Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.02.2013, Az. II B 44/12

2. Senat | REWIS RS 2013, 8293

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Bedarfsbewertung bei entgeltlicher Überlassung des Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung


Leitsatz

NV: Der typisierenden Bedarfsbewertung bebauter Grundstücke gemäß § 146 Abs. 2 BewG ist auch in Fällen entgeltlicher Überlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die vertraglich vereinbarte Miete zugrunde zu legen. Ein Ansatz der üblichen Miete gemäß § 146 Abs. 3 BewG kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn an der Besitzpersonengesellschaft bzw. Betriebspersonengesellschaft vermögensmäßig nur eine Person beteiligt ist .

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

2

Der [X.] ([X.]) hat bereits mehrfach entschieden, dass der typisierenden Bedarfsbewertung bebauter Grundstücke gemäß § 146 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes ([X.]) auch in Fällen entgeltlicher Überlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die vertraglich vereinbarte Miete zugrunde zu legen ist und ein Ansatz der üblichen Miete gemäß § 146 Abs. 3 [X.] nicht in Betracht kommt ([X.]-Entscheidungen vom 2. Februar 2005 II R 4/03, [X.]E 208, 421, [X.], 426; vom 13. Februar 2008 II B 59/07, [X.]/NV 2008, 1121, und vom 17. März 2008 II B 3/08, [X.]/NV 2008, 929). Dies gilt unabhängig davon, welche Rechtsform die am Mietverhältnis beteiligten Gesellschaften haben, d.h. ob es sich um Kapital- oder --wie im [X.] ausschließlich um Personengesellschaften handelt, und auch unabhängig davon, ob an diesen Gesellschaften dieselben Gesellschafter beteiligt sind, d.h. Personenidentität besteht ([X.]-Beschluss in [X.]/NV 2008, 1121).

3

Nach dieser Rechtsprechung schließt allein das Vorliegen eines Mietverhältnisses zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft die von den [X.] und Beschwerdeführerinnen ([X.]) für ihre Rechtsauffassung beanspruchte Tatbestandsalternative einer Selbstnutzung durch den Eigentümer schon vom Tatbestand her aus. Dass im Streitfall an der Besitz- bzw. Betriebspersonengesellschaft vermögensmäßig nur eine Person beteiligt ist, steht der Annahme eines Mietverhältnisses zwischen den Gesellschaften nicht entgegen. Denn die alleinige vermögensmäßige Beteiligung macht diese Person --entgegen der Auffassung der [X.]-- nicht zum Alleineigentümer, der sein Grundstück selbst nutzt; vielmehr sind unabhängig von der Höhe der vermögensmäßigen Beteiligung alle Gesellschafter der Personengesellschaften, d.h. auch die am Vermögen nicht beteiligte Komplementär-GmbH in gesamthänderischer Verbundenheit Eigentümer des Gesellschaftsvermögens. Dies schließt die Annahme der Selbstnutzung des Grundstücks durch die an beiden Gesellschaften vermögensmäßig allein beteiligte Person aus. Die von den [X.] für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage nach der Maßgeblichkeit der zwischen den zwei Personengesellschaften vereinbarten Miete ist als bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt anzusehen und in einem Revisionsverfahren nicht mehr klärungsbedürftig.

4

Die Voraussetzungen für eine Bewertung nach § 147 [X.] --wie von den [X.] angestrebt-- sind im Streitfall nicht erfüllt, weil in Gestalt des von der [X.] gezahlten Entgelts eine vereinbarte Jahresmiete i.S. des § 146 Abs. 2 [X.] vorliegt, die bereits innerhalb der Bewertung nach § 146 [X.] den Zugang zur üblichen Miete i.S. des Abs. 3 der Vorschrift versperrt. Damit bleibt erst recht der Weg in den § 147 [X.] verschlossen. Ist --wie im [X.]- das Grundstück i.S. des § 146 Abs. 2 Satz 2 [X.] vermietet, kommt der Ansatz der üblichen Miete nämlich nur dann in Betracht, wenn das Grundstück vom Eigentümer oder dessen Familie selbstgenutzt oder an Angehörige (§ 15 der Abgabenordnung) oder Arbeitnehmer des Eigentümers vermietet ist (§ 146 Abs. 3 Satz 1 [X.]).

Meta

II B 44/12

07.02.2013

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 2. Februar 2012, Az: 3 K 3076/09 F, Urteil

§ 146 Abs 2 BewG 1997, § 146 Abs 3 BewG 1997, § 147 BewG 1997

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.02.2013, Az. II B 44/12 (REWIS RS 2013, 8293)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8293

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II R 62/11 (Bundesfinanzhof)

(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.9.2013 II R 61/11 - Bewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren für …


II R 60/11 (Bundesfinanzhof)

(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.9.2013 II R 61/11 - Bewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren für …


II R 61/11 (Bundesfinanzhof)

Bewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren für Zwecke der Erbschaftsteuer (Rechtslage bis 2006)


IV R 5/15 (Bundesfinanzhof)

Keine Abfärbung bei Verlusten - Betriebsaufspaltung - Gewinnerzielungsabsicht eines Besitzunternehmens


II R 3/19 (Bundesfinanzhof)

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens; Begünstigung von …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.