Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2008, Az. 4 StR 440/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1328

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[X.]/08 vom 21. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen unterlassener Hilfeleistung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2008 a) aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen unter-lassener Hilfeleistung verurteilt worden ist, und das Verfahren insoweit eingestellt; b) dahin ergänzt, dass die Angeklagte von dem [X.] der versuchten schweren Brandstiftung in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung in zehn rechtlich zusammentreffenden Fällen freigespro-chen wird. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-gen der Angeklagten trägt die Staatskasse. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Mit ihrer [X.] rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Die unverändert zugelassene Anklage hatte der Angeklagten zur Last gelegt, am 19. November 2007 gegen 6.00 Uhr die Matratze ihres Bettes im 2 - 3 - Schlafzimmer an zwei Stellen und auf dem Boden ihres Wohnzimmers aufge-häuftes Papier angezündet zu haben, um ihre Wohnung und das gesamte Haus in Brand zu setzen. Der sich nach der anschließenden Flucht der Angeklagten entwickelnde Schwelbrand, der noch vor Ausbruch eines offenen Feuers und Eintritt von Gebäudeschäden habe gelöscht werden können, habe dazu geführt, dass zehn der sich in dem Haus aufhaltenden Personen [X.] erlitten. Das [X.] hat es nicht als erwiesen angesehen, dass die Ange-klagte, die in der Hauptverhandlung von ihrem Schweigerecht Gebrauch ge-macht hat, die Matratze in ihrem Schlafzimmer und das in ihrem Wohnzimmer angehäufte Papier angezündet hat, bevor sie am Tattage ihre Wohnung verließ. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht hinreichend sicher aus-geschlossen werden, dass der Brand in ihrer Wohnung durch eine andere Per-son gelegt worden sei. Das [X.] hat, den Angaben der Angeklagten bei den polizeilichen Vernehmungen und der Vernehmung durch den Haftrichter folgend, der Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung folgende Feststel-lungen zu Grunde gelegt: 3 Die Angeklagte hatte den Entschluss gefasst, ihre Wohnung zu verlas-sen und sich im [X.] eine neue Bleibe, gegebenenfalls in einem [X.] oder einem Kloster, zu suchen. Unter Mitnahme von Teilen ihrer Habe u.a. ihres Bargeldes von mehr als 250.000 Euro und ihrer Sparbücher mit einem Gesamtguthaben von 250.000 Euro machte sie sich mit ihrem Fahrrad, das sie mit ihrer Habe bepackt hatte, auf den Weg. Kurz darauf bemerkte sie, dass sie ihr Gebiss vergessen hatte, stellte das Fahrrad ab und ging zurück zu ihrer Wohnung. Als sie diese öffnete, kam [X.] entgegen. Weil sie Angst hatte, dass sich eine andere Person in der Wohnung befinden könnte, verzichtete sie 4 - 4 - darauf, ihr Gebiss aus dem Badezimmer zu holen, zog die Tür zu und verließ das Haus. Sie informierte über die Rauchentwicklung in ihrer Wohnung weder die Mitbewohner noch die Feuerwehr. 2. Die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung kann nicht [X.] bleiben, weil die ihr zu Grunde liegende Tat vom Eröffnungsbeschluss nicht erfasst war und es deshalb insoweit an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. 5 Zwar kann ein Angeklagter, wenn unaufklärbar bleibt, ob er sich in straf-barer Weise an der einen Unglücksfall bildenden Brandstiftung beteiligt hat, nach § 323 c StGB bestraft werden, wenn er die erforderliche, ihm mögliche und zumutbare Hilfe nicht geleistet hat (vgl. [X.], 164). Voraussetzung ist jedoch, dass der Lebensvorgang, der der Anklage wegen der Begehungstat zu Grunde liegt, und das als unterlassene Hilfeleistung zu wertende Geschehen bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitlicher geschichtlicher Vorgang (vgl. [X.] 51. Aufl. § 264 Rdn. 2 m.N.) und damit als eine Tat im prozessualen Sinne (§ 264 Abs. 1 StPO) anzusehen sind. Das ist ohne [X.] dann der Fall, wenn die Begehungstat, wie in dem der Entscheidung [X.], 164 zu Grunde liegenden Fall, wäre sie als erwiesen anzusehen, den dann zugleich verwirklichten Straftatbestand des § 323 c StGB als subsidiäres Delikt verdrängen würde (vgl. [X.] aaO S. 166). So liegt es hier jedoch nicht. [X.] handelt es sich bei dem Lebensvorgang, der der Anklage zu Grunde liegt (Brandlegung durch die Angeklagte und anschließende Flucht aus der Woh-nung), und dem abgeurteilten Geschehen (Verlassen der Wohnung vor der Brandlegung und anschließende Rückkehr zur Wohnung, nachdem der Brand bereits gelegt und der Unglücksfall damit eingetreten war), um verschiedene Taten im prozessualen Sinne. Da letzteres Geschehen im konkreten [X.] - 5 - satz nicht erwähnt worden ist, hätte es insoweit einer Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO bedurft. Das Urteil ist daher aufzuheben, soweit die Angeklagte wegen unterlas-sener Hilfeleistung verurteilt worden ist. Insoweit ist das Verfahren gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen. 7 3. Da nicht erwiesen ist, dass die Angeklagte sich in dem Haus aufhielt, als der Brand gelegt wurde, war sie von dem Vorwurf der schweren Brandstif-tung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zehn rechtlich zusam-mentreffenden Fällen freizusprechen. Der Senat ergänzt das Urteil entspre-chend. 8 4. Die hinsichtlich der Entschädigung der Angeklagten für die in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung getroffene Entscheidung bleibt [X.]. 9 - 6 - 5. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist gegenstandslos, weil ihre Revision zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und zum Freispruch führt. 10 [X.] Athing [X.] [X.]

Meta

4 StR 440/08

21.10.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2008, Az. 4 StR 440/08 (REWIS RS 2008, 1328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1328

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