Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2007, Az. 3 StR 6/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4983

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 6/07 vom

1. März 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2007 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Betruges in 51 Fällen und des Diebstahls in [X.] mit Amtsanmaßung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Angeklagte nur wegen 14 der unter Ziffern II. 4. und 5. der Urteilsgründe festgestellten Betrugsta-ten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden ist. Soweit auf [X.] von 16 Fällen die Rede ist, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Die Entscheidungsformel war dahingehend neu zu fassen, dass im Hinblick auf die [X.] das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit zu entfallen hatte (vgl. BGHSt 27, 287, 289). Gleiches gilt für den [X.] einer Sache im Sinne des § 248 a StGB (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1987, 1958). [X.] Pfister von [X.]

[X.]

Meta

3 StR 6/07

01.03.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2007, Az. 3 StR 6/07 (REWIS RS 2007, 4983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4983

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