Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2008, Az. XI ZR 232/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5643

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 232/07 vom 12. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Februar 2008 durch [X.] h.c. Nobbe und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 15. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die [X.] der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG und ihre Einwendungen gegen die Klageforderung entbehren jeder Grundlage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 228.353,03 •. Nobbe [X.] Ellenberger Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.10.2005 - 29 O 1037/05 - [X.], Entscheidung vom 15.03.2007 - 19 U 5776/05 -

Meta

XI ZR 232/07

12.02.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2008, Az. XI ZR 232/07 (REWIS RS 2008, 5643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5643

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