Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. VI ZR 243/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 9012

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI ZR 243/12
Verkündet am:

15. Januar 2013

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
15. Januar
2013
durch [X.], den
Richter Zoll,
die Richterin [X.], [X.] und
die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3.
Zivilsenats des Oberlandes-gerichts [X.]
vom 2. Mai 2012
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger verlangen
Schadensersatz wegen des am 27.
Februar 2000 erfolgten Abschlusses zweier
Beteiligungsverträgen an einer Tochtergesell-schaft der
Beklagten.
Nach Eingang der Klage vom 6. April 2009
hat der Vorsitzende der mit der Sache befassten Zivilkammer des [X.] in Zusammenhang mit der Zustellung nach §
183 ZPO am 25. Mai
2009
angeordnet, dass der Beklagten im Hinblick auf das angeordnete schriftliche Vorverfahren eine Notfrist von drei Wochen zur Anzeige der [X.]
und von weiteren zwei [X.] zur Klageerwiderung
gesetzt werde und dass sie innerhalb eines Monats
gemäß §
184 Abs.
1 Satz
1 ZPO einen im Inland ansässigen Zustellungsbe-vollmächtigten zu benennen habe. Auf die anderenfalls eintretenden rechtlichen 1
2
-

3

-

Folgen der Zustellung von Schriftstücken durch
Aufgabe zur Post unter der [X.] hat der Vorsitzende hingewiesen. Diese Verfügung und die Klageschrift sind der Beklagten am 10. September
2009
nach Maßgabe des [X.] über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtli-cher Schriftstücke im Ausland in Zivil-
und Handelssachen vom 15.
November 1965 ([X.] 1977 II S.
1452, 1453; im Folgenden [X.]) zugestellt worden. Nach dem Ablauf der Frist zur Anzeige der [X.] hat das [X.] am 22. Oktober
2009
die
Beklagte im schriftlichen Verfahren durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils
ist mit der Belehrung über die Möglichkeit eines Einspruchs innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung nach dem Vermerk der
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 28. Oktober 2009
unter der Anschrift der Beklagten zur Post aufgegeben worden. Auf Antrag der
Kläger ist das Versäumnisurteil der Beklagten am 23. März
2011 erneut, nunmehr
förmlich nach Maßgabe des [X.],
zugestellt worden. Dagegen hat die Beklagte mit am 5. April 2011
bei [X.] eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt
und diesen mit Schriftsatz vom 8. April 2011 begründet.
Mit Urteil vom 15.
November
2011 hat das [X.] den Einspruch als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, das Berufungsurteil und das Urteil des Landge-richts vom 15. November
2011 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Land-gericht zurückzuverweisen.

3
-

4

-

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das [X.] habe den [X.] gegen das Versäumnisurteil zu Recht gemäß §
341 Abs.
1 Satz
2 ZPO als unzulässig verworfen, weil er nicht rechtzeitig eingelegt worden sei.

Das vom [X.] gewählte Verfahren verstoße weder gegen das [X.] noch gegen Art.
9 ff. des [X.] über den
Rechtsverkehr
in Zivil-
und Handelssachen vom 28. Mai 1929 ([X.] 1930 II S. 6). Das [X.] regle die Modalitäten einer Auslandszustellung. Ob überhaupt eine förmliche Zustellung im Ausland vorzunehmen sei, sei hingegen autonom durch das nationale [X.] Recht zu beantworten. Da es sich bei der Zustellung nach §
184 ZPO um keinen Fall der Auslandszustellung, sondern um eine fin-gierte Form der Zustellung im Inland handle, seien die allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht tangiert (Art.
25 GG). Der in Art.
6 Abs.
1 [X.] aufgestellte Grundsatz des fair-trial stehe einer Anwendung des §
184 Abs.
1 ZPO im [X.] auf die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen.
Die Beklagte habe nie in Abrede gestellt, das durch einfachen Brief übersandte Versäumnisurteil erhalten zu haben.
Die Wahl des Verfahrens sei im vorliegenden Fall nicht missbräuchlich. Sie beruhe weder auf dem Antrag noch einer Anregung der Kläger. Für einen
Ermessens-fehler
bei der Anordnung des Verfahrens nach §
184 Abs.
1 ZPO lägen keine Anhaltspunkte vor. Diese
müsse auch nicht zwingend durch den gesamten Spruchkörper der zuständigen Zivilkammer erfolgen. Sie sei
durch den
Vorsit-zenden
jedenfalls wirksam. Zwar scheine der Wortlaut der Vorschrift ("Das Ge-") zunächst für eine funktionelle Zuständigkeit des gesamten Spruchkör-pers
zu sprechen. Doch
fielen verfahrensleitende Maßnahmen
-
um eine solche 4
5
-

5

-

handle es sich hier
-
grundsätzlich in die Zuständigkeit des Vorsitzenden. Das [X.] vom 25.
Juni 2001 ([X.]
I S.
1206), durch das §
184 ZPO an die Stelle des §
174 Abs.
1 ZPO a.F. getreten ist, habe lediglich die in §
20 Nr.
7 RPflG a.F. vorgesehene Zuständigkeitsübertragung auf den [X.] aufgehoben.
Auch wenn bei der Anordnung Ermessen auszuüben sei, bestehe deswegen
kein Anlass,
die funktionelle Zuständigkeit des ganzen Spruchkörpers anzunehmen.
Aus dem Vermerk der Urkundsbeamtin der [X.] vom 28. Oktober 2009 ergebe sich, dass das Versäumnisurteil am selben Tag
zur Post aufgegeben worden sei.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Über die Revision der Beklagten ist, obwohl
die Kläger trotz ordnungs-gemäßer Ladung im Termin nicht vertreten waren, durch Endurteil zu entschei-den, das auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht.
2. Das [X.] hatte auf den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil gemäß §
341 Abs.
1 Satz
1 ZPO zunächst nur zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und in der ordnungsgemäßen Form und Frist eingelegt worden ist. Da die Beklagte die Einspruchsfrist nicht gewahrt hat, musste der Einspruch gemäß §
341 Abs.
1 Satz
2 ZPO ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des [X.] verworfen werden ([X.], Beschluss vom 5.
März 2007 -
II
ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363 Rn.
9
ff.; [X.]/Pukall, ZPO, 4.
Aufl., §
341 Rn.
1).
Der beschränkte Prüfungsumfang schmälert nicht den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör und auf wirkungsvollen Rechtsschutz in rechts-6
7
8
9
-

6

-

widriger Weise (vgl. zur Einspruchsfrist in Verfahren vor dem [X.] 36, 298, 301
ff.). Er beruht auf dem die rechtliche Ausgestaltung des [X.] prägenden Gedanken, im Interesse der Prozessbe-schleunigung eine -
auch durch ein fehlerhaftes
-
Versäumnisurteil gewarnte [X.] zu besonders sorgfältiger Prozessführung anzuhalten. Die mit dem [X.]sverfahren verbundenen allgemeinen Erschwernisse für die Inanspruch-nahme des rechtlichen Gehörs, die sich aus der Einhaltung der Einspruchsfrist ergeben, treffen die im Ausland ansässige [X.] -
wie die Beklagte
-
grundsätz-lich nicht schärfer als die im Inland ansässige [X.]. Auch die inländische [X.] ist an die Einspruchsfrist gebunden. Ist -
wie hier
-
die Klageschrift als [X.] Schriftstück der beklagten [X.] ordnungsgemäß zugestellt und die in §
184 Abs.
2 Satz
3 ZPO vorgesehene Belehrung erteilt worden, [X.] die Situation der im Ausland ansässigen Beklagten keinen weitergehen-den Rechtsschutz. Das mit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schrift-stücks entstehende Prozessrechtsverhältnis begründet eine Prozessförde-rungspflicht auch des Prozessgegners, die es im Interesse der klagenden [X.] an einem effektiven Rechtsschutz rechtfertigt, der im Ausland ansässigen [X.] aufzuerlegen, eine inländische Zustellungsmöglichkeit zu schaffen. Die Wirk-samkeit der Verpflichtung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, hängt allerdings von der wirksamen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ab (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 -
VI
ZR 243/97, [X.], 510, 511; [X.], Urteil vom 26.
September 2011 -
5
U 166/10, juris Rn.
31
abgedruckt in Justiz 2012, 58, 59; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
183 Rn.
81). Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes wird durch eine Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post der [X.] infolge den Verfahrensgang hemmender Zustellungen im Ausland entge-gengesteuert. Aufgrund des Hinweises auf die Folgen der Nichtbenennung ei-nes Zustellungsbevollmächtigten ist der Adressat, dem Schriftstücke gemäß -

7

-

§
184 Abs.
1 Satz
2 ZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt werden, [X.] über die rechtlichen Folgen unterrichtet.
3. Rechtlich ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Zu-stellung des Versäumnisurteils im Inland durch Aufgabe zur Post für wirksam erachtet hat.
a) Die Regelung des §
184 Abs.
1 Satz 2 ZPO, die eine Zustellung durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift des außerhalb des Bundesgebiets und außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung ([X.]) Nr. 1393/2007 des [X.] und des Rates vom 13. November 2007 über die Zu-stellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil-
oder Han-delssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 1348/2000 ([X.]. 2007 L 324, S.
79; im Folgenden: [X.]) ansässigen Zustellungsadressaten erlaubt, ist im Streitfall weder durch völkerrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen noch verletzt sie Verfahrensgrundrechte der Beklagten oder verstößt gegen Art.
6 Abs.
1 [X.]. Zur Frage, auf deren Klärungsbedürftigkeit die Zulassung der Revision gestützt worden ist, ob -
wie im Streitfall
-
der Vorsitzende der zuständigen Kammer
oder der Spruchkörper die Anordnung nach §
184 Abs.
1 ZPO zu treffen habe, hat sich der erkennende Senat zwischenzeitlich in mehreren Urteilen gegen die Beklagte umfassend geäußert (vgl. Urteile vom 25. September 2012 -
VI
ZR 230/11 und -
VI
ZR 287/11, juris; vom 18. September 2012 -
VI
ZR 225/11,
juris (insoweit nicht in [X.]); vom 26. Juni 2012 -
VI
ZR 241/11, [X.], 1499; vom 3. Juli 2012 -
VI
ZR 227/11 und -
VI
ZR 239/11 sowie vom 17. Juli 2012 -
VI
ZR 222/11, -
VI
ZR 226/11 und -
VI
ZR 288/11, juris). Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Urteilsgründen (so -
VI
ZR 226/11, juris Rn.
14
bis 22
und -
VI
ZR 288/11, juris Rn.
18 bis 27, vom 18. September 2012 10
11
-

8

-

-
VI
ZR 223/11) zur Vermeidung gleichlautender Wiederholungen Bezug ge-nommen.
b) Entgegen der Auffassung der Revision vermochte die Anregung der Kläger, die Klageschrift sowie ein
gegebenenfalls noch zu erlassendes
[X.] gegen die Beklagte im Wege der Rechtshilfe förmlich zuzustellen (Nr.
6 der Klageanträge),
nicht einen Ermessensfehler des nicht an eine solche Anregung der [X.] gebundenen Richters bei der Anordnung gemäß §
184 Abs.
1 ZPO zu begründen. Auch in [X.] steht den Pro-zessparteien ein prozessualer Anspruch auf eine bestimmte Form der Urteils-zustellung nicht zu. Es ist allein nach den Regelungen des
autonomen deut-schen Prozessrechts
zu bestimmen, in welchen Fällen die Zustellung im [X.] bewirkt werden muss. Da die förmliche Zustellung zu erheblichen [X.] im Prozessablauf führen kann, wodurch der Justizgewährungsanspruch der betroffenen [X.] maßgeblich beeinträchtigt würde, ist [X.] gehal-ten, vermeidbaren Verzögerungen mit den ihm gegebenen prozessrechtlichen Möglichkeiten entgegen zu wirken.
c) Die Wirksamkeit der Zustellung des Versäumnisurteils vom 22.
Oktober 2009 ist
auch nicht deshalb zweifelhaft, weil die Klageschrift und die Anordnung einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen der Beklagten nicht förmlich zugestellt worden wären.

Die förmliche Zustellung der Klageschrift und der Anordnung nach §
184 Abs.
1 ZPO am 10. September 2009 ist
bewiesen durch
die von [X.] unterschriebene Urkunde
vom 29. September 2009
(Art.
6 [X.]), die mit
dem Schreiben
des Generaldirektorats für Internationales Recht und Außenbezie-hungen des [X.] vom 30.
September 2009
an das
[X.] [X.] nach Erledigung des [X.] 12
13
14
-

9

-

übersandt worden ist
(vgl. Senat, Beschluss vom 13.
November 2001 -
VI
ZB 9/01, [X.], 521
f.).
Erfolglos macht die
Revision dagegen geltend, eine derartige Zustellung an die Beklagte sei nicht erfolgt. Zwar ist grundsätzlich der Beweis der Unrichtigkeit gegen die inhaltliche Richtigkeit einer
Zustellungsur-kunde zulässig (§
418 Abs.
2 ZPO). Doch ist ein solcher Beweis aufgrund des Vorbringens der Revision nicht erbracht.
Begründete Zweifel
an der Rechtswirksamkeit der Vollmacht für Rechts-anwalt A.
bestehen nicht.
Zwar sind
die Schriftstücke
an Rechtsanwalt A.
erst über zwei Jahre nach der ohne Bezug auf ein konkretes Verfahren allgemeinen notariellen Bestellung zum Prozessbevollmächtigten vom 26.
Januar 2007
übergeben worden, doch fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] zwischenzeitlich widerrufen worden wäre. Solche werden
von der Revi-sion nicht aufgezeigt.
Nach dem Inhalt des Schreibens der Oberstaatsanwaltschaft [X.] vom 10. September 2009 muss auch nicht angenommen werden, dass die [X.] und die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu [X.],
an Rechtsanwalt A.
nicht
ausgehändigt worden seien.
Da das [X.] am 11. August 2009 an
das [X.] der [X.] übermittelt worden ist, ist davon auszugehen, dass die Schriftstücke mit Schreiben vom 28. August 2009 an die dafür zuständige Oberstaatsanwalt-schaft [X.] zur Ausführung der Zustellung weitergeleitet worden sind. Schließlich ergibt sich
auch
aus
der
Urkunde über die förmliche Zustellung des Versäumnisurteils vom 22. Oktober 2009 am 23. März 2011 durch Übergabe an Rechtsanwalt P.
nicht, dass Rechtsanwalt A.
zur Entgegennahme der [X.] und der Anordnung nach §
184 Abs.
1 ZPO am 10.
September 2009
nicht bevollmächtigt gewesen und die Zustellung deshalb unwirksam sei.
15
16
-

10

-

d) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass das [X.] gemäß §
184 Abs.
2 Satz
1 ZPO als am 11. November 2009
zu-gestellt gilt. Die für den Eintritt der [X.] erforderliche Aufgabe zur Post unter der Anschrift der [X.] am 28. Oktober 2009
ist durch den [X.] bewiesen. Der [X.] nach §
184 Abs.
2 Satz
4 ZPO, in dem die Zeit und die Anschrift, unter der das Schriftstück zur Post gegeben wurde, zu vermerken sind, ersetzt die [X.] gemäß §
182 ZPO ([X.], Beschluss vom 13.
Juni 2001 -
V
ZB 20/01, [X.], 345).
4. Die nachträgliche förmliche Zustellung
des Versäumnisurteils am 23.
März 2011 vermag die bereits eingetretene Rechtskraft nicht zu durchbre-chen. Die Anordnung der erneuten Zustellung lässt die Wirkung der zuvor er-folgten Zustellung gemäß §
184 Abs.
2 ZPO unberührt; sie setzt eine bereits abgelaufene Frist nicht nochmals in Lauf (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20.
Oktober 2005 -
IX
ZB 147/01, NJW-RR 2006, 563, 564; vom 20.
November 2006 -
NotZ
35/06, juris Rn.
7; Urteil vom 15.
Dezember 2010 -
XII
ZR 27/09, [X.], 522 Rn.
20; [X.], NJW-RR 2011, 1631, 1632; [X.], Urteile vom 10.
August 2011 -
I-8
U 3/11, juris Rn.
40 und -
8
U 31/11, NJW-RR 2012, 62, 64). Im Streitfall
ist entgegen der Annahme der Revision
mit der förmlichen Zustellung des Versäumnisurteils eine Rechtmittelbelehrung nicht noch einmal erteilt
worden. Ein
ausreichender Schutz der Rechtsposition der Beklagten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das am 11. November
2009
als zugestellt
geltende
Urteil nicht mit einer Übersetzung der Entschei-dung und der -
entgegen der Annahme der Revision
-
erteilten Rechtsmittelbe-lehrung verbunden war. Die Beklagte war über den Inhalt des Rechtsstreits hin-reichend durch die förmliche Zustellung der Klageschrift mit der Übersetzung in die [X.] informiert. Trotz Kenntnis der gegen sie rechtshängigen Klage und der
ebenfalls ins [X.] übersetzten Hinweise des Gerichts auf 17
18
-

11

-

die Folgen bei Nichtbenennung eines Zustellungsbevollmächtigten ist die [X.] nach dem nicht zweifelhaften Zugang des Versäumnisurteils untätig ge-blieben.
[X.]
Zoll
[X.]

[X.]
von Pentz

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 15.11.2011 -
1 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.05.2012 -
3 U 227/11 -

Meta

VI ZR 243/12

15.01.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. VI ZR 243/12 (REWIS RS 2013, 9012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9012

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.