Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. V ZB 124/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 842

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[X.]BESCHLUSS V ZB 124/10 vom 2. Dezember 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Dezember 2010 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be-schluss der 9. Zivilkammer des [X.] (Oder) vom 25. März 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 90.000 •. Gründe: [X.] Auf Antrag der Beteiligten zu 3 ordnete das Vollstreckungsgericht im Mai 2008 die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Beteiligten zu 1 und 2 an. Dessen Verkehrswert wurde auf 90.000 • festgesetzt. In dem [X.] am 10. November 2009 blieben die Beteiligten zu 5 und 6 mit einem Ge-bot von 71.000 • Meistbietende. Das Vollstreckungsgericht bestimmte den Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung auf den 10. Dezember 2009. 1 Am 10. November 2009 beantragte der Beteiligte zu 1 die Gewährung von [X.] nach § 765a ZPO und trug dazu unter anderem vor, 2 - 3 - bei seiner Frau seien Krebserkrankungen festgestellt worden, eines ihrer Kinder sei chronisch krank und er selbst seelisch und körperlich am Ende. [X.] reichte er eine Bescheinigung des Arztes [X.]ein, nach der er an einer schweren depressiven Störung mit latenter Suizidalität erkrankt sei, welche durch das Zwangsversteigerungsverfahren aufrechterhalten und ver-stärkt werde. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 hat das Vollstreckungsgericht den Antrag zurückgewiesen und den Beteiligten zu 5 und 6 den Zuschlag erteilt. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist dieser von dem [X.] darauf hingewiesen worden, dass die ärztliche Bescheinigung zur [X.] von schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens und seiner Ge-sundheit ungeeignet sei. Der Beteiligte zu 1 hat daraufhin mitgeteilt, dass er sich seit kurzem in psychotherapeutischer Behandlung befinde, und hat die be-handelnde Ärztin von ihrer Schweigepflicht entbunden. Zum Beweis für die be-stehende, in einem engen kausalen Zusammenhang mit der Zwangsversteige-rung und ihren Folgen stehende Suizidgefahr hat er sich auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten bezogen. Die sofortige Beschwerde ist von dem [X.] zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Antrag auf Versagung des Zuschlags und Gewährung von [X.] weiter. 3 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, eine (einstweilige) Einstellung des Verfah-rens komme nur in Betracht, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass bei Fortsetzung des [X.] mit ei-ner ernsthaften Gesundheits- und Lebensgefahr für den Beteiligten zu 1 oder einen seiner Familienangehörigen zu rechnen sei. Dies sei auf der Grundlage von dessen Vortrag nicht festzustellen. Die Ausführungen des Arztes [X.] - 4 - seien völlig ungeeignet und unbrauchbar; die Bescheinigung sei als Gefälligkeitsgutachten zu werten. Abgesehen davon, dass der Arzt vor dem Hintergrund, dass er gegen das Berufsverbot gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung der [X.] verstoße, unglaubwürdig sei, lägen weitere Anhaltspunkte dafür vor, dass er das Gutachten nicht unpar-teiisch und nach bestem Wissen und Gewissen (§ 410 Abs. 1 ZPO) erstattet habe. Mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen für das Bestehen einer durch das Zwangsversteigerungsverfahren bedingten Gefahrensituation komme die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht. Die Krebs-erkrankungen der Ehefrau des Beteiligten zu 1 rechtfertigten eine einstweilige Einstellung des Verfahrens nicht. II[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Be-schwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Diese gibt allerdings [X.] zu dem Hinweis, dass eine Zulassung nur zulässig ist, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO). Diese Vor-aussetzungen liegen hier nicht vor. Ob der Vortrag des Beteiligten zu 1 zu einer bestehenden Suizidgefahr als unsubstantiiert angesehen werden durfte oder Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens gab, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein Zulassungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Gefährdung des Grundrechts des Beteiligten zu 1 auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Raum steht (vgl. näher Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - [X.], juris). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 6 - 5 - a) Ohne Rechtsfehler nimmt das Beschwerdegericht allerdings an, der Vortrag des Beteiligten zu 1 zu den Krebserkrankungen seiner Ehefrau rechtfer-tige eine einstweilige Einstellung des [X.] nicht, weil das vorgelegte Attest über eine, offenbar erfolgreiche, [X.] bereits ein Jahr alt und nicht näher dargelegt worden sei, dass ein Umzug zu einer erhebli-chen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ehefrau führen werde. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, es bedürfe keiner weiteren Darlegungen, dass sich eine Zwangsräumung des bewohnten und gewohnten Hauses negativ auf die Heilungschancen auswirke, ist unbegründet. Die einstweilige Einstellung eines [X.] nach § 765a ZPO kommt nicht schon in Betracht, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zu physischen oder psychi-schen Belastungen des Schuldners oder einer seiner Angehörigen führt, son-dern nur dann, wenn sie einen schwerwiegenden und vor allem nicht anders abwendbaren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Diese Voraus-setzungen werden allein durch den Hinweis auf bestehende Krebserkrankungen eines Familienangehörigen nicht darlegt. 7 b) Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde jedoch, dass das Beschwerde-gericht dem sich aus der Vorlage der Bescheinigung des Arztes [X.]

ergebenden Vortrag des Beteiligten zu 1, die bei ihm bestehende latente Suizidgefahr werde durch die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfah-rens aufrechterhalten und verstärkt, nicht durch Einholung eines Sachverstän-digengutachtens nachgegangen ist. 8 aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob das Beschwerdegericht erkannt hat, dass die schriftliche Äußerung des Arztes [X.]- die mit "ärztliche Bescheinigung" überschrieben ist, von dem Gericht aber durchweg als "Gutach-ten" bezeichnet wird - verfahrensrechtlich als qualifizierter Vortrag des [X.] zu 1 und nicht etwa als Sachverständigengutachten anzusehen ist. 9 - 6 - (1) Das Beschwerdegericht verweist zur Begründung seiner Annahme, aus dem Vortrag des Beteiligten zu 1 ergäben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Gefahr einer ernsthaften und nachhaltigen Verschlechte-rung von dessen Gesundheitszustand bei Fortsetzung des Zwangsversteige-rungsverfahrens, nämlich zuvörderst auf die von ihm als zutreffend erachteten Ausführungen des Vollstreckungsgerichts. Dabei verkennt es, dass das [X.] rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, der Beteiligte zu 1 müsse die Voraussetzungen für die Gewährung von [X.] glaubhaft machen. Es hat nicht nur das "Gutachten" des Arztes [X.]

als "zur Glaubhaftmachung des Vortrages [des Beteiligten zu 1] nicht geeig-net" angesehen, sondern dem Beteiligten zu 1 Gelegenheit gegeben, "die Glaubhaftmachung seines [X.] vorzunehmen", und schließlich den [X.] zurückgewiesen, weil "keine Glaubhaftmachung des–Vortrages feststell-bar" sei. 10 Eine Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) ist im Verfahren nach § 765a ZPO nicht vorgesehen, vielmehr gelten aufgrund von § 869 ZPO die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des Zivilprozessrechts. Der Schuldner hat daher die [X.] vorzutragen, auf die er den [X.]antrag stützt, und [X.] im Streitfall zu beweisen (vgl. [X.], [X.], 19. Aufl., [X.]. [X.]), wobei die Beweise, wie auch sonst im Zivilprozess, von dem Gericht zu erheben sind. Eine Glaubhaftmachung des Vortrags ist weder erforderlich noch ausreichend. Etwas anderes gilt nur für einstweilige Eilmaßnahmen nach § 765a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 732 Abs. 2 ZPO (vgl. [X.], ZPO, 22. Aufl., § 765a Rn. 28), um die es hier aber nicht geht. 11 (2) Dafür, dass das Beschwerdegericht die verfahrensrechtliche Bedeu-tung der ärztlichen Bescheinigung verkannt hat, spricht auch, dass es annimmt, das "Gutachten" sei "nicht unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen (§ 410 Abs. 1 ZPO)" erstattet worden. Die Vorschrift des § 410 Abs. 1 ZPO [X.] - 7 - gelt den Beweis durch Sachverständige und ist deshalb auf Gutachten, die eine [X.] selbst eingeholt hat, nicht anwendbar. Bei einem solchen Privatgutachten handelt es sich vielmehr um substantiierten [X.]vortrag (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juli 1998 - [X.], NJW 1998, 3197, 3199 mwN). [X.]) Aber auch wenn das Beschwerdegericht erkannt haben sollte, dass es sich bei der Bestätigung des Arztes nicht um ein Gutachten, sondern um substantiierten [X.]vortrag handelt, erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtsfehlerhaft. Die Gerichte haben durch ihre Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit [X.] durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst ausgeschlossen werden. Dies kann es erfordern, dass [X.] des Schuldners hinsichtlich seines [X.], ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, [X.] sorgfältig nachgegangen wird (vgl. [X.], [X.], 1972, 1973 mwN). 13 Dabei muss die Gefahr solcher Beeinträchtigungen zwar vorgetragen sein; entgegen der Auffassung des [X.] sind an die Konkretisie-rung dieser Gefahr aber keine besonders strengen Anforderungen zu stellen. Im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dürfen - umgekehrt - gerade keine überzogenen Anforderungen an die [X.]slast des Schuldners gestellt werden. Insbesondere ist der Schuldner we-der verpflichtet, das Gericht bereits durch seinen Vortrag davon zu überzeugen, dass eine konkrete Suizidgefahr besteht, noch muss er diese Gefahr durch [X.] nachweisen. Bestehen, wie hier, hinreichende Anhalts-punkte für die Annahme einer Suizidgefahr, ist das Gericht - da es die Ernsthaf-tigkeit dieser Gefahr mangels eigener medizinischer Sachkunde ohne sachver-ständige Hilfe in aller Regel nicht beurteilen kann - gehalten, einem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie er auch hier gestellt worden ist, zu entsprechen. 14 - 8 - Die Erheblichkeit des Vortrags, bei dem Beteiligten zu 1 bestehe eine [X.] Suizidgefahr, die durch die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfah-rens aufrechterhalten und verstärkt werde, durfte nicht deshalb verneint wer-den, weil der Arzt [X.]

kein Facharzt für Neurologie und Psychia- trie und deshalb nach § 20 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung der [X.] grundsätzlich nicht berechtigt ist, den Facharzt [X.]-J. R. zu vertreten und ärztliche Bescheinigungen, wie gesche-hen, unter dessen Briefkopf zu erstellen. Eine ernsthafte und erhebliche Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Schuldners oder einer seiner Angehörigen kann auch durch die Stellungnahme eines Allgemeinmedi-ziners substantiiert werden. Dass [X.] Arzt ist und als solcher praktizieren darf, stellt das Beschwerdegericht nicht in Abrede. Der Verstoß ge-gen die Berufsordnung lässt für sich genommen auch nicht den Schluss zu, dass der Arzt unglaubwürdig ist, also vorsätzlich eine falsche Diagnose gestellt hat. 15 Auch aus den von dem Beschwerdegericht angeführten Schreib- oder Übertragungsfehlern (psychischer Befund vom 12. November 2009, [X.] des Beteiligten zu 1 als "die Patientin") konnte ohne weitere Sachaufklä-rung nicht geschlossen werden, der Arzt habe ein "Gefälligkeitsgutachten" er-stellt. Vielmehr hätte, wenn die Ablehnung von [X.] hierauf gestützt werden sollte, der Grund für die unzutreffenden Angaben aufgeklärt werden müssen. Entsprechendes gilt für den Vorwurf, in einem anderen Verfah-ren läge dem Gericht ein Gutachten des Arztes mit teilweise wortgetreuen Aus-führungen vor. 16 Hiervon konnte das Beschwerdegericht nicht deshalb absehen, weil es am 1. März 2010 auf die unzutreffenden Angaben in der ärztlichen Bescheini-gung hingewiesen hatte, ohne dass der Beteiligte zu 1 sich dazu geäußert hat. Aus dem Hinweis ergab sich nämlich, dass das Gericht die ärztliche [X.] - 9 - gung aus mehreren Gründen für unbrauchbar hielt, und zwar auch aus solchen, die von dem Beteiligten zu 1 nicht ausgeräumt werden konnten (zB der Verstoß gegen die Berufsordnung). Demgemäß hat das Beschwerdegericht dem [X.] zu 1 auch nicht etwa Gelegenheit gegeben, zu den Einwänden gegen die ärztliche Bescheinigung Stellung zu nehmen, sondern hat anheimgestellt, ein aussagekräftiges psychiatrisches Attest, d.h. die Bescheinigung eines anderen Arztes, vorzulegen. [X.] eine Aufklärung darüber, dass es sich bei den unzutreffenden Angaben (möglicherweise) um einen Schreibfehler oder ein sonstiges Versehen des Arztes handelt, aber keinen Erfolg, weil das Beschwer-degericht zu erkennen gegeben hatte, dass es dessen Bescheinigung auch aus anderen Gründen für unglaubwürdig hielt, kann dem Beteiligten zu 1 nicht vor-gehalten werden, dass er eine solche Richtigstellung unterlassen hat. IV. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben, er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 18 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es nunmehr darauf ankommt, ob bei Fortsetzung des Verfahrens, unter Berücksichtigung der im März 2010 von dem Beteiligten zu 1 begonnenen psychotherapeutischen Behandlung, auch jetzt noch mit ernsthaften Gefahren für dessen Leben oder körperliche Unversehrtheit zu rechnen ist, was dieser zunächst darzutun hat. Über den Vortrag, der den übrigen Verfahrensbeteiligten zwecks Gewährung rechtlichen Gehörs zur Kenntnis zu geben ist, muss gegebenenfalls Beweis er-hoben werden (zu den Anforderungen an die Würdigung vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - [X.], juris). Festzustellen ist, ob bei einem endgültigen [X.] durch den Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags-beschlusses ernsthaft mit einem Suizid des Schuldners zu rechnen ist. Der Nachweis, dass es bei Fortsetzung des Verfahrens zu einer Selbsttötung kom-19 - 10 - men wird, ist nicht erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - [X.] Rn. 23, juris). Ist danach von einer ernsthaften Suizidgefahr auszugehen, wird weiter zu prüfen sein, ob dieser Gefahr auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann, zum Beispiel durch eine einstweilige Unterbringung des Beteiligten zu 1 (vgl. näher Senat, Beschluss vom 14. Juni 2007 - [X.], NJW 2007, 3719, 3720 f.). Für das in diesem Fall notwendige Verfahren zur Vermeidung einer Blockade zwischen [X.] und Betreuungsgericht wird auf den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2010 ([X.], [X.], 587, 588) verwiesen. 20 [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.12.2009 - 3 [X.]/08 - [X.] (Oder), Entscheidung vom 25.03.2010 - 19 T 76/10 -

Meta

V ZB 124/10

02.12.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. V ZB 124/10 (REWIS RS 2010, 842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 842

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