Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] vom 30. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a.
hier: Wiederaufnahme des Verfahrens - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 30. Juli 2008 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines [X.] (§ 364b StPO) wird dem [X.] zugeleitet. Gründe: Mit [X.]uss vom 20. Februar 2008 hat der Senat die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seinem ausdrücklich auf § 364b StPO gestützten Schreiben vom 14. Juli 2008 hat der Verurteilte der Sache nach die Beiordnung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wieder-aufnahmeverfahrens beantragt. Dieser Antrag, der beim Senat eingereicht wer-den durfte, ist dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. auch [X.], [X.]. vom 6. Juli 1999 - 1 [X.]). Dies ist gemäß § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 140a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GVG 1 - 3 - und dem maßgeblichen [X.]uss des Präsidiums des [X.] das [X.]. [X.]Wahl Boetticher
Kolz Elf
Meta
30.07.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2008, Az. 1 StR 25/08 (REWIS RS 2008, 2582)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2582
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 91/03 (Bundesgerichtshof)
3 ARs 9/22 (Bundesgerichtshof)
1 StR 369/13 (Bundesgerichtshof)
1 StR 369/13 (Bundesgerichtshof)
Sicherungsverfahren: Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme auf Veranlassung des Betreuers
1 StR 153/06 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.