Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2011, Az. X ZR 43/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1788

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X [X.]
Verkündet am:

2. November 2011

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 651k Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen Art. 7
§
651k Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Reisende auch für den Fall abzusichern ist, dass der Reiseveranstalter, der von ei-nem vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht und die Reise abgesagt hat, infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens den gezahlten Reisepreis nicht erstattet.
[X.], Urteil vom 2. November 2011 -
X [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 2.
November 2011
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, [X.], die Richterin [X.], [X.]
[X.] und die Richterin Schuster

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das am 29.
März 2011 verkündete Urteil des 9.
Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts [X.] wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger buchte im Januar 2009 bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt, die Anfang 2010 stattfinden sollte. Er überwies, nachdem er einen

651k des Bürgerlichen Gesetz-Reisn-blick auf die vorfällige Zahlung einen Rabatt in Höhe von 5 Prozent auf den rei-1
-
3
-
nen Kreuzfahrtpreis erhielt. Anfang August 2009 teilte der Reiseveranstalter dem Kläger mit, dass die Reise mangels Nachfrage nicht stattfinde. Einen Mo-nat später ordnete das Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung des [X.] an. Anfang Dezember 2009 wurde das [X.] eröffnet. Zur Rückzahlung des Reisepreises durch den [X.] kam es nicht mehr. Der beklagte Versicherer lehnte eine Erstattung ab.

Zinsen und zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zu verurteilen.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zu-gelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
§
651k Abs.
1 [X.] sei richtlinienkonform auszulegen, weil der [X.] Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 7 der Richtlinie vollständig habe umsetzen wollen. Ziel der Richtlinie sei der Schutz des Verbrauchers gegen Risiken, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Reiseveranstalters ergäben. Eine Schutzbedürftigkeit bestehe dabei auch in Fällen wie dem [X.], die vom Wortlaut des Art. 7 der Richtlinie erfasst würden. Eine Kausali-tät der Insolvenz für den Reiseausfall sei daher nicht erforderlich. In diesem 2
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4
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-
Sinne seien auch der [X.] zwischen dem Reiseveranstalter und der Beklagten als Kundengeldabsicherer sowie der ausgegebene [X.] zu verstehen. Auf etwaige abweichende Vereinbarungen mit dem [X.] dürfe sich die Beklagte nach §
651k
Abs.
3 Satz 2 [X.] nicht beru-fen. Den
KIäger treffe wegen der vorfälligen Zahlung auch kein Mitverschulden, weil ein Schuldner nach §
271 Abs.
2 [X.] die Leistung im Zweifel auch vor der vereinbarten Leistungszeit bewirken dürfe.
II.
Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der [X.] verpflichtet war, den Kläger gegen den insolvenzbedingt eingetre-tenen Zahlungsausfall abzusichern.
Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters für den Fall des Nichterrei-chens einer Mindestteilnehmerzahl, das in Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13.
Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr.
L
158, S.
59
ff., nachfolgend: Richtlinie) vorgesehen und dort als Stornie-rung bezeichnet ist, hat der [X.] Gesetzgeber nicht in das [X.] aufgenommen. Gleichwohl kann ein solches Rücktrittsrecht
vertraglich vereinbart werden. Das Berufungsgericht hat zur Vereinbarung eines Rücktritts-rechts
keine Feststellungen getroffen; es ist aber offenbar davon ausgegangen, dass sich der Reiseveranstalter in dem mit dem Kläger geschlossenen Reise-vertrag für den Fall des Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl ein [X.] vorbehalten hatte.
Ob dies tatsächlich der Fall war, bedarf keiner Klä-rung.
a)
Bei nicht bestehendem
Rücktrittsrecht hätte der Veranstalter nach unberechtigter Absage der Reise
die geschuldeten Leistungen nicht erbracht
und der Leistungsanspruch des [X.] hätte weiter bestanden. Nach Eintritt 7
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-
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-
der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters wäre der Versicherer
zur Erstattung des gezahlten Reisepreises verpflichtet gewesen.
b)
Nichts anderes gilt, wenn
ein Rücktrittsrecht gegeben
war.
Ein Rei-severanstalter ist nach §
651k Abs.
1 [X.] verpflichtet, Ansprüche des [X.] auf Erstattung des gezahlten Reisepreises auch für den Fall abzusichern, dass er -
der Reiseveranstalter -
zahlungsunfähig wird, nachdem er die Reise zulässigerweise wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl abgesagt und damit von seinem vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat.
aa)
Nach dem Wortlaut von §
651k Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] ist eine Si-cherstellung allerdings nur für den Fall erforderlich, dass
Reiseleistungen infol-ge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausfallen. [X.] könnte zu folgern sein, dass nicht nur die unterbliebene Erstattung des Rei-sepreises, sondern auch der Ausfall der Reiseleistung durch die Zahlungsunfä-higkeit oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verursacht worden
sein müssen. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist im Streitfall nach den für das Revisionsverfahren zu Grunde zu legenden Feststellungen des Berufungsge-richts nicht erfüllt.
Einem solchen Verständnis der Vorschrift stehen
aber ihr Sinn und Zweck, der Wille des Gesetzgebers
und die Entstehungsgeschichte entgegen.
bb)
§
651k Abs.
1 [X.] dient der Umsetzung der Richtlinie, nach deren
Art.
7 der Reiseveranstalter nachweisen
muss, dass im Fall der Zahlungsunfä-higkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind.
Bereits der Wortlaut von Art.
7 der Richtlinie gibt keinen Anlass zu
Zwei-feln
daran, dass die Erstattung gezahlter Beträge für den Fall der Zahlungsun-11
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6
-
fähigkeit des Reiseveranstalters unabhängig davon abzusichern ist, ob auch die Entstehung des Erstattungsanspruchs
auf der Zahlungsunfähigkeit beruht. Im vorletzten Absatz der Erwägungsgründe wird es ganz allgemein als wün-schenswert
bezeichnet, dass
der Reiseveranstalter Sicherheiten für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses nachzuweisen
hat.
Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie bestimmt ausdrücklich, dass das nationale Recht dem Verbrau-cher einen Anspruch auf schnellstmögliche "Erstattung aller von ihm aufgrund des Vertrages gezahlten Beträge" einzuräumen hat, wenn der Veranstalter die Reise vor dem vereinbarten Abreisetag storniert. Weder Vorschriften noch [X.] bieten Grund für die Annahme, dass die nach Art.
4 Abs. 6 zwingende Erstattung von der Erstattung gezahlter Beträge nach Art. 7 nicht erfasst sein könnte.
Eine Unterscheidung zwischen Erstattungsansprüchen, die bereits ihren Entstehungsgrund in der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz haben,
und sol-chen, die lediglich insolvenzbedingt vom Reiseveranstalter nicht erfüllt werden können, stünde überdies im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Absiche-rungspflicht. Denn der typischerweise vorleistende Reisende soll davor ge-schützt werden, dass er infolge der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters weder die vertraglich versprochene Gegenleistung erhält noch die Rückzahlung der eigenen, bereits erbrachten Leistung erreichen kann. Dieses
Risiko der Vorleistung kann sich aber unabhängig davon realisieren, ob die (vollständige) Durchführung der Reise selbst oder aber die Erstattung der für eine vom Reiseveranstalter zulässigerweise stornierte Reise geleisteten Zahlungen am finanziellen Unvermögen des Reiseveranstalters scheitert. Dies gilt umso mehr, als das letztlich zur Insolvenz führende Unvermögen des [X.], sich wirtschaftlich erfolgreich auf dem [X.] zu betätigen, gleichermaßen die Ursache für die mangelnde Nachfrage nach sei-16
-
7
-
nem Angebot und damit für die Stornierung einer Reise wie für die Unmöglich-keit der Durchführung nicht stornierter Reisen bilden kann.
Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs
der [X.]. Dieser hat mehrfach entschieden, dass Art.
7 der Richtlinie den Schutz der Verbraucher gegen sämtliche in diesem Ar-tikel genannten Risiken bezweckt, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ergeben ([X.], Urteil vom 15.
Juni 1999

[X.]/97, Slg. 1999,
I-03499 = NJW 1999, 3181 Rn.
61

[X.]; Urteil vom 8.
Oktober 1996

Rs. [X.] u.a., Slg. 1996,
I-04845 = NJW 1996, 3141 Rn.
34
ff.

[X.]). Er hat ferner entschieden, dass die Garantie der Erstattung der gezahlten Beträge alle Fälle betrifft, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder die Insolvenz des Veranstalters nach Vertragsschluss eintritt -
unabhängig davon, ob die vertraglich geschuldeten Leistungen zu diesem Zeitpunkt bereits [X.] erbracht worden sind ([X.], Urteil vom 14.
Mai 1998

[X.], Slg. 1998,
I-02949 = NJW 1998, 2201 Rn.
19 -
Verein für Konsumenteninformation).
Da-nach ist auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs allein maßgeblich, dass eine vertraglich geschuldete Erstattung des gezahlten Reisepreises an der Zahlungsunfähigkeit
oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens scheitert. Ein zusätzlicher Ursachenzusammenhang zwischen der Zahlungsunfähigkeit und dem Ausfall der Reiseleistung ist nicht erforderlich.
cc)
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass die -
zwingende -
Vorgabe von Art.
7 der Richtlinie trotz des abweichenden Wortlauts von §
651k [X.] vollständig und unverändert in das [X.] Recht umgesetzt werden soll-te. In der Begründung zum Entwurf von §
651k [X.], dessen Wortlaut der spä-teren Gesetzesfassung entspricht, wird der Inhalt von Art.
7 der Richtlinie wie-dergegeben und im [X.] daran ausgeführt, §
651k Abs.
1 Satz
1 [X.] 17
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8
-
verpflichte den Reiseveranstalter dazu, die Absicherung der genannten Risiken herbeizuführen (BT-Drucks. 12/5354,
S.
11).
Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, dass der [X.] durch die Wahl
eines von Art.
7 der Richtlinie geringfügig abweichenden Wortlauts entgegen der in den Materialien dokumentierten Zielsetzung des [X.] und entgegen seiner unionsrechtlichen Verpflichtung eine inhalt-lich abweichende Regelung schaffen wollte. Näher liegt, dass er mit der Formu-lierung des Gesetzes lediglich genauer definieren wollte, was die Richtlinie k-

ist
nicht gemeint, dass in jedem Fall alle gezahlten Beträge zu erstatten sind und außerdem noch die Rückreise des Verbrauchers zu finanzieren ist. Deswegen differenziert § 651k Abs. 1 Satz 1 [X.] in den Nummern 1 und 2 zwischen der Erstattung des Rei-sepreises für ausgefallene Reiseleistungen und der Erstattung notwendiger Aufwendungen, die dem Reisenden (zusätzlich) für die Rückreise entstehen. soweit

auch insoweit genauer als die Richtlinie -
zudem zum Ausdruck, dass eine Erstattung nicht stattfindet und demgemäß auch nicht sichergestellt werden muss, soweit Reiseleistungen trotz Insolvenz des Veranstalters erbracht [X.] sind. Eine weitergehende Bedeutung kann der Formulierung nach dem Re-gelungswillen des Gesetzgebers nicht beigemessen werden.
§
651k Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] ist deshalb richtlinienkonform dahin aus-zulegen, dass der Reisende auch für den Fall abzusichern ist, dass der [X.] zahlungsunfähig wird, nachdem er durch die Ausübung eines zu-lässigerweise vorbehaltenen Rücktrittsrechts einen Anspruch des Reisenden auf Erstattung des gezahlten Reisepreises begründet hat.
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-
9
-
dd)
Das vom Senat gefundene Auslegungsergebnis steht nach alledem entgegen der Auffassung der Revision nicht in Widerspruch zur
anerkannten Methodik der Gesetzesauslegung und damit auch nicht zur Bindung des Rich-ters an das Gesetz (Art. 97 Abs. 1 GG).
Hierbei bedarf es keiner Befassung mit der Frage, unter welchen [X.] eine nationale Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut ausgelegt werden darf, wenn der Gesetzgeber nur den allgemeinen Willen hatte, eine eu-ropäische Richtlinie umzusetzen, bei der Ausgestaltung der einzelnen Vorschrift aber ein abweichendes Regelungskonzept verfolgt hat (vgl. dazu [X.], Urteil vom 26.
November 2008 -
VIII
ZR
200/05, [X.]Z 179, 27 Rn.
22
ff.). Im [X.] Zusammenhang hat sich der Gesetzgeber nicht bewusst für eine Ab-weichung vom Konzept des Art.
7 der Richtlinie entschieden. Er hat vielmehr eine Regelung beabsichtigt, die den Reiseveranstalter zum Schutz vor allen in Art.
7 genannten Risiken verpflichtet, und hierzu lediglich eine Gesetzesformu-lierung verwendet, die bei isolierter Betrachtung des Wortlauts eine abweichen-de Beurteilung nahelegen könnte. Dieser Widerspruch zwischen dem
-
nur scheinbar eindeutigen -
Wortlaut und dem in den Gesetzesmaterialien eindeutig dokumentierten Zweck der Vorschrift ist in der Weise aufzulösen, dass das na-tionale Recht in Einklang mit der Richtlinie ausgelegt wird, deren Umsetzung es dient.
2.
Dieses Gesetzesverständnis ist auch dem [X.] zwi-schen dem Reiseveranstalter und der Beklagten zugrunde zu legen.
Der zwischen dem Reiseveranstalter und dem
Versicherer
geschlossene Reisepreissicherungsvertrag, der
in der Regel ein echter
Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. §
328 [X.] ist, wobei dem Reisenden ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zusteht (vgl. Erman/[X.], [X.], 12. Aufl. 2008;
Erman/21
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-
10
-
[X.], [X.], 13. Aufl. 2011, § 651k Rn. 23,
§ 651k Rn. 9; [X.], Reiserecht, 6. Aufl. 2010, § 651k [X.] Rn. 585; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl. 2011, § 651k Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2003, § 651k Rn. 19; [X.], [X.], Neubearbeitung 2011, § 651k Rn.
20; [X.], [X.], 5.
Aufl. 2007, § 651k [X.] Rn. 19; vgl. auch [X.], Urteil vom 18. März 2001

IV
ZR 19/00, NJW 2001, 1934), deckt die in §
651k Abs.
1 [X.] genannten Risiken und damit alle in Art.
7 der Richtlinie genannten Risiken ab.
In §
2 Abs.
1 Buchst.
a der insoweit einschlägigen Allgemeinen Bedin-gungen
zur Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter ([X.]) wird auf die gesetzliche Regelung in §
651k [X.] Bezug genommen. Diese ist wie oben dargelegt entsprechend ihrem Zweck dahin auszulegen, dass der Reisen-de gegen alle in Art.
7 der Richtlinie genannten Risiken abzusichern ist. [X.] erstreckt sich auch der zwischen Reiseveranstalter und Versicherer zu-gunsten des Reisenden vereinbarte Versicherungsschutz auf alle diese Risiken. Wenn eine vertragliche Klausel auf eine gesetzliche Regelung Bezug nimmt, ist für die Bestimmung ihres Inhalts grundsätzlich die allgemeine Gesetzesausle-gung zu Grunde zu legen ([X.], Urteil vom 19.
März 2003

[X.], NJW 2003, 2607, 2608).
Im Streitfall ist unerheblich, ob die gesetzliche Regelung im Zeitpunkt
der Formulierung der Versicherungsbedingungen oder im Zeitpunkt des Abschlus-ses des [X.]es in der Literatur überwiegend anders ausgelegt worden ist, wie dies die Beklagte geltend macht. Selbst wenn dies der [X.], hätten besonnene Vertragspartner angesichts der klaren Zielsetzung von §
651k Abs.
1 [X.] in Betracht ziehen müssen, dass die Vorschrift auch weitere Risiken abdeckt. Wenn sie dennoch ohne Änderungen oder Einschränkungen auf die gesetzliche Regelung Bezug nehmen, kann nicht angenommen werden, dass sie Fallgestaltungen, in denen nach dem Gesetz eine Sicherung geschul-25
26
-
11
-
det ist, vom Schutzbereich des [X.]es ausnehmen wollen. [X.] davon entspricht es seit geraumer Zeit der nahezu einhelligen Meinung in der Literatur, dass §
651k Abs.
1 [X.] die Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie vollständig und unverändert umsetzt ([X.], Die Umsetzung der Pau-schalreiserichtlinie in [X.] und im [X.], [X.], Diss., 2005, S.
201
f.; Erman/[X.],
aaO, §
651k Rn.
16; [X.],
aaO, §
651k [X.] Rn.
575; [X.]/[X.], aaO,
§
651k Rn.
4; [X.]/[X.], 12.
Aufl. 1999, §
651k [X.] Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2003, §
651k Rn.
1; [X.], [X.], Neubearbeitung 2011, §
651k Rn. 1; [X.], aaO, §
651k [X.] Rn.
1; ders., [X.] und das Zweite Rechtsänderungsgesetz, [X.] 2002, S.
28).
3.
Eine Minderung des Anspruchs wegen der vorfälligen Zahlung durch den
Kläger kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat und auch die Revision nicht in Frage stellt, nicht in Betracht.
4.
Einer Vorlage an den Gerichtshof der [X.] zur Aus-legung von Art.
7 der Richtlinie bedarf es nicht. Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs ist, wie ausgeführt, geklärt, dass nach Art.
7
seinem Wortlaut ent-sprechend
auch das hier in Rede stehende Risiko abzudecken ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck
[X.]
[X.]

[X.]
Schuster
27
28
29
-
12
-
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.08.2010 -
334 O 249/09 -

O[X.], Entscheidung vom 29.03.2011 -
9 [X.] -

Meta

X ZR 43/11

02.11.2011

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2011, Az. X ZR 43/11 (REWIS RS 2011, 1788)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1788

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 43/11

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