Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.09.2020, Az. VIII ZR 71/19

8. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1158

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Gegenstand

Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags aufgrund Diebstahls des Fahrzeugs: Anspruch des Leasingnehmers auf die Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer von ihm auf Neupreisbasis abgeschlossenen Kfz-Vollkaskoversicherung


Leitsatz

Bei vorzeitiger Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund Diebstahls des Fahrzeugs) steht die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zu (Fortentwicklung von BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 18; Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. September 2020 - VIII ZR 389/18).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 26. Februar 2019 - unter Zurückweisung der weitergehenden Revision - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu 1 zur Zahlung von mehr als 10.132,46 € verurteilt worden ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 4. September 2017 im vorbezeichneten Umfang abgeändert.

Die Beklagte zu 1 bleibt verurteilt, an die Klägerin 10.132,46 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin auferlegt.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Klägerin zu 6/7 und die Beklagte zu 1 zu 1/7 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin (Leasinggeberin) und ihre Leasingnehmerin, die Beklagte zu 1 (nachfolgend nur: Beklagte), streiten darum, wem nach vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags aufgrund eines Diebstahls des Leasingfahrzeugs der sowohl den Wiederbeschaffungs- also auch den Ablösewert übersteigende Neuwertanteil der Versicherungsleistung aus einer von der Beklagten auf Neuwertbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung zusteht.

2

Am 7. August 2013 schlossen die Parteien für die Dauer von 36 Monaten einen Leasingvertrag über einen Neuwagen des Typs [X.] Die Beklagte schloss für das Fahrzeug, wie vertraglich vorgesehen, eine Vollkaskoversicherung ab. Dabei handelte es sich um eine Versicherung auf Neuwertbasis, zu deren Abschluss die Beklagte insoweit nicht verpflichtet war.

3

Das Fahrzeug wurde in der Nacht vom 1. auf den 2. Dezember 2015 entwendet. Kurz darauf wurde es wieder aufgefunden und von der Klägerin in Besitz genommen. Die Klägerin kündigte nunmehr den Leasingvertrag. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zur [X.] betrug 70.504,20 € netto. Der Betrag, der zur vollen Amortisation des [X.] der Klägerin einschließlich ihres kalkulierten Gewinns notwendig ist (Ablösewert), belief sich auf 60.371,74 €, der (versicherte) [X.] auf 131.126 € bei einer Selbstbeteiligung von 500 €.

4

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Feststellung begehrt, dass ihr die Versicherungsleistung (130.626 €) uneingeschränkt zustehe. Das [X.] hat die Klage, die in erster Instanz auch gegen das Versicherungsunternehmen gerichtet war, abgewiesen.

5

Zwischenzeitlich wurde in einem Rechtsstreit der hiesigen Beklagten gegen das Versicherungsunternehmen dieses rechtskräftig zur Zahlung von 70.254,26 € an die hiesige Beklagte sowie zur Zahlung von 60.371,74 € an die hiesige Klägerin verurteilt, im Hinblick auf letztere Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs an das Versicherungsunternehmen.

6

In zweiter Instanz hat die Klägerin daraufhin von der Beklagten die Zahlung von 70.254,26 € beantragt. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat überwiegend Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 1505) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die Berufung der Klägerin sei zulässig. Insbesondere sei die Berufungsbegründung ordnungsgemäß unterzeichnet worden (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO). Zweifel an der Autorenschaft der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestünden nicht; auch die Beklagte habe Zweifel nicht geäußert. Der verwendete Schriftzug gleiche den [X.], mit denen die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihre weiteren Schriftsätze im vorliegenden Verfahren unterzeichnet habe. Der Schriftzug sei zwar einfach strukturiert und einem starken Abschleifungsprozess unterlegen, aber dennoch so individuell ausgeführt, dass ihm der Charakter einer Unterschrift insgesamt nicht abgesprochen werden könne.

Die Berufung sei auch begründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 70.254,26 € aus dem Leasingvertrag in Verbindung mit dem Rechtsgedanken der § 285 Abs. 1, § 275 BGB.

Aus den Regelungen des Leasingvertrags ergebe sich, dass der Klägerin auch die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Versicherungsleistung zustehe. Dies ergebe sich, wie auch das [X.] in seinem Urteil vom 29. November 2018 ([X.], 235) entschieden habe, aus der Wertung des § 285 Abs. 1 BGB sowie daraus, dass die Klägerin rechtliche Eigentümerin des entwendeten Fahrzeugs sei. Auch soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteige, sei sie weiterhin das Surrogat für das entwendete Fahrzeug und nicht allein Folge davon, dass der Versicherungsvertrag eine solche Leistung vorsehe. Dies folge daraus, dass der Leasinggeber jedenfalls bei einem Vertrag mit Kilometer-Abrechnung als juristischer und wirtschaftlicher Volleigentümer des [X.] stets alleiniger Berechtigter hinsichtlich der Chancen und Risiken sei, die aus einer Wertsteigerung des Objekts resultierten. Es sei insoweit grundsätzlich Sache des Leasinggebers, wie er am Ende der Laufzeit des Leasingvertrags mit dem in seinem Eigentum stehenden Leasingobjekt verfahre. Wenn dieses bei einer Verwertung nicht den kalkulierten Erlös erziele, entstünde dem Leasinggeber eine Unterdeckung. Dann aber müsse er bei einer Übersurrogation alleiniger Berechtigter des Mehrerlöses sein.

Dem stehe nicht entgegen, dass ein Schadensersatzanspruch des Leasinggebers durch sein Erfüllungsinteresse bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung begrenzt sei. Denn die Klägerin mache keinen Schadensersatzanspruch geltend, sondern begehre die Versicherungsleistung als Ersatz für das entwendete Fahrzeug.

Ein Übererlös könne allerdings anders zuzuordnen sein, wenn der Leasingvertrag dem Leasingnehmer die Chancen einer Wertsteigerung zuweise. Eine solche Vertragsgestaltung liege hier jedoch nicht vor. Das Verwertungsrecht stehe dem Leasinggeber zu. Nach den [X.] habe der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Vertragsbeendigung an die Klägerin zurückzugeben. Ein Erwerb des [X.] durch den Leasingnehmer sei ausdrücklich ausgeschlossen.

Auch die Tatsache, dass die Beklagte lediglich zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung verpflichtet gewesen sei, hier jedoch überobligatorisch der Grundpreis des Fahrzeugs versichert worden sei, rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass sie höhere Prämien zu zahlen gehabt hätte. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch ein durch Rechtsgeschäft, insbesondere durch den Verkauf des Fahrzeugs, von dem Schuldner erzieltes Entgelt in voller Höhe herauszugeben sei, selbst wenn der Verkehrswert des Fahrzeugs geringer sei. Es sei auch nicht erkennbar, aus welchem Grund die Beklagte eine Neuwertversicherung abgeschlossen habe.

Etwas anderes ergebe sich schließlich auch nicht aus der Vereinbarung "[X.] bei Totalschaden oder Diebstahl". Auch die Beklagte trage nicht vor, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht der Klägerin auf die Differenz zwischen dem [X.] und dem Wiederbeschaffungswert vorlägen. Die [X.], auf die verwiesen werde, normierten aus den oben dargelegten Gründen gerade keine Obergrenze.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung zum überwiegenden Teil nicht stand.

1. Entgegen den von der Revision geäußerten Bedenken ist die Berufung allerdings zulässig. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin nicht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Begründung verworfen, die [X.] sowie die Begründungsschrift seien nicht ordnungsgemäß unterzeichnet und die Berufung damit nicht form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat - was der [X.] wegen zu prüfen hat ([X.], Urteil vom 12. Oktober 2016 - [X.], [X.]Z 212, 224 Rn. 16; Beschlüsse vom 17. April 2018 - [X.], juris Rn. 11; vom 22. Oktober 2019 - [X.]/18, juris Rn. 10; jeweils mwN) - bei der Unterzeichnung der [X.] und Begründungsschrift einen individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern einen den Anforderungen der § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO an eine Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug verwendet.

Unschädlich ist, dass die Unterschrift der vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wie die Revision beanstandet, "durch eine nach links unten geführte Linie, einen Bogen nach rechts und eine dann nach rechts oben geführte Linie" gebildet wird. Denn auch ein nicht lesbarer Namenszug ist, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, als Unterschrift anzuerkennen. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Unterzeichner - wie vorliegend die Prozessbevollmächtigte der Klägerin - auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt ([X.], Beschlüsse vom 26. April 2012 - [X.] 36/10, NJW-RR 2012, 1140 Rn. 8; vom 16. Juli 2013 - [X.]/12, NJW-RR 2013, 1395 Rn. 11; vom 9. Juli 2015 - [X.], NJW 2015, 3104 Rn. 7; vom 29. November 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 445 Rn. 7; vom 17. April 2018 - [X.], aaO; jeweils mwN).

Danach ist den Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne der vorgenannten Bestimmungen Rechnung getragen. Der in der [X.] und in der Begründungsschrift verwendete Schriftzug findet sich auch in den anderen Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in diesem Verfahren und auch in den Parallelverfahren [X.] und [X.], ohne dass Zweifel an der Urheberschaft bestehen. Dem Sinn und Zweck des [X.] aus § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO, die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung zu ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck zu bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. November 2016 - [X.], aaO Rn. 14; vom 22. Oktober 2019 - [X.]/18, aaO Rn. 8), ist damit Genüge getan.

2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen vertraglichen Zahlungsanspruch der Klägerin als gegeben erachtet, soweit es den über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Neuwertanteil der Vollkaskoversicherung betrifft. Zwar steht der Klägerin nicht nur der ihr bereits zuerkannte vertragliche Ablösewert (60.371,74 €), sondern der höhere Wiederbeschaffungswert (70.504,20 €) zu, so dass die Klägerin weitere 10.132,46 € zu beanspruchen hat und die Revision der Beklagten insoweit unbegründet ist. Soweit die Versicherungsleistung (130.626 €) den Wiederbeschaffungswert übersteigt, also im Umfang von [X.], hat die Revision der Beklagten jedoch Erfolg. Denn diese Neuwertspitze steht im Verhältnis der [X.] zueinander bei interessengerechter Auslegung des Leasingvertrags dem Leasingnehmer zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist daher die Differenz von [X.] zu der von der Beklagten zum Neuwert von 130.626 € abgeschlossenen Vollkaskoversicherung nicht der Klägerin, sondern dem Leasingnehmer zuzuweisen.

a) Im Schrifttum ist diese Frage allerdings bisher umstritten. Nach einer - vom Berufungsgericht geteilten - Auffassung steht eine entsprechende Differenz grundsätzlich allein dem Leasinggeber zu. Als juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer des [X.] sei er stets alleiniger Berechtigter hinsichtlich der Chancen, die aus einer Wertsteigerung des Objektes resultierten, es sei denn, der Leasingvertrag enthalte eine ausdrücklich hiervon abweichende Regelung (vgl. [X.], EWiR 2005, 203, 204; Zahn in [X.], [X.], 7. Aufl., Rn. [X.] ff.; [X.], [X.], 992; [X.], [X.], 14, 15; [X.] in Burmann/[X.]/[X.]/[X.], Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 249 BGB Rn. 143c).

Nach anderer Ansicht steht der Neuwertanteil dem Leasingnehmer zu, wenn der Kaskoversicherer den Versicherungsfall auf Neuwertbasis abrechnet und die Versicherungsleistung infolgedessen über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht. Die Wertung des § 285 Abs. 1 BGB, wonach dem Eigentümer der untergegangenen Leasingsache das Surrogat als Leistung zuzuerkennen sei, komme hier nicht zum Tragen. Soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteige, sei sie kein Surrogat für das zerstörte oder entwendete Fahrzeug, sondern allein die Folge davon, dass der Versicherungsvertrag eine solche Leistung vorsehe (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., Rn. L 595; MünchKommBGB/[X.], 8. Aufl., Finanzierungsleasing ([X.]. § 515 BGB) Rn. 100; BeckOGK-BGB/[X.], Stand: 1. Juli 2020, § 535 Rn. 1130.1; [X.]/[X.] in Beckmann/[X.], [X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 20; [X.], [X.], 147, 148).

b) Der [X.] hat bisher lediglich - für den Fall einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags, der eine Restwertgarantie des Leasingnehmers und ein Andienungsrecht des Leasinggebers, aber keine Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers vorsieht - entschieden, dass eine von der Kaskoversicherung auf den Wiederbeschaffungswert eines beschädigten oder entwendeten Fahrzeugs gezahlte Entschädigung dem Leasinggeber auch dann uneingeschränkt zusteht, wenn es dadurch zu einem Mehrerlös kommt, der Leasinggeber also einen über den zur vollen Amortisation erforderlichen Ablösebetrag hinausgehenden Erlös realisiert ([X.]surteil vom 31. Oktober 2007 - [X.], [X.], 989 Rn. 16 ff.; vgl. auch [X.]surteil vom 21. September 2011 - [X.], NJW 2011, 3709 Rn. 17). Die Frage, wem im Verhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer eine noch weitergehende Versicherungsleistung aus der Neuwertversicherung gebührt, hat er hingegen ausdrücklich offen gelassen ([X.]surteil vom 31. Oktober 2007 - [X.], aaO Rn. 18).

c) Der [X.] entscheidet die Frage nunmehr im Sinn der zuletzt genannten Literaturmeinung.

Die vorgenannte Rechtsprechung des [X.]s, dass eine auf den Wiederbeschaffungswert erbrachte Versicherungsleistung in den betreffenden Fallgestaltungen auch dann dem Leasinggeber zusteht, wenn er dadurch einen über sein Amortisationsinteresse hinausgehenden Erlös realisieren kann, lässt sich nicht auf eine darüberhinausgehende Neuwertspitze übertragen. Denn diese repräsentiert bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht das (dem Leasinggeber als Eigentümer zugewiesene) Sacherhaltungsinteresse im Sinne eines Erhalts oder einer Absicherung des im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestehenden [X.]. Es geht auch nicht um die Verwirklichung der Chance, dass es zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs gegenüber der zu Vertragsbeginn vorgenommenen Kalkulation (etwa aufgrund geänderter Marktpräferenzen) kommt. Vielmehr beruht die Neuwertspitze auf der Eigenart einer Versicherung zum Neuwert, die in bestimmten Konstellationen - wie auch hier - zu einer Entschädigungsleistung der Versicherung führt, die sowohl über den Fahrzeugwert im Zeitpunkt der Beschädigung oder des Verlusts als auch über den von Leasinggeber bei vorzeitiger Vertragsbeendigung beanspruchten [X.] beziehungsweise Wiederbeschaffungswert hinausgeht. Ein solcher "Übererlös" aufgrund der vom Leasingnehmer abgeschlossenen und von ihm finanzierten Kaskoversicherung ist nach der Interessenlage aber dem Leasingnehmer zugewiesen.

aa) Die Neuwertversicherung dient, soweit sie über den Ersatz des [X.] und [X.] im Zeitpunkt des Versicherungsfalls hinausgeht, dem Sachersatzinteresse des Versicherungsnehmers, sich durch Einsatz der Versicherungsleistung wieder ein Neufahrzeug beschaffen zu können (vgl. [X.]surteil vom 31. Oktober 2007 - [X.], aaO Rn. 16 mwN). Einem fabrikneuen Fahrzeug kommt nach der Verkehrsauffassung eine besondere Wertschätzung zu, die sich auch darin widerspiegelt, dass es in den ersten ein oder zwei Jahren seit der Anschaffung und Ingebrauchnahme einen überproportionalen Wertverlust erleidet. Der Versicherungsnehmer, der das Fahrzeug nicht über ein Leasinggeschäft finanziert hat und deshalb sowohl Fahrzeughalter als auch Eigentümer ist, kann mit Hilfe der Versicherungsleistung aus der Neuwertversicherung wiederum ein vergleichbares Neufahrzeug anschaffen. Er muss dann nicht zusätzliche eigene Mittel für die Anschaffung eines Neufahrzeugs einsetzen oder sich damit zufriedengeben, mit einer in Höhe des [X.] gezahlten Versicherungsleistung nur ein Gebrauchtfahrzeug zu erwerben.

bb) Beim Leasingvertrag fallen allerdings Fahrzeughalter und Fahrzeugeigentümer auseinander. Das Interesse, mit Hilfe einer Neuwertentschädigung wiederum ein Neufahrzeug anschaffen und nutzen zu können, liegt aber im Rahmen eines Leasingvertrags beim Leasingnehmer und nicht beim Leasinggeber. Denn dem Interesse des Leasinggebers wird schon dadurch in vollem Umfang entsprochen, als er dem Leasingnehmer nach der (auch hier erfolgten) vorzeitigen Kündigung des Leasingvertrags den Ablösewert in Rechnung stellen kann. Der Ablösewert wird in diesem Fall unter Berücksichtigung des vom Leasingnehmer garantierten [X.] ermittelt und führt zur vollen Amortisation des Leasingvertrags.

Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] geäußerten Auffassung besteht insoweit kein Unterschied zwischen dem hier abgeschlossenen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und einem Vertrag mit Restwertgarantie. Denn auch der zwischen den Parteien abgeschlossene Leasingvertrag sieht in Ziffer 2 bei vorzeitiger Kündigung eine Abrechnung nach dem von der Leasinggeberin kalkulierten und vom Leasingnehmer (nur) für den Fall der vorzeitigen Kündigung garantierten Restwert vor. Darüber hinaus steht dem Leasinggeber - wie im hier gegebenen Fall - ohnehin auch ein etwa den Ablösewert übersteigender Wiederbeschaffungswert zu (vgl. [X.]surteil vom 31. Oktober 2007 - [X.], aaO Rn. 16 ff.).

(1) Die weitergehende Neuwertspitze, um die es hier allein geht, wäre für den Leasinggeber ein - im Sacherhaltungsinteresse oder im Sachwert des Fahrzeugs nicht begründeter - zusätzlicher Gewinn. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin daran, nach [X.] des vorzeitig beendeten Leasingvertrags die Neuwertspitze als Übererlös zu vereinnahmen und für den Erwerb eines neuen [X.] einzusetzen, nicht ersichtlich. Denn die Klägerin nutzt die Leasingfahrzeuge nicht selbst, sondern finanziert sie speziell für den jeweiligen Leasingnehmer und kalkuliert die Amortisation ihrer Leistungen einschließlich eines Gewinnanteils dabei jeweils ein.

Ob eine andere Beurteilung in Betracht kommt, wenn der Leasinggeber die Neuwertspitze im Rahmen eines neuen oder bei Fortführung des bisherigen Leasingvertrags mit einem Neufahrzeug gutbringt, kann dahinstehen. [X.] Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Vielmehr hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren die Neuwertspitze durchgehend als Übererlös für sich beansprucht und die Auffassung vertreten, insoweit handele es sich um eine Chance, die als Wertsteigerung des Sachwerts des Fahrzeugs zu verstehen oder zumindest ebenso zu behandeln sei.

(2) Die Beklagte, die den Versicherungsvertrag geschlossen hat, hat demgegenüber ein berechtigtes Interesse daran, die Neuwertspitze dafür einzusetzen, zu vergleichbaren Konditionen wieder in den Genuss der Nutzung eines Neufahrzeugs zu kommen, etwa durch Einsatz dieses Betrags für die Sonderzahlung eines (neuen) Leasingvertrags über ein Neufahrzeug.

d) Aus der vom Berufungsgericht und auch von der Revisionserwiderung herangezogenen Wertung des § 285 Abs. 1 BGB ergibt sich nichts anderes.

Erlangt der Schuldner - hier die Beklagte - infolge eines Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann nach § 285 Abs. 1 BGB der Gläubiger - hier die Klägerin - die Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des [X.] verlangen. Sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, hat der Schuldner das herauszugeben, was er für den Gegenstand erlangt hat, auch wenn der Wert des [X.] den Wert des Gegenstands übersteigt (vgl. [X.], Urteile vom 10. Februar 1988 - [X.], NJW-RR 1988, 902 unter 1 c; vom 17. April 1958 - [X.] 335/56, NJW 1958, 1040 unter I; insoweit in [X.]Z 27, 123 nicht abgedruckt).

aa) Diese Bestimmung will nach ihrem Regelungszweck die Vermögenswerte, die im Laufe wirtschaftlicher Vorgänge Personen zugeflossen sind, welchen sie nach den maßgebenden Beziehungen zu anderen Personen nicht zukommen, denjenigen zuführen, denen sie gebühren. Die Vorschrift ist dazu bestimmt, eine unrichtig gewordene tatsächliche Verteilung der Vermögenswerte auszugleichen. Es handelt sich um einen vom Gesetzgeber aus Erwägungen der Billigkeit und mit Rücksicht auf den vermuteten Parteiwillen in das Gesetz aufgenommenen Anspruch ([X.], Urteile vom 10. Februar 1988 - [X.], aaO; vom 15. Oktober 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 241 [X.]; vom 10. Mai 2006 - X[X.] 124/02, [X.]Z 167, 312 Rn. 25; vgl. auch Urteil vom 4. März 1955 - [X.], [X.], 1000 unter 2 e; jeweils mwN [zu § 281 BGB aF]). Soweit es vertragliche Schuldverhältnisse betrifft, stellt die Vorschrift eine gesetzlich geregelte ergänzende Vertragsauslegung dar ([X.], Urteil vom 19. Juni 1957 - [X.], [X.]Z 25, 1, 9 [zu § 281 BGB aF]) und beruht auf dem Gedanken, dass sich der Verpflichtungswille des Schuldners zur Herausgabe einer Sache auch auf die Übertragung eines infolge des [X.] erhaltenen Surrogats bezieht ([X.], Urteil vom 30. Januar 1987 - [X.], [X.]Z 99, 385, 388 [zu § 281 BGB aF]).

bb) Nach dieser Maßgabe sind die Voraussetzungen der unverändert in § 285 BGB übernommenen Vorschrift, die nach den Gesetzesmaterialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 ([X.]) Ausdruck eines offenkundigen Gerechtigkeitsgedankens ist (vgl. BT-Drucks. 14/6040, [X.]), aufgrund der leasingtypischen Interessenlage nicht gegeben. Denn die Klägerin hat den Neuwertanteil der Vollkaskoversicherung nicht für den geschuldeten Gegenstand erlangt, weil die Rückgabe eines neuwertigen Fahrzeugs an die Beklagte leasingvertraglich nicht geschuldet war.

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr die Neuwertspitze auch nicht unter dem Gesichtspunkt zugewiesen, dass es sich dabei um eine dem Eigentümer gebührende Chance der Wertsteigerung des Fahrzeugs handele. Denn selbst nach regulärem Vertragsablauf konnte sie mit einer Verwertung des Fahrzeugs zum Neupreis nicht rechnen, erst recht nicht bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nach einem Diebstahl des Fahrzeugs.

dd) Schließlich ist es - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - für die Zuweisung der Neuwertspitze auch nicht ausschlaggebend, dass es sich bei einer Kfz-Kaskoversicherung für geleaste Fahrzeuge im [X.] um eine Versicherung für fremde Rechnung handelt (§§ 43 ff. [X.]). Denn die Neuwertspitze dient, was die Revisionserwiderung verkennt, dem Interesse des Leasingnehmers, wieder in den Genuss der Nutzung eines Neufahrzeugs zu gelangen. Demgegenüber durfte die Klägerin, die nicht Vertragspartnerin des [X.] ist, redlicherweise nicht damit rechnen, nach voller Amortisation des vorzeitig gekündigten Vertrags einen weiteren, nicht im Wiederbeschaffungswert des [X.] begründeten Mehrerlös zu realisieren.

Es wäre daher unter Abwägung der berechtigten Interessen der Parteien des Leasingvertrags unbillig, der Klägerin bei vorzeitiger Vertragsbeendigung die über ihr Sacherhaltungsinteresse hinausgehende Neuwertentschädigung zuzuweisen. Auch der Gerechtigkeitsgedanke des § 285 Abs. 1 BGB würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn der Leasinggeber den überschießenden Betrag, der auf der vom Leasingnehmer auf den Neuwert erweiterten Vollkaskoversicherung und den zugrundeliegenden Versicherungsprämien beruht, vereinnahmen dürfte.

e) Auch aus den von der Klägerin formularmäßig verwendeten Vertragsbestimmungen erschließt sich nicht, dass ihr der Neuwertanteil der Vollkaskoversicherung zugewiesen wäre. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht insbesondere angenommen, anhand der mit "[X.] bei Totalschaden oder Diebstahl" bezeichneten Regelung werde deutlich, dass die Klägerin auch einen Übererlös aus einer Neuwertversicherung beanspruche. Dort heißt es:

"Der Leasinggeber verzichtet im Falle eines Diebstahls des Fahrzeugs oder eines Totalschadens auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert, wenn die Versicherungsleistung binnen drei (3) Monaten (ab [X.]) bei ihm eingeht. [...] Anderenfalls verbleibt es bei der Fälligkeit des [X.] gemäß Abs. X Ziff. 6 i.V.m. Abs. XV der AGB.

Erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung noch zu einem späteren Zeitpunkt, erstattet der Leasinggeber die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert an den Leasingnehmer zurück. Der Verzicht auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert gilt nur dann, wenn (1) für das Fahrzeug kein Kasko-Versicherungsschutz mit einer Neupreis- oder Kaufpreisregulierung oder eine anderweitige [X.] (= Versicherung für das Risiko einer Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert) besteht und (2) der Leasingnehmer einen neuen Vertrag über das Leasing bzw. die Finanzierung eines Fahrzeugs mit [der Klägerin] schließt."

Danach verzichtet die Klägerin unter den vorgenannten - hier nicht vorliegenden - Umständen im Fall eines Diebstahls oder eines Totalschadens des Fahrzeugs auf die Differenz zwischen dem Ablösewert und dem Wiederbeschaffungswert (sogenanntes [X.]). Im Streitfall geht es jedoch nicht um die vorgenannte Differenz, sondern um die davon zu unterscheidende Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Neuwert.

Für den Fall, dass die Voraussetzungen eines Verzichts auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert nicht gegeben sind, heißt es weiter: "Anderenfalls verbleibt es bei der Fälligkeit des [X.] gemäß Abs. X Ziff. 6 i.V.m. Abs. XV der AGB." Auch daraus ergibt sich nichts zugunsten der Klägerin. Zwar enthält der Leasingvertrag keine Aussage darüber, dass der Ablösewert die Ansprüche der Klägerin aus der Abwicklung des Leasingvertrags abschließend im Sinne einer Obergrenze regelt (vgl. [X.]surteil vom 21. September 2011 - [X.], aaO Rn. 19). Er enthält umgekehrt aber auch keine Aussage, dass die Klägerin den Neuwertanteil der Versicherungsentschädigung für sich beansprucht. Dies ist dem Wortlaut der [X.] nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.

In Anbetracht dessen bedarf es im gegebenen Fall keiner Entscheidung, ob vom Leasinggeber verwendete Formularbestimmungen, die diesem auch die Neuwertspitze einer vom Leasingnehmer auf [X.] abgeschlossenen Vollkaskoversicherung zuweisen, einer [X.] Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB standhielten.

f) Danach steht der beklagten Leasingnehmerin die den Wiederbeschaffungswert, der hier höher als der Ablösewert ist, übersteigende Neuwertspitze der von ihr abgeschlossenen Vollkaskoversicherung zu. Anders als es im Berufungsurteil anklingt, ist es unerheblich, dass der Leasingnehmer, dem die interne Kalkulation des Versicherers nicht zugänglich ist, keinen (oder keinen ausreichenden) Sachvortrag zum Umfang der auf den Neuwertanteil entfallenden Versicherungsprämie gehalten hat. Ohne Bedeutung ist es auch, ob der Versicherer die Vollkaskoversicherung ohne zusätzlichen Prämienanteil allein aus Wettbewerbsgründen mit einem Neuwert ausstattet, ebenso die Frage, ob die Tarifstruktur des Versicherers überhaupt einen anderen Versicherungsumfang vorsieht. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Leasingnehmer bei Abschluss des [X.] Kenntnis davon hatte, dass er die Vollkaskoversicherung als Neuwertversicherung abschließt, und welche Gründe ihn gegebenenfalls dazu veranlasst haben. All diese Gesichtspunkte sind zur Beurteilung des Vorbringens des Leasingnehmers nicht erforderlich, weil sie für die Rechtsfolge nicht von Bedeutung sind (vgl. [X.]surteil vom 30. Oktober 2019 - VI[X.] 177/18, NJW 2020, 459 Rn. 19 mwN).

III.

Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Berufung der Klägerin zur Abänderung und Neufassung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Dr. Milger     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Kosziol     

      

Dr. Schmidt     

      

Meta

VIII ZR 71/19

09.09.2020

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 26. Februar 2019, Az: I-24 U 70/18, Urteil

§ 285 BGB, § 535 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.09.2020, Az. VIII ZR 71/19 (REWIS RS 2020, 1158)

Papier­fundstellen: WM 2022, 488 REWIS RS 2020, 1158


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII ZR 71/19

Bundesgerichtshof, VIII ZR 71/19, 09.09.2020.


Az. 24 U 70/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 70/18, 26.02.2019.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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24 U 70/18 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


IV ZR 16/13 (Bundesgerichtshof)

Vollkaskoversicherung für ein Leasingfahrzeug: Voraussetzungen für die Berechnung der Versicherungsleistung nach der Differenzkasko-Klausel


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