Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2017, Az. VII ZR 3/17

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5320

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:140917UVIIZR3.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
VII ZR 3/17
Verkündet am:

14. September 2017

Klein,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der [X.]schäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 387, 631 Abs. 1, § 157
Ga., [X.].
Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass ein Betrag von 5
% der Netto-Schlussabrechnungssumme zur Sicherung einbehalten werden darf, der Unternehmer die-sen Einbehalt durch eine Bankbürgschaft ablösen kann und weiter:
"Diese Sicherheit

gleich ob als Einbehalt oder als Bürgschaft

dient in dem Zeitraum von der Abnahme bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprü-che dazu, die Rechte des [X.] (§
634 [X.]) (inklusive Aufwen-dungsersatz und Kostenvorschuss bei Selbstvornahme), jedwede Schadens-ersatzansprüche des Auftraggebers (insbesondere gemäß der §§
280
ff. [X.]) und die Ansprüche des AG auf Erstattung von Überzahlungen aus diesem Vertrag (auch hinsichtlich geänderter und zusätzlicher Leistungen) abzusi-chern."
ist der Besteller jedenfalls während des vereinbarten Sicherungszeitraums nicht berechtigt, nachdem er den Betrag einbehalten hat, gegen diesen Restwerklohnanspruch mit einer For-derung aus einem anderen Vertrag aufzurechnen.
[X.], Urteil vom 14. September 2017 -
VII ZR 3/17 -
OLG Frankfurt am Main

LG [X.] a. d. Lahn

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.
September 2017
durch den
Vorsitzenden Richter
Dr.
[X.], [X.] und Prof.
Dr.
Jurgeleit sowie
die Richterinnen [X.] und Borris
für Recht erkannt:
Die
Revision der Beklagten gegen
das Urteil des 21.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
Dezember 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist
Verwalter in dem
im April 2009 eröffneten
Insolvenzverfah-ren über das Vermögen der [X.] (im Folgenden: Auftragnehmerin). Er begehrt
Restwerklohn in Höhe von insgesamt 10.486,40

nebst Rechtshängigkeitszin-sen für
drei -
von
insgesamt
acht
-
in den Jahren 2006 und 2007 durchgeführte
Bauvorhaben, in denen die Auftragnehmerin für das [X.]werk Sanitär und Hei-zung als Nachunternehmerin für die Beklagte tätig wurde.
Bei allen drei Vorhaben hatten die Beklagte und die Auftragnehmerin
in den [X.] (jeweils Ziffer
13.3) vereinbart, dass ein Betrag von 5
% der Netto-Schlussabrechnungssumme
zur Sicherung etwaiger Mängelansprüche von der
Beklagten einbehalten werden durfte. Zu einer nach den
vertraglichen 1
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Vereinbarungen jeweils
möglichen Ablösung des [X.] durch eine Bank-bürgschaft kam es nicht. In den [X.] heißt es gleichlautend weiter:
"Diese Sicherheit

gleich ob als Einbehalt oder als Bürg-schaft

dient in dem Zeitraum von der Abnahme bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche dazu, die Rech-te des [X.] (§
634 [X.]) (inklusive Aufwen-dungsersatz und Kostenvorschuss bei Selbstvornahme), jedwede Schadensersatzansprüche des Auftraggebers (ins-besondere gemäß der §§
280
ff. [X.]) und die Ansprüche des AG auf Erstattung von Überzahlungen aus diesem [X.] (auch hinsichtlich geänderter und zusätzlicher Leistun-gen) abzusichern."
Die Beklagte behielt vereinbarungsgemäß insgesamt die Klagesumme ein. Im November 2007 erklärte sie
die Aufrechnung mit angeblichen, die Kla-geforderung übersteigenden Schadensersatzansprüchen gegen die Auftrag-nehmerin
aus einem anderen Bauvorhaben.
Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

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4
-
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der
Auftragnehmerin stehe aus den drei Bauvorhaben noch restlicher Werklohn in Höhe von 10.486,40

Auszahlung der vertragsgemäß einbehaltenen Sicherheiten eingetreten seien. Die im Jahr
2007
erklärte Aufrechnung der Beklagten ändere daran nichts.
Die Sicherheitseinbehalte seien jeweils bezogen auf das betreffende Bauvorhaben vereinbart worden. Dies stehe
im Grundsatz einer Aufrechnung mit streitigen Ansprüchen aus einem anderen Bauvorhaben entgegen. Der (auf Ansprüche aus anderen Bauvorhaben beschränkte) Aufrechnungsausschluss folge

auch ohne ausdrückliche Vereinbarung
aus der Natur der [X.], mit deren besonderem Inhalt eine projektübergreifende Aufrechnung grundsätzlich nach
[X.] und Glauben nicht vereinbar wäre. Ein Auftragnehmer könne, sollte eine Aufrechnung des Auftraggebers auch mit Forderungen aus anderen Bauvorhaben zugelassen werden, insbesondere im Fall
sich auswei-tender Vertragsbeziehungen,
nicht mehr überblicken, zu welchem Zeitpunkt ein Sicherheitseinbehalt tatsächlich zur Auszahlung gelangen werde. Der Sicher-heitseinbehalt würde so, anders als grundsätzlich vorgesehen, nicht mehr mit Ablauf der [X.]währleistungsfrist zur Auszahlung fällig, sondern zu einem unbe-stimmten Zeitpunkt. Letztlich würde dadurch für den Auftraggeber eine Erhö-hung der Sicherheit für weitere Projekte und Abrechnungen erreicht, wenn sei-ne Ansprüche bei einem Vorhaben niedriger ausfallen als durch den jeweiligen Einbehalt abgesichert oder wenn solche Ansprüche
wie vorliegend
über-haupt nicht bestehen.
Auch die regelmäßig eingeräumte Möglichkeit der Ablösung einer sol-chen Sicherheit durch eine Bürgschaft, die dann ebenfalls konkret auf das je-6
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-
weilige Bauprojekt bezogen sei, spreche dafür, dass der Sicherheitseinbehalt regelmäßig nur der Sicherung von Ansprüchen aus dem konkreten Bauprojekt diene.
Schließlich führe
der Umstand, dass vorliegend der Werkunternehmer vor Eintritt der Fälligkeit der [X.] insolvent geworden sei
und sich dies bereits zum Zeitpunkt der Aufrechnung abgezeichnet habe, zu keinem
anderen Ergebnis. Ob ein vertragliches Aufrechnungsverbot einschränkend da-hingehend auszulegen sei, dass es im Falle der Insolvenz gerade nicht gelten solle, weil sich durch die Insolvenz die zuvor bestehende Interessenlage grund-sätzlich gewandelt habe, hänge von dem
Zweck des jeweiligen [X.] ab.
Dieser rechtfertige es
hier, dem Auftraggeber auch im Fall
der Insolvenz des Auftragnehmers zu verwehren, die einbehaltene Sicherheit an-derweitig als im Rahmen der Abwicklung des konkret betroffenen Vertragsver-hältnisses zu verwerten, also über ihren eigentlichen Zweck
hinaus zu erwei-tern. Der Zweck
der mit dem Einbehalt erzielten Sicherung des Auftraggebers und die ihm zugrunde liegende Interessenlage ändere sich durch den Eintritt des [X.] nicht.

II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Restwerklohnansprüche der Auftragnehmerin gemäß §
631 Abs.
1 [X.] aus den drei Bauvorhaben sind
nicht durch die von der [X.] erklärten
Aufrechnungen
gemäß §
389
[X.] erloschen.
Diese
Aufrech-nungen sind
aufgrund eines Aufrechnungsverbots, das rechtsgeschäftlich ver-einbart werden kann (st.
Rspr., vgl. [X.], Urteile
vom
13.
Juli
1970

-
VII ZR 176/68, [X.]Z 54, 244, 246
f., juris Rn.
24; vom 12.
Oktober
1983

-
VIII ZR 19/82, NJW
1984, 357, 358, juris Rn. 10), unwirksam.
Die Vertragspar-10
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-
teien
haben zwar den
Ausschluss einer Aufrechnung mit Forderungen aus an-deren [X.] gegen die Restwerklohnforderungen
nicht ausdrücklich verein-bart. Er ergibt sich jedoch stillschweigend aus der Sicherungsvereinbarung der jeweiligen Bauverträge.
Das Berufungsgericht hat die Vereinbarungen in Ziffer 13.3 dahin ausge-legt, dass die Sicherheit jeweils ausschließlich Rechte und Ansprüche aus demselben Vertrag absichern sollte. Das wird von der Revision im Ansatz nicht in Frage gestellt und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision meint [X.], die Möglichkeit der
Aufrechnung gegen
Werklohnansprüche bestehe [X.] von einer Vereinbarung ohne weiteres; die zusätzliche [X.]währung von Sicherheiten könne diese Position nicht verschlechtern. Damit dringt die Revision im Ergebnis nicht durch.
Die gegenteilige Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht lässt revisionsrechtlich beachtliche Fehler nicht er-kennen. Sofern es sich bei der Vertragsbestimmung um Allgemeine [X.]schäfts-bedingungen handeln sollte, was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, führte
dies nicht zu einem anderen Ergebnis.
1.
Zu Recht geht die Revision davon aus, dass es sich bei den vom Klä-ger geltend gemachten Ansprüchen um [X.] gemäß §
631 Abs.
1 [X.] handelt. Aus der Natur derartiger Ansprüche ergibt sich nicht, dass [X.]genforderungen aus anderen [X.] nicht aufgerechnet werden dürfen oder können. Ebenso wenig verstößt es grundsätzlich gegen [X.] und Glau-ben, §
242 [X.], wenn gegen solche [X.] die Aufrechnung mit Ansprüchen aus anderen [X.] erklärt wird.
2.
a)
Die Vereinbarung eines
Sicherheitseinbehalts ändert an der Rechtsnatur der Ansprüche des Unternehmers nichts. Auch der Anspruch auf Zahlung dieses
(zunächst einbehaltenen)
Teils der Vergütung bleibt ein Werk-13
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-
lohnanspruch
gemäß §
631 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 12. Juli 1979

-
VII ZR 174/78, [X.] 1979, 525, 526, juris Rn. 17 f.; vom 6. Dezember 2007
-
VII ZR 125/06, [X.], 510, 511, juris
Rn. 19
= [X.], 174; vom 25.
Mai 2010 -
VI [X.], [X.]Z 185, 378 Rn. 14), der grundsätzlich mit der Abnahme fällig wird, § 641 Abs. 1 Satz 1 [X.].
Die Vereinbarung bedeutet eine Verschiebung des
Fälligkeitszeitpunkts nach hinten, um dem
Besteller während dieser Zeit eine
Sicherheit
für die durch den [X.] bestimmten [X.]
(regelmäßig insbesondere Mängelansprüche)
vor allem
dadurch zu geben, dass er sich
durch Aufrechnung befriedigen kann.
b)
aa)
Hierin erschöpft sich die Bedeutung der Vereinbarung eines [X.] jedoch nicht.
Eine beiderseits interessengerechte Auslegung führt dazu, dass die zu Gunsten des Bestellers hinausgeschobene Fälligkeit eines Teils des [X.] damit verbunden ist, dass gegen diesen, wenn von dem Einbehalt [X.]brauch gemacht worden ist,
jedenfalls während des vereinbarten [X.] nicht mit Forderungen aus
anderen [X.] aufgerechnet werden kann (im Ergebnis ebenso [X.], Sicherheiten für die Bauvertrags-parteien, [X.], Stand: 10.
August 2015, Rn.
175; [X.], jurisPR-Priv[X.] 4/2010 Anm.
3; [X.]/[X.], VOB
Teile A und B, 20.
Aufl., §
17 Abs. 1 VOB/B Rn.
22; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], 3.
Aufl., § 17 Abs. 1 Rn.
18; [X.]/[X.], 7. Aufl., §
387 Rn.
60; E.
Wagner in [X.], [X.], 14.
Aufl., §
387 Rn.
34, 40; [X.], ZfIR
2015, 610 mit Anmerkung Leidig/[X.]; [X.], [X.], 1587; [X.], Urteil vom 28.
September 2000
19
U
888/00,
juris; a.A. [X.], Urteil vom 27.
Oktober 2006
12
U
47/06,
juris).

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-
8
-
Wäre anzunehmen, dass sich die Sicherungsabrede in einem bloßen Hinausschieben der Fälligkeit eines Teils der [X.] erschöpfte, hätte dies zur Folge, dass faktisch die länger vorhandene Möglichkeit der [X.] auch als Sicherheit für weitere Ansprüche aus anderen [X.] dienen könnte. Denn das ergäbe sich mangels anderweitiger Vereinbarung der Parteien ohne weiteres aus dem [X.]setz (§ 387 [X.]). Diese Wirkungen sind von dem Zweck der getroffenen Sicherungsvereinbarung nicht umfasst und zu ihrer Realisierung nicht notwendig.
Da es kein berechtigtes Interesse des
Bestellers gibt, den ausdrücklich nur zur Sicherheit für Ansprüche aus diesem Vertrag vereinbarten Einbehalt mit weiteren Vorteilen zu verknüpfen, können beide Parteien [X.] diese Vereinbarung nur so verstehen, dass weitere Aufrechnungsmöglichkeiten der genannten Art stillschweigend ausgeschlossen sind. Dem
entsprechend ist auch die weitere, als Austauschrecht des Unternehmers vereinbarte Art der Sicherheitsleistung,
die Beibringung einer Bürgschaft, wegen ihrer Akzessorie-tät
auf die zu sichernden Ansprüche beschränkt und führt zu keiner über den [X.] hinausgehenden
Besserstellung des Bestellers.
[X.])
Entgegen der Auffassung der Revision bedeutet dieses Verständnis nicht, dass dem Besteller
eine ihm
zustehende Aufrechnungsmöglichkeit
ge-nommen wird, obwohl die Sicherungsvereinbarung nur zu seinen Gunsten [X.] soll.
Die
Aufrechnungsmöglichkeit hat sich hinsichtlich des Teils
des
Werk-lohnanspruchs, für den
der Einbehalt vereinbart wurde, durch die Vereinbarung des [X.] verlängert und vergrößert. Denn ohne diese Vereinbarung wä-ren die gegen den Besteller gerichteten [X.]
mit ihrer Fällig-keit beglichen worden und damit erloschen. Sie hätten
dann nicht mehr als Auf-18
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9
-
rechnungsmöglichkeit
für
Forderungen zur Verfügung
gestanden, die erst nach diesem Zeitpunkt durchsetzbar entstanden oder bekannt wurden.
An der Mög-lichkeit, bis zum Zeitpunkt des Einbehaltens eines Teils des [X.] gegen den gesamten Werklohnanspruch auch mit Forderungen aus anderen [X.] aufzurechnen, ändert sich nichts.
3.
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass dieses [X.] auch für den Fall der Insolvenz des Unternehmers
[X.]ltung [X.] soll. Die Sicherungsabrede
und der vereinbarte Einbehalt
sollen wie dargelegt
nur Ansprüche aus demselben
Vertrag sichern. Die Vereinbarung des Aufrechnungsverbots schränkt die zum Vorteil des Bestellers eingeräumte Sicherheit durch Einbehalt nur auf das aufgrund des Zwecks der Sicherheit ge-wollte Maß ein.
Der Zweck der Sicherheit wird durch die Insolvenz des [X.] nicht geändert.

22
-
10
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]
[X.]
Jurgeleit

[X.]

Borris

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 06.05.2016 -
2 O 157/15 -

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.12.2016 -
21 [X.] -

23

Meta

VII ZR 3/17

14.09.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2017, Az. VII ZR 3/17 (REWIS RS 2017, 5320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5320

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 3/17

VI ZR 205/09

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