Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.08.2012, Az. V B 95/11

5. Senat | REWIS RS 2012, 3958

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Gegenstand

Beschränkung der Prozessvollmacht im FG Verfahren zulässig - Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Ladung


Leitsatz

NV: Wird eine Prozessvollmacht mit der im finanzgerichtlichen Verfahren zulässigen Einschränkung erteilt, die Bevollmächtigte sei "nicht zur alleinigen Vertretung in der mündlichen Verhandlung" befugt, muss das FG die Ladung an den Kläger richten. Wird stattdessen die nicht zur alleinigen Vertretung berechtigte Bevollmächtigte geladen, wird die Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts ([X.]) ist aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O liegen vor, denn das [X.] hat wegen einer fehlerhaften Ladung den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--) verletzt.

2

Das [X.] hat verfahrensfehlerhaft seine Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 [X.]O, Art. 103 GG) verletzt, weil es die Mutter des Geschäftsführers der Klägerin (Frau [X.]), deren Vollmacht nicht die Vertretung in der mündlichen Verhandlung umfasste, zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen hat und nicht den Geschäftsführer der Klägerin.

3

a) Gemäß § 91 [X.]O sind grundsätzlich "die Beteiligten" zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden, bei einer juristischen Person somit deren gesetzlichen Vertreter. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, will das Gesetz verhindern, dass dieser vom Gericht bei der Ladung übergangen wird, sodass bei Bestellung eines Bevollmächtigten die Zustellungen "an ihn zu richten" sind (§ 62 Abs. 6 Satz 5 [X.]O). [X.] ist die persönliche Ladung eines Klägers jedoch nur dann, wenn der Bevollmächtigte den Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren auch wirksam vertreten konnte ([X.] in [X.]übschmann/[X.]epp/ [X.], § 91 [X.]O Rz 40, 45). Dies war vorliegend nicht der Fall, denn nach der vom Geschäftsführer der Klägerin erteilten [X.] vom 15. Oktober 2008 war Frau [X.] "nicht zur alleinigen Vertretung" in einer mündlichen Verhandlung berechtigt. Eine alleinige Vertretung bedurfte vielmehr "einer zusätzlichen [X.]", die nicht erteilt wurde. Daneben war Frau [X.] lediglich eine [X.] zum Empfang von Schriftstücken erteilt worden.

4

b) Die Beschränkung der Vollmacht war zulässig und daher vom [X.] zu beachten. Für den Umfang der Vollmacht gelten nach § 155 [X.]O die §§ 81 bis 84 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend (Urteil des [X.] --BF[X.]-- vom 27. Juli 1983 II B 68/82, BF[X.]E 138, 529, [X.] 1983, 644). Nach § 83 Abs. 2 ZPO kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden, soweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist. Im Verfahren vor dem [X.] können die Beteiligten nach § 62 Abs. 1 [X.]O den Rechtsstreit selbst führen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung fehlte es daher an einer wirksamen Bevollmächtigung der Frau [X.], weshalb das [X.] den Geschäftsführer der Klägerin hätte laden müssen. [X.]at ein Beteiligter keinen Prozessbevollmächtigten bestellt, war er im Verfahren nicht nach den [X.] vertreten, wenn er --wie im [X.] zur mündlichen Verhandlung, aufgrund derer das [X.] entschieden hat, nicht ordnungsgemäß geladen worden ist (z.B. BF[X.]-Urteil vom 14. Juni 1994 VIII R 79/93, BF[X.]/NV 1995, 225, m.w.N.).

5

c) [X.] ist nicht nach § 53 Abs. 2 [X.]O i.V.m. § 189 ZPO geheilt. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender [X.] zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Diese Regelung betrifft nur Fehler in der Übermittlung des Dokuments, das zugestellt werden soll, nicht dagegen inhaltliche Mängel des zuzustellenden Schriftstücks; sie ist daher nicht anwendbar, wenn derjenige, an den sich die Ladung richtet, unzutreffend bezeichnet ist (vgl. BF[X.]-Urteile vom 9. April 1991 IX R 57/90, BF[X.]/NV 1992, 51; vom 17. März 1970 II 65/63, BF[X.]E 99, 96, [X.] 1970, 598). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor, denn das [X.] hat nicht --wie erforderlich-- den Geschäftsführer der Klägerin, sondern eine andere Person, Frau [X.], zur mündlichen Verhandlung geladen, an die die Ladung nicht gerichtet werden konnte. Ob die Klägerin aufgrund der Zustellung an die [X.], Frau [X.], vom Termin der mündlichen Verhandlung erfahren haben könnte, ist insoweit unerheblich.

Meta

V B 95/11

14.08.2012

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 10. August 2011, Az: 7 K 7146/08, Urteil

Art 103 GG, § 53 Abs 2 FGO, § 62 Abs 6 S 5 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 83 Abs 2 ZPO, § 189 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.08.2012, Az. V B 95/11 (REWIS RS 2012, 3958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3958

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