Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2001, Az. 2 StR 82/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3045

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom28. März 2001in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 28. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. August 2000 im Strafausspruch mit denzugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des[X.]s zurückverwiesen.Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ange-klagte die Verletzung materiellen Rechts.Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349Abs. 2 StPO. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben; er istauf die Sachrüge hin aufzuheben.Nach Auffassung des [X.]s mußte sich zu Lasten des Ange-klagten ganz erheblich der Unrechtsgehalt des Tötungsdelikts auswirken. [X.] Erwägung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3StGB. Der Unrechtsgehalt der Tötung eines Menschen wird vom [X.] erfaßt. Der Wert des verletzten Rechtsgutesist kein selbständiger Faktor für die Strafhöhe (vgl. BGHSt 3, 179). Ein erhöhterUnrechtsgehalt ist hier nicht dargetan. Vielmehr kommt nach Meinung des[X.]s straferschwerend hinzu, daß die Tötungsabsicht des Angeklagtennicht erst unmittelbar vor Abgabe der Schüsse entstanden war, sondern daß erbereits während der Trennungszeit mit dem Gedanken gespielt hatte, [X.] umzubringen, ohne jedoch konkrete Pläne zu entwickeln.Soweit das [X.] dem Angeklagten das Mitsichführen einer Waffebei einem voraussehbaren Zusammentreffen mit dem Opfer in [X.] zum Vorwurf macht, weil sein ihm bekannter labiler seelischer Zustand einsolches Handeln gefährlich machte, weist der Senat darauf hin, daß Umstände,die ihre Ursache in der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit haben,dem Angeklagten nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werdendürfen. Ferner setzt der Schuldvorwurf voraus, daß zwischen dem Mitsichfüh-ren der Waffe und der Tat ein Zusammenhang besteht. Ein solcher ist [X.] 4 -Bei einer neuen Bewertung der Straferschwerungsgründe und derenAbwägung mit den [X.] ist nicht auszuschließen, daß [X.] bereits ohne die erheblich verminderte Schuldfähigkeit zur [X.] minder schweren Falles im Sinne von § 213 StGB gelangt. In diesem [X.] wird der neue Tatrichter auch die Einordnung der seelischen Stö-rung als schwere andere seelische Abartigkeit einer erneuten Überprüfungunterziehen müssen.[X.][X.] Elf

Meta

2 StR 82/01

28.03.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2001, Az. 2 StR 82/01 (REWIS RS 2001, 3045)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3045

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.