Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2015, Az. 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13

1. Senat | REWIS RS 2015, 11232

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Vorübergehende Leitung der im Wege einer Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz entstandenen Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (BTU) durch einen vom Wissenschaftsministerium eingesetzten Gründungsbeauftragten nicht mit Art 5 Abs 3 S 1 GG vereinbar - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das dem brandenburgischen "Gesetz zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz" (juris: HSchulRegLausNStruktG BB) zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahren - zum Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers bei der Fusion einer Universität mit einer Fachhochschule


Leitsatz

1. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG begründet keine Beteiligungsrechte der Hochschulen, Fakultäten oder einzelner Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler beim Zustandekommen eines Gesetzes zur Fusion zweier Hochschulen.

2. Die staatliche Einsetzung eines Leitungsorgans im Zuge einer Hochschulfusion genügt den Anforderungen des Grundgesetzes an eine wissenschaftsadäquate Organisation umso weniger, je länger diese Leitung ohne ein universitäres Selbstverwaltungsorgan tätig ist und je weniger Befugnisse auf Notkompetenzen für reversible Entscheidungen beschränkt sind.

Tenor

1. a) § 8 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulregion [X.] vom 11. Februar 2013 (Artikel 1 des [X.] Hochschulregion [X.]; Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] Teil 1 Nummer 4 vom 12. Februar 2013; zuletzt geändert durch Artikel 2 des [X.] des Hochschulrechts des [X.] vom 28. April 2014, Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] Teil 1 Nummer 18, Seite 58) ist mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu [X.]) und 3), soweit sie zulässig ist, zurückgewiesen.

b) Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu [X.]) hat sich erledigt.

c) Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen zu I wird zurückgewiesen.

2. Das [X.] hat den Beschwerdeführern zu II zwei Drittel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die [X.] und drei Professoren richten sich unmittelbar gegen landesrechtliche Vorschriften zur Fusion von zwei [X.]n durch Gesetz.

2

1. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulregion [X.] vom 11. Februar 2013 (Art. 1 des Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion [X.], [X.]; zuletzt geändert durch Art. 2 des [X.] des Hochschulrechts des [X.] vom 28. April 2014, [X.], [X.] <[X.]>) wurde die [X.] mit der [X.] [X.] zur [X.] fusioniert. Die [X.] ging im Jahr 1991 aus der 1953 eröffneten [X.] hervor, ist die einzige [X.] und bietet neben dem Bauingenieurwesen weitere naturwissenschaftliche, technische und kulturwissenschaftliche Studiengänge an. Sie hatte vier Fakultäten mit 123 Professorinnen und Professoren, von denen nach Angaben der [X.]regierung 47 % nicht habilitiert waren, und im Wintersemester 2011/2012 etwa 6.700 Studierende. Die [X.] [X.] ging 1991 aus der 1947 gegründeten [X.] hervor und bezeichnete sich seit 2009 als "[X.] [X.], [X.]"; sie hatte 108 Professorinnen und Professoren an vier Fakultäten, von denen zum Zeitpunkt der Fusion zwölf habilitiert waren, und etwa 3.400 Studierende ([X.]-[X.], Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Hochschulregion [X.] [Kurzfassung], 2012, [X.]).

3

2. Dem Gesetzgebungsverfahren zur Fusion waren Bewertungen und Empfehlungen zu den beiden [X.]n durch den [X.] und den [X.], ein die [X.]regierung und die [X.]n beratendes Expertengremium, durch die im Mai 2010 von der [X.] eingesetzte [X.] für die Weiterentwicklung der Hochschulregion [X.] ("[X.]-[X.]") sowie durch die im März 2011 vom Ministerpräsidenten berufene Hochschulstrukturkommission für das Land [X.] vorausgegangen.

4

Der [X.] hatte bereits im Jahr 1993 dazu aufgerufen, dass die [X.] und die [X.] [X.] intensiv kooperieren müssten; er forderte auch im [X.] eine deutlich engere Kooperation zwischen der [X.] und der [X.], da deren Verhältnis durch beiderseitige Abschottung geprägt sei ([X.], Stellungnahme zur [X.]ischen Technischen [X.], [X.]. 5101/02, [X.] ff.). Auch der [X.]hochschulrat hielt eine Neugestaltung des Hochschulraums [X.] für dringend erforderlich, wobei für die [X.] und die [X.] [X.] unterschiedliche Formen der Kooperation bis hin zur Fusion denkbar seien ([X.]hochschulrat, Tätigkeitsbericht für die [X.], [X.] f. und Anlage 4). Die [X.]-[X.] schlug im Januar 2012 vor, "die Kooperation beider [X.]n deutlich auszubauen, gleichzeitig aber beide [X.]n zu erhalten" ([X.]-[X.], Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Hochschulregion [X.] [Kurzfassung], 2012, S. 11). Die Hochschulstrukturkommission schloss sich im Juni 2012 den Empfehlungen der [X.]-[X.] an und schlug für die [X.] und die [X.] [X.] eine Organisation als Holding vor (Hochschulstrukturkommission, Abschlussbericht, 2012, [X.] f.).

5

Aus den Stellungnahmen der [X.]regierung zu diesem Verfahren ergibt sich, dass der Bericht der [X.]-[X.] in zahlreichen Gesprächen mit Abgeordneten, mit Angehörigen der betroffenen [X.]n und mit der regionalen Wirtschaft diskutiert wurde. Der politische Prozess war allerdings, was die Anlagen zu den Stellungnahmen in diesem Verfahren belegen, von Spannungen geprägt. So scheiterte die Einrichtung einer Steuerungsgruppe des [X.]s zur Hochschullandschaft [X.], weil der Präsident der [X.] keinen Bedarf für eine solche Institution sah und sich daher an ihr nicht beteiligen wollte. Auf das Schreiben des im April 2012 vom [X.] eingesetzten Beauftragten für die Hochschulregion [X.] vom 31. Mai 2012 teilte der Präsident der [X.] mit, dass er zwar weiter keinen Bedarf sehe, aber in Umsetzung einer fachaufsichtlichen Weisung als Mitglied der Steuerungsgruppe zur Verfügung stehe. Das [X.] etablierte schließlich einen wissenschaftlichen Beirat, dem Mitglieder der [X.] nicht angehörten; der Präsident der [X.] lehnte die Mitarbeit weiterhin ab, weil es in [X.] bereits einen [X.]hochschulrat gebe. Solange es keine Entscheidung des Gesetzgebers zur Fusion oder Schließung der [X.]n gebe, werde die [X.] stattdessen weiter an ihrem eigenen Konzept arbeiten.

6

3. Seit Mitte 2010 beschäftigte sich eine interne Arbeitsgruppe des [X.]s für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit neuen Strukturen für die Hochschullandschaft [X.]s und prüfte verschiedene Modelle der [X.]ntwicklung. Im Juni 2012 legte das [X.] den Referentenentwurf eines [X.]es vor. Er zielte auf die Errichtung der "Technischen [X.] [X.]-Holding", regelte die Überführung der Fakultäten, Einrichtungen und Studiengänge der [X.] und der [X.] [X.] in diese und sah vor, dass die beiden [X.]n in der Holding als ihrer Rechtsnachfolgerin aufgehen. Das [X.] bat auch die [X.] mit einer Frist von sieben Wochen um eine Stellungnahme.

7

4. Der zuständige Ausschuss des [X.] hatte sich seit Januar 2012 mit dem Reformprozess befasst, unter anderem in einer öffentlichen Ausschusssitzung am 15. Februar 2012 mit der zuständigen Ministerin und den Präsidenten der [X.]n. Im Oktober 2012 wurde der Gesetzentwurf zur Neustrukturierung der Hochschulregion [X.] in den [X.] eingebracht ([X.] 5/6180), der sich vom Referentenentwurf an einigen Stellen unterschied. Dies betraf nicht die Fusion der [X.]n, sondern die Regeln zur Übertragung einer [X.]sprofessur auf Angehörige der [X.], die Schwerpunktprofessuren, die Lehrverpflichtung und die Konstituierung der künftigen Leitung - nun im Einvernehmen und nicht nur nach Anhörung des erweiterten [X.]s - und deren Abwahl. Zum Gesetzentwurf führte der Ausschuss am 5. Dezember 2012 eine öffentliche Anhörung durch. Dazu wurden die beiden [X.]n mit Schreiben vom 16. November 2012 geladen und zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 28. November 2012 aufgefordert. In der Anhörung äußerten sich die Präsidenten der [X.] und der [X.] [X.] sowie die Senatsvorsitzende der [X.] ([X.], [X.]). Der Ausschuss verabschiedete am 21. Januar 2013 eine Beschlussempfehlung ([X.] 5/6692). Das Gesetz wurde am 23. Januar 2013 in zweiter Lesung nach kontroverser Beratung verabschiedet und der Antrag der Oppositionsfraktionen, "dem Prozess mehr Zeit" zu geben ([X.] 5/6697), abgelehnt. Am 11. Februar 2013wurde das Gesetz ausgefertigt und am 12. Februar 2013 im Gesetzblatt verkündet ([X.]). Es trat am 1. Juli 2013 in [X.]; die Vorschrift zur Findung des Gründungspräsidenten oder der Gründungspräsidentin (§ 9 [X.]) galt bereits am Tag nach der Verkündung.

8

5. Das Gesetz zur Neustrukturierung der Hochschulregion [X.] hat mit dem in Artikel 1 enthaltenen Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulregion [X.] ([X.]) mit Wirkung zum 1. Juli 2013 die [X.]-Senftenberg ([X.]CS) errichtet. Die Fakultäten, Einrichtungen und Studiengänge der [X.] und der [X.] [X.] wurden solche dieser neuen [X.]; die Hochschulverwaltung wurde von den bisherigen Verwaltungen gebildet (§ 1 [X.]). Die [X.]-Senftenberg wurde Rechtsnachfolgerin der [X.] und der [X.] [X.] (§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]) und anstelle der [X.] in die Liste der st[X.]tlichen [X.]n des [X.] aufgenommen (Art. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion [X.]). Alle Mitglieder der alten [X.]n wurden in die neue [X.] übernommen (§ 5 [X.]).

9

Das Gesetz enthält [X.] für die fusionierte [X.] (a) und regelt die übergangsweise Leitung der [X.] bis zur Ernennung des Gründungspräsidenten (b). Es regelt die Auflösung der zentralen Selbstverwaltungsgremien der [X.] und der [X.] [X.] und die Zusammensetzung der neuen zentralen Selbstverwaltungsgremien der [X.]-Senftenberg (c), die Übertragung einer [X.]sprofessur auf Hochschullehrerinnen und -lehrer der [X.] [X.], die Schwerpunktprofessuren und die Betreuung von Dissertationen (d), und es konkretisiert Mitwirkungsrechte bei Berufungen, Habilitationen und Bewährungen auf einer Juniorprofessur (e). Weitere Regelungen betreffen die dezentrale Selbstverwaltung, die angestrebte Neuordnung sowie die Möglichkeit der Ersatzvornahme durch das [X.] (f).

a) Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulregion [X.] sieht in § 2 Abs. 1 vor, dass die [X.]-Senftenberg bei Einrichtung der organisatorischen Grundeinheiten für Lehre und Forschung die Empfehlungen der [X.]-[X.] und der Hochschulstrukturkommission berücksichtigen soll, die dem Gesetz als Anhang beigefügt sind. Danach soll es eine doppelte Struktur mit Grundeinheiten für ein stärker [X.] und für ein stärker theoriegeleitetes Angebot in Forschung und Lehre sowie daneben Grundeinheiten für miteinander verschränkte Angebote geben. Die neue [X.] hat nach § 2 Abs. 2 [X.] die Wahl, ob sie eine Fakultätsstruktur beibehält oder stattdessen vom Gesetzgeber als solche bezeichnete "[X.]" einrichtet, die dann die Aufgaben der Fakultäten übernehmen. Die Vorschrift lautet:

§ 2 Organisatorische Grundeinheiten

(1)

(2)

Als zentrale Einrichtungen werden nach § 3 [X.] drei "[X.]" errichtet: eine "Undergraduate School", eine "Graduate Research School" sowie eine "Professional School" als [X.] ein Zentrum für Studierendengewinnung und Studienvorbereitung als "College". Die zentralen Einrichtungen sollen die Grundeinheiten mit fachübergreifenden Angeboten ergänzen, aber nicht ersetzen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Sie unterliegen der Verantwortung des (Gründungs-)Präsidenten (§ 3 Abs. 6 Satz 2 [X.]). Die [X.] und das College werden als zentrale wissenschaftliche Einrichtungen von [X.] geleitet und von einem Beirat mit externer Expertise unterstützt (§ 3 Abs. 1 Satz 4 [X.], § 74 Abs. 5 BbgHG in der Fassung des [X.] des Hochschulrechts des [X.] vom 28. April 2014, [X.], [X.] ). [X.] müssen Lehre in mindestens zwei [X.] wahrnehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 6 [X.]). Die maßgeblichen Regelungen lauten:

§ 3 Zentrale wissenschaftliche Einrichtungen

(1)

1. ein Zentrum für Studierendengewinnung und Studienvorbereitung (College),

2. eine "Undergraduate School",

3. eine "Professional School" als Zentrum für Weiterbildung und

4. eine "Graduate Research School".

(6)

b) Die [X.]-Senftenbergwurde bis zur Ernennung des Gründungspräsidenten im Juli 2014 durch einen vom [X.] eingesetzten [X.]n geleitet. Die Amtszeiten der alten Leitungen endeten nach § 8 Abs. 1 [X.] zum 1. Juli 2013. Die maßgeblichen Regelungen lauten:

§ 8 Leitung der [X.]

(1) Die Amtszeit der Präsidenten sowie ihrer Vertreterinnen oder Vertreter und weiterer Mitglieder der zentralen Leitung der [X.]ischen Technischen [X.] und der [X.] [X.] ([X.]) ist zum 1. Juli 2013 beendet.

(2)

c) Mit der Errichtung der [X.]-Senftenberg waren die bestehenden Senate der [X.] und der [X.] [X.] aufgelöst (§ 12 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Im Oktober 2013 wurden als zentrale [X.]e der [X.]-Senftenberg der [X.] und der erweiterte [X.] gewählt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 [X.]), mit 14 beziehungsweise 31 Vertreterinnen oder Vertretern der in § 61 Abs. 1 Satz 3 BbgHG 2014 definierten Mitgliedergruppen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Acht beziehungsweise 16 Mitglieder des Senats gehören zur Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer; von diesen werden je vier beziehungsweise acht von der [X.] respektive der [X.] [X.] gewählt (§ 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 [X.]). Je zwei Mitglieder des Senats gehören zu den weiteren Mitgliedergruppen. Die Amtszeiten des [X.]s und des erweiterten [X.]s enden mit der Wahl und der Konstituierung der zentralen Organe der [X.]-Senftenberg nach Maßgabe einer neuen Grundordnung (§ 12 Abs. 7 [X.]). Die maßgebliche Vorschrift lautet auszugsweise:

§ 12 [X.], erweiterter [X.]

(1)

(2)

(3)

(4) Das Nähere zur Wahl und zur Stellvertretung der gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen regelt eine Wahlordnung, die die Leitung der [X.] erlässt.

(7) Die Amtszeiten des [X.]s und des erweiterten [X.]s enden mit der Wahl und Konstituierung der zentralen Organe der [X.] nach Maßgabe der neuen Grundordnung gemäß § 15 Absatz 2.

d) Das [X.] regelt, wie den in die [X.]-Senftenberg übergeleiteten Professorinnen und Professoren der [X.] [X.] dauerhaft eine [X.]sprofessur übertragen werden kann. Dazu bedarf es des Vorschlags des nach der Grundordnung zuständigen Organs; der Gründungspräsident oder die Gründungspräsidentin muss dann entscheiden, ob nach dem Struktur- und Entwicklungsplan Bedarf besteht, und die erforderliche Qualifikation muss durch mindestens zwei von der professoralen Mehrheit im nach der Grundordnung zuständigen Organ bestellten externe Gutachten nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 2 [X.]). Dieses zuständige Organ setzt sich aus dem [X.] und weiteren [X.]sprofessoren oder -professorinnen sowie [X.] und -professoren zusammen, die sich nach § 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. [X.] 2014 bewährt hatten (§ 12 Abs. 1 der vorläufigen Grundordnung). Zudem können an der [X.]-Senftenberg Schwerpunktprofessuren für die Lehre oder für die Forschung eingerichtet werden (§ 6 Abs. 4 [X.]). Unter bestimmten Voraussetzungen können Professorinnen und Professoren der ehemaligen [X.] [X.] Dissertationen und Habilitationen betreuen (§ 6 Abs. 5 [X.]). Die maßgebliche Vorschrift lautet auszugsweise:

§ 6 Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

(2)

(4)

(5)

e) Auf die [X.]-Senftenbergfinden die allgemeinen Grundsätze der Mitwirkung der [X.] nach § 61 BbgHG 2014 Anwendung (§ 1 Abs. 4 [X.]). Für Berufungen war es in der bis zum 29. April 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulregion [X.] zunächst der [X.] überlassen, in ihren Grundordnungen Regelungen zu treffen, wie die Mehrheit der Professorinnen und Professoren in den Organen und Gremien der [X.]-Senftenberg bei Entscheidungen über Habilitationen, Berufungen oder die Bewährung auf Juniorprofessuren (§ 61 Abs. 1 Satz 7 BbgHG 2014) sichergestellt wird. Seit der Änderung in Art. 2 des [X.] des Hochschulrechts des [X.] vom 28. April 2014 ([X.], [X.]) gibt das Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulregion [X.] nunmehr die Mehrheit der [X.] vor:

§ 15 Vorläufige Grundordnung, Grundordnung

(1) Die für die [X.]n zuständige oberste [X.]behörde erlässt für die [X.]-Senftenberg unverzüglich eine Vorläufige Grundordnung.

(2) Der erweiterte [X.] beschließt auf Vorschlag des [X.]s bis zum 31. Dezember 2014 eine neue Grundordnung, auf deren Grundlage die Organe der [X.] mit Ausnahme ihrer Leitung, die Gremien und [X.]en sowie die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger unverzüglich zu wählen oder zu bestellen sind.

(3)

1. Habilitationen,

2. die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des [X.]ischen Hochschulgesetzes erfüllen müssen, oder

3. die Bewährung von [X.] und Juniorprofessoren als Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 46 Absatz 1 Satz 2 und § 46 Absatz 2 des [X.]ischen Hochschulgesetzes

unmittelbar betreffen, müssen die Professorinnen und Professoren, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des [X.]ischen Hochschulgesetzes erfüllen und dies in einem Berufungsverfahren nachgewiesen haben, sowie die [X.] und Juniorprofessoren, welche sich nach § 46 Absatz 1 Satz 2 und § 46 Absatz 2 des [X.]ischen Hochschulgesetzes bewährt haben, über die Mehrheit der Stimmen verfügen.

f) Die neu errichtete [X.]-Senftenberg sollte bis zum 31. Dezember 2014 ihre organisatorischen Grundeinheiten, die Fächerstruktur, die zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und Studiengänge sowie die Hochschulverwaltung nach Maßgabe des Neustrukturierungsgesetzes und der st[X.]tlichen Zielsetzungen der [X.]ntwicklung neu ordnen (§ 14 [X.]) und eine neue Grundordnung erarbeiten (§ 15 Abs. 2 [X.]). Bis zu dieser bislang nicht vorgenommenen Neuordnung liegt die dezentrale Selbstverwaltung der neuen [X.] grundsätzlich weiter bei den Gremien, [X.]en und Funktionstragenden der [X.] und der [X.] [X.], die solche der neuen [X.]-Senftenberg wurden (§ 17 Abs. 1 [X.]). Entscheidungen von Organen und Gremien bleiben nach § 17 Abs. 2 [X.] rechtswirksam, auch wenn rechtskräftig festgestellt eine fehlerhafte Wahl oder Besetzung vorliegt. Die Regelung lautet:

§ 17 Weitere Gremien, [X.]en und Funktionen; Rechtswirksamkeit von Entscheidungen bei fehlerhafter Wahl

(1) Die übrigen Gremien, [X.]en und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der [X.]ischen Technischen [X.] und der [X.] [X.] ([X.]) sind Gremien, [X.]en und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der [X.] und bleiben bis zu ihrer jeweiligen Neuwahl infolge der Neuordnung der [X.] gemäß § 14 oder der neuen Grundordnung gemäß § 15 Absatz 2 im Amt, es sei denn, die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident trifft nach Anhörung des [X.]s aus Gründen, die in der Errichtung der [X.] liegen, eine abweichende Regelung.

(2)

Das [X.] hat die Möglichkeit der Ersatzvornahme, wenn Entscheidungen oder Maßnahmen der zuvor anzuhörenden zuständigen Organe, Gremien, [X.]en oder Funktionsträgerinnen und Funktionsträger nicht oder nicht fristgemäß getroffen werden (§ 20 [X.]). Ansonsten stehen dem [X.] die im [X.] Hochschulrecht vorgesehenen Mittel der Rechtsaufsicht zur Verfügung, also Information, Bericht, Akteneinsicht und Beanstandung (§ 5 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BbgHG 2014).

6. Seit 1. Juli 2013 gilt für die [X.]-Senftenberg eine vorläufige Grundordnung, die nach § 15 [X.] vom [X.] erlassen wurde (Vorläufige Grundordnung der [X.] vom 16. Juli 2013, Amtsblatt für [X.] 2013, [X.], [X.] ). Diese vorläufige Grundordnung normiert bis zu der nach § 14 [X.] vorgesehenen Neuordnung durch die [X.] selbst die wesentlichen Vorgaben des Gesetzes. Nach § 3 Abs. 2 dieser Grundordnung bleiben alle Ämter außer der Leitung besetzt; nach § 18 bestehen die Fakultäten der [X.] und der [X.] [X.] fort, nach §§ 21, 22 mit den Dekanaten und Fakultätsräten. In Teil 2 werden die zentralen Organe bestimmt, nach § 6 Abs. 2 je ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin der [X.] und der [X.] [X.] sowie in § 7 ein [X.]. In § 14 werden die nach dem Gesetz zu bildenden zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen unter Leitung des Gründungspräsidenten oder der Gründungspräsidentin benannt. In § 17 Abs. 1 wird der oder die [X.] mit den in § 5 geregelten Befugnissen des Gründungspräsidenten oder der Gründungspräsidentin nach Maßgabe des Gesetzes versehen. Diese Regelungen der vorläufigen Grundordnung lauten:

§ 5

Gründungspräsidentin, Gründungspräsident

§ 17

[X.]r

(1) Die oder der [X.] oder die [X.]n nehmen die Aufgaben nach § 5 bis zur Bestellung einer Gründungspräsidentin oder eines Gründungspräsidenten nach Maßgabe des Errichtungsgesetzes wahr.

(2) Die oder der [X.] oder die [X.]n nehmen auch die Funktionen der nach dem Errichtungsgesetz oder dieser Grundordnung vorgesehenen Organe, Einrichtungen und [X.]en wahr, soweit dies erforderlich ist, um bis zu deren Konstituierung die Arbeitsfähigkeit der [X.] zu gewährleisten.

7. Das [X.] setzte zum 1. Juli 2013 einen [X.]n ein, der die [X.]-Senftenberg bis zur Ernennung des Gründungspräsidenten am 15. Juli 2014 leitete. Er erließ am 14. August 2013 die für die Wahl des [X.]s und des erweiterten [X.]s erforderlichen Regelungen (§ 12 Abs. 4 [X.]). Nach der Wahl am 17. Oktober 2013 konstituierten sich der [X.] und der erweiterte [X.] am 20. November 2013. Der [X.] handelte während seiner Amtszeit trotz der Bitte der Fakultäten um Aufschub der Verhandlungen auch den [X.] für die Jahre 2014 bis 2018 zwischen dem [X.] und der [X.]-Senftenberg aus; er unterzeichnete ihn, nachdem der [X.] die Unterzeichnung am 4. Dezember 2013 empfohlen hatte. Der Vertrag legt die wesentlichen Ziele der [X.]ntwicklung fest und regelt die Mittelzuweisung des [X.] für die Jahre 2014 bis 2018.

8. Den Antrag der Fakultäten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Inkrafttreten des [X.]es hat die [X.] des [X.] mit Beschluss vom 27. Juni 2013 abgelehnt (1 BvR 1501/13). Daneben hatten sich die [X.]ische Technische [X.] sowie deren Studierendenschaft an das Verfassungsgericht des [X.] gewandt, das deren Eilanträge zurückgewiesen (VfGBbg, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - 3/13 [X.] und 5/13 [X.] -) und die Verfassungsbeschwerde der Studierendenschaft mangels Beteiligtenfähigkeit verworfen hatte (VfGBbg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - VfGBbg 25/13 -). Das Verfassungsgericht des [X.] hat mitgeteilt, das Normenkontrollverfahren von 19 Abgeordneten des [X.] [X.] und die Verfassungsbeschwerde von fünf weiteren Professoren seien in Anbetracht der am [X.] anhängigen [X.] ausgesetzt worden.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen zu [X.]) und [X.]) als Fakultäten der [X.] gegen die Fusionsentscheidung des Gesetzgebers im Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulregion [X.] (1). Die drei Beschwerdeführer zu II rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen einzelne Vorgaben des Gesetzes die Verletzung ihrer Rechte als Professoren der [X.] (2).

1. a) Die Fakultäten sind der Auffassung, sie seien als Betroffene und Gegenstand der gesetzlichen Auflösungsanordnung [X.]. Die Neuerrichtung der [X.]-Senftenberg enthalte zwangsläufig die Auflösung der "alten" [X.]. Eine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit sei sowohl durch die Auflösung als auch durch die strukturellen Vorgaben für die zukünftige [X.] gegeben. Der Verwaltungsrechtsweg könne nicht beschritten werden.

b) Das angegriffene Gesetz sei formell verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber die Anforderungen an die verfassungsrechtlich gebotene Anhörung der von st[X.]tlichen Organisationsentscheidungen betroffenen Wissenschaftseinrichtungen missachtet habe. Die Anhörung vor dem zuständigen Ausschuss am 5. Dezember 2012 habe nicht alle Anhörungsberechtigten erfasst, insbesondere nicht die Fakultäten der [X.], denen ein eigenes Anhörungsrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] zustehe. Auch sei die Frist für eine Stellungnahme zu kurz bemessen gewesen.

c) Das Gesetz sei auch materiell verfassungswidrig. Aus dem [X.] resultiere ein Abwägungsausfall; die Festlegung auf eine Neugründung beruhe nicht auf fachlichen Gründen. [X.] zur Auflösung und Neugründung seien nicht erwogen worden. Die Zusammensetzung der zentralen [X.]e widerspreche dem Homogenitätsgebot. Die unterschiedlichen Interessenlagen untersagten es, die Professorinnen und Professoren der [X.] einerseits und der [X.] [X.] andererseits zu einer einzigen Gruppe zusammenzufassen. Die Regelung zur Rechtswirksamkeit formell fehlerhafter Entscheidungen in § 17 Abs. 2 [X.] setze den Beseitigungsanspruch aus Art. 5 Abs. 3 [X.] auf unbestimmte Zeit aus und beschneide zugleich Art. 19 Abs. 4 [X.].

2. Die beschwerdeführenden Professoren waren Mitglieder der ehemaligen [X.]. Sie machen eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] geltend. Der Beschwerdeführer zu I[X.]) ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 zum [X.]sprofessor an einer anderen [X.] ernannt worden.

a) Die Professoren sehen ihren in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] enthaltenen Teilhabeanspruch durch den Verzicht auf ein zentrales Willensbildungsorgan der Selbstverwaltungskörperschaft [X.] bis zur Wahl des [X.]s (§ 12 Abs. 1 [X.]) ebenso verletzt wie durch die Bestellung des [X.]n (§ 8 Abs. 2 Satz 2 [X.]) ohne Beteiligung der Hochschullehrerinnen und -lehrer.

b) Die gesetzlich bestimmte Zusammensetzung des [X.]s sowie des erweiterten [X.]s, namentlich der von § 12 Abs. 2 und 3 [X.] vorgesehene [X.] von Professorinnen und Professoren der [X.] und der [X.], verhindere den von der Verfassung gebotenen bestimmenden Einfluss der [X.] mit materieller Hochschullehrereigenschaft auf die [X.] und verletze damit ihre Wissenschaftsfreiheit. Darüber hinaus seien die Professorinnen und Professoren der [X.] trotz ihrer geringeren Zahl durch eine gleich große Gruppe im [X.] vertreten und erlangten damit eine überproportionale Vertretung gegenüber den Professorinnen und Professoren der [X.].

c) Die Regelung des § 17 Abs. 2 [X.], nach der auch Entscheidungen fehlerhaft zusammengesetzter Gremien in [X.] bleiben, setze die aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleiteten Anforderungen an die Zusammensetzung der Gruppe der Professorinnen und Professoren im [X.] einfachgesetzlich aus.

Zu den verfassungsrechtlichen Fragen haben die Regierung des [X.], das [X.], der [X.], der [X.], das Studierendenparlament der [X.]-Senftenberg und der Freie Zusammenschluss von [X.] Stellung genommen; zu den Sachfragen haben sich der [X.] der [X.]-Senftenberg, der [X.] und die [X.] geäußert.

1. Die [X.]regierung hält die Verfassungsbeschwerde der Fakultäten für unzulässig, weil das angegriffene Gesetz sie nicht unmittelbar betreffe. Jedenfalls seien beide [X.] unbegründet.

Das Gesetz sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Zur Vorbereitung und Erörterung des Gesetzentwurfs der [X.]regierung sei ein umfassender Anhörungs- und Beteiligungsprozess durchgeführt worden, der alle relevanten Akteure und besonders die unmittelbar betroffenen [X.]n eingeschlossen habe. Mögliche Beteiligungsrechte seien nicht verletzt. Die Schließung der [X.] und der [X.] [X.] und ihre faktische Zusammenlegung sei ein hochschulorganisatorischer Akt, der - für sich genommen - weder die Wissenschaftsfreiheit beschränke noch als Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der [X.] oder der Fakultäten angesehen werden könne. Die Entscheidung des Gesetzgebers beruhe auf einer hinreichend ermittelten Tatsachengrundlage und sei von sachlichen Gründen getragen. Ihm stehe ein weiter Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum zu.

Die Regelung des § 12 [X.] zum [X.] und zum erweiterten [X.] der neu errichteten [X.]-Senftenberg sei verfassungsgemäß. Es verletze die Wissenschaftsfreiheit nicht, wenn die von der [X.] und der [X.] [X.] kommenden Professorinnen und Professoren gemeinsam eine Mitgliedergruppe bildeten, denn diese Gruppe sei hinreichend homogen. Das [X.] habe mittlerweile anerkannt, dass sich auch Fachhochschullehrende auf die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre berufen könnten (Verweis auf [X.] 126, 1 <21 f.>). Die Regelung, wonach die Gruppe der Professorinnen und Professoren je zur Hälfte von den Mitgliedern dieser Gruppe aus der [X.] und der [X.] [X.] gewählt werde, sei sachgemäß, um in der Gründungsphase eine angemessene Beteiligung aller an der Neustrukturierung der [X.]-Senftenberg sicherzustellen. Der Erfolgswert einer Stimme werde wegen des geringen Unterschieds in der Gruppengröße nur unwesentlich beeinträchtigt.

Dass in der Anfangsphase der neuen [X.] vorübergehend ein zentrales Willensbildungsorgan gefehlt habe, weil die alten Organe aufgelöst worden seien, sei eine typische Situation der Gründung: Zunächst müssten verfassungsgemäße Strukturen für die Selbstverwaltung geschaffen werden, bevor Selbstverwaltung ausgeübt werden könne. Auch die Leitung durch den [X.]n sei bis zur Konstituierung der zentralen Gremien und der Leitung notwendig, um die Funktionsfähigkeit der neuen [X.] zu sichern. Er verfüge nicht über Befugnisse, wissenschaftsrelevante Entscheidungen zu treffen; seine Kompetenzen entsprächen nicht denen des Präsidenten. Eine Regelung zur Fortgeltung von Entscheidungen formell fehlerhaft zusammengesetzter Gremien sei erforderlich, um deren Arbeitsfähigkeit in der Übergangsphase zu sichern.

2. Der für das Hochschulrecht zuständige 6. Senat des [X.]s hat Bedenken dagegen, den Fakultäten eigene Anhörungsrechte im Gesetzgebungsverfahren aus einer Analogie zur kommunalen Neugliederung zuzugestehen. Es sei zweifelhaft, ob sich die dazu entwickelten Maßstäbe in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] einpassen ließen, wo eine Garantie der universitären Selbstverwaltung so nicht angelegt sei. Allerdings sei ein Anspruch auf ein Mindestmaß an Beteiligung und auf eine zumindest willkürfreie Entscheidung über die Neuorganisation denkbar; dies gelte allerdings eher für die [X.] selbst als für die Fakultäten.

3. Der [X.], der [X.], der Freie Zusammenschluss von [X.] und das Studierendenparlament der [X.]-Senftenberg halten die [X.] für zulässig und begründet.

Nach Auffassung des [X.] umfasst Art. 5 Abs. 3 [X.] das Recht der betroffenen Einrichtung, vor Strukturänderungen angehört zu werden. Die hier durchgeführte Anhörung sei wegen der kurzen Frist, in der eine inneruniversitäre Meinungsbildung nicht möglich gewesen sei, nicht ausreichend gewesen; auch hätten die betroffenen Fakultäten angehört werden müssen. Die paritätische Besetzung des [X.]s, die auch das Größenverhältnis der [X.] und der [X.] [X.] nicht a[X.]ilde, könne die erforderliche Gestaltungsmehrheit von Professoren in Angelegenheiten der universitären Forschung nicht garantieren. Auch das [X.] habe weder eine völlige Gleichstellung von [X.]sprofessoren und Fachhochschulprofessoren gefordert noch eine Gleichsetzung von [X.]en und [X.]n vorgenommen.

Der Freie Zusammenschluss der [X.]und das Studierendenparlament der [X.]-Senftenberg rügen die mangelnde Einbeziehung und Beteiligung der Studierenden im [X.]; dies stehe im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 3 [X.].

Die [X.] sind überwiegend zulässig.

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu I[X.]) hat sich erledigt, denn er ist nicht mehr an der [X.]-Senftenberg tätig. Er hat auch kein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis.

Die Fakultäten sind ebenso wie die beschwerdeführenden Professoren zu I[X.]) und zu [X.]) überwiegend [X.].

1. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz, müssen die Beschwerdeführenden von der angegriffenen Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten betroffen sein (vgl. [X.] 1, 97 <101 ff.>; 115, 118 <137>; stRspr).

a) Gegenüber Organisationsnormen für die Wissenschaft kann mit der [X.], eine wissenschaftsinadäquate Organisation bewirke eine Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit, Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] unmittelbar geltend gemacht werden (vgl. [X.] 35, 79 <108>; 111, 333 <352>; 127, 87 <113>; [X.], Beschluss des [X.] vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 44). Die [X.]n und auch ihre Untergliederungen sind ebenso wie die [X.] gegen hochschulorganisatorische Entscheidungen insoweit geschützt, als diese die Erfüllung ihrer Aufgabe, freie Wissenschaft zu ermöglichen, gefährden können (vgl. [X.] 111, 333 <354 f.>). Verändert der Gesetzgeber das die Tätigkeit der Fakultäten prägende wissenschaftsorganisatorische Umfeld maßgeblich, können damit unter Umständen für diese grundrechtsrelevante Gefährdungen einhergehen; die Fakultäten können sich insoweit gegenüber dem St[X.]t auf die Wissenschaftsfreiheit berufen.

b) Danach sind die Fakultäten insoweit [X.], als sie sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen Strukturveränderungen wenden, die mit der Fusionsentscheidung einhergehen, sofern sich aus ihnen eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit durch eine wissenschaftsinadäquate Organisation ergeben kann. Die Fakultäten wenden sich als Untergliederungen der [X.] nicht schlicht gegen eine Fusion zweier [X.]n. Mit einer solchen Verfassungsbeschwerde könnte keine Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit geltend gemacht werden, weil eine Fakultät in ihrem Bestand ebenso wenig grundrechtlich geschützt ist wie eine [X.] (vgl. [X.] 85, 360 <384 f.>). Soweit sich die Fakultäten gegen die mit der Fusion zugleich vorgenommene maßgebliche Umstrukturierung der Organisation wenden, innerhalb derer sie ebenso wie die einzelnen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ihre Aufgaben wahrnehmen, ist eine solche Verletzung allerdings nicht ausgeschlossen. Zu diesen das Handeln der Fakultäten prägenden wissenschaftsorganisatorischen Vorgaben gehören Regelungen zur Einrichtung organisatorischer Grundeinheiten mit jeweils spezifischem Profil wie in § 2 Abs. 1 [X.], zur Errichtung zentraler wissenschaftlicher Einrichtungen neben den Fakultäten wie nach § 3 [X.], zu Veränderungen in der Zusammensetzung und den Aufgaben der hauptamtlichen Angehörigen der Fakultät wie in § 6 [X.] und zur Zusammensetzung der Selbstverwaltungsgremien nach § 12 Abs. 2 und 3 [X.].

c) Die Beschwerdeführer zu I[X.]) und zu [X.]) sind als Professoren [X.], soweit sie sich gegen die Übergangsleitung durch den vom [X.] eingesetzten [X.]n wenden (§ 12 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Sie sind von dieser hochschulorganisatorischen Entscheidung zwar selbst und unmittelbar, aber nicht mehr gegenwärtig betroffen, weil der [X.] nicht mehr tätig ist, zwischenzeitlich ein zentrales [X.] gewählt und im Einvernehmen mit diesem Organ auch ein Gründungspräsident ernannt worden ist. Doch besteht weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbleibt und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint (vgl. [X.] 81, 138 <140>; 99, 129 <138>; 119, 309 <317>). Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage ihrer Mitwirkung als Professoren in der universitären Selbstverwaltung in einer Übergangszeit nach hochschulorganisatorischen Strukturänderungen hat grundsätzliche Bedeutung und ist auch klärungsbedürftig. Bislang hat sich das [X.] nur mit der Zusammensetzung des akademischen Senats in einer Übergangszeit nach einer Neugründung befasst (vgl. [X.] 39, 247 <254 ff.>). [X.] ist damit die Frage, ob für eine Übergangszeit vollständig auf das zentrale [X.] verzichtet und die Leitung der [X.] einem ministerial bestellten [X.]n übertragen werden kann. Diese Frage stellt sich nicht nur bei der Neugründung einer [X.], wie sie der damaligen Entscheidung zugrunde lag, sondern auch bei einer hier in Rede stehenden Hochschulfusion. Die mögliche Grundrechtsbeeinträchtigung ist hier zudem von einigem Gewicht, weil Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] gerade auf einen auch organisatorisch zu sichernden grundrechtlich geschützten Freiheitsraum zur Entfaltung wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit zielt (vgl. [X.] 127, 87 <114 ff.>).

d) Die Beschwerdeführer zu I[X.]) und zu [X.]) sind als Professoren der [X.] auch insoweit [X.], als sie die Zusammensetzung des [X.]s und des erweiterten [X.]s der [X.]-Senftenberg nach § 12 Abs. 2 und 3 [X.] rügen. Die gleichrangige Vertretung der Professorinnen und Professoren der [X.] einerseits und der [X.] [X.] andererseits in den zentralen [X.]en sowie deren identische Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern in diesen, obwohl deren Anzahl in der [X.] größer ist als jene in der [X.] [X.], betrifft die Beschwerdeführer selbst, unmittelbar und gegenwärtig. Nach ihren Darlegungen erscheint es möglich, dass die angegriffenen Vorschriften ein organisatorisches Gesamtgefüge schaffen, das ihre Wissenschaftsfreiheit strukturell gefährdet, da die [X.] im materiellen Sinne nicht die nach Auffassung der Beschwerdeführer von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] geforderte Mehrheit im [X.] und erweiterten [X.] haben. Dies ist auch keine nur hypothetische Gefahr (vgl. [X.] 111, 333 <355>), denn der [X.] und der erweiterte [X.], auf deren Zusammensetzung die [X.] zielt, sind die zentralen Selbstverwaltungsgremien der [X.]-Senftenberg, deren Entscheidungen den [X.]bereich wissenschaftlicher Betätigung regelmäßig unmittelbar berühren. Als pluralistisch zusammengesetzte [X.] der selbst wissenschaftlich Tätigen dienen sie gerade dazu, Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit abzuwehren und die erforderliche fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Organisation einzubringen. Daher müssen ihre Entscheidungsbefugnisse und Rechte der Mitwirkung, Einflussnahme, Information und Kontrolle so beschaffen sein, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 57). Hätten die Beschwerdeführer daran keine hinreichende Mitwirkungsmöglichkeit, wäre ihre Wissenschaftsfreiheit gefährdet.

2. Die Verfassungsbeschwerde der Professoren ist jedoch unzulässig, soweit sie sich gegen die Fehlerfolgenregelung in § 17 Abs. 2 [X.] richtet. Es ist nicht ersichtlich, dass damit gegenwärtig eine Verletzung von Grundrechten verbunden ist. Es sind hier keine Fehler bei der Wahl oder Zusammensetzung von Organen und Gremien dargelegt oder sonst ersichtlich, auf welche diese Norm Anwendung fände. Dabei könnte es sich nur um Fehler in der Anwendung einfachen Rechts handeln. Denn der Gesetzgeber kann durch eine einfachgesetzliche Fehlerfolgenregelung nicht ausschließen, dass Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit, die selbst auf der normativen Ausgestaltung der Regeln über Wahlen oder die Zusammensetzung der Gremien beruhen, einer gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zielt § 17 Abs. 2 [X.] nur darauf, die Handlungsfähigkeit von [X.]n und -gremien trotz einfachrechtlich fehlerhafter Wahlen zu sichern (vgl. [X.] 5/6180, [X.]). Die Auffassung der Beschwerdeführer, die Vorschrift setze die aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleiteten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zusammensetzung der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Akademischen Senat einfachrechtlich aus, findet damit in der gesetzlichen Regelung keine Stütze. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Vorschrift nicht im Einklang mit verfassungsrechtlichen Anforderungen ausgelegt werden kann, wonach eine Wiederholungs- oder Neuwahl unverzüglich anzusetzen wäre und die fehlerhaft gewählten oder besetzten [X.] und -gremien bis zu ihrer ordnungsgemäßen Konstituierung nur in unaufschie[X.]aren Angelegenheiten tätig werden dürften.

Die [X.] genügen dem Grundsatz der Subsidiarität. Insbesondere wenden sie sich nicht gegen Einzelmaßnahmen, gegen die zunächst fachgerichtlicher Rechtsschutz zu erlangen wäre. Vielmehr zielen die [X.]n auf eine grundlegende strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit, was umfassend im Rahmen einer auf das gesetzliche Organisationsgefüge gerichteten Gesamtschau durch das [X.] zu prüfen ist (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 51 ff. m.w.[X.]). Insofern steht den Fakultäten und den Professoren gegen die durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulregion [X.] herbeigeführten Strukturveränderungen weder fachgerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung noch ist ihnen ein Abwarten konkreter Maßnahmen, gegen die fachgerichtlicher Rechtsschutz zu erlangen wäre, zumutbar.

Die Verfassungsbeschwerde der Fakultäten ist nicht begründet. Die Fusionsentscheidung des Gesetzgebers steht formell und materiell mit der Verfassung in Einklang (I).

Hingegen ist die Verfassungsbeschwerde der Professoren, soweit sie zulässig ist, teilweise begründet. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] zur Übergangsleitung durch einen vom [X.] eingesetzten [X.]n verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Die Zusammensetzung der zentralen [X.]e ist nicht zu beanstanden (II).

1. In formeller Hinsicht begegnet das angegriffene Gesetz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der St[X.]t ist grundsätzlich befugt, [X.]en zu gründen oder aber aufzulösen (vgl. [X.] 85, 360 <382, 384 f.>), zusammenzulegen oder auch zu privatisieren (vgl. [X.] 128, 157 <179>). Rechtsst[X.]tsprinzip und Demokratiegebot verpflichten allerdings den Gesetzgeber dazu, die insoweit für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. [X.] 49, 89 <126 f.>; 134, 141 <184 Rn. 126> m.w.[X.]). Das erfasst die Hochschulfusion, denn damit werden für die Verwirklichung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und von Art. 12 Abs. 1 [X.] wesentliche Entscheidungen getroffen. [X.] Strukturveränderungen stellen den Gesetzgeber vor die Aufgabe, durch eine wissenschaftsadäquate Organisation des Gesamtgefüges der wissenschaftlichen Einrichtung für die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] garantierte Wissenschaftsfreiheit einen geeigneten Rahmen zu schaffen (vgl. [X.] 35, 79 <108>; 111, 333 <352>; 127, 87 <113>; [X.], Beschluss des [X.] vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 44). Im Rahmen einer Fusion muss die [X.] dem für die Aufgaben der Berufsausbildung bedeutsamen Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 [X.] gerecht werden (vgl. [X.] 35, 79 <121>); sie muss bei der Zusammenlegung oder Auflösung von Studiengängen oder einer Veränderung von "anwendungsorientierter" zu "forschungsorientierter" Lehre auch die Interessen der Studierenden und die Ziele der Berufsausbildung beachten. Bestimmte [X.]n nehmen darüber hinaus weitere Aufgaben wahr, die grundrechtliche Belange berühren (vgl. zu medizinischen [X.]n und [X.]skliniken [X.], Beschluss des [X.] vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 55; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. Dezember 2014 - 1 BvR 1553/14 -, Rn. 12), deren wesentliche Ausgestaltung ebenfalls durch den Gesetzgeber erfolgen muss.

Die Fusion der [X.] und der [X.] [X.] zur Errichtung der [X.]-Senftenberg ist mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulregion [X.] durch den Gesetzgeber vorgenommen worden. [X.] hatte sich der Gesetzgeber die Regelung dieser Frage in § 2 Abs. [X.] vorbehalten; damit ist sichergestellt, dass alle im grundrechtlichen Sinne wesentlichen Entscheidungen im Parlament getroffen werden. Insbesondere hat der Gesetzgeber selbst über die neue Rechtsform und die Rechtsnachfolge (§§ 1, 21 [X.]) entschieden, die Grundstruktur (§ 2 [X.])geregelt, die Überleitung der Angehörigen, Stellen und Mittel der [X.]n, der Untergliederungen und der Gremien (§§ 5, 6, 7, 16, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 [X.]) sowie die Auflösung der zentralen Gremien (§ 12 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und deren künftige Gestalt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 7 [X.]) bestimmt sowie die Übergangsleitung normiert (§§ 8, 9, 10, 11 [X.]).

a) Die Entscheidung des Gesetzgebers im Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulregion [X.] allein zur Regelung der Fusion von zwei konkreten [X.]n verstößt nicht gegen das Verbot des Einzelfallgesetzes aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Zwar handelt es sich nicht um ein Gesetz über die Fusionen von [X.]n, mit dem der Gesetzgeber allgemein geltende Vorgaben für derartige Prozesse macht. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] verbietet aber dem Gesetzgeber nur, aus einer Reihe gleichartiger Sachverhalte einen Fall herauszugreifen und zum Gegenstand einer Sonderregelung zu machen (vgl. [X.] 85, 360 <374>). Das ist hier nicht ersichtlich.

b) Das angegriffene Gesetz wurde im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verfahren der Gesetzgebung verabschiedet. Die Fakultäten mussten nicht in förmlicher Weise gesondert gehört werden ([X.]). Weder das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit ([X.]) noch die Heranziehung der Grundsätze zur Anhörung betroffener [X.]n im Rahmen kommunaler Neugliederungen ([X.]) begründen in einem solchen Gesetzgebungsverfahren über die tatsächlich eröffneten Möglichkeiten hinausgehende Sonderbeteiligungsrechte der Fakultäten oder einzelner Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler.

Die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens im Rahmen der durch die Verfassung vorgegebenen Regeln ist Sache der gesetzgebenden Organe. Welche Verbände und Sachverständige bei einem nicht in der Verfassung vorgeschriebenen Anhörungsverfahren in welcher Form zu Wort kommen sollen, ist grundsätzlich dem Ermessen der [X.] und ihrer Ausschüsse überlassen ([X.] 36, 321 <330> m.w.[X.]). Eine individuelle Beteiligung an solchen Verfahren ist verfassungsrechtlich nicht garantiert. Im parlamentarischen Verfahren vertreten vielmehr Abgeordnete die Interessen des ganzen Volkes (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Das parlamentarische Verfahren ermöglicht es zudem mit der ihm eigenen Öffentlichkeitsfunktion (vgl. [X.] 119, 96 <128>) und den folglich grundsätzlich öffentlichen Beratungen gerade durch seine Transparenz, dass Entscheidungen auch in der breiteren Öffentlichkeit diskutiert und damit die Voraussetzungen für eine Kontrolle auch der Gesetzgebung durch die Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden (vgl. [X.] 70, 324 <355>; 130, 318 <344>; 131, 152 <205>; siehe auch [X.], Urteil des [X.] vom 10. Juni 2014 - 2 [X.], 2 [X.] -, Rn. 100 ff.). Schon deshalb geht Entscheidungen von erheblicher Tragweite grundsätzlich ein Verfahren voraus, welches der Öffentlichkeit auch durch die Berichterstattung durch die Medien (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 -, Rn. 77 ff.) hinreichend Gelegenheit bietet, Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. [X.] 130, 318 <344> m.w.[X.]).

[X.]) Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] begründet keine gesonderten Beteiligungsrechte der [X.]n, Fakultäten oder einzelnen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler beim Zustandekommen eines Gesetzes zur Fusion zweier [X.]n. Die Interessen der wissenschaftlich Tätigen ebenso wie die der betroffenen Einrichtungen können in einem öffentlichen Gesetzgebungsverfahren, dessen Ergebnis sich auf ihre Wissenschaftsfreiheit auswirkt, hinreichend zur Geltung gebracht werden (anders aber [X.], Urteil vom 22. Oktober 1996 - [X.] 44/96 -, juris, Rn. 25, zur Aufhebung eines Studienganges). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] vermittelt wissenschaftlichen Einrichtungen und wissenschaftlich Tätigen insoweit keine Sonderrolle im Gesetzgebungsverfahren. Zwar ist eine Fakultät im Verfahren zur Aufhebung eines Studienganges durch die Verwaltung - der [X.] selbst oder der st[X.]tlichen Exekutive - angemessen zu beteiligen (in diese Richtung bereits [X.]K 5, 135 <141>). Doch dient das Verfahren der parlamentarischen Gesetzgebung gerade dazu, die grundrechtlich wesentlichen Belange aller Betroffenen und damit hier auch der Fakultäten in öffentlicher Debatte, unter Einschluss der Opposition und begleitet durch die Medien, zur Geltung kommen zu lassen. Weitere verfahrensrechtliche Vorgaben für den Gesetzgeber sind zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit nicht geboten.

Im Vorfeld der Fusion von [X.] und [X.] [X.] hat im Übrigen eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit und der [X.]n stattgefunden. Es sind keine Besonderheiten ersichtlich, die darüber hinausgehende Beteiligungsrechte der [X.]n oder der beschwerdeführenden Fakultäten erfordert hätten. So ist nicht erkennbar, dass die Interessen der Fakultäten oder auch der Professorinnen und Professoren nicht hinreichend hätten eingebracht werden können. Die sachverständigen Empfehlungen zur Neustrukturierung der Hochschulregion [X.] und der politische Wille des [X.]s wurden seit Beginn des Jahres 2012, als der Bericht der [X.]-[X.] vorlag, öffentlich erörtert. Dazu gehörten Diskussionen der zuständigen Ministerin mit den Mitgliedern der [X.] und der [X.] [X.] und des [X.] ([X.]) im Februar 2012 über die Empfehlungen der [X.]-[X.], eine Unterrichtung des [X.] in einer Aktuellen Stunde über die "Energieuniversität [X.]" am 23. Februar 2012, Gespräche der Ministerin an der [X.] mit 32 Professoren - den "[X.]" eines Protestbriefes - und den Studierendenräten der [X.] und der [X.] [X.] im März 2012, eine Podiumsdiskussion und eine Sitzung des [X.] an der [X.] mit der Dekanin und den [X.] - auch der hier beschwerdeführenden Fakultäten - sowie Vertretern des Akademischen Senats, Gespräche des St[X.]tssekretärs mit dem Präsidenten der [X.] und ein Runder Tisch an der [X.] zur Weiterentwicklung der Hochschulstrukturen in der [X.]. Daneben führte der vom [X.] eingesetzte [X.]-Beauftragte vier große Diskussionsveranstaltungen als "[X.]-Dialoge" und zahlreiche weitere Gespräche durch. Auf Anregung der Stadtverordnetenversammlung [X.] wurde schließlich ein Runder Tisch eingerichtet, der im August und September 2012 auch mit Vertretern der [X.]regierung zusammenkam.

Auch am Gesetzgebungsverfahren selbst waren die [X.]n beteiligt. Sie haben zu dem Referentenentwurf selbst Stellung genommen und sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren geäußert. Die betroffenen [X.]n - und damit auch die Fakultäten als ihre Untergliederungen - waren nicht auf die sehr kurze Stellungnahmefrist zum Gesetzentwurf angewiesen, sondern waren über den hochschulpolitischen Meinungsbildungsprozess einschließlich des Referentenentwurfs zum [X.] umfänglich informiert und an ihm auch vielfach beteiligt. Insgesamt fehlt es damit an Anhaltspunkten für die Auffassung der Fakultäten, sie seien mit dem Gesetz "überrumpelt" worden.

[X.]) Besondere Anhörungsrechte vor der Verabschiedung eines Gesetzes zur Fusion zweier [X.]n ergeben sich für die Fakultäten auch nicht aus einer Heranziehung der Grundsätze, die im Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung für kommunale Neugliederungen gelten (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.]; vgl. [X.] 50, 50; 50, 195 <202 f.>; 86, 90; siehe auch Nds[X.], Urteil vom 22. Oktober 2010 - [X.] 6/09 -, juris, Rn. 28). Danach sind für die [X.]n konstitutive Entscheidungen nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und nach Anhörung der betroffenen Körperschaft zulässig (vgl. dazu [X.] 86, 90 <107>; [X.], Beschluss des [X.] vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, Rn. 111 f.). Daraus wird in Teilen von Rechtsprechung und Literatur gefolgert, dass auch vor für die [X.]n konstitutiven Entscheidungen diese selbst "authentisch" angehört werden müssten ([X.], Urteil vom 22. Oktober 1996 - [X.] 44/96 -, juris, Rn. 25; siehe auch [X.], [X.] 1994 [Sonderheft], S. 148 <176 ff., 179>; [X.], [X.] Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, [X.]; [X.], in: von [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 5 Abs. 3 Rn. 381; [X.], in: [X.]/Papier, HGRe, [X.], 1. Aufl. 2011, § 100 Rn. 20 ff.; dagegen [X.] Baden-Württemberg, Urteil vom 28. August 1981 - [X.]/81 -, NVwZ 1982, S. 32 <33>; [X.], NVwZ 1997, S. 754 <755>; [X.], St[X.]t und [X.] im Gewährleistungsst[X.]t, 2012, [X.]; Pitschas, [X.] 1982, [X.] ff.>). Die Grundsätze zur Neugliederung von [X.]n sind jedoch wegen der Unterschiede zwischen [X.]n und Kommunen nicht auf Hochschulfusionen übertragbar. Die Verbürgung kommunaler Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist als Einrichtungsgarantie gefasst, die sich zudem grundsätzlich auf alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft erstreckt und damit unmittelbar sämtliche Einwohnerinnen und Einwohner der [X.] einschließt; demgegenüber erfüllt die [X.] einen inhaltlich umgrenzten, eigenständigen Sachauftrag durch und für einen durch die Hochschulmitgliedschaft beschränkten Personenkreis (vgl. [X.] Baden-Württemberg, Urteil vom 28. August 1981 - [X.]/81 -, NVwZ 1982, S. 32 <33>).

Was sich aus einem Recht auf universitäre Selbstverwaltung nach der [X.]verfassung ergibt (vgl. Art. 32 Abs. 1 BbgLV), ist nicht durch das [X.] zu entscheiden.

c) Die [X.], das angegriffene Gesetz sei nicht ausreichend begründet worden, greift nicht durch. Die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen beziehen sich grundsätzlich nicht auf die Begründung eines Gesetzes, sondern auf die Ergebnisse eines Gesetzgebungsverfahrens. Das Grundgesetz enthält in den Art. 76 ff. [X.] Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren, die auch die Transparenz der Entscheidungen des Gesetzgebers sichern. Das Grundgesetz schreibt jedoch grundsätzlich nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und berechnen ist. Es lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden (vgl. [X.] 132, 134 <162 Rn. 70>; [X.], Beschluss des [X.] vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 -, Rn. 77; für den Fall der Höhe der Besoldung anders [X.] 130, 263 <301 f.>; [X.], Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, Rn. 129 f.).

2. In materieller Hinsicht verletzt das angegriffene Gesetz keine Grundrechte der Fakultäten.

a) Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] ergibt sich kein Recht auf Fortbestand einer konkreten wissenschaftlichen Einrichtung; ein Grundrecht auf Schaffung oder gegen Abschaffung einer bestimmten Einrichtung enthält das Grundgesetz nicht (vgl. [X.] 85, 360 <384 f.>). Die Garantie der Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] verpflichtet den St[X.]t lediglich, für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs zu sorgen (vgl. [X.] 35, 79 <115>; zuletzt [X.], Beschluss des [X.] vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 55). Daher steht den Fakultäten auch kein Recht auf Erhaltung "ihrer" [X.] zu.

b) Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulregion [X.] hat der [X.] Gesetzgeber eine hochschulpolitische Strukturentscheidung getroffen. Diese gestaltet die Rahmenbedingungen von Wissenschaft in einer mit dem Grundgesetz zu vereinbarenden Weise aus.

Der Gesetzgeber war insbesondere nicht gehindert, sich für die Errichtung der [X.]-Senftenberg im Wege der Fusion einer [X.] mit einer [X.] zu entscheiden, denn die Verfassung gibt keine bestimmte [X.] vor (vgl. [X.] 35, 79 <116>; 127, 87 <116>; [X.], Beschluss des [X.] vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 57; stRspr). Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung sicherstellt, darf er den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 57 m.w.[X.]). Er ist dabei weder an überkommene hochschulorganisatorische Strukturen noch an deren einzelne Elemente gebunden, sondern vielmehr verpflichtet, Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu [X.] (so schon [X.] 35, 79 <117>; 127, 87 <116>). Dem Gesetzgeber steht gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. [X.] 127, 87 <116> m.w.[X.]); ihm bleibt bei der [X.] ein breiter Raum, um seine hochschulpolitischen Auffassungen zu verwirklichen und die [X.]n den gesellschaftlichen und wissenschaftssoziologischen Gegebenheiten anzupassen (vgl. [X.] 35, 79 <116, 120>). Diese Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers wird durch das Freiheitsrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] bestimmt und begrenzt (vgl. [X.] 35, 79 <120>). Das [X.] überprüft jedoch nicht, ob der Gesetzgeber mit einer solchen Organisationsentscheidung die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. [X.] 36, 174 <189>; stRspr).

Die Verfassungsbeschwerde der Professoren ist, soweit zulässig, zum Teil begründet. Die in § 8 Abs. 2 [X.] eingerichtete übergangsweise Leitung der [X.]-Senftenberg durch einen vom [X.] eingesetzten [X.]n verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] (1). Dagegen greifen ihre [X.]n nicht durch, die Wissenschaftsfreiheit werde durch den [X.] mit den Professorinnen und Professoren der [X.] [X.] in den zentralen [X.]en (2) sowie durch die gleiche Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern in diesen Organen trotz unterschiedlicher Gruppengröße (3) verletzt.

1. Die Übergangsleitung der [X.]-Senftenberg durch einen vom [X.] eingesetzten [X.]n ist, wie dies in § 8 Abs. 2 [X.] geregelt ist, mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht zu vereinbaren.

a) Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. [X.] 35, 79 <113>; 47, 327 <367>; 90, 1 <12>; 111, 333 <354>; 127, 87 <115>). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] verpflichtet den St[X.]t zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich die Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb; diese Mitwirkung ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 56 m.w.[X.]), denn im [X.] wissenschaftliche Entscheidungen sind der Wissenschaft selbst überlassen. Der St[X.]t muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist ([X.], Beschluss des [X.] vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 55 m.w.[X.]; stRspr). Zur [X.] bedarf es daher eines Gesamtgefüges, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle durch die wissenschaftlich Tätigen so beschaffen sind, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 57 m.w.[X.]). Bei wissenschaftsorganisatorischen Entscheidungen verfügt der Gesetzgeber allerdings über einen weiten Gestaltungsspielraum, um den Wissenschaftsbetrieb mit Blick auf die unterschiedlichen Aufgaben von wissenschaftlichen Einrichtungen und auf die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung zu regeln; Rechtsst[X.]tsprinzip und Demokratiegebot verpflichten ihn dabei, alle für die Grundrechtsverwirklichung wesentlichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. [X.] 49, 89 <126>; 134, 141 <184 Rn. 126> m.w.[X.]). Je mehr, je grundlegender und je substantieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse in diesem Gefüge einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker müssen zudem die Mitwirkungsrechte des [X.]s ausgestaltet sein, in dem auch die innerhalb der Wissenschaft bestehenden Unterschiede sachverständig eingebracht werden können (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris, Rn. 59 f. und 92).

b) Mit diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Leitung der [X.]-Senftenbergin der Übergangsphase der Gründung nach Fusion gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] durch einen vom zuständigen [X.] eingesetzten Beauftragten zu ersetzen, nicht vereinbar. Grundsätzlich ist die st[X.]tliche Einsetzung eines Leitungsorgans einer [X.] nur zu rechtfertigen, wenn dies unabweisbar geboten erscheint, um die Funktionsfähigkeit einer wissenschaftlichen Einrichtung zu sichern ([X.]). Dabei hat der Gesetzgeber die Mitwirkung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen soweit wie möglich vorzusehen und die Befugnisse einer st[X.]tlich eingesetzten Leitung zu begrenzen. Die st[X.]tliche Einsetzung eines Leitungsorgans gefährdet die Wissenschaftsfreiheit strukturell umso stärker, je länger es an der Mitwirkung eines [X.]s an der Aufgabenwahrnehmung fehlt, je höher die Wissenschaftsrelevanz der vom Leitungsorgan zu treffenden Entscheidungen sein kann, je weniger reversibel diese sind und je eher die Aufgabenwahrnehmung Aufschub gestattet ([X.]). Ob dies der Fall ist, kann letztlich offen bleiben; der Gesetzgeber hat jedenfalls die hier wesentlichen Regelungen nicht selbst getroffen ([X.]).

[X.]) Eine st[X.]tlich eingesetzte Hochschulleitung steht im Gegensatz zu dem Gedanken wissenschaftlicher Eigenverantwortung und dem daraus folgenden Prinzip universitärer Autonomie. Sie ist daher vom gesetzgeberischen Spielraum zur Ausgestaltung der Wissenschaftsfreiheit nur in Ausnahmesituationen umfasst und nur unter strengen Voraussetzungen zu rechtfertigen. Dabei kommt die Bestellung von Beauftragten grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Funktionsfähigkeit der wissenschaftlichen Einrichtung sonst nicht gewährleistet werden kann (so auch § 68 Abs. 5 [X.]; Art. 75 Abs. 3 Satz 1 [X.]; § 111 Abs. 6 [X.]; § 7 Abs. 3 [X.]).

Zwar kann eine st[X.]tlich eingesetzte Übergangsleitung einer Wissenschaftseinrichtung bei einer Neugründung für eine gewisse Zeit erforderlich sein. In einem solchen Fall existiert zunächst keine funktionsfähige Selbstverwaltung, denn der Wissenschaftsbetrieb muss zuerst aufgenommen und [X.] wie auch sonstige Hochschulangehörige, die dann ihre Rechte selbst wahrnehmen können, müssen für die Organisation erst noch gewonnen werden. Dies ist für eine Übergangszeit bei einer Fusion in der Regel jedoch nicht der Fall. Denn wenn funktionierende Wissenschaftsbetriebe miteinander verbunden werden, sind die Träger der Wissenschaftsfreiheit bereits vor Ort, so dass auf Leitungs- und [X.]e zurückgegriffen werden kann, die regelmäßig im Einklang mit den [X.] des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] konstituiert sind. Diese können dann die zur Umsetzung der hochschulpolitischen Entscheidungen des Gesetzgebers notwendigen Maßnahmen ergreifen, womit auch in einer Übergangssituation gewährleistet ist, dass die genuin wissenschaftlichen Belange hinreichend zum Tragen kommen.

Im Fall einer Fusion gehört es deshalb zur [X.] des Gesetzgebers, die zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte der wissenschaftlich Tätigen möglichst zu schonen. So kann der Gesetzgeber Vorgaben für die Wahl einer Leitung der neuen Organisation machen, ohne eine solche Leitung zwischenzeitlich selbst st[X.]tlich zu installieren, und die bestehenden Gremien etwa auch verpflichten, die zur Umsetzung seiner Vorgaben erforderlichen Schritte in einem bestimmten Zeitraum zu gehen, also insbesondere eine Wahlordnung für die dann gemeinsamen Gremien und auch für die neue Leitung zu erlassen, die Wahlen durchzuführen und die Selbstverwaltungsgremien und Leitungsorgane zu konstituieren. Anders kann es liegen, wenn die Zusammenführung der [X.]n nachweisbar ernsthaft gefährdet ist. Lässt sich dabei eine nachhaltige Störung des Lehr- und Forschungsbetriebs anders nicht abwenden und versprechen insoweit auch die Mittel der st[X.]tlichen Aufsicht keinen Erfolg (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BbgHG; siehe auch § 68 Abs. 1 bis 4 [X.]; Art. 75 Abs. 1 und 2 [X.]; § 89 Abs. 1 Satz 3 [X.] und §§ 10 bis 13 AZG; § 111 Abs. 2 bis 5 [X.]; § 107 Abs. 1 bis 4 HmbHG; § 76 Abs. 2 und 4 [X.]; § 7 Abs. 1 und 2 [X.]), kann ausnahmsweise für eine Übergangszeit sogar die Bestellung eines st[X.]tlichen Beauftragten gerechtfertigt sein. Hingegen können hochschulpolitisch divergierende Auffassungen und selbst Protest gegen eine hochschulpolitische Entscheidung eine vom Grundsatz der universitären Selbstverwaltung abweichende Gestaltung für sich genommen nicht rechtfertigen.

[X.]) Die st[X.]tliche Einsetzung eines Leitungsorgans im Zuge einer Hochschulfusion genügt den Anforderungen des Grundgesetzes an eine wissenschaftsadäquate Organisation umso weniger, je länger diese Leitung zeitweise ganz ohne ein universitäres [X.] tätig ist, ohne dass diese Phase zeitlich auf das Erforderliche begrenzt und Befugnisse auf Notkompetenzen für reversible Entscheidungen beschränkt wären. Die Mitwirkungsrechte der Grundrechtsträger waren hier für eine Übergangszeit von fünf Monaten - von Juli 2013 bis zur Konstituierung des [X.]s im November - gänzlich ausgesetzt. Insofern fehlte den wissenschaftlich Tätigen jede Möglichkeit zur Mitwirkung bei der Bestellung und auch bei der A[X.]erufung der Übergangsleitung und damit ein zentrales und effektives Einfluss- und Kontrollinstrument auf die Organisation (vgl. [X.] 127, 87 <130 f.>; [X.], Beschluss des [X.] vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 60) sowie bis zur Konstituierung des [X.]s jede institutionalisierte Mitwirkung an Entscheidungen. Das ist von besonderem Gewicht, wenn gerade in der konstitutiven Phase der Neuordnung weitreichende und nachhaltig wirkende, kaum reversible Weichenstellungen vorgenommen werden.

Die Wissenschaftsfreiheit ist strukturell stärker gefährdet, wenn - unabhängig von den tatsächlichen Bemühungen eines Beauftragten - in dieser sensiblen Situation ein Leitungsorgan nicht nur ohne Mitwirkung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler eingesetzt wird und nicht abgewählt werden kann, sondern auch ohne jede Mitwirkung der Träger der Wissenschaftsfreiheit - und damit potentiell auch gegen ihre Interessen gerichtet - zu handeln befugt ist. Auch in einer fusionsbedingten Übergangsphase müssen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch ihre Vertretung in [X.]n ihre fachliche Kompetenz zu deren Verwirklichung in die Organisation einbringen können (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 57 ff. m.w.[X.]). In der [X.]-Senftenberg fehlte es auch in der Folgezeit von November 2013 bis Juli 2014 an derartigen Sicherungen. Zwar war der [X.] im November konstituiert worden und stand diesem ein umfassendes Informationsrecht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu. Doch hatte der [X.] dem [X.]n gegenüber insgesamt sogar weniger Mitwirkungsrechte als gegenüber dem späteren Gründungspräsidenten. Auch das Erfordernis eines für den Abschluss des [X.]es notwendigen Einvernehmens des [X.]s lässt sich dem Gesetz - unabhängig vom tatsächlichen Bemühen des [X.]n, ein solches zu erzielen - nicht entnehmen.

[X.]) Ob die Einsetzung des Beauftragten durch die [X.]regierung hier angesichts der konkreten Umstände gerechtfertigt war (dazu oben [X.]) und ob die näheren Umstände seiner Einsetzung hier den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (dazu oben [X.]), kann letztlich offen bleiben, denn die angegriffene Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] genügt den grundgesetzlichen Anforderungen jedenfalls deshalb nicht, weil der Gesetzgeber die bei Einsetzung eines Beauftragten wesentlichen Regelungen zur Ausgestaltung der Wissenschaftsfreiheit nicht selbst getroffen hat (so der Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Juni 2013 auf den Eilantrag im vorliegenden Verfahren - 1 BvR 1501/13 -, Rn. 34). Dem tragen etwa diejenigen [X.]hochschulgesetze Rechnung, die die Einsetzung von Beauftragten ermöglichen, deren Befugnisse aber selbst ausdrücklich auf das Erforderliche beschränken (§ 68 Abs. 5 [X.]; Art. 75 Abs. 3 Satz 1 [X.]; § 76 Abs. 3 [X.]; § 7 Abs. 3 [X.]) und zur schonenden Ausübung verpflichten (§ 111 Abs. 7 [X.]; § 107 Abs. 6 HmbHG). Dem [X.]n der [X.]-Senftenbergwurden wissenschaftsrelevante Befugnisse dagegen im Wesentlichen überhaupt nicht durch Gesetz, sondern durch die vom [X.] erlassene vorläufige Grundordnung zugewiesen. Das Gesetz unterscheidet zwischen Gründungspräsident und [X.]m, der in § 12 Abs. 4 [X.] lediglich die Befugnis zum Erlass der ersten Wahlordnung erhält, wohingegen dem Gründungspräsidenten beispielsweise in § 3 Abs. 6 Satz 2, § 6 Abs. 2 oder § 17 Abs. 1 [X.] weitere Befugnisse zugewiesen sind. Nicht das Gesetz, sondern erst die von der zuständigen obersten [X.]behörde nach § 15 Abs. 1 [X.] erlassene vorläufige Grundordnung setzt dann in ihrem § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 den [X.]n mit dem Gründungspräsidenten gleich und konkretisiert dessen Befugnisse - sowie aufgrund der Regelungssystematik damit gleichzeitig die Befugnisse des [X.]n - weiter. Jedenfalls in dieser Weise durfte die Leitung der [X.] nicht unter Zurückdrängung der akademischen Mitwirkungsrechte der Professoren und Professorinnen in die Hände eines st[X.]tlich eingesetzten Beauftragten gelegt werden.

2. Die Zusammensetzung des [X.]s und des erweiterten [X.]s, in denen die Professorinnen und Professoren von der [X.] und der [X.] [X.] gleichrangig vertreten sind, ist hingegen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] vereinbar.

a) Zum Schutz der freien wissenschaftlichen Betätigung der Hochschullehrer und -lehrerinnen in der Gruppenuniversität wird aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.] ein Homogenitätsgebot für die Zusammensetzung dieser Gruppe hergeleitet. Bei der Bestimmung der Gruppen muss sich der Gesetzgeber an eindeutige konstitutive Merkmale halten. Dabei darf er, an der typischen Interessenlage als Unterscheidungsmerkmal orientiert, in sachlich unterscheidbare Gruppen sortieren und kann das Bild der Gruppen formen. Die Abgrenzung gegenüber anderen Gruppen entbehrt erst dann eines hinreichenden sachlichen Grundes, wenn es für die formierte Gruppe keine typische Interessenlage mehr gibt (vgl. [X.] 35, 79 <134 f.>).

Hochschullehrerinnen und -lehrer sind nach der Rechtsprechung des [X.]s Personen, die akademisch forschen und lehren und aufgrund der Habilitation oder eines anderen [X.] mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Fachs in Forschung und Lehre betraut sind (vgl. [X.] 35, 79 <126 f.>). Sie prägen die [X.] als wissenschaftliche Einrichtung, tragen erhöhte Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und den wissenschaftlichen Rang der [X.] und sind mit der Wissenschaft besonders eng verbunden; sie besetzen Schlüsselfunktionen des wissenschaftlichen Lebens und werden wegen ihrer regelmäßig längeren Zugehörigkeit zur [X.] durch langfristig wirkende Entscheidungen der [X.] stärker betroffen als die Gruppen der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Studierenden (vgl. [X.] 35, 79 <127>). Sie sind daher besonders geeignet, für die Wissenschaftsadäquanz von hochschulorganisatorischen Entscheidungen zu sorgen. Diese Eignung ergibt sich aus ihrer besonderen Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit und ihrer damit besonders engen Verbundenheit mit der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] geschützten Wissenschaftsfreiheit (vgl. [X.] 43, 242 <272>; 47, 327 <389>; 61, 210 <240>), nicht hingegen aus einem bestimmten Mandat ihrer Gruppe. Dieses materielle Verständnis des Typus ist entwicklungsoffen (vgl. [X.] 35, 79 <126>), um strukturellen, organisatorischen und auf die Anforderungen und Aufgaben von [X.] bezogenen Veränderungen im Hochschulwesen Rechnung tragen zu können (vgl. [X.] 47, 327 <392>; 126, 1 <20>).

b) Die mit den angegriffenen Vorschriften ausgestaltete Zusammensetzung der zentralen [X.]e, die der Gesetzgeber mit einer Vorgabe für Entscheidungen über unmittelbar forschungsrelevante Angelegenheiten (§ 15 Abs. 3 [X.]) verbindet, genügt diesen Anforderungen. Der Gesetzgeber trägt damit Unterschieden zwischen Professoren und Professorinnen der [X.] einerseits und der [X.] andererseits mit Blick auf bestimmte Entscheidungen Rechnung, fasst sie aber grundsätzlich in einer Gruppe zusammen. Hiergegen bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken.

[X.]) Der Gesetzgeber musste bei der Gruppenbildung die Professorinnen und Professoren der [X.] nicht von denen der [X.] getrennt einordnen. Hinsichtlich ihrer Qualifikation, Funktion, Verantwortlichkeit und Betroffenheit (vgl. [X.] 61, 210 <240> m.w.[X.]) liegt eine gleichermaßen typische Interessenlage in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten vor. Fachhochschullehrende sind ebenso für wissenschaftsrelevante Entscheidungen verantwortlich und von ihnen betroffen wie [X.]. Professuren an [X.]en wie auch an [X.]n sind auf Dauer besetzt; wer sie besetzt, trägt die volle wissenschaftliche Verantwortung für das vertretene Fach.

Die [X.] der [X.] [X.] können sich demnach ebenso wie die der [X.] auf die Wissenschaftsfreiheit berufen, betreiben akademische Lehre und tragen Verantwortung für das Profil der Organisation; sie sind nach einer Berufung längerfristig an der [X.]-Senftenbergund damit von wissenschaftsrelevanten Entscheidungen ebenso betroffen wie die der [X.]. Die unterschiedliche Qualifikation der einzelnen [X.], die auch schon an der [X.] gegeben war, schließt eine typische Interessenlage nicht aus; ein formeller Qualifikationsnachweis wie etwa die Habilitation ist nicht Voraussetzung, um zur Gruppe der Professoren und Professorinnen zu gehören (vgl. [X.] 51, 369 <380>). Auch Unterschiede wie beim [X.] wiegen nicht so schwer, dass die Zusammenfassung in einer Gruppe durch den Gesetzgeber sachwidrig wäre. Insbesondere können aus der höheren zeitlichen Belastung durch Lehrveranstaltungen keine Folgerungen gegen eine ebenfalls wissenschaftliche Funktion der [X.] und -professoren abgeleitet werden (vgl. [X.] 61, 210 <246>). Vielmehr sieht das [X.]ische Hochschulgesetz in § 47 BbgHG 2014 auch die Möglichkeit vor, an [X.]en Professuren mit dem Schwerpunkt Lehre einzurichten und umgekehrt an [X.]n Professuren mit dem Schwerpunkt Forschung, was es nach dem Willen des Gesetzgebers nach § 6 Abs. 4 [X.] auch in der [X.]-Senftenberg geben soll.

Auch das Argument der Tradition zwingt nicht dazu, kategorial zwischen [X.] und [X.] bei der Vertretung in den Gremien der [X.]-Senftenberg zu unterscheiden. Der Gesetzgeber ist nicht an überkommene Vorstellungen gebunden; zudem hat sich die Hochschullandschaft in den letzten Jahren stark verändert. Eine trennscharfe Unterscheidung zwischen [X.]en und [X.]n ist heute schwer möglich (vgl. [X.], Empfehlung zur Differenzierung der [X.]n, [X.]. 10387-10, S. 22; Empfehlungen zur Rolle der [X.]n im Hochschulsystem, [X.]. 10031-10, S. 20 f.). Die Freiheit von Forschung und Lehre wird für [X.]n ebenso garantiert wie für [X.]en (vgl. [X.] 126, 1 <20> mit Nachweisen aus den [X.]hochschulgesetzen).

[X.]) Der Gesetzgeber hat die verschiedenen Qualifikationen der in einer Gruppe zusammengefassten Hochschullehrer und -lehrerinnen im Übrigen in § 15 Abs. 3 [X.] mit Blick auf bestimmte Entscheidungen berücksichtigt.

Das Homogenitätsgebot reicht nicht so weit, dass innerhalb dieser Gruppe der [X.] der wissenschaftliche Werdegang der einzelnen Mitglieder bedeutungslos ist und von der Sache her gerechtfertigte unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen für die Wahrnehmung bestimmter akademischer Aufgaben sowie unterschiedliche Regelungen über die Ausübung der Hochschullehrertätigkeit schlechthin verboten sind (vgl. [X.] 88, 129 <137> unter Verweis auf [X.] 54, 363 <387>; 57, 70 <92 f.>) und ihnen für einzelne Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann.

Mit § 15 Abs. 3 [X.] in der durch das Gesetz vom 28. April 2014 geänderten Fassung ([X.], [X.]) haben die [X.]sprofessorinnen und -professoren bei gewissen, unmittelbar forschungsrelevanten Entscheidungen ein ausschlaggebendes Gewicht. So müssen sie bei Entscheidungen über Habilitationen, Berufungen von [X.], die zusätzliche wissenschaftliche Leistungen erbracht haben (§ 41 Abs. 1 Nr. 4a BbgHG 2014), und die Bewährung von [X.] und Juniorprofessoren über die Mehrheit der Stimmen verfügen; eine solche Regelung wird nun nicht mehr der Grundordnung überlassen. Damit ist in dem Bereich, der bereits 1973 vom [X.] explizit als "mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit besonders eng verknüpft" ([X.] 35, 79 <133>) hervorgehoben wurde, auch weiterhin der ausschlaggebende Einfluss der [X.]sprofessorinnen und -professoren gesichert. Dies gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 [X.] ebenso für die Übertragung der Funktion einer [X.]sprofessur auf Angehörige der [X.]. Auch bei der Betreuung von Dissertationen und Habilitationen differenziert das Gesetz in § 6 Abs. 5 [X.] entsprechend.

3. Die Wissenschaftsfreiheit der Beschwerdeführer ist auch nicht dadurch verletzt, dass die [X.] der [X.] trotz ihrer größeren Anzahl mit ebenso vielen Vertreterinnen und Vertretern in den zentralen [X.]en vertreten sind wie die [X.] und -professoren.

a) Wahlen in den [X.]n dienen nicht einer demokratisch-egalitären Repräsentation. Sie sollen die [X.] vielmehr nach den Maßstäben "der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder" (§ 37 Abs. 1 Satz 2 [X.]; § 61 Abs. 1 Satz [X.] 2014) organisieren (vgl. [X.] 66, 270 <291>). Die Organisationsform der sogenannten Gruppenuniversität knüpft an die typischerweise vorhandenen Gruppierungen an und gliedert die Angehörigen der [X.] nach ihren verschiedenen Funktionen und Interessen in einzelne Gruppen ([X.], wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Studierende, sonstige - nicht wissenschaftliche - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter). Den von diesen Gruppen gewählten Vertreterinnen und Vertretern werden Stimmrechte in den kollegialen Beschlussorganen der Hochschulselbstverwaltung zugeteilt ([X.] 35, 79 <124 f.>). Dieser funktionalen Verankerung der Mitwirkungsrechte entspricht es, dass der Erfolgswert der Einzelstimme je nach der Größe der Gruppe verschieden groß sein kann (vgl. [X.] 39, 247 <255>).

Die Bestimmung und Abgrenzung der einzelnen Gruppen im System der Gruppenuniversität nach Maßgabe der verschiedenen Funktionen und Interessen ist grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anheimgegeben (vgl. [X.] 39, 247 <255>). Auch wenn es innerhalb einer Gruppe erhebliche Interessenkonflikte gibt und die gegensätzlichen Auffassungen in der Gruppenvertretung nicht hinreichend zum Zuge kommen, so dass der Gesetzgeber befürchten kann, hierdurch werde die Funktionsfähigkeit der Gruppenuniversität beeinträchtigt, kann er dem durch eine sachgemäße Untergliederung der betroffenen Gruppe Rechnung tragen. Solche Differenzierungen sind grundsätzlich zulässig (vgl. [X.] 35, 79 <135, 138>; 39, 247 <255 f.>; 66, 270 <290>).

b) Danach verstoßen die Regelungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 und des § 12 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht gegen das Grundgesetz. Ein unterschiedliches Stimmengewicht ist für eine Übergangszeit auch im Rahmen einer Hochschulfusion zu rechtfertigen. Für die vorgenommene Differenzierung gibt es sachliche Gründe, die der Wissenschaftsfreiheit hinreichend Rechnung tragen. Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte in der Gruppenuniversität innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer sachgerecht differenzieren (vgl. [X.] 39, 247 <256>).

Die angegriffenen Regelungen zielen auf die unterschiedlichen Interessenlagen der aus zwei fusionierten [X.]n stammenden Mitglieder einer Gruppe; sie sollen durch die Schaffung von zwei Wahlgruppen diese ausgleichen und dafür sorgen, "dass die besonderen Stärken, Qualitäten und Charakteristika der beiden in der [X.] aufgehenden [X.]n sich in dieser gleichrangig gerade in der Start- und Gründungsphase wiederfinden" ([X.] 5/6180, [X.]). Bei einer gemeinsamen Wahl aller Hochschullehrerinnen und -lehrer hätte demgegenüber die Gefahr bestanden, dass die Mitglieder dieser Gruppe in den zentralen [X.]en überwiegend von der [X.] gewählt und gestellt worden wären, weil diese in der Mehrzahl waren. Damit hätten Gesichtspunkte der universitären Forschung und Lehre von vornherein ein Übergewicht gegenüber der anwendungsbezogenen Forschung und Lehre aus der [X.] [X.]. Da die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] für beide gilt, ist es legitim, wenn der Gesetzgeber beide im [X.] und erweiterten [X.] gleich stark repräsentiert sehen will. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den konkreten Mehrheitsverhältnissen. Die Beeinträchtigung des Erfolgswerts der Stimmen der einzelnen Wahlberechtigten hält sich in einem zumutbaren Rahmen.

1. Da die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu I[X.]) und [X.]) zulässig und zum Teil begründet ist, sind ihnen zwei Drittel ihrer notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 [X.]G zu erstatten. In demselben Umfang sind nach der Feststellung der Erledigung auch die Auslagen des Beschwerdeführers zu I[X.]) gemäß § 34a Abs. 3 [X.]G aus Gründen der Billigkeit zu erstatten (vgl. [X.] 85, 109 <115 f.>).

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Meta

1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13

12.05.2015

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 27. Juni 2013, Az: 1 BvR 1501/13, Ablehnung einstweilige Anordnung

Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 1 HSchulRegLausNStruktG BB, § 8 Abs 2 S 2 HSchulRegLausWeitEG BB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2015, Az. 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 (REWIS RS 2015, 11232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11232 BVerfGE 139, 148-194 REWIS RS 2015, 11232


Verfahrensgang

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Az. 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13, 12.05.2015.


Az. 1 BvR 1501/13

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1501/13, 27.06.2013.


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2 BvR 1641/11

2 BvE 2/09

1 BvR 1553/14

1 BvR 3217/07

1 BvR 1501/13

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