Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. 5 StR 525/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13609

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:050416B5STR525.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 525/15

vom
5. April 2016
in dem
Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. April 2016
beschlossen:

1.
Das Verfahren wird eingestellt.
2.
Die Staatskasse trägt die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten.

Gründe:
Das [X.] hat mit Urteil vom 15. Juli 2015 im [X.] die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschuldigte ist
während des Verfahrens über seine Revision am 7. März 2016 verstorben.
1. Das Verfahren ist gemäß § 206a [X.] einzustellen (vgl. [X.], [X.] vom 8. Juni 1999

4 StR 595/97, [X.]St 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf ([X.], Beschluss vom 13. Februar 2014

1 [X.], NStZ-RR 2014, 160).
2. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Beschuldigten beruht auf § 467 Abs. 1 [X.].
Zwar sieht § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.] als Ausnahme von der [X.] des § 467 Abs. 1 [X.] die Möglichkeit vor, im Fall eines Beschuldigten, der ohne Bestehen des [X.] wegen einer Straftat verurteilt würde, von einer Auferlegung seiner notwendigen Auslagen auf die [X.] abzusehen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. September 2009

1 [X.], [X.], 32, und vom 19. Oktober 2001

2 [X.], [X.], 1
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262). Vorliegend kommt § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.] jedoch weder unmittel-bar noch entsprechend zur Anwendung.
a) Einer unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift steht entgegen, dass der Beschuldigte unabhängig vom Bestehen des [X.] nicht wegen einer Straftat verurteilt worden wäre. Eine Verurteilung wegen [X.] kam hier nicht in Betracht, da sich der Beschuldigte bei Begehung der ihm zur Last gelegten Anlasstat

einer Brandstiftung

im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB befand (UA S. 16 ff.).
b) § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.] kommt hier auch nicht entsprechend zur Anwendung. Zwar gelten im Sicherungsverfahren gemäß § 414 Abs. 1 [X.] grundsätzlich die Vorschriften über das Strafverfahren und damit auch diejenigen über die Kosten des Verfahrens entsprechend. Dies gilt jedoch nicht für die Vorschrift des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.] bei einem Beschuldigten, der

wie es bei dem Verstorbenen der Fall war, der an einer schweren Form einer chronischen Schizophrenie litt

aufgrund eines überdauernden psycho-pathologischen Zustands schuldunfähig ist. Zumindest in einem solchen Fall lässt sich eine entsprechende Anwendung der Vorschrift im Sicherungsverfah-ren mit ihrem Sinn und Zweck nicht vereinbaren.
Dieser besteht darin, abweichend von der Grundregel des § 467 Abs. 1 [X.] von einer Belastung der Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Beschuldigten absehen zu können, wenn eine solche Auslagenüberbürdung grob unbillig bzw. ungerecht erscheint (vgl. [X.] vom 29. Oktober 2015

2 BvR 388/13, juris Rn. 21; [X.], Urteil vom 1. März 1995

2 StR 331/94, NStZ
1995, 406, 407; [X.] in [X.][X.], [X.], 26. Aufl., § 467 Rn. 56 mwN). Das Kriterium der groben Unbilligkeit bzw. Ungerechtigkeit einer Ausla-generstattung entspricht der Intention des Gesetzgebers bei Einfügung der 5
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Vorschrift, der insbesondere [X.] im Blick hatte, die mit einer [X.] wegen Verjährung endeten, weil die den Angeklagten zur Last gelegten Taten wegen veränderter rechtlicher Würdigung aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung als verjährt anzusehen waren, und in denen es nicht vermit-telbar erschien, die Staatskasse auch noch mit den Auslagen der Angeklagten zu belasten (vgl. [X.]

5. Wp.

StenBer. über die
173. Sitzung vom 10. Mai 1968, [X.]; [X.] vom 14. September 1992

2 BvR 1941/89, [X.], 195, 196).
Grundlage der Bewertung einer Auslagenerstattung als grob unbillig oder ungerecht kann allerdings nur ein dem Beschuldigten vorwerfbares Verhalten sein (vgl. [X.] aaO; [X.], [X.] 2013, 526, 527; [X.],
[X.] 2003, 105, 106; KK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 467 Rn. 10b; [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 467 Rn. 18). Daran fehlt es bei einem Be-schuldigten, der aufgrund eines überdauernden Zustands schuldunfähig ist. Ihm können Verhaltensweisen, die bei einem schuldfähigen Täter die Auferle-gung seiner Auslagen auf die Staatskasse als unbillig erscheinen lassen, man-gels Verantwortlichkeit für sein Handeln nicht vorgeworfen werden. In diesen Fällen hat es vielmehr bei der Grundregel des § 467 Abs. 1 [X.] zu verblei-ben, wonach die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse zur Last fallen.

[X.]König Berger

Bellay

Feilcke

8

Meta

5 StR 525/15

05.04.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. 5 StR 525/15 (REWIS RS 2016, 13609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13609

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 631/13

2 BvR 388/13

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