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PDF anzeigen[X.] ZR 56/99vom 6. April 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Kreft, [X.], Dr. Zugehör und [X.] 6. April 2000beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 11. Zivilsenats desSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. [X.] wird nicht angenommen.Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Streitwert für die Revisionsinstanz: 4.200.000 DM.Gründe:Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis rich-tig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).Die im Berufungsurteil ausgesprochene Aufhebung und Zurückverwei-sung verstößt jedenfalls im Ergebnis nicht gegen § 540 ZPO; der [X.] auch bei Bejahung einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nichtentscheidungsreif gewesen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur [X.] des Bestehens einer Informationspflicht sind für das weitere Verfahren nichtbindend (vgl. [X.], 321, 326; 6, 76, 79; 31, 358, 364; 51, 131, 135; [X.] 3 -Urt. v. 29. März 1990 - [X.], NJW 1990, 2127; v. 24. März 1993 - [X.]/91, NJW-RR 1993, 834; Beschl. v. 18. Februar 1997 - [X.], NJW1997, 1710). Soweit andere oberste Bundesgerichte die Bindungswirkung eineraufhebenden Entscheidung auf "mittelbare" Aufhebungsgründe erstrecken,betrifft das nicht die ausschließlich auf Verfahrensfehler gestützte Kassation(vgl. [X.], 355, 358 f; andererseits BGHZ 22, 370, 373 ff).[X.]Kreft[X.]ZugehörGanter
Meta
06.04.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. IX ZR 56/99 (REWIS RS 2000, 2571)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2571
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