Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2017, Az. III ZR 4/16

3. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17476

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Gegenstand

Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung eines Reitpferds: Vertrag über den "Vollberitt" eines Pferdes; Verletzung der vertraglich obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten bei Freilauf des Pferdes in der Reithalle; Beweislastumkehr


Leitsatz

1. Zur Einordnung eines Vertrags über den "Vollberitt" eines Pferdes als Dienstvertrag.

2. Ist die Schadensursache aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten; er hat hierfür darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft (Anschluss an BGH, Urteile vom 20. Juni 1990, VIII ZR 182/89, NJW RR 1990, 1422, 1423 und vom 5. Oktober 2016, XII ZR 50/14, BeckRS 2016, 19979 Rn. 31).

3. Eine solche Beweislastumkehr kommt in Betracht, wenn ein vom Beklagten zu betreuendes Pferd bei einem Freilauf in der Reithalle in ungewöhnlicher Weise erhebliche Verletzungen erleidet und der Beklagte die mit dem Freilauf zusammenhängende Betreuung des Pferdes nicht geschultem Fachpersonal, sondern allein einer Praktikantin anvertraut hat, die am Unfalltag erst seit zwei Monaten in seinem Reitstall tätig war.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 25. November 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Verletzung ihres Reitpferds auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Klägerin ist seit Juni 2010 Eigentümerin eines seinerzeit vierjährigen [X.]s. Im Juli 2010 gab sie das Pferd bei dem Reitstall des Beklagten in den [X.]. Dieser umfasste neben der Unterstellung, Fütterung und Pflege auch den Beritt, die Dressurausbildung und die Gewähr einer artgerechten Bewegung des Pferdes sowie die Ausbildung der Reiterin. In diesem Rahmen erhielt der [X.] regelmäßig und mehrmals wöchentlich in der Reithalle des Beklagten unter Aufsicht freien Auslauf. Am 2. Dezember 2010 wurde das Pferd morgens durch die seit dem 1. Oktober 2010 bei dem Beklagten tätige Praktikantin     K.      in der Reithalle frei laufen gelassen, ohne zuvor geritten oder longiert worden zu sein. Beim Freilauf stieß das Tier mit dem Kopf gegen eine der Stahlstützen des Hallendachs und zog sich hierdurch eine Verletzung zu, die tierärztlich - durch Nähen der Wunde - versorgt wurde.

3

Die Klägerin hat behauptet, der [X.] habe infolge des Unfalls vom 2. Dezember 2010 Veränderungen im [X.] erlitten, die mit zunehmenden Gleichgewichtsproblemen verbunden seien, so dass das Pferd mittlerweile nicht mehr geritten werden könne. Sie hat geltend gemacht, die Unfallverletzung des Tieres sei auf Pflichtverletzungen des Beklagten zurückzuführen, und ihren Schaden auf insgesamt 40.396,10 € berechnet.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung einer Zeugin zurückgewiesen.

5

Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7

[X.] ([X.], 46) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Beklagte ihm vertraglich obliegende Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Die Reithalle sei nach Darlegung des Sachverständigen in ihrer Ausgestaltung grundsätzlich für den Freilauf von Pferden geeignet. Eine Gefährdung bestehe nur dann, wenn beim Freilaufen ein "Kaltstart" erfolge. Das Pferd müsse deshalb vor dem Freilaufenlassen durch eine kompetente Person angemessen vorbereitet werden, insbesondere durch vorheriges Reiten, Longieren oder Führen. Im vorliegenden Fall sei das Pferd vor dem Freilauf zwar nicht geritten oder longiert worden. Im Hinblick auf den ausgeglichenen Charakter des Pferdes habe es aber genügt, dass es vor dem Freilauf in der [X.] geführt worden sei. Dies habe die [X.]          als die im Reitstall des Beklagten übliche und auch von ihr selbst so gehandhabte Vorgehensweise beschrieben. Eine Beweislastumkehr wie beim Verwahrungsvertrag komme der Klägerin nicht zugute, weil hier ein solcher nicht vorliege, sondern ein typengemischter Vertrag, der nach seinem Schwerpunkt dem Dienstvertragsrecht unterfalle. Im Übrigen fehle es bei Annahme einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten an dem erforderlichen Verschulden. Die aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Vermutung sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Nach den Darlegungen der [X.]          hätten für eine im Temperament oder Charakter des Pferdes liegende Gefahrenlage keine Anhaltspunkte bestanden. Eine gesteigerte Vorbereitung und Beaufsichtigung des [X.] sei hiernach nicht veranlasst gewesen, zumal es zuvor keine nennenswerten Schadensereignisse in der Reithalle gegeben habe. Mangels Pflichtverletzung scheide auch eine deliktsrechtliche Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB aus.

II.

8

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. [X.] hat eine vertragliche Haftung des Beklagten nach bisherigem Verfahrensstand zu Unrecht verneint.

9

1. Entgegen der Ansicht der Revision ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen typengemischten Vertrag angenommen und den Schwerpunkt des Vertrags in der Leistung von Diensten (§ 611 BGB) gesehen hat.

a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] bildet ein gemischter Vertrag ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass etwa auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den Dienstvertragsanteil Dienstvertragsrecht und auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht anzuwenden wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt (s. etwa Senatsurteile vom 21. April 2005 - [X.], NJW 2005, 2008, 2010 und vom 8. Oktober 2009 - [X.], [X.], 150, 151 Rn. 16 mwN; [X.], Urteil vom 29. Oktober 1980 - [X.], NJW 1981, 341, 342). Eine solche rechtliche Einordnung schließt es freilich nicht aus, auch Bestimmungen des Vertragsrechts heranzuziehen, bei dem der Schwerpunkt des Vertrags nicht liegt, wenn allein hierdurch die Eigenart des Vertrags richtig gewürdigt werden kann (Senatsurteil vom 21. April 2005 aaO; [X.], Urteil vom 29. Oktober 1980 aaO).

b) Soweit es allein um die Überlassung einer Pferdebox zur Einstellung des Tieres geht, handelt es sich um einen (Raum-)Mietvertrag (§§ 535, 578 Abs. 2 BGB; vgl. [X.], Urteil vom 20. Juni 1990 - [X.], NJW 1990, 1422, 1423; [X.], [X.], 839 f; Häublein, NJW 2009, 2982, 2983). Für einen [X.], der neben der Unterstellung des Tieres auch seine Fütterung und Pflege umfasst (also miet-, kauf- und dienstvertragsrechtliche Elemente enthält), hat der [X.] die rechtliche Einordnung als Dienstvertrag gebilligt ([X.], Urteil vom 12. Juni 1990 - [X.], BeckRS 1990, 31063735). Die Oberlandesgerichte neigen demgegenüber dazu, einen [X.] schwerpunktmäßig als entgeltlichen Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB) anzusehen (so [X.], [X.], 248 sowie Urteil vom 23. Januar 2001 - 3 U 170/97, BeckRS 2001, 30157052; [X.] aaO S. 839; [X.], [X.] 2011, 473 f; s. ferner Häublein aaO S. 2983 ff).

c) Ob der [X.] seinen Schwerpunkt sonach eher im Dienstvertragsrecht oder aber im Verwahrungsvertragsrecht findet, bedarf hier indessen keiner abschließenden Klärung. Denn das Berufungsgericht hat für den vorliegenden Fall ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Ausbildung des damals noch sehr jungen, für den Einsatz bei Turnieren und die Vorführung bei Prüfungen vorgesehenen Pferdes deutlich im Vordergrund des Vertrags zwischen den Parteien gestanden hat. Demnach stellt sich der [X.] als Dienstvertrag (§ 611 BGB) dar, so dass hier die Anwendung von Verwahrungs- oder Mietvertragsrecht ausscheidet.

d) Ein Rückgriff auf das Verwahrungsvertragsrecht ist im Übrigen nicht, wie die Revision meint, deshalb geboten, um den Pferdeeigentümer vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten zu schützen (s. zur Beweislastumkehr im Falle der Annahme eines Verwahrungsvertrags [X.], [X.], 248 f und [X.], aaO S. 474). Zwar trägt bei einem Schadensersatzanspruch wegen Vertragspflichtverletzung grundsätzlich der Anspruchsteller die Beweislast dafür, dass der Anspruchsgegner eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat. Ist die Schadensursache jedoch aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des [X.] hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten; er hat hierfür darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft (s. [X.], Urteile vom 20. Juni 1990, aaO und vom 5. Oktober 2016 - [X.], BeckRS 2016, 19979 Rn. 31 mwN; s. dazu ferner [X.], NJW-RR 2000, 614; [X.], Urteil vom 23. Januar 2001, aaO; [X.], Urteil vom 16. November 2004 - 26 U 100/04, BeckRS 2010, 29812; [X.], Urteil vom 25. März 2015 - 3 U 31/14, BeckRS 2015, 15928 Rn. 27). Diese Grundsätze gelten auch für [X.] (vgl. [X.], aaO) und tragen Beweisschwierigkeiten des Pferdeeigentümers angemessen Rechnung.

2. Nach dem bisherigen Verfahrensstand ist eine Haftung des Beklagten wegen einer von ihm zu vertretenden Vertragspflichtverletzung (§§ 611, 280 Abs. 1 BGB) nicht auszuschließen.

a) [X.] der Klägerin ereignete sich in der Obhut und im alleinigen Verantwortungs- und Gefahrenbereich des Beklagten. Zudem hatte der Beklagte die Betreuung des Pferdes vor und bei dem schadenbringenden Freilauf nicht geschultem Fachpersonal, sondern allein einer Praktikantin anvertraut, die am Unfalltag erst seit zwei Monaten in seinem Reitstall tätig war. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt der Umstand, dass sich der [X.] beim Freilauf in der Reithalle in ungewöhnlicher Weise erhebliche Verletzungen zuzog, den Schluss, dass der Beklagte - selbst (§ 276 BGB) oder durch seine Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) - die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat. Der Beklagte muss sich nach den oben (unter 1 d) dargestellten Grundsätzen daher vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten und hierfür nachweisen, dass ihm kein Pflichtverstoß unterlaufen ist.

b) Diese Entlastung ist dem Beklagten bislang nicht gelungen.

aa) Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S.     ist das Freilaufenlassen eines Pferdes in Anbetracht der baulichen Anordnung der Reithalle des Beklagten unbedenklich, wenn das Tier angemessen vorbereitet wird - also kein "Kaltstart" geschieht - und die betreuende Person kompetent agiert. Ein Pferd, das zuvor in der Box gestanden habe, müsse erst ein paar Minuten geführt, dann behutsam angetrabt werden und solle erst nach einer in Ruhe absolvierten [X.] auch zum Galoppieren kommen. Die Betreuung des Freilaufens erfordere gewisse Ausbilderkompetenzen.

bb) Diese gutachterliche Einschätzung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision lässt der Akteninhalt einen Antrag der Klägerin auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens mit dem als übergangen gerügten Inhalt nicht erkennen. Ein solcher Antrag ergibt sich, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, insbesondere nicht aus dem Beweisangebot der Klägerin auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 2. Juni 2015. Zwar hat die Klägerin darin die mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens als Beweis angeboten. Entgegen der Verfahrensrüge der Revision bezog sich dieses Angebot jedoch nicht auf die von dem Beklagten behauptete und von der Klägerin bestrittene Unbedenklichkeit, Pferde in der [X.] frei laufen zu lassen, und auf die Gewöhnung des [X.]s der Klägerin, dort freizulaufen. Vielmehr ging ihr Vorbringen in die Richtung, aus dem Gutachten gehe hervor, dass ein geordnetes, durch entsprechende Ausrüstung abgesichertes Longieren geboten gewesen wäre.

cc) Keinen Bedenken begegnet auch die - vom Gutachten des Sachverständigen gedeckte - Würdigung des Berufungsgerichts, dass es in Anbetracht des ausgeglichenen Charakters des Tieres für die ordnungsgemäße Vorbereitung des [X.] genügt hätte, wenn es zuvor (ausreichend und kompetent) in der [X.] geführt worden wäre.

dd) Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht gestützt auf die Aussage der [X.]          eine ordnungsgemäße Vorbereitung des [X.] angenommen und eine Pflichtverletzung des Beklagten verneint hat.

[X.] hat rechtsfehlerhaft (§ 286 ZPO) nicht beachtet, dass der [X.] vor dem schadenbringenden Freilauf und währenddessen nicht von der [X.]        , sondern von der Praktikantin [X.]betreut wurde, und dass die Zeugin lediglich bekundet hat, dass sie selbst das Pferd vor dem Freilauf immer einige Zeit am Strick geführt habe und dies im Reitstall des Beklagten auch so üblich sei; über die Verfahrensweise der Praktikantin [X.]am Unfalltag hat die Zeugin hingegen keine Angaben gemacht.

[X.] hat auch nicht erkennen lassen, aus welchen Gründen es von der Vernehmung der - ebenso wie die [X.]       zum Beweistermin am 25. November 2015 geladenen und erschienenen - Zeuginnen [X.]und [X.] abgesehen hat. Diese beiden Zeuginnen hat die Klägerin in der Berufungsinstanz zum Beweis für ihre (entscheidungserhebliche) Behauptung benannt, dass der [X.] vor dem Freilauf nicht geführt worden sei. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergeben sich aus dem Akteninhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diesen Vortrag später fallengelassen hätte. Sie hat lediglich ihre Behauptung nicht mehr aufrechterhalten, das Tier sei unter Einsatz einer Peitsche durch die [X.] "gejagt" worden. [X.] hat anderes auch nicht festgestellt. Da es sich mit der Erheblichkeit und der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Klägervorbingens nicht befasst hat, muss mit der Revision davon ausgegangen werden, dass es den betreffenden Klägervortrag unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen hat.

ee) Bleibt es - wie derzeit - offen, ob die Praktikantin [X.]das Pferd ordnungsgemäß auf den Freilauf vorbereitet hat, geht dies zu Lasten des aus den vorstehenden Gründen beweispflichtigen Beklagten. Dass es zuvor nicht zu ähnlich schweren Vorfällen in der Reithalle des Beklagten gekommen war, vermag sein Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht auszuräumen, wenn die Pflichtverletzung darin besteht, dass ein Pferd in der betreffenden Reithalle (anders als sonst) ohne ordnungsgemäße Vorbereitung frei laufen gelassen wird.

3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

Sollte das Berufungsgericht nach nochmaliger Vernehmung der [X.]         zu der Würdigung gelangen, dass der [X.] vor dem Freilauf ausreichend und kompetent geführt und somit angemessen hierauf vorbereitet worden sei, wird es gegenbeweislich die von der Klägerin benannten Zeuginnen [X.]und [X.]zu vernehmen haben, sofern die Beweisangebote nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben.

Ob die Klägerin mit ihren entsprechenden zweitinstanzlichen Angriffsmitteln nach dieser Vorschrift ausgeschlossen ist, kann im [X.] nicht entschieden werden. Die Beurteilung dieser Frage ist dem Berufungsgericht vorbehalten, das bisher zu einer möglichen Präklusion nach § 531 Abs. 2 ZPO keine Ausführungen gemacht hat (vgl. [X.], Urteile vom 22. Februar 2006 - [X.], [X.]Z 166, 227, 230 Rn. 12 und vom 22. Mai 2012 - [X.], [X.] 2013, 101, 102 Rn. 25 sowie Beschluss vom 15. September 2014 - [X.], BeckRS 2014, 19532 Rn. 9, jeweils mwN).

Herrmann      

        

Seiters      

        

[X.]

        

Reiter      

        

[X.]      

        

Meta

III ZR 4/16

12.01.2017

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 25. November 2015, Az: I-12 U 62/14, Urteil

§ 280 Abs 1 BGB, § 611 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2017, Az. III ZR 4/16 (REWIS RS 2017, 17476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17476


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 12 U 62/14

Oberlandesgericht Hamm, 12 U 62/14, 25.11.2015.

Oberlandesgericht Hamm, 12 U 62/14, 08.05.2015.


Az. III ZR 4/16

Bundesgerichtshof, III ZR 4/16, 12.01.2017.


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