Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.06.2010, Az. IX B 233/09

9. Senat | REWIS RS 2010, 5960

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Gegenstand

Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht - rechtliches Gehör


Leitsatz

1. NV: Nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes stellt sich die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal erst, nachdem eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit als objektiver Tatbestand festgestellt wurde.

2. NV: Die Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vom FG-- zumal bei einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt-- nicht, der von einem Beteiligten vertretenen Ansicht zu folgen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O), auch bedarf es keiner Entscheidung des [X.] ([X.]) zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative [X.]O. Die aufgeworfene Rechtsfrage nach dem (vermeintlichen) Vorrang der (bei dauerhafter Vermietung) zu unterstellenden Einkünfteerzielungsabsicht vor der Prüfung des zugrundeliegenden Mietverhältnisses unter nahen Angehörigen ist entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit dem Finanzgericht ([X.]) zu beantworten. Denn nach der Systematik des Gesetzes und ständiger Rechtsprechung stellt sich die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal erst, nachdem eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit (als objektiver Tatbestand) festgestellt wurde. Daran mangelt es aber im Streitfall, wenn das zugrundeliegende Mietverhältnis zwischen den Klägern und ihrem [X.] steuerrechtlich wegen nicht nachgewiesener tatsächlicher Durchführung vom [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht anerkannt wurde (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 27. Juli 2004 IX R 73/01, [X.]/NV 2005, 192, unter [X.]; vom 31. Juli 2007 [X.], [X.]/NV 2008, 350; jeweils zum Fremdvergleich bei Mietverhältnissen unter nahen Angehörigen). Auf die Zweifel des [X.] am Abschluss eines mündlichen Mietvertrages wie auf die Frage einer verbilligten Vermietung i.S. von § 21 Abs. 2 EStG kommt es daher nicht an.

3

Darüber hinaus führt nach den Grundsätzen der [X.] allein eine bestimmte Beurteilung in einem Veranlagungszeitraum nicht zu einer Bindung der Finanzbehörde für künftige oder zurückliegende Steuerabschnitte (vgl. [X.]-Urteile vom 19. November 1985 VIII R 25/85, [X.]E 146, 32, [X.] 1986, 520; vom 6. Dezember 1994 [X.], [X.]/NV 1995, 869; vom 14. Oktober 2009 [X.]/07, [X.]/NV 2010, 406, unter [X.] b, m.w.N.).

4

2. Es bleibt dahingestellt, ob der gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) der Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 [X.]O) hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O dargelegt wurde (zu den Anforderungen s. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 7. September 2006 IX B 199/05, [X.]/NV 2007, 75, unter 3.; vom 30. Mai 2007 [X.], [X.]/NV 2007, 1697; jeweils m.w.N.); jedenfalls liegt der Verstoß nicht vor. Denn die Kläger gehen bei ihren Ausführungen von einem anderen als dem vom [X.] festgestellten Sachverhalt (fehlende Durchführung des Mietverhältnisses) aus, worauf sich die Kläger angesichts der versuchten Aufklärungsmaßnahmen des [X.] hinsichtlich der Durchführung des Mietverhältnisses hätten einstellen können. Die Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vom Gericht aber nicht, der von einem Beteiligten vertretenen Ansicht zu folgen (vgl. Beschluss des [X.] vom 11. Juni 2008  2 BvR 2062/07, [X.], 1056). Ausweislich des [X.] der mündlichen Verhandlung "erhielten die Beteiligten das Wort"; eine zulässige Sachaufklärungsrüge ist nicht erhoben worden.

5

3. Die Kläger setzen einen anderen (vermeintlich unstreitigen) Sachverhalt ("verbilligte Vermietung") anstelle dem des [X.] und rügen eine (am Einzelfall orientierte) unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte Rechtsanwendung durch das [X.], also materiell-rechtliche Fehler; damit kann indes die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 30. August 2007 IX B 104/07, [X.]/NV 2007, 2144; vom 24. September 2008 [X.]/08, [X.]/NV 2009, 39).

Meta

IX B 233/09

10.06.2010

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. November 2009, Az: 8 K 8051/08, Urteil

§ 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 21 Abs 1 Nr 1 EStG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.06.2010, Az. IX B 233/09 (REWIS RS 2010, 5960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5960

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