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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 18. Zivilkammer - vom 14. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 97.268,63 € (§ 49a Abs. 1 Satz 2 GKG aF). Die Abweichung von der [X.] in dem angegriffenen Urteil ergibt sich daraus, dass der zu Top 3a) und b) gefasste Beschluss der Eigentümerversammlung vom 7. September 2017 die Heizkosten in der Jahresabrechnung 2014 und nicht, wie von dem Berufungsgericht irrtümlich angenommen, 2015 betrifft, dass für die Anträge zu Top 8b (Jahresabrechnung 2016) und zu Top 17 (Wirtschaftsplan 2017) hinsichtlich der Heizkosten der auf die Klägerin jeweils umgelegte Betrag maßgeblich ist und dass der Streitwert für den Antrag zu Top 9 (Entlastung des [X.]) 500 € beträgt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - [X.], [X.], 332 Rn. 10 f.).
Stresemann |
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Schmidt-Räntsch |
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Brückner |
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Göbel |
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Haberkamp |
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Meta
25.02.2021
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Hamburg, 14. Juli 2020, Az: 318 S 75/19
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.02.2021, Az. V ZR 169/20 (REWIS RS 2021, 8372)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 8372
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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