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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:271016BIZR90.16.0
BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
I ZR 90/16
vom
27. Oktober
2016
in dem Rechtsstreit
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2
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Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 27. Oktober 2016 durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und Feddersen
beschlossen:
Der
Antrag der
Beklagten
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren gegen das Urteil des [X.]
3.
Zivilkammer
vom 24.
März 2016
unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Dr.
M.
S.
wird zurückge-
wiesen.
Gründe:
[X.] Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs-
und Verwer-tungsrechte für das Filmwerk "[X.]". Sie nimmt die Beklagte auf [X.] und Abmahnkosten in Anspruch, weil nach den von der Klägerin beauftragten Ermittlungen dieser Film am 21.
März 2010 von dem [X.] der Beklagten auf der Tauschbörse "[X.] 0.0.0.2" zum Download angebo-ten wurde.
Die Beklagte hat behauptet, ihr sei im Tatzeitpunkt eine andere IP-Adresse statisch zugeordnet gewesen. Außerdem hat sie sich auf Verjährung berufen.
Das Amtsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] der Klage stattgegeben. Es hat [X.], die Beklagte habe nicht ihrer sekundären Darlegungslast genügt, 1
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3
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zu anderen Personen vorzutragen, die selbständigen Zugang zu ihrem Inter-netanschluss gehabt hätten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kä-men. Sie habe auch keine konkreten Fehler der Klägerin bei der Ermittlung der IP-Adresse vorgetragen. §
852 BGB müsse auf Filesharing-Fälle Anwendung finden, so dass der Klägerin auch nach Verjährung
ihres Schadenersatzan-spruchs
Wertersatz nach den Grundsätzen einer angemessenen Lizenzgebühr zustehe.
I[X.] Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs.
1 Satz 1 ZPO).
Das [X.] hat die Zulassung der Revision mit der
unter den In-stanzgerichten bestehenden Uneinigkeit über die Anwendbarkeit von §
852 BGB in Filesharing-Fällen
begründet. Nach Verkündung des Urteils des Land-gerichts hat der Senat diese Frage jedoch im Sinne der vom [X.] befür-worteten Antwort entschieden ([X.], Urteil vom 12. Mai 2016 -
I [X.]/15,
GRUR 2016, 1280 Rn.
95 bis 98
-
Everytime we touch). Danach kann der Rest-schadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 [X.], § 852 BGB in Fällen des wi-derrechtlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer fiktiven Lizenz berechnet werden.
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Im Übrigen lässt das Urteil des [X.]s keine Rechtsfehler erken-nen, die geeignet
wären, eine Erfolgsaussicht des
beabsichtigten Revisionsver-fahrens
zu begründen.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.03.2015 -
32 [X.] 2882/14 (84) -
LG [X.], Entscheidung vom 24.03.2016 -
2-3 S 26/15 -
6
Meta
27.10.2016
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2016, Az. I ZR 90/16 (REWIS RS 2016, 3221)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3221
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 265/15 (Bundesgerichtshof)
I ZR 265/15 (Bundesgerichtshof)
Urheberrechtsverletzung im Internet: Verjährung des Restschadensersatzanspruchs bei Filesharing über eine Filmtauschbörse; Gegenstandswert eines Unterlassungsanspruchs
14 O 244/20 (Landgericht Köln)
I ZR 48/15 (Bundesgerichtshof)
Urheberrechtsverletzung im Internet: Berechnung des Restschadensersatzanspruchs in Fällen des öffentlichen Zugänglichmachens – Everytime we touch