Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2001, Az. 2 StR 488/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3090

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[X.] DES [X.]/00vom23. März 2001in der Strafsachegegenwegen Verletzung des [X.]:ja[X.]St:[X.]:ja StGB § 353 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1Die Auskunft, daß in einer polizeilichen Datensammlung keine [X.] sind, kann eine Verletzung des [X.] sein.[X.], Urteil vom 23. März 2001 - 2 [X.] [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Grund der Verhandlung [X.] in der Sitzung am 23. März 2001, an der teilgenommen haben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzender,die [X.] am [X.],Dr. [X.],[X.],Prof. Dr. [X.] als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. August 2000 wird verworfen.Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.Von Rechts wegenGründe:[X.] hat den Angeklagten wegen Verletzung des [X.] in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr undsechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus-gesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die [X.] Revision.Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.[X.] den Feststellungen war der Angeklagte als Polizeioberkommissarin der Funktion eines Truppführers bei einer Zugriffseinheit der Polizei in F.tätig. Zu den Aufgaben dieser Polizeieinheit gehörte unter anderem [X.] der Straßenkriminalität im [X.] 4 -Im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit hatte der Angeklagte mittelsseiner Personalnummer und eines ihm bekannten Codes Zugriff auf den [X.] des polizeilichen Informationssystems Hepolis. In dieser von der [X.] landesweit betriebenen, mit dem bundespolizeilichen [X.] dem [X.] verbundenen automati-sierten kriminalpolizeilichen Sammlung waren personenbezogene Daten vonbereits polizeilich in Erscheinung getretenen Personen gespeichert. [X.] insbesondere Ausschreibungen zur Festnahme, Festnahmedaten so-wie Angaben zum ausländerrechtlichen Status. Darüber hinaus enthielt dasSystem fallbezogene Informationen über Straftaten und Angaben zu sonstigenim Rahmen polizeilicher Ermittlungen bekannt gewordenen Umständen. [X.] von Februar bis Juli 1998 führte der Angeklagte im Auftrag seines ineinem Bordell im [X.] als Wirtschafter tätigen Freundes [X.] - ineinem Fall für eine mit dem Angeklagten befreundete Prostituierte - in [X.] sechs Fällen Anfragen zu verschiedenen Personalien in dem [X.] durch. In vier Fällen (Anklagepunkte 7, 9, 13 und 14) warenzu den abgefragten Personalien keine Einträge in der [X.], was der Angeklagte jeweils [X.] mitteilte. Von den beiden weiteren Abfragenergab die eine, daß der Inhaber des Bordells, in dem [X.] tätig war, als Bordell-betreiber registriert war (Anklagepunkt 6), und die andere, daß gegen die ab-gefragte Person wegen Verstoßes gegen das [X.] (Anklagepunkt 11/12). Auch diese Informationen gab der Angeklagte andie Veranlasser der Abfragen weiter.Am 28. Mai 1999 hatte der Angeklagte Kenntnis von einer für [X.] geplanten Durchsuchung des von [X.] bewirtschafteten Bordells. In [X.] mit [X.] sprach der Angeklagte die Polizeimaßnahme an und- 5 -bejahte die von [X.] konspirativ in verschlüsselter Weise gestellte Frage, ob [X.] besser sei, das Bordell kurzfristig zu schließen. Aufgrund einer Warnungdurch [X.] im Anschluß an dieses Gespräch verließen ca. 15 Prostituierte flucht-artig das Bordell, so daß die anschließende polizeiliche Durchsuchung ergeb-nislos verlief (Anklagepunkt 16).III.1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Land-gericht hat [X.] entgegen der Auffassung der Revision [X.] zu Recht die Weitergabeder in Hepolis gespeicherten Informationen sowie die Mitteilungen, daß zu denabgefragten Personalien im polizeilichen Datensystem keine Einträge vorhan-den waren, jeweils als Verletzung des [X.] gemäß § 353 bAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gewertet.a) Sowohl bei den vom Angeklagten weitergegebenen Daten aus [X.], als auch bei dem mitgeteilten Umstand, daß zu be-stimmten Personalien keine Erkenntnisse vorliegen, handelt es sich um [X.] im Sinne des § 353 b Abs. 1 StGB. Beides sind tatsächliche Gege-benheiten, deren Kenntnis wegen der beschränkten Zugriffsmöglichkeit auf [X.] nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht([X.] NStZ 2000, 596, 598; [X.]St 10, 108). Das als normatives Element [X.] erforderliche Geheimhaltungsbedürfnis ergibt sich aus § [X.]. 1 des für den Angeklagten maßgeblichen [X.]. Nach die-ser Vorschrift unterfallen die einem Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit be-kanntgewordenen Angelegenheiten grundsätzlich der beamtenrechtlichen [X.], sofern sie nicht ausnahmsweise offenkundige oder [X.] 6 -che Tatsachen betreffen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung be-dürfen. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn eine Angelegenheit unter ir-gendeinem Gesichtspunkt aus irgendeinem Grund jetzt oder auch später Be-deutung gewinnen kann, d. h. nicht ganz unbedeutend ist ([X.], 56, 57 f.; [X.] Beamtenrecht des Bundes und der Länder 5. Aufl. Teil [X.] 64 Rdn. 9; [X.] NJW 1988, 2489, 2490). Daß die in den Fällen [X.] und 11/12 vom Angeklagten in der [X.] abge-rufenen und weitergegebenen Informationen demnach der beamtenrechtlichenVerschwiegenheitspflicht unterfallen, liegt auf der Hand. Dies gilt aber in glei-cher Weise auch für die Tatsache, daß in dem polizeilichen Informationssystemkeine oder - wie im Anklagepunkt 6 - keine weiteren Daten gespeichert sind.Die [X.] dient unmittelbar der Wahrnehmung präventiverund repressiver Aufgaben der Polizei. Das Wissen darüber, daß in dem Sy-stem keinepolizeilichen Erkenntnisse gespeichert sind, kann im Einzelfall beispielsweisefür Personen, die Straftaten planen oder bereits begangen haben oder die füreine polizeipflichtwidrige Gefahrenlage verantwortlich sind, im Hinblick auf ihrweiteres Verhalten von erheblicher Bedeutung sein. Insbesondere der Auf- [X.] organisierter krimineller Strukturen wie hier im [X.] Informationen über bislang fehlende polizeiliche Erkenntnisse wesentlichgefördert werden, weil es den Beteiligten die Möglichkeit eröffnet, das Kontroll-und Aufdeckungsrisiko zu minimieren. Schon diese abstrakte Möglichkeit [X.] ein hinreichendes Geheimhaltungsbedürfnis. Hinzu kommt, daß [X.] gespeicherter Daten hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit nicht [X.] beurteilt werden kann als die Tatsache einer vorhandenen Datenspeiche-rung. Wäre einem Beamten die Mitteilung über eine nicht existierende Spei-cherung im Sinne einer Negativauskunft möglich, während er sich bei vorhan-- 7 -denen Erkenntnissen auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen müßte,könnte hieraus, worauf der [X.] zutreffend hingewiesen hat,wegen der durch ein entweder/oder-Verhältnis gekennzeichneten logischenVerknüpfung beider Gegebenheiten Rückschlüsse auf die Existenz gespei-cherter Daten gezogen werden mit der Konsequenz, daß die insoweit geboteneGeheimhaltung nicht mehr gewährleistet wäre. Die hierin liegende [X.] spricht ebenfalls dafür, auch das Fehlen gespeicherter Datenals geheimhaltungsbedürftige Tatsache anzusehen (zur [X.] Negativauskünften vgl. BVerwG NJW 1990, 2765, 2768; [X.] 1987, 2393, 2395; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] zum Bundesdatenschutzgesetz 4. Aufl. § 19 Rdn. 85). Daß der Ange-klagte seine Kenntnisse aus dem Informationssystem Hepolis dienstpflichtwid-rig erlangte, stellt die sich aus § 75 Abs. 1 [X.] ergebene Verschwiegenheits-pflicht ebensowenig in Frage ([X.] aaO § 64 Rdn. 5) wie die tatbestandlicheVoraussetzung des Bekanntwerdens des Geheimnisses als Amtsträger in§ 353 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ([X.] NJW 1982, 2883 f.; [X.]. § 353 b Rdn. 16).Hinsichtlich der in der [X.] gespeicherten perso-nenbezogenen Daten (Anklagepunkte 6 und 11/12) folgt das Geheimhaltungs-bedürfnis schließlich auch aus dem in § 9 Satz 1 des H. Datenschutzgesetzesgeregelten Datengeheimnis, das den bei datenverarbeitenden Stellen [X.], welche Zugang zu personenbezogenen Daten haben, jegliche Verwen-dung dieser Daten zu anderen als den zur jeweiligen rechtmäßigen [X.] gehörenden Zwecken [X.] -Weitere Anforderungen sind an ein Geheimnis im Sinne des § 353 bAbs. 1 StGB nicht zu stellen. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auf-fassung ([X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 353 b Rdn. 6)erfährt der Geheimnisbegriff insbesondere durch das Erfordernis der [X.] wichtiger öffentlicher Interessen in § 353 b Abs. 1 StGB keine inhaltlicheEinschränkung (BayObLG NStZ 1999, 568 f.; Tröndle/[X.], StGB 50. Aufl.§ 353 b Rdn. 7; Träger in [X.]. § 353 b Rdn. 9; [X.] in NK-StGB4. [X.]. § 353 b Rdn. 14). Bei dem Erfordernis der Interessengefährdung handeltes sich nach dem Wortlaut der Norm um ein selbständiges Tatbestandsmerk-mal, welches die Strafbarkeit des unbefugten Offenbarens von Geheimnissenauf Fälle beschränkt, in denen ein hierdurch verursachter tatbestandlich näherumschriebener [X.] eintritt. Für eine Vermengung der Merkmale"Geheimnis" und "Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen" besteht keinsachliches Bedürfnis (Träger aaO). Im Hinblick auf die Vorschrift des § 353 bAbs. 1 Satz 2 StGB, die im subjektiven Tatbestand Vorsatz hinsichtlich [X.] eines Geheimnisses verlangt, während für die Gefährdung wichtigeröffentlicher Interessen Fahrlässigkeit ausreicht, ist es vielmehr geboten, [X.] eigenständig auszulegen.b) Durch das unbefugte Offenbaren der Ergebnisse der im [X.] durchgeführten Abfragen wurden jeweils wichtige öffentlicheInteressen konkret gefährdet.Nach den Feststellungen des [X.] werden im [X.] in erheblicher Anzahl Bordelle betrieben, in denen zum großen Teil aus-ländische Frauen der Prostitution nachgehen, die keine Aufenthalts- oder Ar-beitserlaubnis für die [X.] besitzen. Im Umfeld der- [X.] ist eine kriminelle Subkultur entstanden, welche die ver-schiedenartigsten Erscheinungsformen der Kriminalität umfaßt. Zur Bekämp-fung dieser Subkultur verfolgt die Polizei unter anderem die Strategie, durchhäufige Kontrollen und wenn möglich polizeiliche Zugriffe für eine ständigeVerunsicherung bei den illegal der Prostitution nachgehenden Frauen, denhiervon profitierenden Bordellbetreibern und -wirtschaftern sowie sonstigenStraftätern zu sorgen. Die durch die Mitteilungen des Angeklagten verursachteGefährdung wichtiger öffentlicher Interessen hat die [X.], daß die polizeiliche Strategie, das Milieu durch häufige Kontrollen zu [X.], [X.] und der Polizei damit die Aufgabe der Kriminalitätsbe-kämpfung wesentlich erschwert wird, wenn Personen aus diesem Umfeld überden sich aus der [X.] ergebenen Stand der [X.] informiert sind. Diese Bewertung des [X.] ist [X.] zu beanstanden.Die Polizei hat nach § 163 Abs. 1 StPO Straftaten zu erforschen und diezu ihrer Aufklärung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach Maßgabe desH. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung obliegt den Polizei-behörden ferner die Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Si-cherheit und Ordnung. Im Rahmen der Gefahrenabwehr haben sie gemäß § 1Abs. 4 [X.] auch zu erwartende Straftaten zu verhüten sowie für die Verfol-gung künftiger Straftaten vorzusorgen. Die vorbeugende Bekämpfung [X.] besitzt vor allem in Lebensbereichen, in welchen sich kriminogeneStrukturen herausbilden und verfestigen, eine erhebliche Bedeutung. Zu [X.], das der Polizei zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfü-gung steht, gehört die in den §§ 13 ff. [X.] vorgesehene Erhebung [X.] Daten sowie deren in den §§ 20 ff. [X.] gesetzlich geregelte- 10 -Speicherung und Verwendung. Werden Informationen über die in der polizeili-chen Datensammlung gespeicherten Erkenntnisse unbefugt offenbart, ist [X.], die Erfüllung der der Polizei obliegenden repressiven und präventi-ven Aufgaben erheblich zu beeinträchtigen. So eröffnet die Mitteilung, aus-weislich einer Hepolis-Abfrage werde gegen eine Person wegen bestimmterDelikte ermittelt (Anklagepunkt 11/12), die Möglichkeit einer störenden Einfluß-nahme Unbefugter auf den Gang des Verfahrens ([X.]St 10, 276, 277). [X.] die Information, daß im Datensystem der Polizei keine oder keine weite-ren Einträge vorhanden sind, gefährdet die polizeiliche Aufgabenerfüllung. [X.] Personen, die Straftaten begangen haben oder begehen werden oder [X.] eine polizeipflichtwidrige Gefahrenlage verantwortlich sind, Kenntnis dar-über, daß der Polizei keine Erkenntnisse über sie vorliegen, brauchen sie nichtmit einem polizeilichen Einschreiten zu rechnen. Dieses Wissen beseitigt [X.] die verstärkte Kontrolltätigkeit der [X.] gezielt erzeugten Kontrolldruck mit der Folge, daß die entsprechen-den polizeilichen Maßnahmen insoweit wirkungslos bleiben. Hierin liegt [X.] wichtiger öffentlicher Interessen.Diese Interessenbewertung steht entgegen der Ansicht des [X.] im Einklang mit dem als Teil des [X.]. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf informatio-nelle Selbstbestimmung (grundlegend [X.] 65, 1). Bei auf [X.] gesetzlicher Grundlage erfolgender Erhebung, Verarbeitung und Nut-zung personenbezogener Daten ist die für die Wahrnehmung polizeilicher [X.] grundsätzlich erforderliche Geheimhaltung gespeicherter Informationenohne weiteres mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar(vgl. [X.], 14, 19; [X.] NVwZ 1996, 166, 170). Die [X.] -tung wird lediglich durch den in den Datenschutzgesetzen des Bundes und derLänder oder in bereichsspezifischen Sondervorschriften näher geregelten [X.] des Betroffenen beschränkt.Die Tatsache, daß der Angeklagte die Ergebnisse der in der [X.] durchgeführten Abfragen jeweils an Personen aus dem Pro-stitutionsmilieu des [X.]s weitergab, die ihn zuvor unmittelbar zudiesen Abfragen veranlaßt hatten und demnach ein Interesse an den [X.] Informationen besaßen, rechtfertigt die Annahme einer konkretenGefahr ([X.]St 20, 342, 348; BayObLG NStZ 1999, 568, 569). Aus dem Ge-samtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich schließlich entnehmen, daßdie Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen in Gestalt der effektivenWahrnehmung polizeilicher Aufgaben jedenfalls vom bedingten Vorsatz [X.] umfaßt war.2. Der Strafausspruch weist ebenfalls keine Rechtsfehler zum [X.] Angeklagten auf. Soweit die Revision geltend macht, im Fall Anklagepunkt16 sei eine Selbstbegünstigungsabsicht des Angeklagten nicht strafmildernd- 12 -berücksichtigt worden, beruft sie sich auf einen vom [X.] nicht festge-stellten urteilsfremden Umstand, der bei der revisionsrechtlichen Prüfung aufdie allein erhobene Sachrüge hin keine Berücksichtigung finden kann.JähnkeDetter[X.][X.][X.]

Meta

2 StR 488/00

23.03.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2001, Az. 2 StR 488/00 (REWIS RS 2001, 3090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3090

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