Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.07.2012, Az. 29 W (pat) 513/12

29. Senat | REWIS RS 2012, 4537

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Herrschafts´Zeiten" –  Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis –


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 041 314.2

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 18. Juli 2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richterin am Landgericht Uhlmann

beschlossen:

Der Beschluss des [X.] vom 13. Januar 2012 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]' Zeiten

3

ist am 29. Juli 2011 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für Dienstleistungen der

4

Klasse 35:

5

Werbung; Geschäftsführung; Dienstleistungen von Werbeagenturen;

6

Klasse 37:

7

Dienstleistungen im Bau- und Reparaturwesen; Bauprojektförderung;

8

Klasse 41:

9

Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; öffentliche Präsentation von Kunst.

Mit Beschluss vom 13. Januar 2012 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die sloganartige Wortfolge "[X.]' Zeiten" sei eine umgangssprachlich sehr bekannte Redensart. Solche Redensarten seien im Alltag zur Erzeugung von Aufmerksamkeit sowie zur sloganartigen Bewerbung von Waren und/oder Dienstleistungen üblich. Die angemeldete Bezeichnung enthalte keinen Aussagegehalt, der über eine Aufmerksamkeit erregende bzw. zur Inanspruchnahme der damit gekennzeichneten Dienstleistungen anregende Anpreisung hinausgehe. Auch die Schreibweise könne die Schutzfähigkeit des angemeldeten [X.] nicht begründen. Zudem bestehe ein Freihaltebedürfnis. Ferner werde darauf hingewiesen, dass noch nicht alle formellen Erfordernisse des Verzeichnisses der Dienstleistungen der Anmeldung bezüglich der Klassifikation erfüllt seien, eine Klärung aber aufgrund der Schutzunfähigkeit zurückgestellt worden sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die Aufhebung des Beschlusses des [X.]es vom 13. Januar 2012 begehrt.

Die Beschwerdeführerin hat sich weder im Amts- noch im Beschwerdeverfahren geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 6 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Der Eintragung des angemeldeten [X.] "[X.]' Zeiten" als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 [X.] steht in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 [X.], entgegen.

1. a)

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2008, 608, 611 [X.]. 66 f. – [X.]; [X.], 825, 826 [X.]. 13 – [X.]; 935 [X.]. 8 – [X.]; [X.], 850, 854 [X.]. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 233, 235 [X.]. 45 - Standbeutel; 229, 230 [X.]. 27 - BioID; a. a. [X.]. 66 - [X.]; [X.], 710 [X.]. 12 - [X.]; [X.], 949 [X.]. 10 - [X.]; a. a. [X.] - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.];). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] 2012, 19 [X.]. 8 – Link economy; [X.], 1100 [X.]. 10 – [X.]!; a. a. [X.] - [X.]; [X.], 411 [X.]. 8 - [X.]; 778, 779 [X.]. 11 - [X.]; 949 [X.]. 10 - [X.]; a. a. [X.] - [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411, 412 [X.]. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944 [X.]. 24 - [X.] 2; [X.] a. a. [X.] – [X.]; 825, 826 [X.]. 13 – [X.]; a. a. [X.] - [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke ver[X.]detes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428, 431 [X.]. 53 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Ausgehend hiervon haben Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, [X.]n ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, 678 [X.]. 86 – Postkantoor; [X.] [X.], 952, 953 [X.]. 10 - [X.]; a. a. [X.] 854 [X.]. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 – [X.]; a. a. [X.] - marktfrisch; [X.], 1153 - anti [X.]) oder [X.]n diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Ver[X.]dung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] a. a. [X.] - [X.]; [X.], 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - Gute Zeiten –Schlechte Zeiten).

Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] a. a. [X.] 1102 [X.]. 23 – [X.]!; a. a. [X.] 855 [X.]. 28 f. - [X.]). Dabei gilt, dass je bekannter der beschreibende Begriffsgehalt für die Waren oder Dienstleistung ist, desto eher wird er auch nur als solcher erfasst, [X.]n er im Zusammenhang mit der Kennzeichnung der Ware oder Dienstleistung in Erscheinung tritt ([X.], 58, 60 – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst [X.]n es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend ver[X.]det wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.], 146, 147 [X.]. 32 - [X.]; 674, 678 [X.]. 97 - Postkantoor; 680, 681 [X.]. 38 - [X.]; [X.], 58, 59 [X.]. 21 - [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das [X.] nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung – etwa syntaktischer oder semantischer Art – hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht ([X.] [X.] 2007, 204, 209 [X.]. 77 f. – [X.]; a. a. [X.]. 29 - BioID; a. a. [X.]. 98 - Postkantoor; a. a. [X.]. 39 f. – [X.]; a. a. [X.]. 28 – [X.] 2).

Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von (sloganartigen) Wortfolgen auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortzeichen gerechtfertigt sind ([X.] [X.], 228, 231 [X.]. 36 - Vorsprung durch Technik; [X.], 1027, 1029 [X.]. 32 u. 36, 1030 [X.]. 44 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] a. a. [X.]. 12 - [X.]; [X.], 778, 779 [X.]. 12 - [X.]; a. a. [X.]. 9 – [X.]). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, [X.]n auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt ([X.] a. a. [X.] – [X.], [X.] u. [X.]). Selbst [X.]n aber Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, [X.] oder Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen Waren und Dienstleistungen ver[X.]det werden, eine Sachaussage in mehr oder [X.]iger großem Umfang enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein, können sie dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen ([X.] a. a. [X.]. 56 – Vorsprung durch Technik). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, [X.]n diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen ([X.] a. a. [X.]. 57 – Vorsprung durch Technik; [X.] a. a. [X.] – [X.]).

b)

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt das Wortzeichen "[X.]' Zeiten". Es ist aufgrund seiner Kürze prägnant, einfach gehalten und eingängig. Ohne ergänzende Zusätze ist es in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen entgegen der Ansicht der Markenstelle mehrdeutig und regt zum Nachdenken an, ohne dass ein beschreibender Begriffsinhalt für die beanspruchten Dienstleistungen oder ein enger beschreibender Bezug zu ihnen erkennbar ist. Damit verfügt das Anmeldezeichen über die erforderliche Eigenart, um von den angesprochenen Verkehrskreisen als Unternehmenshinweis für die in Rede stehenden Dienstleistungen aufgefasst zu werden.

aa)

Zu den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen zählen hier sowohl allgemeine und breite Verbraucherkreise als auch der Fachverkehr.

bb)

Das Anmeldezeichen setzt sich aus den [X.] Begriffen "[X.]" und "Zeiten" sowie aus einem eingefügten Apostroph zusammen.

aaa)

Dem Substantiv "Herrschaft" kommen die Bedeutungen "Recht und Macht, über jemanden zu herrschen; Person oder Personen, die über jemanden herrscht oder herrschen; Besitztum, Landgut eines Freiherrn oder Standesherrn oder verhüllender Ausdruck für ´Herrgott`" zu, wobei die letztere Bedeutung mit dem Zusatz ´noch mal!` einen umgangssprachlichen Ausruf des Unwillens bildet ([X.] – [X.], 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]).

bbb)

Das Apostroph hinter dem "s” des Zeichenwortes "[X.]" zeigt die Genitivform dieses Substantivs an.

ccc)

"Zeiten" ist die Pluralform des Substantivs "Zeit". Darunter versteht man "Ablauf, Nacheinander, Aufeinanderfolge oder Augenblicke, Stunden, Tage, Wochen, Jahre; Zeitpunkt; Zeitraum; Zeitabschnitt (des Lebens, der Geschichte einschließlich der herrschenden Verhältnisse), Zeitspanne; (sprachwissenschaftliche) Zeitform, Tempus" ([X.] – [X.], a. a. [X.]).

ddd)

www.duden.de/rechtschreibung/[X.]zeit).

cc)

http://www.duden.de/rechtschreibung/sakra) und "Deifi" für "[X.]" zusammengewachsen (Küpper, [X.] - Wörterbuch der [X.] Umgangssprache, 1997, S. 342).

Keine der vorgenannten Gesamtbedeutungen ist geeignet, eine Sachaussage über die beanspruchten Dienstleistungen zu treffen oder einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen herzustellen.

aaa)

Das Wortzeichen "[X.]' Zeiten" bezeichnet weder eine Branche noch ein Medium, in dem die in Klasse 35 angemeldeten [X.] erbracht werden könnten ([X.] [X.], 949, 951 [X.]. 24 – [X.]). Auch für die Dienstleistung "Geschäftsführung" macht die Bezeichnung keinen Sinn. Weder kann diese für (vergangene) Zeiten der Feudalherrschaft erbracht werden, noch kann allein aus dem Umstand, dass beim [X.] von Vorhaben Unmutsäußerungen in dieser Form vorkommen können, auf einen Sachhinweis geschlossen werden.

bbb)

Aus dem gleichen Grund weist die angemeldete Wortfolge auch für die in Klasse 37 beanspruchten "Dienstleistungen im Bau- und Reparaturwesen; Bauprojektförderung" keinen beschreibenden Charakter auf.

ccc)

Was die in Klasse 41 angemeldeten Dienstleistungen "Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; öffentliche Präsentation von Kunst" betrifft, kann allein daraus, dass die verfahrensgegenständliche Wortfolge Titel von Theaterstücken ([X.]), Aufsätzen ([X.] ff. [X.]), Büchern (Bl. 10 [X.]), (Kunst-)Ausstellungen etc. sein kann, die der Unterhaltung dienen, noch nicht angenommen werden, dass es sich um eine allgemeinverständliche Inhalts- oder Gegenstandsangabe handelt. Denn, wie bereits eingehend dargelegt, kommen auch hier mehrere Bedeutungen des [X.] in Betracht, von denen keine ohne entsprechende Zusätze einen eindeutigen Aussagegehalt vermittelt. Soweit darunter ein Zeitraum der Feudalherrschaft verstanden wird, muss hinzugefügt werden, um welche Epoche oder um welchen Herrscher es sich handelt. Bei einem Verständnis als Unwillensäußerung oder Fluch wird die Information benötigt, über [X.] oder was sich der Fluchende so aufregt.

2.

Wegen der fehlenden Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der in Rede stehenden Dienstleistungen kann bei dem angemeldeten Wortzeichen auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht bejaht werden.

3.

Vor einer Eintragung des [X.] wird die Markenstelle jedoch noch Unklarheiten des [X.] zu klären haben, welche sie im angefochtenen Beschluss vorläufig zurückgestellt hat.

Meta

29 W (pat) 513/12

18.07.2012

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.07.2012, Az. 29 W (pat) 513/12 (REWIS RS 2012, 4537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4537

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

29 W (pat) 514/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Herrschafts´Zeiten (Wort-Bildmarke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis –


29 W (pat) 535/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Hallo Erde!" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


29 W (pat) 52/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "consulting@work" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


29 W (pat) 62/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "winestyle" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


29 W (pat) 25/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Money Master Plan" - kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.