Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. I ZB 118/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1099

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:081216BIZB118.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
[X.]/15
vom
8. Dezember 2016
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 890 Abs. 1
Bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO sind die wirtschaftlichen Verhältnisse
des [X.] zu berücksichtigen.
[X.], Beschluss vom 8. Dezember 2016 -
I [X.]/15 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8.
Dezember
2016 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.] Dr. Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr. [X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 17. September 2015 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
[X.]: 3.250

Gründe:
[X.] Der Gläubiger ist Polizeibeamter. Er war am 2. März 2015 bei einer -Demonstration in [X.] als Unterabschnittsleiter eingesetzt. Die Schuldnerin war Sie hat im unmittelbaren [X.] an die Demonstration ein den Gläubiger zeigendes Video auf der [X.] eingestellt, in dessen Begleittext sie den

In der an-schließenden Versammlung hat sie auf diese Aufnahme
hingewiesen und die Zuhörer zum Teilen des [X.] aufgefordert.
Das [X.] hat der Schuldnerin auf Antrag des Gläubigers im Wege der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 26. März 2015 unter [X.] untersagt, die Videoaufnahme des Gläubigers zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, insbesondere wie auf der
(näher bezeichneten)

geschehen, oder auf dieser
Inter-netseite den Namen des Gläubigers
und seine berufliche Funktion zu benennen
und zu behaupten, er habe mehrfach am Rande der -Demonstration so getan als sei er normaler Demonstrant, dann habe
er hinterrücks Beteiligte an-1
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gesprochen, um an Informationen zu kommen, das seien [X.] Methoden.
Eine Ausfertigung des Beschlusses
ist der Schuldnerin am 28. März 2015 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden.
Der Gläubiger hat mit
anwaltlichem
Schriftsatz vom 2. April 2015 die
Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin beantragt, weil die Videoaufnahme und deren
Begleittext immer noch über die fragliche [X.] abrufbar waren.
Das [X.] hat gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 4.000

festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrie-ben werden kann, en
Tag Ordnungshaft. Dagegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sich auch gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes gewandt hat. Dazu hat sie vorgetra-gen, sie sei arbeitslos und könne kaum ihren Lebensunterhalt bestreiten. [X.] hat den Beschluss des [X.]s unter Zurückweisung des
weitergehenden
Rechtsmittels teilweise
abgeändert. Es hat das vom [X.] festgesetzte Ordnungsgeld auf
750

ermäßigt und es bei den vom [X.] festgesetzten vier Tagen Ersatzordnungshaft belassen.
Mit seiner
vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt
der [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlusses.
I[X.] [X.] hat angenommen,
der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Schuldnerin habe
dadurch vorsätzlich gegen die titulierte [X.] verstoßen, dass sie die Videoaufnahme und deren Begleittext [X.] nicht von der fraglichen [X.]seite entfernt habe. Das vom [X.] wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin überhöht. Dazu hat es ausgeführt:
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Da Ordnungsmittel neben ihrer Funktion als zivilrechtliche Beugemaß-nahmen zur Verhinderung
künftiger Zuwiderhandlungen einen strafähnlichen Sanktionscharakter hätten, müsse
ihre
Verhängung grundlegenden strafrechtli-chen Prinzipen genügen. Nach dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der [X.] müsse die Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des [X.] stehen. Nach dem Grundsatz der Opfergleichheit
seien bei der Verhängung
einer Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.]
zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Strafe bei vergleichbaren Zuwiderhandlungen unterschiedlich bemittelte Täter
gleich schwer treffe. Der Grundsatz der Opfergleichheit habe in §
40 Abs. 2 StGB sei-ne normative Ausprägung gefunden. Danach sei ein Ordnungsgeld
in entspre-chender Anwendung dieser Vorschrift unter Berücksichtigung der wirtschaftli-chen Verhältnisse des Schuldners
nach Tagessätzen zu bemessen.

Das vom [X.] gegen die Schuldnerin festgesetzte Ordnungsgeld sei nach diesen Maßstäben Da die Schuldnerin Leis-tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
erhalte und ihr Arbeitslosengeld auf den Regelsatz aufgestockt werde, sei ein Tagessatz von 10

angemessen. Der Verstoß der Schuldnerin wiege allerdings so schwer, dass 75 Tagessätze ge-rechtfertigt seien. Einer entsprechenden Erhöhung der vom [X.] [X.]en Ersatzordnungshaft stehe das für das Beschwerdeverfahren geltende Verschlechterungsverbot entgegen. Deshalb habe es bei einer Ersatzord-nungshaft von vier Tagen zu verbleiben, so dass nunmehr ein Tag Ordnungs-haft einem Betrag von

II[X.] Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft

574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig

575 ZPO). Die für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde erforderli-che Beschwer
ergibt sich bereits daraus, dass der Beschluss des [X.] durch die Ermäßigung des Ordnungsgeldes für den Gläubiger nachtei-6
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lig vom Beschluss des [X.]s abweicht.
Es kann danach offenbleiben, ob ein Gläubiger, der -
wie der Rechtsbeschwerdeführer -
in seinem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes weder einen konkreten Betrag noch eine ungefähre Größenordnung des Ordnungsgeldes genannt hat, beschwert ist
oder beschwert sein kann, wenn das Gericht die Höhe des Ordnungsgeldes nach seinem Ermessen festgesetzt hat (vgl. OLG [X.], VuR
2015, 71, 72 [X.]; vgl. auch [X.], Beschluss vom 19. Februar 2015 -
I
ZB 55/13, NJW 2015, 1829 Rn. 15).
[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. [X.] hat das gegen die Schuldnerin festgesetzte Ordnungsgeld ohne Rechtsfehler auf

ermäßigt und es bei der
festgesetzten Ersatzordnungshaft von vier Tagen belassen.
1. [X.] hat mit Recht angenommen, dass die Fest-setzung von Ordnungsgeld gegen die Schuldnerin dem Grunde nach gerecht-fertigt ist.
a) Handelt der
Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen, so ist er nach §
890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des [X.] zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen.
b) [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, die
Schuldnerin habe dadurch gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung ver-stoßen, dass sie die den Gläubiger zeigende Videoaufnahme und deren Be-gleittext nicht von der fraglichen [X.]seite entfernt hat. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand ge-9
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schaffen wurde,
ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, son-dern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseiti-gung des Störungszustands umfasst ([X.], Urteil vom 19.
November 2015
-
I [X.], [X.], 720 Rn.
34 = [X.], 854 -
Hot [X.], [X.]; zum Vorliegen abweichender Anhaltspunkte vgl. etwa [X.], Urteil vom 11. Novem-ber 2014 -
VI ZR 18/14, [X.], 190 Rn.
11 bis 17 = [X.], 212). [X.] Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich nicht im bloßen Nichtstun, son-dern umfasst die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor ge-schaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot entsprochen werden kann ([X.], Urteil vom 22. Oktober 1992 -
IX ZR 36/92, [X.]Z 120, 73, 76 f.). So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des [X.] gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist ([X.], Urteil vom 4. Februar 1993 -
I ZR
42/91, [X.]Z 121, 242, 247 f.

TRIANGLE; Urteil vom 18. Februar 1972 -
I [X.], [X.], 558, 560
-
Teerspritzmaschinen; Urteil vom 28. Januar 1977 -
I [X.], GRUR 1977, 614, 616 -
Gebäudefassade). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da
die Rech-te des Gläubigers verletzt werden, solange die von der Schuldnerin ins [X.] eingestellte Videoaufnahme und deren Begleittext dort noch zu finden sind (vgl. [X.], Urteil vom 18. September 2014 -
I [X.], [X.], 258 Rn. 67 = [X.], 356 -
CT-Paradies).
c) Die Zuwiderhandlung erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem die Schuld-nerin das durch die einstweilige Verfügung verhängte Verbot beachten musste. Ist die einstweilige Verfügung -
wie hier -
durch Beschluss angeordnet worden, hat der Schuldner das verhängte Verbot zu beachten, sobald ihm die [X.]verfügung und die nach §
890 Abs. 2 ZPO erforderliche Ordnungsmittel-androhung im Parteibetrieb nach §
922 Abs. 2 ZPO zugestellt worden sind (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2014 -
I [X.], [X.], 196 Rn. 17 = [X.]
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2015, 209 -
Nero, [X.]; zur Urteilsverfügung vgl. [X.], Beschluss vom 22. Ja-nuar 2009 -
I [X.], [X.]Z 180, 72 Rn. 12). Der Schuldnerin ist
eine Aus-fertigung des Beschlusses vom 26. März 2015, der sie zur Unterlassung ver-pflichtete und die Ordnungsmittelandrohung
enthielt, am 28. März 2015 durch den Gerichtsvollzieher (vgl. §
192 Abs. 1 ZPO) zugestellt worden.
d) [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass §
890 Abs. 1 Satz 1 ZPO als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Ver-schulden des Schuldners voraussetzt
(vgl. [X.] 58, 159, 162 f.; 84, 82, 87; [X.], NJW-RR 2007, 860 Rn. 11). Auch diese Voraussetzung ist im vorlie-genden Fall
erfüllt. Nach den Feststellungen des [X.] hat die Schuldnerin vorsätzlich gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung versto-ßen, weil
sie die Videoaufnahme und deren Begleittext bewusst nicht von der fraglichen [X.]seite entfernt hat.
2. [X.] hat die Höhe des Ordnungsgeldes ohne

a) Bei der Wahl und Bemessung der Ordnungsmittel steht dem Tatrichter ein Ermessen zu. Die getroffene Entscheidung kann im [X.] nur darauf überprüft werden, ob alle wesentlichen Umstände rechtsfeh-lerfrei gewürdigt worden sind und von dem Ermessen gemäß dem Gesetzes-zweck unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch [X.] worden ist ([X.], Beschluss vom 23. Oktober 2003 -
I [X.], [X.]Z 156, 335, 349 -
Euro-Einführungsrabatt, [X.]). Die Entscheidung des [X.] hält einer solchen Überprüfung stand.
b) Ordnungsmittel sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen ([X.]Z 156, 335, 349
-
Euro-Einführungsrabatt, [X.]). Die Ordnungsmittel des §
890 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen 14
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sie -
präventiv -
der
Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben [X.] sie -
repressiv -
eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gericht-lichen Verbots dar ([X.], Beschluss vom 12. Januar 2012 -
I [X.], [X.], 541 Rn. 8; Beschluss vom 3. April 2014 -
I [X.], [X.], 909 Rn.
11
= [X.], 861; vgl. [X.] 58, 159, 162 f.). Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie im Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu [X.] sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der [X.], der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Ge-fährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (vgl. [X.], Urteil vom 30. September 1993 -
I [X.], [X.], 146, 147 = [X.], 37 -
[X.]; [X.]Z 156, 335, 349
-
Euro-Einführungsrabatt, jeweils [X.]). [X.] ist von diesen Grundsätzen ausgegangen.
c) [X.] hat bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin berücksichtigt. Es hat danach
ein [X.] lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
aa) Da die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach §
890 Abs. 1 ZPO für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, muss seine
Verhängung, wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat, grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes setzt daher ein Verschulden des Schuldners voraus ([X.] 58, 159, 162 f.; 84, 82, 87; [X.], NJW-RR 2007, 860 Rn. 11). Nach dem Schuldprinzip und dem Grund-satz der Verhältnismäßigkeit muss die Strafe oder die strafähnliche Sanktion und dementsprechend auch das Ordnungsgeld ferner in einem gerechten [X.] zur Schwere der Zuwiderhandlung
und dem Verschulden des Zuwider-handelnden
stehen
(zu disziplinarischen Maßnahmen vgl. [X.], NVwZ 2008, 18
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669 [X.]). Darüber hinaus sind nach dem Grundsatz der Opfergleichheit bei der Verhängung einer Geldstrafe und dementsprechend bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] oder des [X.] zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Sanktion bei vergleichbaren Straftaten oder Zuwiderhandlungen unterschiedlich [X.] Täter oder Zuwiderhandelnde gleich schwer trifft (zur Geldstrafe vgl.
[X.], [X.], 335 [X.]). Die Verhängung der Geldstrafe in Tagessätzen nach §
40 StGB dient der Verwirklichung dieser Grundsätze. Daher kann diese Vorschrift bei der
Bemessung der Höhe des
Ordnungsgeldes entsprechend an-gewandt werden.
Gemäß §
40 Abs. 1 Satz 1 StGB wird die Geldstrafe in Tagessätzen [X.]. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäß §
40 Abs.
2 Satz 1 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen [X.]se des [X.]; dabei geht es gemäß §
40 Abs. 2 Satz 2 StGB in der [X.] von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.
Bei der Verhängung einer Geldstrafe ist danach zunächst anhand der allgemeinen [X.] die [X.] zu bestimmen. Die-ser erste Schritt zielt auf gerechten Schuldausgleich. Folglich ist hier die [X.] von Bedeutung.
Die sich daran anschließende Bemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes ist von der Bestimmung der [X.] zu trennen und richtet sich gemäß §
40 Abs. 2 Satz 1 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des [X.]. Damit soll eine Opfergleichheit bei denjenigen hergestellt werden, deren Taten im Unrechts-
und Schuldgehalt vergleichbar sind (vgl. [X.], [X.], 335 [X.];
MünchKomm.StGB/
[X.], 2. Aufl., §
40 Rn. 1; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., §
40 Rn. 1; [X.] StGB/von [X.], 31. Edition, Stand 1. Juni 2016, §
40 StGB Rn. 4 und 6).
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-
Die Höhe des Ordnungsgeldes
kann in entsprechender Anwendung die-ser Regelung im Ausgangspunkt grundsätzlich
gleichfalls anhand von [X.] bestimmt werden. Dabei ist die Anzahl der Tagessätze insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Verstoßes sowie dem Grad des Verschuldens des Verletzers zu bestimmen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners.
bb) [X.] hat nach diesen Maßstäben ein [X.] angemessen errechnet. Es hat angenommen, im Falle der Schuldnerin sei unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass sie lediglich Ar-beitslosengeld beziehe, das auf den Regelsatz aufgestockt werde, ein Tages-Die Zahl der Tagessätze hat das Be-schwerdegericht im Hinblick auf die Schwere des Verstoßes
der Schuldnerin mit 75

bemessen. Es hat angenommen, es sei besonders verwerflich, dass die Schuldnerin sich bewusst dazu entschlossen habe, das Video auf der [X.] lassen. Sie

-Ver-sammlung auf die Einstellung des [X.] im [X.] hingewiesen und die [X.] zum Teilen des [X.] aufgefordert. Damit habe sie die Gefahr einer unkontrollierten Verbreitung des [X.] geschaffen.
Für den im Begleittext na--so die Wahrscheinlichkeit erhöht, als Repräsentant einer als feindlich empfun-den Staatsgewalt wahrgenommen und auch außerhalb seiner Dienstgeschäfte verbal oder sogar körperlich angegangen zu werden. Diese tatrichterliche Beur-teilung lässt keinen Rechtsfehler
erkennen.
d) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, da §
890 Abs. 1 ZPO nicht nur eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots darstelle, sondern als zivilrechtliche Beugemaßnahme auch der [X.] künftiger Zuwiderhandlungen diene, könne für die Bemessung der 22
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Höhe des Ordnungsgeldes anders als bei der Verhängung einer Geldstrafe nicht die wirtschaftliche Situation des Schuldners allein ausschlaggebend sein.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es auch bei der Verhängung einer Geldstrafe nach Tagessätzen nicht allein auf die persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] an. Diese Verhältnisse sind zwar für die Bestimmung der Höhe eines Tagessatzes maßgeblich. Für die
Bemessung der Zahl der Tagessätze kommt es jedoch auf das Ausmaß des Unrechts und den Grad des Verschuldens an. [X.] hat bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes dementsprechend auch nicht allein auf die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin abgestellt. Es hat zwar die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält-nisse der Schuldnerin bestimmt. Zur Bestimmung der Zahl der Tagessätze
hat es
jedoch auf Art, Umfang und Dauer des Verstoßes sowie den Grad des Ver-schuldens der Schuldnerin abgestellt. Dabei hat es insbesondere berücksich-tigt, dass die Schuldnerin vorsätzlich gehandelt und für den Gläubiger durch ihr Verhalten die Gefahr begründet hat, verbal oder sogar körperlich angegangen zu werden.
Es ist weder von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht noch sonst er-sichtlich, dass das Beschwerdegericht für die Bemessung der Höhe des [X.] bedeutsame Umstände übergangen hat. Insbesondere hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung des Ordnungsgeldes berücksichtigt, dass die Höhe des Ordnungsgeldes so zu bemessen ist, dass sich eine [X.] für die Schuldnerin nicht lohnt (vgl. [X.], [X.], 146, 147

[X.]; [X.]Z 156, 335, 349 -
Euro-Einführungsrabatt). Es ist nicht ersichtlich, dass die Höhe des vom Beschwerdegericht festgesetz-ten Ordnungsgeldes ungeeignet ist, die Schuldnerin von künftigen Zuwider-handlungen abzuhalten
und damit die präventive Funktion des Ordnungsgeldes zu wahren. Im Übrigen gilt das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fol-25
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-
gende und vom Beschwerdegericht berücksichtigte Übermaßverbot auch inso-weit, als die Verhängung eines Ordnungsgeldes als zivilrechtliche Beugemaß-nahme der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen dient.

3. [X.] hat es bei der Entscheidung des [X.]s belassen, das für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben
werden kann, eine Ordnungshaft von vier Tagen festgesetzt hat. Diese Beurteilung
wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und
lässt keinen Rechtsfehler er-kennen.
[X.] ist ersichtlich davon ausgegangen, dass
die Ordnungshaft, die
an die Stelle des nicht beitreibbaren Ordnungsgeldes tritt (§
890 Abs. 1 Satz 1 ZPO), bei einem in entsprechender Anwendung von §
40 StGB nach Tagessätzen bemessenen Ordnungsgeld in entsprechender An-wendung von §
43 Satz
2 StGB grundsätzlich in der Weise festgesetzt
werden kann, dass
einem Tagessatz ein Tag Ersatzordnungshaft entspricht. Das [X.] keinen Bedenken. Für die Bemessung der Ersatzordnungshaft gibt es keine starren Vorgaben; sie muss aber in einem angemessenen Verhältnis zum uneinbringlichen Ordnungsgeld stehen (Hilbig-Lugani in [X.]/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl., §
890 Rn. 21). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bei einem nach Tagessätzen bemessenen Ordnungsgeld die
Zahl der Tage der Ersatzord-nungshaft der Zahl der Tagessätze entspricht.
[X.] hat jedoch mit Recht angenommen, dass das für das Beschwerdeverfahren geltende Verschlechterungsverbot (vgl. [X.], [X.] vom 6. Mai 2004 -
IX ZB 349/02, [X.]Z 159, 122, 124 [X.]) einer da-nach an sich gebotenen
Erhöhung der vom [X.] festgesetzten [X.] auf 75 Tage entgegensteht. Es hat es deshalb bei der Ersatzordnungshaft von vier Tagen belassen, so dass nunmehr ein Tag

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V. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] auf Kosten des Gläubigers (§
97 Abs. 1 ZPO) zurückzuwei-sen.

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 21.05.2015 -
12 O 78/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.09.2015 -
I-20 [X.]/15 -

30

Meta

I ZB 118/15

08.12.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. I ZB 118/15 (REWIS RS 2016, 1099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1099

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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Zitiert

I ZB 118/15

I ZR 109/14

VI ZR 18/14

I ZR 76/13

I ZR 249/12

I ZB 43/11

I ZB 3/12

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