sachlichen Verknüpfung ist es nicht gerechtfertigt, Vorteile und Nachteile aus einer Kapital-anlage isoliert zu betrachten. Eine solche isolierte Betrachtungsweise würde zudem zu einer nicht hinnehmbaren Erschwerung der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs führen. Denn dem Geschädigten würde angeson-nen, bereits im anhängigen Verfahren die Abtretung seiner Ansprüche aus der Beteiligung Zug um Zug gegen eine nicht vollständige Schadensersatzleistung anzubieten, obwohl er nicht den vollen ihm gebührenden Ersatz erhält. Er müsste über einen weiteren [X.]raum das Risiko tragen, dass der Schädiger die noch ausstehende Ersatzleistung erbringen wird. Deswegen ist es im Grund-satz geboten, beide Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen und nach [X.] den Schaden des Berechtigten abschließend zu berechnen (vgl. zu alledem Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO Rn.
38; [X.], Urteil vom 31. Mai 2010 aaO Rn.
31).

Allerdings kann auch dann, wenn ein Anleger wegen einer Pflichtverlet-zung so gestellt werden will, als hätte er sich nicht beteiligt, zwischen dem [X.]-punkt der Beteiligung und der Geltendmachung von Schadensersatzansprü-chen ein erheblicher [X.]raum liegen. Dies wird, worauf die Beklagte zu 1 in ihrer Revisionsbegründung -
freilich vor dem Senatsurteil vom 15. Juli 2010 (aaO) -
hingewiesen hat und woran die Revisionsklägerin festhält, häufig dazu führen, dass sich der durch die Versteuerung der Ersatzleistung ergebende 27
-

13

-

Nachteil, der sich nach den persönlichen Verhältnissen des Anlegers und sei-nen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im [X.]punkt der Erfüllung des Er-satzanspruchs richtet, nicht mit den eingetretenen Vorteilen übereinstimmen wird. Soweit sich daraus bleibende Vorteile des Geschädigten ergeben können, ist indes nach der Rechtsprechung des [X.] eine Berücksichti-gung dieses Umstands unter dem Gesichtspunkt "außergewöhnlicher Steuer-vorteile" schadensersatzrechtlich nicht geboten (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 53 ff; [X.], Urteile vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 12 und vom 31. Mai 2010 aaO Rn. 28 ff). Zwar scheint dem der Grundsatz entgegenzu-stehen, der Geschädigte dürfe durch
die Ersatzleistung nicht besser gestellt werden als ohne die Schädigung. Andererseits ist zu bedenken, dass eine Be-rücksichtigung dieses Umstands zu einer erheblichen Erschwerung der Durch-setzung des Schadensersatzanspruchs führen würde. Der Geschädigte wäre gehalten, aus Anlass der Durchsetzung seines Anspruchs aufwändige Berech-nungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Einblicke in seine persön-lichen Verhältnisse zu ermöglichen, die den Schädiger nichts angehen. Vor [X.] aber ist nicht einzusehen, warum die Vorteile einer allgemeinen Absenkung des Steuersatzes, die nach dem Willen des Gesetzgebers allen Steuerpflichti-gen -
jenseits des zu beurteilenden Schadensfalls -
gleichermaßen zugute kommen sollen, einem geschädigten Anleger zu Gunsten des Schädigers (teil-weise) wieder genommen werden sollen (Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO; [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 aaO).

Beruht schließlich ein mögliches Zurückbleiben der Steuernachteile auf einer Verschlechterung der Einkommenssituation des Geschädigten, sind auch dies Umstände, die keinen inneren Bezug zu der in Rede stehenden Schädi-gungshandlung aufweisen und nicht zu außergewöhnlichen Steuervorteilen füh-28
-

14

-

ren (Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO; [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 aaO).

bb) Soweit die Revisionsklägerin in ihrer ergänzenden Revisionsbegrün-dung geltend macht, entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Senats sei eine Versteuerung der Schadensersatzleistung mangels Einschlägigkeit ei-nes Besteuerungstatbestands abzulehnen, vermag dies nicht zu überzeugen.

Der Senat hält an der Rechtsprechung des [X.] fest, nach der Schadensersatzleistungen, die in einem wirtschaftlichen Zusammen-hang mit einer Beteiligung eines Kommanditisten an der Kommanditgesellschaft stehen, Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 36 [X.]; so vor kurzem auch [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 20). Soweit die Revisionsklägerin in der Senatsrechtsprechung eine nähere rechtliche Prüfung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung vermisst, übersieht sie, dass eine solche -
im Ergebnis nach wie vor zutreffende -
Prüfung bereits in dem Urteil des [X.] vom 22. März 1979 ([X.], [X.]Z 74, 103, 114 f) stattgefunden hat, auf das sich die von der Revisionsklägerin angeführte Rechtsprechung des [X.] bezieht (vgl. nur Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO; [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 14). Danach war für den dort geschädigten [X.] die vom Anlageberater in Höhe seiner Beteiligung begehrte Schadenser-satzleistung eine Betriebseinnahme. Diese Schadensersatzleistung stehe in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Schuldners. Sie sei, wenn auch nicht rechtlich, so doch
wirtschaftlich durch die (konkursbedingte) Aufgabe des Betriebs der Kommanditgesellschaft ausgelöst worden. Damit sei sie dem gewerblichen Bereich zuzuordnen und vom [X.] als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern. Dass die 29
30
-

15

-

Schadensersatzleistung auf einer bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzpflicht beruhe, spiele keine Rolle. Das sei auch [X.]. Würden die [X.] der Kommanditgesellschaft in Höhe ihrer Zuweisung steuerlich als einkom-mensmindernde [X.] der Kommanditisten behandelt, so sei es fol-gerichtig, Schadensersatzleistungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung stünden, ebenfalls dem betrieblichen und nicht dem privaten, steuerneutralen Bereich des betroffenen Kommanditisten zuzu-rechnen ([X.], Urteil vom 22. März 1979 aaO).

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Soweit die Revisionsklä-gerin meint, bei einer etwaigen Schadensersatzleistung handele es sich nicht um einen Gewinnanteil im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, da es in-soweit nicht um die Zurechnung des Ergebnisses der Fondsgesellschaft gehe, vermag der Senat dem aus den vorgenannten Gründen nicht zu folgen. Die [X.] vom Schuldner begehrte Schadensersatzleistung ist vielmehr nach den vorstehenden Grundsätzen eine Zahlung, die der Schuldner in wirtschaftlichem Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an den Fondsgesellschaften erhält. Es handelt sich daher um Einkünfte des Schuldners aus Gewerbebetrieb, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG zu versteuern sind (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 20). Ob die [X.] darüber hinaus auch als Einkünfte aus einer Betriebsveräußerung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu versteuern sind, kann deshalb da-hinstehen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 2014 aaO).

Das von der Revisionsklägerin zur Bestätigung ihrer Auffassung heran-gezogene Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2012 ([X.], [X.], 211 Rn. 10 ff) ist für Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht einschlägig. Dort wird -
unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennen-31
32
-

16

-

den Senats vom 17. November 2005 (III ZR
350/04, [X.], 174, 176 [X.])
-
eine Anwendbarkeit von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abgelehnt, weil die dortigen Kläger, die eine Rückabwicklung ihrer Beteiligung an einem [X.] verlangten, nicht die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllten, da sie mit der Anlage Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten. Vorliegend hat sich der Schuldner indes an einem Filmfonds und mithin an einer gewerblich tätigen Kommandit-gesellschaft beteiligt. Sein Ziel der Zuweisung von steuerlichen Verlusten nach § 10d EStG aus der Tätigkeit der Gesellschaften setzte gerade seine Mitunter-nehmerschaft voraus (vgl. hierzu Blümich/Schlenker, EStG, 122. Aufl., § 10d Rn. 47).

[X.]

Herrmann

[X.]

Tombrink

Remmert
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 19.06.2007 -
10 O 13166/05 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.01.2009 -
25 [X.] -

Meta

III ZR 218/13

17.07.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2014, Az. III ZR 218/13 (REWIS RS 2014, 3976)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3976

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 218/13 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatzprozess wegen des treuhandvermittelten Beitritts zu einer Kommanditgesellschaft zu Kapitalanlagezwecken: Aufnahme des in der Revisionsinstanz …


III ZR 226/13 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung: Versteuerung als Betriebseinnahme; Anrechnung von Steuervorteilen


III ZR 226/13 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 215/13 (Bundesgerichtshof)

Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Anrechnung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung der Beteiligung an einem Medienfonds; Übernahme eines …


III ZR 16/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.