Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. V ZB 177/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8656

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[X.]BESCHLUSS [X.]/10 vom 15. März 2011 in dem Teilungsversteigerungsverfahren
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 114 Satz 1; [X.] §§ 180, 182 Eine beabsi[X.]htigte Teilungsversteigerung na[X.]h §§ 180 ff. [X.] ist mutwillig [X.]. § 114 ZPO, wenn sie aller Voraussi[X.]ht na[X.]h fehls[X.]hlägt, weil si[X.]h kein Bieter [X.] wird, der ein na[X.]h §§ 182, 44 [X.] zulässiges Gebot abgibt, so dass das [X.] wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss (§ 77 Abs. 2 Satz 1 [X.]). [X.], Bes[X.]hluss vom 15. März 2011 - [X.]/10 - [X.]

- 2 - Der [X.] hat am 15. März 2011 dur[X.]h [X.] Dr. [X.], die Ri[X.]hterin [X.], den Ri[X.]h-ter Dr. Czub und die Ri[X.]hterinnen Dr. Brü[X.]kner und [X.] bes[X.]hlossen: Der Antragstellerin wird gegen die Versäumung der Re[X.]htsbe-s[X.]hwerdefrist und der [X.] in den vorigen Stand bewilligt. Auf die Re[X.]htsmittel der Antragstellerin werden der Bes[X.]hluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 3. Mai 2010 und der Prozesskostenhilfe versagende Bes[X.]hluss des [X.] - Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht - vom 8. April 2010 aufgeho-ben. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Teilungsversteigerung zur Dur[X.]hführung eines Versteigerungs-termins bewilligt und Re[X.]htsanwalt [X.], B. , beigeordnet. Gründe: [X.] Die Beteiligten sind ges[X.]hiedene Eheleute. Sie sind je zur Hälfte Mitei-gentümer des im Eingang des Bes[X.]hlusses bezei[X.]hneten Wohnungseigen-tums, das sie von den Eltern der Antragstellerin auf Grund eines notariellen Übergabevertrags vom 12. Juli 2005 erworben haben. 1 - 3 - In [X.] sind zwei [X.] über 150.000 • und über 30.000 • jeweils zuzügli[X.]h Zinsen für eine Sparkasse und in Abteilung II eine Reallast wegen einer im Übergabevertrag übernomme-nen Pflegeverpfli[X.]htung sowie ein gemeins[X.]haftli[X.]hes Vorkaufsre[X.]ht der Eltern der Antragstellerin eingetragen. 2 3 Auf Antrag der Antragstellerin ordnete das Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht am 7. April 2010 die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der [X.] an, wies jedo[X.]h den Antrag zurü[X.]k, ihr für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das [X.] hat die Bes[X.]hwerde gegen diese Ents[X.]heidung zurü[X.]k-gewiesen und die Re[X.]htsbes[X.]hwerde zugelassen, mit der die Antragstellerin ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe weiter verfolgt. 4 I[X.] Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht meint, dass Prozesskostenhilfe wegen Fehlens der in § 114 Satz 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen ni[X.]ht zu bewilligen sei. 5 Die beabsi[X.]htigte Re[X.]htsverfolgung sei angesi[X.]hts eines Verhältnisses zwis[X.]hen dem mit 120.000 • bis 130.000 • anzusetzenden Verkehrswert der Immobilie und einem geringsten Gebot von 700.000 •, das si[X.]h aus dem [X.] bei einem Zus[X.]hlag bestehen bleibenden Belas-tungen von 180.000 • ([X.]) und von 450.000 • (Reallast) er-re[X.]hne, ohne jede Aussi[X.]ht auf Erfolg und mutwillig. Da das Mindestgebot na[X.]h § 44 [X.] den Verkehrswert um ein Vielfa[X.]hes übersteige, müsse davon aus-gegangen werden, dass ein vernünftig denkender Bieter kein Gebot in der für einen Zus[X.]hlag erforderli[X.]hen Höhe abgeben werde. Daran ändere der [X.] ni[X.]hts, dass jeder der Beteiligten ein Gebot abgeben könne, weil au[X.]h für deren Gebote der De[X.]kungsgrundsatz des § 44 [X.] gelte. 6 - 4 - II[X.] Die na[X.]h § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 96 [X.] statthafte und na[X.]h § 575 ZPO im Übrigen zulässige Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat in der Sa[X.]he [X.]. 7 8 1. Re[X.]htsfehlerfrei ist das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht allerdings davon [X.], dass na[X.]h § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe - au[X.]h wenn sie zur Dur[X.]hführung einer Teilungsversteigerung na[X.]h §§ 180 ff. [X.] bean-tragt wird - nur dann zu gewähren ist, wenn die beabsi[X.]htigte Re[X.]htsverfolgung hinrei[X.]hende Aussi[X.]ht auf Erfolg bietet und ni[X.]ht mutwillig ers[X.]heint. a) Die Erfolgsaussi[X.]ht der Re[X.]htsverfolgung ergibt si[X.]h s[X.]hon daraus, dass jeder Teilhaber eines gemeins[X.]haftli[X.]hen Gegenstands einen vollstre[X.]k-baren Anspru[X.]h na[X.]h § 749 Abs. 1 BGB auf Aufhebung der [X.] hat. Diese erfolgt gemäß § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Grundstü[X.]ken dur[X.]h einen Verkauf im Wege der Zwangsversteigerung, für dessen Dur[X.]hführung es na[X.]h § 181 Abs. 1 [X.] keines vollstre[X.]kbaren Titels bedarf. Sind erhebli[X.]he Ein-wendungen eines anderen Teilhabers, die dieser zudem im Wege einer Klage na[X.]h § 771 ZPO geltend ma[X.]hen müsste (vgl. nur [X.], Urteile vom 22. März 1972 - [X.], [X.], 729, 730 und vom 23. Februar 1984 - [X.], [X.], 538, 539), ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, ist eine hinrei[X.]hende Erfolgsaus-si[X.]ht im Sinne des § 114 ZPO für das der Dur[X.]hsetzung des [X.] dienende Verfahren zu bejahen; denn diese Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe soll vor allem den Gegner vor unbere[X.]htig-ter, st[X.]tli[X.]h finanzierter Re[X.]htsverfolgung s[X.]hützen (vgl. [X.], ZPO, 21. Auflage, § 114 Rn. 21), ihn aber ni[X.]ht vor einer Dur[X.]hsetzung be-gründeter Ansprü[X.]he der [X.] in dem gesetzli[X.]h vorgesehenen Verfahren bewahren. 9 - 5 - b) Ri[X.]htig ist allerdings, dass Prozesskostenhilfe au[X.]h bei Erfolgsaus-si[X.]ht der Re[X.]htsverfolgung ni[X.]ht zu gewähren ist, wenn sie mutwillig ers[X.]heint. 10 11 [X.]) Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass eine verständige, ni[X.]ht hilfsbedürftige [X.] ihre Re[X.]hte ni[X.]ht in glei[X.]her Weise ver-folgen würde ([X.], Bes[X.]hluss vom 6. Juli 2010 - [X.], [X.], 3522 Rn. 6). Die bedürftige [X.] soll dur[X.]h den Anspru[X.]h auf Prozesskosten-hilfe ni[X.]ht besser gestellt werden als eine bemittelte [X.], wel[X.]he ihre Pro-zessaussi[X.]hten vernünftig abwägt und dabei au[X.]h das Kostenrisiko berü[X.]ksi[X.]h-tigt (vgl. [X.] 81, 347, 357). Der [X.] soll es ni[X.]ht ermög-li[X.]ht werden, infolge der mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einherge-henden Befreiung von den für die Re[X.]htsverfolgung aufzuwendenden Kosten (§ 122 Abs. 1 ZPO) au[X.]h wirts[X.]haftli[X.]h zwe[X.]klose Verfahren zu führen, von denen sie Abstand nähme, wenn sie selbst die damit verbundenen Kosten tra-gen müsste. [X.]) Das gilt au[X.]h für eine Teilungsversteigerung, wenn na[X.]h den zu be-rü[X.]ksi[X.]htigenden Umständen (dem Wert des Grundstü[X.]ks, den dur[X.]h Barzah-lung zu befriedigenden Ansprü[X.]hen und von dem Ersteher zu übernehmenden Re[X.]hten) von vorneherein davon auszugehen ist, dass in dem Versteigerungs-verfahren kein na[X.]h §§ 182, 44 [X.] zulässiges Gebot abgegeben werden wird. Daran ändert es ni[X.]hts, dass der Anspru[X.]h auf Aufhebung der [X.] an einem Grundstü[X.]k - wenn ein Teilhaber einer anderen Teilung wider-spri[X.]ht - nur im Wege der Teilungsversteigerung erfolgen kann (so jedo[X.]h: [X.], [X.], 1090; [X.], [X.], 19. Aufl., [X.]. Rn. 45.7; [X.], [X.], 4. Aufl., Rn. 63 b); denn au[X.]h die unbemittelte [X.] hat keinen Anspru[X.]h darauf, auf Kosten der Allgemeinheit aussi[X.]htslose Verfahren zu führen ([X.], Rpfleger 2007, 40; [X.], in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], § 182 Rn. 38; [X.]/Fis[X.]hinger, [X.], Prozesskostenhilfe im Zwangsversteigerungsverfahren, 12 - 6 - Rn. 3.). Wird die beantragte Teilungsversteigerung aller Voraussi[X.]ht na[X.]h [X.], weil si[X.]h kein Bieter finden wird, der ein na[X.]h §§ 182, 44 [X.] zuläs-siges Gebot abgibt, und das Verfahren deshalb na[X.]h § 77 Abs. 2 Satz 1 [X.] wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss, ist der [X.] für die Teilungsversteigerung zurü[X.]kzuweisen ([X.], [X.]O). 13 2. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat jedo[X.]h zu Unre[X.]ht die Mutwilligkeit der Re[X.]htsverfolgung bejaht. Die Prognose, dass die beantragte [X.] erfolglos bleiben wird, ist ni[X.]ht s[X.]hon immer dann gere[X.]htfertigt, wenn die von einem Ersteher na[X.]h § 91 Abs. 1, § 52 Abs. 1 [X.] zu übernehmenden Re[X.]hte in ihrem Wert weit über dem Verkehrswert der Immobilie liegen. [X.] ers[X.]heint die Re[X.]htsverfolgung, die [X.] mit dem Mittel der Tei-lungsversteigerung aufzuheben, nämli[X.]h nur dann, wenn das Verhältnis zwi-s[X.]hen dem Verkehrswert des Grundstü[X.]ks und dem geringsten Gebot voraus-si[X.]htli[X.]h alle in Betra[X.]ht kommenden Interessenten von der Abgabe von Gebo-ten abhalten wird. Diese Voraussetzung muss na[X.]h den Umständen des [X.] Einzelfalls festgestellt werden. Sie ist hier zu verneinen. a) Ri[X.]htig ist zwar, dass ein Dritter, der weder Miteigentümer no[X.]h Inha-ber eingetragener Re[X.]hte ist, kein zulässiges Gebot abgeben wird, das dazu führte, dass er das [X.] (hier von etwa 70.000 •) na[X.]h § 49 Abs. 1 [X.] entri[X.]hten müsste und dafür ein Grundstü[X.]k erhielte, dessen Wert dur[X.]h die von ihm zu übernehmenden Re[X.]hte aufgezehrt wird. 14 b) Wirts[X.]haftli[X.]h anders stellt es si[X.]h jedo[X.]h bei den zu übernehmenden Re[X.]hten dar, wenn einer der beiden beteiligten Miteigentümer bietet. 15 [X.]) Bei den Si[X.]herungsgrunds[X.]hulden haftete der erstehende Miteigen-tümer weiterhin na[X.]h Maßgabe der Darlehensverträge, weil die Zwangsverstei-gerung und der Zus[X.]hlag an den den Grunds[X.]hulden zugrunde liegenden s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Abreden (Darlehensverträge und Si[X.]herungsabreden) ni[X.]hts 16 - 7 - ändert (vgl. [X.], Urteil vom 2. Mai 1990 - [X.], NJW-RR 1990, 1202). Dass die weitere Bedienung der bestehenden [X.] für jeden der beiden Miteigentümer untragbar wäre und diese von einem zulässi-gen Gebot abhielte, ist ni[X.]ht festgestellt. Davon ist au[X.]h ni[X.]ht auszugehen, wenn - worauf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde hinweist - die [X.] bisher vertragsgere[X.]ht erfüllt worden sind. 17 [X.] ergeben si[X.]h in diesem Fall au[X.]h ni[X.]ht im [X.] der Miteigentümer (ges[X.]hiedene Eheleute) untereinander, weil die über-nommenen Belastungen Teil der Gegenleistung des [X.] sind, die er künftig an deren Gläubiger zu leisten hat. Dieser Teil der Gegenleistung gehört ni[X.]ht zu dem bei der Versteigerung realisierten, zu verteilenden Grundstü[X.]ks-wert ([X.], Urteile vom 11. April 1990 - [X.], [X.], 975, 976 und vom 16. Dezember 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 520, 521). [X.]) Au[X.]h die Übernahme der der Absi[X.]herung der Pflegeverpfli[X.]htung dienenden Reallast stellte, wenn die Antragstellerin das Grundstü[X.]k ersteigerte, keine zusätzli[X.]he Belastung im Verglei[X.]h zu dem derzeitigen Re[X.]htszustand dar. 18 [X.]) Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde weist s[X.]hließli[X.]h zu Re[X.]ht auf den Vortrag der Antragstellerin hin, dass ihre Eltern, die na[X.]h dem S[X.]heitern der Ehe ein Inte-resse daran hätten, ihren ehemaligen S[X.]hwiegersohn ni[X.]ht mehr in der Eigen-tümergemeins[X.]haft zu haben, ebenfalls als Bieter in Betra[X.]ht kämen. 19 [X.]) Für die Eltern der Antragstellerin kann au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Höhe eines Mindestgebots von 700.000 • ni[X.]ht von vornherein davon aus-gegangen werden, dass sie in einem Versteigerungstermin kein zulässiges Gebot abgeben werden. Die von ihnen tatsä[X.]hli[X.]h zu übernehmenden [X.] könnten nämli[X.]h wesentli[X.]h geringer sein, als es si[X.]h derzeit dar-stellt. Die Belastung dur[X.]h die zu übernehmende Reallast (450.000 •) käme 20 - 8 - s[X.]hon infolge der mit dem Zus[X.]hlag herbeigeführten Vereinigung von Gläubi-ger- und S[X.]huldnerstellung ni[X.]ht zum Tragen. Die Verbindli[X.]hkeit, die der Ersteher wegen der na[X.]h § 91 Abs. 1, § 52 Abs. 1 [X.] bestehen bleibenden Grunds[X.]hulden gegenüber der Sparkasse zu übernehmen hätte, würde si[X.]h bei einer S[X.]huldneranmeldung na[X.]h der Vors[X.]hrift des § 53 Abs. 2 [X.], die au[X.]h in der Teilungsversteigerung gilt ([X.], Urteile vom 4. Juni 1996 - [X.], [X.] 133, 51, 53 und vom 21. Mai 2003 - [X.], [X.] 155, 63, 65), wie bei einer Hypothek auf die no[X.]h offene Darlehenss[X.]huld bes[X.]hrän-ken (vgl. [X.], Fests[X.]hrift für [X.], [X.], 34). S[X.]hließli[X.]h würde si[X.]h das [X.] (von 70.000 •), in das die Vorinstanzen die na[X.]h den § 45 Abs. 2, § 114 Abs. 2 [X.] von Amts wegen in das geringste Gebot aufzunehmenden Zinsansprü[X.]he (von 64.800 •) einbezogen haben, ermäßigen, wenn es - wegen ni[X.]ht bestehender Zinsrü[X.]kstände - zu einer Minderanmeldung der Sparkasse (vgl. [X.], [X.], 5. Aufl., §§ 44, 45 Rn. 45; [X.], [X.]-Handbu[X.]h, 9. Aufl., Rn. 237 [X.]) kommen sollte. [X.]) Prozesskostenhilfe ist au[X.]h ni[X.]ht deshalb zu versagen, weil - wie die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeerwiderung meint - die Eltern im Falle eines Erwerbsinteres-ses der Antragstellerin den Vors[X.]huss hätten zahlen können und der Umstand, dass sie das ni[X.]ht getan hätten, darauf s[X.]hließen lasse, dass sie zur Abgabe eines Gebots in Höhe des bar zu zahlenden Betrags von 70.000 • ni[X.]ht in der Lage wären. 21 Dieser Einwand wäre nur erhebli[X.]h, wenn die Antragstellerin gegen ihre Eltern einen realisierbaren Anspru[X.]h auf einen Prozesskostenvors[X.]huss hätte, der dem Anspru[X.]h auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vorginge ([X.], [X.] vom 10. Juli 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1531, 1532). Einen sol[X.]hen Anspru[X.]h hat die 34 Jahre alte Antragstellerin, die na[X.]h ihrem [X.] ein Einkommen als Industriekauffrau bezieht, jedo[X.]h ni[X.]ht, weil volljährige Kinder von ihren Eltern nur dann einen Prozesskosten-22 - 9 - vors[X.]huss verlangen können, wenn sie si[X.]h no[X.]h in der Ausbildung befinden und no[X.]h keine selbständige Lebensstellung erlangt haben ([X.], Bes[X.]hluss vom 23. März 2005 - [X.], [X.], 1722, 1723). Der Anspru[X.]h auf Prozesskostenhilfe ist dagegen selbst dann ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, wenn die Eltern bereit und in der Lage wären, der Antragstellerin die Kosten für die Dur[X.]hführung des Versteigerungstermins au[X.]h ohne eine Re[X.]htspfli[X.]ht vorzu-s[X.]hießen (vgl. [X.], [X.], 155, 156). 23 Aus dem Umstand, dass die Eltern der Antragstellerin dies - jedenfalls bisher - ni[X.]ht getan haben, folgt jedo[X.]h ni[X.]ht, dass sie in einem (na[X.]h Gewäh-rung von Prozesskostenhilfe) dur[X.]hgeführten Versteigerungstermin ni[X.]ht bieten werden. Au[X.]h wenn die Eltern ni[X.]ht bereit sein sollten, ihrer To[X.]hter [X.] vorzus[X.]hießen, s[X.]hließt das ihr Interesse an einem Rü[X.]kerwerb der ihnen ehemals gehörenden Wohnung dur[X.]h Abgabe eines Gebots in einem Versteigerungstermin ni[X.]ht aus. [X.]) Für eine Vollstre[X.]kung in Immobilien ist Prozesskostenhilfe grundsätz-li[X.]h ni[X.]ht für das Verfahren insgesamt, sondern immer nur für einzelne Verfah-rensabs[X.]hnitte und -ziele zu gewähren ([X.], Bes[X.]hluss vom 31. Oktober 2003 - [X.] 197/03, NJW-RR 2004, 787, 789). Dem Antrag der Antragstellerin ist daher mit der Maßgabe zu entspre[X.]hen, dass Prozesskostenhilfe für die [X.]ss[X.]hritte bis zur Dur[X.]hführung eines Versteigerungstermins zu bewilligen ist, weil na[X.]h dessen Ergebnis beurteilt werden muss, ob der Verkauf gelungen ist oder begründete Aussi[X.]ht dafür besteht, dass in einem zweiten Termin ein zulässiges Gebot abgegeben werden wird. [X.] Bei einem Erfolg der Re[X.]htsbes[X.]hwerde fallen keine Geri[X.]htskosten an. Eine Erstattung außergeri[X.]htli[X.]her Kosten findet na[X.]h dem im Re[X.]htsbe-25 - 10 - s[X.]hwerdeverfahren entspre[X.]hend anzuwendenden § 127 Abs. 4 ZPO ([X.], Bes[X.]hluss vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 767) ni[X.]ht statt. [X.] [X.] Czub
Brü[X.]kner [X.]

Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom [X.], Ents[X.]heidung vom [X.] - 6 T 21/10 b -

Meta

V ZB 177/10

15.03.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. V ZB 177/10 (REWIS RS 2011, 8656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8656

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V ZB 177/10

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