Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. IX ZB 85/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 528

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[X.][X.]/04 vom 1. Dezember 2005 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 1. Dezember 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Erbin gegen den Beschluss der 19. Zi-vilkammer des [X.] vom 25. Februar 2004 wird als unzulässig verworfen. Die Erbin trägt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde nach einem Wert von 4.000 Euro. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 [X.] statt-haft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 1 Grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat eine Rechtssa-che, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungs-fähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfenen Rechtsfragen konkret zu [X.] sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen. Insbesondere sind Ausführungen 2 - 3 - dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten sind ([X.], 135, 137 f). Daran fehlt es hier. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist die Rechtsbeschwerde dann zulässig, wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen Fehler unterlaufen sind, welche die Wiederho-lung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte er-warten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchst-richterliche Leitentscheidung notwendig ist ([X.], 135, 139). Eine [X.] Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr ist von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt worden; sie ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der rechtli-chen Begründung des angefochtenen Beschlusses. Gleiches gilt für eine Diver-genz, also eine die Entscheidung tragende Abweichung der Beschwerdeent-scheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts (BGHZ 154, 288, 292 f). Objektive Willkür oder eine Verletzung von [X.] eines Beteiligten (vgl. [X.], 135, 139 f) behauptet die Rechtsbeschwerde schließlich ebenfalls nicht. 3 Ergänzend sei bemerkt: Der Insolvenzgrund der Überschuldung des Nachlasses (§ 320 [X.]) und das Bestehen eines [X.] (§ 2303 BGB) schließen sich nicht denknotwendig aus; denn der Berechnung des [X.] wird der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des [X.] zugrunde gelegt (§ 2311 BGB), während der Insolvenzgrund - der den Nachlass betrifft, während die Verhältnisse des oder der Erben außer Betracht zu bleiben haben - im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfah-rens vorliegen muss (§ 16 [X.]). Im Insolvenzeröffnungsverfahren gilt der [X.] (§ 5 [X.]; vgl. [X.], 205, 208). Liegt ein zulässiger 4 - 4 - Antrag vor, ist das Insolvenzgericht also weder an die von den Beteiligten vor-getragenen Tatsachen noch an ihre im Verfahren geäußerten Rechtsansichten gebunden. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 5 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.11.2003 - 72 IN 391/02 - [X.], Entscheidung vom 25.02.2004 - 19 T 279/03 -

Meta

IX ZB 85/04

01.12.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. IX ZB 85/04 (REWIS RS 2005, 528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 528

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