Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2011, Az. V ZR 235/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 280

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 235/10
vom

16. Dezember 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.
Dezember 2011
durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], den
[X.] Dr.
Lemke, die
[X.]in Dr.
Stresemann,
den
[X.] Dr.
Czub
und die [X.]in Weinland

beschlossen:
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe:
1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über dessen
Kosten unter Berücksich-tigung des bisherigen Sach-
und Streitstands nach billigem Ermessen zu [X.] (§
91a
Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das führt zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten, da die Revision der Klägerin Erfolg gehabt hätte.
Die Annahme
des Berufungsgerichts, dem Anspruch der Klägerin auf Einräumung
des Wohnrechts habe
der Einwand der unzulässigen Rechtsaus-übung (§
242 BGB) entgegengestanden, hätte revisionsrechtlicher Nachprü-fung nicht standgehalten. Die Situation, die das Berufungsgericht durch den Rückgriff auf Treu und Glauben zu bewältigen suchte, ist im [X.] geregelt. Setzt der Gläubiger einen Anspruch durch, obwohl er dem Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis seinerseits zu einer Leistung 1
2
-
3
-
verpflichtet ist, sind die Interessen des
Schuldners
durch die Möglichkeit ge-schützt, sich auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen (§
273 Abs. 1 BGB). Die entsprechende Einrede hat zur Folge, dass er die geschuldete Leistung nur gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung erbringen
muss, also nur Zug um Zug verurteilt wird (§
274 Abs. 1 BGB). Regelt das Gesetz einen
Interes-senkonflikt, ist der [X.] nicht berechtigt, die sich daraus ergebenden Rechts-folgen unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben durch ver-meintlich angemessenere Konfliktlösungen zu ersetzen (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Mai 1985 -
VIII
ZR 119/84, NJW 1985, 2579, 2580).
Die in den §§
273, 274 BGB getroffenen Regelungen
waren hier [X.]. Der Beklagte hätte sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen
kön-nen, soweit ihm die Klägerin wegen der vorvertraglichen Pflichtverletzung Er-satz des [X.] schuldete

311 Abs.
2 BGB i.V.m. §
280 Abs.
1, §
241 Abs.
2 BGB; vgl. näher Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 -
V
ZR 144/09, [X.], 524). Der Schadensersatzanspruch ist
entstanden und fällig. Dass sich
seine
Höhe anhand des Betrages berechnen lässt, den der Beklagte für die Anmietung einer Ersatzwohnung hätte aufwenden müssen

oder welcher
ihm dadurch entgangen wäre, dass er andere Räume in der Pen-sion bezogen und diese nicht mehr als Gästezimmer hätte vermieten können, führt nicht etwa dazu, dass solche Ausgaben bzw. Einnahmeverluste Fällig-keitsvoraussetzungen des Schadensersatzanspruchs sind. Denn nicht hierin liegt der
Schaden
des Beklagten, sondern in den
durch den zustande [X.] nicht befriedigten
berechtigten Erwartungen
(vgl. Senat, Urteil vom 19.
Mai 2006 -
V
ZR 264/05, [X.]Z 168, 35, 39). Die genannten Kosten bzw. Einnahmeeinbußen dienen lediglich als Anhaltspunkt für die Bezifferung des -
durch den Abschluss des Vertrages erlittenen und von zukünftigen Ent-wicklungen unabhängigen
-
[X.].
3
-
4
-
Vor diesem Hintergrund hätte die Revision aller Voraussicht
nach
zu ei-ner
antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten
geführt. Eine Einschränkung in Form einer Zug-um-Zug-Verurteilung kam nach dem bisherigen Sach-
und Streitstand nicht in Betracht, da ein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen der [X.] der Klägerin auf der Grundlage der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht hätte beziffert werden können
und die Revisionserwiderung keinen Verweis auf eine nachvollziehbare
Darlegung des Beklagten
in der Berufungsinstanz enthält, die
eine Berechnung des erlittenen [X.] ermöglicht
hätte.
2. Der Gegenstandswert ist einheitlich auf
21.600

Der Wert der Hauptsache bleibt trotz der übereinstimmenden Erledigungserklä-rungen für alle Gebühren maßgeblich, da die im Streit befindlichen Kosten
den Wert der Hauptsache
übersteigen
(vgl. [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., §
3 Rn.
16 "Erledigung der Hauptsache").
Krüger
Lemke
Stresemann

Czub
Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.10.2008 -
5 [X.]/07 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 04.11.2010 -
13 [X.] (10) -

4
5

Meta

V ZR 235/10

16.12.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2011, Az. V ZR 235/10 (REWIS RS 2011, 280)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 280

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 30/11 (Bundesgerichtshof)


V ZR 30/11 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatzanspruch bei Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeugs


XII ZR 131/04 (Bundesgerichtshof)


53 S 740/16 (LG Kempten)

Einsichtsrecht des Mieters bei Nebenkostenabrechnung


VII ZR 2/13 (Bundesgerichtshof)

Bauvertrag: Erstattungsanspruch gegen den Bauunternehmer wegen der Zahlung von Bauabzugsteuer und Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers bis …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.