Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.02.2017, Az. X R 24/15

10. Senat | REWIS RS 2017, 15041

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Gegenstand

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der an frühere Bedienstete des Europäischen Patentamts gezahlten Altersversorgungsleistungen


Leitsatz

Die Altersversorgungsleistungen, die ein ehemaliger Bediensteter des Europäischen Patentamts von dem Reservefonds der Europäischen Patentorganisation bezieht, sind in voller Höhe als Versorgungsbezüge zu versteuern .

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. März 2015  13 K 2758/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 2005 noch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und wurde einzeln veranlagt. [X.]r war langjährig beim [X.] ([X.]) als Beamter tätig gewesen. [X.] ist er zum [X.]nde des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hatte, in den Ruhestand getreten. Seither erhält er Altersversorgungsleistungen, um deren einkommensteuerrechtliche Behandlung es im vorliegenden Verfahren geht.

2

Das [X.] ist gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. a des [X.] ([X.]PÜ) vom 5. Oktober 1973 ([X.] 1976, 649, 826) ein Organ der [X.] ([X.]), die durch das [X.]PÜ gegründet worden ist. Die [X.] besitzt in jedem Vertragsst[X.]t die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit als juristische Person (Art. 5 [X.]PÜ); das [X.] als ihr Organ ist selbst nicht rechtsfähig.

3

Nach dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der [X.] ([X.] 1976, 649, 985 --im Folgenden: PPI--) genießt die [X.] im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität.

4

Nach Art. 7 der Versorgungsordnung für das [X.] ([X.]) hat ein Bediensteter, der mindestens zehn anrechnungsfähige Dienstjahre abgeleistet hat, Anspruch auf ein Ruhegehalt. Die Zahlung der Ruhestandsbezüge erfolgt gemäß Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 [X.] durch die Organisation, der der Bedienstete zum [X.]punkt der Beendigung seiner Tätigkeit angehörte. Die Versorgungsleistungen werden zu Lasten des Haushalts dieser Organisation gewährt (Art. 40 Abs. 1 [X.]); die Mitgliedst[X.]ten gewährleisten die [X.]rbringung dieser Leistungen gemeinsam (Art. 40 Abs. 2 [X.]). Vom Gehalt der Bediensteten wird monatlich ein Beitrag einbehalten (Art. 41 Abs. 1 [X.]); dieser belief sich nach den Feststellungen des Finanzgerichts ([X.]) im Jahr 2007 auf 9,1 % des Gehalts. Dieser Beitrag soll einem Drittel des zur Finanzierung der Versorgungsleistungen insgesamt erforderlichen Beitrags entsprechen (Art. 41 Abs. 3 [X.]); die [X.] selbst leistete mithin im Jahr 2007 einen weiteren Versorgungsbeitrag von 18,2 % des Gehalts ihrer Bediensteten. [X.]in Bediensteter, der vor [X.]rfüllung der zehnjährigen Wartezeit aus dem Dienst ausscheidet, hat Anspruch auf die Auszahlung der von seinem Gehalt einbehaltenen Versorgungsbeiträge zuzüglich Zinsen (Art. 11 [X.]).

5

Die Aktivbezüge der Bediensteten der [X.] sind von den st[X.]tlichen [X.]inkommensteuern befreit, wobei ein Progressionsvorbehalt zulässig ist (Art. 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 PPI). Im Gegenzug unterliegen diese Aktivbezüge einer eigenen Besteuerung durch die [X.] (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 PPI). Diese steuerlichen Regelungen gelten allerdings nicht für Renten und Ruhegehälter, die von der [X.] an ehemalige Bedienstete des [X.] gezahlt werden (Art. 16 Abs. 2 PPI); diese unterliegen der [X.]inkommensteuer des jeweiligen Wohnsitzst[X.]ts. Die Versorgungsempfänger haben gemäß Art. 42 [X.] Anspruch auf eine Anpassung der Versorgungsbezüge, die die [X.]inkommensteuerpflicht der Versorgungsbezüge im jeweiligen Mitgliedst[X.]t berücksichtigt (Steueranpassung).

6

Um das Versorgungssystem durch die Bildung von angemessenen Rücklagen zu sichern, hat die [X.] im Rahmen ihrer Gesamtfinanzierung u.a. einen Reservefonds für Pensionen (im Folgenden: Reservefonds) gebildet (Art. 2 Abs. 2 des Statuts der Reservefonds für Pensionen und [X.] Sicherheit der [X.] --Reservefonds-Statut--). Der Fonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der [X.], besitzt aber keine eigene Rechtsfähigkeit. [X.]r wird vom [X.] verwaltet (Art. 2 Abs. 1 Reservefonds-Statut). Die Mittel des Fonds werden vom [X.] durch Zuweisungen aus dem Haushalt der [X.] gebildet. Sie sind getrennt vom übrigen Vermögen der [X.] zu verwalten (Art. 3 Abs. 1 Reservefonds-Statut). Die Anlagen des Fonds werden für die Zwecke des Statuts so behandelt, als seien sie Vermögen des Fonds; sie bleiben jedoch stets Vermögen der [X.] (Art. 3 Abs. 5 Reservefonds-Statut). Der Haushaltsplan der [X.] weist in seinem Teil I das "Hauptbudget" und in Teil II das "Versorgungs- und Sozialversicherungssystem Budget" aus.

7

Zu den eigenen Mitteln der [X.] gehören neben den [X.]innahmen aus Gebühren, sonstigen Quellen und Rücklagen auch die Mittel des [X.], der als zweckgebundenes Sondervermögen der [X.] zur Sicherung ihres Versorgungssystems durch die Bildung angemessener Rücklagen dient (Art. 38 Buchst. b [X.]PÜ).

8

Nach Art. 1 des Abkommens zwischen der [X.] und der [X.] über die Durchführung des Art. 12 der [X.] ([X.]) vom 8. Dezember 1995 ([X.] 1996, 961) kann ein Beamter des [X.], der in der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, die Summe der für ihn gezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen auf das Versorgungssystem des [X.] übertragen lassen; dies gilt auch für Personen, die in der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden sind (Art. 3 [X.]). Umgekehrt kann ein aus dem Dienst des [X.] ausscheidender Beamter den versicherungsmathematischen Gegenwert seiner dort erworbenen [X.] auf die damalige [X.] ([X.]) übertragen lassen (Art. 2 [X.]).

9

Der Kläger war vor Aufnahme seiner Tätigkeit beim [X.] in der [X.] ([X.]) rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Die [X.] übertrug später die bei ihr bestehenden Rentenanwartschaften auf das Versorgungssystem der [X.]. Aufgrund dessen erhält der Kläger seine Altersbezüge ausschließlich von der [X.].

Diese Altersbezüge beliefen sich im Streitjahr 2005 auf die folgenden Beträge:

Bezeichnung

laufende Zahlungen

Nachzahlungen für 2003/2004

Summe 

Grundpension

62.957,28 €

1.450,44 €

64.407,72 €

Haushaltszulage

3.777,48 €

87,12 €

3.864,60 €

Kinderzulage

3.128,88 €

72,12 €

3.201,00 €

Steueranpassung

  16.503,00 €

  14.370,00 €

   30.873,00 €

Summe 

86.366,64 €

15.979,68 €

102.346,32 €

Der Kläger war im Jahr 1990 von seiner früheren [X.]hefrau ([X.]) geschieden worden. In dem Scheidungsurteil wurden Rentenanwartschaften des [X.] bei der [X.] auf das Rentenversicherungskonto der [X.] übertragen. Ferner wurde der Kläger zu monatlichen Unterhaltszahlungen an [X.] verurteilt. In der Folgezeit erwirkte [X.] aus diesem Urteil einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Kläger, aufgrund dessen von seinen Altersbezügen im Streitjahr 2005 ein Betrag von insgesamt 24.787,39 € einbehalten und an [X.] ausgekehrt wurde. [X.] lebte im Streitjahr im Ausland.

In die Anlage R seiner [X.]inkommensteuererklärung 2005 trug der Kläger lediglich einen Betrag von 87.976 € als laufende Rente aus der Basisversorgung und 1.609 € als tarifbegünstigte Rentennachzahlung ein.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--), dem bei der Veranlagung eine Bescheinigung der [X.] über die tatsächliche Höhe der Altersbezüge (102.346,32 €) vorlag, übernahm der Höhe nach die in der Steuererklärung angegebenen --niedrigeren-- Beträge. [X.]r ordnete sie allerdings unter Berufung auf das Senatsurteil vom 22. November 2006 [X.] (BFH[X.] 216, 124, [X.], 402) den [X.]inkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu. Dies führte dazu, dass diese Bezüge in voller Höhe --abzüglich eines [X.] von 3.900 €-- in die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage eingingen. Für Unterhaltsleistungen an [X.] berücksichtigte das [X.] den gekürzten gesetzlichen Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1, 5 des [X.]inkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung ([X.]StG). Im [X.]rgebnis setzte das [X.] die [X.]inkommensteuer 2005 mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. März 2007 auf 14.979 € fest.

Während des anschließenden [X.]inspruchsverfahrens, in dem der Kläger sich gegen die Zuordnung der Altersbezüge zu den [X.]inkünften aus nichtselbständiger Arbeit wandte, setzte das [X.] die [X.]inkommensteuer am 2. Mai 2008 wegen eines Verlustrücktrags aus 2006 auf 7.762 € herab. Am 19. August 2011 wies es den [X.]inspruch zurück.

Mit seiner Klage machte der Kläger in erster Linie geltend, die Altersbezüge seien lediglich mit dem [X.]rtragsanteil von 18 % gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] [X.]StG anzusetzen. Hilfsweise sei der Besteuerungsanteil von 50 % gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] [X.]StG anzuwenden.

Ferner brachte der Kläger erstmals im Laufe des Klageverfahrens die folgenden [X.]inwendungen vor:

Jedenfalls der Teil der Altersbezüge, der auf der Übertragung der zuvor bei der [X.] bestehenden Rentenanwartschaften auf den Reservefonds beruhe, dürfe nur wie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert werden.

Statt der bisher berücksichtigten Vorsorgepauschale von 1.500 € seien die tatsächlichen Aufwendungen für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (1.762,80 €) abzuziehen.

Die Zahlungen an [X.] in Höhe von 24.787,39 € seien keine Unterhaltsleistungen, sondern beruhten auf einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Sie seien daher in voller Höhe als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a [X.]StG) abzuziehen.

Das [X.] wies die Klage ab ([X.]ntscheidungen der Finanzgerichte --[X.][X.]-- 2015, 1192). Alle Teile der bezogenen Altersversorgung --einschließlich der Zulagen und des [X.], jedoch mit Ausnahme desjenigen Teils der Kinderzulage, der dem [X.] Kindergeld entspreche-- seien in [X.] steuerpflichtig. Die Zahlungen seien insoweit als Versorgungsbezüge zu behandeln, als sie nicht auf übertragenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung beruhten. Unter Berufung auf das --zum Versorgungssystem der Nordatlantikvertragsorganisation ([X.]) ergangene-- Senatsurteil in BFH[X.] 216, 124, [X.], 402 führte das [X.] aus, entscheidend für die Zuordnung von Altersbezügen zu den [X.]inkünften aus nichtselbständiger Arbeit sei, dass etwaige [X.]igenbeiträge des Arbeitnehmers diesem während der [X.] der aktiven Berufstätigkeit einkommensteuerrechtlich noch nicht zugeflossen seien. Insoweit sei zwar eine Gehaltsverwendung als Zufluss zu beurteilen, nicht aber eine Gehaltskürzung. Vorliegend handele es sich lediglich um eine Gehaltskürzung, weil der Reservefonds nicht rechtsfähig sei und dem Kläger daher mit der Weiterleitung der vom Gehalt abgezogenen Beiträge an den Reservefonds kein Anspruch gegen einen [X.] verschafft worden sei. Das Altersversorgungssystem der [X.] sei mit dem der [X.] in vollem Umfang vergleichbar.

Die Zahlungen an [X.] seien nicht als dauernde Last unter dem Gesichtspunkt eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abzuziehen. Hierfür seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Im Scheidungsurteil seien lediglich Teile der bei der [X.] bestehenden Rentenanwartschaften des [X.] auf [X.] übertragen worden; Unterlagen zu einem darüber hinaus gehenden Versorgungsausgleich habe der Kläger nicht vorgelegt. Vielmehr sei naheliegend, dass die Zahlungen auf den Unterhaltsansprüchen beruhten, die der [X.] im Scheidungsurteil zugesprochen worden seien. Insoweit sei mangels unbeschränkter Steuerpflicht der [X.] kein Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.]StG möglich. Die verbleibende Abzugsmöglichkeit nach § 33a Abs. 1 [X.]StG habe das [X.] zutreffend berücksichtigt.

Zwar sei dem Kläger darin zu folgen, dass derjenige Teil der Bezüge, der auf übertragenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung beruhe, nicht nach § 19 [X.]StG, sondern nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] [X.]StG zu besteuern sei. Dies betreffe im Streitfall 21,64 % der Grundpension von 62.957,28 €, also einen Betrag von 13.623,96 €. Die Kinderzulage sei in dem Umfang steuerfrei zu stellen, als sie gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]StG zum Wegfall des Anspruchs auf [X.] Kindergeld geführt habe (1.848 €). Zusätzlich seien die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen. Gleichwohl habe die Klage auch bei Berücksichtigung all dieser dem Kläger günstigen Umstände keinen [X.]rfolg, da sich beim Ansatz der tatsächlichen Höhe der --bisher nicht in vollem Umfang erfassten-- Altersbezüge sogar noch eine höhere Steuer ergäbe und eine Verböserung im finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen sei.

Der Kläger begehrt mit seiner Revision, die Altersbezüge wie Leistungen aus der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung zu besteuern. Die vom [X.] herangezogene Senatsrechtsprechung zu den [X.] ehemaliger [X.]-Bediensteter sei abzulehnen. Der Umstand, dass Bedienstete, die vor Ablauf der zehnjährigen Wartezeit ausscheiden, einen Anspruch auf Auszahlung ihrer Beiträge hätten, zeige, dass diese Beiträge zum eigenen Vermögen der Bediensteten gehörten, ihnen also zugeflossen sein müssten. Diese Auszahlungsregelung entspreche derjenigen, die für eigene Beitragszahlungen an die [X.] gelte. Die Gleichartigkeit dieser beiden Versorgungssysteme werde auch daran deutlich, dass nach dem [X.] Ansprüche zwischen den beiden Systemen übertragen werden könnten. Demgegenüber seien Ansprüche aus einer beamtenrechtlichen Versorgung nicht übertragbar. Vielmehr sei hier eine Nachversicherung durchzuführen (Art. 3 [X.]). Sowohl bei der gesetzlichen Rentenversicherung als auch bei der [X.] sei ein Kapitalstock ermittelbar.

Auf die fehlende Rechtsfähigkeit des Reservefonds dürfe nicht abgestellt werden. [X.] habe der [X.] die Immunität ihres Vermögens garantiert. Dem widerspräche es, wenn die [X.] durch das nationale Steuerrecht gezwungen würde, Vermögen, das für die Altersversorgung ihrer Bediensteten vorgesehen sei, auf einen selbständigen Rechtsträger zu übertragen und damit letztlich in die Hände ihrer Mitgliedst[X.]ten zu geben. [X.]s müsse möglich sein, dass die [X.] in Ausübung ihrer Souveränität das zur Altersversorgung vorgesehene Vermögen separiere und dem Zugriff ihrer Organe entziehe. Genau dies habe die [X.] verwirklicht; der Reservefonds werde in ihrem Haushaltsplan als eigenständiger Teil geführt. Dies sei mit dem Verhältnis zwischen [X.] und der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Im Übrigen könne Art. 40 Abs. 2 [X.] so interpretiert werden, dass letztlich die Mitgliedst[X.]ten als rechtlich eigenständige Dritte die Versorgungsleistungen erbringen.

Das [X.] habe eine völkerrechtlich unzulässige Interpretation gegen den klaren Wortlaut der einschlägigen Normen vorgenommen, die dem Ziel diene, eine höhere nationale Besteuerung durchzusetzen als sie bei wortlautgetreuer Auslegung zulässig wäre.

Die Auffassung des [X.], die Altersbezüge des [X.] seien als Arbeitslohn zu behandeln, bewirke zudem verschiedene Ungleichbehandlungen. Zum einen werde der Kläger [X.] als nachversicherte ehemalige Beamte, deren Altersbezüge unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] [X.]StG fielen. Auch würden die Ruhegehaltszahlungen der [X.] an ihre eigenen Angestellten als Leibrente behandelt, obwohl auch hier der Arbeitgeber mit dem Versorgungsträger identisch sei. Die Finanzverwaltung behandele die Versorgungsbezüge etlicher anderer internationaler Organisationen ([X.]UM[X.]TSAT, C[X.]RN) als Leibrente, obwohl die entsprechenden Regelungen mit denen der [X.] deckungsgleich seien.

In Bezug auf die an [X.] geleisteten Zahlungen trägt der Kläger vor, seine Versorgungsansprüche gegen die [X.] hätten nicht in den anlässlich der Scheidung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden können (vgl. heute § 19 Abs. 2 Nr. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes). Daher habe seit dem Ruhestandseintritt ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt werden müssen. Derartige Zahlungen seien sowohl nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch nach der Verwaltungsauffassung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a [X.]StG abziehbar. Das [X.]rfordernis einer unbeschränkten Steuerpflicht des [X.]mpfängers der dauernden Last sei erst 2008 in § 10 Abs. 1 Nr. 1a [X.]StG aufgenommen worden, gelte aber noch nicht im Streitjahr 2005.

Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil und die [X.]inspruchsentscheidung vom 19. August 2011 aufzuheben und die [X.]inkommensteuer 2005 unter Änderung des Bescheids vom 2. Mai 2008 auf 0 € herabzusetzen.

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zurückzuweisen.

Das [X.] hat zu Recht die Zahlungen der [X.] an den Kläger --soweit sie nicht auf der Übertragung der bei der [X.] begründeten Rentenanwartschaften beruhen-- als Versorgungsbezüge angesehen (dazu unten 1.). [X.]benso hat es zutreffend den Abzug der Zahlungen des [X.] an [X.] unter dem Gesichtspunkt der dauernden Last schon aus tatsächlichen Gründen abgelehnt (unten 2.).

1. Die Ruhestandsleistungen der [X.] stellen einkommensteuerrechtlich [X.] i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG und Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b [X.]StG dar. [X.]s handelt sich um [X.] aus früheren Dienstleistungen.

a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Abgrenzung zwischen Versorgungsbezügen nach § 19 [X.]StG und Renteneinkünften aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]StG (grundlegend Senatsurteile vom 7. Februar 1990 [X.], [X.], 16, [X.] 1990, 1062, und in [X.], 124, [X.] 2007, 402) liegen [X.]inkünfte "aus früheren Dienstleistungen" nur vor, wenn sie dem Steuerpflichtigen aus eben diesem Rechtsgrund zufließen. Um [X.]inkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kann es sich daher nur handeln, wenn der Steuerpflichtige sie --abgesehen von der erbrachten [X.] ohne rechtlich ins Gewicht fallenden [X.]igenbeitrag erhält, also ohne eine Leistung aus seinem Vermögen oder für seine Rechnung.

Wenn --wie im Fall der Bediensteten der [X.] das maßgebende Dienstrecht vorsieht, dass vom Bruttogehalt ein Abzug für Zwecke der Altersvorsorge vorgenommen wird, unterscheidet die höchstrichterliche Rechtsprechung danach, ob ein bereits zugeflossener Gehaltsbestandteil vom Arbeitnehmer für Zwecke der Altersvorsorge eingesetzt wird, so dass es sich zugleich um zugeflossenen Arbeitslohn und um einen [X.]igenbeitrag des Arbeitnehmers zu seiner Altersvorsorge handelt, oder ob der einbehaltene Gehaltsanteil erst im Versorgungsfall als nachträglicher Arbeitslohn in Form eines Ruhegeldes ausgezahlt wird, was noch nicht während der aktiven Dienstzeit, sondern erst in der Versorgungsphase zum Zufluss von Arbeitslohn führt (Senatsurteil in [X.], 124, [X.] 2007, 402, unter [X.], b).

Nach der Rechtsprechung des [X.]. Senats des [X.] ([X.]), auf die der erkennende Senat Bezug nimmt, führen interne Maßnahmen des Arbeitgebers, die dieser trifft, um den Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers abzusichern, noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn im Umfang der vom Arbeitgeber für die Altersversorgung zurückgelegten Mittel während der aktiven Dienstzeit. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb seines Vermögens Mittel für die Altersversorgung seiner Arbeitnehmer zweckbindet und separiert. Anders stellt es sich nur dann dar, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen [X.] --z.[X.] verschafft (zum Ganzen [X.]-Urteile vom 20. Juli 2005 [X.] R 165/01, [X.][X.] 209, 571, [X.] 2005, 890, unter [X.], m.w.N., und vom 29. Juli 2010 [X.] R 39/09, [X.]/NV 2010, 2296, Rz 28 f.).

b) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat der Senat zu dem bis zum 30. Juni 1974 geltenden Pensionssystem der [X.] ([X.]) entschieden, dass ein Gehaltsabzug, der einem persönlichen Konto gutgeschrieben wird, über das der Bedienstete zur Leistung bestimmter Vorsorgeaufwendungen oder zur Finanzierung des Kaufs oder von baulichen Veränderungen eigengenutzter Wohnungen verfügen kann, spätestens dann als zugeflossen gilt, wenn der Bedienstete das Kapital als [X.]inzahlung in ein anderes Versorgungssystem verwendet. Soweit die späteren Bezüge aus diesem anderen Versorgungssystem auf der [X.]inzahlung beruhen, sind sie aus zugeflossenem [X.]inkommen finanziert und nicht mehr als Arbeitslohn anzusehen (Senatsurteil in [X.], 16, [X.] 1990, 1062).

Demgegenüber hat der Senat zum Pensionssystem der [X.] entschieden, dass es sich um Versorgungsbezüge handelt. Tragend hierfür war, dass die [X.] nicht über eine rechtlich von ihr getrennte Versorgungseinrichtung verfügte, sondern die [X.] lediglich in ihrem Haushalt separierte (vgl. Senatsurteil in [X.], 124, [X.] 2007, 402; Verfassungsbeschwerde nicht zur [X.]ntscheidung angenommen durch Beschluss des [X.] vom 14. Oktober 2010  2 BvR 367/07, [X.] 2011, 88; ebenso Senatsbeschluss vom 27. November 2013 X B 192/12, [X.]/NV 2014, 337).

Gleichermaßen hat der Senat die --zwischen den dortigen Beteiligten unstreitige-- Würdigung nicht beanstandet, dass Auszahlungen aus dem seit dem 1. Juli 1974 geltenden Versorgungssystem der [X.], das im Wesentlichen dem der [X.] entspricht, als Arbeitslohn zu behandeln sind (Urteil in [X.], 16, [X.] 1990, 1062, unter 2.a). Dies gilt auch für Auszahlungen aus dem seit dem 1. Juli 1974 geltenden Versorgungssystem der [X.] --[X.]-- (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2015 X B 172/14, [X.]/NV 2015, 1390).

Der [X.] des [X.] hat neben der --im dortigen Verfahren nicht streitigen-- Grundpension auch den einem ehemaligen Bediensteten des [X.] gezahlten und zum Ausgleich der nationalen Besteuerung dienenden sog. "[X.]" (im hiesigen Streitjahr 2005 noch als "Steueranpassung" bezeichnet) als [X.]inkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angesehen (Urteil vom 7. Juli 2015 I R 38/14, [X.]/NV 2016, 180, Verfassungsbeschwerde anhängig unter 2 BvR 49/16). Anders als der Kläger meint, hat der [X.] sich in dieser [X.]ntscheidung ausdrücklich und tragend zur Qualifizierung dieser Zahlungen als [X.]inkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geäußert (vgl. [X.]-Urteil in [X.]/NV 2016, 180, Rz 9).

c) Danach sind auch die von der [X.] gezahlten Ruhestandsbezüge als [X.]inkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen (ebenso Schreiben des [X.] vom 3. August 1998, [X.], 1042, [X.]. 9, und vom 1. Juni 2015, [X.], 475, Rz 168).

[X.]) Die Ruhestandsbezüge sind nicht nach Art. 16 Abs. 1 [X.] von der [X.]inkommensteuer befreit, was aus Art. 16 Abs. 2 [X.] folgt und zwischen den Verfahrensbeteiligten auch nicht streitig ist. Das Besteuerungsrecht liegt insoweit beim Ansässigkeitsst[X.]t des ehemaligen Bediensteten ([X.]-Urteil vom 11. November 2015 I R 28/14, [X.]/NV 2016, 919, Rz 11).

bb) [X.]benso wie bei den seit 1974 geschaffenen Versorgungssystemen der [X.], der [X.] und der [X.] ist auch bei der [X.] das für die Altersversorgung der Bediensteten vorgesehene Kapital rechtlich im Vermögen der jeweiligen Organisation geblieben; den Bediensteten ist nicht etwa ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch gegen einen vom Arbeitgeber verschiedenen [X.] eingeräumt worden. Dies ist nach der vorstehend dargestellten Rechtsprechung in derartigen Fällen tragend für die Zuordnung der Ruhestandsbezüge zu den [X.]inkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Vorliegend werden die Ruhestandsbezüge durch die Organisation gezahlt, der der Bedienstete im Zeitpunkt der Beendigung seiner Tätigkeit angehört hat (Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 [X.]), und zwar zu Lasten des Haushalts dieser Organisation (Art. 40 Abs. 1 [X.]). Der Reservefonds, in dem die für die Altersversorgung der Bediensteten erforderlichen Mittel angespart werden, besitzt nach der ausdrücklichen Regelung des Art. 2 Abs. 1 Reservefonds-Statut keine eigene Rechtsfähigkeit. [X.]r dient lediglich der Sicherung des Versorgungssystems durch die Bildung von angemessenen Rücklagen (Art. 2 Abs. 2 Reservefonds-Statut), also einem rein organisationsinternen Zweck. Die Geld- und Sachanlagen des Fonds bleiben ausdrücklich im Vermögen der [X.] (Art. 3 Abs. 5 Reservefonds-Statut). Die [X.]inordnung des Reservefonds als zweckgebundenes Sondervermögen hat lediglich organisatorische Gründe, aber keine rechtliche Außenwirkung. Dies wird dadurch bestätigt, dass Art. 38 Buchst. b [X.]PÜ die Mittel des [X.] als "eigene Mittel der [X.]" bezeichnet.

Der gesonderte Ausweis im Haushaltsplan ist schon in der früheren Senatsrechtsprechung als rechtlich unerheblich angesehen worden (vgl. das zum [X.]-Pensionssystem ergangene Senatsurteil in [X.], 124, [X.] 2007, 402, unter II.3.a).

Diese eindeutigen Regelungen lassen nur den vom [X.] zutreffend gezogenen Schluss zu, dass der Betrag der Gehaltskürzung während der aktiven Berufstätigkeit des [X.] im Vermögen seines Dienstherrn geblieben ist, dem Kläger seinerzeit also noch nicht zugeflossen ist und daher der --erst-- während des Ruhestands ausgezahlte Betrag als Versorgungsbezug anzusehen ist.

cc) Ob die für Zwecke der Altersvorsorge vorgenommene Gehaltskürzung der internen Steuer der [X.] unterlegen hat [X.] das [X.] keine Feststellungen getroffen hat und die Beteiligten nichts vorgetragen haben--, ist für die [X.]ntscheidung des Streitfalls unerheblich. Denn ohne eine Beteiligung der [X.] [X.] wird die Anwendung der Grundsätze des [X.] [X.]inkommensteuerrechts zur Abgrenzung zwischen Renten und Versorgungsbezügen nicht dadurch beeinflusst oder modifiziert, dass eine internationale Organisation ihre autonomen steuerrechtlichen Regelungen in einer bestimmten Weise auf diese Bezüge anwendet ([X.]-Urteile in [X.]/NV 2016, 180, Rz 15 ff., und in [X.]/NV 2016, 919, Rz 16).

dd) Die Steuerpflicht erstreckt sich auf alle Bestandteile der Altersbezüge (Grundpension, Haushalts- und Kinderzulage sowie Steueranpassung). Insbesondere ist die Steueranpassung nicht etwa mit einer nicht steuerbaren Steuererstattung zu vergleichen. Sie ist eine originäre Leistung des Arbeitgebers, die dieser lediglich mit Rücksicht auf die von einem [X.], nämlich dem inländischen [X.], erhobene Steuer erbringt.

d) Die [X.]inwendungen des [X.] greifen nicht durch.

[X.]) Soweit der Kläger meint, die Altersversorgungssysteme der [X.] und der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung seien vergleichbar, kann der Senat dem nicht folgen. Im Gegensatz zu den Behauptungen des [X.] besteht bei der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung weder ein Kapitalstock noch finanziert sich die Rentenversicherung --jeweils im Gegensatz zur Altersversorgung der [X.]-Bediensteten-- in einem nennenswerten Umfang aus [X.]. Der entscheidende Unterschied liegt vielmehr darin, dass der jeweilige Arbeitgeber eines rentenversicherungspflichtig Beschäftigten mit der Zahlung des [X.] nicht nur organisatorisch, sondern auch rechtlich den Zugriff auf diesen Betrag verliert. Demgegenüber verbleiben die dem Reservefonds der [X.] zugeführten Beträge rechtlich im Vermögen dieser Organisation.

Dem steht nicht entgegen, dass nach Art. 1, 2 [X.] Ansprüche zwischen den Altersversorgungssystemen der gesetzlichen Rentenversicherung und der [X.] übertragen werden können. Diese Übertragung geschieht im Wege der Auszahlung der --um Zinsen erhöhten-- tatsächlichen Rentenversicherungsbeiträge bzw. des versicherungsmathematischen [X.] der bei der [X.] bestehenden [X.]. [X.]ine solche [X.]rmittlung (tatsächlicher) Beitragszahlungen der Vergangenheit oder (fiktiver) versicherungsmathematischer Gegenwerte ist bei jedem Altersversorgungssystem möglich; dies kann daher nicht für die Gleichartigkeit der Systeme sprechen. Auch die Nachversicherung ausgeschiedener Beamter nach § 8 des [X.] stellt eine Form der Überführung von [X.]en von dem einen System in ein anderes dar. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, die [X.] Systeme der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung seien gleichartig.

Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass ein Bediensteter des [X.] --insoweit ähnlich wie ein gesetzlich [X.] bei einem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis vor dem [X.]nde der Wartezeit Anspruch auf die Auszahlung derjenigen Beträge hat, die für Zwecke der Altersvorsorge von seinem Gehalt abgezogen worden sind. Wenn es zur Auszahlung derartiger Beträge kommt, ist dies nach den für das jeweilige System geltenden Grundsätzen einkommensteuerrechtlich zu würdigen. [X.]s kann aber nicht umgekehrt aus dem Umstand, dass [X.] vom Gehalt abgezogene Beträge zurückgezahlt werden können, darauf geschlossen werden, beide Systeme seien auch in den für die einkommensteuerrechtliche [X.]inordnung maßgebenden Kriterien gleichartig.

bb) Die Besteuerung der Ruhestandsleistungen als Versorgungsbezüge verletzt weder die Immunität der [X.] noch ist dies aus einem anderen Grund völkerrechtswidrig.

Art. 16 Abs. 2 [X.] gestattet die Besteuerung von [X.] ausdrücklich. Mögliche Unterschiede in den nationalen [X.]inkommensteuerrechtsordnungen in Bezug auf die Ruhegehälter der früheren Bediensteten der [X.] werden durch das [X.]PÜ nicht untersagt. Vielmehr nimmt § 42 [X.] diese Unterschiede ausdrücklich auf und erkennt sie an, indem den Bediensteten ein [X.] gewährt wird, der von der Höhe ihrer individuellen [X.]inkommensteuerbelastung abhängig ist, die sich wiederum nach dem Steuerrecht des Wohnsitzst[X.]ts richtet.

Im wirtschaftlichen [X.]rgebnis wird die [X.] durch die Gewährung des [X.]s noch nicht einmal belastet, so dass die nationale Besteuerung schon deshalb keine negative Auswirkung auf die [X.] als solche hat. Denn gemäß der im Streitjahr 2005 noch anwendbaren --zwischenzeitlich aufgehobenen-- Regel 42/6 der Durchführungsvorschriften zur [X.] ist der [X.] von dem St[X.]t zu finanzieren, in dem der Anspruchsberechtigte für den betreffenden Zeitraum einkommensteuerpflichtig ist (vgl. [X.]-Urteil in [X.]/NV 2016, 180, Rz 27).

Das [X.] hat auch nicht dadurch gegen völkerrechtliche Auslegungsgrundsätze verstoßen, dass es dem [X.]inwand des [X.], Art. 64 Abs. 1 Satz 2 des Statuts der Beamten des [X.] schließe einen Verzicht auf die Dienstbezüge aus, nicht gefolgt ist. Die vom Kläger angeführte Vorschrift berührt nicht die Befugnis des Dienstherrn, die Höhe der Bezüge eigenständig zu regeln. Sie steht daher auch der [X.]inbehaltung eines Teils der Nominalbezüge für Zwecke der Altersversorgung des Bediensteten --die schon begrifflich einem Verzicht des Bediensteten auf die Bezüge nicht gleichgeachtet werden [X.] nicht entgegen.

Im Übrigen übersieht der Kläger, dass die zugunsten der [X.] vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht dazu bestimmt sind, den Bediensteten des [X.] persönliche Vorteile zu verschaffen. Vielmehr sind sie lediglich zu dem Zweck vorgesehen, die ungehinderte Tätigkeit der Organisation und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Nach [X.]intritt in den Ruhestand kann eine Besteuerung nach den allgemeinen Regeln, die für alle in [X.] unbeschränkt Steuerpflichtigen gelten, aber die Tätigkeit der [X.] und die Unabhängigkeit der für sie (aktiv) tätigen Personen nicht berühren.

Hinzu kommt, dass auch die vom Kläger begehrte [X.]inordnung als Rente der Basisversorgung mittel- bis langfristig zu einer vollen Besteuerung der Auszahlungen führen würde. Der steuerfreie Rententeilbetrag --auf dessen Gewährung das wirtschaftliche Interesse des vorliegenden Verfahrens gerichtet ist-- wird in den Fällen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] [X.]StG nur noch für eine Übergangszeit gewährt.

cc) Art. 40 Abs. 2 [X.] ordnet lediglich eine Garantiehaftung der Mitgliedst[X.]ten für die Versorgungsleistungen an. Anders als der Kläger meint, bewirkt diese Regelung aber nicht, dass die Versorgungsverpflichtung von Anfang an auf die Mitgliedst[X.]ten --als rechtlich eigenständige Dritte-- übergeht.

dd) Die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu nachversicherten ausgeschiedenen Beamten ist nicht gegeben. Der Kläger ist vielmehr mit einem Beamten zu vergleichen, der unmittelbar aus dem aktiven Dienst bei einem inländischen Dienstherrn in den Ruhestand tritt. In beiden Fällen ist es während der aktiven Tätigkeit nicht zu einem Zufluss von [X.] des Dienstherrn gekommen; in beiden Fällen ist die Pension nach § 19 [X.]StG zu versteuern.

Mit einem in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversicherten ausgeschiedenen Beamten können nur solche ehemaligen Bedienstete der [X.] verglichen werden, die vorzeitig aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind und ihre bei der [X.] bestehende [X.] gemäß Art. 2 [X.] auf die gesetzliche Rentenversicherung haben übertragen lassen. Ohne dass der Senat darüber vorliegend abschließend entscheiden müsste, spricht indes Vieles dafür, in einem solchen Fall die später bezogene Rente --nicht anders als bei einem nachversicherten ausgeschiedenen [X.] nach den Grundsätzen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]StG zu behandeln.

ee) Soweit der Kläger auf das [X.]-Urteil vom 15. Juli 1977 [X.] R 109/74 ([X.][X.] 123, 37, [X.] 1977, 761) verweist, ist diese [X.]ntscheidung durch nachfolgende Rechtsprechung des [X.]. Senats überholt (vgl. insbesondere die [X.]-Urteile in [X.][X.] 209, 571, [X.] 2005, 890, und in [X.]/NV 2010, 2296, sowie die Urteile, die wiederum in diesen [X.]ntscheidungen zitiert werden). Im Übrigen hatte der [X.]. Senat in seinem Urteil in [X.][X.] 123, 37, [X.] 1977, 761 über einen Sonderfall zu entscheiden: Üblicherweise sind die [X.] des öffentlichen Dienstes so organisiert, dass sie von den Arbeitgebern, die Mitglied der jeweiligen Kasse sind, rechtlich getrennt sind. Im dortigen Streitfall handelte es sich aber ausnahmsweise um eine rechtlich unselbständige Kasse, so dass der [X.]. Senat die Gleichbehandlung aller [X.] in den Vordergrund gestellt hat.

ff) Wie die Versorgungssysteme anderer internationaler Organisationen sowie die eigene Altersversorgung der Angestellten der [X.] Rentenversicherungsträger in das [X.] [X.]inkommensteuerrecht einzuordnen sind und ob die von der Finanzverwaltung praktizierte [X.]inordnung dieser Systeme zutreffend ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

2. [X.]benfalls zu Recht hat das [X.] den Abzug der an [X.] geleisteten Zahlungen des [X.] als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a [X.]StG) versagt.

a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats konnte die Weiterleitung von [X.]inkünften, die auf einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beruhte, zwar schon vor der Aufnahme entsprechender gesetzlicher Regelungen in § 10 [X.]StG unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der dauernden Last zum Sonderausgabenabzug führen (Urteil vom 18. September 2003 [X.], [X.][X.] 203, 337, [X.] 2007, 749, unter B.II.).

b) Vorliegend hat das [X.] aber keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass die Zahlungen des [X.] an [X.] auf einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beruhen könnten. [X.]s hat die vom Kläger vorgelegten Unterlagen vielmehr dahingehend gewürdigt, dass die Zahlungen Unterhaltsleistungen darstellen. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche Würdigung der Vorinstanz, die für das Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O grundsätzlich bindend ist.

Der Kläger hat mit seiner Revisionsbegründung keine rechtlich erheblichen [X.]inwendungen --insbesondere keine Verfahrensrügen-- gegen die Würdigung des [X.] vorgebracht. [X.]r wiederholt vielmehr lediglich seine Behauptung, die früheren [X.]heleute hätten hinsichtlich der Pensionsansprüche des [X.] gegen die [X.] einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart. Unterlagen, die diese Behauptung stützen könnten, hat der Kläger im Verfahren jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgelegt.

Diejenigen Unterlagen, die sich in den Akten finden und die das [X.] in seine Würdigung einbezogen hat, deuten im Gegenteil darauf hin, dass es sich um Unterhaltszahlungen handelt. So wird in dem am 1. September 2003 beim [X.] eingegangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgeführt, dass damit Ansprüche der [X.] aus dem Urteil vom 22. März 1990 --dem [X.] vollstreckt werden. Mit diesem Urteil ist der Kläger aber lediglich zu Unterhaltsleistungen verurteilt worden, nicht aber zu Zahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Im Schreiben vom 4. Mai 2005 hat der Kläger selbst eingeräumt, dass er der [X.] Unterhalt zahlt. Für 2004 hat der Kläger einen Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben gestellt; der hierfür geltend gemachte Betrag ist der Höhe nach mit den im Jahr 2005 gezahlten Beträgen --bei denen es sich nach der nunmehrigen Behauptung des [X.] um Zahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs handeln soll-- vergleichbar.

Die vom [X.] vorgenommene und vom [X.] bestätigte rechtliche [X.]inordnung der an die im Ausland wohnhafte [X.] gezahlten Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1, 5 [X.]StG ist nicht zu beanstanden und wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt.

3. Wie das [X.] zu Recht ausgeführt hat, würde sich aufgrund des vorzunehmenden Ansatzes des höheren tatsächlich bezogenen --und nicht des in der Steuererklärung angegebenen und vom [X.] übernommenen geringeren-- [X.] auch bei einer Zuordnung derjenigen Pensionszahlungen, die auf den von der [X.] übertragenen Rentenanwartschaften beruhen, zu den sonstigen [X.]inkünften, bei einem Ansatz der tatsächlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge statt der [X.] und bei einer Steuerfreistellung der Kinderzulage in Höhe des [X.] Kindergeldes noch eine höhere Steuer ergeben als vom [X.] festgesetzt. Die Klage konnte daher auch im Umfang dieser Beträge im [X.]rgebnis keinen [X.]rfolg haben.

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

X R 24/15

23.02.2017

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 26. März 2015, Az: 13 K 2758/11, Urteil

§ 19 Abs 2 EStG 2002, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2002, EStG VZ 2005

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.02.2017, Az. X R 24/15 (REWIS RS 2017, 15041)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 1632 REWIS RS 2017, 15041


Verfahrensgang

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Az. X R 24/15

Bundesfinanzhof, X R 24/15, 23.02.2017.


Az. 13 K 2758/11

FG München, 13 K 2758/11, 26.03.2015.

FG München, 13 K 2758/11, 26.03.2015.


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