Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.08.2023, Az. XII ZB 507/22

12. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6710

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Gegenstand

Bestellung eines Betreuers: Anspruch eines Angehörigen auf Beteiligung an Rechtsbeschwerdeverfahren


Leitsatz

Die erstmalige Beteiligung eines Angehörigen am Rechtsbeschwerdeverfahren liegt regelmäßig nicht im Interesse des Betroffenen und ist daher im Regelfall nicht veranlasst.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Beteiligung am Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Für eine Beteiligung des Antragstellers an dem vom Betroffenen, dessen Vater, geführten Rechtsbeschwerdeverfahren besteht keine Veranlassung.

2

1. Gemäß § 7 Abs. 3 FamFG kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist. Als weitere Beteiligte kommen dabei in Verfahren, die - wie hier - die Bestellung eines Betreuers zum Gegenstand haben (§ 274 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 FamFG), nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG insbesondere die dort genannten Angehörigen des Betroffenen, unter anderem dessen Abkömmlinge, in Betracht. Weitere Voraussetzung ist indes, dass die Beteiligung im Interesse des Betroffenen liegt. Die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Angehörigen als Beteiligter steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - [X.]133/11 - FamRZ 2012, 960 Rn. 9 mwN).

3

2. Der Antragsteller ist nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen. Er gehört zwar als [X.]des Betroffenen dem in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG genannten Personenkreis an, der im Interesse des Betroffenen an einem Betreuungsverfahren beteiligt werden kann. Die Beteiligung des Antragstellers am Rechtsbeschwerdeverfahren scheidet jedoch aus, weil sie nicht im Interesse des Betroffenen liegt. Maßstab hierfür ist das wohlverstandene Interesse des vom Verfahren betroffenen Beteiligten, da die Beteiligung der selbst in ihren Rechten nicht betroffenen Personen ausschließlich in dessen Interesse erfolgt. Die Beteiligung eines Angehörigen liegt dabei nur dann im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen, wenn sie sachgerecht und verfahrensfördernd ist (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - [X.]133/11 - FamRZ 2012, 960 Rn. 8; BT-Drucks. 16/6308 S. 179).

4

Dies ist hier nicht der Fall. Im Rechtsbeschwerdeverfahren findet keine neue Tatsachenfeststellung statt, vielmehr wird der angefochtene Beschluss des [X.]ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft. Dass der Antragsteller hierzu verfahrensfördernd im Interesse des Betroffenen beitragen könnte, ist nicht ersichtlich.

Guhling     

        

Klinkhammer     

        

Günter

        

Nedden-Boeger      

        

Pernice      

   

Meta

XII ZB 507/22

09.08.2023

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 9. August 2023, Az: XII ZB 507/22

§ 7 Abs 3 FamFG, § 274 Abs 3 Nr 1 Alt 1 FamFG, § 274 Abs 4 Nr 1 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.08.2023, Az. XII ZB 507/22 (REWIS RS 2023, 6710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6710 MDR 2023, 1544

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Zitiert

XII ZB 133/11

XII ZB 462/22

XII ZB 485/19

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