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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:070317B1STR52.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 52/17
vom
7. März 2017
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2017
be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Schuldspruch auch wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfä-higer Personen nach § 179 StGB aF ist im Ergebnis rechtlich nicht zu [X.]. Zwar wurde die Vorschrift des
sexuellen
Missbrauchs
widerstandsun-fähiger Personen (§ 179 StGB) mit Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom
4. November 2016 ([X.] [X.], 2460), das am 10. November 2016 in [X.] trat, nach Verkündung des Urteils des [X.] vom 26.
Oktober 2016 aufgehoben. Dies ist im [X.] gemäß § 354a [X.], § 2 Abs. 3 StGB
zu beachten. Jedoch ist § 179 StGB aF
gleichzeitig in § 177 StGB eingefügt worden, wodurch das Verhalten des Angeklagten auch weiterhin
unter Strafe gestellt
ist.
§ 177 StGB
nF (sexu-eller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) stellt im Sinne notwendiger
Unrechtskontinuität
eine Nachfolgeregelung zu § 179 StGB dar; denn
sowohl das Schutzgut als auch die inkriminierte Angriffsrichtung sind unverändert ge-blieben. Die Taten des Angeklagten konnten, da das jetzt geltende Recht nicht -
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das mildere Gesetz ist (§ 2 Abs. 3 StGB), weiter
nach § 179 StGB aF straf-rechtlich geahndet
werden.
Graf Jäger
Bellay
Radtke Fischer
Meta
07.03.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 1 StR 52/17 (REWIS RS 2017, 14566)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14566
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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