Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, Az. 6 AZR 696/11

6. Senat | REWIS RS 2013, 4877

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Gegenstand

Bezahlter Freizeitausgleich für Arbeit an einem auf einen Samstag fallenden Feiertag - Tarifauslegung - MTV Uni-Klinikum Gießen und Marburg


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2011 - 4 Sa 1931/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über bezahlten Freizeitausgleich für Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Samstag fiel.

2

Die Beklagte betreibt ein Klinikum. Der Kläger ist für sie und ihre Rechtsvorgängerin seit 1995 als Krankenpfleger mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 28,875 Wochenstunden tätig. Er wird ständig im Schichtdienst an Wochenenden eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund beiderseitiger originärer Tarifbindung der Manteltarifvertrag zwischen der Beklagten und der [X.] [X.] vom 5. Dezember 2007 anzuwenden ([X.]). Der [X.] lautet auszugsweise:

        

„§ 9   

        

Arbeitszeit

        

1.    

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. Diese verteilt sich in der Regel auf 5 Tage, es sei denn, aus betrieblichen Gründen wird mit einer 5,[X.] geplant. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 6 Kalendermonaten zugrunde zu legen.

        

…       

        
        

3.    

Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich bezogen auf die [X.] für jeden gesetzlich anerkannten [X.], der auf einen Montag bis Freitag fällt, um 1/5 der persönlichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.

        

…       

        
        

5.    

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit werden durch Dienstpläne geregelt. …

        

…       

        
        

§ 11   

        

Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

        

…       

        
        

2.    

Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 9) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.

        

3.    

Überstunden müssen vom Geschäftsführer oder einer von diesem schriftlich bevollmächtigten Person ausdrücklich angeordnet oder genehmigt werden, davon abweichend können nicht planbare Überstunden auch unmittelbar mündlich angeordnet werden.

        

4.    

Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechend zusammenhängende bezahlte Freizeit ohne Zeitzuschlag in dem Dienstplanungszeitraum, max. ein Monat, auszugleichen, in dem sie entstanden sind. Die in der letzten Woche des [X.] entstandenen Überstunden können ohne Zeitzuschlag in den darauf folgenden zwei Wochen ausgeglichen werden.

        

…       

        
        

9.    

Sonntagsarbeit ist die Arbeit von Sonntag 00:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr.

                 

Feiertagsarbeit ist die Arbeit vom Feiertag 00:00 Uhr bis Feiertag 24:00 Uhr.

                 

Die Woche ist der Zeitraum von Montag 00:00 Uhr bis zum folgenden Sonntag 24:00 Uhr.

        

10.     

Arbeitnehmer, welche regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei zusammenhängende arbeitsfreie Tage, die auf ein Wochenende (Samstag/Sonntag) fallen sollen. Für geleistete Arbeit an gesetzlichen [X.]en, soweit diese über die Verminderung der Arbeitszeiten nach § 9 Abs. 3 hinausgegangen ist, ist entsprechende bezahlte Arbeitsbefreiung innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch nach Absatz 4 besteht nicht zusätzlich.

                 

Diese Regelung findet analoge Anwendung für Beschäftigte im Nachtdienst.

        

…       

        
        

§ 12   

        

Zeitzuschläge, Überstundenvergütung

        

1.    

Die Arbeitnehmer erhalten neben ihrer Vergütung (§ 18) Zeitzuschläge.

                 

Sie betragen je Stunde:

                 

…       

                 

c)    

bei Arbeiten an gesetzlichen [X.]en, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, sowie am Ostersonntag und am [X.]

35 %. 

                          

Zusätzlich wird Freizeitausgleich nach § 11 Abs. 10 gewährt, soweit dieser nicht bereits im Rahmen der [X.] bzw. § 9 Abs. 3 Berücksichtigung fand.

                 

…       

        
        

…       

        
        

§ 34   

        

Ausschlussfristen

        

1.    

Die Ansprüche aus den zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifverträgen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. …

        

…“    

        

3

Die Beklagte verstand diese Regelungen in ständiger Praxis dahin, dass sie allen Arbeitnehmern für gesetzliche Feiertage von Montag bis Freitag Freizeitausgleich nach § 9 Abs. 3 [X.] gewährte. So verfuhr sie selbst dann, wenn die Arbeitnehmer an den betreffenden Tagen auch ohne den Arbeitsausfall aufgrund des Feiertags nicht gearbeitet hätten, weil sie zB in Teilzeit arbeiteten oder Schichtdienst an Wochenenden leisteten. § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.] wandte die Beklagte nur an, wenn sich die regelmäßige Arbeitszeit wegen eines Feiertags in der [X.] bis Freitag verringerte, der Arbeitnehmer jedoch arbeitete und an diesem Feiertag mehr als ein Fünftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit leistete.

4

Der Kläger war am Samstag, 3. Oktober 2009, im Dienstplan eingeteilt. Er arbeitete an diesem Tag 7,5 Stunden, für die er Vergütung und Feiertagszuschlag von 35 %, aber keinen Freizeitausgleich erhielt. Für den 3. Oktober 2009 machte der Kläger mit Schreiben vom 14. November 2009 Freizeitausgleich geltend.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass nach dem [X.] auch Arbeit durch bezahlte Freizeit auszugleichen sei, die an Feiertagen während eines Wochenendes geleistet werde.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihm bezahlten Freizeitausgleich für die am 3. Oktober 2009 erbrachten 7,5 Arbeitsstunden zu gewähren.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, [X.]e iSd. [X.] seien die gesetzlichen Feiertage, die in die [X.] bis Freitag fielen. Schon der Wortlaut des § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.] sei eindeutig. Danach sei keine Arbeitsbefreiung zu gewähren, wenn es zu keiner Verminderung der Arbeitszeit nach § 9 Abs. 3 [X.] gekommen sei. § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.] verlange geleistete Arbeit an gesetzlichen [X.]en, „soweit diese über die Verminderung der Arbeitszeiten nach § 9 Abs. 3 hinausgegangen“ sei. § 9 Abs. 3 [X.] bestimme, dass sich die Arbeitszeit nur für [X.]e verringere, die in die [X.] bis Freitag fielen. § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.] diene dazu, einen Ausgleich dafür zu schaffen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit wegen eines Feiertags in der [X.] bis Freitag eigentlich verringert gewesen sei, der Arbeitnehmer aber gearbeitet habe und an dem Feiertag sogar mehr als ein Fünftel der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit erbracht habe. § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.] habe demnach klarstellenden Charakter und enthalte einen von der allgemeinen Regelung des § 9 Abs. 1 [X.] abweichenden Ausgleichszeitraum von drei Monaten. Arbeite ein Arbeitnehmer an einem Feiertag von Montag bis Freitag länger als ein Fünftel der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (7,7 Stunden), erhalte er Freizeitausgleich über die Arbeitszeitverringerung nach § 9 Abs. 3 [X.] hinaus. Anderes ergebe sich nicht aus § 12 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. 2 [X.], weil auch diese Vorschrift auf § 9 Abs. 3 [X.] verweise. Eine solche Auslegung werde dem [X.] und der Interessenlage gerecht. Alle Arbeitnehmer profitierten hinsichtlich des Freizeitausgleichs in gleichem Maß von Feiertagen „unter der Woche“. Soweit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 [X.] bei Wochenendarbeit an einem Feiertag nicht erfüllt seien, bleibe es bei dem Anspruch auf Zeitzuschlag aus § 12 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. 1 [X.].

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision will die Beklagte das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wissen.

Entscheidungsgründe

9

A. Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat der Klage zu Recht stattgegeben.

I. Die Klage ist nach gebotener Auslegung zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger versteht unter Freizeitausgleich bezahlte Arbeitsbefreiung iSv. § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.] an einem Tag, an dem er nach dem Dienstplan arbeiten müsste, zum Ausgleich für die am 3. Oktober 2009 geleistete Feiertagsarbeit von 7,5 Arbeitsstunden. Die Formulierung des Antrags entspricht hinsichtlich der zu „gewährenden“ Arbeitsbefreiung dem Wortlaut des § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.]. Ein solcher Leistungsantrag ist hinreichend bestimmt (vgl. [X.] 13. Juni 2007 - 5 [X.] - Rn. 6, 13; 23. März 2006 - 6 [X.] - Rn. 9, 12; 22. September 2005 - 6 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 116, 28). Der Tag, an dem die Feiertagsarbeit geleistet wurde, ist mit dem 3. Oktober 2009 konkretisiert (vgl. [X.] 19. September 2012 - 5 [X.] - Rn. 11).

II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für die am 3. Oktober 2009 geleisteten Arbeitsstunden. Es ist der Beklagten unmöglich, den [X.] des [X.] aus § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.] zu erfüllen.

1. Der Kläger macht einen Sekundäranspruch aus § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 283 Satz 1, § 275 Abs. 1, Abs. 4, § 249 Abs. 1 BGB iVm. § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.] geltend. Die Beklagte kann die bezahlte Arbeitsbefreiung innerhalb des von § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.] vorgegebenen [X.]s von drei Monaten nicht mehr bewirken. Der [X.] gehört mit Blick auf den mit ihm verfolgten [X.] zu der Rechtsfolge der unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.] zu bewirkenden Arbeitsbefreiung. Die Leistung wurde der Beklagten wegen des von § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.] begründeten zeitgebundenen Anspruchs durch bloßen [X.]ablauf unmöglich (vgl. [X.]/[X.] 72. Aufl. § 275 BGB Rn. 15, § 280 BGB Rn. 18). Die Beklagte kann daher nur Schadensersatz durch Naturalrestitution leisten, indem sie die Arbeitsbefreiung außerhalb des tariflichen [X.]s gewährt.

2. Der Kläger hatte auf der Grundlage von § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.] Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung für die am 3. Oktober 2009 geleisteten 7,5 Arbeitsstunden innerhalb des [X.]s von drei Monaten. Dieser Anspruch bestand neben den von der Beklagten erfüllten Vergütungsansprüchen für den 3. Oktober 2009, die auf Grundentgelt aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag und auf [X.] aus § 12 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. 1 [X.] gerichtet waren. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass der Tatbestand der Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit des § 9 Abs. 3 [X.] [X.]e in der [X.] von Montag bis Freitag betrifft. Für solche [X.]e verringert sich die regelmäßige Arbeitszeit in der Fünftagewoche um ein Fünftel (§ 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Alt. 1, Abs. 3 [X.]). Der Ausgleich von Feiertagsarbeit, die an Wochenenden geleistet wird, richtet sich demgegenüber nach § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.]. Das ergibt eine Auslegung des Tarifgefüges nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Wortlaut des § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.] nicht eindeutig. Er lässt ein anderes Verständnis zu als die Auslegung der Beklagten, die annimmt, gesetzliche Feiertage iSd. [X.] seien nur gesetzliche Feiertage, die in die [X.] von Montag bis Freitag fielen.

aa) Nach § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.] ist für geleistete Arbeit an gesetzlichen [X.]en, soweit diese über die Verminderung der Arbeitszeiten nach § 9 Abs. 3 [X.] hinausgegangen ist, entsprechende bezahlte Arbeitsbefreiung innerhalb von drei Monaten zu gewähren.

[X.]) Aus diesem Wortlaut lässt sich auch im Zusammenhang mit § 9 Abs. 3 [X.] nicht ableiten, die Tarifvertragsparteien meinten nur geleistete Arbeit an gesetzlichen Feiertagen von Montag bis Freitag. Wortlaut, Systematik und Zweck deuten vielmehr darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des [X.]s grundsätzlich im Sinn eines gesetzlichen Feiertags in der [X.] von Montag bis Sonntag verwenden. In einem zweiten Schritt beschränken sie ihn für den Anspruch auf Arbeitsbefreiung aus § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.] mithilfe der Bezugnahme auf § 9 Abs. 3 [X.] auf die Tage Samstag und Sonntag.

(1) Gebrauchen die Tarifvertragsparteien einen Rechtsbegriff, ist anzunehmen, dass sie ihn in seiner rechtlichen Bedeutung verwenden wollen. Enthält eine Tarifnorm einen bestimmten Fachbegriff, ist im Zweifel davon auszugehen, dass er im Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrags in seiner allgemeinen fachlichen Bedeutung gelten soll (st. Rspr., vgl. [X.] 21. Februar 2013 - 6 [X.] - Rn. 18; 24. Mai 2012 - 6 [X.] - Rn. 37).

(2) Eine Verknüpfung von Werktag und Feiertag findet sich [X.] in § 11 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie nach dieser Bestimmung einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den [X.] einschließenden [X.]raums von acht Wochen zu gewähren ist. Im Unterschied dazu sieht § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.] vor, dass Arbeitnehmer, die an einem Sonntag beschäftigt werden, einen Ersatzruhetag haben müssen, der innerhalb eines den [X.] einschließenden [X.]raums von zwei Wochen zu gewähren ist. § 11 Abs. 3 [X.] unterscheidet demnach zwischen Sonntagsarbeit und Arbeit an Feiertagen, die auf Werktage fallen. Auch § 193 BGB und § 222 Abs. 2 ZPO differenzieren zwischen Sonn- und Feiertagen.

(3) Die ständige Rechtsprechung hat aus dem Gesetzesrecht unabhängig von tariflichen Definitionen den Begriff des (gesetzlichen) [X.]s in Abgrenzung zu einem Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, entwickelt (vgl. nur [X.] 19. September 2012 - 5 [X.] - Rn. 18, 21, 22; 8. Dezember 2010 - 5 [X.] - Rn. 14, [X.]E 136, 290; 10. Dezember 2008 - 4 [X.] - Rn. 5; 9. Juli 2008 - 5 [X.] - Rn. 13; 23. März 2006 - 6 [X.] - Rn. 18). Manche Tarifvertragsparteien haben diese Begrifflichkeit aufgenommen und ausdrücklich festgehalten, wenn - im Sinn einer Ausnahme - keine Arbeitszeitgutschrift oder Arbeitsbefreiung für einen auf einen Samstag oder einen anderen arbeitsfreien Tag fallenden [X.] erfolgen soll (vgl. für § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b des Tarifvertrags zur Regelung der Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der [X.] vom 1. Januar 1998 [X.] 23. März 2006 - 6 [X.] - Rn. 3; 22. September 2005 - 6 [X.] - Tatbestand). In die [X.] ist der Begriff des [X.]s dagegen noch nicht eingegangen (vgl. [X.] Das Große Wörterbuch der [X.] 3. Aufl. Stichwort: „Feiertag“; [X.] Das Bedeutungswörterbuch 4. Aufl. Stichwort: „Feiertag“; [X.] Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort: „Feiertag“). Die zitierten allgemeinsprachlichen Lexika weisen auch unter dem Stichwort „[X.]“ keine Einträge auf.

(4) Eine Beschränkung auf [X.]e von Montag bis Freitag, wie sie sich in manchen Tarifverträgen findet, enthält der [X.] nicht. § 12 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. 1 [X.] belegt vielmehr, dass „[X.]e“ nach dem Verständnis der konkreten Tarifvertragsparteien über Samstage hinaus auch auf Sonntage fallen können. Umfasst sind sogar die starren Sonntagsfeiertage Ostersonntag und [X.]. Hat ein Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag, der auf Samstag oder Sonntag fällt, zu arbeiten, tritt neben den Anspruch auf Grundvergütung aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag, den Anspruch auf [X.] aus § 12 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. 1 [X.] iHv. 35 % der Anspruch auf Freizeitausgleich oder auch Arbeitsbefreiung aus § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.]. Eine Einschränkung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aus der Verweisung in § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.] auf § 9 Abs. 3 [X.] herleiten. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Anwendungsbereiche von § 9 Abs. 3 [X.] und § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.] unterscheiden.

(a) § 9 [X.] regelt die Dauer und Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Das geht aus der Überschrift der Bestimmung („Arbeitszeit“) und vor allem aus § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] hervor. Danach beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 38,5 Wochenstunden, die in einer Fünf- oder 5,5-Tagewoche von Montag bis Freitag geleistet wird. Auch der Regelungsgehalt des § 9 Abs. 3 [X.] beschränkt sich auf einen besonderen Tatbestand während der Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Bezogen auf die Fünftagewoche vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlich anerkannten [X.], der in die [X.] von Montag bis Freitag fällt, um ein Fünftel der persönlichen durchschnittlichen Arbeitszeit. § 9 Abs. 3 [X.] begrenzt diesen [X.] auf [X.]e in der [X.] von Montag bis Freitag, während der Begriff der Woche iSv. § 11 Abs. 9 Unterabs. 3 [X.] die [X.] von Montag bis Sonntag erfasst.

(b) Der mit „Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit“ überschriebene § 11 [X.] regelt Arbeitszeitformen, die von der regelmäßigen Arbeitszeit des § 9 [X.] abweichen.

(aa) Er unterscheidet in § 11 Abs. 9 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 [X.] Sonn- und Feiertagsarbeit. Die Woche in diesem Sinn ist nicht die Fünf- oder 5,5-Tagewoche des § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.], sondern nach § 11 Abs. 9 Unterabs. 3 [X.] der [X.]raum von Montag bis Sonntag. § 9 Abs. 10 [X.] regelt die Besonderheiten der Arbeitsbefreiung für im Schichtdienst tätige Arbeitnehmer, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Sie erhalten nach § 11 Abs. 10 Satz 1 [X.] innerhalb von zwei Wochen zwei zusammenhängende arbeitsfreie Tage. Darüber hinaus ist Arbeitnehmern, die an gesetzlichen [X.]en Arbeit leisten, nach § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.] entsprechende bezahlte Arbeitsbefreiung innerhalb von drei Monaten zu gewähren, soweit die an den gesetzlichen [X.]en geleistete Arbeit über die Verminderung der Arbeitszeiten nach § 9 Abs. 3 [X.] hinausgegangen ist.

([X.]) Diese Einschränkung ist nicht dahin zu verstehen, dass nur Arbeit an gesetzlichen [X.]en in der [X.] von Montag bis Freitag durch Arbeitsbefreiung auszugleichen ist. Im Zusammenhang des ersten und zweiten Satzes von § 11 Abs. 10 [X.] kommt vielmehr der Zweck der besonderen Arbeitsbefreiungen zum Ausdruck. Die Regelungen sollen die besonderen Belastungen ausgleichen, die mit Arbeit an Wochenenden und gesetzlichen [X.]en verbunden sind. Die einschränkende Bezugnahme auf § 9 Abs. 3 [X.] verlangt deswegen entgegen der Auffassung der Revision keine quantitativ über das Fünftel der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 7,7 Stunden nach § 9 Abs. 3 [X.] hinausgehende tägliche Arbeitszeit an einem [X.] von Montag bis Freitag. Für eine solche Mehrarbeit treffen die Überstundenvorschriften in § 11 Abs. 2 bis 4 [X.] eine abschließende Regelung. § 11 Abs. 10 Satz 3 [X.] will eine Kumulation von Ansprüchen auf bezahlte Freizeit aus § 11 Abs. 4 [X.] und auf Arbeitsbefreiung aus § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.] gerade verhindern. Die einschränkende Verweisung in § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.] auf § 9 Abs. 3 [X.] soll ausschließen, dass für Arbeit an [X.]en in der [X.] von Montag bis Freitag ein weiterer freier Tag in Anspruch genommen wird. Durch die zusätzliche Arbeitsbefreiung nach § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.] soll nur Arbeit an [X.]en am Samstag oder Sonntag ausgeglichen werden.

b) Vom Inhalt der Tarifverträge anderer Tarifvertragsparteien darf nicht auf den Inhalt des hier zu beurteilenden [X.] geschlossen werden (vgl. [X.] 10. Dezember 2008 - 4 [X.] - Rn. 21). Dennoch ist nicht zu verkennen, dass es sich bei einer Kombination von Vergütung für die während eines [X.]s geleistete Arbeit, [X.] und Arbeitsbefreiung um ein gebräuchliches tarifliches Regelungsmodell handelt (vgl. zu § 15 Abs. 6, § 26 [X.] [X.] [X.] 21. März 2002 - 6 [X.] - zu 2 der Gründe; zu den davon abweichenden Regelungen des [X.] 8. Dezember 2010 - 5 [X.] - Rn. 15, [X.]E 136, 290). Anders als die Tarifvertragsparteien des [X.] für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den [X.] Betrieben des Groß- und Außenhandels vom 23. Juni 1997 haben sich die Tarifpartner des [X.] nicht für einen erhöhten [X.], sondern für bezahlte Arbeitsbefreiung entschieden (vgl. zu der [X.] Tarifregelung [X.] 19. September 2012 - 5 [X.] - Rn. 15). Der [X.] hat nicht darüber zu befinden, ob die Beklagte zu Recht annimmt, dass sich auch die Arbeitszeit von Arbeitnehmern im Schichtdienst, die an einem [X.] von Montag bis Freitag nicht im Dienstplan eingeteilt sind, nach § 9 Abs. 3 [X.] vermindert.

3. Der Kläger hat die dreimonatige Ausschlussfrist des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewahrt. Er hat den Anspruch auf Arbeitsbefreiung aus § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.] unter dem 14. November 2009 schriftlich geltend gemacht.

4. Die weiteren Erfordernisse eines Schadensersatzanspruchs aus § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 283 Satz 1, § 275 Abs. 1, Abs. 4, § 249 Abs. 1 BGB sind gewahrt. Es ist der Beklagten unmöglich, die aus § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.] geschuldete Leistung der Arbeitsbefreiung im tariflich vorgesehenen dreimonatigen [X.] zu erfüllen (§ 283 Satz 1, § 275 Abs. 1 BGB). Den vom [X.] bindend festgestellten Tatsachen sind keine Umstände zu entnehmen, die erkennen lassen, dass die Beklagte die Pflichtverletzung durch Nichterfüllung des Anspruchs aus § 11 Abs. 10 Satz 2 [X.] nicht iSv. § 276 Abs. 1 BGB zu vertreten hat. Die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ist damit nicht widerlegt (vgl. [X.] [X.] 16. September 2008 - 9 [X.] 781/07 - Rn. 48, [X.]E 127, 353; [X.]/[X.] 72. Aufl. § 280 BGB Rn. 40 mwN). Die Beklagte hat deshalb den Schaden, der dem Kläger durch die im dreimonatigen [X.] unterbliebene Arbeitsbefreiung entstanden ist, durch spätere Arbeitsbefreiung während der Dauer von 7,5 Stunden zu ersetzen.

B. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Oye    

        

    Jerchel     

                 

Meta

6 AZR 696/11

20.06.2013

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Gießen, 17. September 2010, Az: 4 Ca 192/10, Urteil

§ 1 TVG, § 611 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, Az. 6 AZR 696/11 (REWIS RS 2013, 4877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4877

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