Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2020, Az. IX ZR 90/19

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11876

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:130220U[X.]90.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX ZR 90/19

Verkündet am:

13. Februar 2020

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 666, 667; [X.] § 86 Abs. 1
Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat, steht zur Ermitt-lung eines möglichen Herausgabeanspruchs ein Auskunftsanspruch gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt zu.
[X.] § 43a Abs. 2
Finanziert der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungs-nehmers einen Prozess und überlässt der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer, ist von einer konkludenten Entbin-dung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechts-schutzversicherten Mandanten auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft.
[X.], Urteil vom 13. Februar 2020 -
IX ZR 90/19 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX. Zivilsenat des [X.] hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2020
durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Röhl

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts [X.] -
Zivilkam-mer 50 -
vom 1. April 2019 wird auf Kosten der [X.]n zurück-gewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Versicherungsnehmer der Klägerin suchte den [X.]n zu 2, der zusammen mit einer Rechtsanwältin die
beklagte
Anwaltssozietät zu 1 betrieb,
in einer Verkehrsunfallsache
zur Geltendmachung von
Schadensersatzansprü-chen
auf. Die Klägerin erteilte jeweils auf
Anforderungen
Deckungszusagen für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit
der [X.]n. Insgesamt [X.] von der Klägerin bis Juli 2016
Kostenvorschüsse in Höhe von 2.862,26

gezahlt. Hiervon wurde der Klägerin im September 2016 ohne weitere [X.] ein Betrag in Höhe von 1.309,41

zurückerstattet. Nachfolgende schrift-liche Anfragen der Klägerin hinsichtlich des [X.] beant-worteten die [X.]n nicht. Die Klägerin mandatierte ihrerseits [X.], welche
die [X.]n mehrfach erfolglos zur Auskunft
aufforderten. Letztere lehnten eine Auskunftserteilung ab. Die nachfolgend gegen die [X.]n [X.]
-
3
-
bene Klage hat die Klägerin hinsichtlich des Auskunftsbegehrens für erledigt
erklärt, nachdem der [X.] zu
2 in dem erstinstanzlichen Termin zur mündli-chen Verhandlung am 9. November 2017 Angaben zu dem Stand des Verfah-rens gemacht hatte. Den
weiteren Antrag, die [X.]n zur Zahlung der vorge-richtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu verurteilen, hat die Klägerin aufrechterhalten.
Die [X.]n haben an ihrem Abweisungsantrag festgehal-ten.
Das Amtsgericht hat die [X.]n zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Die dagegen eingelegte Berufung der [X.]n
hat das Landgericht
zurückgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgen die [X.]n ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Teilerledigung [X.] Klage sei ursprünglich begründet gewesen und infolge der Angaben des [X.] zu 2 unbegründet geworden, denn die Klägerin sei Inhaberin des gel-tend gemachten Auskunftsanspruchs aus §§
675, 666, 667, 401, 412
BGB, §
86 [X.].
Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwalts stehe dem [X.] nicht entgegen, weil
in derartigen Fällen der Mandant den Anwalt konkludent von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinde
und still-2
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-
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-
schweigend zum Ausdruck bringe, dass dieser gegenüber dem
Rechtsschutz-versicherer
in [X.] uneingeschränkt kommunizieren könne. Diese
Ent-bindungserklärung des Mandanten umfasse nach interessengerechter Ausle-gung auch eine etwaige Mitteilung des Rechtsanwalts an den Versicherer über den Stand des Verfahrens. Der Forderungsübergang nach §
86 [X.] führe aber nicht zu einer generellen Auswechslung der Gläubigerstellung des Mandanten hinsichtlich seiner Rechte aus dem Anwaltsvertrag, sondern nur zu
dem [X.] einzelner Auskunftsansprüche, deren jeweiliger Inhalt sich nach §
666 BGB bestimme.
Durch die Erklärung des [X.]n
zu 2 in dem Termin sei die Klägerin über den Verfahrensstand in Kenntnis gesetzt worden.
Schließlich
hät-ten sich die [X.]n mit der Auskunftserteilung im Verzug befunden
und des-halb der Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

1.
Wenn und soweit ein Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt er-klärt, der [X.] dem aber widerspricht und
insoweit
Klageabweisung [X.], hat das Gericht, wie hier geschehen,
durch Urteil darüber zu entscheiden, ob eine Erledigung eingetreten ist oder nicht (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 15.
Februar 2019

V
ZR 71/18, [X.], 775 Rn. 7 mwN).

2.
Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung gegen das erstin-stanzliche Urteil zurückgewiesen, soweit das Amtsgericht entschieden hat, dass die von der Teilerledigung umfasste Klage ursprünglich
zulässig und
begründet 4
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-
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-
war und infolge der im erstinstanzlichen Termin am 9.
November 2017 erteilten Auskunft des [X.]n zu 2 unbegründet wurde.

a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Kläge-rin Inhaberin des geltend gemachten Auskunftsanspruchs aus §
666 BGB war.

aa) Feststellungen dahingehend, dass zwischen der Klägerin als Rechts-schutzversicherer
und den [X.]n
als Prozessbevollmächtigten des Versi-cherungsnehmers unmittelbare vertragliche Beziehungen
bestanden hätten, sind
nicht getroffen worden. Dagegen wird seitens der Revision
auch
nichts er-innert.

bb) Der Klägerin
stand gegen die [X.]n aber ein Auskunftsanspruch nach §
666 BGB aus gemäß §
86 Abs.
1 Satz 1 [X.] übergegangenem Recht zu.

(1) Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadensversicherung, für die §
86 Abs.
1 Satz 1 [X.] gilt. Nach dieser Regelung geht ein dem Versiche-rungsnehmer gegen einen Dritten zustehender Ersatzanspruch auf
den Versi-cherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Juli 2019 -
VI [X.], [X.], 1939 Rn.
8 mwN). Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen [X.] im Sinne der §§
412 ff BGB. Schon
mit der Klageerhebung stand dem Versicherungsnehmer der Klägerin ein auf-schiebend bedingter Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner zu, denn das Prozessrechtsverhältnis lässt bereits den prozessualen Kostenerstat-tungsanspruch entstehen. Dieser ist allerdings aufschiebend bedingt durch den Erlass einer entsprechenden Kostengrundentscheidung (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Mai 1992

V
ZR 108/91, WM
1992,
1922, 1923 mwN;
vom 1.
Dezember 7
8
9
10
-
6
-
2005

IX
ZR 115/01, [X.], 194 Rn. 25; Beschluss vom 6.
Februar 2014

IX
ZB 57/12, [X.], 480 Rn.
14).
Indem die Klägerin
unstreitig
für die au-ßergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit der [X.]n bis Juli 2016 Kosten-vorschüsse in Höhe von insgesamt 2.862,26

hat, hat sie ihrem [X.] im Sinne des §
86 Abs.
1 Satz 1 [X.] "einen Schaden er-setzt". Durch die Zahlung dieser Vorschüsse ist der aufschiebend bedingte Kos-tenerstattungsanspruch ihres Versicherungsnehmers gegen den [X.] auf die Klägerin übergegangen.

(2) Der Klägerin steht
gegen die [X.]n ein Anspruch auf Auskehrung der von dem Prozessgegner geleisteten Zahlungen zu. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob der Klägerin ein eigener Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§
677, 681 Satz 2, §
667 BGB) zusteht
(vgl. [X.], Urteil vom 23.
Juli 2019

VI
[X.], [X.], 1939 Rn.
8 mwN). Leistet der Prozessgegner an den von dem Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt
Zahlungen, so geht der vertragliche Anspruch des Versicherungsnehmers auf
Herausgabe des [X.] aus §
675
Abs.
1,
§
667 BGB gegen seinen Rechtsanwalt
gemäß §
86 Abs.
1
Satz 1
[X.] auf den
Rechtsschutzversicherer
über
(vgl. [X.], aaO). Entsprechend diesen Grundsätzen haben die [X.]n der Klägerin einen Be-trag in Höhe von 1.309,41

bereits erstattet, denn der [X.] zu 2 hat in dem erstinstanzlichen Termin am 9.
November 2017 erklärt, es habe sich insoweit um eine Leistung der Gegenseite des Versicherungsnehmers der Klägerin auf vorgerichtliche Anwaltskosten gehandelt.

(3) Dem Anspruch auf Herausgabe des [X.] aus §
675
Abs.
1, §
667 BGB folgt der Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers gegen sei-nen Rechtsanwalt
als Hilfsrecht in analoger Anwendung von §§
412, 401 BGB.
Neben den in §
401 BGB ausdrücklich genannten Rechten wird diese Vorschrift 11
12
-
7
-
unter anderem auf solche Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Gel-tendmachung oder Durchsetzung einer Forderung erforderlich sind. Solche [X.] sind insbesondere Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, die darauf abzielen, den Gegenstand und Betrag des [X.] zu [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Dezember 2012

VII
ZB 50/11, [X.]Z 196, 62 Rn.
8 mwN).
Nach diesen Grundsätzen stand der Klägerin zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs aus §
667 BGB ein Auskunftsanspruch gegen die [X.]n zu.

(4) Dieser Auskunftsanspruch bezog sich sowohl auf den bereits an die Klägerin ausgekehrten Betrag in Höhe von 1.309,41

nicht abgerechneten Betrag in Höhe von 1.552,85

enn die Klägerin hatte
sowohl Anspruch auf Auskunft, warum ihr ein Betrag erstattet worden war, als auch, ob bezüglich
der weiteren von ihr geleisteten [X.] erlangt worden sind. Diesen Grundsätzen entsprechend hat die Klägerin Auskunft von den [X.]n verlangt.

b) Dem [X.] stand vorliegend auch nicht die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht aus §
43a Abs.
2 [X.] entgegen. Eine Entbindung von der Schweigepflicht kann durch den Mandanten ausdrücklich erklärt wer-den, aber grundsätzlich auch durch schlüssiges Handeln erfolgen (vgl. [X.]/Träger, [X.], 10.
Aufl., §
43a Rn. 25).
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass
der rechtsschutzversicherte Mandant, wenn der
Rechtsschutzversicherer
mit Einverständnis des Mandanten einen Prozess vor-finanziert und der Mandant dem Rechtsanwalt
auch
den Verkehr
mit dem
Rechtsschutzversicherer
überlässt, den Anwalt konkludent von der Verschwie-genheitsverpflichtung entbunden hat,
soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft (vgl.
[X.], [X.] 2017, 160,161; [X.], [X.] 2012, 13
14
-
8
-
536, 537; [X.], [X.], 157, 158; O[X.], [X.], 231; [X.]/Prütting-[X.], [X.], 4. Aufl., §
43a Rn. 70;
Kilian/[X.], [X.], 2.
Aufl., Rn. 890;
Hambloch, [X.] 2013, 623; Schons, [X.] 2012, 323, 324; [X.], NJW 2007, 3606, 3609; a. A. [X.]/Träger, [X.],
10.
Aufl., §
43a Rn.
25
a).
Denn nur auf diese Weise kann der Rechtsanwalt den Auftrag des Mandanten und dessen Auskunftspflicht sei-nem
Rechtsschutzversicherer
gegenüber sachgerecht erfüllen (vgl. [X.]/Prütting-[X.], aaO; [X.], aaO).

c)
Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist durch Erfüllung erloschen, denn
der [X.] zu 2 hat in dem Termin
zur mündlichen Verhandlung
am 9. November 2017 Angaben zu dem Stand des Verfahrens gemacht. Ihrem Inhalt nach richtet sich die aus §
666 BGB folgende Auskunftspflicht danach, was nach dem Gegenstand der Besorgung, der
Üblichkeit im Geschäftsverkehr und
dem Zweck der verlangten Information unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erwartet werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Dezember 2011

III
ZR 71/11, [X.]Z 192, 1 Rn. 20 mwN). Dafür, dass die von dem [X.]n zu 2 in dem Termin der Klägerin erteilten Auskünfte diesen Grundsätzen widerspro-chen
hätten, gibt es vorliegend keinen Anhaltspunkt.

d)
Soweit die zunächst zulässige und begründete Klage
die begehrte Auskunft betraf,
ist sie nachträglich gegenstandslos geworden.
Die Erledigung des Rechtsstreits ist insoweit durch die Vordergerichte zutreffend festgestellt worden.

3. Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht die Berufung der [X.] zurückgewiesen, soweit diese zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin verurteilt worden sind. Die konkludente Ent-15
16
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-
bindung der [X.]n von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den [X.] war bereits erfolgt, als die Klägerin den auf sie übergegan-genen Auskunfts-

-
10
-

anspruch zunächst selbst und nachfolgend
durch ihre Rechtsanwälte geltend gemacht hat.
Der Klägerin sind die beanspruchten Rechtsanwaltskosten zutref-fend unter [X.] zuerkannt
worden.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Röhl

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.01.2018 -
2 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 01.04.2019 -
50 S 22/18 -

Meta

IX ZR 90/19

13.02.2020

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2020, Az. IX ZR 90/19 (REWIS RS 2020, 11876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11876

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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