Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2017, Az. 2 StR 414/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 10422

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:240517U2STR414.16.1
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja
[X.]St: ja
[X.]R: ja
Veröffentli[X.]hung: ja

[X.] §
125 Abs.
1

Strafbarkeit wegen Landfriedensbru[X.]hs setzt weder Täters[X.]haft bei der Bege-hung von Gewalttätigkeiten no[X.]h die Zugehörigkeit des Beteiligten zur [X.] zurzeit der Gewalttätigkeiten voraus.

Eine räumli[X.]he [X.]istanzierung von der Mens[X.]henmenge na[X.]h Erbringung von [X.] unmittelbar vor Beginn der Gewalttätigkeiten hebt die Straf-barkeit wegen Landfriedensbru[X.]hs ni[X.]ht auf.

[X.], Urteil vom 24. Mai 2017 -
2 [X.] -
LG Köln
[X.]:[X.]:[X.]:2017:240517U2STR414.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 [X.]

vom
24. Mai
2017
in der Strafsa[X.]he
gegen

1.

2.

wegen
Landfriedensbru[X.]hs
-
2
-
[X.]er 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 24. Mai 2017, an der
teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
[X.]r. Appl

als Vorsitzender,

die [X.] am [X.]
Prof. [X.]r. [X.],
[X.],
[X.],
[X.],

Bundesanwalt beim [X.]

,
Staatsanwalt beim [X.]

bei der Verkündung

als Vertreter der [X.],

[X.][X.]htsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

,

[X.][X.]htsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.].

,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle,

für [X.][X.]ht erkannt:
-
3
-
[X.]ie [X.]visionen
der
Angeklagten
gegen
das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2016 werden
verworfen.
[X.]ie
Bes[X.]hwerdeführer haben
die Kosten ihres [X.][X.]htsmittels und die dem
Nebenkläger hierdur[X.]h entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von [X.][X.]hts wegen

Gründe:
[X.]as [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen Landfriedensbru[X.]hs verurteilt, den Angeklagten [X.]

zu einer Geldstrafe von 80 Tagessät-
zen zu je 15
Euro, den Angeklagten [X.].

zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je 45
Euro. Hiergegen ri[X.]hten si[X.]h die [X.]visionen der Ange-klagten
mit der Sa[X.]hrüge. [X.]ie [X.][X.]htsmittel sind
unbegründet.

I.
1. Na[X.]h den Feststellungen des [X.]s kam es am 18.
Januar 2014 in der K.

[X.] vor dem Hintergrund eines Fußballspiels
zu einer

[X.]ritt-Ort-Auseinandersetzung

zwis[X.]hen Anhängern des 1.
FC K.

und von
B.

einerseits und des FC S.

andererseits. [X.]arin wa-
ren die Angeklagten und der
Ni[X.]htrevident
R.

verstri[X.]kt.
1
2
-
4
-
Über den Mobilfunk-Na[X.]hri[X.]htenversand [X.] war
zur Teilnahme an der gewalttätigen
Auseinandersetzung zwis[X.]hen den Anhängern der ge-nannten Fußball[X.]lubs aufgerufen worden. Am Vormittag des [X.] trafen si[X.]h die Anhänger des 1.
FC K.

und von B.

in einem Brau-
haus in
der K.

Altstadt. [X.]ie Angeklagten kamen hinzu. Über [X.]
wurde die gewalttätige Auseinandersetzung in der [X.] mit den [X.] der gegneris[X.]hen Gruppe verabredet. Ein Beteiligter
der K.

-[X.].

Gruppe gab na[X.]h zwei Stunden im Brauhaus das Kommando zum Aufbru[X.]h; die
Gruppe bestand aus 60 bis 100 jungen Männern. Sie
gingen ges[X.]hlossen in Ri[X.]htung H.

und bestiegen dort die Straßenbahn, mit der sie bis zum
Z.

Platz fuhren. Von dort begaben sie si[X.]h zu Fuß in die R.

straße

und
hielten über Mobiltelefon weiter Kontakt mit der no[X.]h außer Si[X.]htweite [X.] Gruppe
der Anhänger von S.

.
[X.]ie K.

-[X.].

Gruppe sammelte si[X.]h in einer Feuerwehreinfahrt,
die sie dur[X.]h zwei [X.]oppelposten si[X.]herte,
und verhielt
si[X.]h nahezu lautlos. [X.] Gruppenmitglieder, darunter R.

und der Angeklagte [X.]

,
rüste-
ten si[X.]h mit
Quarzsandhands[X.]huhen
und einem
Munds[X.]hutz
aus.
[X.]ann formier-ten si[X.]h alle Gruppenmitglieder in [X.]ihen von drei Personen nebeneinander, wobei die [X.]ihen
einen
Abstand von einer Armlänge einhielten. [X.]ur[X.]h die For-mation war
die Gruppe in der Lage, Angriffe ges[X.]hlossen abzuwehren, ein [X.] einzelner Mitglieder aus der Formation zu ers[X.]hweren und einen militä-ris[X.]hen Eindru[X.]k zu erwe[X.]ken. Auf ein Zei[X.]hen setzte si[X.]h die Formation in zü-giger S[X.]hrittges[X.]hwindigkeit in Bewegung und mars[X.]hierte beinahe
lautlos von der Feuerwehreinfahrt auf die R.

straße, bog
von dort auf den Gehweg des
H.

-Rings ab und setzte
ihren Mars[X.]h in Ri[X.]htung R.

platz fort.
Als die ersten Mitglieder aus der R.

straße kommend den H.

-
Ring errei[X.]hten, verfiel
die Formation
in einen Laufs[X.]hritt. Sie
nahm die gesam-te Breite des Gehwegs ein. Ihr
auss[X.]hließli[X.]her
Zwe[X.]k war die [X.]ur[X.]hführung der gewalttätigen Auseinandersetzung mit der gegneris[X.]hen Gruppe. [X.]ur[X.]h die
3
4
-
5
-
ges[X.]hlossene
Mars[X.]hformation vermittelten die Gruppenmitglieder einander ein Gefühl der Solidarität und Stärke;
zudem wurde dadur[X.]h der Ents[X.]hluss zur Teilnahme an der
gewalttätigen Auseinandersetzung we[X.]hselseitig bestärkt.
[X.]er Angeklagte [X.]

befand si[X.]h im mittleren Berei[X.]h der Forma-
tion, R.

im hinteren Berei[X.]h, ebenso der Angeklagte [X.].

. Na[X.]h dem
Einbiegen auf den H.

-Ring ließ si[X.]h [X.].

unbemerkt zu-
rü[X.]kfallen. Er we[X.]hselte die Straßenseite, bewegte si[X.]h dort weiter in dieselbe Ri[X.]htung wie die Mars[X.]hformation
und beoba[X.]htete an der Einmündung der L.

straße in den H.

-Ring das na[X.]hfolgende
Ges[X.]hehen aus ei-
ner Entfernung von 50 bis 60 Metern.

Ein Mitglied der Gruppe rief
beim Ers[X.]heinen der gegneris[X.]hen Gruppe: . [X.]ann
rannte die K.

-[X.].

Gruppe, eins[X.]hließli[X.]h des
Angeklagten [X.]

, s[X.]hreiend auf die Fahrbahn in
den
Kreuzungsbe-
rei[X.]h, ohne auf den Fahrzeugverkehr und Passanten Rü[X.]ksi[X.]ht zu nehmen.
Glei[X.]hzeitig rannte die aus 30 bis 50 Personen bestehende Gruppe von An-
hängern des FC S.

ihnen entgegen. Auf der Fahrbahn im
Kreuzungs-
berei[X.]h
stießen die Gruppen aufeinander, wobei si[X.]h
zumindest zwis[X.]hen den vorderen [X.]ihen ein
etwa 30 Sekunden andauernder
Kampf
mit we[X.]hselseiti-gen Körperverletzungen
entwi[X.]kelte. [X.]ie Kämpfenden s[X.]hlugen und traten [X.]; au[X.]h wurde mit Bierflas[X.]hen geworfen. Personen, die kampfunfähig am Boden lagen, wurden weiter angegriffen. Ein Mitglied der S.

Gruppe wur-
de dur[X.]h einen heftigen S[X.]hlag gegen den Kopf s[X.]hwer verletzt und musste [X.] behandelt
werden. [X.]er Fahrzeugverkehr kam wegen des Kampfes der zahlrei[X.]hen Personen auf der Straßenkreuzung zum Erliegen. Passanten ergriffen die Flu[X.]ht.
5
6
-
6
-
[X.]er Nebenkläger versu[X.]hte
zu verhindern, dass andere Passanten ge-s[X.]hlagen und getreten wurden. Er wurde aber seinerseits angegriffen, stürzte und wurde auf dem Rü[X.]ken liegend von gewalttätigen
Fußballfans ges[X.]hlagen und getreten. Er erlitt eine Thoraxprellung und eine Halswirbelsäulendistorsion.
[X.]as [X.] konnte ni[X.]ht feststellen, dass au[X.]h der Angeklagte
[X.]

eigenhändig
Gewalttätigkeiten
begangen hat. [X.]iese endeten ab-
rupt, als Sirenen
von Polizeifahrzeugen ertönten. [X.]ie Teilnehmer der Auseinan-dersetzung flü[X.]hteten. Später
feierten
sie
in [X.] über [X.] das Ges[X.]hehen.
[X.].

.

verbreitete

.

2. [X.]as [X.] hat die Handlungen der Angeklagten
als Landfrie-densbru[X.]h gemäß §
125 Abs.
1 Nr.
1 und 2 [X.] gewertet. Bei der K.

-
[X.].

Gruppe habe es si[X.]h um eine Mens[X.]henmenge gehandelt, aus der
heraus in einer die öffentli[X.]he Si[X.]herheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Mens[X.]hen und Bedrohungen von Mens[X.]hen mit Gewalttätigkeiten begangen worden seien. [X.]ie
Angeklagten
hätten
si[X.]h d[X.] beteiligt, weshalb sie Täter im Sinne von §
125 Abs.
1 Nr.
1 und 2 [X.] seien. [X.]as gelte au[X.]h für den
Angeklagten
[X.].

. [X.]ur[X.]h die Eingliede-
rung in die Formation habe au[X.]h er dazu beigetragen, dass anderen Gruppen-mitgliedern ein Gefühl der Solidarität und Stärke vermittelt worden sei. [X.]ies sei [X.] habe si[X.]h au[X.]h ni[X.]hts geändert, als
er si[X.]h unmittelbar vor dem Aufeinan-dertreffen der Gegner
aus der Formation entfernt
habe. [X.]adur[X.]h habe er
an der Begehung von Gewalttätigkeiten aus der
Gruppe, mit der er zunä[X.]hst [X.] war,
ni[X.]hts mehr ändern können.

7
8
9
-
7
-
II.
[X.]ie [X.]visionen sind unbegründet.
[X.]ie re[X.]htli[X.]he Wertung der Tat als Landfriedensbru[X.]h ist ni[X.]ht zu beanstanden.
1. Na[X.]h §
125 Abs.
1 [X.] ma[X.]ht si[X.]h unter anderem strafbar, wer si[X.]h an Gewalttätigkeiten gegen Mens[X.]hen oder an Bedrohungen von Mens[X.]hen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Mens[X.]henmenge in einer die öffentli[X.]he Si[X.]herheit
gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt. [X.]ie Angeklagten
haben si[X.]h dur[X.]h die Einglie-derung in die Formation der K.

-[X.].

Gruppe, die si[X.]h einen Straßen-
kampf mit der Gruppe der Anhänger von S.

lieferte, an entspre[X.]hen-
den Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen beteiligt
und dadur[X.]h den Tatbestand des Landfriedensbru[X.]hs erfüllt.
a) Während die Strafbarkeit wegen Landfriedensbru[X.]hs
na[X.]h der [X.] an die Zugehörigkeit zu einer feindseligen [X.] anknüpfte, ist §
125 [X.] dur[X.]h das [X.]ritte Gesetz zur
[X.]form des [X.] vom 20.
Mai 1970 ([X.] I S.
505)
umgestaltet worden.
Na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers soll si[X.]h nur derjenige
strafbar ma[X.]hen, der si[X.]h aktiv an Gewalttätigkeiten
beteiligt
(vgl. Beri[X.]ht des Sonderauss[X.]husses in BT-[X.]ru[X.]ks. VI/502 S.
9). [X.]eshalb genügt es ni[X.]ht, bloß
ein

zu sein, aus der heraus Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sa[X.]hen oder Be-drohungen von Mens[X.]hen mit Gewalttätigkeiten begangen werden. Ob si[X.]h [X.] daran

als , ist
vielmehr na[X.]h allgemeinen Grundsätzen abzugrenzen (vgl. [X.], Urteil vom 23.
November 1983 -
3
StR 256/83, [X.]St 32, 165, 178; Bes[X.]hluss
vom 9.
September 2008 -
4
StR 368/08, [X.], 28). Als mögli[X.]he Beteiligungsform kann dana[X.]h bereits psy[X.]his[X.]he Beihilfe ausrei[X.]hen, sofern sie über eine
bloße Anwesenheit am Ort der Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen hinausgeht
(vgl.
[X.] [X.]üsseldorf, Bes[X.]hluss
vom 9.
Mai
2012 -
III-3 RVs 45/12, [X.], 273; [X.] 10
11
12
-
8
-
Naumburg, Urteil vom 21.
März
2000 -
2
Ss 509/99, NJW 2001, 2034; SSW/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
125 Rn.
7; LK/Krauß, [X.], 12.
Aufl., §
125 Rn.
74).
b) [X.]ie Angeklagten haben si[X.]h an den Gewalttätigkeiten und Bedrohun-gen aktiv beteiligt. Begehung von Gewalttätigkeiten, wie es hier festgestellt ist,
rei[X.]ht aus
(vgl. [X.], [X.], 4.
Aufl., §
125 Rn.
22). [X.]ie Angeklagten haben dur[X.]h Ein-gliederung in die Formation erkennbar ihre Solidarität mit den gewaltbereiten Gruppenmitgliedern zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht. Alle Teilnehmer der [X.] verfolgten einzig das Ziel, ges[X.]hlossen Gewalttätigkeiten zu begehen. [X.]adur[X.]h unt-Ort-e-aus einer Ansammlung einer Vielzahl von Mens[X.]hen heraus Gewalttätigkeiten begangen werden, aber ni[X.]ht alle Personen Gewalt anwenden oder dies [X.] wollen. Im vorliegenden Fall war die Begehung der Gewalttätigkeiten jedo[X.]h das alleinige Ziel aller Beteiligten. [X.]ie Einnahme einer ges[X.]hlossenen Formation unmittelbar vor dem Aufeinandertreffen der verfeindeten Gruppen diente der Solidarisierung aller hi[X.] Beteiligten und der Eins[X.]hü[X.]hterung der gegneris[X.]hen Gruppe und damit zuglei[X.]h der Förderung der Begehung der ver-abredeten Gewalttätigkeiten. Sie trug dazu bei, die Ents[X.]hlossenheit aller Betei-ligten zur Vornahme der Gewalttätigkeiten zu stärken.
[X.]) Eine eigenhändige
Begehung von Gewalttätigkeiten oder Bedrohun-gen im Sinne von §
125 Abs.
1 Nr.
1 oder Nr.
2 [X.] ist für die Strafbarkeit we-gen Landfriedensbru[X.]hs ni[X.]ht erforderli[X.]h
(vgl. [X.], Urteil vom 23. November 1983 -
3
StR 256/83, [X.]St 32, 165, 178).
Au[X.]h Täters[X.]haft hinsi[X.]htli[X.]h der Begehung von Gewalttätigkeiten oder von Bedrohungen ist ni[X.]ht zwingend vorauszusetzen
(vgl. S[X.]hönke/[X.]/Sternberg-Lieben, [X.], 29.
Aufl., §
125 Rn.
14).
13
14
-
9
-
Soweit dagegen in der Literatur zur Herstellung einer Verglei[X.]hbarkeit des Unre[X.]htsgewi[X.]hts der anstiftungsähnli[X.]h formulierten Handlungsweise des aufwiegleris[X.]hen Landfriedensbru[X.]hs mit den Varianten des gewalttätigen oder bedrohenden Landfriedensbru[X.]hs eine Täters[X.]haft bei der Begehung von [X.] oder Bedrohungen im Sinne von §
25 [X.] vorausgesetzt wird
[X.], [X.], 64.
Aufl., §
125 Rn.
12; Rots[X.]h, [X.], 577, 580), ist dies mit dem
Wortlaut des Gesetzes ni[X.]ht zu vereinbaren. [X.]ana[X.]h
sind alle Personen einheitli[X.]h wegen Landfriedensbru[X.]hs zu bestrafen, die an den [X.] oder Bedrohungen im Sinne von §
125 Abs.
1 Nr.
1 und Nr.
2 [X.]

sind. Eine Beteiligung kann au[X.]h im Vorfeld der eigentli[X.]hen Tathandlung erfolgen und setzt ni[X.]ht voraus, dass der Täter oder Teilnehmer unmittelbar an der Gewalttätigkeit mitwirkt.
d) [X.]ie Angeklagten gehörten der Mens[X.]henmenge an
und beteiligten si[X.]h an den hieraus begangenen Gewalttätigkeiten dur[X.]h ihre Eingliederung in die ges[X.]hlossene Formation. [X.]aran ändert die Tatsa[X.]he ni[X.]hts, dass der Ange-klagte
[X.].

unmittelbar vor
der Begehung der Gewalttätigkeiten
wieder
aus der Formation herausgetreten war.
Für eine Teilnahme an den Gewalttätigkeiten
kommt es bei Geltung der allgemeinen Zure[X.]hnungsregeln ni[X.]ht zwingend darauf an, dass der Teilnehmer seine Teilnahmehandlung zurzeit seiner Zugehörigkeit zu
der Mens[X.]henmenge oder zurzeit der Ausführung der Gewalttätigkeiten aus dieser Menge heraus vorgenommen hat
(vgl. [X.], Urteil vom 29.
August 1985 -
4
StR 397/85, [X.]St 33, 306, 307; SSW/[X.],
aaO §
125 Rn.
7; MüKo/[X.], [X.], 3.
Aufl.,
§
125 Rn.
29).
[X.]ies muss jedenfalls dann gelten, wenn ein Beteiligter seine Mitwir-kungshandlung als Teil der Mens[X.]henmenge zu
einem Zeitpunkt vornimmt, in-dem
die Gewalttätigkeiten bereits
unmittelbar bevorstehen (vgl. zum Abstand-nehmen von einer Beteiligung an einem [X.] vor Versu[X.]hsbeginn [X.], 15
16
17
18
-
10
-
Urteil vom 13.
März 1979 -
1
StR 739/78, [X.]St 28, 346, 347 f.). [X.]ieses [X.] war bei Heraustreten
des Angeklagten [X.].

aus der Formation der
gewaltbereiten Fußballfans bereits übers[X.]hritten. [X.]ie Formation war zu diesem
Zeitpunkt
von s[X.]hnellem
Gehen zum Laufs[X.]hritt übergegangen und dur[X.]h das Auss[X.]heren des Angeklagten [X.].

aus der letzten [X.]ihe ni[X.]ht mehr
von dem Angriff auf die gegneris[X.]he Gruppe abzuhalten. [X.]ie unterstützende und bestärkende Wirkung seiner
bis dahin andauernden Beteiligung wurde dadur[X.]h ni[X.]ht
aufgehoben. Er hatte si[X.]h erst unmittelbar vor den Gewalttätigkei-ten von der Formation der Mens[X.]henmenge distanziert und beoba[X.]htete und kommentierte das weitere Ges[X.]hehen aus nä[X.]hster
Nähe.
2.
Eine re[X.]htfertigende Einwilligung dur[X.]h die Verabredung der gewalttä-tigen Auseinandersetzung mit der gegneris[X.]hen Gruppe kommt ni[X.]ht in Be-tra[X.]ht. [X.]as
von §
125 [X.] ges[X.]hützte
[X.][X.]htsgut der öffentli[X.]hen
Si[X.]herheit (vgl. Rots[X.]h, [X.], 577, 578) ist ni[X.]ht disponibel
und
Unbeteiligte wurden in die Gewalttätigkeiten als Opfer von Körperverletzungen einbezogen.
3.
Eine
Strafbefreiung
s[X.]heidet au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Angeklagten
[X.].

aus, obwohl dieser die Formation kurz vor Beginn der eigentli-
[X.]hen Gewalttätigkeiten verlassen hatte. Eine entspre[X.]hende Anwendung von
19
20
-
11
-
§
24 Abs.
2 Satz
2, §
31
[X.] kommt ni[X.]ht
in Betra[X.]ht. Zudem hat si[X.]h der An-geklagte [X.].

na[X.]h Ende der Gewalttätigkeiten ni[X.]ht von diesen
dis-
tanziert, sondern das Ges[X.]hehen über [X.] gefeiert.
Appl

[X.]

Es[X.]helba[X.]h

Grube

[X.]

Meta

2 StR 414/16

24.05.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2017, Az. 2 StR 414/16 (REWIS RS 2017, 10422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10422

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Ss 491/96 - 172 - (Oberlandesgericht Köln)


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