Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.03.2021, Az. 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20

1. Senat | REWIS RS 2021, 7532

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

KLIMASCHUTZ

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Gegenstand

Klimaschutz als intertemporaler Freiheitsschutz - Vorkehrungen zur Abmilderung hoher Emissionsminderungslasten grundrechtlich zur Freiheitssicherung über Zeit und Generationen hinweg geboten, jedoch unzureichend - Minderung der Treibhausgasemissionen gem § 3 Abs 1 S 2, § 4 Abs 1 S 3 Bundes-Klimaschutzgesetz (juris: KSG) daher partiell mit GG unvereinbar - Pflicht des Gesetzgebers zur Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab 2031, Frist bis 31.12.2022


Leitsatz

1. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen.

2. Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität.

a) Art. 20a GG genießt keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Dabei nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu.

b) Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, schließt die durch Art. 20a GG dem Gesetzgeber auch zugunsten künftiger Generationen aufgegebene besondere Sorgfaltspflicht ein, bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.

c) Als Klimaschutzgebot hat Art. 20a GG eine internationale Dimension. Der nationalen Klimaschutzverpflichtung steht nicht entgegen, dass der globale Charakter von Klima und Erderwärmung eine Lösung der Probleme des Klimawandels durch einen Staat allein ausschließt. Das Klimaschutzgebot verlangt vom Staat international ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutz des Klimas und verpflichtet, im Rahmen internationaler Abstimmung auf Klimaschutz hinzuwirken. Der Staat kann sich seiner Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen.

d) In Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative hat der Gesetzgeber das Klimaschutzziel des Art. 20a GG aktuell verfassungsrechtlich zulässig dahingehend bestimmt, dass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist.

e) Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die künftigen Generationen binden soll.

3. Die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG ist Voraussetzung für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung staatlicher Eingriffe in Grundrechte.

4. Das Grundgesetz verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen. Subjektivrechtlich schützen die Grundrechte als intertemporale Freiheitssicherung vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten.  

Die Schonung künftiger Freiheit verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Konkret erfordert dies, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden, die für die erforderlichen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orientierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln.

5. Der Gesetzgeber muss die erforderlichen Regelungen zur Größe der für bestimmte Zeiträume insgesamt zugelassenen Emissionsmengen selbst treffen. Eine schlichte Parlamentsbeteiligung durch Zustimmung des Bundestags zu Verordnungen der Bundesregierung kann ein Gesetzgebungsverfahren bei der Regelung zulässiger Emissionsmengen nicht ersetzen, weil hier gerade die besondere Öffentlichkeitsfunktion des Gesetzgebungsverfahrens Grund für die Notwendigkeit gesetzlicher Regelung ist. Zwar kann eine gesetzliche Fixierung in Rechtsbereichen, die ständig neuer Entwicklung und Erkenntnis unterworfen sind, dem Grundrechtsschutz auch abträglich sein. Der dort tragende Gedanke dynamischen Grundrechtsschutzes (grundlegend BVerfGE 49, 89 <137>) kann dem Gesetzeserfordernis hier aber nicht entgegengehalten werden. Die Herausforderung liegt nicht darin, zum Schutz der Grundrechte regulatorisch mit Entwicklung und Erkenntnis Schritt zu halten, sondern es geht vielmehr darum, weitere Entwicklungen zum Schutz der Grundrechte regulatorisch überhaupt erst zu ermöglichen.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 12) und 13) im Verfahren 1 BvR 2656/18 wird verworfen.

2. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 3 [X.] vom 12. Dezember 2019 ([X.] I Seite 2513) in Verbindung mit Anlage 2 sind mit den Grundrechten unvereinbar, soweit eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen nach Maßgabe der Gründe genügende Regelung über die Fortschreibung der [X.] für Zeiträume ab dem Jahr 2031 fehlt.

3. Im Übrigen werden die [X.] zurückgewiesen.

4. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 die Fortschreibung der [X.] für Zeiträume ab dem Jahr 2031 nach Maßgabe der Gründe zu regeln. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 3 [X.] vom 12. Dezember 2019 ([X.] I Seite 2513) in Verbindung mit Anlage 2 bleiben anwendbar.

5. Die [X.] hat den Beschwerdeführenden in den Verfahren 1 BvR 96/20 und 1 [X.] sowie den Beschwerdeführenden zu 1) bis 11) in dem Verfahren 1 BvR 2656/18 die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten. In dem Verfahren 1 BvR 78/20 hat die [X.] den Beschwerdeführenden ein Viertel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die vier [X.] richten sich gegen einzelne Vorschriften des Bundes-[X.] (im Folgenden: Klimaschutzgesetz <[X.]>) vom 12. Dezember 2019 ([X.]) und gegen das Unterlassen weiterer Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen. Mit ihren [X.] machen die Beschwerdeführenden vor allem geltend, der [X.] habe keine ausreichenden Regelungen zur alsbaldigen Reduktion von Treibhausgasen, vor allem von Kohlendioxid ([X.]O2), unternommen, die aber erforderlich seien, um die Erwärmung der [X.] bei 1,5 °[X.] oder wenigstens bei deutlich unter 2 °[X.] anzuhalten. Sie wenden sich gegen konkrete Bestimmungen [X.]chutzgesetzes. Mit der im Klimaschutzgesetz geregelten Reduktion von [X.]O2-Emissionen könne das der [X.] von 1,5 °[X.] entsprechende "[X.]O2-[X.]" nicht eingehalten werden. Die Beschwerdeführenden stützen ihre [X.] vor allem auf grundrechtliche Schutzpflichten aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 und aus [X.]. 14 Abs. 1 [X.], auf ein Grundrecht auf menschenwürdige Zukunft und ein Grundrecht auf das ökologische Existenzminimum, welche sie aus [X.]. 2 Abs. 1 in Verbindung mit [X.]. 20a und aus [X.]. 2 Abs. 1 in Verbindung mit [X.]. 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] ableiten, sowie hinsichtlich künftiger Emissionsminderungspflichten für [X.]räume nach 2030 allgemein auf die Freiheitsrechte.

2

1. Das Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 reagiert auf die vom Gesetzgeber gesehene [X.]twendigkeit verstärkter [X.] (vgl. BTDrucks 19/14337, [X.] 17).

3

a) Zweck des Gesetzes ist es, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der [X.] Zielvorgaben zu gewährleisten (§ 1 Satz 1 [X.]). Grundlagen sind nach § 1 Satz 3 [X.] zum einen die Verpflichtung nach dem [X.] (vgl. Gesetz zu dem [X.] vom 12. Dezember 2015, vom 28. September 2016, [X.], [X.] [X.]. 54113, im Folgenden: [X.] ), wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °[X.] und möglichst auf 1,5 °[X.] gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten, sowie zum anderen das Bekenntnis der [X.], [X.] bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen.

4

Die konkreten Klimaschutzziele des Gesetzes formuliert der hier angegriffene § 3 Abs. 1 [X.]: Danach werden die Treibhausgasemissionen schrittweise gemindert; bis zum Zieljahr 2030 sind sie im Vergleich zum [X.] um mindestens 55% zu mindern. Diese Minderungsquote gilt für alle Treibhausgasemissionen (vgl. BTDrucks 19/14337, [X.]); § 3 Abs. 1 [X.] unterscheidet nicht zwischen Emissionen in vom Emissionshandel erfassten Bereichen und in dem sogenannten Lastenteilungsbereich, der durch die Verordnung ([X.]) 2018/842 des [X.] und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im [X.]raum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem [X.] sowie zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 525/2013 (vgl. [X.], im Folgenden: Klimaschutzverordnung) geregelt ist. Im ebenfalls angegriffenen § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 sind die der Minderungsquote für das Zieljahr 2030 entsprechenden zulässigen [X.] in den verschiedenen Sektoren geregelt. Daraus ergibt sich bis 2030 ein konkreter Emissionsreduktionspfad. Nicht enthalten sind hierin Treibhausgasemissionen aus Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft und die [X.] zuzurechnenden Emissionen des internationalen [X.] (vgl. BTDrucks 19/14337, [X.] f.).

5

Mit § 3 Abs. 1 [X.] hat der Bundesgesetzgeber die zuvor schon in Plänen und Programmen für die [X.] ab 2020 festgehaltenen Klimaschutzziele gesetzlich normiert. Für die [X.] bis 2020 hatte sich [X.] das Ziel gesetzt, seine Treibhausgasemissionen um 40 % gegenüber 1990 zu reduzieren. Nach der Vorstellung der Bundesregierung war dies an dem [X.] ausgerichtet, eine globale Erwärmung von mehr als 2 °[X.] zu verhindern (vgl. [X.] und nukleare Sicherheit <[X.]>, Aktionsprogramm Klimaschutz 2020, Kabinettsbeschluss vom 3. Dezember 2014, [X.] ff.). Grundlage der Klimaschutzziele für die [X.] ab 2020 waren bereits vor Erlass [X.]chutzgesetzes der [X.] ([X.], [X.], Klimaschutzpolitische Grundsätze und Ziele der Bundesregierung, 2016) und das Klimaschutzprogramm 2030 (Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung [X.]chutzplans 2050, 8. Oktober 2019). Der [X.] enthält das klimapolitische [X.], bis 2050 die Emissionen um 80 bis 95 % im Vergleich zu 1990 zu senken. Zugleich enthält er einen Emissionsminderungspfad, auf dem dieses Ziel erreicht werden soll. So sieht er - wie jetzt auch in § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] geregelt - für das [X.] eine Treibhausgasreduzierung um mindestens 55 % gegenüber 1990 vor. [X.] sollen die Treibhausgasemissionen um mindestens 70 % im Vergleich zu 1990 reduziert sein - eine entsprechende Regelung für das Zieljahr 2040 findet sich im Klimaschutzgesetz nicht. Zur Umsetzung [X.]chutzplans 2050 hat die Bundesregierung 2019 das Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen. Das [X.] für das [X.] beschreibt das Klimaschutzprogramm 2030 im Unterschied zum [X.] nicht mehr als "Treibhausgasreduktion von 80 bis 95 % im Vergleich zu 1990", sondern nimmt auf das Klimaziel der [X.] im [X.] Bezug.

6

b) Das Klimaschutzgesetz hat den [X.]harakter eines Rahmengesetzes und soll transparent machen, welche Maßnahmen zur Treibhausgasreduktion in den verschiedenen Sektoren zu erbringen sind. In der Begründung zum Regierungsentwurf heißt es:

"Durch die gesetzlich normierten Klimaschutzziele und jährlich absinkende, noch zulässige [X.] der einzelnen Sektoren werden die erforderlichen Treibhausgasminderungen vorhersehbar. Diese klare gesetzliche Regelung gewährleistet Planungssicherheit. Dabei wird auf Basis der Sektorziele [X.]chutzplans 2050 auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung in den einzelnen Sektoren zugeordnet. Damit wird die Einhaltung der Klimaschutzziele 2030 gewährleistet, und die [X.] Anforderungen werden umgesetzt.

In einem solchen Rahmengesetz werden die Ziele und Prinzipien der Klimaschutzpolitik verankert - ähnlich dem [X.] für die Haushaltspolitik. Damit wird nicht unmittelbar [X.]O2 eingespart, sondern die Klimapolitik insgesamt auf solide Grundlagen gestellt und verbindlich gemacht. Um die Klimaschutzziele tatsächlich zu erreichen, müssen in den Sektoren die Klimaschutzmaßnahmen ergriffen werden, die zunächst mit dem Klimaschutzprogramm 2030 nach dem [X.] von der Bundesregierung beschlossen wurden. Dies wird die Änderung verschiedener Fachgesetze erforderlich machen" (BTDrucks 19/14337, [X.] 17).

7

2. Bereits zuvor, am 4. [X.]vember 2016, war das [X.] in [X.] getreten. In [X.]. 2 Abs. 1 lit. [X.] findet sich die Vereinbarung, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °[X.] über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °[X.] über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen; hierauf hat der [X.] Gesetzgeber in § 1 Satz 3 [X.] Bezug genommen.

8

[X.]. 2 PA lautet in [X.]r Übersetzung:

(1) Dieses Übereinkommen zielt darauf ab, durch Verbesserung der Durchführung des [X.] einschließlich seines Zieles die weltweite Reaktion auf die Bedrohung durch Klimaänderungen im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und den Bemühungen zur Beseitigung der Armut zu verstärken, indem unter anderem

a) der Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °[X.] über dem vorindustriellen Niveau gehalten wird und Anstrengungen unternommen werden, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °[X.] über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, da erkannt wurde, dass dies die Risiken und Auswirkungen der Klimaänderungen erheblich verringern würde;

b) die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen erhöht und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen sowie eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung so gefördert wird, dass die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird;

c) die [X.] in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung.

(2) Dieses Übereinkommen wird als Ausdruck der Gerechtigkeit und des Grundsatzes der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten durchgeführt.

9

Das [X.] bestimmt keine Treibhausgasminderungsquoten oder Emissionshöchstmengen, die zur Zielerreichung eingehalten werden müssten. Vielmehr ist es den Vertragsparteien überlassen, die Maßnahmen zur Zielerreichung festzulegen. Nach [X.]. 4 Abs. 2 Satz 1 PA müssen die Vertragsst[X.]ten sogenannte "national festgelegte Beiträge" erarbeiten und übermitteln, die sie zu erreichen beabsichtigen. Sie müssen gemäß [X.]. 4 Abs. 2 Satz 2 PA innerst[X.]tliche Minderungsmaßnahmen ergreifen, um diese Beiträge zu verwirklichen. Alle fünf Jahre müssen neue national festgelegte Beiträge eingereicht werden ([X.]. 4 Abs. 9 PA). Nach [X.]. 3 PA sind zur Verwirklichung des in [X.]. 2 PA genannten Ziels von allen Vertragsparteien ehrgeizige Anstrengungen zu unternehmen, die sich im Laufe der [X.] steigern ([X.]. 3 Satz 2, [X.]. 4 Abs. 3 PA). Die [X.] hat sich insofern verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren (Durchführungsbeschluss <[X.]> 2020/2126 der [X.] vom 16. Dezember 2020 zur Festlegung der jährlichen [X.] an die Mitgliedst[X.]ten für den [X.]raum 2021 bis 2030 gemäß der Verordnung <[X.]> 2018/842 des [X.] und des Rates, ABl L 426/58).

Die [X.] haben die eingereichten Beiträge zum [X.] ausgewertet. Das Sekretariat des [X.] der [X.] über Klimaänderungen gelangte in seinem Bericht zu dem Ergebnis, dass die hiernach bis 2030 weltweit zu erwartenden Treibhausgasemissionen unvereinbar mit [X.] seien, die zu einer Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °[X.] oder auch 2 °[X.] führten ([X.] , [X.], Aggregate effects of the intended nationally determined contributions: an update, [X.]/[X.]/2016/2 vom 2. Mai 2016, [X.] ff., [X.] auf [X.]). Vielmehr stimmten die zu erwartenden Emissionen mit Pfaden überein, die bis zum [X.] einen Temperaturanstieg von 3 °[X.] erwarten ließen ([X.], Sonderbericht, 1,5 °[X.] Globale Erwärmung, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, 2018, [X.]2, D1.1).

3. Das für den [X.]raum von 2021 bis 2030 festgelegte Klimaschutzziel der [X.], Treibhausgasemissionen europaweit um 40 % gegenüber 1990 zu reduzieren, soll durch eine Minderung der dem Emissionshandel unterfallenden Treibhausgase um 43 % und der nicht dem Emissionshandel unterfallenden Treibhausgase um 30 % gegenüber 2005 erreicht werden (vgl. [X.], [X.][X.]O 169/14, Tagung des [X.]23./24. Oktober 2014> ‒ Schlussfolgerungen, 2014, [X.] 1). Das Klimaschutzziel der [X.] wurde jüngst von 40 % auf 55 % angehoben (vgl. [X.], [X.][X.]O 22/20, Tagung des [X.]10./11. Dezember 2020> ‒ Schlussfolgerungen, 2020, [X.]).

Der [X.] erfasst Treibhausgasemissionen aus [X.]feuerungsanlagen, energieintensiven Industriebetrieben und seit 2012 dem Flugverkehr. Die aktuelle Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie <[X.]> 2018/410 des [X.] und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/[X.] zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem [X.]O2-Ausstoß und des Beschlusses <[X.]> 2015/1814, [X.]) sieht für den Emissionshandel vor, dass die Gesamtmenge der zur Verfügung stehenden Zertifikate ab 2021 jährlich linear gesenkt wird, um so die angestrebte Emissionsreduzierung zu erreichen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 2 der Richtlinie <[X.]> 2018/410). Hier trifft den einzelnen Mitgliedst[X.]t keine konkrete Minderungsquote.

Der Lastenteilungsbereich erfasst demgegenüber einen [X.]teil der Emissionen, die nicht in den [X.] fallen. In diesem Bereich trifft jeden Mitgliedst[X.]t im Ausgangspunkt eine prozentual bestimmte Reduktionsquote. Geregelt war der Lastenteilungsbereich für die [X.] von 2013 bis 2020 in der sogenannten Lastenteilungsentscheidung (Entscheidung Nr. 406/2009/[X.] des [X.] und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedst[X.]ten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020, [X.]/136). Für die [X.] von 2021 bis 2030 sind die Emissionsminderungen im Lastenteilungsbereich in der Klimaschutzverordnung geregelt. Für [X.] ergibt sich nach [X.]. 4 Abs. 1 in Verbindung mit [X.] der Klimaschutzverordnung die Verpflichtung, bis 2030 seine in den Lastenteilungsbereich fallenden Treibhausgasemissionen um 38 % gegenüber 2005 zu reduzieren. Dabei beschränkt sich die Verordnung nicht auf die Zielvorgabe, sondern regelt einen konkreten Gesamtminderungspfad. Dieser legt für jedes Jahr die den Mitgliedst[X.]t treffende Mindestreduktionspflicht in Gestalt einer einheitlichen Emissionsobergrenze für alle erfassten Emissionen fest. Den Mitgliedst[X.]ten steht es frei, ehrgeizigere Ziele zu verfolgen. Die Verordnung sieht zudem in [X.]. 5 verschiedene Flexibilitätsmechanismen vor. So können die Mitgliedst[X.]ten nach [X.]. 5 Abs. 1 bis 3 Über- und Untererfüllungen in ihren eigenen Budgets ausgleichen. Daneben regelt [X.]. 5 Abs. 4 und 5 Möglichkeiten des Ausgleichs zwischen den Mitgliedst[X.]ten.

4. Jeweils durch mindestens eine der vier [X.] angegriffen sind § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 und 2, § 4 Abs. 3 Satz 2 [X.] in Verbindung mit [X.]. 5 der Klimaschutzverordnung, § 4 Abs. 5 und 6, § 8 und § 9 [X.]. Die Vorschriften haben folgenden Wortlaut:

§ 3 Nationale Klimaschutzziele

(1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum [X.] schrittweise gemindert. Bis zum Zieljahr 2030 gilt eine Minderungsquote von mindestens 55 Prozent.

[…]

§ 4 Zulässige [X.], Verordnungsermächtigung

(1) Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 werden jährliche [X.] durch die Vorgabe von [X.] für die folgenden Sektoren festgelegt:

1. Energiewirtschaft,

2. Industrie,

3. Verkehr,

4. Gebäude,

5. Landwirtschaft,

6. Abfallwirtschaft und Sonstiges.

Die Emissionsquellen der einzelnen Sektoren und deren Abgrenzung ergeben sich aus Anlage 1. Die [X.] für den [X.]raum bis zum [X.] richten sich nach Anlage 2. Im Sektor Energiewirtschaft sinken die Treibhausgasemissionen zwischen den angegebenen [X.] möglichst stetig. Für [X.]räume ab dem Jahr 2031 werden die jährlichen [X.] durch Rechtsverordnung gemäß Absatz 6 fortgeschrieben. Die [X.] sind verbindlich, soweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt. Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet.

[…]

(3) Über- oder unterschreiten die Treibhausgasemissionen ab dem [X.] in einem Sektor die jeweils zulässige Jahresemissionsmenge, so wird die [X.] auf die verbleibenden [X.] des Sektors bis zum nächsten in § 3 Absatz 1 genannten Zieljahr gleichmäßig angerechnet. Die Vorgaben der [X.] bleiben unberührt.

[…]

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die [X.] der Sektoren in Anlage 2 mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres zu ändern. Diese Veränderungen müssen im Einklang mit der Erreichung der Klimaschutzziele dieses Gesetzes und mit den unionsrechtlichen Anforderungen stehen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des [X.]. Hat sich der [X.] nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(6) [X.] legt die Bundesregierung für weitere [X.]räume nach dem [X.] jährlich absinkende Emissionsmengen durch Rechtsverordnung fest. Diese müssen im Einklang mit der Erreichung der Klimaschutzziele dieses Gesetzes und mit den unionsrechtlichen Anforderungen stehen. Wenn jährlich absinkende Emissionsmengen für [X.]räume nach dem [X.] festgelegt werden, bedarf die Rechtsverordnung der Zustimmung des [X.]. Hat sich der [X.] nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

Anlage 1 (zu den §§ 4 und 5) Sektoren

Sektoren Beschreibung der Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats ([X.]) […]
1. Energiewirtschaft Verbrennung von Brennstoffen in der Energiewirtschaft; Pipelinetransport (übriger Transport); Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen […]
2. Industrie Verbrennung von Brennstoffen im verarbeitenden Gewerbe und in der Bauwirtschaft; Industrieprozesse und Produktverwendung; [X.]O2-Transport und -Lagerung […]
3. Gebäude Verbrennung von Brennstoffen in: Handel und Behörden; Haushalten. Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbrennung von Brennstoffen (insbesondere in militärischen Einrichtungen) […]
4. Verkehr Transport (ziviler inländischer Luftverkehr; Straßenverkehr; Schienenverkehr; inländischer Schiffsverkehr) ohne Pipelinetransport […]
5. Landwirtschaft Landwirtschaft; Verbrennung von Brennstoffen in Land- und Forstwirtschaft und in der Fischerei […]
6. Abfallwirtschaft und Sonstiges Abfall und Abwasser; Sonstige […]
7. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft Wald, Acker, Grünland, Feuchtgebiete, Siedlungen; Holzprodukte; Änderungen zwischen Landnutzungskategorien […]

Anlage 2 (zu § 4) Zulässige [X.]

Jahresemissionsmenge in Mio. Tonnen [X.]O2-Äquivalent 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Energiewirtschaft 280 257 175
Industrie 186 182 177 172 168 163 158 154 149 145 140
Gebäude 118 113 108 103 99 94 89 84 80 75 70
Verkehr 150 145 139 134 128 123 117 112 106 101 95
Landwirtschaft 70 68 67 66 65 64 63 61 60 59 58
Abfallwirtschaft und Sonstiges 9 9 8 8 7 7 7 6 6 5 5

§ 8 Sofortprogramm bei Überschreitung der [X.]

(1) [X.] nach § 5 Absatz 1 und 2 eine Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge für einen Sektor in einem Berichtsjahr aus, so legt das nach § 4 Absatz 4 zuständige [X.] innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage der Bewertung der Emissionsdaten durch den Expertenrat für Klimafragen nach § 11 Absatz 1 ein Sofortprogramm für den jeweiligen Sektor vor, das die Einhaltung der [X.] des Sektors für die folgenden Jahre sicherstellt.

(2) Die Bundesregierung berät über die zu ergreifenden Maßnahmen im betroffenen Sektor oder in anderen Sektoren oder über sektor-übergreifende Maßnahmen und beschließt diese schnellstmöglich. Dabei kann sie die bestehenden Spielräume der [X.] berücksichtigen und die [X.] der Sektoren gemäß § 4 Absatz 5 ändern. Vor Erstellung der Beschlussvorlage über die Maßnahmen sind dem Expertenrat für Klimafragen die den Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treibhausgasreduktion zur Prüfung zu übermitteln. Das Prüfungsergebnis wird der Beschlussvorlage beigefügt.

(3) Die Bundesregierung unterrichtet den [X.] über die beschlossenen Maßnahmen.

(4) Für den Sektor Energiewirtschaft sind die Absätze 1 bis 3 beginnend mit dem Berichtsjahr 2023 im Turnus von drei Jahren entsprechend anzuwenden.

§ 9 Klimaschutzprogramme

(1) Die Bundesregierung beschließt mindestens nach jeder Fortschreibung [X.]chutzplans ein Klimaschutzprogramm; darüber hinaus wird bei [X.] eine Aktualisierung des bestehenden [X.] um Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 vorgenommen. In jedem Klimaschutzprogramm legt die Bundesregierung unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Klimaschutz-Projektionsberichts nach § 10 Absatz 2 fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele in den einzelnen Sektoren ergreifen wird. Maßgeblich für die Maßnahmen nach Satz 2 ist die Einhaltung der nach § 4 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten zulässigen [X.]. Zudem legt die Bundesregierung fest, welche Maßnahmen sie zum Erhalt der Netto-Senke bei Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft ergreifen wird.

(2) Das Klimaschutzprogramm wird spätestens im Kalenderjahr nach der Fortschreibung [X.]chutzplans beschlossen. Die nach § 4 Absatz 4 für die Sektoren zuständigen Bundesministerien schlagen innerhalb von sechs Monaten nach Fortschreibung [X.]chutzplans Maßnahmen vor, die geeignet sind, die in den jeweiligen Sektoren erforderlichen zusätzlichen Treibhausgasminderungen zu erzielen. Die Maßnahmenvorschläge enthalten neben wissenschaftlichen Abschätzungen zu den voraussichtlichen Treibhausgasminderungswirkungen auch wissenschaftliche Abschätzungen zu möglichen ökonomischen, [X.] und weiteren ökologischen Folgen. Diese Abschätzungen schließen soweit möglich auch Auswirkungen auf die Effizienz des Einsatzes von natürlichen Ressourcen ein. Das [X.] und nukleare Sicherheit ermittelt in Abstimmung mit dem [X.] die voraussichtliche Treibhausgasgesamtminderungswirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen.

(3) Für je[X.]chutzprogramm bezieht die Bundesregierung in einem öffentlichen Konsultationsverfahren Länder, Kommunen, Wirtschaftsverbände und zivilgesellschaftliche Verbände sowie die Wissenschaftsplattform Klimaschutz und wissenschaftliche Begleitgremien der Bundesregierung ein.

Angegriffen ist auch § 4 Abs. 3Satz 2 [X.] in Verbindung mit [X.]. 5 der [X.] ([X.]) 2018/842. Deren [X.]. 5 hat folgenden Wortlaut:

[X.]. 5 Flexibilität durch Vorwegnahme, Übertragung auf nachfolgende Jahre und Übertragung an andere Mitgliedst[X.]ten

(1) Für die Jahre 2021 bis 2025 kann ein Mitgliedst[X.]t eine Menge von bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen.

(2) Für die Jahre 2026 bis 2029 kann ein Mitgliedst[X.]t eine Menge von bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen.

(3) Ein Mitgliedst[X.]t, dessen Treibhausgasemissionen nach Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten des vorliegenden [X.]ikels und des [X.]ikels 6 in einem bestimmten Jahr unter seiner jährlichen Emissionszuweisung für dieses Jahr liegen, kann

a) für das [X.] den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung auf nachfolgende Jahre des [X.]raums bis 2030 übertragen und

b) für die Jahre 2022 bis 2029 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung bis zu einem Volumen von 30 % seiner jährlichen [X.] bis zu dem jeweiligen Jahr auf nachfolgende Jahre des [X.]raums bis 2030 übertragen.

(4) Ein Mitgliedst[X.]t kann für die Jahre 2021 bis 2025 bis zu 5 % und für die Jahre 2026 bis 2030 bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedst[X.]t übertragen. Der [X.] kann diese Menge zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß [X.]ikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des [X.]raums bis 2030 verwenden.

(5) Ein Mitgliedst[X.]t, dessen geprüfte Treibhausgasemissionen ‒ unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Absätzen 1 bis 4 dieses [X.]ikels und gemäß [X.]ikel 6 ‒ in einem bestimmten Jahr unter seiner jährlichen Emissionszuweisung für dieses Jahr liegen, kann den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung an andere Mitgliedst[X.]ten übertragen. Der [X.] kann diese Menge zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß [X.]ikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des [X.]raums bis 2030 nutzen.

(6) Die Mitgliedst[X.]ten können die durch die Übertragung von jährlichen [X.] gemäß den Absätzen 4 und 5 erzielten Einnahmen für die Bekämpfung des Klimawandels in der [X.] oder in [X.] verwenden. Die Mitgliedst[X.]ten unterrichten die [X.] über Maßnahmen, die nach diesem Absatz ergriffen werden.

(7) Jede Übertragung von jährlichen [X.] gemäß den Absätzen 4 und 5 kann das Ergebnis eines Projekts oder Programms zur Minderung von Treibhausgasemissionen sein, das im verkaufenden Mitgliedst[X.]t durchgeführt und vom [X.] vergütet wird, sofern keine Doppelzählungen erfolgen und die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.

(8) Die Mitgliedst[X.]ten können Projektgutschriften, die gemäß [X.]ikel 24a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/[X.] vergeben wurden, unbegrenzt zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß [X.]ikel 9 dieser Verordnung nutzen, sofern keine Doppelzählungen erfolgen.

1. Der tatsächliche Hintergrund des anthropogenen Klimawandels, seine Folgen und die Risiken werden in den [X.]tandsberichten und Sonderberichten des "Weltklimarats" ([X.] Ausschuss für Klimaänderungen ‒ Intergovernmental Panel on [X.]limate [X.]hange <[X.]>) beschrieben. Diese gelten als zuverlässige Zusammenfassungen des aktuellen [X.] zum Klimawandel und werden als solche etwa vom [X.] und nukleare Sicherheit, vom [X.] ([X.]) oder vom Sachverständigenrat für Umweltfragen (im Folgenden: Sachverständigenrat <[X.]>) wie auch von der [X.] und auf [X.] herangezogen. Der [X.] ist ein zwischenst[X.]tlicher Ausschuss, der von dem Umweltprogramm der [X.] ([X.] ) und der [X.] ([X.] ) im Jahr 1988 ins Leben gerufen wurde (Memorandum of Understanding between the UNEP and the WMO on the [X.] vom 8. Mai 1989) und von der Generalversammlung der [X.] bestätigt wurde ([X.] vom 6. Dezember 1988, [X.], [X.], in: [X.], 43rd session, [X.]/49).

Aufgabe des [X.] ist es, in einer umfassenden und objektiven Weise den Stand der wissenschaftlichen Forschung zum Klimawandel darzustellen und damit eine Grundlage für wissenschaftsbasierte Entscheidungen zu bieten. Dafür trägt er die Ergebnisse der aktuell weltweit veröffentlichten naturwissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Literatur zusammen. Der [X.] forscht nicht selbst, sondern fasst die Aussagen dieser Veröffentlichungen in [X.]tandsberichten und Sonderberichten zusammen und bewertet sie aus wissenschaftlicher Sicht. Die Autoren müssen sich auf die jeweilige Bewertung des [X.] unter Angabe von [X.] einigen und konträre Ansichten, Wissenslücken und Unsicherheiten klar darstellen (näher [X.], Guidance [X.]te for Lead Authors of the [X.] Fifth Assessment Report on [X.]onsistent Treatment of Uncertainties, 2010; siehe auch [X.], Sonderbericht, 1,5 °[X.] Globale Erwärmung, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, 2018, [X.] [X.]. 3). Die Ergebnisse werden erneut von unabhängigen Expertinnen und Experten begutachtet; anschließend wird die Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger in einer Plenarsitzung von den Mitgliedsregierungen verabschiedet. Dabei dürfen nur Informationen genutzt werden, die auch im Gesamtbericht enthalten sind. Das nach wissenschaftlicher Expertise zusammengestellte Autorengremium entscheidet, ob die von den Regierungen vorgeschlagenen [X.] richtig sind (näher [X.], [X.], Review, [X.], Adoption, Approval and Publication of [X.] reports, 2013; siehe auch [X.], [X.] <[X.]>, 2011, [X.] ff.; [X.]/[X.], in: [X.] , Internationales Umweltrecht, 2017, 283 <304> m.w.[X.]; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. 2019, [X.]4 ff.).

2. Die derzeit beobachtete, im klimageschichtlichen Vergleich stark beschleunigte Erwärmung der [X.] beruht nach nahezu einhelliger wissenschaftlicher Ansicht im Wesentlichen auf der durch anthropogene Emissionen hervorgerufenen Veränderung des Stoffhaushaltes der Atmosphäre; dabei wird der Anstieg der [X.]O2-Konzentration besonders hervorgehoben ([X.], 5. [X.]tandsbericht, Klimaänderung 2013, Naturwissenschaftliche Grundlagen, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, 2016, [X.] 11; [X.], Klima und Treibhauseffekt, 2020, [X.] f.). Die atmosphärische [X.]O2-Konzentration ist im Vergleich zur vorindustriellen [X.] um 40 % angestiegen, primär durch die Emissionen aus fossilen Brennstoffen und sekundär durch Abholzungen und andere Landnutzungsänderungen ([X.], a.a.[X.], [X.]).

Die maßgeblichen Zusammenhänge lassen sich vereinfacht wie folgt zusammenfassen: Die menschlich verursachte Erhöhung der [X.] in der Atmosphäre verändert den Strahlungshaushalt der [X.] und führt so zur [X.]rwärmung. Die in der Erdatmosphäre befindlichen Treibhausgase absorbieren die von der [X.] abgegebene Wärmestrahlung und strahlen Teile davon zurück zur Erdoberfläche. Die von den Treibhausgasen abgestrahlte Wärmestrahlung kommt so als zusätzliche Wärmestrahlung an der Erdoberfläche an. Zum Ausgleich ankommender und abgehender Wärme strahlt die Erdoberfläche mehr Wärme ab. Hierdurch wird es in der bodennahen Atmosphäre wärmer ([X.], a.a.[X.], [X.] 11 f.; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. 2019, [X.] f., 30 ff.; [X.], Klima und Treibhauseffekt, 2020, [X.]). Bis zu welcher Höhe und mit welcher Geschwindigkeit die Temperatur weiter ansteigt, hängt vom Anteil der Treibhausgase in der Atmosphäre und damit maßgeblich vom Umfang der anthropogen emittierten Treibhausgase ab, insbesondere vom [X.]O2-Ausstoß ([X.], a.a.[X.], [X.] 17 f., 26). Denn zwischen der Gesamtmenge an emittierten klimawirksamen Treibhausgasen und dem Anstieg der mittleren Oberflächentemperatur besteht eine annähernd lineare Beziehung ([X.], [X.] regieren in ökologischen Grenzen ‒ Zur Legitimation von Umweltpolitik, Sondergutachten, 2019, [X.]). Ohne zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels gilt derzeit ein globaler Temperaturanstieg um mehr als 3 °[X.] bis zum [X.] als wahrscheinlich ([X.], Klimaschutz in Zahlen, Ausgabe 2019, [X.]).

3. Der Treibhauseffekt hat vielfältige Auswirkungen auf die Umwelt und das Erdklima. Betroffen sind etwa die Eismassen ([X.]). Folgen der [X.]rwärmung sind der Rückgang des polaren Meereises, das Abschmelzen der kontinentalen Eisschilde in [X.] und in der [X.] und der bereits heute weltweit sichtbare [X.]. Diese Veränderungen der Eismassen tragen maßgeblich dazu bei, dass der [X.] ansteigt ([X.], 5. [X.]tandsbericht, Klimaänderung 2013, Naturwissenschaftliche Grundlagen, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, 2016, [X.], 23 f.; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. 2019, [X.], 59, 63 f.). Bis 2100 wird der globale mittlere Meeresspiegelanstieg nach Projektionen bei 1,5 °[X.] globaler Erwärmung 26 bis 77 cm betragen. Bei einer Erwärmung um 2 °[X.] werden es etwa 10 cm mehr sein ([X.], Sonderbericht, 1,5 °[X.] Globale Erwärmung, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, 2018, [X.] 11). Zudem gibt es Hinweise darauf, dass infolge des Abschmelzens des [X.] und anderer Frischwassereinträge in den [X.]rdatlantik die thermohaline Zirkulation des [X.]rdatlantiks (atlantische Umwälzbewegung) an Stärke verliert. Eine starke Abschwächung hätte unter anderem große Auswirkungen auf die Wettersysteme in [X.] und [X.]rdamerika. Der [X.]rdatlantikraum würde sich rasch um mehrere Grad abkühlen. Die Südhalbkugel würde sich umso stärker erwärmen. Als weitere Auswirkungen werden für [X.]rdeuropa eine Zunahme an Winterstürmen, Niederschlägen und Überschwemmungen, für Südeuropa eine Abnahme der Niederschläge erwartet. Für die Sahelzone würden ein Rückgang von Niederschlägen und damit verbundene Dürren erwartet ([X.], Sonderbericht über den Ozean und die [X.] in einem sich wandelnden Klima, [X.], 2020, [X.]; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. 2019, [X.] f.; [X.], [X.] regieren in ökologischen Grenzen ‒ Zur Legitimation von Umweltpolitik, Sondergutachten, 2019, [X.] 38; [X.], [X.], [X.] in a [X.]hanging [X.]limate, 2019, [X.], 621 f.). Auswirkungen hat der klimawandelbedingte Temperaturanstieg auch auf Lage und Stärke des Jetstreams und damit auf die globalen Windsysteme, was zu außergewöhnlich lang andauernden [X.]- und Extremwetterlagen wie Starkniederschlägen, Überschwemmungen, Wirbelstürmen, Hitzewellen und Dürren führen kann ([X.]/[X.], a.a.[X.], [X.] ff., 72; [X.], a.a.[X.], [X.] 38 f.).

Als eine besondere Gefahr für die ökologische Stabilität werden sogenannte Kipppunktprozesse im Klimasystem angesehen, weil diese weitreichende Umweltauswirkungen haben können. [X.] sind Teile des Erdsystems, die eine besondere Bedeutung für das globale Klima haben und die sich bei zunehmender Belastung abrupt und oft irreversibel verändern. Beispiele sind die Permafrostböden in [X.] und [X.]rdamerika, die Eismassen in den polaren Zonen, der [X.] und bedeutende Luft- und Meeresströmungssysteme. Geringe Veränderungen eines für sie relevanten Umweltparameters - wie zum Beispiel das Überschreiten einer bestimmten [X.] - können diese [X.] in einen qualitativ anderen Zustand überführen, wenn der Wert des Parameters bereits in der Nähe eines kritischen Punktes, dem Kipppunkt, liegt. Zwischen den [X.]n können auch Wechselwirkungen bestehen. So könnte beispielsweise ein Abschmelzen des [X.]eises die atlantische Zirkulation verändern, was wiederum zur Destabilisierung von Eis in der [X.] führen könnte. Ein kaskadenartiger Wandel des Erdsystems durch eine Reihe solcher Wechselwirkungen wird nicht ausgeschlossen, gilt derzeit allerdings noch als wenig erforscht (zu [X.]: [X.], a.a.[X.], [X.] 39 f. m.w.[X.]).

4. Bei einem globalen Temperaturanstieg um mehr als 3 °[X.] bis zum [X.], der ohne zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels als wahrscheinlich gilt, werden drastische Folgen der [X.]rwärmung und des Klimawandels erwartet ([X.], Klimaschutz in Zahlen, Ausgabe 2019, [X.]); aber auch bei einem geringeren Temperaturanstieg hat der Klimawandel bereits erhebliche negative Folgen für Menschen und [X.]en (a). Auch in [X.] hat der Klimawandel schon jetzt zahlreiche direkte Auswirkungen, die sich bei fortschreitender [X.]rwärmung drastisch verschärfen können (b). Daneben könnte [X.] von den Folgen des Klimawandels in anderen Teilen der Welt mittelbar auch durch die Zunahme klimabedingter Flucht und Migration nach [X.] betroffen sein (c).

a) Die Folgen jüngerer klimabedingter Extremereignisse wie Hitzewellen, Dürren, Starkregenereignisse, Überschwemmungen, Wirbelstürme sowie Wald- und Flächenbrände demonstrieren nach wissenschaftlicher Einschätzung eine signifikante Verw[X.]arkeit des Menschen gegenüber dem Klimawandel. Folgen solcher klimabedingter Extremereignisse umfassen eine Unterbrechung der Nahrungsmittelproduktion und Wasserversorgung, Schäden an Infrastruktur und Siedlungen, Erkrankungen und Todesfälle sowie Konsequenzen für die psychische Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen ([X.], 5. [X.]tandsbericht, Klimaänderung 2014, Folgen, Anpassung und Verw[X.]arkeit, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, 2016, [X.]). Durch den Klimawandel gefährdet ist vor allem die menschliche Gesundheit. Witterungs- und Klimaveränderungen können dazu führen, dass Infektionskrankheiten sowie nichtübertragbare Krankheiten wie Allergien zunehmen oder sich die Symptome bei bereits bestehenden Herz-Kreislauf- und Atemwegserkrankungen verstärken. Extremereignisse wie Stürme, Hochwasser, [X.] oder Erdrutsche gefährden Leib und Leben unmittelbar; sie können außerdem zu [X.] und psychischen Belastungen und Störungen wie Stress, Angstzuständen und Depressionen führen ([X.], Monitoringbericht 2019 zur [X.] Anpassungsstrategie an den Klimawandel, 2019, [X.] 31).

b) [X.] hat auch in [X.] bereits jetzt vielfache Auswirkungen. So hat sich die Jahresmitteltemperatur im Vergleich zur vorindustriellen [X.] bis zum [X.] um 1,5 °[X.] erhöht ([X.], a.a.[X.], [X.]). Es besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Auftreten extremer Hitzetage. Schon gegenwärtig bedroht der Klimawandel durch [X.] die menschliche Gesundheit auch in [X.] (Bundesregierung, Zweiter Fortschrittsbericht zur [X.] Anpassungsstrategie an den Klimawandel, 2020, [X.] 11; siehe auch [X.], Vulnerabilität [X.]s gegenüber dem Klimawandel, 2015, [X.]). Die Dauer sommerlicher Hitzewellen über Westeuropa hat sich seit 1880 etwa verdreifacht. Bei unverminderten Treibhausgasemissionen lassen Klimaprojektionen eine deutliche Verschärfung dieser Entwicklungen erwarten. Die Anzahl von Hitzewellen könnte bis zum Ende des 21. Jahrhunderts im ungünstigsten Fall um bis zu fünf Ereignisse pro Jahr in [X.]r[X.]eutschland und um bis zu 30 Ereignisse pro Jahr in [X.] zunehmen. Auch die Auftrittswahrscheinlichkeit von Temperaturrekorden dürfte drastisch ansteigen. Speziell während der Sommermonate wird eine Verzehnfachung solcher Ereignisse für realistisch gehalten ([X.]/Mächel, in: [X.] , Klimawandel in [X.], 2017, [X.]5).

Auch der globale Anstieg des Meeresspiegels wird sich in [X.] auswirken. In den letzten 100 Jahren ist der Meeresspiegel um etwa 20 cm in der [X.] Bucht und um etwa 14 cm an der [X.]n [X.] gestiegen ([X.], Nationaler Klimareport, 2017, [X.]). Im Fall ungeminderter Emissionen wird von einem Anstieg des Meeresspiegels von deutlich über einem Meter bis zum Ende des 21. Jahrhunderts ausgegangen. Dabei ist die Möglichkeit eines Kollabierens der Eisschilde nicht einbezogen ([X.], a.a.[X.], [X.]9). Langfristige Änderungen im mittleren Meeresspiegel können an [X.]rd- und [X.] die Eintrittswahrscheinlichkeit besonders hoher Sturmflutwasserstände bedeutend erhöhen (Weiße/[X.], in: [X.] , Klimawandel in [X.], 2017, [X.]8). Damit sind auch die [X.]n Küstenregionen einem erhöhten Risiko durch Überschwemmungen ausgesetzt. In [X.] gelten an der [X.]rdseeküste Gebiete, die bis zu fünf Meter über dem Meeresspiegel liegen, und an der [X.] Gebiete, die bis zu drei Meter über dem Meeresspiegel liegen, als gefährdet. Das betrifft eine Fläche von rund 13.900 Quadratkilometern mit 3,2 Millionen dort wohnenden Menschen. Durch Sturmfluten bedroht sind vor allem küstennahe Städte wie [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] ([X.], Monitoringbericht 2019 zur [X.] Anpassungsstrategie an den Klimawandel, 2019, [X.]2).

Bereits jetzt zeigen sich in [X.] Auswirkungen des Klimawandels bei der Grundwasserneubildung ([X.], a.a.[X.], [X.] 48 f.). Steigende Temperaturen sind Auslöser einer insgesamt höheren Verdunstung mit der Folge, dass weniger Wasser versickern und ins Grundwasser gelangen kann. Monate mit unterdurchschnittlichen Grundwasserständen werden im Vergleich zum langjährigen Mittel signifikant häufiger. Ein besonders ausgeprägter Trend zu vermehrten Grundwasserniedrigstständen wird in den niederschlagsarmen Gebieten im [X.]rdosten [X.]s beobachtet. Dies betrifft vor allem [X.], [X.] und [X.]. Aber auch in den besonders niederschlagsreichen Regionen, also in den [X.] und im Bereich der [X.], sind niedrige Grundwasserstände deutlich erkennbar ([X.], a.a.[X.], [X.] 48 f.). Auch darüber hinaus verändert der Klimawandel das Wasserregime in [X.] in verschiedenen Bereichen. So nimmt die Wasserverfügbarkeit im Sommerhalbjahr signifikant ab, die Wassertemperatur in Seen steigt an, und auch die Wassertemperatur in [X.]rd- und [X.] erhöht sich ([X.], a.a.[X.], [X.]1 f., 56 f., 60 f., 82).

Als eine besondere Herausforderung gilt die in [X.] beobachtete Zunahme von Trockenheit und Dürre. Die hiermit einhergehende Austrocknung der Böden hat vor allem für die Landwirtschaft Bedeutung. Die Bodenfeuchte ist für den Wasserversorgungsgrad der Pflanzen ausschlaggebend. Wenn die Bodenfeuchte unterhalb von 30 % bis 40 % sogenannter nutzbarer Feldkapazität ([X.]) sinkt, nehmen die Photosynthese-Leistung und damit das Wachstum der Pflanzen stark ab. In [X.] hat die mittlere Anzahl der Tage mit Bodenfeuchtewerten unter 30 % [X.] sowohl für leichten sandigen Boden als auch für schweren Boden, der Wasser besser speichert, seit 1961 signifikant zugenommen. Besonders betroffen von der zunehmenden [X.] sind der Osten [X.]s sowie das [X.] ([X.], a.a.[X.], [X.]).

c) [X.] ist zudem bedeutende Ursache von Flucht und Migration. Menschen verlassen ihre Heimat auch in Folge von Naturkatastrophen und aufgrund langfristiger Umweltveränderungen wie etwa vermehrter Dürren und des Anstiegs des Meeresspiegels. Die Veränderungen beeinträchtigen neben der Gesundheit vor allem die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung. Das Risiko von Hungersnöten steigt. Zugleich verschärft der Klimawandel [X.] Ungleichheiten und birgt die Gefahr gewaltsamer Konflikte, wenn sich der Wettstreit um Wasser, Nahrungsmittel und Weideland verstärkt. Die zunehmende Erwärmung setzt niedrig gelegene Küstengebiete, [X.] und kleine Inseln in besonderem Maße den mit dem Meeresspiegelanstieg verbundenen Risiken aus, darunter erhöhtem Salzwassereintrag, Überflutung und Schädigung von Infrastruktur. Bei steigendem Meeresspiegel werden Inseln und Küstenzonen von der dort lebenden Bevölkerung wegen periodischer oder dauerhafter Überflutung verlassen. Zunehmende Klimaveränderungen verstärken so weltweit Fluchtbewegungen und könnten die internationale Flucht und Migration in Richtung [X.] intensivieren (dazu Wissenschaftlicher Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen, Sondergutachten Klimaschutz als Weltbürgerbewegung, 2014, [X.] 30, 64; [X.] <[X.]>, Klimawandel und Bevölkerungsbewegungen durch Naturkatastrophen, 2017, [X.] 1 ff.; [X.], Sonderbericht, 1,5 °[X.] Globale Erwärmung, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, 2018, [X.]; [X.], Klimaschutz in Zahlen, Ausgabe 2019, [X.]; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. 2019, [X.]1, 75; [X.], Global Report 2019, [X.]9 f.).

5. Historisch betrachtet sind mehr als die Hälfte aller anthropogenen Treibhausgasemissionen seit Beginn der Industrialisierung durch die heutigen Industrieländer verursacht. In den letzten Jahren sind zudem vor allem die Emissionen der Schwellenländer stark angestiegen. Aktuell gelten die Vereinigten [X.]en von Amerika, die [X.], [X.], [X.] und [X.] als stärkste Verursacher von Treibhausgasemissionen. [X.] ist historisch betrachtet für 4,6 % der Treibhausgasemissionen verantwortlich. Mit 9,2 Tonnen [X.]O2 waren die Pro-Kopf-[X.]O2-Emissionen in [X.] im [X.] knapp doppelt so hoch wie der globale Durchschnitt von 4,97 Tonnen pro Kopf ([X.], Klimaschutz in Zahlen, Ausgabe 2020, [X.]).

Aktuell ist [X.] bei einem Weltbevölkerungsanteil von ungefähr 1,1 % für jährlich knapp 2 % der Treibhausgasemissionen verantwortlich. Dabei sind die Treibhausgasemissionen in [X.] seit 1990 gesunken: Während im [X.] 1,251 Gigatonnen Treibhausgas emittiert wurden, waren es im [X.] noch etwa 0,805 Gigatonnen Treibhausgas ([X.], a.a.[X.], [X.] f., 26f.; wobei sämtliche Angaben für das [X.] im Bericht als Schätzungen ausgewiesen sind). Der Sektor Energiewirtschaft verursachte im [X.] den größten Anteil der Treibhausgasemissionen. Diese stammen vor allem aus der Verbrennung fossiler Energieträger in [X.]werken. Im Vergleich zu 1990 sind die Treibhausgasemissionen dort bis 2019 allerdings um 45 % zurückgegangen ([X.], a.a.[X.], [X.]9 ff.). Der Industriesektor war 2019 der zweitgrößte Verursacher von Treibhausgasemissionen in [X.]. Treibhausgase entstehen vor allem in den energieintensiven Branchen Stahl, [X.]hemie, Nichteisenmetalle, Zement, Kalk, Glas und Papier sowie bei der industriellen Eigenstromversorgung. Im Vergleich zu 1990 gingen sie hier bis 2019 um 34 % zurück ([X.], a.a.[X.], [X.] 33 ff.). An dritter Stelle der Verursacher von Treibhausgasemissionen stand 2019 der Verkehrssektor, in dem der motorisierte Straßenverkehr für 94 % der Emissionen verantwortlich ist. Im Vergleich zu 1990 gingen die Treibhausgase des Verkehrssektors bis 2019 um 0,1 % zurück ([X.], a.a.[X.], [X.] ff.). Dabei ist der internationale Luft- und Schiffsverkehr nicht berücksichtigt, dessen Emissionen im Vergleich zu 1990 gestiegen sind (dazu [X.], Berichterstattung unter der Klimarahmenkonvention der [X.] und dem Kyoto-Protokoll 2020, Nationaler Inventarbericht zum [X.] Treibhausgasinventar 1990 ‒ 2018, 2020, [X.] 162). Darauf folgt der Gebäudesektor. Er umfasst die Emissionen privater Haushalte sowie die Emissionen aus Gewerbe, Handel und Dienstleistungen. Emissionen entstehen hier überwiegend durch die Verbrennung fossiler Energieträger zur Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser und gingen bis 2019 im Vergleich zu 1990 um 42 % zurück ([X.], Klimaschutz in Zahlen, Ausgabe 2020, [X.] 40 f.). Im [X.] haben die Bodennutzung und Tierhaltung die größten Anteile an den Treibhausgasemissionen. Relevant sind hier vor allem die Treibhausgase Methan und Lachgas. Im Vergleich zu 1990 gingen die Treibhausgasemissionen des Bereichs bis 2019 um 24 % zurück ([X.], a.a.[X.], [X.] 42 f.). Die Treibhausgasemissionen im Sektor Abfallwirtschaft sind bis 2019 im Vergleich zu 1990 um 76 % zurückgegangen ([X.], a.a.[X.], [X.] 44 f.).

Der durch Menschen verursachte Klimawandel lässt sich nach derzeitigem Stand nur durch die Reduktion von [X.]O2-Emissionen maßgeblich aufhalten.

1. Der durch Menschen verursachte Klimawandel lässt sich aufhalten, indem der Anstieg der Konzentration von anthropogenem Treibhausgas in der Erdatmosphäre begrenzt wird (zum Folgenden näher [X.], Für eine entschlossene Umweltpolitik in [X.] und [X.], Umweltgutachten 2020, [X.] 39 ff. Rn. 9 f. m.w.[X.]). Wegen der quantitativen Bedeutung und besonderen Langlebigkeit von [X.]O2 ist dessen Konzentration hierbei von besonderem Interesse. Es wird angenommen, dass ein annähernd linearer Zusammenhang zwischen der Gesamtmenge der über alle [X.]en hinweg kumulierten anthropogenen [X.]O2-Emissionen und der globalen Temperaturerhöhung besteht. Nur kleine Teile der anthropogenen Emissionen werden von den Meeren und der terrestrischen Biosphäre aufgenommen; der Gesetzgeber hat angenommen, für [X.] seien 5 % der Jahresemissionen von 1990 "netto-treibhausneutral" (vgl. die Legaldefinition in § 2 Nr. 9 [X.]; siehe auch [X.], Sonderbericht, 1,5 °[X.] Globale Erwärmung, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, 2018, [X.]8) und würden insbesondere durch eine langfristige Bindung in natürlichen Kohlenstoffsenken (beispielsweise durch Boden, Wälder und Gewässer) ausgeglichen (BTDrucks 19/14337, [X.]4). Der große Rest anthropogener [X.]O2-Emissionen verbleibt aber langfristig in der Atmosphäre, summiert sich, trägt dort zur Erhöhung der [X.]O2-Konzentration bei und entfaltet so Wirkung auf die Temperatur der [X.]. Im Gegensatz zu anderen Treibhausgasen verlässt [X.]O2 die Erdatmosphäre in einem für die Menschheit relevanten [X.]raum nicht mehr auf natürliche Weise. Jede weitere in die Erdatmosphäre gelangende und dieser nicht künstlich wieder entnommene (unten Rn. 33) [X.]O2-Menge erhöht also bleibend die [X.]O2-Konzentration und führt entsprechend zu einem weiteren Temperaturanstieg. Dieser Temperaturanstieg bleibt bestehen, auch wenn sich die [X.] nicht weiter erhöht. Die Begrenzung der globalen [X.]rwärmung setzt daher eine Begrenzung der gesamten anthropogenen [X.]O2-Emissionen voraus ([X.], a.a.[X.], [X.] 16, [X.].1.3).

2. Begrenzt werden kann der weitere Anstieg der [X.]O2-Konzentration in der Erdatmosphäre vor allem durch eine Minderung der weiteren [X.]O2-Emissionen in dem Sinne, dass bereits die Entstehung solcher Treibhausgasemissionen vermieden wird, etwa durch einen Verzicht auf die Verbrennung fossiler Energieträger. In Betracht kommen daneben Maßnahmen, die zwar nicht die Entstehung von [X.]O2-Emissionen vermeiden können, die jedoch verhindern, dass sie in die Atmosphäre freigesetzt werden, oder die die [X.]O2-Emissionen wieder aus der Atmosphäre entnehmen ("negative Emissionen"; auch "[X.]arbon Dioxide Removal" ‒ [X.]DR und "[X.]arbon [X.]apture and Storage" - [X.][X.]S). Eine künftige Nutzung entsprechender Technologien hält der [X.] insbesondere für notwendig, um das Ziel erreichen zu können, die [X.]rwärmung bei 1,5 °[X.] zu begrenzen oder wieder auf dieses Maß zurückzuführen. Zugleich gilt der Einsatz von Negativemissionstechnologien derzeit als, jedenfalls in größerem Umfang, schwer realisierbar; er unterliegt erheblichen Beschränkungen und Bedenken bezüglich wirtschaftlicher Rentabilität, technischer Machbarkeit, internationaler Koordinierbarkeit sowie [X.]r Folgen und vor allem neuerlicher ökologischer Risiken ([X.], Sonderbericht, 1,5 °[X.] Globale Erwärmung, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, 2018, [X.]1 [X.]; [X.], [X.] zur [X.] aus der Atmosphäre - [X.]arbon Dioxide Removal (sogenannte "negative Emissionen"), 2019; [X.], Umweltgutachten 2020, [X.] 62 ff.; vgl. auch [X.]/Gawel/Korte, [X.], [X.]0 ff. m.w.[X.]).

Keine Strategie zur Begrenzung des Klimawandels, wohl aber zur Abmilderung der negativen Folgen insbesondere für die Menschen sind die sogenannten Anpassungsmaßnahmen (vgl. bereits Bundesregierung, [X.] Anpassungsstrategie an den Klimawandel, 17. Dezember 2008). In Betracht kommen insoweit beispielsweise die Verstärkung und Erhöhung der Deichanlagen, eine Anpassung der in der Landwirtschaft angebauten Kulturpflanzen, der Waldumbau durch Ansiedlung standortgerechter Baumarten, die Anpassung der Stadtplanung durch Frischluftkorridore und Grünflächen zur Vermeidung städtischer [X.] sowie die Entsiegelung und die Aufforstung geeigneter Flächen ([X.], Monitoringbericht 2019 zur [X.] Anpassungsstrategie an den Klimawandel, 2019, [X.]2 f., 102 ff., 128 ff., 160 f., 162 ff.; Bundesregierung, Zweiter Fortschrittsbericht zur [X.] Anpassungsstrategie an den Klimawandel, 2020, [X.]2 ff.).

3. Ob und auf welche Höhe die [X.]O2-Konzentration in der Erdatmosphäre und der Temperaturanstieg zu begrenzen sind, ist eine klimapolitische Frage. Sie ist nicht durch die Naturwissenschaften zu beantworten. Deren Erkenntnisse geben jedoch Anhaltspunkte dafür, welche Reduktionen erforderlich sind, um ein bestimmtes Klimaschutzziel zu erreichen. Insoweit werden in Klimawissenschaft und -politik verschiedene Ziel- und Messgrößen verwendet, die sich auf die Temperatur, die [X.]O2-Konzentration in der Atmosphäre oder die [X.]O2-Emissionen beziehen. Die Klimaziele von [X.] (oben Rn. 7 f.) wurden als maximale Erwärmungs- beziehungsweise [X.] formuliert. Der methodische Vorteil eines solchen Temperaturziels liegt darin, dass es im direkten Zusammenhang mit den Folgen der [X.]rwärmung steht, weil die mittlere Temperatur der [X.] eine zentrale Leitgröße für den Zustand des Erdsystems insgesamt ist.

Damit aus einem globalen Temperaturziel Maßgaben zur Reduktion von [X.]O2-Emissionen abgeleitet werden können, sind jedoch klimaphysikalische Umrechnungen der Erwärmung in emittierte [X.]O2-Mengen notwendig. Angesichts des Zusammenhangs zwischen [X.]O2-Konzentration und [X.]rwärmung ist dies prinzipiell möglich, wenngleich die Umrechnung aufgrund der Komplexität [X.]ystems mit Unsicherheiten verbunden bleibt ([X.], a.a.[X.], [X.] 39 ff. Rn. 8 f.; näher unten Rn. 216 ff.). Wegen des annähernd linearen Zusammenhangs lässt sich ungefähr angeben, wie hoch die [X.]O2-Konzentration in der Atmosphäre höchstens sein darf, wenn eine bestimmte Erdtemperatur nicht überschritten werden soll. Es ist auch in etwa bekannt, wie hoch die [X.]O2-Konzentration heute bereits ist. Daher lässt sich in Annäherung bestimmen, welche weitere Menge an [X.]O2 noch höchstens dauerhaft in die Erdatmosphäre gelangen darf, damit diese angestrebte Erdtemperatur nicht überschritten wird. Stellt man noch die (nach heutigem Stand allerdings geringe) Menge sogenannter negativer [X.]O2-Emissionen in Rechnung, die gar nicht erst in die Atmosphäre gelangen oder dieser wieder entnommen werden, ergibt sich, welche [X.]O2-Mengen insgesamt (global) noch emittiert werden können, wenn die daraus resultierende Erwärmung der [X.] die [X.] nicht übersteigen soll. Diese Menge wird in der klimapolitischen und klimawissenschaftlichen Diskussion als "[X.]O2-Budget" bezeichnet ([X.], Sonderbericht, 1,5 °[X.] Globale Erwärmung, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, 2018, [X.] 16 f., 28; [X.], a.a.[X.], [X.] 38 Rn. 3). Der [X.] hat für verschiedene [X.] mit verschiedenen Wahrscheinlichkeiten unterschiedliche globale [X.]s angegeben ([X.], [X.], Global Warming of 1.5 °[X.], 2018, [X.], [X.], [X.]. 2.2). Der Sachverständigenrat hat auf dieser Grundlage für eine Begrenzung der [X.]rwärmung auf 1,75 °[X.] ein auf [X.] entfallendes [X.] berechnet. Er hat dem die vom [X.] für eine Zielerreichungswahrscheinlichkeit von 67 % angegebenen Werte zugrunde gelegt ([X.], a.a.[X.], [X.]2; näher zu diesen Annahmen und ihrer Belastbarkeit unten Rn. 219 ff.).

4. Um, wie es in § 1 Satz 3 [X.] als Grundlage [X.]chutzgesetzes ausgewiesen ist, bis 2050 [X.] zu erreichen, sind weitreichende Transformationen nötig. Bei heutiger Lebensweise ist noch nahezu jegliches Verhalten unmittelbar oder mittelbar mit dem Ausstoß von [X.]O2 verbunden. Nicht nur der Betrieb großer Industrieanlagen, sondern auch alltägliche Verhaltensweisen tragen vielfach direkt oder indirekt zu der Entstehung von [X.]O2-Emissionen bei. Ohne Weiteres erkennbar ist etwa die [X.]O2-Wirksamkeit der unmittelbaren Nutzung von Brenn- und [X.]stoffen oder von elektrischem Strom beim Heizen, Kochen, Beleuchten et cetera. Die [X.]O2-Relevanz anderer Vorgänge mag hingegen erst auf den zweiten Blick hervortreten; nicht erst bei der Nutzung von Gütern und Dienstleistungen, sondern entlang der gesamten Wertschöpfungskette entstehen Treibhausgasemissionen: zunächst bei der Herstellung und dann bei Lagerung und Transport, später auch bei der Entsorgung. Bereits die Förderung von Mineralöl, der Transport fossiler Brennstoffe, aber auch die Errichtung einer Windkraftanlage benötigen ihrerseits Energie und verursachen so Treibhausgase. Bestimmte Produktionsvorgänge etwa in der Metallindustrie und in der chemischen Industrie wie auch bei der Herstellung mineralischer Produkte sind besonders energie- und damit treibhausgasintensiv. So trägt die Zementindustrie weltweit 6 bis 7 % zu den anthropogenen [X.]O2-Emissionen bei (vgl. [X.], Prozesskettenorientierte Ermittlung der Material- und Energieeffizienzpotentiale in der Zementindustrie, 2020, [X.] 11 ff.). Indirekt trägt außerdem etwa die Verwendung energieintensiv produzierter Schaum- und Dämmstoffe, Feuerlöscher, Klim[X.]nlagen, Aluminiumprodukte, Schallschutzfenster, Lacke oder Klebstoffe beim Bau von Gebäuden zu den Treibhausgasemissionen bei, ohne dass dies unmittelbar sichtbar wäre. Die unter Umständen hohe mittelbare Treibhausgasrelevanz der Nutzung von [X.] lässt das Beispiel der Textilbranche erkennen. So wurde der Treibhausgasausstoß der globalen Textilproduktion 2015 auf rund 1,2 Gigatonnen beziffert, was fast doppelt so viel sei wie der gesamte Ausstoß des internationalen Schiff- und Flugverkehrs zusammen ([X.], [X.] des ressourcenschonenden Konsums als Thema für die Verbraucherberatung ‒ mehr als Energieeffizienz und Klimaschutz, 2019, [X.]8 m.w.[X.]; zu den Umweltkosten ausgewählter Produktgruppen auch [X.], Umweltkosten von Konsumgütern als Ansatzpunkt zur Verbesserung marktlicher und nicht-marktlicher Verbraucherinformationen "Zweites Preisschild", 2020, [X.]6 ff.). Kleidung und Schuhe stünden über ihren Lebenszyklus hinweg (Produktion, Nutzung, Entsorgung) für ungefähr 8 % der globalen Treibhausgasemissionen ([X.] in a Green Economy, Textiles and the environment in a circular economy, 2019, [X.] m.w.[X.]). Soll die derzeitige Lebensweise einschließlich so verbreiteter oder sogar alltäglicher Verhaltensweisen wie der Errichtung und Nutzung neuer Bauten und dem Tragen von Kleidung klimaneutral sein, sind demnach grundlegende Einschränkungen und Umstellungen von Produktionsprozessen, Nutzungen und alltäglichem Verhalten erforderlich.

Mit ihren [X.] beanstanden die Beschwerdeführenden in erster Linie, dass der [X.] keine ausreichenden Regelungen zur Reduktion von Treibhausgasen, vor allem von [X.]O2, geschaffen habe. Mit der im Klimaschutzgesetz geregelten Reduktion von [X.]O2-Emissionen könne das einer [X.] von 1,5 °[X.] entsprechende [X.]O2-[X.] nicht eingehalten werden. Im [X.] stehen grundrechtliche Schutzpflichten aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 und aus [X.]. 14 Abs. 1 [X.], ein Grundrecht auf menschenwürdige Zukunft und ein Grundrecht auf das ökologische Existenzminimum, die die Beschwerdeführenden aus [X.]. 2 Abs. 1 in Verbindung mit [X.]. 20a [X.] und aus [X.]. 2 Abs. 1 in Verbindung mit [X.]. 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] herleiten, der Grundsatz des [X.] sowie von den Beschwerdeführenden als "Rationalitätspflichten" bezeichnete Ermittlungs- und Darlegungspflichten des Gesetzgebers.

1. Die [X.]beschwerde im Verfahren 1 BvR 2656/18 wurde im [X.] erhoben, also vor Inkrafttreten [X.]chutzgesetzes. Der [X.] hat hierzu mit [X.] vom 6. Dezember 2019 Stellung genommen. Die [X.]sfraktion [X.]/[X.] hat mit [X.] vom 17. Dezember 2019 eine eigene Stellungnahme abgegeben. Die Bundesregierung hat mit [X.] vom 14. Februar 2020 Stellung genommen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 wurde die [X.]beschwerde ergänzt und das zwischenzeitlich in [X.] getretene Klimaschutzgesetz einbezogen.

a) Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers. Die Beschwerdeführenden zu 1) bis 11) machen geltend, wegen des unzureichenden st[X.]tlichen Klimaschutzes verletze der [X.] seine Schutzpflichten aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.], teilweise aus [X.]. 14 Abs. 1 [X.]. Außerdem rügen sie eine Verletzung von [X.]. 2 Abs. 1 in Verbindung mit [X.]. 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] ("ökologisches Existenzminimum") und eine Verletzung der Freiheitsrechte in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 3 [X.] wegen Missachtung des [X.]. Das Klimaschutzgesetz habe an ihrem Begehren nichts geändert, da es nicht ambitioniert genug sei. Sie beanstanden die in § 3 Abs. 1 [X.] festgelegten nationalen Klimaschutzziele, die nach § 4 Abs. 1 [X.] und Anlage 2 zulässigen [X.] und die in § 4 Abs. 6 [X.] getroffene Regelung zu deren Fortschreibung. Die Beschwerdeführer zu 12) und 13) sind [X.], die als "Anwälte der Natur" eine Verletzung von [X.]. 2 Abs. 1 und [X.]. 19 Abs. 3 in Verbindung mit [X.]. 20a [X.] in Verbindung mit [X.]. 47 [X.] rügen und ebenfalls eine Verletzung der Freiheitsrechte in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 3 [X.] wegen Missachtung des [X.] geltend machen.

[X.]) (1) Das beanstandete gesetzgeberische Unterlassen sei tauglicher Beschwerdegegenstand, weil sich die Beschwerdeführenden auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen könnten. Dies sei hier zum einen [X.]. 20a [X.]. Zum anderen seien dies aus Grundrechten erwachsende Schutzpflichten. Die völkerrechtlichen und supranationalen [X.] für Treibhausgasemissionen würden vom Gesetzgeber als verbindlich erachtet und definierten insofern, was mindestens getan werden müsse, um den Schutzanforderungen des [X.]. 20a [X.] nachzukommen. Das Schutzniveau des [X.]. 20a [X.] sei zugleich das Mindestmaß dessen, was zum Schutz der Grundrechte der Beschwerdeführenden erreicht werden müsse.

(2) Sie beanstanden, [X.] werde seine nationalen und unionsrechtlich vorgegebenen Klimaziele für das [X.] verfehlen. Auch die im Klimaschutzgesetz für die [X.] nach 2020 getroffenen Maßnahmen seien unzulänglich. Schon das dem [X.] entlehnte Gesetzesziel des § 1 [X.] (Begrenzung des Temperaturanstiegs auf deutlich unter 2 °[X.] und möglichst auf 1,5 °[X.]) werde den Grundrechten nicht gerecht. Dessen ungeachtet reichten die im Klimaschutzgesetz geregelten Maßnahmen nicht einmal aus, um dieses Ziel zu erreichen. Die nach dem Klimaschutzgesetz zulässigen Gesamtemissionen seien nahezu doppelt so groß wie das [X.]O2-Budget, das nach Rechnung des Sachverständigenrats zur Erfüllung des [X.] Übereinkommens zur Verfügung stehe. Schließlich könne mit den im Klimaschutzprogramm 2030 genannten Maßnahmen nach eigenen Gutachten der Bundesregierung nicht einmal der im Klimaschutzgesetz geregelte Emissionspfad realisiert werden.

(3) Das gerügte gesetzgeberische Unterlassen begründe für die Beschwerdeführenden eine gegenwärtige und unmittelbare Grundrechtsbetroffenheit in Bezug auf ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, auf ihr Eigentumsrecht und auf ihr Recht auf ein ökologisches Existenzminimum. Hinsichtlich [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] tragen die Beschwerdeführenden zu 1) bis 7) und 11) konkrete, bereits heute bestehende Gesundheitsbeeinträchtigungen wie Herzerkrankungen, Kreislaufbeschwerden und Allergien vor, die sich im Zusammenhang mit aktuellen und zukünftigen Klimaveränderungen verschärfen würden. In Bezug auf die gerügte Verletzung von [X.]. 14 Abs. 1 [X.] tragen sie vor, die Beschwerdeführenden zu 1), 2), 4), 5), 7), 8), 10) und 11) verfügten über [X.], die durch die Folgen des Klimawandels wie etwa durch Überflutungen beeinträchtigt werden könnten. Der Beschwerdeführer zu 9) sieht sich zudem in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt. Ihm werde infolge der unterlassenen gesetzgeberischen Maßnahmen eine klima- und umweltschonende Lebensweise verwehrt.

Die Beschwerdeführer zu 12) und 13) seien als anerkannte Umweltverbände bei der gebotenen unionsrechtskonformen Grundrechtsauslegung [X.]. Sie könnten im Rahmen ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit geltend machen, der Gesetzgeber habe keine geeigneten Maßnahmen zur Begrenzung des Klimawandels ergriffen und habe hierdurch die verbindlichen unionsrechtlichen Vorgaben der unmittelbar anwendbaren Lastenteilungsentscheidung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen missachtet.

[X.]) (1) Die [X.]beschwerde sei begründet, weil der Gesetzgeber evident unzureichende Maßnahmen zur Vermeidung der drohenden Grundrechtsverletzungen getroffen habe. Ein auch vorsorgeorientierter Grundrechtsschutz gebiete, von den aktuellsten und dabei von den eher vorsichtigen naturwissenschaftlichen Prognosen auszugehen, vor allem wenn man das Gewicht der drohenden Schäden in Rechnung stelle. Dies erfordere, sich mindestens an der "1,5 °[X.] Grenze" und diesbezüglich an Studien zu orientieren, die dafür noch maximal einen globalen Pfad von zwei Dekaden bis zum Erreichen sogenannter [X.] aufzeigten. Dass der Gesetzgeber seiner Politik dies zugrunde gelegt habe, sei nicht erkennbar. Zudem habe der Bundesgesetzgeber die Tatsachengrundlage der bisherigen Klimapolitik fehlerhaft ermittelt, was ihn zur Nachbesserung zwinge. Es lägen weder konkrete Prognosen noch ein Zahlenwerk über die Wirksamkeit der geregelten Minderungsmaßnahmen zugrunde. Vielmehr müsse angenommen werden, dass es sich um Annahmen ins Blaue hinein handele. Tatsächlich sei nicht das Ziel der [X.] im [X.] relevant, sondern wie viele Treibhausgase bis dahin noch emittiert würden. Es fehlten eine Vorgabe des vollständigen Emissionspfads zur Erreichung von [X.] und ein Zwischenziel beispielsweise für 2040. [X.] durch die jeweiligen Maßnahmen bleibe völlig offen und damit unüberprüfbar.

(2) Auch sei trotz des inzwischen verabschiedeten [X.] der Gesetzesvorbehalt missachtet. Sowohl die [X.] als auch die Aufteilung der [X.] unterlägen dem Gesetzesvorbehalt. Durch sie würden die zulässigen Gesamtemissionen festgelegt, die letztlich alle Lebensbereiche der Grundrechtsträger tangierten. Exemplarisch werde dies beim Kauf eines Autos, der Wahl einer Gebäudeheizung oder auch dem Kauf eines landwirtschaftlichen Produkts deutlich, bei dem letztlich immer die Treibhausgasminderungsverpflichtungen eine Rolle spielten und die Grundrechtsträger damit berührten. Für die [X.] nach 2030 habe der Gesetzgeber im Klimaschutzgesetz diese Entscheidungen nicht selbst getroffen, sondern der Bundesregierung überantwortet (§ 4 Abs. 6 [X.]). Der Gesetzesvorbehalt könne auch nicht durch das Zustimmungserfordernis des [X.]s überwunden werden.

b)[X.]) Der [X.] hält die [X.]beschwerde für unzulässig und unbegründet.

(1) Der Vortrag der Beschwerdeführenden genüge insgesamt nicht den Begründungsanforderungen. Sie legten nicht dar, welche Regelungen der Gesetzgeber erlassen habe, um den [X.] und den [X.] umzusetzen. Auch die Beschwerdebefugnis sei nicht hinreichend dargelegt. [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] begründe zwar die Pflicht des [X.]es, die Menschen in [X.] vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Es sei hinreichend verlässlich vorhersehbar, dass die Zahl der Unwetter, Hitzeperioden und Hochwasser infolge des durch die Treibhausgasemissionen verursachten globalen Temperaturanstiegs signifikant steigen werde. So sei von einer gegenwärtigen Grundrechtsbeeinträchtigung durch den Klimawandel auszugehen. Zum Teil sei auch die individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführenden zu bejahen. Jedoch sei nicht substantiiert dargelegt, dass der Gesetzgeber seinen Spielraum zur Erfüllung der Schutzpflicht überschritten habe. Dem Gesetzgeber stünden sowohl Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen als auch Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels zur Verfügung. Die Auswahl und die relative Gewichtung dieser Instrumente ergäben sich nicht aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Dass [X.] seine unionsrechtlichen Pflichten nicht erfülle, könne nicht im Rahmen einer [X.]beschwerde gerügt werden. International vereinbarte Klimaschutzziele, die globale Erwärmung auf 1,5 °[X.] beziehungsweise 2 °[X.] zu begrenzen, stellten nicht das Schutzminimum dar, zu dessen Gewährung der Gesetzgeber aufgrund der grundrechtlichen Schutzpflichten verpflichtet sei. Der [X.] [X.] alleine sei schon theoretisch nicht in der Lage, den globalen Temperaturanstieg auf 1,5 °[X.] oder 2 °[X.] zu begrenzen. Zwar seien Gesetzgeber und Bundesregierung grundrechtlich verpflichtet, sich national und international für die Minderung des Klimawandels einzusetzen. Die Einhaltung einer bestimmten Temperaturobergrenze schuldeten sie jedoch nicht. Selbst wenn man annehmen wollte, dass jeder [X.] zum Schutz seiner Bürger verpflichtet sei, einen Beitrag zur Begrenzung des Temperaturanstiegs zu leisten, ließe sich hieraus nicht ohne Weiteres ableiten, in welchem Umfang die [X.] zur Reduktion verpflichtet sei. Darüber hinaus sei nicht substantiiert dargelegt, dass die vom Gesetzgeber getroffenen Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich zur Schutzzielerreichung seien. Eine solche Darlegung könne insbesondere nicht durch den Verweis auf die Verfehlung der durch die Bundesregierung selbst oder durch Völker- und [X.]srecht zum Zweck [X.]chutzes gesetzten Reduktionsziele ersetzt werden. Denn die grundrechtlichen [X.] zielten auf Gesundheits- und Lebensschutz ab.

Auch eine mögliche Verletzung von [X.]. 14 Abs. 1 [X.] sei nicht substantiiert dargelegt, weil die Beschwerdeführenden sich nicht mit den Anpassungsmaßnahmen zum Eigentumsschutz auseinandergesetzt und nicht dargelegt hätten, warum diese nicht in Kombination mit den Minderungsmaßnahmen ein angemessenes Schutzniveau sicherten.

Ein in [X.]. 2 Abs. 1 in Verbindung mit [X.]. 1 Abs. 1 [X.] verankerter Schutzanspruch, der auf die Sicherung der ökologischen Voraussetzungen der menschenwürdigen Existenz gerichtet sei, reiche mit Blick auf die Gefahren des Klimawandels ohnehin nicht weiter als die aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] resultierende Schutzpflicht.

Aus [X.]. 20a [X.] alleine lasse sich kein Schutzanspruch ableiten, weil die Vorschrift als [X.]szielbestimmung für sich genommen keine subjektiven Rechte begründe. Die Überprüfung auch anhand objektiven [X.]rechts im Sinne der sogenannten [X.] lasse sich auf eine Schutzpflichtenkonstellation nicht ohne Weiteres übertragen. Jedenfalls hätten die Beschwerdeführenden aber keinen qualifizierten Verstoß gegen [X.]. 20a [X.] dargelegt.

Den Beschwerdeführern zu 12) und 13) fehle als Umweltorganisationen die Beschwerdebefugnis. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des [X.] bestünde nur dann die [X.]twendigkeit, mit der [X.]beschwerde die Verletzung von sekundärem [X.]srecht geltend machen zu können, wenn fachgerichtlicher Rechtsschutz nicht offen stünde. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil unter europarechtskonformer Auslegung von § 42 und § 43 VwGO eine Klage gerichtet auf Feststellung einer Verletzung von [X.]sumweltrecht durch Unterlassen des Gesetzgebers möglich sei.

(2) Die [X.]beschwerde sei auch unbegründet. Entscheidend sei, ob die in [X.] wirkenden nationalen und unionalen Schutzvorkehrungen insgesamt hinreichenden Schutz vor den aus dem Klimawandel resultierenden Gefahren gewährleisteten. In der [X.] seien bereits erhebliche Reduktionen erreicht worden. Weltweit seien die Emissionen in der [X.] von 1990 bis 2015 gleichwohl um 50 % gestiegen. Angesichts dieser Emissionsentwicklung seien neben Minderungsmaßnahmen auch Anpassungsmaßnahmen erforderlich, um Gesundheit, Leben und Eigentum vor den Folgen des Klimawandels zu schützen. Die Bundesregierung habe im [X.] die [X.] Anpassungsstrategie an den Klimawandel beschlossen und darin dargelegt, welche Maßnahmen in den verschiedenen, vom globalen Temperaturanstieg betroffenen Sektoren möglich und erforderlich seien.

[X.]) Die Fraktion der Partei [X.]/[X.] im [X.] widerspricht der Stellungnahme des [X.]s. Dass [X.] alleine beim Klimaschutz keinen Erfolg haben könne, fordere gerade besonders starke Bemühungen bei der Umsetzung gemeinsamer internationaler Belange. Weil [X.]. 1 Abs. 3 [X.] die [X.] [X.]sgewalt auch in grenzüberschreitenden Sachverhalten binde, sei zudem eine Verengung des [X.] der Grundrechtsträger, um deren Schutz es in der Klimakrise gehe, auf bestimmte Personen und Personengruppen in [X.] zweifelhaft. Die Ertrinkenden auf in Folge der Klimakrise versinkenden Südseeinseln seien dem Grundgesetz nicht egal. Möglicherweise sei zur Bewältigung der Klimakrise eine umfassende planende Maßstäbegesetzgebung verfassungsrechtlich erforderlich. [X.] einer solchen Gesetzgebung seien die Festlegung konkreter Reduktionsziele für den gesamten [X.]raum bis zur Erreichung von Klimaneutralität im [X.], die planende Benennung derjenigen konkreten Maßnahmen (einschließlich künftiger Gesetze), mit denen diese Ziele in den jeweiligen Sektoren erreicht werden sollen, und die Einbeziehung externen Sachverstandes in die Anwendung der Maßstäbe auch dahingehend, dass den Experten die Beurteilung der Wirksamkeit der konkreten Maßnahmen ermöglicht werde. Das Klimaschutzgesetz genüge diesen Maßstäben nicht.

[X.]) Die Bundesregierung hält die [X.]beschwerde für unzulässig. Sie beziehe sich nicht auf einen tauglichen Beschwerdegegenstand. Nach der Rechtsprechung des [X.] setze eine gegen ein gesetzgeberisches Unterlassen gerichtete [X.]beschwerde einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes voraus, der nach Inhalt und Umfang im Wesentlichen umgrenzt sei. Ein solcher Auftrag könne nicht aus [X.]. 20a [X.] abgeleitet werden, weil die Vorschrift eine [X.]szielbestimmung enthalte, nicht aber einen subjektiven Anspruch. Soweit die Beschwerdeführenden einen Handlungsauftrag aus grundrechtlichen Schutzpflichten ableiten wollten, sei dies ebenfalls nicht zielführend. [X.] Schutzpflichten ließen der Bundesregierung einen breiten Gestaltungsspielraum. Dieser habe vor dem Hintergrund der internationalen Dimension [X.]chutzes besondere Bedeutung, da das Grundgesetz der Bundesregierung im Bereich der auswärtigen Politik einen weit bemessenen Spielraum zugestehe.

Die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis seien nicht erfüllt. [X.] Schutzpflichten des [X.]es könnten zwar gebieten, rechtliche Regelungen zu erlassen, die schon die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eindämmten. Es sei jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass die Bundesregierung ihren weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten habe. Der völker- und unionsrechtliche Rahmen determiniere den Gestaltungsspielraum nicht. Globale Klimaschutzziele, wie die Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °[X.] beziehungsweise 2 °[X.], begründeten auch deshalb keine verfassungsrechtlichen Mindeststandards, weil die Erreichung dieser Ziele nicht allein von der [X.] abhängig sei.

Die klimawandelbedingten Gefahren begründeten keine gegenwärtige Betroffenheit in eigenen Rechten. Indem die Beschwerdeführenden behaupteten, [X.] zu sein, ohne dass der weltweite Klimawandel für sie bislang konkrete Auswirkungen gezeitigt hätte, versuchten sie, die [X.]beschwerde in eine unzulässige Popularklage umzuwandeln. Auch den Beschwerdeführern zu 12) und 13), beide anerkannte [X.], fehle die Beschwerdebefugnis. [X.] mit altruistischer Zielsetzung kenne das [X.]prozessrecht nicht. Ein in [X.]. 2 Abs. 1 in Verbindung mit [X.]. 19 Abs. 3 und [X.]. 20a [X.] verortetes Grundrecht darauf, die Belange des Umwelt-, Natur- oder Klimaschutzes zum eigenen Anliegen zu machen, existiere nicht. Auch aus dem Verweis auf [X.]. 47 [X.] ergebe sich nichts anderes.

Soweit die [X.]beschwerde allgemein auf das Ergreifen geeigneter Klimaschutzmaßnahmen gerichtet sei, sei das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung nicht eingehalten. Der Rechtsweg sei weder ausgeschlossen, noch seien Rechtsbehelfe offensichtlich unzulässig.

2. Die [X.]beschwerde im Verfahren 1 [X.] ist gegen das Klimaschutzgesetz gerichtet.

a)Die Beschwerdeführenden sind überwiegend Jugendliche und junge Erwachsene. Sie rügen die Verletzung eines Grundrechts auf menschenwürdige Zukunft, das sie aus [X.]. 1 Abs. 1 in Verbindung mit [X.]. 20a [X.] herleiten, eines Grundrechts aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit [X.]. 20a [X.], ihrer Berufsfreiheit ([X.]. 12 Abs. 1 [X.]) und der Eigentumsgarantie ([X.]. 14 Abs. 1 [X.]), jeweils auch in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 3 [X.] im Hinblick auf verwandte Gewährleistungen in [X.]. 2 und 8 [X.]. Sie halten die Klimaschutzbemühungen des [X.]n Gesetzgebers für unzureichend. Sie wenden sich gegen das in § 3 Abs. 1 [X.] festgelegte nationale Klimaschutzziel für das [X.] (Treibhausgasreduzierung um 55 % gegenüber 1990), das unzureichend sei, und gegen die in § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 1 und 2 bis zum [X.] festgelegten jährlich zulässigen Emissionsmengen, die zu hoch angesetzt seien. Zudem wenden sie sich gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 2 [X.] in Verbindung mit [X.]. 5 der Klimaschutzverordnung, weil diese ermöglichten, nicht genutzte nationale Emissionsrechte an andere [X.] Mitgliedst[X.]ten zu verkaufen, was die Wirkung erhöhter nationaler [X.] nivelliere. Hiermit sei der Gesetzgeber seinen Schutzpflichten nicht nachgekommen.

[X.]) Aus dem [X.] folge, dass st[X.]tliches Handeln oder Unterlassen nicht die Grundlage der Selbstentfaltung und die Erhaltung der Existenzbedingungen zukünftiger Generationen zerstören dürfe. In Ansehung der bereits aufgetretenen Schäden und der mit dem Klimawandel verbundenen Bedrohung verpflichte das [X.] in Verbindung mit [X.]. 20a [X.] schon heute, Lebensbedingungen zu gewährleisten, in denen sich "die Subjektqualität der Beschwerdeführenden auch zukünftig entfalten" könne. Daraus folge die [X.]twendigkeit, Treibhausgasemissionen so zu begrenzen, dass das 1,5 °[X.]-Ziel noch gehalten werden könne, wenn alle [X.]en entsprechend handelten. Ein Anstieg von globalen Temperaturen über 1,5 °[X.] nehme hingegen aktiv in Kauf, dass Millionen von Menschenleben sowie das Überschreiten von [X.] mit unabsehbaren Folgen für das Klimasystem riskiert werde. So sei der Gesetzgeber verpflichtet, schon heute dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig möglichst keine Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt würden; Emissionen müssten unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so gering wie möglich gehalten werden. Das [X.] in Konkretisierung der aus [X.]. 20a [X.] fließenden st[X.]tlichen Langzeitverantwortung verlange ein geeignetes und wirksames Schutzkonzept. Weil verfassungsrechtliche Höchstwerte in Rede stünden, treffe den Gesetzgeber die Obliegenheit, im Einzelnen nachvollziehbar die eingesetzten Methoden und [X.] zur Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums offenzulegen.

Das in § 3 Abs. 1 [X.] normierte nationale Klimaschutzziel und die in § 4 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Anlage 1 und 2 festgelegten sektorspezifischen [X.] verfehlten das geforderte Schutzniveau. Die Beschwerdeführenden müssten noch während ihrer Lebenszeit sehr einschneidende Verschlechterungen ihrer Lebensumwelt hinnehmen, die daraus resultierten, dass vorangegangene Generationen von der Emission von Treibhausgasen erheblich profitiert und das Ökosystem schwer beschädigt hätten. Ein Fortschreiten auf dem bisherigen Pfad [X.] künftige Gestaltungsmöglichkeiten und setze [X.] Teilhabe, Freiheitsrechte und Subjektqualität zunehmend aufs Spiel. Den Beschwerdeführenden werde in bisher nie dagewesenem Ausmaß die Gestaltungs- und Zukunftsperspektive geraubt. Der Ansatz [X.]chutzgesetzes sei evident ungeeignet, den Temperaturanstieg auf 1,5 °[X.] zu begrenzen. Eine Minderung der Emissionen auf 55 % bis zum Zieljahr 2030 erlaube keine Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °[X.], da das in der [X.] noch verfügbare [X.] schon in den nächsten Jahren aufgebraucht wäre. Dabei leiten die Beschwerdeführenden das [X.] ab 2020 verbleibende [X.] aus Schätzungen des [X.] zur Größe des globalen [X.]s bei einer 66%igen Wahrscheinlichkeit ab, das 1,5 °[X.]-Ziel einzuhalten. Dieses betrage ab 2018 noch 420 Gigatonnen. Nach den [X.] des [X.] bestehe ab dem 1. Januar 2020 noch ein [X.]O2-Budget von 336 Gigatonnen. Für [X.] verblieben so auf Basis einer nach Auffassung der Beschwerdeführenden sinnhaften Betrachtung nach weltweit gleichen Pro-Kopf-Emissionsrechten ab dem 1. Januar 2020 noch 3,465 Gigatonnen [X.]O2.

Darüber hinaus habe der Gesetzgeber seinen Darlegungspflichten nicht genügt. Er hätte darlegen müssen, durch welche Minderungsmaßnahmen er Treibhausgasemissionen soweit wie möglich reduzieren wolle, um zukünftig menschenwürdegerechte Lebensgrundlagen zu sichern.

Das [X.] werde auch durch die Ermöglichung der Übertragung von [X.] verletzt. Dies setze [X.]. Dürften die im Inland erbrachten und über die Anforderungen hinausgehenden Reduktionsleistungen im [X.]-Gesamtbudget aufgehen, wäre ihr Beitrag zum Schutz der Grundrechte ungeeignet.

[X.]) Verletzt sei auch die grundrechtliche Schutzpflicht aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit [X.]. 20a [X.]. Durch ein fortdauerndes Unterlassen des Gesetzgebers, hinreichende Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen, und die damit verbundenen Risikosteigerungen seien die Beschwerdeführenden bereits heute erheblich negativ in ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit betroffen.

[X.]) Die Beschwerdeführenden zu 2) bis 9) rügen eine Verletzung von [X.]. 12 Abs. 1 [X.]. Die Beschwerdeführenden zu 2) bis 8) seien bereits Landwirte oder befänden sich in der Ausbildung, um zukünftig die Betriebe ihrer Eltern zu übernehmen. Der Beschwerdeführer zu 9) beabsichtige, das elterliche Hotelgewerbe und Restaurant zu übernehmen. Die zum Teil auf Inseln gelegenen Betriebe seien aufgrund klimabedingter Ereignisse in ihrer Bewirtschaftung erheblich beeinträchtigt. Die Beschwerdeführenden seien wegen der durch die vom [X.] mitzuverantwortenden Treibhausgasemissionen verursachten Einwirkungen auf das Grundeigentum und die landwirtschaftlichen Betriebe zudem in ihrem Eigentumsrecht verletzt ([X.]. 14 Abs. 1 [X.]).

b)[X.]) Der [X.] hält die [X.]beschwerde für unzulässig und für unbegründet. Hier sei schon die Ausrichtung an dem [X.]O2-[X.] nicht zwingend, sondern das Ergebnis einer Wertung, über die in [X.]n Prozessen zu diskutieren, zu verhandeln und zu entscheiden sei und die sich nicht aus den Grundrechten ableiten lasse. Die Aufteilung des global verfügbaren [X.]O2-[X.]s folge keinen naturwissenschaftlichen Gesetzen. Soweit der Bereich der Außenpolitik berührt sei, komme den st[X.]tlichen Organen ein besonders weiter Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Die im [X.] Übereinkommen vorgenommene Weichenstellung, wonach [X.]en mit sehr hohen Emissionen früher und entscheidender ihren Ausstoß verringern müssen, sei eine politische Entscheidung und folge nicht aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Der Schutzbereich der Berufsfreiheit werde von einer faktischen Beeinträchtigung durch Private ‒ hier durch die [X.] nur berührt, wenn sie von einigem Gewicht sei, in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehe und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lasse. Klimaschäden beträfen nicht im Schwerpunkt Tätigkeiten, die typischerweise beruflich ausgeübt würden. Die Treibhausgasemissionen stünden auch in keinem engen Zusammenhang mit der Berufsausübung der Beschwerdeführenden und hätten keine objektiv berufsregelnde Tendenz. Zudem sei der Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zum Schutz der Berufsfreiheit eher noch weiter als im Fall der Schutzgüter Leib und Leben. Der Schutzanspruch aus [X.]. 14 Abs. 1 [X.] gehe jedenfalls nicht weiter als der aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.].

[X.]) Die Bundesregierung hat eine einheitliche Stellungnahme zu den Verfahren 1 BvR 78/20, 1 [X.]/20 und 1 [X.] abgegeben. Sie führt aus, das von den Beschwerdeführenden berechnete nationale [X.]O2-[X.] von 3,465 Gigatonnen [X.]O2 ab dem [X.] sei für den [X.]n [X.] nicht verbindlich. Weder dieses nationale [X.] noch das diesem als Ausgangspunkt dienende globale Budget seien einem derzeit geltenden nationalen, europäischen oder internationalen Rechtsrahmen zu entnehmen. Der [X.] habe in seinen Berichten nur ein globales [X.]O2-[X.] berechnet, ohne dies auf einzelne [X.]en herunterzubrechen. Die Abschätzung des [X.]s seitens des [X.] sei zwar wissenschaftlich fundiert, aber mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, auf die der [X.] selbst hinweise. International sei die Vereinbarung nationaler Budgets aufgrund unterschiedlicher Präferenzen sowie aufgrund von Gerechtigkeits- und Verteilungsfragen nicht konsensfähig. Daher ermittle die Bundesregierung kein nationales Budget. Für die multilaterale Zusammenarbeit bedürfe es klarer Treibhausgas-[X.]. Diese stünden deshalb zu Recht im Mittelpunkt der globalen, europäischen und [X.]n Klimapolitik. Die Frage der Verteilung des globalen [X.]O2-[X.]s sei auch nicht Gegenstand deskriptiver Naturwissenschaft, sondern es gehe um einen normativen und ethischen Diskurs zu Fragen der Gerechtigkeit und Billigkeit sowie um politische Verhandlungsprozesse. Der [X.] sei als gewisse Plausibilitätskontrolle geeignet, um zu überprüfen, ob die Summe der national festgelegten Beiträge global ausreiche, die Ziele des Übereinkommens von [X.] zu erreichen. An diesem Maßstab müssten sich die national festgelegten Beiträge beim globalen Aushandlungsprozess messen lassen. Die Bundesregierung rechne aufgrund dieses internationalen politischen Rahmens aber nicht mit nationalen [X.]O2-Budgets.

Die [X.] seien unzulässig. Nach dem von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Sachverhalt erscheine es nicht möglich, dass sie durch das von ihnen behauptete Unterlassen in ihren Grundrechten verletzt seien. Eine aus dem [X.] in Verbindung mit [X.]. 20a [X.] abgeleitete, schon heute bestehende Verpflichtung des [X.]es, die Lebensbedingungen zu gewährleisten, in denen sich die Subjektqualität der Beschwerdeführenden auch zukünftig entfalten könnte, sei dem [X.]n [X.]recht fremd. Der Vortrag, die Beschwerdeführenden zu 2) bis 9) im Verfahren 1 [X.] fühlten sich durch klimainduzierte Erschwernisse in ihrer Berufsausübung als (zukünftige) Landwirte beziehungsweise als Hotelbetreiber betroffen, lasse eine unmittelbare Betroffenheit durch das Klimaschutzgesetz oder ein dem [X.]n Gesetzgeber zurechenbares Unterlassen nicht erkennen. Auch habe [X.]. 14 Abs. 1 [X.] keine Vorwirkung nach der [X.] einer Anwartschaft, die vor der Entwertung des Erbes schützen könne; vor Eintritt des Erbfalls könnten sie sich nicht auf [X.]. 14 Abs. 1 [X.] berufen.

3. a) Die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 [X.]/20 sind Kinder und Jugendliche und wenden sich gegen die aus ihrer Sicht unzureichenden nationalen Klimaschutzbemühungen, wodurch sie in ihren Grundrechten aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 und [X.]. 14 Abs. 1 [X.] verletzt seien. Sie wenden sich gegen § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 1 und 2, § 4 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6, § 8 und § 9 [X.] sowie gegen das aus ihrer Sicht andauernde Unterlassen des Gesetzgebers, geeignete und prognostisch genügende Maßnahmen zur Einhaltung des verbleibenden [X.]O2-Budgets zu ergreifen. Die Beschwerdeführenden halten das Klimaschutzgesetz zudem für nicht vereinbar mit dem aus ihrer Sicht grundrechtlich fundierten Erfordernis der Mindestrationalität von Gesetzen, weil der Gesetzgeber die Erkenntnisse des [X.] nicht hinreichend einbezogen habe.

[X.]) [X.] bedrohe Rechtsgüter von höchstem Rang. Für deren Schutz sei wegen der drohenden Erreichung von [X.] und der erheblich höheren Gesundheitsgefahren bei einer [X.]rwärmung von 2 °[X.] eine Begrenzung der [X.]rwärmung auf 1,5 °[X.] zwingend notwendig. Die Emissionsreduzierung sei die einzig effektive Schutzmaßnahme. Nach dem Sonderbericht des [X.] stünden global ab dem 1. Januar 2020 noch 336 Gigatonnen Emissionen zur Verfügung, um mit der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit (66 %) noch das "1,5 °[X.]-Ziel" erreichen zu können. Das globale [X.] werde ohne zusätzliche Maßnahmen bereits zwischen 2030 und 2052 erschöpft sein. Die [X.] dürfe dabei nur das ihr nach ihrem Bevölkerungsanteil zustehende [X.]O2-Budget in Höhe von 3,465 Gigatonnen [X.]O2 beanspruchen. Die im Klimaschutzgesetz festgelegten Reduktionsziele seien völlig unzulänglich, die Einhaltung dieses Budgets zu gewährleisten. Die in § 3 Abs. 1 [X.] festgelegte Minderungsquote von mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 lasse in Verbindung mit den jährlichen Jahresemissionshöchstmengen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 zu, dass das verbleibende nationale [X.]O2-Budget zur Erreichung des 1,5 °[X.]-Ziels in Höhe von 3,465 Gigatonnen bereits 2024, spätestens 2025 erschöpft sei. Hilfsweise machen die Beschwerdeführenden Ausführungen dazu, inwiefern mit den [X.] [X.]chutzgesetzes [X.]s eingehalten werden könnten, die dem 1,75 °[X.]-Ziel oder dem 2 °[X.]-Ziel entsprächen. In diesem Fall müssten ab 2030 umfangreiche Emissionsreduktionen erfolgen, was einer "Vollbremsung" gleichkomme. Die Beschwerdeführenden sehen eine Schutzpflichtverletzung zudem darin begründet, dass auch die tatsächlichen Einsparmaßnahmen, wie sie sich insbesondere aus dem Klimaschutzprogramm 2030 ergäben, völlig unzureichend seien, das nationale [X.]O2-Budget in Höhe von 3,465 Gigatonnen einzuhalten. Selbst die nationalen Klimaschutzziele würden aber verfehlt.

[X.]) Sie halten das Klimaschutzgesetz zudem für nicht vereinbar mit dem Erfordernis der Mindestrationalität von Gesetzen. Der Gesetzgeber müsse sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung verfügbaren Materials orientieren; er müsse die zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen, um die voraussichtlichen Auswirkungen so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können. Das dem Gesetz nach § 1 Satz 3 [X.] zugrunde gelegte Klimaziel, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °[X.] und möglichst auf 1,5 °[X.] gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, lasse die Erkenntnisse des [X.], wie sie sich aus dem Sonderbericht als aktuellem Forschungsstand ergäben, außer [X.]. Sie beanstanden zudem, dass dem Klimaschutzgesetz schon keine Prognose zum Umfang der für eine bestimmte Begrenzung der [X.]rwärmung global erforderlichen Emissionseinsparungen zugrunde liege.

[X.]) Die Beschwerdeführenden sind schließlich der Auffassung, das Klimaschutzgesetz genüge nicht den sich aus dem Vorbehalt des Gesetzes ergebenden Anforderungen. Unzureichend sei, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 [X.] nur die Minderungsquote für das Zieljahr 2030 festgelegt und die Festlegung der Reduktionsziele ab 2030 nach § 4 Abs. 6 [X.] auf die Bundesregierung übertragen habe, ohne hierzu weitere Vorgaben zu machen. Daran ändere auch nichts, dass die Bestimmung der Klimaschutzziele durch die Bundesregierung der Zustimmung des [X.]s bedürfe. Der Gesetzgeber sei auch seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, die sektorspezifische Verteilung der Reduktionsbelastung festzulegen. Mit dem Vorbehalt des Gesetzes sei es unvereinbar, dass es der Bundesregierung nach § 4 Abs. 5, § 8 Abs. 2 [X.] freistehe, die in Anlage 2 festgelegten sektorspezifischen [X.] zu ändern und die Mengenbegrenzungen über die Sektoren hinweg zu verschieben.

b)[X.]) Der [X.] hält die [X.]beschwerde für unzulässig und für unbegründet. Der Gesetzgeber sei nicht zur weitergehenden [X.]rmierung von Klimaschutzzielen in einem [X.]gesetz verpflichtet. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle von Schutzpflichten sei auf die Überprüfung des [X.]s beschränkt und schließe keine allgemeine Prüfung der formellen und materiellen [X.]konformität mit ein. Die [X.] kenne keine Entsprechung im Bereich der [X.]. Der Gesetzgeber verstoße nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes, wenn er nicht abschließend über die Aufteilung der [X.] auf die Sektoren entscheide, sondern die Bundesregierung in § 4 Abs. 5 [X.] nachträglich zum Verschieben und in § 8 Abs. 2 [X.] zum Kompensieren über Sektoren hinweg ermächtige. Die Verteilung der Emissionen zwischen den Sektoren sei für den Schutz aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] ohnehin nicht von Relevanz, da es dafür nur auf die Gesamtemissionsmenge ankomme. Das gerügte Versäumnis des [X.], Klimaschutzziele für die [X.] nach 2030 zu normieren (vgl. § 4 Abs. 6 [X.]), betreffe zwar den st[X.]tlichen Schutz von Leib und Leben, sei jedoch nicht grundrechtswesentlich. Denn die Reduktion der [X.]O2-Emissionen in der [X.] könne als solche angesichts des geringen Anteils am weltweiten [X.]O2-Ausstoß nur einen untergeordneten Beitrag dazu leisten, die Beeinträchtigungen von [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] abzuwehren. Die Regelungen seien auch Teil der langfristigen Gesamtstrategie der [X.], die im [X.] abgesteckt sei. Mit Blick auf die dynamischen Entwicklungen sowohl der Klimaforschung als auch der europäischen und internationalen Klimaschutzmaßnahmen sei es angemessen, die nationalen Reduktionsziele zunächst bis 2030 zu definieren und anschließend fortzuschreiben. Der Gesetzgeber könne diese Entscheidung jederzeit wieder an sich ziehen.

Die Behauptung der Beschwerdeführenden, das Klimaschutzgesetz sei widersprüchlich, weil sich der in § 1 [X.] genannte Gesetzeszweck nicht mit den in § 3 [X.] genannten Zielen decke, sei unzutreffend. § 1 [X.] sehe lediglich vor, dass das Klimaschutzgesetz einen Beitrag leisten solle, die Erwärmung auf unter 2 °[X.] und möglichst 1,5 °[X.] zu begrenzen. Zum anderen sei die Aufteilung des verfügbaren [X.]O2-Budgets entsprechend den Anteilen an der Weltbevölkerung nicht die einzig denkbare Lösung, um den globalen Temperaturanstieg zu begrenzen. Zweck [X.]chutzgesetzes sei deshalb auch nicht die Einhaltung dieses [X.]O2-[X.]s. Ein innerer Widerspruch zu den im Klimaschutzgesetz geregelten Emissionsmengen bestehe deshalb nicht.

[X.]) Die Ausführungen der Bundesregierung in ihrer einheitlichen Stellungnahme entsprechen im Wesentlichen denen im Verfahren 1 [X.] (oben Rn. 69).

4. Die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 78/20 leben in [X.] und in [X.]. Sie rügen die Verletzung von Schutzpflichten aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 und [X.]. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch die [X.] wegen unzureichender Klimaschutzbemühungen.

a) Die Beschwerdeführenden tragen vor, [X.] und [X.] seien in unterschiedlichster Weise besonders anfällig für die klimatischen Veränderungen und seien durch den fortschreitenden Klimawandel unmittelbar bedroht.

[X.]) Zwei Drittel der Gesamtfläche [X.]s lägen weniger als fünf Meter über dem Meeresspiegel und würden durch dessen Anstieg bedroht. Das Land sei von Flüssen durchzogen, die aus dem [X.] gespeist würden. Immer schneller [X.] führe zu [X.]. Der Süden [X.]s werde regelmäßig von Starkwetterphänomenen wie Wirbelstürmen oder jährlichen Monsunen heimgesucht. Im Südosten [X.]s führten verstärkte Regenfälle zu verheerenden Erdrutschen. Die Küstenregion sei häufiger Wirbelstürmen und Überflutungen ausgesetzt, so dass sich immer mehr Menschen in den von Erdrutschen betroffenen Bergregionen ansiedelten, was die dort ohnehin prekäre Lage verschärfe. Zusammen mit der Zerstörung des Ackerlandes und der Verunreinigung des Grundwassers wirkten sich Erdrutsche auch auf die Trinkwasser- und Lebensmittelversorgung aus.

Die Hauptstadt [X.] werde durch die hohe und wachsende Bevölkerungsdichte, wiederkehrende Überflutungen und Hitzewellen besonders stark belastet. Die Armenviertel der Stadt seien sehr tief gelegen und verfügten nicht über hinreichende Abflusssysteme. Die dortigen Bebauungen könnten den Wassermassen nur wenig entgegensetzen. Ohne deutliche Minderung der globalen Treibhausgasemissionen könne ein Teil von [X.] aufgrund übertretender Flüsse im Jahr 2040 dauerhaft überflutet sein. Auch der Temperaturanstieg wirke sich in [X.] besonders gravierend aus, da der asphaltierte Boden die Hitze aufnehme und diese in den eng bebauten Gegenden schlecht entweiche. Die Bevölkerung in den [X.] sei einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, an Hitzewellen zu sterben. Die Behausungen stünden eng beieinander; sie seien womöglich nur durch ein Blechdach abgedeckt, unter dem sich die Hitze staue. Zugang zu Wasser und Abkühlung sei erschwert, Klim[X.]nlagen gebe es oftmals nicht und die Bewohner seien durch Krankheiten geschwächt. Bereits bei einem Temperaturanstieg um 1 °[X.] und bei einer Temperatur von über 29 °[X.] steige das Auftreten von Durchfallerkrankungen ‒ welche oft tödlich verliefen ‒ um 40 % an. Durch die steigende Hitze verdampfe das Trinkwasser, das zudem durch Überflutungen verseucht werde.

In [X.] führten steigende Temperaturen und Dürreperioden vermehrt zu Waldbränden. Dadurch würden die Atemwege belastet und Sachgüter bedroht, im schlimmsten Fall führten die Waldbrände zum Tod. Zudem steige durch die sintflutartigen Regenfälle die Gefahr von Erdrutschen. In der Region drohten zugleich eine Verknappung von Trinkwasser und Dürren und damit einhergehende Lebensmittelknappheit. Im Süden [X.]s seien aufgrund besonderer Trockenheit im Wechsel mit [X.] und Überschwemmungen immer wieder deutliche Ernteeinbußen um bis zu 30 % festzustellen. Aufgrund des Klimawandels vermehrt auftretende Parasiten und Krankheitserreger könnten die Ernteausfälle noch verstärken.

[X.]) Die Beschwerdeführenden legen dar, inwiefern ihre eigene Gesundheit und ihr Eigentum durch den Klimawandel bereits beeinträchtigt seien und weiterhin betroffen sein würden. Sie geben an, durch [X.], Erdrutsche, extreme Hitze, Überflutungen, Zyklone und Waldbrände gefährdet zu sein. Teilweise hätten sie ihr Zuhause und ihre landwirtschaftlichen Betriebe verloren und umsiedeln müssen. Durch die zunehmende Versalzung des Grundwassers könne nur noch wenig Gemüse angebaut werden und die Trinkwasserversorgung verschlechtere sich. Reis- und Getreideernten verzeichneten aufgrund von Dürreperioden, schweren Hagelstürmen und sintflutartigen Regenfällen starke Einbußen.

[X.]) Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, aus [X.]. 1 Abs. 3 [X.], der ohne eine räumliche Beschränkung die umfassende Bindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte statuiere, ergebe sich, dass grundrechtliche Schutzpflichten auch von im Ausland lebenden Beschwerdeführenden geltend gemacht werden könnten. Es bestehe ein hinreichend enger Bezug zum Inland, weil die aus dem ([X.]n) Inland stammenden Treibhausgasemissionen mitursächlich für die von den Beschwerdeführenden in ihren Heimatländern erlebten Beeinträchtigungen seien. Die Erstreckung der grundrechtlichen Schutzpflichten auf die im Ausland lebenden Beschwerdeführenden knüpfe auch an völkervertragsrechtliche Verantwortlichkeiten an. Zudem verletze die [X.] öffentliche Gewalt Völkergewohnheitsrecht und damit [X.]. 25 [X.]. Denn durch die Untätigkeit des Gesetzgebers, hinreichende Klimaschutzziele festzulegen und Umsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, komme die [X.] öffentliche Gewalt ihren völkergewohnheitsrechtlichen Verpflichtungen zur Schadensvermeidung nicht nach. [X.]en müssten alle zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen, um ihrer Hoheitsgewalt unterliegende Aktivitäten zu unterbinden, welche die Umwelt anderer [X.]en erheblich schädigen. Dies sei auf Treibhausgase übertragbar.

b)[X.]) Der [X.] hält die [X.]beschwerde für unzulässig und unbegründet. [X.]. 1 Abs. 3 [X.] begründe eine umfassende Bindung der [X.]n [X.]sgewalt an die Grundrechte des Grundgesetzes. Sofern sich aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] ein Schutzauftrag auch zugunsten von Grundrechtsträgern im Ausland ergebe, sei den begrenzten internationalen Handlungs- und Einflussmöglichkeiten der [X.] und dem überdies weiten außenpolitischen Gestaltungsspielraum der zuständigen st[X.]tlichen Organe Rechnung zu tragen, indem der Inhalt der Schutzpflicht auf allenfalls prozedurale Gebote beschränkt werde. Diese Verfahrenspflichten habe der Gesetzgeber jedenfalls erfüllt.

Der Inhalt grundrechtlicher Schutzpflichten sei nicht unbesehen auf Auslandssachverhalte zu übertragen. Die aus den Grundrechten konkret folgenden Schutzwirkungen könnten sich danach unterscheiden, unter welchen Umständen sie zur Anwendung kämen. Soweit es um den Schutz von Menschen im Ausland gehe, lasse sich den Grundrechten nicht die inhaltliche Vorgabe eines "wirksamen und angemessenen" Schutzes entnehmen. Das [X.] gelte nicht. Dies folge schon aus dem völkerrechtlichen Interventionsverbot und den faktischen Gewährleistungsgrenzen, die sich aus den limitierten Ressourcen des [X.]es ergäben. Grundrechtsträger im Ausland könnten neben der sorgfältigen Tatsachenermittlung und -bewertung vielmehr nur verlangen, dass ihr Schutzanspruch bei außenpolitischen Entscheidungen angemessen berücksichtigt werde und dass die [X.] ihre Einflussmöglichkeiten nach [X.] politischer Abwägung für den Rechtsgüterschutz nutze. Zum anderen reiche der bei der Erfüllung von Schutzpflichten ohnehin bestehende Gestaltungsspielraum bei der Gewichtung und Abwägung der kollidierenden Belange bei [X.] noch weiter. Denn die Gestaltung auswärtiger Verhältnisse und Geschehensabläufe werde nicht allein vom Willen der [X.] bestimmt, sondern sei vielfach von Umständen abhängig, die sich ihrer Bestimmung entzögen.

Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des [X.]. 25 [X.] gehöre zwar auch das Verbot erheblicher grenzüberschreitender Umweltbeeinträchtigungen. Die den Beschwerdeführenden drohenden Gefahren seien dem [X.]n [X.] jedoch nicht zurechenbar und deshalb nicht als mittelbar-faktische Grundrechtseingriffe zu qualifizieren.

Dass die Beschwerdeführenden ihre Lebensmittelpunkte in [X.] und [X.] und damit in [X.]en hätten, die insgesamt voraussichtlich stärker von den Folgen des Klimawandels und speziell von Überflutungen, Erdrutschen, Hitzewellen und Dürre betroffen seien als andere Weltregionen, hebe sie im Übrigen nicht schon in der erforderlichen Weise aus der großen Gruppe der Menschen weltweit heraus, die auf Inseln, in Küstennähe, in Gebieten mit besonderen Niederschlagsmengen oder in für Hitzewellen besonders anfälligen großen Städten lebten oder von der Landwirtschaft abhängig seien. Die Beschwerdeführenden beschrieben Belastungen, die in gleicher Weise einer unüberschaubar großen Gruppe von Menschen weltweit drohten.

[X.]) Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bereits aufgrund der besonderen Auslandssituation des Sachverhalts ausscheide. Zwar begründe [X.]. 1 Abs. 3 [X.] eine umfassende Bindung der [X.]n [X.]sgewalt an die Grundrechte. Die konkret aus den Grundrechten folgende Schutzwirkung könne sich jedoch danach unterscheiden, unter welchen Umständen sie zur Anwendung komme. Hier fehle ein hinreichend enger Bezug zum Inland. Dies zeige vor allem die fehlende unmittelbare Kausalität. Zwischen den Ursachen an dem einen Ort der Welt und den Auswirkungen an einem anderen Ort der Welt stehe immer das global wirkende Phänomen des Klimawandels. Eine direkte, nachweisbare Kausalität zwischen Ursache und Wirkung könne für keine einzige Treibhausgasquelle hergestellt werden. Deshalb seien die Beschwerdeführenden auch nicht unmittelbar betroffen.

Soweit die Beschwerdeführenden natürliche Personen sind, sind ihre [X.] zulässig. Das gilt zum einen, soweit sie die Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten rügen. Die Beschwerdeführenden können teilweise geltend machen, in ihrem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ([X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und einige von ihnen in ihrem Eigentumsgrundrecht ([X.]. 14 Abs. 1 [X.]) verletzt zu sein (näher unten [X.], [X.]), weil der [X.] mit dem Klimaschutzgesetz nur unzureichende Maßnahmen zur Minderung der Treibhausgasemissionen und zur Begrenzung der globalen [X.]rwärmung ergriffen haben könnte. Insoweit sind auch die in [X.] und [X.] lebenden Beschwerdeführenden [X.], weil nicht von vornherein auszuschließen ist, dass die Grundrechte des Grundgesetzes den [X.]n [X.] auch zu ihrem Schutz vor den Folgen des globalen Klimawandels verpflichten (näher unten [X.], [X.]I). Zum anderen könnten die Beschwerdeführenden, soweit sie in [X.] leben, dadurch in ihren Grundrechten verletzt sein, dass sie infolge der aus ihrer Sicht im Klimaschutzgesetz zu großzügig bemessenen Mengen der bis ins [X.] zulässigen Treibhausgasemissionen in den anschließenden [X.]räumen aus Gründen des dann verfassungsrechtlich gebotenen Klimaschutzes erhebliche [X.]en und entsprechende Freiheitseinbußen werden hinnehmen müssen (näher unten [X.], [X.]II). Zulässig sind die [X.], soweit sie gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 und gegen § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 gerichtet sind. Im Übrigen sind die [X.] nicht zulässig.

Die [X.] haben einen zulässigen Beschwerdegegenstand, soweit sie gegen Regelungen [X.]chutzgesetzes gerichtet sind.

1. Die Beschwerdeführenden machen der Sache nach geltend, der Gesetzgeber verletze ihre Grundrechte, indem er keine hinreichenden Maßnahmen zur Minderung der Treibhausgasemissionen und zur Begrenzung der globalen [X.]rwärmung treffe. Die [X.]beschwerde im Verfahren 1 BvR 2656/18 wurde vor Verabschiedung [X.]chutzgesetzes erhoben. Die Beschwerdeführenden wandten sich damit zunächst nur gegen st[X.]tliches Unterlassen. Nach Verabschiedung [X.]chutzgesetzes machen sie nun wie die Beschwerdeführenden in den anderen Verfahren geltend, das Gesetz genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

a) Konkret beanstandet wird mit den [X.] zum einen, die in § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] für das Zieljahr 2030 geregelte Minderungsquote und die in § 4 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Anlage 2bis zum [X.] geregelte Begrenzung der [X.] seien unzureichend. Zum anderen beanstanden die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 [X.], ihre Grundrechte seien dadurch verletzt, dass § 4 Abs. 3 Satz 2 [X.] in Verbindung mit [X.]. 5 der Klimaschutzverordnung die Übertragung von [X.] auf andere Mitgliedst[X.]ten zulasse. Weitere Vorschriften [X.]chutzgesetzes sind angegriffen, weil sie mit dem Grundsatz des [X.] unvereinbar seien. Das betrifft die Ermächtigung der Bundesregierung in § 4 Abs. 5 [X.], die [X.] der Sektoren in Anlage 2 durch Verordnung zu verändern, und die in § 4 Abs. 6 [X.] geregelte Verordnungsermächtigung zu der nach § 4 Abs. 1 Satz 5 [X.] erforderlichen Fortschreibung der [X.] für [X.]räume nach 2030, in den Verfahren 1 BvR 78/20 und 1 [X.]/20 außerdem die Verordnungsermächtigung für die sektorenmäßige Zuordnung in § 8 Abs. 2 [X.] und die Fortschreibung [X.]chutzprogramms nach § 9 [X.].

b) [X.] wird die Verletzung verschiedener Grundrechte. Die Beschwerdeführer zu 12) und 13) im Verfahren 1 BvR 2656/18 rügen eine Verletzung von [X.]. 2 Abs. 1, [X.]. 19 Abs. 3 in Verbindung mit [X.]. 20a [X.] in Verbindung mit [X.]. 47 [X.] sowie die Verletzung der Freiheitsrechte in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 3 [X.] wegen Missachtung des [X.]. Die anderen Beschwerdeführenden rügen die Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten, teilweise aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.], teilweise aus [X.]. 14 Abs. 1 [X.] und im Verfahren 1 [X.] auch aus [X.]. 12 Abs. 1 [X.]. Außerdem rügen die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 2656/18 eine Verletzung eines Grundrechts auf das "ökologische Existenzminimum" und der Beschwerdeführer zu 9) überdies eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit. Die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 [X.] rügen neben der Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten vor allem die Verletzung eines Grundrechts auf menschenwürdige Zukunft. Die Beschwerdeführenden in den Verfahren 1 BvR 78/20 und 1 [X.]/20 machen zudem die Verletzung von Ermittlungs- und Darlegungspflichten des Gesetzgebers und Verstöße gegen den Grundsatz des [X.] geltend. Soweit sie die Verletzung des Grundsatzes des [X.] rügen, leiten die Beschwerdeführenden daraus eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten ab. Im Verfahren 1 BvR 2656/18 rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Freiheitsrechte in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 3 [X.] wegen Missachtung des [X.], weil § 4 Abs. 6 [X.] keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Emissionsminderungspflichten für die [X.] nach 2030 biete.

2. Mit den Vorschriften [X.]chutzgesetzes ist ein zulässiger [X.]beschwerdegegenstand bezeichnet. Nicht zulässig ist hingegen die [X.]beschwerde 1 BvR 2656/18, soweit die Beschwerdeführenden auch nach Verabschiedung [X.]chutzgesetzes gesetzgeberisches Unterlassen als solches beanstanden. Unterlassen kann als solches mit der [X.]beschwerde grundsätzlich nur bei völliger Untätigkeit des Gesetzgebers gerügt werden. Hat der Gesetzgeber hingegen eine Regelung getroffen, muss sich die [X.]beschwerde regelmäßig gegen diese gesetzliche Vorschrift richten. Das gilt auch, wenn die Beschwerdeführenden meinen, der Gesetzgeber sei durch eine gesetzliche Regelung seinen Schutzpflichten nicht gerecht geworden (vgl. nur [X.]/[X.], BVerf[X.], 3. Aufl. 2020, § 90 Rn. 189 m.w.[X.]). Unzulässig ist die [X.]beschwerde allerdings nur insoweit, als sich der Vorwurf gesetzgeberischen Unterlassens in dem Rahmen bewegt, den das bereits verabschiedete [X.] nach abdecken soll. Gerade das ist hier aber im Verhältnis zwischen Klimaschutzgesetz und dem behaupteten Unterlassen der Fall.

Die Beschwerdeführenden sind, soweit sie natürliche Personen sind, hinsichtlich § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 [X.]. Möglich erscheint im Ergebnis, dass wegen der mit diesen Vorschriften bis 2030 nach Ansicht der Beschwerdeführenden zu großzügig zugelassenen Emissionsmengen zum einen grundrechtliche Schutzpflichten aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 und [X.]. 14 Abs. 1 [X.] verletzt werden und zum anderen den in [X.] lebenden Beschwerdeführenden nach dem [X.] sehr hohe [X.]en drohen, was eine verfassungswidrige Gefährdung ihrer grundrechtlich umfassend geschützten Freiheit begründen könnte. Im Übrigen scheidet die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung aus oder ist diese jedenfalls nicht hinreichend dargelegt.

1. Soweit die Beschwerdeführenden natürliche Personen sind, sind sie hinsichtlich § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 wegen einer möglichen Verletzung st[X.]tlicher Schutzpflichten aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 und [X.]. 14 Abs. 1 [X.] [X.]. Die im Verfahren 1 [X.] darüber hinaus gerügte Verletzung einer Schutzpflicht aus [X.]. 12 Abs. 1 [X.] begründet hingegen keine Beschwerdebefugnis. Die Beschwerdeführer zu 12) und 13) im Verfahren 1 BvR 2656/18 machen keine Schutzpflichtverletzung geltend.

a) Die von den Beschwerdeführenden beanstandeten Vorschriften könnten gegen Schutzpflichten aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 und [X.]. 14 Abs. 1 [X.], nicht aber aus [X.]. 12 Abs. 1 [X.] verstoßen. Eine Schutzpflichtverletzung erscheint hinsichtlich § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 möglich. Hinsichtlich der anderen angegriffenen Vorschriften ist die Möglichkeit einer Schutzpflichtverletzung jedenfalls nicht hinreichend dargelegt.

[X.]) (1) Die Beschwerdeführenden könnten in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf Schutz aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] verletzt sein. [X.] und der körperlichen Unversehrtheit nach [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen durch Umweltbelastungen ein (vgl. [X.] 49, 89 <140 f.>; stRspr; ebenso zu [X.]. 2 [X.] etwa [X.]MR, Öneryildiz v. Turkey, Urteil vom 30. [X.]vember 2004, Nr. 48939/99, Rn. 89 ff.; [X.]MR, [X.], Urteil vom 20. März 2008, Nr. 15339/02 u.a., Rn. 128 ff.; zu [X.]. 8 [X.] etwa [X.]MR, [X.], Urteil vom 24. Januar 2019, Nr. 54414/13 und 54264/15, Rn. 157 ff. m.w.[X.]). Das gilt auch für Gefahren, die der Klimawandel für das menschliche Leben und die Gesundheit verursacht. Der Gesetzgeber könnte seine Schutzpflicht durch unzureichenden Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigungen und Lebensgefahren durch den Klimawandel verletzt haben. Zwar hat der Klimawandel genuin globalen [X.]harakter und könnte offensichtlich nicht durch den [X.]n [X.] allein aufgehalten werden. Ein eigener Beitrag [X.]s zum Klimaschutz ist damit aber weder unmöglich noch überflüssig (näher unten Rn. 199 ff.).

Soweit die Beschwerdeführenden Eigentümer der nach ihren Darlegungen vom Klimawandel bedrohten Grundstücke sind, kommt außerdem eine Verletzung der Schutzpflicht des Gesetzgebers für das Eigentum aus [X.]. 14 Abs. 1 [X.] in Betracht (vgl. [X.] 114, 1 <56>). Soweit die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 [X.] die Verletzung von [X.]. 12 Abs. 1 [X.] geltend machen, weil sich wegen des Klimawandels die Fortführung elterlicher Landwirtschaft oder Hotels nicht realisieren lasse, ist die Möglichkeit der Verletzung einer über den Schutz des Sacheigentums hinausgehenden Schutzpflicht hingegen nicht ersichtlich.

(2) [X.] sind hier auch die in [X.] und [X.] lebenden Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 78/20. Ob die Grundrechte des Grundgesetzes den [X.]n [X.] dazu verpflichten, zum Schutz von Menschen im Ausland vor Beeinträchtigungen durch Folgen des globalen Klimawandels beizutragen und unter welchen Umständen eine solche Schutzpflicht gegebenenfalls verletzt sein könnte, hat das [X.] bislang nicht geklärt. Eine Wirkung der Grundrechte auch gegenüber diesen Beschwerdeführenden erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen (näher unten Rn. 173 ff.).

[X.]) (1) Mit den grundrechtlichen Schutzpflichten unvereinbar sein könnten § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2. Der Gesetzgeber könnte mit diesen Vorgaben bis zum [X.] zu große Mengen an [X.]O2-Emissionen zugelassen haben, was zum weiteren Klimawandel beitragen und damit die Gesundheit, zum Teil sogar das Leben, und das Eigentum der Beschwerdeführenden gefährden würde.

(2) Hinsichtlich der weiteren mit den [X.] angegriffenen Vorschriften ist die Möglichkeit einer Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten weder aufgezeigt noch ersichtlich.

Das gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 [X.] beanstanden, dass § 4 Abs. 3 Satz 2 [X.] in Verbindung mit [X.]. 5 der Klimaschutzverordnung die Übertragung von [X.] auf andere Mitgliedst[X.]ten zulässt. Es kann offen bleiben, ob der Zulässigkeit der [X.]beschwerde insoweit bereits entgegensteht, dass § 4 Abs. 3 Satz 2 [X.] lediglich regelt, dass [X.]. 5 der Klimaschutzverordnung unberührt bleibt, letzterer aber dem Recht der [X.] angehört und daher grundsätzlich nicht durch das [X.] überprüft werden könnte. Jedenfalls ist die [X.]beschwerde insoweit nicht hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerf[X.]). Die Beschwerdeführenden gehen auf die unterschiedlichen Flexibilitätsoptionen, die [X.]. 5 der Klimaschutzverordnung enthält, nicht ein und legen nicht dar, inwiefern deren Nutzung - bei einer [X.] oder weltweiten Betrachtung - insgesamt zu einer Verringerung [X.]chutzes führen könnte. Angesichts des genuin globalen [X.]harakters des Klimawandels ist eine solche Gesamtwirkung aber von Bedeutung. Dass sich diese wegen der beanstandeten Regelung verschlechterte, haben die Beschwerdeführenden nicht begründet.

Hinsichtlich der unter dem Gesichtspunkt des [X.] gerügten Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 5 [X.] ist nicht dargelegt, inwiefern eine solche, die [X.] in den Sektoren betreffende Verordnung, die geltend gemachten grundrechtlichen Schutzpflichten verletzen könnte. Insbesondere erschließt sich nicht ohne Weiteres, dass hierdurch die zugelassene Menge an Treibhausgasen erhöht und damit die Gefahren des Klimawandels für die Betroffenen verstärkt werden könnten.

Soweit die [X.] unter Berufung auf grundrechtliche Schutzpflichten beanstanden, dass die Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 6 [X.] zur Fortschreibung der [X.] nach 2030 mit dem Grundsatz des [X.] unvereinbar sei, kann dahinstehen, ob hinreichend dargelegt ist, dass durch eine solche Verordnung Schutzpflichten verletzt werden könnten; insofern fehlt es jedenfalls an der gegenwärtigen Betroffenheit (unten Rn. 111).

Die Ausführungen in den [X.] 1 BvR 78/20 und 1 [X.]/20 zur Unvereinbarkeit von § 8 und § 9 [X.] mit dem Grundsatz des [X.] sind zu knapp, als dass sie die Möglichkeit einer Schutzpflichtverletzung erkennen ließen.

b) [X.]) Die Beschwerdeführenden sind durch die Regelungen über die bis 2030 zulässigen Treibhausgasemissionen in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 gegenwärtig in eigenen Grundrechten betroffen. Die durch anthropogene Treibhausgasemissionen verursachte [X.]rwärmung ist nach heutigem Stand zu weiten Teilen unumkehrbar (oben Rn. 32), und es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Klimawandel noch zu Lebzeiten der Beschwerdeführenden so voranschreitet, dass deren durch [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 und [X.]. 14 Abs. 1 [X.] geschützte Rechte beeinträchtigt werden (vgl. [X.], [X.] 2020, 169 <179>; [X.], [X.] 2021, 117 <125>). Der Möglichkeit eines [X.]verstoßes kann hier nicht mit dem Hinweis entgegnet werden, das Risiko eines künftigen Schadens stelle nicht schon gegenwärtig einen Schaden und mithin keine Grundrechtsverletzung dar. Auch Regelungen, die erst im Laufe ihrer Vollziehung zu einer nicht unerheblichen Grundrechtsgefährdung führen, können selbst schon mit dem Grundgesetz in Widerspruch geraten (vgl. [X.] 49, 89 <141>). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der einmal in Gang gesetzte Verlauf nicht mehr korrigierbar ist (vgl. auch [X.] 140, 42 <58 Rn. 59> m.w.[X.]).

Dabei machen die Beschwerdeführenden nicht etwa die Rechte noch nicht geborener Menschen oder gar ganzer künftiger Generationen geltend. Diesen kommt keine subjektive Grundrechtsberechtigung zu (vgl. etwa [X.], Rechtsst[X.]t und Umweltst[X.]t, 2001, [X.] 119 f.; [X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, 93. EL August 2020, [X.]. 20a [X.] Rn. 95; zu objektiven Schutzwirkungen unten Rn. 146). Die Beschwerdeführenden berufen sich vielmehr auf ihre eigenen Grundrechte.

Es handelt sich auch nicht um unzulässige sogenannte Popularverfassungsbeschwerden. Allein der Umstand, dass eine sehr große Zahl von Personen betroffen ist, steht einer individuellen Grundrechtsbetroffenheit nicht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 31. Oktober 2019 - 10 K 412.18 -, Rn. 73; siehe auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, Rn. 43). Im [X.] wird eine über die bloße eigene Betroffenheit hinausgehende besondere Betroffenheit, die die Beschwerdeführenden von der Allgemeinheit abheben würde, regelmäßig nicht verlangt (anders die Rechtsprechung zu [X.]. 263 Abs. 4 A[X.]V, vgl. EuG, Beschluss vom 8. Mai 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 33 ff.; siehe auch [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. März 2018 - 2 BvR 1371/13 -, Rn. 47; vgl. aber [X.], NVwZ 2020, 337 <340>; [X.], NJW 2020, 894 <899>; [X.], [X.] 2021, 117 <125>).

[X.]) § 4 Abs. 6 [X.], der die Festlegung von [X.] für [X.]räume nach 2030 betrifft und hier wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz des [X.] beanstandet ist, begründet demgegenüber weder eine gegenwärtige noch eine unmittelbare Betroffenheit, weil er lediglich eine Verordnungsermächtigung enthält. Insoweit droht auch keine irreversible [X.]verletzung. [X.] eine künftige Verordnung wegen einer unzureichenden gesetzlichen Grundlage gegen grundrechtliche Schutzpflichten, wäre hiergegen mit einer späteren [X.]beschwerde verfassungsgerichtlicher Schutz zu erlangen.

2. Auf [X.]. 20a [X.] kann die Beschwerdebefugnis für eine [X.]beschwerde nicht unmittelbar gestützt werden. Zwar umfasst der Schutzauftrag des [X.]. 20a [X.] den Schutz [X.] (unten Rn. 198). Die [X.]rm ist auch justiziabel (unten Rn. 205 ff.). [X.]. 20a [X.] enthält jedoch keine subjektiven Rechte (vgl. schon [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. Mai 2001 - 1 BvR 481/01 u.a. -, Rn. 18; Beschluss der [X.] des [X.] vom 5. September 2001 - 1 BvR 481/01 u.a. -, Rn. 24;Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. [X.]vember 2009 - 1 BvR 1178/07 -, Rn. 32; siehe aus dem Schrifttum nur [X.], NJW 1996, 1985 <1992>; [X.], in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2015, [X.]. 20a Rn. 24, 82 m.w.[X.]; [X.], in: v.Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, [X.]. 20a Rn. 37 ff.; [X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, 93. EL August 2020, [X.]. 20a [X.] Rn. 24 m.w.[X.]). Vorschläge zur Aufnahme eines subjektiven Umweltgrundrechts in die Verfassung wurden wiederholt diskutiert (vgl. BTDrucks 10/990; BTDrucks 11/663). Mit der [X.]reform von 1994 hat sich der verfassungsändernde Gesetzgeber jedoch dagegen entschieden. So steht [X.]. 20a [X.] außerhalb des [X.]. Auch in [X.]. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], der die mit der [X.]beschwerde als verletzt rügbaren Rechte aufzählt, wird [X.]. 20a [X.] nicht genannt. Das [X.] hat die [X.]rm dementsprechend wiederholt als [X.]szielbestimmung bezeichnet (vgl. [X.] 128, 1 <48>; 134, 242 <339 Rn. 289>).

3. Das von den Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 2656/18 geltend gemachte "Grundrecht auf ein ökologisches Existenzminimum" oder ein diesem ähnelndes "Recht auf eine menschenwürdige Zukunft", welches im Verfahren 1 [X.] geltend gemacht wird, können die Beschwerdebefugnis hier nicht begründen. Inwieweit das Grundgesetz solche Rechte schützt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der Gesetzgeber hätte diese jedenfalls nicht verletzt.

Ein Recht auf das ökologische Existenzminimum wird unter anderem in Anlehnung an das durch [X.]. 1 Abs. 1 in Verbindung mit [X.]. 20 Abs. 1 [X.] gewährleistete menschenwürdige Existenzminimum (vgl. [X.] 125, 175 <222 ff.>) hergeleitet; das Existenzminimum setze auch ökologische Mindeststandards voraus (vgl. dazu [X.], [X.] 1971, 401 <402>; [X.], [X.] 1996, 321 <321 f.>; [X.], Rechtsst[X.]t und Umweltst[X.]t, 2001, [X.] 300 m.w.[X.]; [X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, 93. EL August 2020, [X.]. 20a [X.] Rn. 78; [X.], DVBl 2020, 1389 <1391 f.>; mit anderer Begründung auch [X.], Umweltrecht, 4. Aufl. 2016, § 3 Rn. 70 ff.; [X.]/[X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl. 2018, [X.]. 2 Rn. 227; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 91. EL April 2020, [X.]. 20a Rn. 10; ablehnend [X.], in: [X.]/[X.] , Der Eigenwert des [X.]rechts, 2011, 289 <293>; [X.], NVwZ 2013, 1 <6>; [X.], in: v.Mangoldt/ [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, [X.]. 20a Rn. 39; [X.], in: Friauf/Höfling, [X.] Kommentar zum Grundgesetz, 51. EL 2016, [X.]. 20a Rn. 106). Tatsächlich könnten etwa das physische Überleben wie auch die Möglichkeiten zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zur Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. [X.] 125, 175 <223>) allein durch ökonomische Sicherungen nicht gewährleistet werden, wenn hierfür nur eine durch den Klimawandel radikal veränderte und nach menschlichen Maßstäben lebensfeindliche Umwelt zur Verfügung stünde. Allerdings verpflichten bereits andere Grundrechte zur Wahrung grundrechtswesentlicher ökologischer Mindeststandards und insoweit zum Schutz vor Umweltschäden "mit katastrophalen oder gar apokalyptischen Ausmaßen" ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. Februar 2010 - 2 BvR 2502/08 -, Rn. 13). Neben den Schutzpflichten aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] für das physische und auch das psychische Wohlergehen und aus [X.]. 14 Abs. 1 [X.] könnte eine ökologische Existenzsicherung indessen eigenständige Wirkung entfalten, wenn in einer bis zur [X.] veränderten Umwelt durch Anpassungsmaßnahmen (oben Rn. 34) zwar noch Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum, nicht aber die sonstigen Voraussetzungen [X.], kulturellen und politischen Lebens gesichert werden könnten. Vorstellbar ist auch, dass Anpassungsmaßnahmen so extrem ausfallen müssten, dass sie ihrerseits eine [X.], kulturelle und politische Integration und Teilhabe nicht mehr gehaltvoll zuließen.

Dass der [X.] Anforderungen verletzt hat, die zur Vermeidung existenzbedrohender Zustände katastrophalen oder gar apokalyptischen Ausmaßes an ihn gerichtet sein könnten, kann aber nicht festgestellt werden. [X.] ist dem [X.] beigetreten und der Gesetzgeber ist nicht untätig geblieben. Er hat im Klimaschutzgesetz konkrete Maßgaben zur Reduktion von Treibhausgasen festgelegt (siehe § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2). Diese bis zum [X.] geregelten Reduktionsmaßgaben führen nicht zur Klimaneutralität, werden jedoch fortgeschrieben (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 5 [X.]) mit dem langfristigen Ziel, [X.] bis 2050 zu erreichen (§ 1 Satz 3 [X.]). Auf dieser Grundlage erscheint es bei entsprechender Anstrengung möglich, dass - soweit [X.] zur Lösung des Problems beitragen kann - jedenfalls der Eintritt katastrophaler Zustände verhindert wird. Eine andere Frage ist, ob die damit für die [X.] nach 2030 angelegten, mit Freiheitsbeschränkungen verbundenen Anstrengungen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sind oder aber das Klimaschutzgesetz [X.] in unzulässiger Weise auf die Zukunft und die dann Verantwortlichen verschoben hat (unten Rn. 116 ff.).

4. Mit Blick auf ihre Freiheitsrechte sind die Beschwerdeführenden zu 1) bis 11) im Verfahren 1 BvR 2656/18 sowie die Beschwerdeführenden in den Verfahren 1 [X.]/20 und 1 [X.] [X.], soweit sie § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2angreifen, weil danach ab dem Jahr 2031 möglicherweise sehr große Treibhausgasminderungslasten auf sie zukommen. Das Ausmaß der damit verbundenen Grundrechtsbeschränkung wird durch die genannten Regelungen bereits mitbestimmt. Diese Vorwirkung auf künftige Freiheit könnte die Beschwerdeführenden in ihren Grundrechten verletzen.

a) [X.]) (1) Die Beschwerdeführenden könnten in ihren Freiheitsrechten verletzt sein, weil das Klimaschutzgesetz erhebliche Anteile der durch [X.]. 20a [X.] gebotenen Treibhausgasminderungslasten auf [X.]räume nach 2030 verschiebt. Weitere [X.] könnten dann so kurzfristig zu erbringen sein, dass dies (auch) ihnen enorme Anstrengungen abverlangte und ihre grundrechtlich geschützte Freiheit umfassend bedrohte. Potenziell betroffen ist praktisch jegliche Freiheit, weil heute nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden sind (oben Rn. 37) und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sein können. Freiheit ist vom Grundgesetz vollständig durch spezielle Grundrechte, jedenfalls aber durch die in [X.]. 2 Abs. 1 [X.] als dem grundlegenden Freiheitsrecht verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit geschützt (vgl. [X.] 6, 32 <36 f.>; stRspr). Sie könnte durch § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 verfassungswidrig gefährdet sein, wenn hierdurch in der nächsten [X.] zu großzügig [X.]O2-Emissionen zugelassen würden und damit notwendige [X.]en auf Kosten künftiger Freiheit auf die Zukunft verschoben wären. Zwar dürfen den Beschwerdeführenden auch in der Zukunft keine verfassungsrechtlich unzumutbaren [X.]en auferlegt werden; gegen unzumutbare Freiheitsbeeinträchtigungen bleiben sie durch ihre Grundrechte geschützt. [X.] wird das Maß des Zumutbaren auch durch das verfassungsrechtliche [X.] ([X.]. 20a [X.]) bestimmt. Dieses wird, verstärkt durch gleichgelagerte Schutzgebote aus den Grundrechten, bei tatsächlich steigender Bedrohung durch den Klimawandel höhere Treibhausgasminderungen erfordern und entsprechend weitergehende Freiheitseinschränkungen als heute rechtfertigen.

(2) Die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 bis zum [X.] zugelassenen Treibhausgasemissionsmengen haben bereits Folgen für die in der [X.] danach anstehende [X.]. Sie bestimmen so schon jetzt - nicht bloß faktisch, sondern auch rechtlich vorwirkend - über künftige Grundrechtsrestriktionen mit. Das liegt einerseits an den weitgehend unumkehrbaren tatsächlichen Auswirkungen von [X.]O2-Emissionen auf die Erdtemperatur und andererseits daran, dass das Grundgesetz die tatenlose Hinnahme eines ad infinitum fortschreitenden Klimawandels durch den [X.] nicht zulässt. Dabei kommt es für das Ausmaß drohender Freiheitseinbußen entscheidend darauf an, wieviel [X.] für den Übergang in die zum Schutz [X.] irgendwann auch verfassungsrechtlich vorgegebene klimaneutrale Lebens- und Wirtschaftsweise verbleibt.

(a) Der anthropogene Klimawandel ist unmittelbar ursächlich auf die Konzentration menschlich verursachter Treibhausgase in der Erdatmosphäre zurückzuführen (zum wissenschaftlichen Erkenntnisstand oben Rn. 18 ff. und Rn. 32 ff.). Dabei haben [X.]O2-Emissionen eine besondere Bedeutung. Einmal in die Erdatmosphäre gelangt, können sie dieser nach derzeitigem Stand kaum wieder entzogen werden. Entsprechend können auch die anthropogene [X.]rwärmung und Klimaveränderung vergangener Jahre später nicht mehr rückgängig gemacht werden. Zugleich steigt mit jeder weiteren [X.]O2-Menge, die über eine kleine klimaneutrale Menge hinaus emittiert wird, die Erdtemperatur von dem bereits unumkehrbar erreichten Temperaturniveau aus weiter an und schreitet der Klimawandel ebenso unumkehrbar weiter fort. Soll die [X.]rwärmung bei einer bestimmten [X.] angehalten werden, darf nur noch die dieser Schwelle entsprechend begrenzte Menge an [X.]O2 emittiert werden; global verbleibt ein sogenanntes [X.]O2-[X.]. Wird über dieses [X.] hinaus emittiert, wird die [X.] überschritten.

(b) Ein unbegrenztes Fortschreiten von [X.]rwärmung und Klimawandel stünde aber nicht im Einklang mit dem Grundgesetz. Dem steht neben den grundrechtlichen Schutzpflichten vor allem das [X.] des [X.]. 20a [X.] entgegen, welches die Gesetzgebung - verfassungsrechtlich maßgeblich - durch das Ziel konkretisiert hat, die Erwärmung der [X.] auf deutlich unter 2 °[X.] und möglichst auf 1,5 °[X.] gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen (näher unten Rn. 208 ff.). Dieser [X.] entspricht ein, wenn auch nicht eindeutig quantifizierbares, aus dem globalen [X.] abgeleitetes nationales [X.]O-[X.] (unten Rn. 216 ff.). Ist dieses nationale [X.] aufgebraucht, dürften weitere [X.] nur noch zugelassen werden, wenn das Interesse daran verfassungsrechtlich insbesondere gegenüber dem [X.] des [X.]. 20a [X.] überwiegt (siehe unten Rn. 198). Verhaltensweisen, die direkt oder indirekt mit [X.] verbunden sind, wären also verfassungsrechtlich nur noch hinnehmbar, soweit sich die dahinterstehenden grundrechtlichen Freiheiten in der erforderlichen Abwägung durchsetzen könnten, wobei das relative Gewicht einer nicht klimaneutralen Freiheitsbetätigung in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter abnimmt. [X.] kommt [X.]. 20a [X.] im Hinblick auf eine Regulierung [X.]O2-relevanter Verhaltensweisen zunehmend normatives Gewicht bereits zu, bevor das verfassungsrechtlich maßgebliche Budget vollends aufgebraucht ist, weil es, ungeachtet verfassungsrechtlicher Bedenken, weder verantwortlich noch realistisch wäre, [X.]O2-relevante Verhaltensweisen zunächst unvermindert hinzunehmen, dann aber zum [X.]punkt des vollständigen Verbrauchs des [X.]s unvermittelt Klimaneutralität einzufordern. Je mehr vom [X.]O2-Budget aufgebraucht ist, desto drängender werden die verfassungsrechtlichen Anforderungen [X.]chutzes und desto gravierender könnten Grundrechtsbeeinträchtigungen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ausfallen (vgl. [X.], NVwZ 2020, 1537 <1540>). So sind die notwendigen Freiheitsbeschränkungen der Zukunft bereits in Großzügigkeiten des gegenwärtigen Klimaschutzrechts angelegt. Klimaschutzmaßnahmen, die gegenwärtig unterbleiben, um Freiheit aktuell zu verschonen, müssen in Zukunft unter möglicherweise noch ungünstigeren Bedingungen ergriffen werden, und würden dann identische Freiheitsbedürfnisse und -rechte weit drastischer beschneiden.

(c) Dabei kommt es entscheidend auf die Länge des verbleibenden [X.]raums an, in welchem Maße grundrechtlich geschützte Freiheit beim Übergang zu klimaneutraler Lebens- und Wirtschaftsweise begrenzt werden muss oder aber Grundrechte geschont werden können. Wären [X.]O2-freie und damit klimaneutrale alternative Verhaltensweisen, die den [X.]O2-wirksamen Freiheitsgebrauch wenigstens teilweise ersetzen könnten, verfügbar und in der [X.] hinreichend etabliert, wäre der Ausschluss klimarelevanter Verhaltensweisen mit weniger [X.] verbunden als ohne diese Alternativen. Wäre etwa eine ausgebaute [X.]O2-neutrale Verkehrsinfrastruktur errichtet und würden Transportmittel [X.]O2-neutral produziert, wären die Freiheitseinbußen eines Verbots [X.]O2-wirksamer Verkehrs-, Transport- und Produktionsvorgänge wesentlich geringer als ohne eine solche Alternative. Bis der technische Fortschritt und sonstige Entwicklungen es erlauben, [X.]O2-intensive Prozesse und Produkte weitgehend zu ersetzen oder zu vermeiden, vergeht jedoch [X.], zumal es der umfassenden Implementierung solcher Innovationen in nahezu sämtlichen Wirtschaftsabläufen und Praktiken der Lebensführung bedarf. In Anbetracht des Ausmaßes der erforderlichen soziotechnischen Transformation werden längere Umbau- und [X.] für nötig gehalten ([X.], Für eine entschlossene Umweltpolitik in [X.] und [X.], Umweltgutachten 2020, [X.]1 ff. Rn. 33). Die Freiheitseinschränkungen fallen darum milder aus, je mehr [X.] für eine solche Umstellung auf [X.]O2-freie Alternativen bleibt, je früher diese initiiert wird und je weiter das allgemeine [X.]O2-[X.] bereits gesenkt ist. Muss sich eine von [X.]O2-intensiver Lebensweise geprägte [X.] hingegen in kürzester [X.] auf klimaneutrales Verhalten umstellen, dürften die Freiheitsbeschränkungen enorm sein (vgl. Groß, ZUR 2009, 364 <367>; siehe auch Bundesregierung, Denkschrift zum Übereinkommen von [X.] vom 12. Dezember 2015, BTDrucks 18/9650, [X.] 30 Rn. 8; [X.], Sonderbericht, 1,5 °[X.] Globale Erwärmung, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, 2018, [X.]2 Rn. D.1.3; [X.], [X.] 2019, 435 <435, 440>; Winter, ZUR 2019, 259 <264>; ähnlich [X.] der Niederlande, Urteil vom 20. Dezember 2019, 19/00135, Ziffer 7.4.3).

(3) Jeder konkrete Verbrauch verbleibender [X.]O2-Mengen verringert das [X.] und die Möglichkeiten weiteren [X.]O2-relevanten Freiheitsgebrauchs und verkürzt zugleich die [X.] für die Initiierung und Realisierung soziotechnischer Transformation. Es erscheint jedenfalls möglich, dass die Grundrechte des Grundgesetzes als intertemporale Freiheitssicherung vor Regelungen schützen, die solchen Verbrauch zulassen, ohne dabei hinreichend Rücksicht auf die hierdurch gefährdete künftige Freiheit zu nehmen (vgl. zu subjektiven Rechten im Zusammenhang mit über die [X.] und Generationen zu verteilender <Gestaltungs->Freiheit auch [X.] 129, 124 <170>; 132, 195 <242 Rn. 112; 246 f. Rn. 124>; 135, 317 <401 Rn. 163 f.>; 142, 123 <231 Rn. 213> ‒ zu [X.]. 38 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. [X.]. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]).

[X.]) Hier könnte künftige Freiheit nach 2030 konkret dadurch beeinträchtigt werden, dass, wie die Beschwerdeführenden geltend machen, die im Klimaschutzgesetz zugelassenen [X.]O2-Emissionsmengen bis 2030 zu großzügig bemessen sind; es könnte an hinreichenden Vorkehrungen zur Schonung künftiger Freiheit fehlen.§ 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 regeln, welche [X.]O-Emissionsmenge bis 2030 zugelassen ist, und bestimmen damit zugleich, wieviel vom [X.]O-[X.] verbraucht werden darf. Sie sind damit Ursache der hier in Betracht gezogenen Grundrechtsbeeinträchtigung und können auch in dieser Hinsicht die [X.]beschwerdebefugnis begründen.

So legt § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 nach Jahren gestaffelt die Gesamtmenge der bis 2030 zugelassenen Treibhausgasemissionen fest. Die [X.] in Anlage 2 sind auf die verschiedenen Treibhausgase bezogen, können aber in [X.]O2-Mengen umgerechnet werden. Daraus lässt sich annäherungsweise ableiten, welcher Teil vom [X.]O2-[X.] bis 2030 aufgezehrt wird. Die Angaben erlauben zwar keine vollständige Bestimmung des bis 2030 zugelassenen Verzehrs. Zum einen sind sie insofern unvollständig, als für den Sektor Energiewirtschaft Angaben nur für drei von elf Jahren gemacht sind; § 4 Abs. 1 Satz 4 [X.] gibt freilich vor, dass die Emissionen im Energiesektor möglichst stetig sinken sollen. Zum anderen sind in der Aufstellung Treibhausgasemissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft und die [X.] zuzurechnenden Emissionen des internationalen [X.] nicht enthalten (vgl. BTDrucks 19/14337, [X.] f.). Für eine letztlich ohnehin nur grob mögliche Einschätzung, wieviel vom [X.] verbleibt, bietet dies jedoch eine ausreichende Grundlage.

Auch der mit den [X.] angegriffene § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestimmt darüber mit, wieviel vom [X.]O2-[X.] verbraucht werden darf. Zwar legt § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht unmittelbar fest, welche Emissionsmenge bis zum Zieljahr 2030 zugelassen ist, sondern regelt lediglich eine Minderungsquote von 55 % im Vergleich zum [X.]. Damit ist nicht direkt bestimmt, welche Mengen bis 2030 in den einzelnen Jahren emittiert werden dürfen. Die Minderungsquote für ein Zieljahr besitzt für sich genommen geringe Aussagekraft über die Gesamtmenge der bis dahin emittierten Treibhausgase ([X.], Für eine entschlossene Umweltpolitik in [X.] und [X.], Umweltgutachten 2020, [X.] 42 Rn. 12). Der verbleibende Spielraum ist jedoch gering. Denn § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] regelt, dass die Treibhausgasemissionen schrittweise gemindert werden müssen; danach ist (von jahresübergreifenden Verrechnungsmöglichkeiten abgesehen, § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.]) rechtlich ausgeschlossen, dass die Emissionsmengen zwischenzeitlich noch einmal ansteigen. Es ist also eine kontinuierliche Minderung vorgegeben.

[X.]) (1) Die [X.] sind insoweit hinreichend begründet worden (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerf[X.]). Die Beschwerdeführenden haben ausführlich dargelegt, dass nach den im Klimaschutzgesetz bis 2030 getroffenen Regelungen das ihrer Ansicht nach verbleibende [X.] übermäßig aufgezehrt werde und daher anschließend außerordentliche Anstrengungen zur Reduktion von [X.] erforderlich würden. Im Verfahren 1 [X.]/20 wird ausgeführt, die notwendigen Einsparungs- und Anpassungsmaßnahmen stellten sich immer drastischer und zunehmend alternativlos dar, je länger der [X.] Gesetzgeber damit warte, hinreichende Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen. Angesichts der im Klimaschutzgesetz bis 2030 geregelten, relativ überschaubaren Reduzierungen könne eine Überschreitung des verbleibenden [X.]s dann nur noch durch eine "fast schon als extrem" zu bezeichnende "Vollbremsung" der Emissionen verhindert werden. Im Verfahren 1 [X.] machen die Beschwerdeführenden ein Recht auf die Wahrung künftiger Entfaltungsfreiheit geltend und zielen damit ebenfalls ausdrücklich nicht allein auf die Sicherung ökologischer Mindestbedingungen. Zur Gefahr künftiger Freiheitsbeeinträchtigung legen die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 2656/18 dar, mit der Verfehlung der Zielvorgaben für 2020 stehe fest, dass zukünftig weit einschneidendere Maßnahmen mit wesentlich härteren Folgen für alle Betroffenen ergriffen werden müssten, um die versäumten [X.] wieder aufzuholen und zugleich die immer größeren Minderungsverpflichtungen zu erfüllen. Aufgrund der im Klimaschutzgesetz ihrer Ansicht nach unzureichend geregelten Klimaschutzziele müssten die [X.] für den [X.]raum nach 2030 wesentlich ambitionierter sein und fielen die davon abgeleiteten Maßnahmen für die Freiheit der Grundrechtsträger wesentlich einschneidender aus. Es liege auf der Hand, dass die für die Minderung erforderlichen Maßnahmen weitreichende Auswirkungen auf den Freiheitsbereich der Grundrechtsträger hätten. Die Festlegung der national zulässigen Gesamtemissionen berühre alle Lebensbereiche der Grundrechtsträger.

(2) Die Beschwerdeführenden stützen ihr Begehren im Schwerpunkt auf grundrechtliche Schutzpflichten aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 und [X.]. 14 Abs. 1 [X.], auf ein "Recht auf menschenwürdige Zukunft" und ein Grundrecht auf das "ökologische Existenzminimum". Daraus ergibt sich ihrer Ansicht nach der Schutz gegen die als zu großzügig angesehenen [X.] in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2. Zwar wird lediglich im Verfahren 1 BvR 2656/18 die Belastung durch künftige Minderungsmaßnahmen ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt der Freiheitsrechte im Allgemeinen angesprochen. Innerhalb des Streitgegenstandes prüft das [X.] jedoch alle insoweit in Betracht zu ziehenden Grundrechte (vgl. [X.] 147, 364 <378 Rn. 36> m.w.[X.]; 148, 267 <278 Rn. 27>). Danach ist die Vereinbarkeit der angegriffenen Vorschriften mit den Freiheitsrechten hier in allen Verfahren in die Prüfung einzubeziehen.

(3) Nicht ausreichend begründet ist insoweit allerdings die [X.]beschwerde der Beschwerdeführer zu 12) und 13) im Verfahren 1 BvR 2656/18. Dass sie durch Restriktionen [X.]O2-wirksamen Verhaltens ähnlich umfassende Freiheitseinbußen erleiden könnten wie natürliche Personen, liegt nicht auf der Hand und ist nicht näher dargelegt. Der abstrakte Verweis auf die Eigentums- und Berufsfreiheit juristischer Personen ohne konkrete Darlegung, welche Freiheitsbeeinträchtigungen sie als [X.] erwarten müssten, reicht insoweit nicht aus.

b) Durch § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 sind die Beschwerdeführenden gegenwärtig, selbst und unmittelbar in ihren Freiheitsrechten betroffen.

[X.]) Die beschriebene Gefahr künftiger Freiheitsbeschränkungen begründet gegenwärtig eine Grundrechtsbetroffenheit, weil diese Gefahr im aktuellen Recht angelegt ist. Freiheitsausübungen, die direkt oder indirekt mit [X.]O2-Emissionen verbunden sind, sind nach 2030 gerade dadurch bedroht, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2Treibhausgasemissionen bis 2030 in einem möglicherweise zu hohen Umfang zulassen. Soweit damit das [X.]O2-[X.] aufgezehrt wird, ist dies unumkehrbar, weil [X.]O2-Emissionen der Erdatmosphäre nach heutigem Stand nicht in großem Umfang wieder entnommen werden können. Da eine damit heute möglicherweise unumkehrbar in Gang gesetzte Grundrechtsbeeinträchtigung mit einer späteren [X.]beschwerde gegen dann erfolgende Freiheitsbeschränkungen nicht mehr ohne Weiteres erfolgreich angegriffen werden könnte, sind die Beschwerdeführenden jetzt schon [X.] (vgl. dazu [X.] 140, 42 <58 Rn. 59> m.w.[X.]; stRspr).

[X.]) Die Beschwerdeführenden sind in ihrer eigenen Freiheit betroffen. Sie können die nach 2030 erforderlichen Maßnahmen zur Reduktion von [X.]O2-Emissionen selbst noch erleben. Dass die Restriktionen praktisch jede dann in [X.] lebende Person betreffen werden, steht der eigenen Betroffenheit auch hier nicht entgegen (oben Rn. 110).

Etwas anderes gilt für die in [X.] und in [X.] lebenden Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 78/20. Diese sind insoweit nicht selbst betroffen. Eine Verletzung in Freiheitsrechten, die daraus resultieren könnte, dass die Beschwerdeführenden eines Tages sehr belastenden Klimaschutzmaßnahmen ausgesetzt wären, weil der [X.] Gesetzgeber Treibhausgasemissionen gegenwärtig in zu großen Mengen zuließe und darum künftig in [X.] umso schärfere Maßnahmen ergreifen müsste, scheidet insoweit von vornherein aus. Die Beschwerdeführenden leben in [X.] und [X.] und sind diesen Maßnahmen nicht unterworfen.

[X.]) Die anderen Beschwerdeführenden sind auch unmittelbar betroffen. Das ist der Fall, wenn die Einwirkung auf die Rechtsstellung nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt wird oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist (vgl. [X.] 140, 42 <58 Rn. 60>). Hier droht die eigentliche Grundrechtsbeeinträchtigung zwar erst infolge zukünftiger Regelungen (oben Rn. 120). Weil sie jedoch im jetzigen Recht unumkehrbar angelegt ist, ist die Unmittelbarkeit der Betroffenheit heute zu bejahen.

Der Zulässigkeit der [X.] steht nicht entgegen, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 lediglich das [X.] und die [X.] festlegen. Aus welchen [X.]O2-relevanten Entscheidungen und Vorgängen dieser bis 2030 insgesamt zugelassene Verbrauch des [X.]O2-[X.]s im Einzelnen resultiert, ist dort nicht geregelt. Dass die Beschwerdeführenden die Effekte [X.]O2-relevanter Maßnahmen und Vorgänge jeweils einzeln ermitteln und dagegen jeweils einzeln vorgehen, ist indessen nicht erforderlich. Hier muss sich der Gesetzgeber vielmehr an seiner mit dem Klimaschutzgesetz gewählten rahmenhaften Gesamtregelung festhalten lassen, zumal es gerade das Ziel einer solchen Rahmenregelung war, Vorhersehbarkeit und insgesamt Verbindlichkeit herzustellen (vgl. BTDrucks 19/14337, [X.] 17).

5. Soweit der Beschwerdeführer zu 9) im Verfahren 1 BvR 2656/18 eine Verletzung in der allgemeinen Handlungsfreiheit aus [X.]. 2 Abs. 1 [X.] geltend macht, weil ihm eine klima- und umweltschonende Lebensweise verwehrt werde, hat er dies nicht hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerf[X.]).

6. Die Umweltverbände, die als Beschwerdeführer zu 12) und 13) im Verfahren 1 BvR 2656/18 auftreten, machen aufgrund von [X.]. 2 Abs. 1 in Verbindung mit [X.]. 19 Abs. 3 und [X.]. 20a [X.] im Lichte des [X.]. 47 [X.] als "Anwälte der Natur" geltend, der Gesetzgeber habe keine geeigneten Maßnahmen zur Begrenzung des Klimawandels ergriffen und hierdurch verbindliche unionsrechtliche Vorgaben zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen missachtet. Eine solche Beschwerdebefugnis sehen das Grundgesetz und das [X.]prozessrecht für die [X.]beschwerde jedoch nicht vor. Obwohl auf der Hand liegt, dass der in [X.]. 20a [X.] erteilte Umweltschutzauftrag des Grundgesetzes größere Wirkung entfalten könnte, wenn seine Durchsetzung durch die Möglichkeit verfassungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes gestärkt wäre, hat der verfassungsändernde Gesetzgeber diese nicht geschaffen (oben Rn. 112).

Eine andere Interpretation ist hier auch nicht wegen [X.]. 47 [X.] möglich oder geboten. Es kann dahinstehen, wie weit die Bedeutung von [X.]. 47 [X.] im hier nicht vollständig unionsrechtlich determinierten Bereich überhaupt reichen könnte. Dass Umweltverbänden wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen die Lastenteilungsentscheidung gerade die Möglichkeit eröffnet werden müsste, selbst [X.]beschwerde erheben zu können, ist jedenfalls nicht erkennbar. Davon abgesehen ist zweifelhaft, ob der in der Sache gerügte Verstoß gegen die Lastenteilungsentscheidung überhaupt eingetreten ist. [X.] könnte die Verpflichtung, Treibhausgasemissionen in den dort geregelten Bereichen bis 2020 im Vergleich zum [X.] um 14 % zu reduzieren, erfüllt haben. Zwar ging der Gesetzgeber bei der Verabschiedung [X.]chutzgesetzes selbst davon aus, dass diese Verpflichtung nicht eingehalten würde (vgl. BTDrucks 19/14337, [X.] 1 und 17). Infolge der [X.] sind die Treibhausgasemissionen [X.]s im [X.] jedoch erheblich zurückgegangen; sie lagen insgesamt um mehr als 40 % unter den Emissionen des [X.] 1990 ([X.], [X.]: Stand der Dinge 2020, 2021, [X.] 31). Damit dürfte das Ziel [X.]s für 2020, seine Treibhausgasemissionen bis dahin insgesamt um 40 % gegenüber 1990 zu reduzieren, jedenfalls kurzzeitig erreicht sein.

Die [X.] genügen den Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerf[X.]), soweit sie sich gegen gesetzliche Regelungen richten. Ein Rechtsweg unmittelbar gegen die angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen existiert nicht. Soweit die [X.] darauf gerichtet sind, der Bundesregierung Handlungen aufzugeben, sind sie nur zulässig, sofern die Bundesregierung als an der Gesetzgebung beteiligtes Organ angesprochen ist. Sollten hingegen darüber hinaus eigenständige Handlungen der Bundesregierung verlangt sein, wäre der Rechtsweg nicht erschöpft, weil insoweit grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl. nur [X.], Urteil vom 31. Oktober 2019 - 10 K 412.18 -, Rn. 46 ff.).

Soweit die [X.] gegen gesetzliche Regelungen gerichtet sind, hätten die Beschwerdeführenden nicht aus Gründen der Subsidiarität der [X.]beschwerde im weiteren Sinne versuchen müssen, vor den Fachgerichten Rechtsschutz zu erlangen. Die Anforderungen dieses in § 90 Abs. 2 BVerf[X.] zum Ausdruck kommenden Grundsatzes beschränken sich zwar nicht darauf, nur die zur Erreichung des unmittelbaren [X.] förmlich eröffneten Rechtsmittel zu ergreifen, sondern verlangen, alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Damit soll erreicht werden, dass das [X.] nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss, sondern zunächst die für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage vor einer Anrufung des [X.] aufgearbeitet haben ([X.] 150, 309 <326 Rn. 42>).

Für die Beschwerdeführenden besteht hier jedoch keine zumutbare fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit. Eine gegen die angegriffenen Regelungen gerichtete Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten dürfte hier nicht eröffnet sein (vgl. dazu [X.]E 136, 54 <58 ff.>). Die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes ist im Übrigen auch dann nicht geboten, wenn von der vorherigen Durchführung eines Gerichtsverfahrens weder die Klärung von Tatsachen noch die Klärung von einfachrechtlichen Fragen zu erwarten ist, auf die das [X.] bei der Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen angewiesen wäre, sondern deren Beantwortung allein von der Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe abhängt (vgl. [X.] 88, 384 <400>; 91, 294 <306>; 98, 218 <244>; 143, 246 <322 Rn. 211>; 150, 309 <326 f. Rn. 44>; 155, 238 <267 Rn. 67>; stRspr). Auch danach war eine Anrufung der Fachgerichte nicht erforderlich, weil hiervon keine Vertiefung oder Verbreiterung des tatsächlichen und rechtlichen Materials zu erwarten wäre. Insbesondere sind keine Fragen der Auslegung einfachen Rechts entscheidungserheblich.

Der unionsrechtliche Hintergrund [X.]chutzgesetzes steht der Zulässigkeit der [X.] nicht entgegen. Die angegriffenen Vorschriften sind nicht vollständig unionsrechtlich determiniert. Zwar könnte das Klimaschutzgesetz teilweise gleichwohl als Durchführung von [X.]srecht im Sinne von [X.]. 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzusehen sein. Der Gesetzgeber ging davon aus, mit dem Klimaschutzgesetz den Rahmen zur Umsetzung der Verpflichtungen der [X.] aus der Klimaschutzverordnung zu schaffen (vgl. BTDrucks 19/14337). Dies schließt jedoch nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] 152, 152 <168 Rn. 39> m.w.[X.] ‒ Recht auf Vergessen I) und des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 26. Februar 2013, [X.], [X.]/10, [X.]:[X.]:2013:105, Rn. 29) eine Überprüfung am Maßstab des Grundgesetzes nicht aus.

Die [X.] haben teilweise Erfolg. Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber seine aus den Grundrechten folgenden Schutzpflichten verletzt hat, die Beschwerdeführenden vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen ([X.]). Ein Verstoß gegen Grundrechte liegt jedoch vor, weil es infolge der Emissionsmengen, die das Klimaschutzgesetz für den aktuellen [X.]raum zulässt, in späteren [X.]räumen zu hohen Emissionsminderungslasten kommen kann ([X.]); insoweit verletzen § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 die Beschwerdeführenden in den Verfahren 1 [X.]/20 und 1 [X.] und die Beschwerdeführenden zu 1) bis 11) in dem Verfahren 1 BvR 2656/18 in ihren Grundrechten. Allerdings ist diese Gefährdung der Freiheitsrechte nicht bereits wegen einer Verletzung objektiven [X.]rechts verfassungswidrig; ein Verstoß gegen [X.]. 20a [X.] kann im Ergebnis nicht festgestellt werden ([X.] 2 a). Jedoch fehlt es an den hier grundrechtlich zur Freiheitssicherung über [X.] und Generationen hinweg gebotenen Vorkehrungen zur Abmilderung der hohen Emissionsminderungslasten, die der Gesetzgeber mit den angegriffenen Vorschriften auf [X.]räume nach 2030 verschoben hat und die er dann wegen [X.]. 20a [X.] und wegen des grundrechtlich gebotenen Schutzes vor klimawandelbedingten Schädigungen (auch) den Beschwerdeführenden wird auferlegen müssen ([X.] 2 b).

Gegenüber den in [X.] lebenden Beschwerdeführenden bestehen wegen der Gefahren des Klimawandels Schutzpflichten aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 und aus [X.]. 14 Abs. 1 [X.] (siehe zu den in [X.] und in [X.] lebenden Beschwerdeführenden unten Rn. 173 ff.). Dass diese Schutzpflichten verletzt sind, kann jedoch nicht festgestellt werden.

1. a) Der [X.] ist durch das Grundrecht auf den Schutz von Leben und Gesundheit in [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] zum Schutz vor den Gefahren des Klimawandels verpflichtet. Er muss dem erheblichen Gefahrenpotenzial des Klimawandels durch Maßnahmen begegnen, die in internationaler Einbindung dazu beitragen, die menschengemachte Erwärmung der [X.] anzuhalten und den daraus resultierenden Klimawandel zu begrenzen. Ergänzend sind positive Schutzmaßnahmen (sogenannte Anpassungsmaßnahmen) erforderlich, die die Folgen des Klimawandels lindern.

[X.]) [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] enthält eine allgemeine st[X.]tliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit. Das Grundrecht schützt nicht nur als subjektives Abwehrrecht gegen st[X.]tliche Eingriffe. Es schließt auch die st[X.]tliche Pflicht ein, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. [X.] 142, 313 <337 Rn. 69> m.w.[X.]; stRspr). Die aus der objektiven Funktion des Grundrechts abgeleiteten Schutzpflichten sind grundsätzlich Teil der subjektiven Grundrechtsberechtigung. Werden Schutzpflichten verletzt, so liegt darin zugleich eine Verletzung des Grundrechts aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.], gegen die sich Betroffene mit Hilfe der [X.]beschwerde zur Wehr setzen können (vgl. [X.] 77, 170 <214>; stRspr).

Die Schutzpflicht des [X.]es aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] greift nicht erst dann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten sind, sondern ist auch in die Zukunft gerichtet (vgl. [X.] 49, 89 <140 ff.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <78>; 121, 317 <356>). Die Pflicht zum Schutz vor Lebens- und Gesundheitsgefahren kann eine Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen (vgl. [X.], [X.] 1986, 87 <88>; [X.], [X.]liche Zukunfts- und Entwicklungsvorsorge, 2005, [X.] 116 ff. m.w.[X.]; [X.], Der grundrechtliche Schutz künftiger Generationen, 2014, [X.]83 ff.; [X.]/[X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl. 2018, [X.]. 2 Rn. 202). Das gilt erst recht, wenn unumkehrbare Entwicklungen in Rede stehen. Diese intergenerationelle Schutzverpflichtung ist allerdings allein objektivrechtlicher Natur, weil künftige Generationen weder in ihrer Gesamtheit noch als Summe der einzelnen erst künftig lebenden Menschen aktuell grundrechtsfähig sind (oben Rn. 109; vgl. [X.], Rechtsst[X.]t und Umweltst[X.]t, 2001, [X.] 119 f.; [X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, 93. EL August 2020, [X.]. 20a [X.] Rn. 95).

[X.])[X.] und der körperlichen Unversehrtheit nach [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen und insbesondere vor Schädigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen (vgl. [X.] 49, 89 <140 f.>; stRspr; Sparwasser/[X.]/[X.], Umweltrecht, 5. Aufl. 2003, [X.]1 f.). Nach der Rechtsprechung des [X.] für Menschenrechte ergeben sich auch aus der [X.] positive Verpflichtungen des [X.]es zum Schutz vor lebens- und gesundheitsgefährdenden Umweltbeeinträchtigungen (vgl. zu [X.]. 2 [X.] etwa [X.]MR, Öneryildiz v. Turkey, Urteil vom 30. [X.]vember 2004, Nr. 48939/99, Rn. 89 ff.; [X.]MR, [X.], Urteil vom 20. März 2008, Nr. 15339/02 u.a., Rn. 128 ff.; zu [X.]. 8 [X.] etwa [X.]MR, [X.], Urteil vom 24. Januar 2019, Nr. 54414/13 und 54264/15, Rn. 157 ff. m.w.[X.]; vgl. dazu [X.]/[X.], in: [X.] , Internationales Umweltrecht, 2017, 133 <146 ff.>; [X.], [X.], 1 <7 ff.> m.w.[X.]; [X.], in: [X.]/Weller , [X.], 2021, 81 <85 ff.> m.w.[X.]). Daraus folgt jedoch, soweit erkennbar, kein weitergehender als der nach [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] gebotene Schutz.

Die aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] folgende Schutzpflicht des [X.]es umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen (vgl. auch [X.], Urteil vom 31. Oktober 2019 - 10 K 412.18 - Rn. 70; [X.], [X.] 2019, 353 <361>; [X.], [X.] 2020, 168 <170 f.>; [X.], NJW 2020, 894 <897>; [X.], DVBl 2020, 1389 <1390>; [X.]/[X.], NVwZ 2020, 1405 <1406 f.>; [X.], [X.] 2020, 169 <176>; [X.], [X.] 2021, 117 <126>). Angesichts der großen Gefahren, die ein immer weiter voranschreitender Klimawandel auch für die durch [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschützten Rechtsgüter etwa durch Hitzewellen, Überschwemmungen oder Wirbelstürme mit sich bringen kann (oben Rn. 22 ff.), ist der [X.] hierzu sowohl den heute lebenden Menschen als auch objektivrechtlich im Hinblick auf künftige Generationen verpflichtet.

[X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] verpflichtet einerseits zum Schutz durch Maßnahmen, die dazu beitragen, die anthropogene [X.]rwärmung und den damit verbundenen Klimawandel zu begrenzen (vgl. auch [X.]. 2 Abs. 1 lit. [X.]). Dass der [X.] [X.] diesen Klimawandel wegen der globalen Wirkung und des globalen [X.]harakters seiner Ursachen nicht allein, sondern nur in internationaler Einbindung anhalten kann, steht der Annahme der grundrechtlichen Schutzpflicht nicht prinzipiell entgegen (vgl. [X.], NVwZ 2020, 337 <340 f.>; [X.], NJW 2020, 894 <899>; [X.], [X.] 2021, 117 <127 f.>). Die globale Dimension hat allerdings für den Inhalt der auf den Klimawandel bezogenen Schutzpflicht aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] Bedeutung. So muss der [X.] eine Lösung [X.]chutzproblems auch auf [X.] suchen. Soweit die Schutzpflicht aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] gegen Gefahren des Klimawandels gerichtet ist, verlangt sie ein international ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutz [X.] und verpflichtet, im Rahmen internationaler Abstimmung (zum Beispiel durch Verhandlungen, in [X.] oder in Organisationen) auf Klimaschutzaktivitäten hinzuwirken, in die eingebettet dann nationale Maßnahmen ihren Beitrag zum Stopp des Klimawandels leisten (näher unten Rn. 200 f. zu [X.]. 20a [X.]).

Andererseits verpflichtet [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] den [X.] auch, soweit der Klimawandel nicht aufgehalten werden kann oder bereits eingetreten ist, den Gefahren durch positive Schutzmaßnahmen (sogenannte Anpassungsmaßnahmen, näher unten Rn. 164) zu begegnen. Diese sind ergänzend erforderlich, um die Gefahren durch die tatsächlich eintretenden Folgen des Klimawandels auf ein verfassungsrechtlich hinnehmbares Maß zu begrenzen (vgl. auch [X.]. 2 Abs. 1 lit. b PA).

b) Dass die grundrechtliche Schutzpflicht durch die von den Beschwerdeführenden als unzureichend beanstandeten Regelungen verletzt ist, lässt sich derzeit nicht feststellen.

[X.]) Ob ausreichende Maßnahmen getroffen sind, um grundrechtliche Schutzpflichten zu erfüllen, ist verfassungsgerichtlich nur begrenzt überprüfbar (vgl. [X.] 77, 170 <214 f.>; 79, 174 <202>; stRspr). Die aus den Grundrechten folgenden subjektiven Abwehrrechte gegen st[X.]tliche Eingriffe einerseits und die sich aus der objektiven Bedeutung der Grundrechte ergebenden Schutzpflichten andererseits unterscheiden sich insofern grundlegend voneinander, als das Abwehrrecht in Zielsetzung und Inhalt ein bestimmtes st[X.]tliches Verhalten verbietet, während die Schutzpflicht grundsätzlich unbestimmt ist. Die Entscheidung, in welcher Weise Gefahren entgegengewirkt werden soll, die Aufstellung eines Schutzkonzepts und dessen normative Umsetzung sind Sache des Gesetzgebers, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen (vgl. [X.] 96, 56 <64>; 121, 317 <356>; 133, 59 <76 Rn. 45>; 142, 313 <337 Rn. 70>; stRspr). Damit liegt, wenn eine Schutzpflicht dem Grunde nach besteht, die Frage der Wirksamkeit st[X.]tlicher Schutzmaßnahmen allerdings nicht außerhalb verfassungsgerichtlicher Kontrolle. Das [X.] stellt die Verletzung einer Schutzpflicht dann fest, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. [X.] 142, 313 <337 f. Rn. 70> m.w.[X.]; stRspr).

[X.]) Dies ist hier im Ergebnis nicht der Fall.

(1) Der [X.] Gesetzgeber hat Schutzvorkehrungen getroffen, die auch nicht offensichtlich ungeeignet sind. Der Gesetzgeber hat nicht zuletzt mit den hier angegriffenen Bestimmungen [X.]chutzgesetzes Anstrengungen unternommen, zur Begrenzung des Klimawandels beizutragen. Die getroffenen Regelungen sind nicht offensichtlich ungeeignet, die Schutzgüter des [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu schützen.

Ungeeignet wäre allerdings ein Schutzkonzept, das zwar auf eine Reduktion der Treibhausgasemissionen gerichtet wäre, ohne dabei aber das Ziel der Klimaneutralität (vgl. § 2 Nr. 9 [X.]) zu verfolgen. Erst wenn Treibhausgasemissionen auf ein klimaneutrales Niveau beschränkt werden, kann die [X.]rwärmung aufgehalten werden (oben Rn. 32). Dem verschließt sich das Klimaschutzgesetz jedoch nicht. Das Bekenntnis, [X.] bis 2050 zu verfolgen, ist seine Grundlage (§ 1 Satz 3 [X.]); die für das Zieljahr 2030 vorgegebene Minderungsquote von mindestens 55 % im Vergleich zum [X.] (§ 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]) ist erkennbar ein bloßes Zwischenziel auf dem Weg zur Klimaneutralität.

Allerdings wären das auf ein bestimmtes Zieljahr ausgerichtete Neutralitätsziel wie auch das in § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] formulierte [X.] für sich genommen nicht geeignet, eine bestimmte [X.] zu wahren. Denn damit wäre nicht festgelegt, wieviel Treibhausgas in der Zwischenzeit emittiert werden darf (oben Rn. 125). [X.]rwärmung und Klimawandel hängen in ihrem Ausmaß aber vom Gesamtvolumen des in der Erdatmosphäre verbleibenden Treibhausgases ab. Das Klimaschutzgesetz regelt indessen mehr als eine auf ein bestimmtes Zieljahr ausgerichtete Minderungsquote und Klimaneutralitätsmaßgabe. § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass die Treibhausgasemissionen schrittweise gemindert werden müssen. Die Maßgabe kontinuierlicher Minderung ist nicht etwa bis zu einem bestimmten Zieljahr beschränkt, sondern gilt so lange, bis [X.] erreicht ist. Zudem beziffert und begrenzt § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 in exakten, wenn auch nicht sämtliche Treibhausgasemissionen erfassenden Zahlen, die bis 2030 in [X.] zulässige Emissionsmenge. Die [X.] für [X.]räume ab 2031 werden zwar erst später fortgeschrieben (§ 4 Abs. 1 Satz 5, Abs. 6 [X.]), müssen aber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] ebenfalls weiter sinken. Diese Regelungstechnik ist prinzipiell geeignet, eine bestimmte [X.] zu wahren und entsprechend vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen.

(2) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der durch den Gesetzgeber vorgesehene Schutz völlig unzulänglich wäre, das durch [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] gebotene Schutzziel zu erreichen. Völlig unzulänglich wäre es, dem Klimawandel freien Lauf zu lassen und den grundrechtlichen Schutzauftrag allein durch Anpassungsmaßnahmen (oben Rn. 34) umzusetzen (vgl. Rechtbank Den H[X.]g, Urteil vom 24. Juni 2015, [X.]/09/456689 / HA ZA 13-1396, Rn. 4.75.; [X.] der Niederlande, Urteil vom 20. Dezember 2019, 19/00135, Rn. 7.5.2). Allein durch Anpassungsmaßnahmen ließen sich Lebens- und Gesundheitsgefahren auch in [X.] nicht dauerhaft hinreichend begrenzen (vgl. [X.], NVwZ 2020, 337 <341>; [X.], [X.] 2021, 117 <128>). Der Gesetzgeber muss Leben und Gesundheit also insbesondere durch Beiträge zur Bekämpfung des Klimawandels schützen. Dies tut er mit dem Klimaschutzgesetz und in anderen Gesetzen, durch die der Ausstoß von Treibhausgasemissionen beschränkt wird.

(3) Im Ergebnis lässt sich auch nicht feststellen, dass die angegriffenen Regelungen erheblich hinter dem durch [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] gebotenen Schutz von Leben und Gesundheit zurückblieben. Die Beschwerdeführenden halten allerdings schon das Klimaschutzziel des [X.]s, das in § 1 Satz 3 [X.] auch dem Klimaschutzgesetz zugrunde gelegt ist, für unzureichend (a). Zudem sind sie der Ansicht, dass die im Klimaschutzgesetz geregelten Reduktionsmaßgaben nicht einmal geeignet seien, dieses Ziel einzuhalten (b), und beanstanden, dass die konkret ergriffenen Klimaschutzmaßnahmen selbst zur Erfüllung der im Klimaschutzgesetz geregelten Reduktionsmaßgaben nicht ausreichten (c).

(a) Nach § 1 Satz 3 [X.] liegt dem Klimaschutzgesetz die Verpflichtung nach dem [X.] zugrunde, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °[X.] und möglichst auf 1,5 °[X.] gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ("[X.]-Ziel"). Die Beschwerdeführenden machen indessen geltend, dass die aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] folgende Schutzpflicht nur erfüllt werden könne, wenn das Ziel verfolgt werde, die [X.]rwärmung auf höchstens 1,5 °[X.] zu begrenzen. Dass eine durchschnittliche [X.]rwärmung um mehr als 1,5 °[X.] erhebliche Klimafolgen hätte, entspricht verbreiteter Einschätzung (vgl. nur [X.], Klimaschutz in Zahlen, Ausgabe 2019, [X.] 10). Diese ist insbesondere auf den [X.]-Sonderbericht über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °[X.] von 2018 gestützt ([X.], [X.], Global Warming of 1.5 °[X.], 2018; siehe auch [X.], Sonderbericht, 1,5 °[X.] Globale Erwärmung, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, 2018).

Zwar findet sich in dem Sonderbericht nicht die Aussage, die Erwärmung müsse auf 1,5 °[X.] begrenzt werden. Tatsächlich könnte eine solche Feststellung gar nicht als naturwissenschaftliche Aussage getroffen werden, weil die Entscheidung, welche Klimaerwärmung hingenommen werden soll und darf, normativer [X.] ist und eine Wertung verlangt. Der Sonderbericht enthält vielmehr einen Vergleich der Folgen eines [X.]rwärmungsszenarios um 1,5 °[X.] und eines Erwärmungsszenarios um 2 °[X.]. Zusammenfassend stellt der Bericht fest, dass die klimabedingten Risiken für natürliche und menschliche Systeme bei einer Erwärmung um 1,5 °[X.] geringer sind als bei einer Erwärmung um 2 °[X.] ([X.], Sonderbericht, 1,5 °[X.] Globale Erwärmung, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, 2018, zusammenfassend [X.], [X.]). Dieser Vergleich belegt nicht die absolute [X.]twendigkeit, die [X.]rwärmung bei 1,5 °[X.] anzuhalten.

Das 1,5 °[X.]-Höchstziel ist jedoch vor allem deshalb in das Zentrum der Aufmerksamkeit gelangt, weil der Sonderbericht des [X.] auch erkennen lässt, dass mit dieser Begrenzung die Wahrscheinlichkeit erkennbar verringert wird, dass sogenannte Kipppunkte überschritten werden (vgl. dazu auch [X.] der Niederlande, Urteil vom 20. Dezember 2019, 19/00135, Rn. 4.2, 4.4; [X.] Supreme [X.]ourt, Urteil vom 31. Juli 2020, 205/19, Ziffer 3.7). Die Überschreitung von [X.] ginge in ihren negativen Folgewirkungen für Menschen und Umwelt tatsächlich über die direkten Effekte des Temperaturanstiegs hinaus. Größere Subsysteme der Umwelt könnten sich hierdurch qualitativ verändern (oben Rn. 21). Insoweit hat der [X.] seine Risikoeinschätzung im Sonderbericht von 2018 verschärft. Wurde vor einigen Jahren im 5. [X.]tandsbericht des [X.] das Risiko, Kipppunkte zu erreichen, bei einer Temperaturerhöhung von 1,6 °[X.] noch als moderat und bei 4 °[X.] als hoch eingeschätzt, geht der [X.] nunmehr bei einer globalen Erwärmung von 1 °[X.] von einem moderaten und bei 2,5 °[X.] von einem hohen Risiko aus ([X.], [X.], Global Warming of 1.5 °[X.], 2018, [X.]hapter 3, [X.]57 f., 3.5.2.5 ). Der [X.] bezieht etwa eine potenzielle zusätzliche Freisetzung von [X.]O2 durch künftiges Tauen von Permafrost ein ([X.], Sonderbericht, 1,5 °[X.] Globale Erwärmung, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, 2018, [X.] 11, [X.].1.3). Vor allem die Instabilität mariner Eisschilde in der [X.] und irreversible Verluste des Grönland-Eisschildes könnten einen Anstieg des Meeresspiegels um mehrere Meter über einen [X.]raum von hunderten bis tausenden von Jahren zur Folge haben. Dies könnte bei einer globalen Erwärmung von ungefähr 1,5 °[X.] bis 2 °[X.] ausgelöst werden ([X.], a.a.[X.], [X.] 11, B.2.2 <mittleres Vertrauen>). Angesichts dieser Feststellungen würde eine Begrenzung der [X.]rwärmung bei 1,5 °[X.] eine gewisse Sicherheitsmarge schaffen (vgl. [X.], ZUR 2019, 385 ff.; Winter, ZUR 2019, 259 <264>; [X.], NJW 2020, 894 <897 f.>).

Wenn der Gesetzgeber dem nationalen Klimaschutzrecht gleichwohl die Verständigung der Vertragsst[X.]ten des [X.]s zugrunde gelegt hat, die [X.]rwärmung auf deutlich unter 2 °[X.] und möglichst 1,5 °[X.] zu begrenzen, mag dies danach politisch als zu wenig ambitioniert beurteilt werden. Angesichts der erheblichen Unsicherheit, die der [X.] selbst durch die Angabe von Spannbreiten und Ungewissheiten dokumentiert hat, bleibt dem Gesetzgeber bei der Erfüllung seiner grundrechtlichen Schutzpflicht derzeit jedoch ein erheblicher Entscheidungsspielraum (vgl. [X.] 49, 89 <131>; 83, 130 <141 f.>), zumal er die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes auch mit entgegenstehenden Belangen in Einklang zu bringen hat (vgl. [X.] 88, 203 <254>).

Anders als die Beschwerdeführenden meinen, kann aktuell nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber diesen Spielraum mit der Zugrundelegung des [X.]-Ziels überschritten hat. Die Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten lässt sich nicht unmittelbar aus normativen Annahmen und Feststellungen zum Klimaschutz ableiten. Klimaschutz und der Schutz der in [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] genannten Rechtsgüter menschlichen Lebens und körperlicher Unversehrtheit weisen zwar eine große Schnittmenge auf, sind aber nicht deckungsgleich; so können zur Bewahrung [X.] Maßnahmen geboten sein, derer es allein um des Schutzes von Leben und Gesundheit der Menschen willen nicht bedürfte, und umgekehrt. Es ist eben nicht von vornherein auszuschließen, dass eine [X.] von 1,5 °[X.] zwar zur Begrenzung des Klimawandels angeraten erscheint, zum Schutz menschlichen Lebens und menschlicher Gesundheit aber doch schon das vom [X.]n Gesetzgeber übernommene [X.]-Ziel ausreicht, den Temperaturanstieg auf deutlich unter 2 °[X.] und möglichst auf 1,5 °[X.] zu begrenzen.

Unterschiede zwischen Klimaschutz- und Gesundheitsschutzerfordernissen können sich auch deshalb ergeben, weil sich die Gefahren des Klimawandels für Leben und Gesundheit der Menschen zu einem Teil durch Anpassungsmaßnahmen lindern lassen. Während der Klimawandel als solcher nicht durch Anpassungsmaßnahmen verhindert werden kann und insoweit alle Anstrengungen auf die Begrenzung der [X.]rwärmung zu richten sind, ist bei den Gefahren für Leben und Gesundheit prinzipiell ein ergänzender Schutz durch Anpassungsmaßnahmen möglich. Die [X.] Anpassungsstrategie beschreibt zahlreiche Maßnahmen unterschiedlichster [X.], durch welche Auswirkungen des Klimawandels aufgefangen und schwere Folgen vermieden werden könnten (siehe dazu insbesondere Bundesregierung, [X.] Anpassungsstrategie an den Klimawandel, 2008; [X.], Monitoringbericht 2019 zur [X.] Anpassungsstrategie an den Klimawandel, 2019; Bundesregierung, Zweiter Fortschrittsbericht zur [X.] Anpassungsstrategie an den Klimawandel, 2020). So sollen etwa geeignete Architektur sowie Stadt- und Landschaftsplanung dazu beitragen, eine klimatisch bedingte Aufheizung der Städte zu lindern, und in Ballungszentren soll die Frischluftzufuhr über Frischluftkorridore erfolgen, zum Beispiel durch unverbaute [X.] und extensive Grünanlagen als "[X.]" (Bundesregierung, [X.] Anpassungsstrategie an den Klimawandel, 2008, [X.]; [X.], a.a.[X.], [X.] 160 f.); gegen das zunehmende Hochwasserrisiko soll in Flussgebieten der Schutz durch passive Sicherungsmaßnahmen, vor allem durch Freihaltung von Bebauung, wie auch durch aktive Abflussregulierung verstärkt werden; die Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlung und Infrastruktur soll reduziert ([X.], a.a.[X.], [X.]29) und auf Rückbau und Entsiegelung sowie Renaturierung und Aufforstung geeigneter Flächen soll hingewirkt werden (Bundesregierung, [X.] Anpassungsstrategie an den Klimawandel, 2008, [X.] 43). Schadensreiche Überschwemmungen im Zusammenhang mit Starkregenereignissen könnten durch einen Einbau von [X.] oder durch den Umbau der Kanalisation verringert werden (Bundesregierung, a.a.[X.], [X.]3). So nimmt der [X.] im Ergebnis für die menschliche Gesundheit in [X.] an, dass mit einer mittleren bis teilweise hohen Vulnerabilität in naher Zukunft eine mittlere bis hohe Anpassungskapazität einhergehe (Bundesregierung, Fortschrittsbericht zur [X.] Anpassungsstrategie an den Klimawandel, 2015, [X.]5).

Wenn Regierung und Gesetzgeber danach davon ausgehen, dass bei einer Begrenzung des Anstiegs der Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °[X.] und möglichst 1,5 °[X.] (§ 1 Satz 3 [X.]) die Folgen des Klimawandels in [X.] durch Anpassungsmaßnahmen so weit gelindert werden könnten, dass das durch [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] gebotene Schutzniveau gewahrt wird, überschreiten sie jedenfalls gegenwärtig nicht ihren durch die grundrechtliche Schutzpflicht belassenen Entscheidungsspielraum.

(b) Die Beschwerdeführenden beanstanden zudem, die in § 3 Abs. 1 Satz 2 und in § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2bis zum [X.] konkret geregelten [X.] reichten schon nicht aus, um das aus ihrer Sicht unzulängliche, in § 1 Satz 3 [X.] genannte Ziel zu erreichen, die [X.]rwärmung auf deutlich unter 2 °[X.] und möglichst auf 1,5 °[X.] zu begrenzen. Tatsächlich gibt es Anhaltspunkte dafür, dass nach dem im Klimaschutzgesetz bis 2030 geregelten [X.] eine Gesamtreduktion nicht mehr leistbar wäre, die einem [X.]n Beitrag zur Begrenzung der [X.]rwärmung auf 1,5 °[X.] entsprechen könnte, und dass etwa die einem 1,75 °[X.]-Ziel entsprechende Gesamtreduktion überhaupt nur dann noch gelingen könnte, wenn nach 2030 außerordentlich belastende [X.] unternommen würden (näher unten Rn. 231 ff.). Die Einhaltung des einem 2 °[X.]-Ziel entsprechenden Reduktionsbeitrags erschiene hingegen eher möglich. Das genügte allerdings nicht dem in § 1 Satz 3 [X.] genannten [X.]-Ziel von "deutlich unter 2 °[X.]". Die Genese der in § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestimmten Minderungsquote deutet darauf hin, dass dieser Wert ursprünglich mit einer 2 °[X.]-Zielsetzung verbunden war. Die Minderungsquote von 55 % hat die Bundesregierung bereits 2010 als das im [X.] zu erreichende Zwischenziel des bis 2050 reichenden Minderungspfads ausgewiesen ([X.]/[X.], Energiekonzept 2010 für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung, 2010, [X.]). Zu diesem [X.]punkt strebte sie aber wohl lediglich an, eine durchschnittliche globale Erwärmung um mehr als 2 °[X.] zu verhindern ([X.], Aktionsprogramm Klimaschutz 2020, 2014, [X.]).

Der in § 3 Abs. 1 Satz 2 und in § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 bis zum [X.] geregelte Emissionsreduktionspfad wirft insofern die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen [X.] ([X.]. 20a [X.]) auf (unten Rn. 196 ff., 230 ff.). Auch ist die dann ab 2031 zu erbringende, möglicherweise sehr hohe [X.] verfassungsrechtlich nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen (unten Rn. 243 ff.). Hinsichtlich der an dieser Stelle allein relevanten Schutzgüter des [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] lässt sich derzeit hingegen nicht feststellen, dass der [X.] mit dem bis 2030 geregelten, möglicherweise noch an einem 2 °[X.]-Ziel ausgerichteten [X.] seine Schutzpflicht verletzt hat. Dass die Gesundheitsfolgen einer [X.]rwärmung um 2 °[X.] und des entsprechenden Klimawandels in [X.] nicht durch ergänzende Anpassungsmaßnahmen verfassungsrechtlich hinreichend gelindert werden könnten, ist nicht zu erkennen (oben Rn. 163 ff.). Zwar könnte dem Gesundheitsschutzgebot durch Anpassungsmaßnahmen kaum Genüge getan werden, wenn der Gesetzgeber dem Klimawandel freien Lauf ließe (oben Rn. 157); das ist aber nicht der Fall. Solange der Gesetzgeber das in § 1 Satz 3 [X.] gesetzte Ziel nicht aufgibt, zur Einhaltung des dort zugrunde gelegten [X.]-Ziels in absehbarer [X.] Klimaneutralität zu erreichen, und er den dazu in § 3 Abs. 1 und in § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 eingeschlagenen [X.] mit immer weiter steigenden [X.] (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.]) und mit jährlich weiter [X.] (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.]) fortsetzt, ist aus heutiger Sicht nicht erkennbar, dass ein verfassungsrechtlich hinreichender Gesundheitsschutz nicht jedenfalls durch ergänzende Anpassungsmaßnahmen möglich wäre.

Darum lässt sich derzeit nicht feststellen, dass der Spielraum des Gesetzgebers zur Erfüllung seiner Schutzpflicht aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] durch den in § 3 Abs. 1 Satz 2 und in § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 bis zum [X.] konkret geregelten Emissionsreduktionspfad überschritten ist. Über die Vereinbarkeit dieses [X.]s mit dem [X.] ([X.]. 20a [X.]) und den weiteren Freiheitsrechten ist damit freilich noch nicht entschieden (unten Rn. 196 ff. und Rn. 243 ff.).

(c) Schließlich machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die in [X.] konkret ergriffenen Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen nicht einmal ausreichen, um den in § 3 Abs. 1 Satz 2 und in § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 bis zum [X.] vorgegebenen, aus ihrer Sicht ohnehin unzulänglichen [X.] einzuhalten. Darauf deuten auch wissenschaftliche Studien hin. Eine vom [X.] in Auftrag gegebene Studie des [X.] gelangt zu dem Ergebnis, dass die Maßnahmen des aktuellen [X.] bis 2030 im Vergleich zum Basisjahr 1990 lediglich eine Minderung von 51 % herbeiführten ([X.], Treibhausgasminderungswirkung [X.]chutzprogramms 2030, 2020, [X.]2). Eine vom [X.] in Auftrag gegebene Studie geht von einer Minderung um 52,2 % gegenüber 1990 aus (Prognos, Energiewirtschaftliche Projektionen und Folgenabschätzungen 2030/2050, 2020, [X.]). Beides genügte dem in § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorgegebenen Ziel einer Minderung um 55 % nicht vollständig.

Insofern steht der Feststellung einer Verletzung der Schutzpflicht aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] jedoch bereits entgegen, dass das konkrete nationale Klimaschutzinstrumentarium noch so fortentwickelt werden kann, dass das für 2030 geregelte [X.] eingehalten wird. [X.] könnten innerhalb dieses [X.]raums noch kompensiert werden. § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] sieht eine [X.] bereits vor. Angesichts der in den Studien prognostizierten Verfehlung erscheint das nicht von vornherein unrealistisch. Im Übrigen gilt auch insofern, dass sich die Anforderungen des grundrechtlich gebotenen Gesundheitsschutzes nicht ohne Weiteres mit denen des verfassungsrechtlichen [X.] aus [X.]. 20a [X.] oder mit den einfachrechtlichen Klimaschutzvorgaben decken.

2. a) Auch das Grundrecht auf Eigentum in [X.]. 14 Abs. 1 [X.] umfasst eine st[X.]tliche Schutzpflicht (vgl. [X.] 114, 1 <56>). Da infolge des Klimawandels auch in [X.] Eigentum, insbesondere landwirtschaftlich genutzte Flächen und Immobilien, auf unterschiedliche Weise Schaden nehmen können, schließt [X.]. 14 Abs. 1 [X.] eine Schutzpflicht des [X.]es hinsichtlich der Eigentumsgefahren des Klimawandels ein. Von eigenem Gewicht ist dabei, dass bei einem ungehinderten Klimawandel auch in [X.] etwa infolge von Überschwemmungen und des ansteigenden Meeresspiegels Häuser oder sogar ganze Siedlungsgebiete unbewohnbar werden könnten (oben Rn. 25). Mit dem Eigentum gingen so zugleich feste [X.] Bindungen im örtlichen Umfeld verloren. Eine solche Verwurzelung zu berücksichtigen, gebietet [X.]. 14 Abs. 1 [X.], der auch einen gewissen Schutz des zur "Heimat" gewachsenen [X.] Umfelds gewährleistet (vgl. [X.] 134, 242 <331 f. Rn. 270>).

b) Es lässt sich jedoch derzeit nicht feststellen, dass die grundrechtliche Schutzpflicht durch die von den Beschwerdeführenden beanstandeten Regelungen verletzt ist. Auch insoweit liegt angesichts des Spielraums des Gesetzgebers bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten ein [X.]verstoß erst dann vor, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückblieben (vgl. [X.] 142, 313 <337 f. Rn. 70> m.w.[X.]; stRspr). Weiten Spielraum hat der Gesetzgeber insbesondere dabei, wie er die Belange der durch den Klimawandel gefährdeten Eigentümer und die einem strengeren Klimaschutz entgegenstehenden Belange zu einem angemessenen Ausgleich bringt. Es ist derzeit nicht erkennbar, dass dieser durch die angegriffenen Regelungen überschritten ist. Der Gesetzgeber lässt [X.]O2-Emissionen nicht freien Lauf, sondern hat in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 einen [X.] angelegt, der mit weiter sinkenden [X.] fortgeführt werden soll (§ 4 Abs. 1 Satz 5 [X.]). Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 und in § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 bis 2030 festgelegten [X.] dürften zwar aus der ursprünglichen, im Vergleich zu § 1 Satz 3 [X.] großzügigeren Zielsetzung hervorgegangen sein, die [X.]rwärmung auf 2 °[X.] zu begrenzen (oben Rn. 166). Derzeit ist jedoch nicht absehbar, dass in [X.] belegenes Eigentum mit dieser Zielsetzung so sehr gefährdet würde, dass dies nicht durch Schutzmaßnahmen in verfassungsrechtlich vertretbaren Maßen gehalten werden könnte.

Die Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht gegenüber den in [X.] und in [X.] lebenden Beschwerdeführenden kann im Ergebnis nicht festgestellt werden.

1. Es erscheint prinzipiell denkbar, bedarf hier aber letztlich keiner Entscheidung, dass grundrechtliche Schutzpflichten den [X.] auch gegenüber den in [X.] und in [X.] lebenden Beschwerdeführenden verpflichten, gegen Beeinträchtigungen durch den globalen Klimawandel vorzugehen. Die Beschwerdeführenden sind in ihrer Heimat den Folgen der durch weltweite Treibhausgasemissionen verursachten [X.]rwärmung in besonderem Maße ausgesetzt. Die weitere [X.]rwärmung ist wegen der globalen Wirkung von Treibhausgasen nur durch [X.] aller [X.]en anzuhalten. Es müssen dafür auch in [X.] die Emissionen von Treibhausgasen auf ein klimaneutrales Maß reduziert werden. Die von [X.] ausgehenden Treibhausgasemissionen betragen aktuell jährlich knapp 2 % der weltweiten Treibhausgasemissionen ([X.], Klimaschutz in Zahlen, Ausgabe 2020, [X.]); diese zu beschränken, liegt in der Hand des [X.]n Gesetzgebers.

[X.]. 1 Abs. 3 [X.] enthält keine Beschränkung der Grundrechtsbindung des [X.]n [X.]es auf das [X.]sgebiet, sondern begründet eine umfassende Bindung der [X.]n [X.]sgewalt an die Grundrechte des Grundgesetzes ([X.]154, 152 <215 f. Rn. 88 f.> ‒ [X.] - [X.]; vgl. bereits [X.] 6, 32 <44>; 6, 290 <295>; 57, 9 <23>; 100, 313 <363>). Allerdings hat das [X.] auch festgestellt, dass sich die aus den Grundrechten konkret folgenden Schutzwirkungen einschließlich ihrer Reichweite im Ausland trotz der umfassenden Bindung der [X.]n [X.]sgewalt an die Grundrechte danach unterscheiden können, unter welchen Umständen sie zur Anwendung kommen. So kann zwischen verschiedenen Grundrechtsdimensionen, etwa der Wirkung der Grundrechte als Abwehrrechte, als Leistungsrechte, als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen oder als Grundlage von Schutzpflichten zu unterscheiden sein (vgl. [X.] 154, 152 <224 Rn. 104> ‒ [X.] - [X.]). Unter welchen Umständen Grundrechte als Grundlage von Schutzpflichten gegenüber im Ausland lebenden Menschen zur Anwendung kommen, ist bislang nicht näher geklärt. Möglicher Anknüpfungspunkt einer grundrechtlichen Schutzverpflichtung wäre hier, dass die schweren Beeinträchtigungen, denen die Beschwerdeführenden wegen des Klimawandels (weiter) ausgesetzt sein könnten, zu einem, wenngleich geringen, Teil auch durch von [X.] ausgehende Treibhausgasemissionen verursacht sind (zur Möglichkeit grenzüberschreitender Schutzpflichten insbesondere wegen grenzüberschreitender Umweltauswirkungen auch [X.], Grundrechte und grenzüberschreitende Sachverhalte, 1993, [X.] 343; [X.], [X.], 2005, [X.]88 m.w.[X.]; [X.], in: [X.]/Papier, HGRe Bd. II, 2006, § 47 Rn. 15, 18, 20; Dederer, in: [X.]/Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2013, § 248 Rn. 86, 94 ff., 113 m.w.[X.]).

2. Eine Schutzpflicht gegenüber den in [X.] und in [X.] lebenden Beschwerdeführenden wäre hier jedenfalls nicht gleichen Inhalts wie gegenüber Menschen im Inland. Generell kann sich der Inhalt grundrechtlicher Schutzgebote gegenüber im Ausland lebenden Menschen von dem Gehalt des Grundrechtsschutzes gegenüber im Inland Lebenden unterscheiden; er bedarf unter Umständen der Modifikation und Differenzierung (vgl. [X.] 100, 313 <363> m.w.[X.]; 154, 152, 1. Leitsatz ‒ [X.] - [X.]; [X.], in: [X.]/Papier, HGRe Bd. II, 2006, § 47 Rn. 14; F. [X.]er, in: [X.]/Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2013, § 240 Rn. 109; Dreier, in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2013, [X.]. 1 Abs. 3 Rn. 45). So läge es hier, wenn die grundrechtlichen Schutzpflichten zugunsten der in [X.] und in [X.] Lebenden eingriffen.

Gegenüber den in [X.] lebenden Menschen erfüllt der [X.] seine Pflicht, deren Grundrechte vor Verletzungen durch Klimawandelfolgen zu schützen, auf zwei verschiedenen Wegen. Zum einen muss er Maßnahmen ergreifen, die dazu beitragen, die [X.]rwärmung aufzuhalten. Zum anderen kann er die Grundrechte schützen, indem er Anpassungsmaßnahmen ergreift, die zwar nicht den Klimawandel, wohl aber dessen negative Auswirkungen auf die Grundrechte der in [X.] lebenden Menschen abmildern (oben Rn. 34, 164). Unbeschadet strengerer Klimaschutzverpflichtungen, die aus [X.]. 20a [X.] folgen können, ist die Ausgestaltung der grundrechtlichen Schutzpflichterfüllung eine politisch zu verantwortende Kombination aus Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen und Ergebnis einer Abwägung mit möglicherweise entgegenstehenden Belangen (vgl. [X.] 88, 203 <254>).

Im Ausland lebende Menschen könnte der [X.] [X.] zwar ebenso wie die in [X.] Lebenden dadurch vor den Folgen des Klimawandels schützen, dass er in [X.] entstehende Treibhausgasemissionen reduziert. Dass er den globalen Klimawandel nicht allein, sondern wirksam erst in internationaler Einbindung anhalten kann, [X.] auch hier eine grundrechtliche Schutzpflicht nicht prinzipiell aus (oben Rn. 149). Allerdings stünden dem [X.]n [X.] darüber hinausgehende Schutzmöglichkeiten gegenüber im Ausland lebenden Menschen nicht in gleicher Weise zur Verfügung. In Ansehung der völkerrechtlichen Grenzen [X.]r Hoheitsgewalt ist es dem [X.]n [X.] praktisch kaum möglich, im Ausland Anpassungsmaßnahmen zum Schutz der dort lebenden Menschen zu treffen (vgl. Dederer, in: [X.]/Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2013, § 248 Rn. 107 m.w.[X.]; [X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl. 2018, [X.]. [X.]. 1 Rn. 20; [X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, 93. EL August 2020, [X.]. 20a [X.] Rn. 18; siehe auch [X.], in: [X.]/Papier, HGRe Bd. II, 2006, § 47 Rn. 20; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 92. EL August 2020, [X.]. 1 Abs. 3 Rn. 80). Die erforderlichen Maßnahmen auszuwählen und zu ergreifen ist vielmehr Aufgabe der betroffenen [X.]en. Während im Inland Maßnahmen wie die Reduktion der Inanspruchnahme von Freiflächen oder Rückbau, Entsiegelung, Renaturierung und Aufforstung geeigneter Flächen und die Etablierung resistenter Pflanzensorten grundsätzlich realisierbar sind, ist dem [X.]n [X.] dies im Ausland offenkundig nicht möglich. Dies illustriert auch ein Blick auf einige der vom [X.] weltweit für möglich und erforderlich gehaltenen Anpassungsmaßnahmen ([X.], [X.]limate [X.]hange 2014, [X.], Adaptions and Vulnerability, 2014, [X.]40 ff.), zu denen insbesondere die Veränderung vorhandener Infrastruktur zählt, um besser vor Hitze, Wind und Überflutung schützen zu können. Der [X.] nennt in zyklon- und flutgefährdeten Gebieten niedrig und aerodynamisch gestaltete Gebäude, Abwassersysteme, Deiche, [X.], Aufschüttung von Stränden, Gebäudesanierung, in Städten nachhaltige Infrastruktur wie etwa begrünte Dächer, Parkanlagen und versickerungsfähige Verkehrsflächen und in der Landwirtschaft effiziente Bewässerungssysteme und die Etablierung von Pflanzen mit hoher Trockentoleranz, aber etwa auch Umsiedlungen ([X.], a.a.[X.], [X.]44 ff.). Nichts davon könnte der [X.] [X.] in der Heimat der Beschwerdeführenden selbst durchführen. Schon deshalb könnte eine Schutzpflicht nicht gleichen Inhalts sein wie gegenüber in [X.] lebenden Menschen.

Dies schließt nicht aus, dass [X.] politisch oder völkerrechtlich Verantwortung dafür übernimmt, dass in den ärmeren und noch härter getroffenen Ländern positive Maßnahmen zum Schutz der Menschen durchgeführt werden können (Bundesregierung, [X.] Anpassungsstrategie an den Klimawandel, 2008, [X.]4 ff.; Bundesregierung, Zweiter Fortschrittsbericht zur [X.] Anpassungsstrategie an den Klimawandel, 2020, [X.] 60 f.). [X.]. 9 Abs. 1 PA bestimmt ausdrücklich, dass die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, finanzielle Mittel bereitstellen, um Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, auch bei der Anpassung zu unterstützen (vgl. zu unterschiedlichen Verantwortlichkeiten im Klimaschutz insbesondere [X.]. 2 Abs. 2 PA).

3. Auch wenn der [X.] [X.] durch [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 und [X.]. 14 Abs. 1 [X.] zum Schutz der Beschwerdeführenden aus [X.] und [X.] verpflichtet sein sollte, zur Begrenzung des Temperaturanstiegs beizutragen, wäre eine solche Schutzpflicht durch die angegriffenen Regelungen nicht verletzt. Wie gesehen, kann dem Gesetzgeber nicht vorgehalten werden, Maßnahmen zur Begrenzung des Klimawandels überhaupt nicht getroffen oder lediglich solche Regelungen getroffen und Maßnahmen ergriffen zu haben, die offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, das gebotene Schutzziel zu erreichen (oben Rn. 154 ff.). Insbesondere ist [X.] dem [X.] Klimaschutzübereinkommen beigetreten und hat der Bundesgesetzgeber in § 1 Satz 3 [X.] sowohl die Verpflichtung nach dem Übereinkommen als auch das Bekenntnis der [X.], [X.] bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen, zur Grundlage [X.]chutzgesetzes gemacht. In § 3 Abs. 1 Satz 2 und in § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 sind konkrete [X.] bis 2030 geregelt. In zahlreichen anderen Gesetzen sind Maßnahmen zur Begrenzung des Klimawandels getroffen.

Das bei inländischen Sachverhalten an Schutzvorkehrungen darüber hinaus anzulegende Kriterium, dass diese nicht erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben dürfen (vgl. [X.] 142, 313 <337 f. Rn. 70>; stRspr), könnte auf eine gegen die Gefahren des Klimawandels gerichtete Schutzpflicht gegenüber den im Ausland lebenden Beschwerdeführenden nicht zur Anwendung kommen. Auch insoweit bedürfte der Prüfungsmaßstab angesichts der Besonderheiten einer Schutzpflicht gegenüber Menschen im Ausland einer Modifikation. Ob Schutzvorkehrungen gegen die Gefahren des Klimawandels erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben, könnte nicht isoliert anhand der zur Vermeidung des Klimawandels getätigten Maßnahmen beantwortet werden. Vielmehr hinge dies auch davon ab, welche Anpassungsmaßnahmen zum Schutz vor den Folgen des Klimawandels möglich sind. Das ist bei [X.] im Grunde nicht anders als bei Inlandssachverhalten (dazu oben Rn. 154, 164, 177). Der Unterschied liegt vielmehr darin, dass dem [X.]n [X.] bei [X.] Anpassungsmaßnahmen als Schutzvorkehrungen nicht zur Verfügung stünden (oben Rn. 178). Er hätte damit nur auf einen Teil der zum Schutz vor dem Klimawandel im Ausland möglichen und erforderlichen Vorkehrungen Zugriff. Ob die Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte ausreichen oder nicht, ließe sich aber erst in der Zusammenschau der Klimaschutzmaßnahmen mit den möglichen Anpassungsmaßnahmen beurteilen. Bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten ergänzen sich Emissionsminderung und Anpassungsmaßnahmen und stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Insoweit könnte die Verletzung einer etwaigen Schutzpflicht also nicht festgestellt werden. Vielmehr hätten die [X.] und insbesondere der [X.] Gesetzgeber dieser Schutzpflicht durch das internationale Eintreten für den Klimaschutz und durch konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des international zum Klimaschutz Vereinbarten genügt (oben Rn. 154 ff.).

Der Gesetzgeber hat hingegen Grundrechte verletzt, weil er keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen hat, die ‒ wegen der gesetzlich bis 2030 zugelassenen Emissionen in späteren [X.]räumen möglicherweise sehr hohen ‒ Emissionsminderungspflichten grundrechtsschonend zu bewältigen. Insoweit verletzen § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 die Beschwerdeführenden in den Verfahren 1 [X.]/20 und 1 [X.] und die Beschwerdeführenden zu 1) bis 11) in dem Verfahren 1 BvR 2656/18 schon jetzt in ihren Grundrechten.

Die Entscheidung des Gesetzgebers, bis zum [X.] die in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 geregelte Menge an [X.] zuzulassen, entfaltet eingriffsähnliche Vorwirkung auf die durch das Grundgesetz umfassend geschützte Freiheit der Beschwerdeführenden und bedarf verfassungsrechtlicher Rechtfertigung (1). Zwar ist die Gefährdung der Freiheitsrechte nicht bereits wegen einer Verletzung objektiven [X.]rechts verfassungswidrig; ein Verstoß gegen [X.]. 20a [X.] kann nicht festgestellt werden (2 a). § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 sind jedoch insoweit verfassungswidrig, als sie unverhältnismäßige Gefahren der Beeinträchtigung künftiger grundrechtlicher Freiheit begründen. Weil die in den beiden Vorschriften bis 2030 vorgesehenen Emissionsmengen die nach 2030 unter Wahrung des verfassungsrechtlich gebotenen Klimaschutzes noch verbleibenden Emissionsmöglichkeiten erheblich reduzieren, muss der Gesetzgeber zur Gewährleistung eines freiheitsschonenden Übergangs in die Klimaneutralität hinreichende Vorkehrungen treffen. Das Grundgesetz verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die [X.] und zur verhältnismäßigen Verteilung von [X.] über die Generationen. Als intertemporale Freiheitssicherung schützen die Grundrechte die Beschwerdeführenden hier vor einer einseitigen Verlagerung der durch [X.]. 20a [X.] aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft (dazu bereits oben Rn. 117 ff.). Insoweit fehlen [X.] über [X.] nach 2030, die geeignet wären, einer notwendigen Entwicklung klimaneutraler Techniken und Praktiken rechtzeitig grundlegende Orientierung und Anreiz zu bieten (2 b).

1.a) Die Entscheidung des Gesetzgebers, bis zum [X.] die in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 geregelte Menge an [X.]O2-Emissionen zuzulassen, entfaltet eingriffsähnliche Vorwirkung auf die durch das Grundgesetz geschützte Freiheit der Beschwerdeführenden. Das Grundgesetz schützt sämtliche menschlichen Freiheitsbetätigungen durch spezielle Freiheitsgrundrechte und jedenfalls durch die in [X.]. 2 Abs. 1 [X.] als dem grundlegenden "allgemeinen Freiheitsrecht" (vgl. [X.], Theorie der Grundrechte, 1985, [X.] 309 ff.; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/Gärditz <Hrsg.>, Handbuch des [X.]rechts, 2021, § 18 Rn. 39 ff. m.w.[X.]) verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit (grundlegend [X.] 6, 32 <36 f.>; stRspr). Geschützt ist auch die aktuell noch hohe Zahl an Verhaltensweisen des täglichen Lebens, des Arbeitens und des Wirtschaftens (oben Rn. 37), die unmittelbar oder mittelbar dazu führen, dass [X.]O2-Emissionen in die Erdatmosphäre gelangen.

Allerdings unterliegt jede solche Freiheitsausübung den vom Gesetzgeber zum Schutz [X.] nach [X.]. 20a [X.] wie auch zur Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten zu ziehenden Grenzen. Die Möglichkeiten, von grundrechtlich geschützter Freiheit in einer Weise Gebrauch zu machen, die direkt oder indirekt mit [X.]O2-Emissionen verbunden ist, stoßen an verfassungsrechtliche Grenzen, weil [X.]O2-Emissionen nach derzeitigem Stand im Wesentlichen unumkehrbar zur Erwärmung der [X.] beitragen, der Gesetzgeber einen ad infinitum fortschreitenden Klimawandel aber von [X.] wegen nicht tatenlos hinnehmen darf. [X.]rechtlich maßgeblich ist insoweit das [X.] des [X.]. 20a [X.] (vgl. [X.] 118, 79 <110 f.>; 137, 350 <368 f. Rn. 47, 378 Rn. 73>; 155, 238 <278 Rn. 100>), das vom Gesetzgeber durch das Ziel konkretisiert ist, die Erwärmung der [X.] auf deutlich unter 2 °[X.] und möglichst auf 1,5 °[X.] gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen (unten Rn. 208 ff.). Geht das dieser [X.] entsprechende [X.]O2-Budget zur Neige, dürfen Verhaltensweisen, die direkt oder indirekt mit [X.]O2-Emissionen verbunden sind, nur noch zugelassen werden, soweit sich die entsprechenden Grundrechte in der Abwägung mit dem Klimaschutz durchsetzen können. Dabei nimmt das relative Gewicht der Freiheitsbetätigung bei fortschreitendem Klimawandel aufgrund der immer intensiveren Umweltbelastungen immer weiter ab.

Vor diesem Hintergrund begründen Vorschriften, die jetzt [X.]O2-Emissionen zulassen, eine unumkehrbar angelegte rechtliche Gefährdung künftiger Freiheit, weil sich mit jeder [X.]O2-Emissionsmenge, die heute zugelassen wird, das verfassungsrechtlich vorgezeichnete [X.] irreversibel verkleinert und [X.]O2-relevanter Freiheitsgebrauch stärkeren, verfassungsrechtlich gebotenen Restriktionen ausgesetzt sein wird (näher oben Rn. 117 ff.). Zwar müsste [X.]O2-relevanter Freiheitsgebrauch irgendwann ohnehin im Wesentlichen unterbunden werden, weil sich die [X.]rwärmung nur anhalten lässt, wenn die anthropogene [X.]O2-Konzentration in der Erdatmosphäre nicht mehr weiter steigt. Ein schneller Verbrauch des [X.]O2-Budgets schon bis 2030 verschärft jedoch das Risiko schwerwiegender Freiheitseinbußen, weil damit die [X.]spanne für technische und [X.] Entwicklungen knapper wird, mit deren Hilfe die Umstellung von der heute noch umfassend mit [X.]O2-Emissionen verbundenen Lebensweise auf klimaneutrale Verhaltensweisen freiheitsschonend vollzogen werden könnte (oben Rn. 121). Je kleiner das [X.] und je höher das [X.] ist, desto kürzer ist die verbleibende [X.] für die erforderlichen Entwicklungen. Je weniger aber auf solche Entwicklungen zurückgegriffen werden kann, desto empfindlicher werden die Grundrechtsberechtigten von den bei schwindendem [X.]O2-Budget verfassungsrechtlich immer drängenderen Beschränkungen [X.]O2-relevanter Verhaltensweisen getroffen.

Konkret herbeigeführt wird die Gefährdung durch jene Regelungen, die festlegen, welche [X.]O2-Emissionsmengen heute zulässig sind. Im geltenden Klimaschutzrecht sind das § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2. Der Verbrauch der dort bis 2030 geregelten [X.] verzehrt notwendig und unumkehrbar Teile des verbleibenden [X.]O2-Budgets. Diese beiden Vorschriften entscheiden also auch darüber mit, wieviel [X.] für jene Transformationen bleibt, die zur Sicherung von Freiheit unter gleichzeitiger Wahrung [X.]chutzgebots erforderlich sind. Die durch § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 zugelassenen [X.] haben damit eine unausweichliche, eingriffsähnliche Vorwirkung auf die nach 2030 bleibenden Möglichkeiten, von der grundrechtlich geschützten Freiheit tatsächlich Gebrauch zu machen. Diese Vorwirkung ist nicht bloß faktischer [X.], sondern ist rechtlich vermittelt: Es ist das [X.]recht selbst, das mit jedem Anteil, der vom endlichen [X.]O2-Budget verzehrt wird, umso dringender aufgibt, weitere [X.]O2-relevante Freiheitsausübung zu unterbinden. Diese rechtlich vermittelte eingriffsähnliche Vorwirkung aktueller Emissionsmengenregelungen bedarf wegen der gegenwärtig weitestgehend irreversiblen Wirkung der einmal zugelassenen und in die Erdatmosphäre gelangten Emissionsmengen bereits heute verfassungsrechtlicher Rechtfertigung.

b) Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Gefahr künftiger Freiheitseinbußen setzt zum einen voraus, dass die beiden über das Ausmaß künftiger Freiheitseinbußen mitbestimmenden Vorschriften [X.]chutzgesetzes mit elementaren Grundentscheidungen des Grundgesetzes vereinbar sind ([X.]). Zum anderen dürfen sie nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen der künftigen Freiheit der Beschwerdeführenden führen ([X.]).

[X.]) Grundrechtseingriffe lassen sich verfassungsrechtlich nur rechtfertigen, wenn die zugrunde liegenden Regelungen den elementaren Grundentscheidungen und allgemeinen [X.]grundsätzen des Grundgesetzes entsprechen (vgl. grundlegend [X.] 6, 32 <41>; stRspr). Das gilt angesichts ihrer eingriffsähnlichen Vorwirkung auf grundrechtlich geschützte Freiheit auch für § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2.

Eine solche grundlegende [X.]bestimmung enthält [X.]. 20a [X.] (vgl. [X.] 128, 1 <48>; 134, 242 <339 Rn. 289>). Die Vereinbarkeit mit [X.]. 20a [X.] ist daher Voraussetzung für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von [X.] (vgl. bereits [X.] 134, 242 <339 Rn. 289, 342 f. Rn. 298, 354 f. Rn. 327>; so auch [X.], [X.] 2010, 668 <670 [X.]. 17>; [X.], in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2015, [X.]. 20a Rn. 85; [X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl. 2018, [X.]. 20a Rn. 74; [X.]remer, ZUR 2019, 278 <280>; [X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, 93. EL August 2020, [X.]. 20a [X.] Rn. 25; offen gelassen in [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. [X.]vember 2009 - 1 BvR 1178/07 -, Rn. 32). Auch die Gefährdung künftiger Freiheit durch § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 wäre demnach verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, wenn die Vorschriften gegen [X.]. 20a [X.] verstießen, weil der verfassungsrechtlich gebotene Klimaschutz nach den dort bis 2030 zugelassenen Emissionsmengen nach 2030 nicht mehr realisiert werden könnte.

Gleiches könnte für die objektivrechtliche Schutzpflicht des [X.]es aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] in Bezug auf Leben und körperliche Unversehrtheit künftiger Generationen gelten (dazu oben Rn. 146). Auch sie würde durch eine übermäßige Zulassung von [X.]O2-Emissionen verletzt, wenn der Klimawandel damit unweigerlich menschengefährdende Ausmaße annähme. Ob dies der hier zu beurteilenden Rechtfertigung der eingriffsähnlichen Vorwirkung auf die Freiheitsrechte entgegenstünde, bedarf keiner Klärung, weil Anforderungen der objektivrechtlichen Schutzpflicht des [X.]es aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] in Bezug auf Leben und körperliche Unversehrtheit künftiger Generationen hier inhaltlich nicht über die Anforderungen [X.]chutzgebots hinausgingen.

[X.]) Weitere Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung ergeben sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die Grundrechte verpflichten den Gesetzgeber, die nach [X.]. 20a [X.] verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von [X.] bis hin zur Klimaneutralität vorausschauend so zu gestalten, dass die damit verbundenen Freiheitseinbußen trotz steigender Klimaschutzanforderungen weiterhin zumutbar ausfallen und die [X.] über die [X.] und zwischen den Generationen nicht einseitig zulasten der Zukunft verteilt sind (vgl. [X.], DVBl 2017, 97 <102>; [X.], NJW 2020, 894 <896 f.>; [X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, 93. EL August 2020, [X.]. 20a [X.] Rn. 24; siehe auch [X.], in: [X.] , Nachhaltigkeit durch Organisation und Verfahren, 2016, [X.] 137 <143 f., 150 ff.> m.w.[X.]). Aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit folgt, dass nicht einer Generation zugestanden werden darf, unter vergleichsweise milder [X.] große Teile des [X.]O2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine - von den Beschwerdeführenden als "Vollbremsung" bezeichnete - radikale [X.] überlassen und deren Leben schwerwiegenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde. Zwar können selbst gravierende Freiheitseinbußen künftig zum Schutz [X.] verhältnismäßig und gerechtfertigt sein; gerade aus dieser künftigen [X.] droht ja die Gefahr, erhebliche Freiheitseinbußen hinnehmen zu müssen (oben Rn. 117, 120). Weil die Weichen für künftige [X.] aber bereits durch die aktuelle Regelung zulässiger Emissionsmengen gestellt werden, muss deren Auswirkung auf künftige Freiheit aus heutiger Sicht und zum jetzigen [X.]punkt - in dem die Weichen noch umgestellt werden können - verhältnismäßig sein.

Der objektivrechtliche Schutzauftrag des [X.]. 20a [X.] bestätigt dies. Wenn [X.]. 20a [X.] den [X.] verpflichtet, die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen zu schützen, zielt das zunächst vor allem darauf, den künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Zugleich betrifft dies jedoch auch die Verteilung von Umweltschutzlasten zwischen den Generationen. Der Schutzauftrag des [X.]. 20a [X.] schließt die [X.]twendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten (vgl. [X.], [X.]liche Zukunfts- und Entwicklungsvorsorge, 2005, [X.]35 m.w.[X.]).

Muss demnach eine zu kurzsichtige und damit einseitige Verteilung von Freiheit und [X.] zulasten der Zukunft verhindert werden, verlangt das hier, dass das knappe [X.]O2-[X.] hinreichend schonend aufgezehrt und so [X.] gewonnen wird, rechtzeitig erforderliche Transformationen einzuleiten, welche die Freiheitseinbußen durch die verfassungsrechtlich unausweichliche Reduktion von [X.]O2-Emissionen und [X.]O2-relevantem Freiheitsgebrauch lindern, indem sie [X.]O2-neutrale [X.] verfügbar machen. Die beanstandeten Regelungen wären verfassungswidrig, wenn sie zuließen, dass so viel vom verbleibenden Budget verzehrt würde, dass die künftigen Freiheitseinbußen aus heutiger Sicht unweigerlich unzumutbare Ausmaße annähmen, weil für lindernde Entwicklungen und Transformationen keine [X.] mehr bliebe. Lässt sich angesichts der vielfältigen Ungewissheit, wie groß das verbleibende [X.]O2-Budget künftig tatsächlich sein wird (unten Rn. 220 ff.), nicht mit Sicherheit feststellen oder ausschließen, dass es zu solchen aus heutiger Sicht unzumutbaren Freiheitseinbußen kommen muss, können heute aber doch Maßnahmen geboten sein, die ein solches Risiko wenigstens begrenzen. Nehmen Vorschriften ein Risiko erheblicher Grundrechtsbeeinträchtigung in Kauf, können die Grundrechte je nach der [X.] und Schwere der Folgen gebieten, rechtliche Regelungen so auszugestalten, dass auch die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt (grundlegend [X.] 49, 89 <141 f.>). Ohnehin schützt das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht erst vor absoluter Unzumutbarkeit, sondern gebietet auch zuvor schon einen schonenden Umgang mit grundrechtlich geschützter Freiheit. Danach kann der Gesetzgeber hier verpflichtet sein, vorausschauend Vorkehrungen zur grundrechtsschonenden Bewältigung der nach 2030 drohenden [X.] zu treffen (unten Rn. 244 ff.).

2. Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 getroffene Regelung der bis zum [X.] zulässigen Emissionsmengen ist mit Blick auf die hierdurch in späteren Reduktionsphasen erheblich gefährdete Freiheit verfassungsrechtlich nicht ohne weitere Vorkehrungen verfassungsgemäß. Die Grundrechtsvorwirkung dieser Emissionsmengenregelungen ist verfassungsrechtlich nicht vollständig zu rechtfertigen. Zwar bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit objektivrechtlichen Maßgaben des [X.]rechts. Es kann nicht festgestellt werden, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 gegen das [X.] des [X.]. 20a [X.] verstoßen (a). Die Regelungen sind jedoch insoweit verfassungswidrig, als sie die derzeit nicht hinreichend eingedämmte Gefahr schwerwiegender Grundrechtsbeeinträchtigungen in der Zukunft begründen. Weil die in den beiden Vorschriften bis 2030 vorgesehenen Emissionsmengen die anschließend im Einklang mit [X.]. 20a [X.] verbleibenden Emissionsmöglichkeiten erheblich reduzieren, müssen zur Gewährleistung eines freiheitsschonenden Übergangs zur Klimaneutralität hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, um die ab 2031 auf die Beschwerdeführenden zukommende [X.] zu erleichtern und die damit verbundene Grundrechtsgefährdung einzudämmen. Dazu sind die Maßgaben für die weiteren [X.] nach 2030 so auszugestalten, dass sie hinreichende Orientierung und Anreiz für die Entwicklung sowie die umfassende Implementierung klimaneutraler Techniken und Praktiken bieten. Hieran fehlt es bislang (b).

a) Die Rechtfertigung der Grundrechtsvorwirkung von § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 setzt voraus, dass die angegriffenen Regelungen auch mit objektivem [X.]recht vereinbar sind (oben Rn. 189 ff.). Maßgebliche Anforderungen ergeben sich insoweit aus [X.]. 20a [X.], der das Gebot [X.]chutzes enthält ([X.]). Derzeit kann nicht festgestellt werden, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 ([X.]) oder die bislang zum Klimaschutz konkret getroffenen Einzelmaßnahmen ([X.]) gegen das [X.] verstoßen. Gegen [X.]. 20a [X.] hat der Gesetzgeber auch nicht wegen fehlender Tatsachenaufklärung oder mangels Begründung [X.]chutzgesetzes verstoßen ([X.]). [X.] bleibt dem Gesetzgeber aufgegeben, sein in Konkretisierung von [X.]. 20a [X.] bekundetes Bemühen zu realisieren, den Temperaturanstieg möglichst auf 1,5 °[X.] zu begrenzen (ee).

[X.])[X.]. 20a [X.] verpflichtet den [X.] zum Klimaschutz (1). Der Klimaschutzverpflichtung steht nicht entgegen, dass der globale [X.]harakter von Klima und [X.]rwärmung eine Lösung der Probleme des Klimawandels durch einen [X.] allein ausschließt, prägt jedoch deren Inhalt. Weil der [X.] Gesetzgeber den durch [X.]. 20a [X.] aufgegebenen Klimaschutz wegen der globalen Natur des Klimawandels allein nicht erreichen könnte, verlangt [X.]. 20a [X.] auch, Lösungen auf [X.] zu suchen (2). Der offene [X.]rmgehalt von [X.]. 20a [X.] und die dort explizit formulierte Verweisung auf die Gesetzgebung schließen eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der Einhaltung [X.]chutzgebots nicht aus; [X.]. 20a [X.] ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die besonders betroffenen künftigen Generationen binden soll (3). Durch § 1 Satz 3 [X.] ist das Klimaschutzziel verfassungsrechtlich maßgeblich und zulässig dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °[X.] und möglichst auf 1,5 °[X.] gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen (4).

(1) [X.]. 20a [X.] verpflichtet den [X.] zum Klimaschutz (vgl. [X.] 118, 79 <110 f.>; 137, 350 <368 f. Rn. 47, 378 Rn. 73>; 155, 238 <278 Rn. 100>). Zentrale Leitgröße für den klimatischen Zustand des Erdsystems insgesamt ist die mittlere Temperatur der [X.]. Entsprechend zielt das [X.] im [X.] auf die Einhaltung einer [X.], bei der die durch Menschen verursachte Erwärmung der [X.] angehalten werden soll. Die gegenwärtig zu beobachtende [X.]rwärmung resultiert aus anthropogenen Treibhausgasemissionen, die in die Erdatmosphäre gelangen. Um die [X.]rwärmung bei der verfassungsrechtlich maßgeblichen [X.] (unten Rn. 208 ff.) anzuhalten, muss eine weitere Anreicherung der [X.] in der Erdatmosphäre über diese Schwelle hinaus verhindert werden. Denn die [X.] und der daraus über die [X.]rwärmung resultierende Klimawandel sind nach derzeitigem Stand weitgehend unumkehrbar. [X.] sind daher vor allem Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen (vgl. bereits [X.] 118, 79 <110>). Sind die verfassungsrechtlichen Grenzen der weiteren [X.]rwärmung erreicht, verpflichtet das verfassungsrechtliche [X.] dazu, Treibhausgasemissionen auf ein für die [X.] in der Erdatmosphäre neutrales Maß zu begrenzen (vgl. auch § 1 Satz 3 und § 2 Nr. 9 [X.]). Insofern zielt [X.]. 20a [X.] auch auf die Herstellung von Klimaneutralität. [X.]. 20a [X.] genießt indessen keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen [X.]rechtsgütern und [X.]prinzipien zu bringen (vgl. BTDrucks 12/6633, [X.]; [X.] 127, 293 <328> zum Tierschutz; [X.], in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2015, [X.]. 20a Rn. 46; [X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl. 2018, [X.]. 20a Rn. 55; [X.]/[X.], in: [X.]OK, [X.], [X.]. 15.11.2020, [X.]. 20a Rn. 44; [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], April 2020, [X.]. 20a Rn. 60 ff.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 92. EL August 2020, [X.]. 20a Rn. 41 ff.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl. 2020, [X.]. 20a Rn. 14; [X.], in: v.Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, [X.]. 20a Rn. 47 ff.). Das gilt auch für das darin enthaltene [X.]. Wegen der nach heutigem Stand weitestgehenden Unumkehrbarkeit des Klimawandels wäre eine Überschreitung der zum Schutz [X.] einzuhaltenden [X.] jedoch nur unter engen Voraussetzungen - etwa zum Schutz von Grundrechten - zu rechtfertigen. Zudem nimmt das relative Gewicht [X.]chutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu.

(2) Der Klimaschutzverpflichtung aus [X.]. 20a [X.] steht nicht entgegen, dass Klima und Klimaerwärmung globale Phänomene sind und die Probleme des Klimawandels daher nicht durch die Klimaschutzbeiträge eines [X.]es allein gelöst werden können. Wie der Klimawandel selbst hat auch der Klimaschutzauftrag des [X.]. 20a [X.] von vornherein eine besondere internationale Dimension. [X.]. 20a [X.] verpflichtet den [X.], eine Lösung [X.]chutzproblems gerade auch auf [X.] zu suchen (a). In internationaler Einbettung können nationale Klimaschutzmaßnahmen die durch [X.]. 20a [X.] geforderte Wirkung entfalten; sie müssen zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen [X.] ergriffen werden, auch wenn sie für sich genommen das Klimaproblem nicht lösen könnten (b).

(a) Mit dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch für künftige Generationen verpflichtet [X.]. 20a [X.] auf ein Ziel, das der nationale Gesetzgeber für das Klima nicht allein, sondern nur in internationaler Kooperation erreichen kann. Das liegt an den tatsächlichen Gegebenheiten des Klimawandels und [X.]chutzes. Das Problem der [X.]rwärmung und deren (rechtliche) Bekämpfung sind genuin globaler Natur (vgl. [X.], Klimaschutz als Rechtsproblem, 2014, [X.] 16; Saurer, NVwZ 2017, 1574 f.; [X.], ZUR 2017, 515 ff.; [X.], DVBl 2017, 97 <98>; [X.], in[X.]/[X.]/[X.], Handbuch Umweltrecht, 5. Aufl. 2018, § 1 Rn. 2; [X.], [X.] 2019, 353 <362>; [X.], NJW 2020, 894 <898>). Kein [X.] kann die globale Erwärmung allein verhindern. Zugleich trägt jede Emission aus jedem [X.] gleichermaßen zum Klimawandel bei (siehe auch Rechtbank Den H[X.]g, Urteil vom 24. Juni 2015, [X.]/09/456689 / HA ZA 13-1396, Rn. 4.90). Eine Lösung des globalen [X.] ist nur möglich, wenn weltweit Maßnahmen zum Klimaschutz ergriffen werden.

Als [X.] enthält [X.]. 20a [X.] damit eine Verpflichtung, die über das dem einzelnen [X.] allein verfügbare nationale Recht zwangsläufig hinausdeutet und als Verweisung auch auf [X.] internationalen Handelns zu verstehen ist. Das verfassungsrechtliche [X.] hat so von vornherein auch eine "internationale Dimension" ([X.], in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2015, [X.]. 20a Rn. 11). Es verlangt vom [X.] international ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutz [X.] und verpflichtet insbesondere die Bundesregierung, im Rahmen internationaler Abstimmung (zum Beispiel durch Verhandlungen, in [X.] oder in Organisationen) auf Klimaschutz hinzuwirken (siehe dazu bereits am Rande [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. Mai 1998 - 1 BvR 180/88 -, Rn. 23; vgl. [X.], ZUR 2009, 364 <366 f.> m.w.[X.]; ders., [X.], 129 <130>; Dederer, in: [X.]/Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2013, § 248 Rn. 72 m.w.[X.]; [X.], in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2015, [X.]. 20a Rn. 64; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. 2018, [X.]. 20a Rn. 5; [X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, 93. EL August 2020, [X.]. 20a [X.] Rn. 18; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2021, [X.]. 20a Rn. 24). Dabei erschöpft sich die internationale Dimension des [X.]. 20a [X.] als [X.] nicht in dem Auftrag, auf [X.] eine Lösung des [X.] zu suchen und dafür möglichst eine Vereinbarung zu treffen. Vielmehr schließt das verfassungsrechtliche [X.] die Umsetzung vereinbarter Lösungen ein (vgl. [X.], NVwZ 2016, 1599 ff.; siehe auch [X.], ZUR 2018, 663 <664>). Zu nationalem Klimaschutz verpflichtete [X.]. 20a [X.] zudem auch, wenn es nicht gelänge, die internationale Kooperation in einem Abkommen rechtlich zu formalisieren. Die st[X.]tlichen Organe sind unabhängig von einem solchen Abkommen zum Klimaschutz verpflichtet, müssten aber weiterhin zugleich [X.]hancen der Effektuierung nationaler [X.] in internationaler Einbindung suchen.

(b) So oder so kann dem Gebot, nationale Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen, nicht entgegengehalten werden, sie könnten den Klimawandel nicht stoppen. Zwar wäre [X.] nicht allein in der Lage, den Klimawandel anzuhalten. Das isolierte Handeln der [X.] ist für Klimawandel und Klimaschutz offensichtlich nicht umfänglich kausal. [X.] kann nur dann angehalten werden, wenn weltweit Klimaneutralität erreicht wird. Angesichts des weltweiten [X.]s ist der bei knapp 2 % liegende Anteil [X.]s an den weltweiten [X.]O2-Emissionen (vgl. [X.], Klimaschutz in Zahlen, Ausgabe 2020, [X.]) für sich genommen eher gering. Sind die Klimaschutzmaßnahmen [X.]s aber in weltweite Klimaschutzbemühungen eingebunden, sind sie als Teil der Gesamtanstrengung geeignet, das Ende des Klimawandels herbeizuführen (vgl. [X.], DVBl 2020, 1389 <1394>; siehe auch Dederer, in: [X.]/Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2013, § 248 Rn. 74).

Dabeikönnte sich der [X.] seiner Verantwortung auch nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen [X.]en entziehen (vgl. [X.], Urteil vom 31. Oktober 2019 - 10 K 412.18 -, Rn. 74; vgl. auch [X.], Urteil vom 30. Juni 2005 - 7 [X.] 26/04 -, Rn. 35 f.; High [X.]ourt of New Zealand, Judgement of 2. [X.]vember 2017, [X.]IV 2015-485-919 [2017] NZH[X.] 733, Rn. 133 f.; Gerechtshof Den H[X.]g, Urteil vom 9. Oktober 2018, 200.178.245/01, Ziffer 64; [X.] der Niederlande, Urteil vom 20. Dezember 2019, 19/00135, Ziffer 5.7.7; United States [X.]ourt of Appeals for the Ninth [X.]ircuit, Urteil vom 17. Januar 2020, [X.]. 18-36082, [X.] f.). Aus der spezifischen Angewiesenheit auf die internationale [X.]engemeinschaft folgt vielmehr umgekehrt die verfassungsrechtliche [X.]twendigkeit, eigene, möglichst international vereinbarte Maßnahmen zum Klimaschutz tatsächlich zu ergreifen. Gerade weil der [X.] das ihm in [X.]. 20a [X.] auferlegte [X.] nur in internationalem Zusammenwirken erfolgreich umsetzen kann, darf er für andere [X.]en keine Anreize setzen, dieses Zusammenwirken zu unterlaufen. Er soll durch sein eigenes Handeln auch internationales Vertrauen stärken, dass Klimaschutz, insbesondere eine Umsetzung vertraglich vereinbarter Klimaschutzziele, auch mit Blick auf grundrechtliche Freiheiten zu lebenswerten Bedingungen gelingen kann. Die praktische Lösung des globalen [X.] ist insofern maßgeblich auf das wechselseitige Vertrauen in den [X.] der anderen angewiesen.

Das [X.] hat das wechselseitige Vertrauen in besonderer Weise zur Wirkungsvoraussetzung gemacht. In [X.]. 2 Abs. 1 lit. [X.] haben sich die Vertragsst[X.]ten auf ein Klimaschutzziel (deutlich unter 2 °[X.] und möglichst 1,5 °[X.]) verständigt, ohne sich aber zu konkreten Reduktionsmaßnahmen zu verpflichten. Das [X.] installiert insoweit einen freiwilligen Mechanismus, nach dem die Vertragsst[X.]ten ihre Maßnahmen zur Erreichung des vertraglichen Temperaturziels selbst festsetzen, aber transparent machen müssen. Die Transparenzregelungen bezwecken, dass alle [X.]en Vertrauen und Zuversicht in das zielkonforme Agieren der anderen [X.]en setzen können (vgl. [X.], ZUR 2017, 515 <519>; [X.], ZUR 2018, 663 <668 f.>) und so ihrerseits Anreize haben, die international vereinbarten Klimaschutzziele tatsächlich zu verfolgen (vgl. [X.], NVwZ 2016, 1599 f.; [X.], ZUR 2018, 663 <667 f.>; [X.], DVBl 2020, 1389 <1393>; vgl. auch [X.], [X.] 2016, 753 <795>; Saurer, NVwZ 2017, 1574 <1575 f.>; Voland/[X.], NVwZ 2019, 1785 <1786>). Die Schaffung und der Erhalt von Vertrauen in die Erfüllungsbereitschaft der Vertragsst[X.]ten gelten damit als Schlüssel zur Effektivität des internationalen Klimaschutzabkommens. Das Abkommen setzt gerade darauf, dass die einzelnen [X.]en ihren eigenen Beitrag leisten. [X.]rechtlich ist dies insofern bedeutsam, als der durch [X.]. 20a [X.] gewiesene Weg zu global effektivem Klimaschutz derzeit vor allem über dieses Abkommen führt.

(3)Der verfassungsgerichtlichen Überprüfung von § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 steht nicht etwa entgegen, dass [X.]. 20a [X.] kein justiziables Maß für die verfassungsrechtliche Bewertung konkreter [X.] böte, sondern diese vollständig in Händen des Gesetzgebers lägen. [X.]. 20a [X.] ist eine justiziable Rechtsnorm. Das gilt auch für das darin enthaltene [X.]. Zwar bedarf der konkrete Gehalt des [X.]. 20a [X.] weiterer Konkretisierung. Bereits der Wortlaut des [X.]. 20a [X.] ("Der [X.] schützt […] die natürlichen Lebensgrundlagen […] durch die Gesetzgebung […].") weist auf die besondere Bedeutung der Gesetzgebung hin, der hier eine Konkretisierungsprärogative zukommt (vgl. [X.], NJW 1996, 1985 <1991>; Sparwasser/[X.]/[X.], Umweltrecht, 5. Aufl. 2003, [X.]0; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2012, [X.]. 20a Rn. 37; [X.], Umweltrecht, 4. Aufl. 2016, [X.]7 f. Rn. 45; [X.], in[X.]/[X.]/[X.], Handbuch Umweltrecht, 5. Aufl. 2018, § 2 Rn. 113; [X.], in: [X.]/[X.], Grundgesetz für die [X.], 12. Aufl. 2018, [X.]. 20a Rn. 5; [X.]/[X.], Umweltrecht, 11. Aufl. 2019, [X.] 65 f.). Damit ist [X.]. 20a [X.] aber nicht unverbindliches Programm, sondern Rechtsnorm, die den Gesetzgeber bindet (vgl. [X.] 118, 79 <110> ‒ Emissionshandel; siehe außerdem [X.], [X.] 1996, 321; [X.], in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2015, [X.]. 20a Rn. 67; [X.], in: v.Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, [X.]. 20a Rn. 43; [X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, 93. EL August 2020, [X.]. 20a [X.] Rn. 46; [X.]/[X.], in: [X.] [X.]OK, [X.]., 15. [X.]vember 2020, [X.]. 20a Rn. 30).

Diese Bindung darf nicht aufgegeben werden, indem die Konkretisierung des [X.]. 20a [X.] zu entnehmenden Schutzauftrags allein dem Gesetzgeber überlassen bliebe (vgl. [X.], in: v.Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, [X.]. 20a Rn. 58). Denn auch wenn [X.]. 20a [X.] die Gesetzgebung in die Konkretisierung seines materiellen Gehalts einbindet, soll dem politischen Prozess damit zugleich etwas entgegengesetzt sein. Die Verfassung begrenzt hier politische Entscheidungsspielräume, Maßnahmen zum Umweltschutz zu ergreifen oder es zu lassen. In [X.]. 20a [X.] ist der Umweltschutz zur Angelegenheit der Verfassung gemacht, weil ein [X.]r politischer Prozess über Wahlperioden kurzfristiger organisiert ist, damit aber strukturell Gefahr läuft, schwerfälliger auf langfristig zu verfolgende ökologische Belange zu reagieren und weil die besonders betroffenen künftigen Generationen heute naturgemäß keine eigene Stimme im politischen Willensbildungsprozess haben. Mit Blick auf diese institutionellen Bedingungen erlegt [X.]. 20a [X.] der [X.]n Entscheidung inhaltliche Bindungen auf (vgl. dazu [X.], Der ökologische [X.]st[X.]t, 1998, [X.] 342, 431; [X.], [X.]liche Zukunfts- und Entwicklungsvorsorge, 2005, [X.]5; [X.], in: [X.], [X.]recht und gesellschaftliche Realität, 2009, [X.]11 <216> m.w.[X.]; [X.], Der grundrechtliche Schutz künftiger Generationen, 2014, [X.]; [X.], in: [X.] , Nachhaltigkeit durch Organisation und Verfahren, 2016, [X.] 137 ff.; [X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, 93. EL August 2020, [X.]. 20a [X.] Rn. 13). Diese durch [X.]. 20a [X.] angestrebte Bindung des politischen Prozesses drohte verloren zu gehen, wenn über den materiellen Gehalt des [X.]. 20a [X.] vollumfänglich im tendenziell kurzfristiger und an direkt artikulierbaren Interessen orientierten tagespolitischen Prozess entschieden würde.

[X.]. 20a [X.] lässt der Gesetzgebung allerdings erheblichen Gestaltungsspielraum. Grundsätzlich ist es auch nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des [X.]. 20a [X.] konkret quantifizierbare Grenzen der [X.]rwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder [X.] abzuleiten. Gleichwohl darf [X.]. 20a [X.] auch als [X.] nicht leerlaufen. Es bleibt auch insoweit Aufgabe verfassungsgerichtlicher Kontrolle, über die Wahrung der Grenzen des [X.]. 20a [X.] zu wachen (vgl. aber [X.], [X.] 2019, 3 <10 ff.>). Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass [X.]. 20a [X.] anders als die anderen Bestimmungen des Grundgesetzes einen Regelungsgehalt hätte, dessen Auslegung und Anwendung richterlicher Kontrolle entzogen wäre.

(4) In Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative hat der Gesetzgeber das Klimaschutzziel des [X.]. 20a [X.] aktuell durch § 1 Satz 3 [X.] dahingehend bestimmt, dass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °[X.] und möglichst auf 1,5 °[X.] gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist. Der gesetzgeberische Spielraum des [X.]. 20a [X.] ist damit derzeit nicht überschritten. Die [X.] des § 1 Satz 3 [X.] ist als verfassungsrechtlich maßgebliche Konkretisierung auch der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrundezulegen.

(a) Die in § 1 Satz 3 [X.] genannte [X.] ist als verfassungsrechtlich maßgebliche Konkretisierung [X.]chutzziels des Grundgesetzes anzusehen. § 1 [X.] bestimmt den Zweck [X.]chutzgesetzes. Dort heißt es (Hervorhebung in Satz 3 hinzugefügt):

Zweck dieses Gesetzes ist es, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der [X.] Zielvorgaben zu gewährleisten. Die ökologischen, [X.] und ökonomischen Folgen werden berücksichtigt. Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von [X.] aufgrund der Klimarahmenkonvention der [X.], wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad [X.]elsius und möglichst auf 1,5 Grad [X.]elsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten, sowie das Bekenntnis der [X.] auf dem Klimagipfel der [X.] am 23. September 2019 in [X.], Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen.

§ 1 Satz 3 [X.] bezeichnet die Verpflichtung nach dem [X.] als Grundlage. Das Gesetz selbst will die genannte [X.] damit als grundlegende Ausrichtung [X.]chutzes verstanden wissen. Eine andere, ähnlich grundlegende Zielbestimmung findet sich im [X.]n Klimaschutzrecht nicht. Dabei ist die gewählte [X.] nicht allein Ausdruck des politisch aktuell Gewollten, sondern ist auch als Konkretisierung gerade des verfassungsrechtlich gebotenen Klimaschutzziels zu verstehen. Dafür spricht vor allem, dass es sich bei dem in § 1 Satz 3 [X.] genannten Klimaschutzziel um die international vereinbarte [X.] des [X.]. 2 Abs. 1 lit. [X.] handelt, die der Gesetzgeber bewusst und ausdrücklich als solche zugrunde gelegt hat. In seiner verfassungsrechtlichen Bedeutung geht dies über die durch Vertragsgesetz gegebene Zustimmung des [X.]n Gesetzgebers zum [X.] hinaus. Dass das [X.]-Ziel eigens als Grundlage des [X.]n [X.] ausgewiesen ist, steht in einem besonderen Zusammenhang zu dem [X.] des [X.]. 20a [X.]. Wegen der genuin globalen Dimension des Klimawandels kann der [X.] das Ziel des [X.]. 20a [X.], den Klimawandel anzuhalten, letztlich nur in internationaler Kooperation erreichen. Dazu ist er mit dem Beitritt zum [X.] tätig geworden, in dessen Rahmen er nun auch seine weitergehenden Klimaschutzverpflichtungen aus [X.]. 20a [X.] erfüllt (oben Rn. 201). Mit der [X.] der [X.] des [X.]. 2 Abs. 1 lit. [X.] hat der Gesetzgeber die grundlegende Ausrichtung des nationalen Klimaschutzrechts gerade in der Weise bestimmt, die dem [X.]n [X.] eine Möglichkeit eröffnet, seinen verfassungsrechtlichen Auftrag zum Klimaschutz international eingebettet durch eigene Anstrengungen effektiv zu erfüllen.

(b)Der Gesetzgeber ist bei der Konkretisierung [X.]chutzgebots des [X.]. 20a [X.] allerdings nicht völlig frei. Mit der im [X.] und eigens noch einmal im Klimaschutzgesetz gewählten [X.] ist der durch [X.]. 20a [X.] belassene Konkretisierungsspielraum derzeit aber gewahrt. Das gewählte Klimaschutzziel ist von der in [X.]. 20a [X.] angelegten Konkretisierungsprärogative des Gesetzgebers gedeckt. Das [X.] ist im Dezember 2015 auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse angenommen worden, die in Vorbereitung der Klimakonferenz von [X.] zusammengetragen worden waren (UNF[X.][X.][X.], [X.] 2013-2015 review, 2015, [X.] 18 Message 5, [X.] 31 Rn. 108). Zwar muss die Erwärmung nach Ansicht der Beschwerdeführenden weitergehend auf höchstens 1,5 °[X.] begrenzt werden. Das entspricht verbreiteter Einschätzung und wird insbesondere auf den [X.]-Sonderbericht über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °[X.] von 2018 gestützt. Anlass zur Besorgnis gibt die in dem Sonderbericht enthaltene Einschätzung, dass die klimabedingten Risiken für natürliche und menschliche Systeme, vor allem die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung von [X.], bei einer Erwärmung um 2 °[X.] höher sind als bei einer Erwärmung um 1,5 °[X.] (oben Rn. 161). Wegen der erheblichen Unsicherheit, die in den vom [X.] angegebenen Spannbreiten und Ungewissheiten dokumentiert ist, lässt jedoch - wie schon die grundrechtlichen Schutzpflichten (oben Rn. 162 f.) - auch [X.]. 20a [X.] der Gesetzgebung bei der Bestimmung [X.]chutzziels insofern Spielraum, die Gefahrenlagen und Risiken in politischer Verantwortung zu bewerten (vgl. [X.] 128, 1 <39>). Dass mit der Wahl des [X.]-Ziels die Grenzen dieses gesetzgeberischen Spielraums verletzt sind, ist jedenfalls aktuell nicht erkennbar.

Neue hinreichend gesicherte Erkenntnisse über die Entwicklung der anthropogenen [X.]rwärmung oder deren Folgen und ihre Beherrschbarkeit könnten allerdings auch unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums eine andere Zielfestlegung im Rahmen des [X.]. 20a [X.] erforderlich machen. Das unterliegt der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Durch [X.]. 20a [X.] ist dem Gesetzgeber eine permanente Pflicht aufgegeben, das Umweltrecht den neuesten Entwicklungen und Erkenntnissen in der Wissenschaft anzupassen (vgl. [X.] 49, 89 <130, 132> zu [X.]. 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Sollte sich das in [X.]. 2 Abs. 1 lit. [X.] vereinbarte Temperaturziel als unzulänglich erweisen, ausreichenden Klimaschutz zu erzielen, aktualisiert sich auch die Verpflichtung aus [X.]. 20a [X.], eine Lösung [X.]chutzproblems auf [X.] zu suchen; es müsste insbesondere versucht werden, strengere Vereinbarungen zu erzielen. Hingegen müsste sich eine Neuausrichtung an schwächeren Klimaschutzzielen wegen des damit verbundenen ökologischen Rückschritts vor [X.]. 20a [X.] rechtfertigen lassen (vgl. dazu allgemein [X.], in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2015, [X.]. 20a Rn. 71; [X.], in: Friauf/Höfling, [X.] Kommentar zum Grundgesetz, 51. EL 2016, [X.]. 20a Rn. 106; siehe auch [X.]. 4 Abs. 3 PA, § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.]), sofern nicht neuere hinreichend gesicherte Erkenntnisse in der Klimaforschung ergeben, dass die [X.]rwärmung geringeres Schädigungspotenzial hat, als dies derzeit zu befürchten ist.

(c) Als verfassungsrechtlich notwendige, grundlegende Konkretisierung des [X.]. 20a [X.] entfaltet die dem Klimaschutz in § 1 Satz 3 [X.] zugrunde gelegte [X.] ihrerseits verfassungsrechtliche Orientierungsfunktion. Auch für die verfassungsgerichtliche Kontrolle bildet sie die maßgebliche Konkretisierung des in [X.]. 20a [X.] enthaltenen [X.] (vgl. zur gesetzlichen Konkretisierung von [X.]. 20a [X.] zum Tierschutz [X.] 127, 293 <328 f.>). Die angegriffenen Vorschriften über die zulässigen Emissionsmengen hieran zu messen, ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber das grundlegende Klimaschutzziel gerade mit diesen Vorschriften neu bestimmt haben könnte. Zwar könnte er die maßgebliche Klimaschutzzielsetzung in erneuter Konkretisierung des verfassungsrechtlichen [X.] ändern. Nicht jede neue Vorschrift, die mit der das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel bislang konkretisierenden Regelung unvereinbar ist, ist damit aber bereits selbst als aktualisierte Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Schutzauftrags durch den Gesetzgeber anzusehen. Wollte der Gesetzgeber dem Klimaschutzrecht eine grundlegende Neuausrichtung geben, müsste diese als solche erkennbar und damit auch für die politische Öffentlichkeit diskutierbar sein. Hintergrund der ausdrücklichen Hervorhebung der Gesetzgebung in [X.]. 20a [X.] und der Anerkennung einer Konkretisierungsprärogative des Gesetzgebers ist gerade, dass die besondere Bedeutung der Schutzgüter des [X.]. 20a [X.] und deren Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in [X.]r Verantwortung zu einem Ausgleich gebracht werden müssen und die Gesetzgebung hierfür den geeigneten Rahmen bietet (vgl. [X.], NJW 1996, 1985 <1991 f.>; [X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl. 2018, [X.]. 20a Rn. 57, 60; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 91. EL April 2020, [X.]. 20a Rn. 47). Das Gesetzgebungsverfahren vermittelt dem erforderlichen Interessenausgleich die gebotene Legitimation. Das parlamentarische Verfahren ermöglicht mit der ihm eigenen Öffentlichkeitsfunktion und den grundsätzlich öffentlichen Beratungen durch seine Transparenz und die Beteiligung der parlamentarischen Opposition, dass Entscheidungen auch in der breiteren Öffentlichkeit diskutiert und damit die Voraussetzungen für eine Kontrolle der Gesetzgebung durch die Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden. Dieses Verfahren bietet der Öffentlichkeit auch durch die Berichterstattung seitens der Medien Gelegenheit, eigene Auffassungen auszubilden und zu vertreten (vgl. [X.] 143, 246 <344 Rn. 274> m.w.[X.]; 150, 1 <96 f. Rn. 192> m.w.[X.]). Sind aber gerade diese Transparenz und Öffentlichkeitsfunktion des Gesetzgebungsverfahrens der Grund dafür, dass [X.]. 20a [X.] der Konkretisierung durch Gesetzgebung herausgehobene Bedeutung zuweist, müsste auch eine Neuausrichtung der grundlegenden Zielbestimmung [X.]chutzrechts auf derart öffentliche und transparente Weise erfolgen. Solange der Gesetzgeber das grundlegende Klimaschutzziel nicht erkennbar und in einem transparenten Verfahren neu bestimmt, muss er sich an seiner eigenen Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Ziels festhalten lassen.

[X.]) Gemessen an dem Ziel, die Erwärmung der [X.] auf deutlich unter 2 °[X.] und möglichst auf 1,5 °[X.] zu begrenzen, kann derzeit nicht festgestellt werden, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 gegen das [X.] des [X.]. 20a [X.] verstoßen.

(1)Die [X.]mäßigkeit der in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Emissionsmengen lässt sich allerdings nicht unmittelbar an dem verfassungsrechtlich maßgeblichen Temperaturziel überprüfen. Um dieses als Maßgabe für die Begrenzung von [X.]O2-Emissionen anwenden zu können, ist eine Übersetzung der Temperaturmaßgabe in eine Emissionsmaßgabe erforderlich. Eine solche Übersetzung leistet ungeachtet der Schwierigkeiten exakter Quantifizierung der [X.] des [X.] (a). Die darauf beruhende nähere Bestimmung eines nationalen [X.]s (b) ist allerdings mit erheblichen Ungewissheiten verbunden und verlangt Wertungen. Deshalb bleiben dem Gesetzgeber Entscheidungsspielräume, die er jedoch nicht nach politischem Belieben ausfüllen darf. Weisen belastbare Daten darauf hin, dass die verfassungsrechtlich maßgebliche [X.] überschritten werden könnte, ist diesen - wenn auch nicht als [X.]em Maß - Rechnung zu tragen (c).

(a) Die [X.] von deutlich unter 2 °[X.] und möglichst 1,5 °[X.] kann prinzipiell in eine entsprechende globale [X.]O2-Emissionsmenge umgerechnet werden, die sich dann auf die [X.]en verteilen lässt. Zwischen der Gesamtmenge der über alle [X.]en hinweg kumulierten anthropogenen [X.]O2-Emissionen und der globalen Temperaturerhöhung besteht, wie gesehen, ein annähernd linearer Zusammenhang (oben Rn. 32), der eine solche Umrechnung zulässt. Dafür muss in einem ersten Schritt die globale Emissionsmenge ermittelt werden, die verbleibt, wenn die konkrete [X.] eingehalten werden soll - das ist das konkrete globale [X.]O2-[X.]. In einem zweiten Schritt ist zu bestimmen, wie groß der auf [X.] entfallende Anteil daran ist - das ist das konkrete nationale [X.]O2-[X.]. Der [X.] hat für verschiedene [X.]n und verschiedene Eintrittswahrscheinlichkeiten konkrete globale [X.]O2-[X.]s benannt; der Sachverständigenrat hat auf dieser Grundlage ein nationales [X.] für [X.] ermittelt. Daran kann die Vereinbarkeit der in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] zugelassenen Emissionsmengen mit der [X.] dem Grunde nachgemessen werden.

Zwar hat die Bundesregierung in diesem Verfahren bekundet, nicht mit nationalen [X.]O2-Budgets zu rechnen. Der prinzipiellen Aussagekraft des [X.] hat sie aber nicht widersprochen. Die Bundesregierung stellt fest, dass sich das [X.]O2-Budget mit dem Stand weiterer wissenschaftlicher Erkenntnisse verändern könne. Das geht jedoch nicht erkennbar über die im [X.]-Bericht selbst angegebene Ungewissheit hinaus (unten Rn. 222). Dass es, wie die Bundesregierung weiter ausführt, für die multilaterale Zusammenarbeit klarer Treibhausgas-minderungsziele bedarf und diese daher im Mittelpunkt der globalen europäischen und [X.]n Klimaschutzpolitik stünden, ist kein durchgreifender Einwand gegen die am globalen [X.] ansetzende Herangehensweise des [X.] und des Sachverständigenrats. Denn [X.] ersetzen diese Herangehensweise nicht, sondern setzen sie voraus. [X.] können das auf die Begrenzung der [X.]rwärmung bezogene Temperaturziel nicht in Klimaschutzmaßgaben übersetzen, wenn diese [X.] nicht ihrerseits an einer der angestrebten [X.] entsprechenden Gesamtemissionsmenge ausgerichtet sind; für sich genommen sind sie nicht aussagekräftig (näher [X.], Für eine entschlossene Umweltpolitik in [X.] und [X.], Umweltgutachten 2020, [X.] 42 f. Rn. 12). Das Temperaturziel lässt sich zwar in [X.]n umsetzen. Auch dafür muss jedoch in einem Zwischenschritt eine der angestrebten [X.] entsprechende Emissionsmenge in den Blick genommen werden. Diese Gesamtemissionsmenge kann dann durch [X.] abgebildet werden, indem sie auf einem bis zur Klimaneutralität führenden [X.] verteilt wird.

Der Gesetzgeber ist indessen nicht gehindert, [X.] zu formulieren, ohne dabei von Beginn an eine Vorstellung davon zu entwickeln, welche Gesamtemissionsmenge noch zur Verfügung steht. Er geht dann aber wegen der Unumkehrbarkeit der angestoßenen Prozesse das Risiko ein, dass die [X.] überschritten wird. Theoretisch mag die Politik bei der Formulierung ihrer [X.] sogar dauerhaft auf die Vorstellung von einer Gesamtemissionsmenge verzichten und sich bemühen, die gesetzte [X.] versuchsweise im Wege von [X.] einzuhalten. So könnte allerdings kein bestimmtes Temperaturniveau angesteuert werden, weil die unumkehrbaren Effekte von [X.]O2-Emissionen auf das Klima Korrekturen des eingeschlagenen Pfades allenfalls begrenzt zulassen. Letztlich bedeutete dies, Klimaschutz ins Blaue hinein zu betreiben. Das ist aber nicht das Ziel der Bundesregierung. Die Bundesregierung stellt hier vielmehr fest, dass der [X.] zur Plausibilitätskontrolle geeignet sei, um zu überprüfen, ob die Summe der nach dem [X.] Übereinkommen national festzulegenden Beiträge global zur Erreichung der Ziele des [X.] Übereinkommens genüge; an diesem Maßstab müssten sich die nationalen Beiträge beim globalen Aushandlungsprozess messen lassen. Dass der [X.] dem Grunde nach geeignet ist, die Temperaturmaßgabe zu übersetzen, ist mithin nicht in Abrede gestellt (zur Rezeption auch der [X.] der Niederlande, Urteil vom 20. Dezember 2019, 19/00135, Ziffer 2.1, 7. Spiegelstrich, Ziffern 4.6, 7.4.3.; [X.] Supreme [X.]ourt, Urteil vom 31. Juli 2020, 205/19, Ziffer 4.3). Der Einwand der Bundesregierung betrifft vielmehr die Unsicherheiten hinsichtlich der Größe des globalen [X.]s und eines nationalen Budgets (unten Rn. 220 ff.).

(b)Der [X.] hat für verschiedene [X.]n und Wahrscheinlichkeiten, diese Schwellen einzuhalten, bezifferte Angaben zur Größe des entsprechenden globalen [X.]O-[X.]s gemacht. So hat er beispielsweise für eine 67%ige Wahrscheinlichkeit, die [X.]rwärmung auf 1,5 °[X.] zu begrenzen, ab dem [X.] ein globales [X.]O-[X.] von 420 Gigatonnen und für ein 2 °[X.]-Ziel ab 2018 ein [X.] von 1.170 Gigatonnen geschätzt ([X.], [X.], Global Warming of 1.5 °[X.], 2018, [X.], [X.], [X.]. 2.2). Auf der Grundlage der Zahlen des [X.] hat der Sachverständigenrat für das Ziel, den Anstieg der mittleren Erdtemperatur mit einer Wahrscheinlichkeit von 67 % auf 1,75 °[X.] zu begrenzen, ein ab 2020 verbleibendes konkretes nationales [X.] von 6,7 Gigatonnen ermittelt ([X.], Für eine entschlossene Umweltpolitik in [X.] und [X.], Umweltgutachten 2020, [X.]2, 88 Rn. 111).

(c)[X.] des [X.] beruht auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten (vgl. dazu grundsätzlich [X.] 125, 175 <226>; 137, 34 <75 Rn. 82>) und legt wissenschaftlich begründete Annahmen des [X.] zugrunde, die in einem qualitätssichernden Verfahren gewonnen wurden. Sie enthält aber nicht unerhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Größe des globalen ([X.]) und des nationalen ([X.]) [X.]s und lässt daher rechtlich keine [X.]e Schlussfolgerung zu. Die Unsicherheiten gehen dabei in beide Richtungen; tatsächlich könnte das [X.] also auch kleiner sein als vom Sachverständigenrat angenommen ([X.]). Auf den Schätzungen des [X.]-Sonderberichts gründende Hinweise auf irreversible Beeinträchtigungen sind hier auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht umfassend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis darstellen ([X.]).

([X.]) Der Sachverständigenrat legt seiner Rechnung zunächst die Angaben des [X.] zum globalen [X.]O2-[X.] zugrunde. Dabei handelt es sich dem Grunde nach um belastbare Angaben. Die Schätzungen des [X.] sind das konkrete Ergebnis eines qualitätssichernden Verfahrens. Der [X.] hat seine Einschätzung aufgrund umfänglicher Auswertung des [X.] durch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und bei Offenlegung der verbleibenden Unsicherheit formuliert (oben Rn. 16 f.).

Der [X.] weist dabei selbst auf nicht unerhebliche Ungewissheiten hin. Zwar können die Gesamtmenge der anthropogenen Emissionen des wichtigsten Treibhausgases [X.]O2 und die globale Temperaturerhöhung unstreitig prinzipiell ineinander umgerechnet werden. Die Beurteilung der Stärke des Zusammenhangs zwischen kumulierten Emissionen und Erwärmung ist jedoch aufgrund der Komplexität [X.]ystems mit Unsicherheiten verbunden. Unsicherheiten bestehen bezüglich der Klimareaktion auf Treibhausgasemissionen und werden für das globale Budget vom [X.] mit möglichen Abweichungen in beide Richtungen um 400 Gigatonnen [X.]O2 beziffert; Unsicherheiten bezüglich des tatsächlichen Grads der historischen Erwärmung könnten in beide Richtungen eine Abweichung um 250 Gigatonnen [X.]O ausmachen; eine potenzielle zusätzliche Freisetzung von [X.]O durch künftiges Tauen von Permafrost und Methanfreisetzung aus Feuchtgebieten würde das Budget um bis zu 100 Gigatonnen [X.]O2 weiter reduzieren; außerdem könnte das Ausmaß der künftigen Minderung anderer Treibhausgase als [X.]O2 das verbleibende [X.]O2-Budget in beide Richtungen um 250 Gigatonnen [X.]O2 verändern; unklar ist auch, inwiefern künftig [X.]O2-Extraktionen aus der Atmosphäre (sogenannte negative Emissionen) möglich werden könnten (zu alledem [X.], Sonderbericht, 1,5 °[X.] Globale Erwärmung, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, 2018, [X.] 16 f.; siehe auch [X.], Für eine entschlossene Umweltpolitik in [X.] und [X.], Umweltgutachten 2020, [X.] 44 f. Rn. 16 ff.). Setzt man diese für möglich gehaltenen Abweichungen ins Verhältnis dazu, dass der [X.] für eine 67%ige Zielerreichungswahrscheinlichkeit hinsichtlich des Ziels, die [X.]rwärmung auf 1,5 °[X.] zu begrenzen, ab dem [X.] ein globales [X.]O-[X.] von 420 Gigatonnen und für ein2 °[X.]-Ziel ab 2018 ein [X.] von 1.170 Gigatonnen veranschlagt, sind diese Unsicherheiten erheblich.

Genauere, ähnlich belastbare Daten wie die Schätzungen dieses [X.]-Sonderberichts liegen indessen nicht vor. Es ist kein Grund ersichtlich, an der Schätzung des [X.] jenseits der ausgewiesenen Unsicherheiten zu zweifeln. Die Beschwerdeführenden sehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass die Schätzung des [X.] zu großzügig ist. Sie bezweifeln jedoch nicht, dass diese den aktuellen Wissensstand belastbar a[X.]ildet. Das tut auch die Bundesregierung nicht. Sie hält die Ungewissheiten nur für zu groß, als dass aus dieser Schätzung etwas gefolgert werden könnte.

([X.]) Die weiteren Ableitungen des [X.] zum nationalen [X.] beruhen auf nachvollziehbaren Annahmen und schlüssigen Rechenschritten. Darin enthalten sind allerdings Wertungen und eigene Ungewissheiten.

So kommen für die Bestimmung des nationalen Anteils an dem globalen [X.]O2-[X.] verschiedene Aufteilungskriterien in Betracht. Der Sachverständigenrat hat für seine Empfehlungen den Ansatz eines Pro-Kopf-Emissionsrechts, also eine Verteilung nach der aktuellen Bevölkerungszahl gewählt und legt demgemäß den Anteil der [X.]n Bevölkerung an der gesamten Weltbevölkerung von 1,1 % im Jahr 2016 zugrunde ([X.], Für eine entschlossene Umweltpolitik in [X.] und [X.], Umweltgutachten 2020, [X.]1). Andere Verteilungsschlüssel sind denkbar ([X.], a.a.[X.], [X.] 48; Winter, ZUR 2019, 259 <263 f.>). [X.]. 20a [X.] lässt sich allerdings kein genauer Verteilungsschlüssel entnehmen. Insbesondere gibt [X.]. 20a [X.] nicht vor, welcher Lastenanteil [X.]s aus Gerechtigkeitsgründen angemessen wäre. Das heißt jedoch nicht, dass der in [X.] zu leistende Beitrag von [X.] wegen beliebig gewählt werden könnte. Einer konkreten verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Reduktion der [X.]O2-Emissionen kann auch nicht schlicht entgegengehalten werden, der [X.] treffende Anteil an der [X.] und an dem globalen [X.]O2-Budget lasse sich nicht feststellen. Weil [X.]. 20a [X.] auch dazu verpflichtet, das Klimaschutzziel in internationaler Zusammenarbeit zu erfüllen, muss der dafür zu leistende [X.] Beitrag in einer Weise bestimmt werden, die wechselseitiges Vertrauen der Vertragspartner in den [X.] fördert, nicht aber Anreize setzt, diese zu unterlaufen (oben Rn. 203). Völkerrechtliche Anhaltspunkte für die Verteilung ergeben sich etwa aus [X.]. 2 Abs. 2, [X.]. 4 Abs. 4 PA (vgl. zum Grundsatz der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung <"common but differentiated responsibilities"> auch [X.]. 3 Nr. 1 und 4 des Rahmenübereinkommens der [X.] über Klimaänderungen vom 9. Mai 1992 <Klimarahmenkonvention, BGBl [X.]993 [X.] 1784, [X.] [X.], [X.] 107, in [X.] getreten am 21. Mai 1994> sowie im 3. Erwägungsgrund der Präambel des [X.] Übereinkommens).

Weiterhin ist im [X.] die Möglichkeit angelegt, das nationale [X.] durch Übertragung überobligatorischer Emissionsreduktionsleistungen anderer Vertragsst[X.]ten des Übereinkommens praktisch zu erweitern ([X.]. 6 Abs. 2 und Abs. 4 PA). Allerdings ist es bislang nicht gelungen, ein verlässliches Anrechnungssystem für international handelbare Minderungsleistungen einzurichten (vgl. BTDrucks 19/15906, [X.] 1 ff.). Ob über ein solches Übertragungs- und Anrechnungssystem das nationale Budget in der Zukunft in großem Umfang erweitert werden könnte, ist derzeit nicht absehbar. Angesichts der sehr hohen [X.], die die [X.]engemeinschaft insgesamt noch wird erbringen müssen, um das Temperaturziel des [X.]s zu erreichen (vgl. dazu UNF[X.][X.][X.], [X.] determined contributions under the [X.] Agreement, [X.], 2021, [X.] Rn. 13), dürfte der Wettbewerb um übertragbare überobligatorische Reduktionen jedenfalls intensiv sein.

Auch eine Erweiterung des nationalen [X.]s durch sogenannte Negativemissionstechnologien kommt in Betracht (vgl. hierzu etwa das [X.] vom 17. April 2012 ). Inwiefern Negativemissionstechnologien über einzelne Anwendungen hinaus in großem Umfang eingesetzt werden, ist heute jedoch angesichts ökologischer, technischer, wirtschaftlicher, politischer und [X.]r Bedenken - ungeachtet der verfassungsrechtlichen Fragen, die hierdurch aufgeworfen werden könnten - noch nicht absehbar (oben Rn. 33).

([X.]) Dass die Berechnung des [X.] Unsicherheiten und Wertungen enthält, lässt allerdings nicht etwa darauf schließen, dass tatsächlich eher weitergehende Emissionsmöglichkeiten verblieben. Die Unsicherheiten bei der Bestimmung des globalen [X.]s und dessen Verteilung auf die [X.]en gehen in beide Richtungen, könnten also auch zu einer zu großzügigen Schätzung geführt haben. Insgesamt ist danach zwar nicht auszuschließen, dass [X.] tatsächlich ein größeres [X.] bleiben könnte. Ebenso möglich erscheint jedoch, dass das verbleibende Budget noch geringer ist.

([X.]) Obwohl die konkrete Quantifizierung des [X.]s durch den Sachverständigenrat nicht unerhebliche Unsicherheiten enthält, müssen ihm die gesetzlichen Reduktionsmaßgaben Rechnung tragen. Weil bei der exakten Quantifizierung des Zusammenhangs zwischen [X.]O2-Emissionen und [X.]rwärmung Unsicherheiten verbleiben, lässt [X.]. 20a [X.] der Gesetzgebung zwar Wertungsspielräume (vgl. [X.] 128, 1 <39>; siehe auch zu den Grundrechten [X.] 49, 89 <131 f.>; 83, 130 <141 f.>). Die Größe der zur Wahrung der [X.] verbleibenden Emissionsmenge lässt sich derzeit nicht so exakt ermitteln, dass die vom Sachverständigenrat angegebene Budgetgröße ein [X.]es Maß für die verfassungsgerichtliche Kontrolle bieten könnte. Jedoch darf der Gesetzgeber seine Wertungsspielräume nicht nach politischem Belieben ausfüllen. Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, setzt [X.]. 20a [X.] den Entscheidungen des Gesetzgebers - zumal solchen mit unumkehrbaren Folgen für die Umwelt - vielmehr Grenzen und erlegt ihm, auch in Verantwortung für die künftigen Generationen, eine besondere Sorgfaltspflicht auf (vgl. auch [X.] 128, 1 <37>; [X.], in: v.Mangoldt/[X.]/ [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, [X.]. 20a Rn. 71; siehe auch [X.], Der ökologische [X.]st[X.]t, 1998, [X.] 101 f.; [X.], Rechtsst[X.]t und Umweltst[X.]t, 2001, [X.]1 ff.; [X.], in: AK-[X.], 3. Aufl. 2001, [X.]. 20a Rn. 32; [X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl. 2018, [X.]. 20a Rn. 50; [X.]/[X.], in: [X.]OK [X.], [X.]. 15. [X.]vember 2020, [X.]. 20a Rn. 22). Ausdruck dieser besonderen Sorgfaltspflicht ist jedenfalls, dass der Gesetzgeber bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen - jeweils in Ansehung ihrer Belastbarkeit - berücksichtigen muss. Auch nach [X.]. 3 Nr. 3 Satz 2 Klimarahmenkonvention soll das Fehlen einer völligen wissenschaftlichen Gewissheit nicht als Grund für das Aufschieben von Vorsorgemaßnahmen dienen, wenn "ernsthafte oder nicht wiedergutzumachende" Schäden drohen. Hinsichtlich der Gefahr des irreversiblen Klimawandels muss das Recht daher auch den aus einem qualitätssichernden Verfahren hervorgegangenen Schätzungen des [X.] zur Größe des verbleibenden globalen [X.]O2-[X.]s und den Konsequenzen für verbleibende nationale Emissionsmengen Rechnung tragen, wenn diese auf die Möglichkeit der Überschreitung der verfassungsrechtlich maßgeblichen [X.] hinweisen.

(2) Dem werden § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 noch gerecht. [X.]gerichtlich kann derzeit unter Berücksichtigung des Spielraums des Gesetzgebers nicht festgestellt werden, dass diese Regelungen das verfassungsrechtliche [X.] aus [X.]. 20a [X.] verletzten.

(a) Dass das verbleibende [X.] mit den getroffenen Regelungen eingehalten werden kann, erscheint allerdings nicht gewiss. Legt man als ab 2020 verbleibendes konkretes nationales [X.]O2-[X.] 6,7 Gigatonnen zugrunde, wie es der Sachverständigenrat für das Ziel ermittelt hat, den Anstieg der mittleren Erdtemperatur mit einer Wahrscheinlichkeit von 67 % auf 1,75 °[X.] zu begrenzen ([X.], Für eine entschlossene Umweltpolitik in [X.] und [X.], Umweltgutachten 2020, [X.]2, 88 Rn. 111), würde dieses [X.] durch die in § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 zugelassenen [X.]O-Mengen bis 2030 bereits weitgehend aufgezehrt.

Die in der Anlage 2 zu § 4 [X.] für Jahre und Sektoren angegebenen Emissionsmengen ergeben (bei einer gewissen Unsicherheit wegen der nicht durchgehend festgelegten Emissionsmengen der Energiewirtschaft) in der Summe ungefähr 7 Gigatonnen. Diese Angabe bezieht sich allerdings auf sogenannte [X.]O-Äquivalente, schließt also neben [X.]O2-Emissionen auch andere Treibhausgase ein (vgl. § 2 Nr. 2 [X.]), die aber wegen ihrer abweichenden Eigenschaften, insbesondere ihrer Kurzlebigkeit, in der Berechnung des [X.]s von [X.] und Sachverständigenrat nicht berücksichtigt werden. In [X.] beträgt der Anteil des [X.]O2-Ausstoßes an den Treibhausgasemissionen derzeit ungefähr 88 % ([X.], a.a.[X.], [X.] 40). Entsprechend werden in den in Anlage 2 aufgeführten Treibhausgasemissionen von in der Summe ungefähr 7 Gigatonnen [X.]O2-Äquivalenten gut 6 Gigatonnen [X.]O2-Emissionen enthalten sein.

Nach 2030 verbliebe danach von dem vom Sachverständigenrat ermittelten [X.]O2-[X.] von 6,7 Gigatonnen weniger als 1 Gigatonne. Dabei sind in Anlage 2 zu § 4 [X.] noch nicht die zusätzlichen [X.] aus Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft und die [X.] zuzurechnenden Emissionen des internationalen [X.] enthalten (vgl. BTDrucks 19/14337, [X.] f.), die das verbleibende Budget zusätzlich schmälern.

Zur Wahrung der [X.] müsste demzufolge nach 2030 alsbald Klimaneutralität realisiert werden. Dass dies gelingen könnte, ist aber nicht wahrscheinlich. Nach dem im Klimaschutzgesetz vorgesehenen [X.] soll das [X.] im [X.] zwar im Vergleich zu 1990 um 55 % gemindert sein (§ 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Das [X.] ist damit aber noch bei weitem nicht klimaneutral. [X.] wird die Umstellung auf Klimaneutralität dann, von freiheitsrechtlichen Hindernissen abgesehen, allein aus technischen Gründen noch einige [X.] in Anspruch nehmen. Ein [X.] von 6,7 Gigatonnen [X.]O2-Emissionen würde wohl überschritten. [X.] man die Bestimmung des nationalen [X.]s indessen an einer etwas großzügigeren Temperaturmaßgabe zwischen 1,75 °[X.] und 2 °[X.] aus, erschiene die Einhaltung des nach der Methode des Sachverständigenrats ermittelten nationalen [X.]s hingegen nicht ausgeschlossen. Dabei reicht ein nach 2030 verbleibendes Budget umso länger aus, je stärker die [X.] nach 2030 kontinuierlich weiter abgesenkt werden.

Allerdings hat der Sachverständigenrat das nationale [X.], indem er ihm als [X.] 1,75 °[X.] zugrunde gelegt hat, nicht übermäßig streng bestimmt. Die rechtliche Maßgabe lautet, die Erwärmung auf deutlich unter 2 °[X.] und möglichst auf 1,5 °[X.] zu begrenzen. Eine Begrenzung bei 1,75 °[X.] liegt danach zwar im Bereich des rechtlich Zulässigen, realisiert aber nicht die aufgegebene Anstrengung, den Temperaturanstieg auf 1,5 °[X.] zu begrenzen (vgl. auch [X.]. 2 Abs. 1 lit. [X.]). Für eine höhere Schwelle zwischen 1,75 °[X.] und 2 °[X.] gilt das erst recht.

(b) Im Ergebnis kann derzeit nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlichen Entscheidungsspielraum überschritten hat. Einer verfassungsgerichtlichen Feststellung, dass mit den in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 bis 2030 festgelegten Emissionsmengen das - durch [X.]. 20a [X.] auch verfassungsrechtlich begrenzte - [X.]O2-Budget überzogen werde, steht derzeit die Unsicherheit bezüglich der Größe des globalen [X.]O2-[X.]s entgegen, die sich neben eigenen Unsicherheiten hinsichtlich des Umfangs des nationalen [X.]s in dessen Berechnung niederschlägt. Das vom Sachverständigenrat auf der Grundlage der Schätzungen des [X.] zur Wahrung einer 1,75 °[X.]-[X.] ermittelte [X.] von 6,7 Gigatonnen würde durch die in Anlage 2 geregelten Emissionsmengen zwar bis zum [X.] nahezu aufgezehrt (oben Rn. 231 ff.). Die Unsicherheit über die zur Wahrung der [X.] global und national verbleibenden Emissionsmöglichkeiten ist derzeit jedoch zu groß, als dass die vom Sachverständigenrat ermittelte Budgetgröße ein [X.]es Maß für die verfassungsgerichtliche Kontrolle bieten könnte.

Die Schätzungen des [X.] zur Größe des verbleibenden globalen [X.]O2-[X.]s und der daraus zu entnehmende Hinweis auf die Gefahr einer Überschreitung der verfassungsrechtlich maßgeblichen [X.] sind zwar dennoch zu berücksichtigen (oben Rn. 229). Dass der Gesetzgeber gegen diese Sorgfaltspflicht mit § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 verstoßen hat, kann derzeit jedoch nicht festgestellt werden. Das vom Sachverständigenrat auf der Grundlage der Schätzungen des [X.] zur Wahrung einer 1,75 °[X.]-[X.] ermittelte [X.] von 6,7 Gigatonnen würde durch die in Anlage 2 geregelten Emissionsmengen bis zum [X.] weitgehend aufgebraucht, für sich genommen aber wohl nicht überzogen. Ein solches Maß an Verfehlung genügte verglichen mit den derzeit in der Berechnung des [X.]s enthaltenen Unsicherheiten nicht für eine verfassungsgerichtliche Beanstandung. Angesichts der normativen Spanne der Temperaturmaßgabe "deutlich unter 2 °[X.] und möglichst 1,5 °[X.]" ist dabei auch von Bedeutung, dass der Sachverständigenrat das nationale Budget von 6,7 Gigatonnen nicht etwa - wie die Beschwerdeführenden in den Verfahren 1 BvR 78/20 und 1 [X.]/20 annehmen - für eine 2 °[X.]-Schwelle, sondern für die strengere 1,75 °[X.]-Schwelle ermittelt hat.

[X.]) Zum Teil wird in den [X.] darauf hingewiesen und als verfassungswidrig beanstandet, dass die in [X.] aktuell eingesetzten Klimaschutzinstrumente ausweislich verschiedener Studien nicht ausreichen, um die in § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] für das Zieljahr 2030 festgelegte Minderungsquote von 55 % im Vergleich zum [X.] einzuhalten (oben Rn. 169 f.). Eine Verletzung von § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] begründete jedoch für sich genommen keinen [X.]verstoß. § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist keine maßstäbliche Konkretisierung [X.]chutzauftrags aus [X.]. 20a [X.], weil er nicht wie § 1 Satz 3 [X.] gesamthaft das Klimaschutzziel des Gesetzgebers benennt (oben Rn. 209). Davon abgesehen wäre nicht von vornherein auszuschließen, dass das konkrete nationale Klimaschutzinstrumentarium noch so fortentwickelt wird, dass das für 2030 geregelte [X.] eingehalten wird, indem innerhalb dieses [X.]raums [X.] kompensiert werden. § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] sieht innerhalb der [X.] bis 2030 gegebenenfalls eine [X.] vor.

[X.]) Der Gesetzgeber hat nicht gegen [X.] an die Gesetzgebung verstoßen. [X.]. 20a [X.] statuiert, jedenfalls für die hier zu entscheidende Konstellation, keine von seinen materiellen Anforderungen losgelöste, eigenständige [X.] und Begründungspflicht.

(1) Eine selbstständige, von den Anforderungen an die materielle [X.]mäßigkeit des [X.] folgt aus dem Grundgesetz generell nicht. Das [X.] hat bisher nur in bestimmten Sonderkonstellationen eine selbstständige Sachaufklärungspflicht des Gesetzgebers angenommen. Ansonsten gilt das Prinzip, dass die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens im Rahmen der durch die Verfassung vorgegebenen Regeln Sache der gesetzgebenden Organe ist. Das parlamentarische Verfahren ermöglicht zudem mit der ihm eigenen Öffentlichkeitsfunktion und den folglich grundsätzlich öffentlichen Beratungen gerade durch seine Transparenz, dass Entscheidungen auch in der breiteren Öffentlichkeit diskutiert und damit die Voraussetzungen für eine Kontrolle auch der Gesetzgebung durch die Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden. Schon deshalb geht Entscheidungen von erheblicher Tragweite grundsätzlich ein Verfahren voraus, welches der Öffentlichkeit auch durch die Berichterstattung seitens der Medien hinreichend Gelegenheit bietet, Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, [X.]twendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären. Das Grundgesetz vertraut so darauf, dass auch ohne [X.] einer eigenständigen Sachaufklärungspflicht die Transparenz und der öffentliche Diskurs im parlamentarischen Verfahren hinreichende Gewähr für eine jeweils ausreichende Tatsachengrundlage der gesetzgeberischen Entscheidung bieten. Denn das Fehlen einer selbstständigen Sachaufklärungspflicht im Gesetzgebungsverfahren befreit den Gesetzgeber nicht von der [X.]twendigkeit, seine Entscheidungen in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere den Grundrechten, zu treffen, und sie insoweit - etwa im Blick auf die [X.] - auf hinreichend fundierte Kenntnisse von Tatsachen und Wirkzusammenhängen zu stützen ([X.] 143, 246 <343 ff. Rn. 273 ff.> m.w.[X.]).

(2) Aus [X.]. 20a [X.] ergibt sich hier auch nicht die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Begründungspflicht des Gesetzgebers (vgl. aber [X.], in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2015, [X.]. 20a Rn. 73 m.w.[X.]; [X.], in: Friauf/Höfling, [X.] Kommentar zum Grundgesetz, 51. EL 2016, [X.]. 20a Rn. 107; speziell zum Klimaschutz Winter, ZUR 2019, 259 <265>; zurückhaltend hingegen etwa [X.], ZUR 2009, 364 <367>). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schreibt die Verfassung nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist, sondern lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss (vgl. [X.] 137, 34 <73 f. Rn. 77> m.w.[X.]). Die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen an die [X.]mäßigkeit eines Gesetzes beziehen sich grundsätzlich nicht auf seine Begründung, sondern auf die Ergebnisse eines Gesetzgebungsverfahrens ([X.] 139, 148 <180 Rn. 61>; vgl. auch [X.] 140, 65 <80 Rn. 33>; 143, 246 <345 f. Rn. 279>). Entscheidend ist auch hier, dass sich die Vereinbarkeit der gesetzlich geregelten Emissionsmengen mit [X.]. 20a [X.] schlüssig begründen lässt (vgl. entsprechend zum menschenwürdigen Existenzminimum [X.] 137, 34 <73 Rn. 77>).

ee)[X.] bleibt dem Gesetzgeber sein in Konkretisierung von [X.]. 20a [X.] bekundetes Bemühen aufgegeben, den Temperaturanstieg möglichst auf 1,5 °[X.] zu begrenzen (§ 1 Satz 3 [X.]). Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass die in § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] für das Zieljahr 2030 vorgegebene Minderungsquote von 55 % nicht an dem Ziel ausgerichtet war, die Erwärmung der [X.] auf deutlich unter 2 °[X.], möglichst auf 1,5 °[X.] zu begrenzen. Die Genese dieses Werts deutet vielmehr darauf hin, dass die [X.] ursprünglich an einer [X.] von 2 °[X.] orientiert war (oben Rn. 166). Dazu passt, dass sich mit der in § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 vorgesehenen Gesamtemissionsmenge das vom Sachverständigenrat auf der Grundlage der Schätzungen des [X.] für das 1,75 °[X.]-Ziel bestimmte [X.] nur unter äußersten Schwierigkeiten einhalten ließe, dass aber die Einhaltung eines entsprechend für das 2 °[X.]-Ziel bestimmten [X.]s möglich erschiene.

b) § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 sind insoweit verfassungswidrig, als sie die derzeit nicht hinreichend eingedämmte Gefahr künftiger Grundrechtsbeeinträchtigungen begründen; damit verletzen sie die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebende Pflicht des Gesetzgebers, die nach [X.]. 20a [X.] verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von [X.]O2-Emissionen bis hin zur Klimaneutralität vorausschauend in grundrechtsschonender Weise über die [X.] zu verteilen (zu den Anforderungen oben Rn. 192 ff.).

[X.]) Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 bis zum [X.] vorgesehenen Emissionsmengen reduzieren die Emissionsmöglichkeiten erheblich, die entsprechend der das [X.] des [X.]. 20a [X.] konkretisierenden [X.] von deutlich unter 2 °[X.], möglichst 1,5 °[X.], für anschließende [X.]räume verbleiben. Dies ist mit Blick auf die grundrechtsrelevante Vorwirkung nur zu rechtfertigen, wenn zur Gewährleistung eines weiterhin freiheitsschonenden Übergangs in die Klimaneutralität hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, um die ab 2031 auf die Beschwerdeführenden zukommende [X.] zu lindern und die damit verbundene Grundrechtsgefährdung einzudämmen (1). Erforderlich ist die Schaffung eines entwicklungsfördernden Planungshorizonts (2). Damit sind konkrete Anforderungen an die weitere Ausgestaltung des [X.]s gestellt (3).

(1) Die nach 2030 aufgrund von [X.]. 20a [X.] gebotene Treibhausgasminderungslast wird erheblich sein. Ob sie so einschneidend ausfällt, dass damit zwangsläufig aus heutiger Sicht unzumutbare Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden wären (a), lässt sich zwar nicht feststellen. Das Risiko gravierender Belastungen ist jedoch hoch. Wegen der Verpflichtung, die Gefahr erheblicher Grundrechtsbeeinträchtigungen einzudämmen, wie auch wegen der allgemeinen Verpflichtung, schonend mit den Grundrechten umzugehen, können die in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 bis zum [X.] vorgesehenen Emissionsmengen mit den künftig betroffenen Freiheitsgrundrechten im Ergebnis nur in Einklang gebracht werden, wenn dies mit Vorkehrungen zur grundrechtsschonenden Bewältigung der nach 2030 drohenden [X.] verbunden ist (b).

(a) Nach der verfassungsrechtlichen Maßgabe, die [X.]rwärmung bei deutlich unter 2 °[X.] und möglichst 1,5 °[X.] anzuhalten, ist die Menge an [X.]O2-Emissionen, die noch im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen [X.] in die Erdatmosphäre gelangen dürfen, begrenzt. Ein auf [X.] entfallender Anteil an den verbleibenden Emissionsmöglichkeiten wird nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 ungeachtet der genauen Größe des [X.]s jedenfalls zu einem nicht unerheblichen Teil verbraucht. Nach der Berechnung des Sachverständigenrats bleibt bei Verfolgung einer [X.] von 1,75 °[X.] bei 67%iger Zielerreichungswahrscheinlichkeit nach 2030 allenfalls noch ein minimaler Rest an Emissionsmöglichkeiten, der angesichts des für 2031 noch zu erwartenden [X.]s kaum für ein weiteres Jahr genügte (oben Rn. 231 ff.). Zur strikten Wahrung des durch [X.]. 20a [X.] vorgegebenen Emissionsrahmens wären danach [X.] aus heutiger Sicht unzumutbaren Ausmaßes erforderlich, zumal die allgemeine Lebensweise auch im Jahr 2031 noch von hoher [X.]O2-Intensität geprägt sein dürfte und die jährliche Emissionsmenge im Vergleich zu 1990 erst um 55 % reduziert sein wird (vgl. § 3 Abs 1 Satz 2 [X.]). Auch wenn in Rechnung gestellt wird, dass [X.]. 20a [X.] keinen absoluten Vorrang [X.]chutzes statuiert (oben Rn. 198), der sich im Verhältnis zu gegenläufigen Grundrechten oder anderen elementaren [X.]rechtsgütern oder -prinzipien zwangsläufig durchsetzen müsste, würde das verfassungsrechtliche [X.] - verstärkt durch grundrechtliche Schutzpflichten aus [X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 und [X.]. 14 Abs. 1 [X.] - die Hinnahme erheblicher Freiheitseinschränkungen fordern, die aus heutiger Sicht kaum zumutbar wären.

(b) Wie viel Emissionsmöglichkeiten zur Wahrung des [X.]-Ziels nach 2030 bleiben, lässt sich allerdings nicht exakt feststellen, weil das nationale [X.] angesichts verbleibender Ungewissheiten und [X.] verfassungsrechtlich nicht [X.] beziffert werden kann (oben Rn. 224 ff.). Wäre das nationale [X.] um einige Gigatonnen größer, als sich aus den Berechnungen des [X.] ergibt, wäre mit den angegriffenen Bestimmungen eine grundrechtsgemäße Gestaltung des Übergangs zur Klimaneutralität in Einklang mit [X.]. 20a [X.] noch denkbar. Sie müsste allerdings rechtzeitig eingeleitet werden. Dass das verbleibende [X.] größer sein wird, als der Sachverständigenrat schätzt, ist indessen alles andere als gewiss; es könnte auch noch kleiner sein (oben Rn. 228). Unter diesen Umständen muss der Gesetzgeber sowohl wegen der allgemeinen Verpflichtung schonenden Umgangs mit den Grundrechten als auch wegen der Verpflichtung, die Gefahr erheblicher Grundrechtsverletzungen einzudämmen (oben Rn. 194), Vorkehrungen zur grundrechtsschonenden Bewältigung der nach 2030 drohenden [X.] treffen.

(2)Praktisch verlangt die Schonung künftiger Freiheit hier den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. In allen Lebensbereichen ‒ etwa Produktion, Dienstleistung, Infrastruktur, Verwaltung, Kultur und Konsum, letztlich bezüglich aller heute noch [X.]O-relevanten Vorgänge - müssen Entwicklungen einsetzen, die ermöglichen, dass von grundrechtlicher Freiheit auch später noch, dann auf der Grundlage [X.]O-freier [X.], gehaltvoll Gebrauch gemacht werden kann. Allerdings wäre der [X.] weder in der Lage noch ist es allein seine Aufgabe, alle technologischen und [X.] Entwicklungen zur Ersetzung und Vermeidung von [X.] und Produkten und den Ausbau hierfür erforderlicher Infrastrukturen selbst zu erbringen. Es könnte dem Gesetzgeber auch kaum gelingen, die erforderlichen Entwicklungen konkret vorzugeben. [X.]rechtlich verpflichtet ist er aber, grundlegende Voraussetzungen und Anreize dafür zu schaffen, dass diese Entwicklungen einsetzen (vgl. so zu [X.]. 20a [X.] bereits [X.] 118, 79 <110 f.>; siehe auch [X.], in: [X.] , Nachhaltigkeit durch Organisation und Verfahren, 2016, [X.] 371 <381 ff.> m.w.[X.]; [X.], DV 53 <2020>, 311 <319> m.w.[X.]).

Auch insoweit stehen dem Gesetzgeber Gestaltungsspielräume offen. Das Grundgesetz gibt nicht im Einzelnen vor, was zu regeln ist, um Voraussetzungen und Anreize für die Entwicklung klimaneutraler Alternativen zu schaffen. Grundlegend hierfür und damit für eine vorausschauende Schonung künftiger Freiheit ist allerdings, dass der Gesetzgeber einer möglichst frühzeitigen Einleitung der erforderlichen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse auch für die [X.] nach 2030 Orientierung bietet und diesen damit zugleich ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermittelt. Der nötige Entwicklungsdruck entsteht, indem absehbar wird, dass und welche Produkte, Dienstleistungen, Infrastruktur-, Verwaltungs- und Kultureinrichtungen, Konsumgewohnheiten oder sonstigen heute noch [X.]O2-relevanten Strukturen schon bald erheblich umzugestalten sind. Legte der Gesetzgeber beispielsweise frühzeitig konkret fest, dass dem Verkehrssektor ab einem bestimmten [X.]punkt nur noch geringe jährliche Emissionsmengen zur Verfügung stehen, könnte dies Anreiz und Druck für die Entwicklung und Verbreitung alternativer Techniken und der dafür erforderlichen Infrastruktur entfalten. Die frühzeitige Erkennbarkeit einer Verteuerung und Verknappung [X.]O-relevanter Mobilität könnte etwa auch dazu führen, dass grundlegende Entscheidungen und Entwicklungen zu Berufs- und Arbeitsplatzwahl oder zur Gestaltung von Arbeits- und Geschäftsabläufen rechtzeitig so getroffen und eingeleitet würden, dass sie von vornherein weniger Mobilität erforderten. Würde dann der festgelegte [X.]punkt erreicht, könnte das [X.] des Verkehrssektors verringert werden, ohne damit Freiheiten erheblich zu verkürzen.

Einer Innovationswirkung frühzeitiger konkreter Reduktionsmaßgaben stünde nicht notwendig entgegen, dass der Gesetzgeber seine Maßgaben ausschließlich für [X.] treffen könnte, [X.] aber zu klein wäre, um in international ausgerichteten Märkten die erforderlichen Entwicklungen anzustoßen und zu etablieren. Soweit durch konkrete Reduktionsmaßgaben gesellschaftlichen Wandlungsprozessen und individuellen Lebensentwürfen eine Orientierung geboten wird, bleibt der nationale Rahmen von herausgehobener Bedeutung. Aber auch im Bereich der technologischen Entwicklung ist ein spürbarer Effekt verbindlicher nationaler [X.]e selbst dort denkbar, wo Innovation von ökonomischen Interessen getrieben ist. Einerseits entfaltet schon der [X.] Markt selbst eine Nachfragekraft. Andererseits stellen sich ähnliche Herausforderungen auch andernorts und erfolgen nationale Regelungen ohnehin auch in [X.]r und internationaler Abstimmung und Wechselwirkung.

(3) Im Klimaschutzgesetz richtet sich das Augenmerk insoweit auf § 4 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.], in denen der Gesetzgeber die Fortschreibung des [X.] geregelt hat. Nach § 4 Abs. 1 Satz 5 [X.] werden die jährlichen Minderungszeiträume ab dem Jahr 2031 (also nach dem Ende des in Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] bis 2030 geregelten [X.]s) durch Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 6 [X.] fortgeschrieben. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] legt die Bundesregierung im Jahr 2025 für weitere [X.]räume nach dem [X.] jährlich absinkende Emissionsmengen durch Rechtsverordnung fest. Damit knüpft der Gesetzgeber [X.] an die Festlegung von [X.] nach § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 an. Er könnte zur Schaffung des erforderlichen Planungshorizonts auch andere Regelungstechniken wählen. Da das weitere [X.] nach 2030 nun aber über die Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 6 [X.] angeleitet ist, muss diese Bestimmung die Entstehung des grundrechtlich gebotenen entwicklungsfördernden Planungshorizonts leisten können.

Konkret heißt dies, dass in Fortschreibung von § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 möglichst frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung verbleibender Emissionsmöglichkeiten und [X.] nach 2030 formuliert werden müssen. Erst dies bietet die grundlegende Orientierung für die unerlässliche Entwicklung und Planung entsprechender Techniken und Praktiken (siehe auch BTDrucks 19/14337, [X.] 17). Dazu müssen die in Fortschreibung von § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 festzulegenden weiteren Reduktionsmaßgaben so ausgestaltet sein, dass sie die gebotene Orientierungsfunktion erfüllen können. Auch dies liegt weitgehend in den Händen des Gesetzgebers.

[X.]rechtlich unerlässlich ist aber zum einen, dass weitere Reduktionsmaßgaben rechtzeitig über das [X.] hinaus und zugleich hinreichend weit in die Zukunft hinein festgelegt werden (dazu nachdrücklich [X.] Supreme [X.]ourt, Urteil vom 31. Juli 2020, 205/19, Ziffer 6.45 ff.; vgl. generell zu einem ökologischen Rechtzeitigkeitsgebot [X.], in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2015, [X.]. 20a Rn. 72). Nur so kann ein Planungshorizont entstehen, vor dem Anreiz und Druck erwachsen, die erforderlichen, teils langwierigen Entwicklungen in großer Breite in Gang zu setzen. Dass diese Entwicklungen bald beginnen, ist erforderlich, um künftige Freiheit nicht plötzlich, radikal und ersatzlos beschneiden zu müssen. Zwar ist nachvollziehbar, dass es bei Abfassung [X.]chutzgesetzes nicht ohne Weiteres möglich war, die [X.]e über das [X.] hinaus etwa bis zum [X.] als dem Jahr der angestrebten Klimaneutralität (§ 1 Satz 3 [X.]) konkret zu bestimmen. Technische Entwicklung und Verhaltensinnovation sind insoweit nicht genau genug vorhersehbar; eine zu frühe Festlegung der Entwicklungspfade könnte im ungünstigen Fall sogar Entwicklungspotenzial verschenken. Die bislang nur bis 2030 gesetzlich geregelten Pfade sind dann aber rechtzeitig, in einem gestuften Prozess, über die [X.] hinweg kontinuierlich fortzuentwickeln. Das muss jeweils so rechtzeitig geschehen, dass klare Planungshorizonte entstehen.

Zum anderen müssen weitere [X.] und Reduktionsmaßgaben so differenziert festgelegt werden, dass eine hinreichend konkrete Orientierung entsteht. Erst dies erzeugt den erforderlichen Planungsdruck, weil nur so erkennbar wird, dass und welche Produkte und Verhaltensweisen im weitesten Sinne schon bald erheblich umzugestalten sind. Wenn im Einzelnen konkret erkennbar ist, dass, wann und wie die Möglichkeit endet, Treibhausgas zu emittieren, wächst die Wahrscheinlichkeit, dass klimaneutrale Technologien und Verhaltensweisen diesem Entwicklungspfad entsprechend zügig etabliert werden.

Maßgeblich bleibt bei alledem das [X.] des [X.]. 20a [X.]. Die Festlegungen für die weitere Zukunft müssen einen [X.] weisen, der unter Wahrung des verbleibenden [X.] zur Klimaneutralität führt. Dies setzt voraus, dass die zulässigen Emissionsmengen - wie vom Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] bereits vorgesehen - immer weiter abgesenkt werden. Anders wäre die verfassungsrechtlich aufgegebene Klimaneutralität praktisch nicht rechtzeitig zu erreichen (vgl. auch [X.]. 4 Abs. 3 PA). Das schließt Verrechnungsmöglichkeiten, wie sie insbesondere in § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] geregelt sind, nicht aus, solange die Emissionen insgesamt weiter sinken.

[X.])Die in § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] zur Fortschreibung des [X.]s gewählte Regelungstechnik der Festlegung sinkender [X.] ist im Grunde geeignet, der weiteren Entwicklung Orientierung zu geben. Die Regelung schafft Transparenz darüber, wo der maßgebliche [X.] zu finden sein wird, nämlich in der aufgrund von § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] eigens hierfür zu erlassenden Verordnung; diese Klarheit ist unerlässlich. Allerdings ist die konkrete Fortschreibung in § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] unzureichend geregelt. Sie genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine der weiteren Entwicklung hinreichend Orientierung vermittelnde Ausgestaltung im Ergebnis nicht. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass der Gesetzgeber außerdem wegen [X.]. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] und des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes nähere Vorgaben zur Größe der [X.] machen muss, wenn er an einer Einbindung des Verordnungsgebers festhält (unten Rn. 259 ff.).

(1) Die gesetzlichen Maßgaben für die Fortschreibung des [X.]s nach 2030 sind verfassungsrechtlich unzureichend. So kann zwar nicht verlangt werden, dass die [X.] bereits jetzt bis zum Ende, also bis zur Erreichung der für 2050 angestrebten Klimaneutralität, konkret bestimmt werden (oben Rn. 253). Jedoch genügt es nicht, dass § 4 Abs. 6 [X.] die Bundesregierung lediglich dazu verpflichtet, "im Jahr 2025" "für weitere [X.]räume nach dem [X.]" jährlich absinkende Emissionsmengen durch Rechtsverordnung festzulegen. Das lässt offen, wie weit in die Zukunft diese Festlegung reicht. Nach dem Wortlaut könnten dies nur zwei Einjahreszeiträume sein, die lediglich bis 2032 reichten. Gerade weil der [X.] im Jahr 2025 kaum endgültig festgelegt werden kann und soll, genügt es nicht, die Bundesregierung lediglich dazu zu verpflichten, einmal - im Jahr 2025 - eine weitere Festlegung zu treffen. Diese wird kaum bis zur Klimaneutralität reichen können. Vielmehr müsste zumindest bestimmt werden, in welchen [X.]abständen weitere Festlegungen transparent zu treffen sind.

Nach dem in § 4 Abs. 6 [X.] geregelten Vorgehen ist zudem nicht gesichert, dass der weitere [X.] rechtzeitig erkennbar ist. So erscheint bereits zweifelhaft, dass die erste weitere Festlegung von [X.] in [X.]räumen nach 2030 rechtzeitig käme. Nach der Regelung sollen Festlegungen erst im Jahr 2025 getroffen werden. Bis 2025 besteht demnach keine Planung über das [X.] hinaus. Für die folgende [X.] bleibt so eine Vorbereitungszeit von lediglich fünf Jahren. Ein hinreichender Planungshorizont dürfte damit etwa in vielen Produktions-, Konsum- oder [X.] kaum rechtzeitig entstehen können. Auch über die erste Festlegung hinaus ist die Rechtzeitigkeit nicht gesichert, weil § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] nicht gewährleistet, dass die Festlegungen weit genug in die Zukunft reichen. Denn die Regelung verpflichtet die Bundesregierung lediglich, "für weitere [X.]räume nach dem [X.]" jährlich absinkende Emissionsmengen festzulegen. Über die Länge der [X.]räume ist nichts gesagt; es könnten eben auch nur zwei Einjahreszeiträume sein. Mit einer einmaligen Festlegung im Jahr 2025 lassen sich keine hinreichend weit in die Zukunft reichenden Maßgaben treffen. Ein wiederholter Festlegungsprozess ist daher auch unter dem Gesichtspunkt zeitlich hinreichend weitgreifender Festlegung unerlässlich. Dabei dürfte in vielen Produktions- und Konsumbereichen ein Vorlauf von fünf Jahren nicht genügen, die zur späteren Schonung der Grundrechte erforderlichen Entwicklungen rechtzeitig anzustoßen. Der Gesetzgeber müsste dem Verordnungsgeber, sofern er an dessen Einbindung festhält, weiterreichende Festlegungen aufgeben; insbesondere müsste er ihn schon vor 2025 zur ersten weiteren Festlegung verpflichten oder ihm wenigstens deutlich früher durch gesetzliche Regelung vorgeben, wie weit in die Zukunft die Festlegungen im Jahr 2025 reichen müssen. Wenn der Gesetzgeber die Fortschreibung des [X.]s vollständig übernimmt, muss er selbst alles Erforderliche entsprechend rechtzeitig weit genug in die Zukunft hinein regeln.

(2) Sofern der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Maßgaben für die Festlegung von [X.] für [X.]räume nach 2030 an der Einbindung des Verordnungsgebers festhalten will, kann er dies zwar im Grundsatz tun, muss aber nach [X.]. 80 Abs. 1 [X.] und dem Grundsatz des [X.] selbst Regelungen zur Größe der [X.] treffen. Er kann diese schrittweise unmittelbar selbst regeln. Er kann dem Verordnungsgeber aber auch wesentliche Kriterien für die Bemessung der jährlichen Mengen vorgeben. § 4 Abs. 6 [X.] genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen bislang nicht.

(a) Nach [X.]. 80 Abs. 1 [X.] kann die Bundesregierung durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen aber Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Der Grad der jeweils zu fordernden Bestimmtheit einer Regelung hängt auch von der Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen ab. Je schwerwiegender die Auswirkungen sind, desto höhere Anforderungen werden an die Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen sein. Insoweit berührt sich das Bestimmtheitsgebot mit dem [X.]grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der fordert, dass der Gesetzgeber die entscheidenden Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs, die den Freiheits- und Gleichheitsbereich des Bürgers wesentlich betreffen, selbst festlegt und dies nicht dem Handeln der Verwaltung überlässt ([X.][X.]6, 1 <13>;vgl. [X.] 141, 143 <170 Rn. 59>; 147, 253 <309 f. Rn. 116>;150, 1 <99 ff. Rn. 199 ff.> m.w.[X.]). Damit soll gewährleistet werden, dass Entscheidungen von besonderer Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, [X.]twendigkeit und Ausmaß von [X.] in öffentlicher Debatte zu klären. [X.] ist ein Verfahren, das sich durch Transparenz auszeichnet und das die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleistet ([X.] 150, 1 <96 f. Rn. 192> m.w.[X.]). Das Grundgesetz kennt allerdings keinen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden [X.]vorbehalts. Die in [X.]. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] normierte organisatorische und funktionelle Trennung und Gliederung der Gewalten zielt auch darauf ab, dass st[X.]tliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. Vor diesem Hintergrund kann auch die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte den Umfang der Regelungspflicht des Gesetzgebers begrenzen ([X.] 150, 1 <99 Rn. 197> m.w.[X.]). Sollen Regelungen ergehen, die Freiheits- und Gleichheitsrechte der Betroffenen wesentlich betreffen, ist die Einbindung des Verordnungsgebers in die [X.] nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. [X.] 147, 310 <311 f. Rn. 120>). Die wesentlichen Fragen sind dann aber, sofern nicht funktionale Grenzen der Gesetzgebung entgegenstehen, entweder unmittelbar durch den Gesetzgeber oder durch entsprechend bestimmte Regelung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung in einem formellen Gesetz zu klären.

(b) Dem genügt § 4 Abs. 6 [X.] bislang nicht. Sofern der Gesetzgeber an der Einbindung des Verordnungsgebers in die weitere Festlegung von [X.] festhält, muss er das Ausmaß der Ermächtigung genauer fassen, indem er jedenfalls die Größe der festzulegenden [X.] selbst bestimmt oder nähere Maßgaben zu deren konkreten Bestimmung durch den Verordnungsgeber trifft.

([X.]) Generell verlangt [X.]. 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] unter anderem die Bestimmung des Ausmaßes der Verordnungsermächtigung im Sinne quantitativer Begrenzung (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Grundlagen des Verwaltungsrechts Bd. I, 2. Aufl. 2012, § 9 Rn. 72). Hier ist gerade die Bemessung der weiteren [X.] für die [X.] nach 2030 von besonders großer Bedeutung für die Verwirklichung der Grundrechte. Nach 2030 werden erhebliche [X.] erforderlich sein. Die [X.] werden daher knapp zu bemessen sein und werden entsprechend gravierende Grundrechtsbeeinträchtigungen fordern. Dabei wird erneut zwischen zeitlich versetzten Freiheitsbedarfen abzuwägen sein. Denn der Verbrauch einmal zugelassener Emissionsmengen wird auch dann noch im Wesentlichen unumkehrbar sein. Die Aufteilung der Emissionsvermeidungsverantwortung könnte in der Schlussphase der [X.] nach 2030 mit tiefen [X.] verbunden sein (vgl. [X.], NVwZ 2020, 1537 <1540>) und bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage (vgl. auch [X.], [X.] 2019, 435 <437>); gerade das Gesetzgebungsverfahren schafft die verfassungsrechtlich erforderliche Transparenz und gestattet einen öffentlichen Meinungsaustausch darüber, wie die [X.] nach 2030 verteilt werden sollen (vgl. auch [X.] Supreme [X.]ourt, Urteil vom 31. Juli 2020, 205/19, Ziffern 6.37 f.). Zwar kann in Rechtsbereichen, die ständig neuer Entwicklung und Erkenntnis unterworfen sind, die gesetzliche Fixierung starrer Regelungen dem Grundrechtsschutz abträglich und damit kontraproduktiv sein (vgl. grundlegend [X.] 49, 89 <137>). Auch die weitere Gestaltung des Übergangs zur Klimaneutralität wird von [X.] und wachsender Erkenntnis geprägt sein. Der berechtigte Gedanke "dynamischen Grundrechtsschutzes" ([X.], a.a.[X.]) lässt sich dem [X.] hier gleichwohl nicht entgegenhalten, weil es nicht darum geht, zum Schutz der Grundrechte regulatorisch mit Entwicklung und Erkenntnis Schritt zu halten, sondern vielmehr darum, weitere Entwicklungen zum Schutz der Grundrechte regulatorisch überhaupt erst zu ermöglichen (oben Rn. 248 ff.).

([X.]) Der Gesetzgeber hat der Bundesregierung zur Bemessung der weiteren [X.] für die [X.] nach 2030 keine hinreichend bestimmten Vorgaben gemacht. § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] spricht zwar von jährlich absinkenden [X.] (siehe außerdem § 4 Abs. 3 [X.] zur Verrechnungsmöglichkeit innerhalb eines [X.]). Anderes ließe [X.]. 20a [X.] auch nicht zu (oben Rn. 255). § 4 Abs. 6 [X.] regelt jedoch nicht, wann und um welche Beträge die [X.] zu reduzieren sind. Die Größe der [X.] ließe sich erschließen, wenn etwa kontinuierlich, auch periodisch, in gleichmäßigen Schritten abgesenkt werden müsste. Dass dies gemeint ist, ist jedoch aus der bisherigen Regelung nicht ersichtlich; § 4 Abs. 1 Satz 4 [X.] legt vielmehr im Umkehrschluss nahe, dass § 4 Abs. 6 [X.] dies nicht unbedingt fordert. Auch in § 4 Abs. 1 Satz 6 [X.] findet sich hierzu nichts Näheres. Damit ist die wesentliche Frage der Größe und Verteilung der verbleibenden Emissionsmengen auf künftige [X.]räume nicht hinreichend gesetzlich bestimmt.

Über die Größe der weiteren [X.] kann der Gesetzgeber selbst entscheiden, indem er diese schrittweise unmittelbar selbst regelt. Er kann dem Verordnungsgeber aber auch wesentliche Kriterien für die Bemessung der jährlichen Mengen vorgeben. Denkbar ist etwa, dass der Gesetzgeber [X.] für bestimmte Zieljahre vorgibt. Weil diese für sich genommen nicht aussagekräftig sind (oben Rn. 125), müsste er dann aber zusätzlich nähere Vorgaben zu dem zum Zieljahr führenden [X.] machen. Im Übrigen ist verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, jenseits der notwendigen gesetzlichen Regelungen über die Größe der weiteren [X.] die näheren Regelungen wie bislang dem Verordnungsgeber zu überlassen. Aus materiellrechtlichen Gründen muss die Verordnungsermächtigung dann aber um die oben genannten Maßgaben ergänzt werden (oben Rn. 257 f.).

([X.]) Dass die nach [X.]. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] gebotene Regelung durch den Gesetzgeber fehlt, kann nicht durch die in § 4 Abs. 6 Satz 3 und 4 [X.] vorgesehene Beteiligung des [X.]s an den Verordnungen der Bundesregierung kompensiert werden, weil diese das fehlende Gesetzgebungsverfahren und seine Legitimationswirkung nicht ersetzen kann (vgl. [X.] 8, 274 <322 f.>; [X.], in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2015, [X.]. 80 Rn. 31 m.w.[X.]; vgl. dazu auch [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2021, [X.]. 80 Rn. 27 m.w.[X.]). Der besonders hohen Bedeutung der Festlegung von [X.] wird eine bloße Beteiligung des [X.]s nicht gerecht. Die schlichte [X.]beteiligung kann ein Gesetzgebungsverfahren, dessen besondere Öffentlichkeitsfunktion gerade ein gewichtiger Grund für die Anwendung des Grundsatzes des [X.] ist (oben Rn. 262), hier nicht ersetzen.

Im Ergebnis sind § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2verfassungswidrig, soweit eine den grundrechtlichen Anforderungen genügende (oben Rn. 251 ff.) Regelung über die Fortschreibung der [X.] für den [X.]raum ab 2031 bis zum [X.]punkt der durch [X.]. 20a [X.] geforderten Klimaneutralität fehlt. In diesem Umfang haben die [X.]beschwerde im Verfahren 1 BvR 2656/18, soweit sie zulässig ist, und die [X.] in den Verfahren 1 [X.]/20 und 1 [X.] Erfolg, während die [X.]beschwerde im Verfahren 1 BvR 78/20 unbegründet ist.

Steht eine [X.]rm mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, ist sie grundsätzlich für nichtig zu erklären (§ 95 Abs. 3 Satz 1 BVerf[X.]). Etwas anderes gilt jedoch in den Fällen, in denen die Nichtigerklärung einer [X.]rm zu einem Zustand führt, welcher der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde. Das [X.] belässt es dann bei einer Unvereinbarkeitserklärung und ordnet in der Regel gleichzeitig die Weitergeltung der entsprechenden [X.]rmen für einen bestimmten [X.]raum an ([X.] 130, 372 <402> m.w.[X.]; stRspr).

Das ist hier der Fall. Blieben § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 unangewendet, entfiele die dem Grunde nach durch [X.]. 20a [X.] und die Grundrechte gebotene gesamthafte Begrenzung von Treibhausgasemissionen bis zum [X.]. Auch die Gefahr für die Nutzung grundrechtlicher Freiheit nach 2030 bestünde dann erst recht, weil das [X.]O2-[X.] bis dahin möglicherweise noch weiter aufgezehrt würde. Daher führt der festgestellte [X.]verstoß hier nicht zur Nichtigkeit von § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Anlage 2, sondern lediglich zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz verbunden mit einer Fortgeltungsanordnung. Die Bestimmungen bleiben also anwendbar, der Gesetzgeber muss die Fortschreibung der [X.] für [X.]räume nach 2030 jedoch bis zum 31. Dezember 2022 unter Beachtung der Maßgaben dieses Beschlusses näher regeln.

Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerf[X.].

Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.

Meta

1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20

24.03.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

nachgehend BVerfG, 22. Dezember 2022, Az: 1 BvR 2656/18, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20a GG, Art 80 Abs 1 S 2 GG, EGEntsch 406/2009, Art 47 EUGrdRCh, Art 5 EUV 2018/842, § 1 S 3 KSG, § 2 Nr 9 KSG, § 3 Abs 1 S 2 KSG vom 12.12.2019, § 4 Abs 1 S 3 KSG vom 12.12.2019, § 4 Abs 3 S 2 KSG, § 4 Abs 6 KSG, Anl 2 KSG vom 12.12.2019, Art 2 ParisÜbk, Art 4 Abs 2 S 1 ParisÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.03.2021, Az. 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20 (REWIS RS 2021, 7532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7532

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 2502/08

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