Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2006, Az. VIII ZR 364/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5728

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 11. Januar 2006 P o t s c h Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 543 Abs. 1 Zur Frage, wann eine wiederholte unpünktliche Zahlung der Miete eine außerordent-li[X.] aus wichtigem Grund rechtfertigen kann. [X.], Urteil vom 11. Januar 2006 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 27. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt Räumung und Herausgabe einer von ihm an den [X.]n vermieteten, in [X.]gelegenen Wohnung. Nach § 6 Abs. 2 des [X.] vom 3. Juni 1998 sind die [X.] ([X.]) des [X.] in der Fassung von April 1997 Vertragsbestandteil. Das vom Kläger verwendete Formular einer Empfangsbestätigung, wonach der Mieter den Empfang der [X.] mit seiner Unterschrift bestätigt, ist nicht ausgefüllt und vom [X.]n auch nicht unterzeichnet worden. Nach Nr. 2 Abs. 1 der [X.] ist die Miete ("Nutzungsgebühr") monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu entrichten. 1 Von November 1998 bis Februar 2001 überwies der [X.] die Miete zu unterschiedlichen [X.]punkten während des laufenden Monats, zum Teil 2 - 3 - auch erst im Folgemonat. Am 14. Februar 2001 kündigte der Kläger das Miet-verhältnis fristlos mit der Begründung, der [X.] habe die Mieten für Januar und Februar 2001 nicht gezahlt. Dennoch setzten die Parteien das [X.] fort. Von März 2001 bis Januar 2003 entrichtete der [X.] die Miete zu Beginn des jeweiligen Monats. 3 Danach überwies der [X.] die Miete von monatlich 276,20 • wie folgt: für Februar 2003 am 6., für März 2003 am 7. und für April 2003 am 17. des jeweils laufenden Monats; für Mai und Juni 2003 leistete der [X.] nur Teilzahlungen, und zwar am 24. Juni und am 2. Juli 2003. Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 forderte der Kläger den [X.]n auf, den Mietrückstand in Höhe von 512,66 • bis zum 14. Juli 2003 auszugleichen; andernfalls werde er das Miet-verhältnis wegen Unzumutbarkeit kündigen, weil der [X.] nicht für pünktli-che Mietzahlungen Sorge getragen habe. Durch zwei Teilzahlungen am 14. und 15. Juli 2003 überwies der [X.] die Miete für Juli 2003. Mit einem als "2. Abmahnung" bezeichneten Schrei-ben vom 16. Juli 2003 beanstandete der Kläger erneut, dass der [X.] die Miete unpünktlich zahle, und drohte abermals an, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Am 20. August 2003 überwies der [X.] die Miete für den Monat August 2003. Mit Schreiben vom 22. August 2003 kündigte der Kläger das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. 4 Das Amtsgericht hat die auf Räumung und Herausgabe gerichtete Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und dieses nach Einspruch des [X.] aufrechterhalten. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewie-sen und die Revision zugelassen. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] 6 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Kündigungs-erklärung des [X.] vom 22. August 2003 rechtfertige einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung nicht. Der Kläger sei trotz der un-pünktlichen Mietzahlungen nicht zu einer außerordentlichen fristlosen Kündi-gung aus wichtigem Grund wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung ge-mäß § 543 Abs. 1 [X.] berechtigt. Nach Nr. 2 Abs. 1 der [X.] sei der [X.] zwar verpflichtet, die Miete monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, zu zahlen. Auch sei das Schreiben des [X.] vom 7. Juli 2003 als ausreichende Abmahnung wegen fortdauernd [X.] Mietzahlungen anzusehen. Einer Kündigung stehe jedoch entgehen, dass der [X.] die Miete nach der Abmahnung nur noch einmal, nämlich im [X.] 2003, verspätet gezahlt habe. Eine fristlose Kündigung wegen fortdauernd unpünktlicher Mietzahlungen setze voraus, dass die Miete nach einer [X.] mit Kündigungsandrohung innerhalb eines Jahres noch mindestens [X.] verspätet gezahlt werde. Die Voraussetzungen der Kündigung wegen [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und [X.]) würden unterlau-fen, wenn bereits eine einmalige verspätete Mietzahlung nach Abmahnung die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 [X.] rechtfertigen könnte. Eine [X.] Mietzahlung wiege weniger schwer als die in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] geregelten Tatbestände. Das vertragswidrige Verhalten des Mieters müsse eine gewisse Nachhaltigkeit zeigen. Daher müsse es auch nach Abmahnung einen gewissen [X.]raum umfassen. Dem stehe nicht entgegen, dass dem Vermieter bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung unnötiger Kontroll- und Verwaltungs-aufwand entstehe. - 5 - Eine außerordentli[X.] wegen Zahlungsverzugs ge-mäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] sei im Übrigen bereits deshalb nicht [X.], weil der Kläger die Kündigung nicht hinreichend begründet habe (§ 569 Abs. 4 [X.]); ein Kündigungsgrund sei auch nicht gegeben, weil der [X.] bei Zugang des Kündigungsschreibens vom 22. August 2003 nicht mehr in Zah-lungsverzug gewesen sei. 7 Das Mietverhältnis sei auch nicht durch die gleichzeitig erklärte [X.] Kündigung beendet worden, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses habe (§ 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Eine schuldhafte, nicht unerhebliche Verletzung des [X.] durch den [X.]n liege nicht vor, weil er die Miete nach Abmahnung nur einmal verspätet gezahlt habe. 8 I[X.] Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 9 1. Die außerordentliche Kündigung des [X.] ist allerdings nicht aus wichtigem Grund unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges gemäß §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 [X.] gerechtfertigt. Eine solche Kündigung ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausgeschlossen, wenn der Vermieter - wie hier - vor dem Zugang der Kündigung (§ 130 [X.]) vollständig befriedigt wird, wobei es auf die Rechtzeitigkeit der Erfüllungshandlung an-kommt (Schilling in [X.], 4. Aufl., § 543 Rdnr. 55; [X.]/ [X.], [X.], 65. Aufl., § 543 Rdnr. 27). 10 2. Ein Anspruch des [X.] auf Räumung und Herausgabe der vom [X.] gemieteten Wohnung (§ 546 Abs. 1 [X.]) kann aber nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden, eine [X.] - 6 - [X.] aus wichtigem Grund wegen Unzumutbarkeit der Ver-tragsfortsetzung (§ 543 Abs. 1 [X.]) aufgrund fortdauernd unpünktlicher Miet-zahlungen komme nur in Betracht, wenn der Mieter die Miete nach einer Ab-mahnung mit Kündigungsandrohung innerhalb eines Jahres noch dreimal ver-spätet zahle. 12 a) Nach § 543 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann jede Partei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die Beantwortung der Frage, ob eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne vorliegt, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung; diese obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat oder ob er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksich-tigt und richtig angewandt hat ([X.]surteil vom 9. März 2005 - [X.] ZR 394/03, NJW 2005, 2552 = [X.], 401 = [X.], 538, unter II 3; [X.]surteil vom 8. Dezember 2004 - [X.] ZR 218/03, [X.], 125 = [X.], 300, unter [X.]). Das Revisionsgericht kann regelmäßig nur überprüfen, ob das [X.] Rechtsbegriffe verkannt hat oder ob dem Tatrichter von der Revi-sion gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, er etwa wesentliche Tatum-stände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze ver-letzt hat. b) Der Prüfung anhand dieses Maßstabs hält das Berufungsurteil nicht stand. Das Berufungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, dass fortdauernd 13 - 7 - unpünktliche Mietzahlungen einen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kün-digung im Sinne von § 543 Abs. 1 [X.] bilden können ([X.]surteil vom 23. September 1987 - [X.] ZR 265/86, NJW-RR 1988, 77 = [X.], 62 = [X.], 125, unter [X.], zu § 554a [X.] a.F.; [X.], NJW-RR 2003, 945, 946; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 543 Rdnr. 35; [X.]/[X.], [X.] [2003], § 543 [X.]. 68-70; [X.], [X.], 553, 561). Ferner hat das Berufungsgericht - wenn auch unausgesprochen - zutref-fend zugrunde gelegt, dass die Bestimmung über den Ausschluss des Kündi-gungsrechts bei vollständiger Befriedigung des Vermieters (§ 543 Abs. 2 Satz 2 [X.]) hier nicht anzuwenden ist (vgl. bereits [X.]surteil vom 23. September 1987 aaO, unter [X.] a; [X.]/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 543 Rdnr. 45; Schilling in [X.] aaO, § 543 Rdnr. 12; [X.]/ [X.] aaO, § 543 Rdnr. 70). Das Berufungsgericht hat jedoch die Anforderungen an das Vorliegen ei-nes wichtigen Grundes im Sinne von § 543 Abs. 1 [X.] überspannt, wenn es zum einen stets eine dreimalige verspätete Zahlung nach Abmahnung für erfor-derlich hält und darüber hinaus meint, Zahlungsverzögerungen vor der [X.] seien nicht zu berücksichtigen. Die Abmahnung soll dem Mieter Gelegen-heit zur Änderung seines Verhaltens geben (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/5663, [X.]). Zweck des [X.]serfordernisses ist es, dem Mieter vor Vertragsbeendigung noch eine Chance zu [X.] Verhalten einzuräumen (AnwKomm[X.]/[X.] [2005], § 543 Rdnr. 35). Es erscheint daher fraglich, ob der Auffassung des Be-rufungsgerichts hinsichtlich des Erfordernisses einer dreimaligen verspäteten Zahlung nach Abmahnung zu folgen ist; dies kann jedoch dahinstehen. Sie kann jedenfalls dann nicht gelten, wenn der Abmahnung - wie hier - wiederholt Zahlungsverzögerungen vorausgegangen sind. Die Erwägung des Berufungs-gerichts, nur nachhaltig unpünktliche Mietzahlungen könnten den Tatbestand 14 - 8 - des § 543 Abs. 1 [X.] erfüllen, trifft für sich gesehen zwar zu; die fortdauernde Unpünktlichkeit muss sich aber nicht nur in der [X.] nach der Abmahnung ver-wirklichen. Die weitere Überlegung des Berufungsgerichts, dass die Vorausset-zungen einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.]) andernfalls unterlaufen würden, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Der Gefahr einer Umgehung anderer Kündigungstatbestände steht entgegen, dass eine Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 [X.] nur unter besonderen Umständen möglich ist, welche den Schluss zulassen, dass die Vertragsfortsetzung dem Kündigenden nicht mehr zugemutet werden kann (Grapentin in Bub/[X.], Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., [X.] [X.]. 187; [X.] in [X.]/[X.], Mietrecht, 2. Aufl., § 543 [X.] Rdnr. 22; [X.] in [X.]/[X.], Miet- und Pachtrecht, Stand: November 2005, § 543 [X.] Rdnr. 8). Der Erfolg der Abmahnung (§ 543 Abs. 3 Satz 1 [X.]) muss sich vor die-sem Hintergrund darin zeigen, dass das beanstandete Verhalten nicht [X.] wird (Schilling in [X.] aaO, § 543 Rdnr. 68). Eine Kündigung ist somit nicht bereits deshalb unwirksam, weil zwischen der Abmahnung und dem Zugang der Kündigung nur ein Zahlungstermin liegt, zu dem die Miete nicht pünktlich eingegangen ist. Denn insbesondere nach fortdauernd unpünkt-lichen Mietzahlungen muss das Verhalten des Mieters nach einer Abmahnung mit Kündigungsandrohung geeignet sein, das Vertrauen des Vermieters in eine pünktliche Zahlungsweise wiederherzustellen. Solche Umstände liegen hier nicht vor, weil der [X.] nicht auf die Abmahnung reagiert und sein Verhal-ten auch danach fortgesetzt hat. Damit hat er deutlich gemacht, dass er nicht bereit war, seine zögerliche Zahlungsweise ernsthaft und auf Dauer abzustel-len. 15 - 9 - Es mag sein, dass im Einzelfall Ausnahmen in Betracht kommen können, die sich jedoch nicht schematisch bestimmen lassen. Denkbar ist dies etwa in einem - hier nicht vorliegenden - Bagatellfall (so v. Hase, NJW 2002, 2278, 2283 zu § 314 Abs. 2 [X.]) oder wenn dem Mieter unter Umständen noch eine Prüfungsfrist zuzubilligen ist (vgl. [X.]/[X.] aaO, § 543 Rdnr. 78 a.E.). Dessen bedurfte es hier jedoch nicht; pünktliche, vollständige [X.] waren vom [X.]n stets und gerade nach Abmahnung zu erwarten. 16 Da der Tatrichter bei der ihm obliegenden Abwägung von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, kann der [X.] nicht beurteilen, ob dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kün-digungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. 17 3. Die vorstehenden Erwägungen gelten sinngemäß für die vom Kläger hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.]. 18 a) Zwar unterliegt auch die Feststellung eines berechtigten Interesses im Sinne dieser Vorschrift einer weitgehend dem Tatrichter vorbehaltenen umfas-senden Würdigung der im Einzelfall gegebenen beiderseitigen Interessen (Rechtsentscheide des [X.]s, [X.] 103, 91, 101 und [X.] 92, 213, 216). Auch diese Kündigung hat das Berufungsgericht aber mit rechtsfehlerhaften Erwägungen als unbegründet angesehen. Bei einer ordentlichen Kündigung wegen schuldhafter, nicht unerheblicher Vertragsverletzungen des Mieters kommen auch [X.] von geringerem Gewicht in Betracht, als dies im Rahmen des § 543 Abs. 1 [X.] erforderlich ist. Es ist insbesondere nicht zu verlangen, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist (Häublein in [X.] aaO, § 573 19 - 10 - Rdnr. 56; AnwKomm[X.]/[X.] aaO, § 573 Rdnr. 12; so bereits [X.], [X.], 467, 468 = NJW-RR 1992, 79 zu § 564b Abs. 1 [X.] a.F.). 20 b) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt nicht verkannt, dass ständige unpünktliche Mietzahlungen ein Recht des Vermieters zur ordentlichen Kündigung begründen können ([X.] aaO; AnwKomm[X.]/[X.] aaO, § 573 Rdnr. 17; [X.] in [X.]/[X.] aaO, § 573 Rdnr. 30; Häublein, [X.], 1, 6). Der [X.] hat bereits entschieden, dass eine Zahlung der Rückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 [X.] einer hilfsweise er-klärten ordentlichen Kündigung nicht entgegensteht (Urteil vom 16. Februar 2005 - [X.] ZR 6/04, [X.], 250 = [X.], 334, unter [X.]). Auch § 543 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist hier nicht entsprechend anzuwenden ([X.] in [X.]/[X.] aaO, § 573 Rdnr. 21; [X.] in [X.]/[X.] aaO, § 573 Rdnr. 29; ebenso bereits zu § 554 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. [X.], NJW-RR 1993, 79; [X.], NJW-RR 1991, 1487; Grapentin in Bub/[X.] aaO, [X.] [X.]. 64; a.[X.] in [X.] aaO, § 573 Rdnr. 35). Da der Kläger den [X.]n vor der Kündigung ausreichend abge-mahnt hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch der ordentlichen Kündigung wegen schuldhafter, nicht unerheblicher Vertragsverletzungen eine Abmahnung oder sogar eine mit Kündigungsandrohung versehene (qualifizierte) [X.] vorauszugehen hat (vgl. dazu [X.] aaO; Häublein in Münch-Komm[X.] aaO, § 573 Rdnr. 58; [X.] in [X.]/[X.] aaO, § 573 Rdnr. 22). Hat der Vermieter - wie hier - eine Abmahnung mit Kündigungsan-drohung ausgesprochen, ist eine erneute [X.] jedenfalls bei der Würdigung des Gewichts der Vertragsverletzung und des Verschuldens des Mieters zu berücksichtigen. Wie ausgeführt, hat sich das Berufungsgericht durch das von ihm rechtsfehlerhaft angenommene Erfordernis einer dreimaligen [X.] innerhalb eines bestimmten [X.]raumes nach [X.] den Weg zu der gebotenen Gesamtabwägung verstellt. - 11 - II[X.] 21 Das angefochtene Urteil kann daher mit der gegebenen Begründung kei-nen Bestand haben. Es stellt sich auch nicht aus einem anderen Grund als rich-tig dar (§ 561 ZPO). Entgegen der von der Revisionserwiderung erhobenen [X.] hat der Kläger den Kündigungsgrund im Schreiben vom 22. August 2003 hinreichend angegeben (§ 569 Abs. 4 [X.], § 573 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Die Begründung soll es dem Kündigungsempfänger ermöglichen, zu erkennen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten des Mieters der Vermieter die Kündigung stützt, und ob, gegebenenfalls wie, wie er - der Mieter - sich hierge-gen verteidigen kann; an den Inhalt der Begründung dürfen keine zu hohen und übertrieben formalistischen Anforderungen gestellt werden ([X.]sbeschluss vom 22. Dezember 2003 - [X.] ZB 94/03, [X.], 850, unter [X.] [X.], m.w.Nachw.). In der Regel wird der Vermieter bei einer Kündigung wegen [X.] verspäteter Mietzahlungen die Zahlungseingänge der maßgeblichen vergangenen Monate aufführen müssen, damit der Mieter weiß, von welchem Sachverhalt der Vermieter ausgeht. Im Streitfall war es angesichts der einfa-chen Sachlage jedoch nicht geboten, dass der Kläger die Zahlungseingänge der Monate Februar bis August 2003 auflistete: Die Daten der Zahlungseingän-ge sind unter den Parteien nicht im Streit; der [X.] selbst hatte die [X.] vorgenommen und konnte die [X.] anhand seiner Konto-auszüge feststellen, zumal es sich um einen überschaubaren [X.]raum handelt. Der [X.] war somit in der Lage, alles zur Wahrung seiner Interessen [X.] zu veranlassen. Das zieht er auch nicht in Zweifel. IV. Auf die Revision des [X.] ist das Berufungsurteil nach alledem aufzu-heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und [X.] - [X.] an das [X.] zurückzuverweisen, da der Rechtsstreit nicht zur End-entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 23 1. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht ferner der Frage nachzugehen haben, ob der [X.] mit seiner unregelmäßigen [X.] die vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermine überschritten hat, so dass eine Vertragsverletzung vorliegt. Dies erfordert weitere Sachaufklärung. Das [X.] hat angenommen, der [X.] sei gemäß Nr. 2 Abs. 1 der [X.] des [X.] verpflichtet, die Miete monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu entrichten. Eine formularmäßige Be-stimmung in [X.], wonach die Miete abweichend von § 551 Abs. 1 [X.] a.F. monatlich im Voraus zu zahlen war, begegnet auch keinen Bedenken, solange sie - wie hier - nicht mit einer Klausel zusammentrifft, die die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Mieters beschränkt (Rechtsent-scheid des [X.]s, [X.] 127, 245, 251). Mit Erfolg erhebt die Revisionserwiderung aber die [X.] einer [X.] des § 286 Abs. 1 ZPO, weil das Berufungsgericht in diesem Zusam-menhang wesentlichen Sachvortrag des [X.]n übergangen hat. Er hat auch nach Vorlage der [X.] des [X.] in der Berufungsinstanz bestritten, dass ihm diese ausgehändigt worden seien. Vom Vermieter verwendete Allge-meine Geschäftsbedingungen werden - neben anderen Voraussetzungen - nur dann Bestandteil des [X.], wenn dem Mieter die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 [X.] in Verbindung mit Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.]; früher § 2 Abs. 2 Nr. 2 AG[X.]). Die Kenntnisnahme wird in der Regel durch Aushändigung der [X.] ermöglicht ([X.]/[X.] aaO, [X.] II Rdnr. 391, 397; [X.] in [X.]/[X.], [X.] Anwaltshandbuch [X.], 2. Aufl., § 11 [X.]. 33-38). Ohne Einbeziehung der [X.] hätte 24 - 13 - der [X.] die Miete nach § 551 Abs. 1 [X.] a.F., der gemäß Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EG[X.] auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis weiter anzuwenden ist, erst am Ende des Monats zu entrichten. [X.] für die Einbeziehung der von ihm verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen ist der Kläger (vgl. nur [X.] in [X.] aaO, [X.], § 305 Rdnr. 88). Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut über den geltend gemachten Räumungsanspruch zu be-finden haben, indem es - gegebenenfalls unter Berücksichtigung ergänzenden Sachvortrags der Parteien - Feststellungen zur Fälligkeit der Miete im Hinblick auf die vom Kläger behauptete Einbeziehung seiner [X.] trifft. Im Übrigen wird auch zu prüfen sein, ob die Parteien abweichend von § 551 Abs. 1 [X.] a.F. durch schlüssiges Handeln eine Vereinbarung über die Fälligkeit der Miete je-weils zu Monatsbeginn getroffen haben, indem der Kläger durch seinen Hinweis auf die bisherigen unpünktlichen Mietzahlungen in seiner Kündigung vom 14. Februar 2001 stillschweigend zum Ausdruck gebracht hat, dass er im Falle einer etwaigen Fortsetzung des Mietverhältnisses auf einer Zahlung zu [X.] besteht und daraufhin der [X.] die Miete über einen längeren [X.]raum - 23 Monate - tatsächlich jeweils zu Beginn des Monats gezahlt hat. 25 2. Sollte der [X.] hiernach den Fälligkeitstermin überschritten haben, wird das Berufungsgericht die im Rahmen des § 543 Abs. 1 [X.] oder des § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] gebotene Gesamtabwägung nachzuho-len haben. Bei der hier gegebenen Sachlage spricht nichts dafür, dass eine et-waige [X.] unverschuldet war, wie die Revisionserwide-rung geltend macht. Der [X.] hat sich lediglich darauf berufen, dass er re-gelmäßig erst zur Monatsmitte "liquide" sei. Der [X.] hat bereits entschieden, dass sich der Mieter zwar unter Umständen auf [X.] wirtschaftliche 26 - 14 - Engpässe berufen kann (Urteil vom 16. Februar 2005 aaO, unter [X.] d cc). Ab-gesehen von Übergangszeiten wird es für den Mieter jedoch in der Regel vor-hersehbar sein, wenn - worauf sich der [X.] berufen hat - sein Arbeitslohn oder seine Arbeitslosenunterstützung unter Umständen erst zur Monatsmitte überwiesen werden. Darauf musste sich der [X.] einstellen, zumal er auch von März 2001 bis Januar 2003 in der Lage war, die Miete jeweils zu Beginn des Monats zu entrichten. [X.] Dr. [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Richter am [X.] Dr. Leimert [X.], 14. Februar 2006 Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.03.2004 - 9 C 513/03 - [X.], Entscheidung vom 27.09.2004 - 67 S 159/04 -

Meta

VIII ZR 364/04

11.01.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2006, Az. VIII ZR 364/04 (REWIS RS 2006, 5728)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5728

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