Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2008, Az. 1 StR 25/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2582

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[X.] vom 30. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a.

hier: Wiederaufnahme des Verfahrens - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 30. Juli 2008 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines [X.] (§ 364b StPO) wird dem [X.] zugeleitet. Gründe: Mit [X.]uss vom 20. Februar 2008 hat der Senat die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seinem ausdrücklich auf § 364b StPO gestützten Schreiben vom 14. Juli 2008 hat der Verurteilte der Sache nach die Beiordnung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wieder-aufnahmeverfahrens beantragt. Dieser Antrag, der beim Senat eingereicht wer-den durfte, ist dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. auch [X.], [X.]. vom 6. Juli 1999 - 1 [X.]). Dies ist gemäß § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 140a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GVG 1 - 3 - und dem maßgeblichen [X.]uss des Präsidiums des [X.] das [X.]. [X.]Wahl Boetticher
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1 StR 25/08

30.07.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2008, Az. 1 StR 25/08 (REWIS RS 2008, 2582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2582

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