Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2012, Az. V ZR 237/11

5. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6493

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Gegenstand

Vollstreckungsklausel für Sicherungsgrundschulden: Nachfolge in die Rechte aus einer formularmäßigen Vollstreckungsunterwerfung durch Vertrag zugunsten Dritter


Leitsatz

Der für die Nachfolge in die Rechte aus einer formularmäßigen Vollstreckungsunterwerfung für eine Sicherungsgrundschuld erforderliche "Eintritt in den Sicherungsvertrag" (BGH, Urteil vom 30. März 2010, XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133, 151 Rn. 40) kann auch durch Abschluss eines Vertrags zugunsten des Sicherungsgebers erfolgen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juni 2011 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte betreibt die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke der Kläger aus vollstreckbaren Sicherungsgrundschulden. Die ursprünglichen Gläubigerinnen der Grundschulden fusionierten mit einer anderen Gesellschaft im September 2001 zu einer später als [X.] firmierenden Hypothekenbank, die ein [X.] im Wert von 3,6 Mrd. Euro auf die [X.] ausgliederte. Diese Gesellschaft trat die Kreditforderungen nebst Sicherungsrechten an die Beklagte ab, die in der Folge als Gläubigerin der Grundschulden in die Grundbücher der belasteten Grundstücke eingetragen wurde. Die Beklagte übernahm in einem Vertrag mit der mit der [X.] vom 23./27. Juli 2010 "sämtliche Verpflichtungen der vormaligen Grundschuldgläubiger aus den ... benannten Darlehensverträgen und Sicherheiten bestehenden Sicherungszweckerklärungen". Der Beklagten wurde als Rechtsnachfolgerin eine Vollstreckungsklausel für die Grundschulden erteilt. Dagegen wenden sich die Kläger mit der [X.]. Sie machen geltend, die Vereinbarungen der Zedentin und der Beklagten und insbesondere die zuletzt genannte Vereinbarung genügten den Anforderungen an den Eintritt des Gläubigers in die Verpflichtungen aus der Sicherungsvereinbarung nach dem Urteil des [X.] vom 30. März 2010 ([X.], [X.], 133) nicht. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die von dem [X.] zugelassene Revision, mit welcher die Kläger ihren Antrag, die Vollstreckung aus der erteilten Klausel für unzulässig zu erklären, weiterverfolgen. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

2

Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin der [X.] der Grundschulden geworden, aus denen sie die Zwangsversteigerung der Grundstücke der Kläger betreibe. Sie könne aus der [X.] vorgehen, mit welcher die Grundschulden versehen seien. Das setze nach der Rechtsprechung des [X.] einen Einritt in die Verpflichtungen der [X.] aus der [X.] für die Grundschulden voraus. Dieser Eintritt könne nicht nur durch eine Vertragsübernahme mit Zustimmung des Schuldners erfolgen, sondern auch, wie hier, durch einen Vertrag zugunsten Dritter.

II.

3

Das trifft zu. Die zulässige [X.] nach § 768 ZPO ist unbegründet.

4

1. Nach § 795 [X.]. § 727 ZPO ist der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der [X.] die Vollstreckungsklausel zu erteilen, wenn die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

5

2. Soll die Klausel für eine Urkunde erteilt werden, in der sich der Schuldner nach § 800 ZPO der Vollstreckung aus einer Grundschuld unterworfen hat, setzt die Vollstreckung aus der Klausel durch den Rechtsnachfolger voraus, dass der neue Gläubiger der Grundschuld in den [X.] "eingetreten" ist ([X.], Urteil vom 30. März 2010 - [X.], [X.]Z 185, 133, 151 Rn. 40; Beschluss vom 29. Juni 2011 - [X.], NJW 2011, 2803, 2806 f. Rn. 30 vorgesehen für [X.]Z 190, 172). Eine solche - wie hier - formularmäßig erfolgte Erklärung des Grundstückseigentümers ist gemäß § 5 [X.] (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB) zu seinen Gunsten dahin auszulegen, dass sich die Vollstreckungsunterwerfung nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld erstreckt ([X.], Urteil vom 30. März - [X.], [X.]Z 185, 133, 141 f. Rn. 24). Die fortbestehende treuhänderische Bindung des Grundschuldgläubigers lässt sich nicht schon der Abtretung entnehmen, weil diese nicht ohne weiteres auch die stillschweigende Vereinbarung einer Übernahme der Verbindlichkeiten aus der [X.] umfasst ([X.], Urteile vom 25. September 1996 - [X.], NJW 1997, 461, 463 und vom 30. März 2010 - [X.], [X.]Z 185, 133, 149 Rn. 36). Voraussetzung dafür ist vielmehr eine gesonderte Vereinbarung über den Eintritt in den [X.] ([X.], Urteil vom 30. März 2010 - [X.], [X.]Z 185, 133, 149 Rn. 36 und 151 Rn. 40).

6

3. Die Beklagte ist nicht nur, was die Kläger nicht bestreiten, Rechtsnachfolger der Grundschuldgläubigerin. Sie ist auch in die [X.] für die Grundschulden "eingetreten".

7

a) Im Wege der Vertragsübernahme ist der Eintritt in die [X.] allerdings nicht erfolgt. Sie setzte entweder einen dreiseitigen Vertrag zwischen der ursprünglichen und der neuen Vertragspartei oder einen Vertrag zwischen der ausscheidenden und der eintretenden Vertragspartei voraus, dem die verbleibende Vertragspartei zustimmt ([X.], Urteile vom 20. Juni 1985 - [X.], [X.]Z 95, 88, 93-95 und vom 15. August 2002 - [X.], NJW 2002, 3461, 3462; [X.]/[X.], 6. Aufl., Vor § 414 Rn. 8 [X.]). An beidem fehlt es hier.

8

b) Der für den Übergang der Rechte aus einer Vollstreckungsunterwerfung auf die [X.] einer Grundschuld erforderliche Eintritt in den [X.] ist aber auch in der hier gewählten Form eines Vertrags zugunsten Dritter möglich.

9

aa) Diese Frage ist allerdings umstritten. Sie wird teilweise mit dem Berufungsgericht bejaht ([X.], [X.] 2011, 578, 580; [X.], DNotI-Report 2010, 93, 98; Bolkart, [X.] 2010, 483, 496 f.; [X.], [X.], 2057, 2059; [X.]/[X.], NJW 2010, 2017 f.; [X.]/[X.], [X.], 238, 240). Nach anderer Ansicht ist sie zu verneinen ([X.], Beschluss vom 24. November 2010 - 3 [X.] und 151/10; [X.], [X.], 2063, 2066 f.). Mit dem Erfordernis eines "Eintritts in den [X.]" greife der [X.] ein Kriterium auf, das der Gesetzgeber ausweislich von Vorschriften wie § 651b BGB als Vertragsübernahme verstehe. Ohne die Notwendigkeit seiner Mitwirkung an dem Eintritt in den [X.] könne dem [X.] ein Vertragspartner aufgezwungen werden, der nicht vertrauenswürdig sei. Jedenfalls fehle es an einem Eintritt, wenn der [X.] das ihm eingeräumte Recht nach § 333 BGB zurückweise.

[X.]) Der Senat hält die erste Ansicht für richtig.

(1) Der [X.] hat die für den Übergang der Rechte aus einer formularmäßigen Vollstreckungsunterwerfung für eine Grundschuld nach § 800 ZPO auf den Zessionar erforderliche Übernahme der vertraglichen Bindungen an die Sicherungsvereinbarung mit dem Begriff "Eintritt in den [X.]" nur plakativ beschrieben. Das bedeutet nicht, dass die [X.] nur erteilt werden dürfte, wenn der neue Grundschuldgläubiger auf Grund einer förmlichen Vertragsübernahme zur Einhaltung des [X.]s verpflichtet ist. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der Grundstückseigentümer in einer formularmäßigen Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO normalerweise nicht schlechthin der Vollstreckung in das belastete Grundstück unterwerfen will, sondern nur, wenn die spätere Vollstreckung dem [X.] entspricht und wenn er die Einhaltung dieser Vorgaben notfalls mit den vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen durchsetzen kann ([X.], Urteil vom 30. März 2010 - [X.], [X.]Z 185, 133, 148 Rn. 35 f. und 150 Rn. 37). Für ihn kommt es deshalb darauf an, dass der [X.] auch für den neuen Gläubiger verbindlich ist. In welcher technischen Form der "Eintritt in den [X.]" erreicht wird, ist für ihn ohne Bedeutung, wenn seinem Anliegen inhaltlich Rechnung getragen wird. Das ist nicht nur durch eine förmliche Vertragsübernahme, sondern auch durch den Schuldbeitritt, den der [X.] in der Einleitung dieses Teils des Urteils vom 30. März 2010 ausdrücklich anspricht ([X.], [X.]Z 185, 133, 141 f. Rn. 24), oder durch vergleichbare Vereinbarungen möglich.

(2) Die rechtliche Bindung des neuen Gläubigers an den [X.] wird durch einen Vertrag zugunsten [X.] jedenfalls dann erreicht, wenn er alle Verpflichtungen des Zedenten aus [X.] gegenüber dem Sicherungsgeber erfasst und wenn er einen Vorbehalt, das Recht des [X.] ohne dessen Zustimmung zu ändern (vgl. § 328 Abs. 2 Fall 2 BGB), nicht enthält.

(a) Mit einem solchen Vertrag verpflichtet sich der neue Grundschuldgläubiger dazu, die Sicherungsvereinbarung mit dem bisherigen einzuhalten. Er wäre wie der bisherige Gläubiger insbesondere verpflichtet, die Grundschuld bei Erledigung des Sicherungszwecks an den Darlehensnehmer zurückzuübertragen, von dem Recht nur im Verwertungsfall Gebrauch zu machen und bei der Verwertung des Rechts den Grundsatz der Bestverwertung zu beachten (zu Letzterem: Senat, Urteil vom 3. Februar 2012 - [X.], [X.], 591, 592 Rn. 8). Die Einhaltung dieser Verpflichtungen kann der Darlehensnehmer von dem neuen Gläubiger nach § 328 Abs. 1 BGB unmittelbar selbst einfordern. Gestützt hierauf könnte er etwa eine Vollstreckung vor Eintritt des Verwertungsfalls mit den vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen abwenden. Damit wird dem Anliegen des Darlehensnehmers, die Vollstreckung nur bei treuhänderisch gebundenen Grundschulden zu ermöglichen, entsprochen.

(b) Dem steht nicht entgegen, dass der Darlehensnehmer bei dieser Form der Übernahme der Verpflichtungen aus dem [X.] nicht beteiligt ist.

(aa) Er ist allerdings nicht in der Lage, auf die Auswahl des neuen Grundschuldgläubigers Einfluss zu nehmen, und kann auch nicht verhindern, dass die Vollstreckungsklausel als Rechtsnachfolger einem Gläubiger erteilt wird, dessen Bonität er anzweifelt (so [X.], [X.], 2063, 2066). Das widerspricht aber nicht dem Sinn und Zweck der eingeschränkten Vollstreckungsunterwerfung des Darlehensnehmers nur für treuhänderisch gesicherte Grundschuldforderungen. Ihm entsteht aus dieser Vertragsgestaltung auch bei schlechter Bonität des neuen Gläubigers kein Nachteil.

([X.]) Bei der Übernahme der Verpflichtungen aus dem [X.] durch einen Vertrag zugunsten Dritter bleibt der ursprüngliche [X.] unverändert bestehen. Zu dessen Erfüllung bleibt der bisherige Gläubiger verpflichtet. Von seinen Pflichten wird er nicht nach § 275 Abs. 1 BGB frei, weil der neue Gläubiger inhaltsgleiche Pflichten übernimmt und der bisherige Gläubiger mangels anderer Vereinbarungen nach § 335 BGB auch selbst berechtigt ist, Erfüllung dieser Pflichten zu verlangen. Die Einhaltung des [X.]s, insbesondere das Verbot einer Vollstreckung vor Eintritt des Verwertungsfalls, die Rückübertragung der Grundschuld nach Erledigung des Sicherungszwecks und die Pflicht zur Bestverwertung, kann gegenüber dem neuen Gläubiger ungeachtet guter oder schlechter Bonität durchgesetzt werden. Sie bleibt, worauf das Berufungsgericht zu Recht abgestellt hat, auch im Fall einer Insolvenz des neuen Gläubigers möglich. Die Bestellung einer Grundschuld, die der Sicherung von Forderungen dienen soll, begründet ein sog. echtes eigennütziges Treuhandverhältnis. Das hat zur Folge, dass die Grundschuld wie bei einer uneigennützigen Treuhand (dazu: [X.], Urteile vom 7. April 1959 - [X.], NJW 1959, 1223, 1224 und vom 19. November 1992 - [X.], NJW-RR 1993, 301) rechtlich zum Vermögen des Treuhänders gehört; wegen der im Innenverhältnis aufgrund des [X.] bestehenden Beschränkung der Rechtsmacht des Treuhänders ist der treuhänderisch übertragene Gegenstand jedoch sachlich und wirtschaftlich dem Vermögen des [X.] zuzuordnen. Dem Treugeber - hier den Klägern - steht deshalb in der Insolvenz des neuen Gläubigers als Treuhänder hinsichtlich der Grundschuld ein Aussonderungsrecht nach § 47 [X.] zu, soweit sie nach der [X.] zurückzuübertragen ist ([X.], Urteil vom 24. Juni 2003 - [X.], [X.]Z 155, 227, 233 f.; MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl., § 47 Rn. 375).

(c) Ein Vertrag zugunsten des [X.] ist auch nicht deshalb zur Übernahme der Verpflichtungen aus dem [X.] ungeeignet, weil der Sicherungsgeber hiervon nicht unterrichtet werden muss (so aber [X.], [X.], 2063, 2066). Die Berechtigung aus einem Vertrag der Gläubiger zu seinen Gunsten kann der Sicherungsgeber zwar nur nutzen, wenn er von ihr erfährt. Das ist im Ergebnis aber auch gewährleistet. Die Vollstreckung aus der erteilten [X.] setzt nach § 750 Abs. 2 ZPO die Zustellung nicht nur der Klausel, sondern auch der zum Nachweis vorgelegten Urkunden voraus. Dazu gehört bei einer [X.] für eine vollstreckbare Grundschuld auch die Urkunde, aus der sich der "Eintritt in den [X.]" ergibt ([X.], DNotI-Report 2010, 93, 99).

(d) Die mit dem Vertrag zugunsten des [X.] eingetretene treuhänderische Bindung der Grundschuldforderung entfällt nicht, wenn der Sicherungsgeber - wie hier - das erworbene Recht nach § 333 BGB zurückweist.

(aa) Ob sich der Sicherungsgeber auf den Fortfall seines Rechts berufen könnte, wenn er es selbst zurückgewiesen hat, ist im Hinblick auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (so [X.], [X.], 2057, 2059; [X.], [X.] 2010, 441, 446), darin ist dem Berufungsgericht Recht zu geben, zweifelhaft. Das bedarf aber keiner Entscheidung, weil eine Grundschuldforderung auch dann noch treuhänderisch gebunden bleibt, wenn der begünstigte Sicherungsgeber sein Recht zurückweist.

([X.]) Die Zurückweisung führt zwar dazu, dass das Recht als nicht erworben gilt. Das hat aber nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem [X.] unmöglich wird oder sich dieser erledigt. Welche Auswirkungen die Zurückweisung des Rechts durch den begünstigten [X.] auf das Verhältnis des bisherigen zum neuen Gläubiger hat, ist vielmehr durch Auslegung unter Berücksichtigung des Charakters der übernommenen Verpflichtung und der Bedeutung, die diese Übernahme für die Vertragsparteien hat, zu ermitteln ([X.]/[X.], 6. Aufl., § 333 Rn. 8). Diese Auslegung hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht vorgenommen. Sie kann der Senat nachholen, weil weitere tatsächliche Feststellungen dazu nicht erforderlich und auch nicht zu erwarten sind.

([X.]) Sie ergibt, dass nach der Zurückweisung des Rechts durch den Sicherungsgeber der bisherige Gläubiger selbst von dem neuen Gläubiger die Einhaltung der Vorgaben seines [X.]s mit dem Sicherungsgeber verlangen kann. Beide Gläubiger haben ein Interesse daran, dass der neue Gläubiger nicht nur das Recht erwirbt, sondern auch in die Rechte aus der Vollstreckungsunterwerfung eintritt. Beides ist letztlich nur zu erreichen, wenn der neue Gläubiger die Verpflichtungen aus dem [X.] übernimmt und die Einhaltung dieser Verpflichtungen auch durchgesetzt werden kann. Der bisherige Gläubiger bleibt nämlich aus diesem [X.] verpflichtet und muss deshalb sicherstellen, dass die Grundschuld nur entsprechend den Vorgaben dieses Vertrags verwendet wird. Er müsste sonst nach § 280 Abs. 1 BGB dem Sicherungsgeber den Schaden ersetzen, der diesem entsteht, wenn der neue Gläubiger die Grundschuld kündigt und aus ihr - gegebenenfalls nach vorheriger Duldungsklage gemäß § 1192 Abs. 1, § 1147 BGB (dazu Kesseler, [X.], 486, 487) - vollstreckt, obwohl der in dem [X.] vereinbarte Verwertungsfall nicht eingetreten ist oder wenn er nach Erfüllung der gesicherten Forderungen die Grundschuld nicht [X.]. Dieses Risiko soll ein Vertrag zugunsten des [X.] vermeiden, in dem sich der neue Gläubiger zur Einhaltung des [X.]s verpflichtet. Seinen Zweck erreicht dieser Vertrag nach Zurückweisung des Rechts durch den Sicherungsgeber nur, wenn dann an seiner Stelle der bisherige Gläubiger die Einhaltung verlangen kann. Das sichert auch den Sicherungsgeber, der das Recht zurückgewiesen hat. Denn dieser könnte weiterhin Erfüllung des [X.]s und folglich verlangen, dass der bisherige Gläubiger seine Ansprüche gegen den neuen auf Einhaltung des [X.]s geltend macht.

c) Die Vereinbarung der Beklagten mit der [X.] vom 23./27. Juli 2010 genügt den Anforderungen. Sie ist ausdrücklich als Vertrag zu Gunsten der Kläger ausgestaltet. Sie erfasst, wie geboten, sämtliche Verpflichtungen der vormaligen Grundschuldgläubiger aus [X.], die für die Darlehen bestehen. Eine Aufhebung oder Änderung der Rechte der Sicherungsgeber ist nach der Vereinbarung nur mit deren Zustimmung möglich.

d) Offen bleiben kann, ob auch schon die Vereinbarung in Nr. 11 Buchstabe h des [X.] vom 30. November 2004 diesen Anforderungen genügt, in welcher die Beklagte die gleiche Verpflichtung gegenüber der Käuferin eingegangen ist. Darauf käme es nur an, wenn für die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung die Verhältnisse bei Erteilung der Klausel maßgeblich wären. Maßgeblich sind aber die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die Klage gegen die Klausel in der Tatsacheninstanz ([X.], 156, 160; MünchKomm-ZPO/[X.], 3. Aufl., § 768 Rn. 9; Raebel in [X.]/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 768 ZPO Rn. 4).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger                                           Schmidt-Räntsch                                        Roth

                        Brückner                                                    Weinland

Meta

V ZR 237/11

11.05.2012

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 9. Juni 2011, Az: 8 U 322/11

§ 727 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2012, Az. V ZR 237/11 (REWIS RS 2012, 6493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6493

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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