Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. IX ZR 56/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2571

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 56/99vom 6. April 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Kreft, [X.], Dr. Zugehör und [X.] 6. April 2000beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 11. Zivilsenats desSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. [X.] wird nicht angenommen.Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Streitwert für die Revisionsinstanz: 4.200.000 DM.Gründe:Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis rich-tig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).Die im Berufungsurteil ausgesprochene Aufhebung und Zurückverwei-sung verstößt jedenfalls im Ergebnis nicht gegen § 540 ZPO; der [X.] auch bei Bejahung einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nichtentscheidungsreif gewesen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur [X.] des Bestehens einer Informationspflicht sind für das weitere Verfahren nichtbindend (vgl. [X.], 321, 326; 6, 76, 79; 31, 358, 364; 51, 131, 135; [X.] 3 -Urt. v. 29. März 1990 - [X.], NJW 1990, 2127; v. 24. März 1993 - [X.]/91, NJW-RR 1993, 834; Beschl. v. 18. Februar 1997 - [X.], NJW1997, 1710). Soweit andere oberste Bundesgerichte die Bindungswirkung eineraufhebenden Entscheidung auf "mittelbare" Aufhebungsgründe erstrecken,betrifft das nicht die ausschließlich auf Verfahrensfehler gestützte Kassation(vgl. [X.], 355, 358 f; andererseits BGHZ 22, 370, 373 ff).[X.]Kreft[X.]ZugehörGanter

Meta

IX ZR 56/99

06.04.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. IX ZR 56/99 (REWIS RS 2000, 2571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2571

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.