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Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Danach war der Gegenstandswert auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Wertes geben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
05.04.2022
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend AG Düsseldorf, 12. Dezember 2018, Az: 37 C 328/18, Urteil
§ 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 05.04.2022, Az. 2 BvR 946/19 (REWIS RS 2022, 351)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 351
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 BvR 413/20 (Bundesverfassungsgericht)
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