Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 04.08.2020, Az. 2 BvR 2100/18

2. Senat | REWIS RS 2020, 2929

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien


Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 21. September 2018, wiederholt mit Beschlüssen vom 17. Oktober 2018, vom 11. April 2019, vom 26. September 2019 und vom 5. März 2020, wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).

Gründe

1

Das [X.] hat durch einstweilige Anordnung vom 21. September 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die [X.] Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschlüssen vom 17. Oktober 2018, vom 11. April 2019, vom 26. September 2019 und vom 5. März 2020 wiederholt.

2

Das [X.] kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. [X.] 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 17. Oktober 2018 verwiesen.

3

Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Meta

2 BvR 2100/18

04.08.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Celle, 20. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 04.08.2020, Az. 2 BvR 2100/18 (REWIS RS 2020, 2929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2929

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