Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2002, Az. BLw 24/01

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2002, 3442

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[X.] 24/01vom26. April 2002in der [X.] -Der [X.], [X.], hat am 26. [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. Dr. [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats- [X.] - des [X.]-HolsteinischenOberlandesgerichts in [X.] vom 27. März 2001 wird auf Ko-sten des Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2 und 3 auch et-waige außergerichtliche Kosten des [X.] erstatten hat, zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt281.385 •Gründe:[X.] notariellem Vertrag vom 22. April 1999 kaufte der Beteiligte zu 3, [X.], von dem Beteiligten zu 2 im Grundbuch von [X.], [X.], eingetragene landwirtschaftliche Flächen in einer Größe von rund 48 ha,darunter Flächen in einer Größe von 13,7585 ha, an denen dem Beteiligtenzu 1 ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt [X.] -Mit Schreiben vom 1. September te der Beteiligte zu 1, derselbst nicht Landwirt ist, das Vorkaufsrecht an diesen [X.] mit der Erkl-rung aus, [X.] er sie fr seinen Schwiegersohn, den Landwirt [X.], [X.] erwerbe, an die er das Land verpachten wolle.Die Genehmigungsrde, das Amt fr lliche [X.], ver-lrte mit [X.] vom 14. September 1999 die Entscheidungs-frist nach § 6 Abs. 1 [X.] bis zum 8. November 1999 und teilte mit [X.] vom 3. November 1999 mit, [X.] die [X.]-Holsteinische Landge-sellschaft mbH in ihrer Eigenschaft als gemeitziges Siedlungsunternehmenmit Erklrung vom 29. Oktober 1999 ihr Vorkaufsrecht nach dem [X.] aust habe, um die [X.] sodann an den Beteiligten zu [X.]. Es [X.]e weiter aus, [X.] die Genehmigung des durch dieAuss Vorkaufsrechts durch den Beteiligten zu 1 zwischen diesem unddem Beteiligten zu 2 zustande gekommenen Grundstckskaufvertrages nach§ 9 Abs. 1 [X.] tte versagt werden mssen.Gegen diesen Bescheid hat der Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtlicheEntscheidung gestellt mit dem Ziel der rdlichen Genehmigung des durchdie Auss Vorkaufsrechts zustande gekommenen Vertrages. [X.] hat den Antrag durch Urteil abgewiesen. Die als [X.] Beschwerde behandelte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zuge-lassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Begehren wei-ter.- 4 -II.Das Beschwerdegericht lt die Einwendungen des Beteiligten zu 1 ge-gen das von der [X.]-Holsteinischen Landgesellschaft mbH austeVorkaufsrecht nach § 10 RSG nicht [X.]. Der durch [X.] seitens des Beteiligten zu 1 zwischen ihm und dem Beteiligtenzu 2 angestrebte [X.] nicht genehmigt wer-den k, da dies eine ungesunde Bodenverteilung zur Folge haben wrde(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).Dies lt den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.1. Soweit der Beteiligte zu 1 anmerkt, [X.] ein Kaufvertrag zwischen ihmund dem Beteiligten zu 2 mangels Genehmigung des [X.] den Beteiligten zu 2 und 3 nach § 2 [X.] noch gar nicht zustandegekommen gewesen sei, als die [X.]-Holsteinische LandgesellschaftmbH ihr Vorkaufsrecht nach § 4 RSG aust habe, vermag dies - die Rich-tigkeit unterstellt - der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.a) Unklar ist schon die Zielrichtung dieses Einwands. Denn das vorlie-gende Verfahren betrifft lediglich Einwendungen gegen das siedlungsrechtlicheVorkaufsrecht, die sich darauf gr, [X.] die Verûerung einer Genehmi-gung nach dem Grundstckverkehrsgesetz nicht bedarf oder die [X.] § 9 [X.] nicht zu versagen wre (§ 10 RSG). Eine solche Einwen-dung stellt das Vorbringen indes nicht dar.- 5 -b) Im rigen ist der Einwand aber auch in der Sache nicht berechtigt.Weder die Auss Vorkaufsrechts durch den Beteiligten zu 1 noch dieAuss Vorkaufsrechts durch die [X.]-Holsteinische Landgesell-schaft mbH setzen voraus, [X.] der [X.] zwischen den Beteiligtenzu 2 und 3 zuvor nach § 2 [X.] genehmigt wurde.Zwar erlangt der Vertrag erst durch diese Genehmigung die volle Wirk-samkeit. Der [X.] kann jedoch bereits vorher von seinem Vor-kaufsrecht mit Wirkung auf den Genehmigungszeitpunkt Gebrauch machen([X.], Urt. v. 15. Mai 1998, [X.], NJW 1998, 2352). Infolgedessenkonnte der Beteiligte zu 1 sein rechtsgescftliches Vorkaufsrecht aus.Die Wirksamkeit hing allerdings davon ab, [X.] sowohl der Vertrag zwischenden Beteiligten zu 2 und 3 als auch der nach § 505 Abs. 2 BGB zustande ge-kommene Vertrag zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 genehmigt wurden.Die Auss Vorkaufsrechts durch die [X.]-HolsteinischeLandgesellschaft mbH bezieht sich auf den nach § 505 Abs. 2 BGB mlicher-weise wirksam werdenden Vertrag zwischen den Beteiligten zu 1 und 2. Daûdie Genehmigung dieses Vertrages nicht Voraussetzung fr die Ausist,ergibt sich schon aus §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 12 RSG. Doch bedarf es auch nichtder vorherigen Genehmigung des Vertrages zwischen den Beteiligten zu 2 und3. Denn wenn man dem Beteiligten zu 1 die [X.] der Genehmigung des das [X.] erlaubt,ist es nur folgerichtig, wenn man fr die Auss Vorkaufsrechts nachdem Reichssiedlungsgesetz, das wiederum an den [X.], den derrechtsgescftlich [X.] anstrebt, keine [X.] hinausgehen-den Anforderungen [X.] -2. [X.], mit denen es eine Ge-nehmigungsfigkeit eines Grundstckskaufvertrages zwischen dem [X.] zu 1 und 2 nach §§ 9 bis 11 [X.] verneint hat, begegnen keinen recht-lichen Bedenken. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Rechtsbe-schwerde greifen nicht durch.Es ist zwar richtig, [X.] die Rechtsposition, die der Beteiligte zu 1 durchAuss Vorkaufsrechts erworben hat, frei rtragbar ist (vgl. [X.] 163,142, 154). Das [X.] im konkreten Fall aber - entgegen der Auffassung [X.] - nicht dazu, [X.] bei der Beurteilung, ob die Versagungs-grs § 9 [X.] vorliegen, auf die Verltnisse von [X.] Tochter des Beteiligten zu 1 abzustellen wre. Der Beteiligte zu 1 hat die-smlich nicht in seine Rechtsposition als Berechtigter nach [X.] einrcken lassen, sondern lediglich geltend gemacht, er wolledie [X.] an sie langfristig weiterverpachten und/oder sich erbvertraglichverpflichten, sie ihnen zuzuwenden.Richtig ist ferner, [X.] der Umstand, [X.] der Beteiligte zu 1 nicht selbstLandwirt ist, nicht generell einer Genehmigung nach § 2 [X.] entgegen-steht. Das hat das Beschwerdegericht aber auch nicht angenommen. Es hatvielmehr - im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. [X.]Z 112, 86 [X.], 348, 351; Beschl. v. 29. November 1996, [X.], [X.] 1997, 249,250) - im wesentlichen darauf abgehoben, [X.] mit dem Beteiligten zu 3 einerwerbsbereiter und -figer Inhaber eines leistungsfigen Hofes bereit steht,der auf den konkreten Landerwerb dringend angewiesen ist, und [X.] demge-r sctzenswerte Interessen des Beteiligten zu 1 von einigem Gewicht- 7 -nicht erkennbar sind. Es hat dabei auch mit zutreffender Begrie [X.] verneint, den Versagungsgrund des §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.] durcheine Auflage nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 [X.] auszurmen. Das wirdvon der Rechtsbeschwerde im Grundsatz auch hingenommen. Soweit sie indiesem Zusammenhang hingegen wiederum darauf abstellen mchte, [X.] [X.] zu 1 schon bei Auss Vorkaufsrechts einen Vollerwerbs-landwirt in die mit der [X.] Rechtsstellung habe eintreten lassenwollen, so steht dem entgegen, [X.] dies - wie ausge[X.] - gerade nicht derFall war. Das Beschwerdegericht hat daher zu Recht allein fr wesentlich er-achtet, [X.] der Beteiligte zu 1 im Zeitpunkt der Auss Vorkaufsrechtsdurch die [X.]-Holsteinische Landgesellschaft mbH nicht einem Voll-oder Nebenerwerbslandwirt gleichgestellt werden kann (vgl. auch [X.]Z 116,348, 351).Soweit die Rechtsbeschwerde rt, das Beschwerdegericht habe bei [X.] des Beteiligten zu 1 unbercksichtigt gelassen, [X.] [X.] zu 3 eigene [X.] an den [X.] verpachtet habe, bleibt sie im Er-gebnis erfolglos. Das [X.] mlich die vom Beschwerdegericht festgestellteNotwendigkeit, die betriebseigenen [X.] durch Zuerwerb der hier [X.] Flurstcke aufzustocken, nicht entfallen. Auch kann dem Beteiligten zu [X.] entgegengehalten werden, er habe diese Situation durch die Verpachtungan seinen [X.] ohne Not selbst herbeige[X.]. Der Beteiligte zu 3 hat mlich- 8 -fr die Verpachtung, die in keinem Zusammenhang mit dem jetzt gettigtenZukauf steht, nachvollziehbare Grvorgebracht (gleitende Nachfolgerege-lung; enge Verzahnung mit der eigenen [X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.[X.] Krr Lemke

Meta

BLw 24/01

26.04.2002

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2002, Az. BLw 24/01 (REWIS RS 2002, 3442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3442

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