Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2004, Az. IX ZR 119/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2894

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]
Verkündet am: 8. Juni 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2

a) Enthält ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Formular darstellt, außer der Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung eine Abrede über die vom Rechtsanwalt zu erbringende Leistung, ist die Gebüh-renvereinbarung nicht wirksam begründet worden.
b) Die Frage, ob der Rechtsanwalt aufgrund einer Honorarvereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung fordert, ist anhand eines Vergleichs der für die ge-leistete Tätigkeit insgesamt verdienten gesetzlichen Vergütung mit dem verein-barten Honorar zu beantworten. Ein solcher Vergleich ist erst dann möglich, wenn - 2 - sich die Höhe der gesetzlichen Vergütung ermitteln läßt, in der Regel also erst nach dem Ende der Tätigkeit des Rechtsanwalts.
c) Der Rechtsanwalt trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Mandant freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet hat.
[X.], [X.]eil vom 8. Juni 2004 - [X.] - OLG Brandenburg

LG Cottbus

- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2004 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 1. April 2003, berichtigt durch Beschlüsse vom 5. Mai 2003 und 10. Juni 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Herabsetzung, hilfsweise Rückzahlung der von ihm an den beklagten Rechtsanwalt in den Jahren 1993 bis 1997 aufgrund eines "Beratervertrags" gezahlten [X.] abzüglich der für die Beratung entstandenen gesetzlichen Gebühren. In dem zwischen den [X.]en abge-schlossenen, undatierten "Beratervertrag" heißt es u.a.:
"Das Baugeschäft [X.]betreibt ein Baugeschäft überwie-gend in der Umgebung von [X.]. In allen Rechtsfragen, die diesen Betrieb betreffen, erteilt der Rechtsanwalt L.

Rechts-beratung. Die monatliche Vergütung beträgt pauschal 3000,- (von [X.]) DM zuzüglich gesetzlicher MwSt. – - 4 - Vertragsbeginn ist der [X.] (von Hand geändert). Der Vertrag wird zunächst auf die Dauer von 10 Jahren geschlos-sen.

Die Haftung des beratenden Rechtsanwaltes für normale Fahrläs-sigkeit wird auf einen Betrag von 400.000,00 DM pro Schadenbe-trag festgesetzt. –"

Das Honorar ist später wiederholt herabgesetzt worden. In der [X.] von Februar 1993 bis Dezember 1997 zahlte der Kläger insgesamt 79.350 DM.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] den Beklagten auf den Hilfsantrag verurteilt, an den Kläger 39.921,95 • (= 78.080,54 DM) nebst Zinsen zu zahlen. Gegen sei-ne Verurteilung wendet sich der Beklagte mit seiner zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

[X.]

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Herabsetzung der vereinbarten Vergütung könne der Kläger nicht verlangen. Die in dem "Beratervertrag" [X.] Vereinbarung der Vergütung entspreche nicht der Formvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Jedoch stehe ihm der mit dem Hilfsantrag geltend - 5 - gemachte Zahlungsanspruch zu, weil er das [X.] ohne rechtlichen Grund geleistet habe (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Der Kläger habe auch nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] freiwillig und ohne Vorbehalt ge-leistet. Er habe die Zahlungen nicht in dem Bewußtsein vorgenommen, daß er nicht so viel schulde.

I[X.]

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer recht-lichen Überprüfung stand.

1. Der Kläger kann das von ihm - abzüglich der zwischen den [X.]en nicht in Streit befindlichen gesetzlichen Vergütung für die Beratungstätigkeit des Beklagten - gezahlte [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zurückfordern, weil er in diesem Umfang (vgl. [X.], [X.]. v. 23. Oktober 2003 [X.] [X.] ZR 270/02, NJW 2004, 1169, 1171) das Honorar ohne rechtlichen Grund geleistet hat. Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem mit Wirkung vom 1. Februar 1993 abgeschlossenen "Beratervertrag". Denn die darin [X.] ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam (§ 125 Satz 1 BGB).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann der Rechtsanwalt aus einer [X.] eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in einem [X.], der auch andere Erklärungen umfaßt, enthalten ist. Zwar ist die Erklä-rung, die monatliche Vergütung betrage (zunächst) pauschal 3.000 DM zuzüg-- 6 - lich gesetzlicher Mehrwertsteuer, in dem auch vom Kläger unterschriebenen "Beratervertrag" schriftlich abgegeben. Jedoch ist sie in einem Vordruck enthal-ten, der auch andere Erklärungen umfaßt:

a) Ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Formblatt (Formular) darstellt, von dem man annehmen kann, daß es in glei-cher Weise häufiger verwendet wird, ist als Vordruck anzusehen; auf die Art der Herstellung kommt es nicht an ([X.], in: [X.]/Sußbauer, [X.] 8. Aufl. § 3 Rn. 17; [X.], in: [X.]/v. Eicken/[X.], [X.] 15. Aufl. § 3 Rn. 5; [X.], [X.] 33. Aufl. § 3 [X.] Rn. 18). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht festgestellt; daran ist das Revisionsgericht gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO). Hiergegen [X.] die Revision auch nichts ein.

b) Entgegen ihrer Auffassung umfaßt der Vordruck "auch andere Erklä-rungen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Danach ist lediglich die Auf-nahme solcher [X.]n unbedenklich, die sich ausschließlich und unmit-telbar auf die Honorarabrede beziehen, wie dies etwa bei Bestimmungen über Stundung, Ratenzahlung, Erfüllungsort und außerdem zu vergütende Neben-leistungen der Fall ist ([X.], [X.]. v. 12. Januar 1978 - [X.], [X.]. 1978, 227; [X.] NJW 1993, 3336; [X.] NJW-RR 1998, 855; [X.] AGS 1998, 98, 99; [X.], 571; [X.], in: Gebauer/[X.], [X.] § 3 Rn. 61, 66; [X.], [X.] und [X.], jeweils aaO). In der mit "Beratervertrag" überschriebenen [X.] haben die [X.]en jedoch auch vereinbart, daß der Kläger in allen Rechtsfragen, die den Betrieb des Beklagten betreffen, Rechtsberatung erteilt. Nach dem Tatbestand des angefochtenen [X.]eils ist zwischen den [X.]en - 7 - unstreitig, daß "die Honorarvereinbarung mit dem Beratungsvertrag in einer Urkunde zusammengefasst ist". Mit dem Berufungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß diese Bestimmung nicht als [X.] hinsichtlich des vereinbarten Honorars angesehen werden kann. Denn es handelt sich um die Vereinbarung der vom Beklagten für das Honorar geschuldeten, im Gegensei-tigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistung. Dem Rechnung tragend sind die [X.]en, wie die Einhaltung der für Verträge geltenden Schriftform (§ 126 Abs. 2 Satz 1, § 127 BGB) ergibt, nicht lediglich von der Formbedürftigkeit der Erklärung des [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgegangen.

Darüber hinaus begründet auch die vereinbarte Haftungsbegrenzung die [X.] (vgl. [X.] aaO; [X.], aaO § 3 Rn. 63). Der von der Revision hiergegen vorgebrachte Einwand, die [X.] sei separat vereinbart und auch gesondert unterschrieben worden, geht fehl. Das Berufungsgericht ist von einem einheitlichen [X.]. Dies allein entspricht der äußeren Gestaltung des Formulars, das aus zwei Seiten besteht. Mit dem Umstand, daß die [X.]en auf Seite 1 eine nach-trägliche handschriftliche Änderung gesondert unterzeichnet haben, brauchte sich das Berufungsgericht nach § 286 ZPO nicht näher auseinanderzusetzen.

Somit kann dahingestellt bleiben, ob der Umstand, daß die [X.] in einer mit "Beratervertrag" überschriebenen Vereinbarung enthalten ist, für sich allein bereits die [X.] nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] (vgl. nunmehr § 4 Abs. 1 Satz 2 RVG).

c) Die Honorarforderung des Beklagten betrifft schließlich eine höhere als die gesetzliche Vergütung. Um dies festzustellen, kommt es entgegen der - 8 - Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, welche [X.] nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte aus der Sicht bei [X.] voraussichtlich während der Laufzeit des Vertrages anfielen. Ob die vereinbarte Vergütung höher ist als die gesetzliche, ergibt sich aus einem Vergleich der gesamten gesetzlichen Vergütung mit dem vereinbarten Betrag. Ein solcher Vergleich ist erst dann möglich, wenn sich die Höhe der gesetzli-chen Vergütung ermitteln läßt, in der Regel also erst nach dem Ende der Tätig-keit des Rechtsanwalts ([X.], aaO § 3 Rn. 2; [X.], aaO § 3 Rn. 12). Dies entspricht Wortlaut und Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Denn die Vorschrift zielt nicht auf die Nichtigkeit des Anwaltsvertrags von Anfang an; sie führt zum Schutz des Auftraggebers und im Interesse einer klaren Sach- und Beweislage lediglich zur Unwirksamkeit der [X.] zugunsten der gesetzlichen Vergütung ([X.] 57, 53, 58, 60; [X.], [X.]. v. 31. Januar 1991 - [X.], NJW 1991, 3095, 3098; v. 23. Oktober 2003, aaO; [X.] 1983, 1032; [X.], aaO § 3 Rn. 19; [X.], aaO § 3 Rn. 6).

Die Revision wendet sich nicht gegen die dem Berufungsurteil ersichtlich zugrunde liegende Annahme, der Beklagte habe während der Laufzeit des "Beratervertrags" eine gesetzliche Vergütung in Höhe von (höchstens) 1.269,46 DM verdient. Das vom Kläger gezahlte [X.] ist höher.

d) Aus den später vereinbarten Herabsetzungen der Vergütung ergibt sich keine formgerechte Bestätigung der Honorarvereinbarung (§ 141 BGB).

2. Dem Rückforderungsanspruch des [X.] steht § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht entgegen. Denn er hat nicht freiwillig geleistet. Freiwilligkeit im - 9 - Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] liegt vor, wenn der Auftraggeber mehr zah-len will, als er nach dem Gesetz ohne die Vereinbarung zu zahlen hätte. Er muß also wissen, daß seine Zahlungen die gesetzliche Vergütung übersteigen ([X.] 152, 153, 161; [X.], [X.]. v. 13. Dezember 1990 - [X.], [X.]R [X.] § 3 Abs. 1 Satz 2 Leistung 1; [X.] [X.]. 1998, 661); dagegen braucht ihm nicht bekannt zu sein, daß der Rechtsanwalt auf die höhere Vergütung keinen klagbaren Anspruch hat ([X.], aaO S. 162; [X.], aaO). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] trägt der Anwalt die Darlegungs- und Beweislast. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine Voraussetzung des [X.] (a.A. [X.], aaO § 3 Rn. 23). Vielmehr sieht das Gesetz in § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine Ausnahme für den Fall freiwilliger und vorbehaltlo-ser Leistung vor (so auch [X.], 886, 887; [X.] [X.]. 1988, 250), die nach allgemeinen Grundsätzen der in Anspruch Genommene [X.] hier der auf Rückzahlung bereits gezahlten [X.]s verklagte Anwalt [X.] darzulegen und zu beweisen hat (LG Freiburg [X.]. 1983, 514, 515; [X.], aaO § 3 Rn. 7; [X.], aaO). So liegt es auch in dem ver-gleichbaren Fall des § 814 BGB. Eine solche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast entspricht der Billigkeit; es ist Sache des Anwalts, der eine [X.] abschließt, durch die Einhaltung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgesehenen Form von vornherein für eine tatsächlich und rechtlich eindeutige Vertragsgrundlage zu sorgen ([X.] 18, 340, 347; [X.], [X.]. v. 25. Februar 1965 - [X.], NJW 1965, 1023).

Danach ist hier nicht davon auszugehen, daß der Kläger das [X.] freiwillig geleistet hat. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, der Kläger habe gewußt, daß er aufgrund des "[X.]" Zahlungen, die die ge-- 10 - setzliche Vergütung übersteigen, nicht zu leisten brauchte. Daher ist nach der dargelegten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast davon auszugehen, daß der Beklagte seinen Mandanten in dem Glauben gelassen hat, er habe das vereinbarte Honorar zu zahlen. Hierdurch werden an den Vortrag des [X.], der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] darlegen will, keine unzumutbaren Anforderungen gestellt. Denn er kann durch einen doku-mentierten Hinweis darauf, daß die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Gebühren übersteigt (vgl. [X.] [X.]. 1988, 250), für die erforderliche Information des Mandanten und zugleich für eine beweiskräftige Grundlage sorgen.

Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus der [X.] des Honorars nicht, daß der Kläger freiwillig geleistet hätte.

3. Zu Unrecht folgert die Revision aus dem Umstand der mehrfachen Herabsetzung des Honorars, daß der Kläger sich treuwidrig verhalte, wenn er nunmehr das gezahlte Honorar zurückverlange. Die Einhaltung der gesetzli-chen Formvorschriften ist im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich uner-läßlich. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn es nach den Beziehungen der [X.] und nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unverein-bar wäre, die vertragliche Vereinbarung wegen [X.] unausgeführt zu lassen; das Ergebnis muß für die betroffene [X.] nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar sein ([X.], [X.]. v. 31. Januar 1991 - [X.], NJW 1991, 3095, 3098).

So liegt es hier nicht. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, daß er die Formvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] kennt und gegebenenfalls auf - 11 - ihrer Einhaltung besteht. Der Kläger hat den Beklagten nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts nicht daran gehindert, von ihm eine formgerechte schriftliche Gebührenvereinbarung zu fordern. Der Beklagte hat die gesetzliche Vergütung für seine Tätigkeit erhalten. Der Umstand, daß die [X.]en die Ho-norarabrede längere [X.] als gültig erachtet und behandelt haben, begründet nicht die Einrede der Treuwidrigkeit (vgl. [X.], aaO; [X.]. v. 25. Februar 1965, aaO; [X.] NJW 1966, 561). Das gilt auch im Blick auf die Tatsache, daß der Kläger wiederholt auf eine Herabsetzung des Honorars gedrängt hat; die Rückforderung ist nicht deswegen treuwidrig, weil der Kläger zunächst [X.] hat, die Folgen des Verstoßes gegen die ihn schützende Formvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Grenzen zu halten. Insgesamt kann von ei-nem schlechthin untragbaren Ergebnis nicht gesprochen werden.

II[X.]

[X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 119/03

08.06.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2004, Az. IX ZR 119/03 (REWIS RS 2004, 2894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2894

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