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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZR 103/10 vom 9. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 9. Dezember 2010 durch [X.] [X.], [X.] Lemke, [X.] und [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 19. April 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 • festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu [X.] 20.000 • übersteigt. Der Beschwerdeführer muss darlegen und glaubhaft machen, dass dieser Wert überschritten wird (Senat, Beschl. vom 25. Juli 2002 - [X.], NJW 2002, 3180). Daran fehlt es. 1 Maßgeblich ist die Wertbeeinträchtigung des herrschenden Grundstücks der Beklagten durch den Verlust der Grunddienstbarkeit. Denn die Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Berufungsurteils, das nach § 7 Alt. 1 ZPO zu bemessen ist. Dabei kann im 2 - 3 - Rahmen der Zulässigkeit der Vortrag der Beklagten unterstellt werden, wonach durch die Löschung der Dienstbarkeit eine dingliche Absicherung der [X.] entfällt. Die Beklagte beziffert die daraus folgende Wertbeeinträchtigung auf 47.000 • und hat sich auf ein Gutachten des Sachverständigen [X.]vom 26. August 2010 gestützt. Das Gutachten ist aber nicht geeignet, die [X.] glaubhaft zu machen. Der Gutachter führt aus, das Grundstück liege im Stadtzentrum [X.]
an der Fußgängerzone. Es sei weitgehend überbaut, und zwar in weiten Bereichen bis an die Grenze. Das Grundstück sei sehr schmal und eine Bebauung in offener Bauweise unwirtschaftlich. Die [X.]smöglichkeit sei daher bedeutsam für die Werthaltigkeit, was im Fall [X.] zum Tragen komme. Sodann ermittelt der Gutachter den Grundstückswert als [X.] mit rund 68.000 •, den Grundstückswert ohne [X.]qualität hingegen mit 21.000 •. Auf die Wertdifferenz von 47.000 • stützt die Beklagte die Beschwer. 3 Mit dieser Berechnungsmethode wird der aktuelle Wertverlust nicht er-mittelt. Das Grundstück ist bebaut. Der Verkehrswert eines bebauten Grund-stücks ist nicht mit dem von unbebautem [X.] gleichzusetzen. Aus diesem Grund wäre der Verkehrswert des bebauten Grundstücks mit der Grunddienst-barkeit mit demjenigen ohne die Grunddienstbarkeit zu vergleichen. Zudem führt der Gutachter aus, dass das Grenzbebauungsrecht die Neubebauung zwar erleichtert, praktisch aber häufig eine Nachbarzustimmung eingeholt wird und die Neubebauung nur —theoretischfi von bestehenden Grenzbebauungs-rechten abhängt. Damit ist eine Prognose erforderlich, wie der Grundstücks-markt auf den Verlust der dinglichen Absicherung einer Grenzbebauung reagie-ren würde. Insoweit dürfte unter anderem der Zustand der derzeitigen [X.] - 4 - ung entscheidend sein, von dem maßgeblich abhängt, ob und wann eine [X.] überhaupt erforderlich wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 5 Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Roth [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.04.2010 - [X.] [X.]/09 -
Meta
09.12.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2010, Az. V ZR 103/10 (REWIS RS 2010, 498)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 498
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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