Bundessozialgericht, Urteil vom 04.04.2017, Az. B 11 AL 19/16 R

11. Senat | REWIS RS 2017, 12952

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen - Vornahme der Eigenbemühungen - Verletzung der Nachweispflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung - Fristversäumnis - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Eine Sperrzeit wegen unzureichenden Eigenbemühungen tritt auch ein, wenn der Leistungsberechtigte die durch Eingliederungsvereinbarung wirksam konkretisierten Eigenbemühungen im Einzelfall vornimmt, aber nicht fristgerecht nachweist.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von [X.] wegen einer Sperrzeit bei unzureichenden [X.] für die [X.] vom 1. bis 14.2.2012 und die entsprechende Minderung des Leistungsanspruchs.

2

Der 1957 geborene Kläger war vom 6.7.2005 bis 30.9.2011 in [X.] als Bäcker in Wechselschicht beschäftigt. Mit Schreiben vom 12.8.2011 kündigte er das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen. Er gab an, aus gesundheitlichen Gründen keine Wechselschichten mehr fahren zu können, und legte eine ärztliche Bestätigung vor. Er wohnte während der gesamten Beschäftigungszeit in [X.] und pendelte täglich zur Arbeitsstätte.

3

Der Kläger meldete sich am 19.12.2011 persönlich arbeitslos und beantragte [X.]. Die [X.] bewilligte ihm [X.] ab 19.12.2011 für 450 Tage (Bescheid vom [X.]). Der Kläger erhob Widerspruch und legte eine korrigierte Fassung des [X.] vor, in dem ein höherer Wochenarbeitsverdienst ausgewiesen war. Die [X.] bewilligte daraufhin höheres [X.] (Änderungsbescheid vom 27.1.2012).

4

Am [X.] schloss der Kläger bei einem Termin in der [X.] mit einer Mitarbeiterin der [X.] eine Eingliederungsvereinbarung ab. Darin wurde [X.] vereinbart, dass er sich aktiv fünfmal pro Monat auf versicherungspflichtige Beschäftigungen mit mindestens 15 Stunden pro Woche im Umkreis von 50 km um seinen Wohnort sowie in [X.] zu bewerben habe. Alle schriftlichen, telefonischen und persönlichen [X.] habe er anhand einer Liste zu dokumentieren und bis zum [X.] per Post bei der [X.] einzureichen. In der Eingliederungsvereinbarung machte die [X.] im Gegenzug Zusagen für ein Bewerbungscoaching und die Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten. In einer Rechtsmittelbelehrung wurde auf das Erfordernis hingewiesen, die vereinbarten [X.] nachzuweisen. Wenn der Kläger diese ohne wichtigen Grund nicht nachweise, trete eine Sperrzeit von zwei Wochen ein.

5

Nachdem der Kläger bis [X.] seine [X.] nicht nachgewiesen hatte, stellte die [X.] für die [X.] vom 1. bis 14.2.2012 eine Sperrzeit wegen unzureichender [X.] fest (Bescheid vom [X.]). Mit weiterem Bescheid vom [X.] hob sie die Leistungsbewilligung für die [X.] vom 1. bis 14.2.2012 auf und stellte eine Minderung der Anspruchsdauer um zwei Wochen fest.

6

Der Kläger legte Widerspruch ein und machte geltend, er sei bei dem Termin durch die Mitarbeiterin der [X.] unterrichtet worden, dass er fünf Bewerbungen verfassen und versenden müsse. Dies habe er auch getan. Bei dem Gespräch habe man in Aussicht genommen, Ende Jan[X.]r/Anfang Febr[X.]r einen neuen Termin zu vereinbaren. Er sei davon ausgegangen, die Bewerbungen erst beim nächsten Termin nachweisen zu müssen. Es liege ein Missverständnis vor. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 15.3.2012).

7

Der Kläger hat beim [X.] Klage erhoben und vorgetragen, er habe die geforderten [X.] im Jan[X.]r 2012 unternommen. Das [X.] hat die Klage nach Anhörung des [X.] abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das mit fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des [X.] ist dem Kläger am 12.3.2013 zugestellt worden.

8

Der Kläger hat gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die das L[X.] als unzulässig verworfen hat (Beschluss vom 30.9.2014). Am 13.10.2014 hat er Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er vertritt nun die Auffassung, allein der "nicht rechtzeitige" Nachweis von [X.] könne nicht zu einer Sperrzeit führen.

9

Das L[X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Dem Kläger sei Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren, die Berufung sei auch im Übrigen zulässig. In der Sache sei sie aber unbegründet, weil die [X.] in formell und materiell rechtmäßiger Weise die Bewilligung von [X.] wegen des Eintritts einer Sperrzeit für den fraglichen [X.]raum festgestellt habe. Die zu erbringenden [X.] seien in der Eingliederungsvereinbarung eindeutig und konkret beschrieben. Mit dem Kläger sei auch der Nachweis der Bemühungen in einer ausdrücklich bestimmten Frist vereinbart worden. Schließlich habe er eine Belehrung darüber erhalten, welche Rechtsfolge das Fehlen von [X.] oder ihres Nachweises haben kann. Der Kläger habe ohne wichtigen Grund und schuldhaft die [X.] nicht nachgewiesen.

Der Kläger hat die vom L[X.] zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 3 [X.]B III aF sowie des § 24 Abs 1 [X.]B X. Die [X.] habe den streitigen Sperrzeitbescheid ohne vorherige Anhörung erlassen. Die Anhörung sei weder im Vorverfahren noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden, denn die [X.] habe die Ausführungen des [X.] im Vorverfahren nicht zur Kenntnis genommen. Auch sei keine Sperrzeit iS des § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 3 [X.]B III aF eingetreten. Der Vorschrift lasse sich nicht entnehmen, dass "schon ein nicht rechtzeitiger Nachweis" zu einer Sperrzeit führe. Aus der Entscheidung des B[X.] vom 20.10.2005 ([X.] [X.] 18/05 R - juris RdNr 31) ergebe sich vielmehr, dass durch eine solche Regelung das prozessrechtliche [X.] nicht beseitigt werde. Eine Sperrzeit sei in Fällen der vorliegenden Art unverhältnismäßig. Sie trete nur ein, wenn der Berechtigte nach gesonderter Aufforderung der [X.] zum Nachweis der [X.] diesen nicht erbringe.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2016, das Urteil des [X.] vom 26. Febr[X.]r 2013 und den Bescheid der [X.] vom 7. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2012 aufzuheben.

Die [X.] beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Eine Sperrzeit nach § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 3 [X.]B III aF trete schon dann ein, wenn der Arbeitslose die [X.] zwar unternehme, diese aber nicht rechtzeitig nachweise.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]).

1. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.3.2012. Die Beklagte hat unter demselben Datum sowohl einen Bescheid erlassen, der den Eintritt einer Sperrzeit feststellt, als auch einen weiteren Bescheid, der die Bewilligung von [X.] vom 1. bis 14.2.2012 aufhebt und die Anspruchsdauer um zwei Wochen mindert. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zu einer isolierten Feststellung der Sperrzeit berechtigt ist, denn nach stRspr stellen beide Regelungen - die Feststellung der Sperrzeit und die zeitgleiche Aufhebung der Bewilligung von [X.] und Minderung der Anspruchsdauer - eine rechtliche Einheit dar (B[X.] vom [X.] - [X.]/7 [X.] 48/04 R - juris Rd[X.] 12; B[X.] vom [X.] - B 7 [X.] 33/09 R - [X.] 4-4300 § 144 [X.]; [X.] - B 11 [X.] 6/11 R - [X.], 1 = [X.] 4-4300 § 144 [X.]). Es handelt sich im Ergebnis um eine einheitliche Entscheidung über die Aufhebung sowohl in Bezug auf die Leistungsbewilligung als auch die Minderung der Anspruchsdauer.

2. Die Revision ist nicht schon unbegründet, weil die Berufung unzulässig gewesen wäre.

Die Berufung des [X.] ist nach Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist fristgerecht erhoben worden. Die Wiedereinsetzung durch das [X.] ist für den [X.] bindend (§ 67 Abs 4 Satz 2 [X.]).

Soweit das [X.] angenommen hat, die Berufung sei statthaft, weil der Gegenstandswert der Berufung (vgl § 144 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.]) erreicht sei, ist dem nicht zu folgen. Der Wert der Aufhebung der Bewilligung von [X.] für zwei Wochen (541,66 Euro) und die Minderung der Anspruchsdauer für den entsprechenden [X.]raum sind nicht zu addieren, denn der [X.]läger ist durch beide Regelungen insgesamt mit einem Verlust des Anspruchs auf [X.] für zwei Wochen beschwert, was einem Gegenstandswert von 541,66 Euro entspricht. Würde die Minderung der Anspruchsdauer nicht eintreten, könnte sich lediglich der Bezugszeitraum des [X.] verschieben, was zwar auch schon eine aktuelle Beschwer für den [X.] begründet, aber sich in Verbindung mit der Minderung der Anspruchsdauer nicht auf eine Beschwer von 1083,32 Euro aufaddiert. Der Wert der Beschwer durch beide Regelungen beträgt vielmehr 541,66 Euro (vgl B[X.] vom [X.] [X.] 177/05 B - [X.] 4-1500 § 144 [X.]; ähnlich B[X.] vom 27.7.2004 - B 7 [X.] 104/03 R - [X.] 4-1500 § 144 [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 144 Rd[X.] 15).

Soweit das [X.] die vom [X.]läger zunächst zutreffend eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (Beschluss vom 30.9.2014) und weiter entschieden hat, die Berufung sei statthaft und zulässig, kann dies dem [X.]läger bei Überprüfung des Berufungsurteils allerdings nicht zum Nachteil gereichen. Dieser hat das zur Verfolgung seines Rechtsschutzziels Mögliche und Erforderliche getan. In einer solchen [X.]onstellation erfordern Rechtsmittelklarheit und Vertrauensschutz, dass der [X.] nicht zu Lasten des [X.] annehmen darf, die Berufung sei unstatthaft gewesen (vgl dazu schon B[X.] vom 3.6.2004 - B 11 [X.] 75/03 R - [X.] 4-1500 § 144 [X.] 1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 145 Rd[X.] 11b).

3. Die Revision ist aber unbegründet, weil der angefochtene Bescheid formell (a) und materiell (b) rechtmäßig ist.

a) Der angefochtene Verwaltungsakt ist nicht wegen eines [X.]örungsfehlers rechtswidrig. Gemäß § 24 Abs 1 [X.] ist vor dem Erlass eines belastenden Verwaltungsakts (hier Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] iVm § 330 Abs 3 [X.]) die [X.]örung des Betroffenen erforderlich. Zwar ist diese vor Erlass des Bescheids vom [X.] nicht durchgeführt worden, der Mangel ist aber gemäß § 41 Abs 1 [X.], Abs 2 [X.] im Laufe des Vorverfahrens durch Nachholung geheilt worden, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat.

Ein [X.]örungsmangel wird bereits im Vorverfahren geheilt, wenn ein Beteiligter dort die Möglichkeit hat, sich zu [X.] aus Sicht der Behörde entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Damit ein Beteiligter sich im Vorverfahren sachgerecht äußern kann, muss der angefochtene Bescheid alle für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte erkennen lassen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird der [X.]örungsmangel durch Durchführung des Vorverfahrens geheilt (vgl B[X.] vom 19.10.2011 - [X.] R 9/11 R - [X.] 4-2600 § 77 [X.] 10 Rd[X.] 14; B[X.] vom 7.2.2012 - [X.] R 85/09 R - [X.] 4-1200 § 52 [X.] 5; [X.] in [X.] [X.]omm, § 24 [X.] Rd[X.]4a; [X.] in [X.] [X.]omm, § 41 Rd[X.] 16 mwN).

Der Ausgangsbescheid hat die für die getroffene Entscheidung maßgeblichen Tatsachen bezeichnet. In dem Bescheid ist nicht nur der Sachverhalt mitgeteilt, aus dem die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit herleitet, sondern auch darauf hingewiesen worden, dass der [X.]läger keinen wichtigen Grund für sein Verhalten und schuldhaft gehandelt habe. Zudem ist die Bewilligung von [X.] wegen schuldhafter Unkenntnis vom Ruhen des Anspruchs auf [X.] aufgehoben und die Minderung der Anspruchsdauer festgestellt worden. Somit konnte der [X.]läger sich im Widerspruchsverfahren mit [X.] wesentlichen Gesichtspunkten der Entscheidung der [X.] auseinandersetzen. Er hat zu diesen Tatsachen auch vorgetragen und geltend gemacht, er sei davon ausgegangen, die [X.] erst beim nächsten Termin nachweisen zu müssen. Die Beklagte hat sich mit dem Vorbringen - entgegen der Behauptung des [X.] - im Widerspruchsbescheid auch beschäftigt und ist hierauf eingegangen.

b) Die Beklagte hat die Bewilligung von [X.] zu Recht mit Wirkung für die Vergangenheit für die [X.] vom 1. bis 14.2.2012 aufgehoben.

Nach § 48 Abs 1 Satz 1 [X.] ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] 4 [X.] iVm § 330 Abs 3 [X.] ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggef[X.] ist. Die Aufhebung der Bewilligung von [X.] darf nur erfolgen, wenn in den Verhältnissen, die bei Erlass des [X.] vorgelegen haben, eine wesentliche rechtliche oder tatsächliche Änderung eingetreten ist. Eine solche wesentliche Änderung liegt vor, wenn die Verhältnisse sich dadurch zum Nachteil des Berechtigten geändert haben, dass der Anspruch auf [X.] kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder weggef[X.] ist, auch wenn noch ein Vollzugsakt - wie die Aufhebung der Bewilligung - erforderlich ist ([X.]/[X.] in [X.], 6. Aufl 2017, § 330 Rd[X.]10).

Hinsichtlich des [X.]-Anspruchs des [X.] ist eine solche wesentliche Änderung eingetreten, weil dieser nach Maßgabe des § 144 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] (idF des [X.], [X.] 2848, aF) wegen einer Sperrzeit bei unzureichenden [X.] zum Ruhen gekommen ist (aa). Auch die weiteren Voraussetzungen einer Aufhebung für die Vergangenheit haben vorgelegen ([X.]). Schließlich ist die Bewilligung des zuerkannten Anspruchs auch insoweit aufzuheben gewesen, als sich dessen Dauer um die [X.] der Sperrzeit gemindert hat (cc).

aa) Der Anspruch des [X.] auf [X.] ist in der [X.] vom 1. bis 14.2.2012 wegen Eintritts einer Sperrzeit nach § 144 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] aF zum Ruhen gekommen.

Gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 [X.] ruht der Anspruch auf [X.] für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich [X.] verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Nach § 144 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] aF liegt ein [X.]es Verhalten vor, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der [X.] geforderten [X.] nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden [X.]).

Mit welchen Mitteln (zB Hinweisschreiben, Verwaltungsakt, Besprechung) die Beklagte die von einem Arbeitslosen vorzunehmenden [X.] so konkretisieren kann, dass deren Erfüllung von einem Arbeitslosen "gefordert" werden kann, muss hier nicht abschließend entschieden werden. Denn jedenfalls ist eine Eingliederungsvereinbarung ein Instrument, um zwischen einem [X.] und der [X.] die [X.] so zu konkretisieren, dass die Beklagte diese fordern kann (§ 37 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.], § 138 Abs 4 Satz 2 [X.] 1 [X.]). Dies entspricht auch dem Regelungsziel des Gesetzgebers, der die Eingliederungsvereinbarung nach dem [X.] als ein Mittel vorgesehen hat, die [X.] selbst und die Art und Weise des Nachweises zwischen den Agenturen für Arbeit und den [X.] zu regeln (BT-Drucks 16/10810 S 29; Rademacker in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 37 Rd[X.]1 mwN, Stand Juli 2013).

Bei der Eingliederungsvereinbarung nach § 37 Abs 2 [X.] handelt es sich - wie der [X.] in einer Parallelentscheidung vom heutigen Tag ausführlich dargelegt hat ([X.] B 11 [X.] 5/16 R) um einen [X.] in der Form des subordinationsrechtlichen [X.] nach § 53 Abs 1 Satz 2, § 55 [X.]. Die im vorliegenden Verfahren geschlossene Eingliederungsvereinbarung vom [X.] ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag wirksam zustande gekommen, denn die für einen Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien liegen vor (§ 61 Satz 2 [X.] iVm §§ 145 ff BGB) und das Schriftformerfordernis ist gewahrt (§ 56 [X.]).

Die zwischen den Beteiligten geschlossene Eingliederungsvereinbarung ist auch nicht nichtig. Nach der Rechtsprechung des 14. [X.]s des B[X.] ist eine Eingliederungsvereinbarung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nichtig, wenn in ihr außer der Zusage von [X.] bei Stellenangeboten keine individuellen, konkreten und verbindlichen Leistungsangebote des [X.] zur Eingliederung des [X.] in Arbeit vereinbart sind (B[X.] vom [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 15 [X.] 5, zur Veröffentlichung auch in [X.] vorgesehen). Die zum [X.] ergangene Rechtsprechung ist - auch zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung - auf die Eingliederungsvereinbarung nach dem [X.] zu übertragen.

Die Eingliederungsvereinbarung vom [X.] ist wirksam und verbindlich, denn die Beklagte hat dem [X.]läger im Gegenzug zu seinen Zusagen, sich zu bewerben, in dem [X.] eine angemessene und billige Gegenleistung zugesagt (§ 58 Abs 2 [X.] 4 [X.]). Sie hat ihm mehrere Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung konkret in Aussicht gestellt. So ist ihm die Teilnahme an einem Bewerbungscoaching bei einem näher bezeichneten Träger angeboten worden, das er am 16.1.2012 hätte beginnen können und für das er ein [X.] erhalten hat. Schließlich ist ihm die Übernahme von Bewerbungskosten sowie von Reisekosten für Vorstellungsgespräche zugesagt worden.

Außer im Hinblick auf eine mögliche Nichtigkeit 58 Abs 1 und 2 [X.]) sind die in einer Eingliederungsvereinbarung formell wirksam getroffenen Einzelvereinbarungen nicht auf ihre Rechtmäßigkeit oder Zumutbarkeit hin zu überprüfen (B[X.] vom [X.] [X.]/15 R - für [X.] vorgesehen = [X.] 4-4200 § 15 [X.] 5; [X.] in [X.]nickrehm/Rust , Arbeitsmarktpolitik in der [X.]rise, 2010, [X.] f). Eine Überprüfung einzelner Regelungen in einer Eingliederungsvereinbarung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit scheidet aus, weil sie dem Sinn und Zweck eines auf individuelle Erfordernisse zugeschnittenen und ausgehandelten öffentlich-rechtlichen [X.] entgegenstünde. Sollten ihre Verhandlung und ihr Abschluss nicht der idealtypischen Vorstellung des Vertragsmodells entsprechen, stellt dies nicht zugleich einen [X.] iS des § 58 Abs 1 [X.] dar (vgl [X.] in LP[X.]-[X.], 5. Aufl 2013, § 15 Rd[X.] 17 ff, 23).

Die wirksame Eingliederungsvereinbarung hat auch den vom [X.]läger zu führenden Nachweis konkretisiert. Vorliegend haben die Beteiligten die Nachweispflicht dahingehend konkretisiert, dass der [X.]läger in der bis [X.] bestimmten Frist eine einfache Auflistung seiner Bewerbungen vorzulegen hatte. Mit deren Vorlage bei der [X.] hätte er seine Nachweispflicht erfüllt. Die Beklagte könnte bei Vorlage einer solchen einfachen Auflistung nicht einwenden, diese genüge nicht als "Nachweis". Wird der Nachweis der geforderten [X.] aber nicht in der vereinbarten Weise erbracht, kann dies - unter weiteren Voraussetzungen - den Eintritt der Sperrzeit begründen ([X.] in [X.], § 159 [X.] aF Rd[X.]67, Stand September 2013; [X.] in jurisPR-[X.] 14/2011 [X.] 1).

§ 144 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] aF ist - anders als der [X.]läger meint - nicht so zu verstehen, dass es allein auf die Vornahme der [X.], nicht aber auf deren Nachweis ankäme. Bereits dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass der Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] aF an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der oder die Arbeitslose die [X.] gegenüber der [X.] nicht nachweist. Eine den Nachweis nicht für erforderlich haltende Auslegung der Vorschrift lässt sich auch nicht mit den [X.] des Gesetzgebers begründen (BT-Drucks 15/1515 [X.]) oder durch eine erkennbar planwidrige Gesetzeslücke rechtfertigen (zu den Grenzen der Auslegung: [X.] vom 25.1.2011 - 1 BvR 918/10 - [X.]E 128, 193 = NJW 2011, 836).

Zwar sind Regelungen einer Nachweispflicht dem vom [X.] (§ 103 [X.]) geprägten Sozialrecht (dazu B[X.] vom 20.10.2005 - [X.] [X.] 18/05 R - [X.] 95, 176 = [X.] 4-4300 § 119 [X.] Rd[X.]1) eher fremd. Dem Gesetzgeber ist es aber nicht verwehrt, Regelungen zu treffen, wonach ein Betroffener bestimmte Handlungen oder Umstände nachzuweisen hat (allgemein: [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl 2013, [X.] § 284 Rd[X.]2 f; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 71. Aufl 2013, [X.] § 286 Rd[X.] 9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 118 Rd[X.] 6; [X.], [X.] und Tragweite der Untersuchungsmaxime in den [X.], [X.] 1985, [X.] f). Der Gesetzgeber hat solche Regelungen im Sozialrecht auch an verschiedenen Stellen getroffen (zB § 4 Abs 3 Satz 1 [X.], § 6 Abs 6 AAÜG).

Im Ergebnis verlangt § 144 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] aF von den Leistungsberechtigten, dass sie zum Zwecke der Überprüfung, ob die konkreten [X.] im Einzelfall vorgenommen worden sind, deren Vornahme im Einzelfall auch nachweisen ([X.]; so [X.] in [X.], [X.] nF, § 159 Rd[X.]74, Stand September 2013; [X.] in Gagel, [X.]/ [X.], § 159 [X.] Rd[X.]96 und 349, Stand März 2015; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 159 Rd[X.]00, Stand Mai 2014). Aus der Entscheidung des B[X.] (vom 20.10.2005 - [X.] [X.] 18/05 R - [X.] 95, 176 = [X.] 4-4300 § 119 [X.] Rd[X.]1), auf die sich der [X.]läger beruft, ergibt sich nichts anderes, weil das Urteil zu § 119 Abs 5 Satz 2 [X.] idF ab 19.12.1998 ergangen ist. Die Entscheidung ist im [X.]ontext der hier maßgeblichen Regelung (§ 144 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] aF) nicht mehr einschlägig, weil ihr eine weitgehend andere Rechtslage zugrunde gelegen hat.

Der [X.]läger hat nicht nur den ihm obliegenden Nachweis der [X.] nicht fristgerecht geführt, der Sperrzeittatbestand des § 144 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] aF ist auch im Übrigen erfüllt. Denn er ist mit der Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung zutreffend und richtig über die Rechtsfolge der Sperrzeit bei fehlendem Nachweis der [X.] belehrt worden. Er hat für das Fehlen des Nachweises der [X.] keinen wichtigen Grund angeführt. Der mögliche Irrtum über den [X.]punkt, bis zu dem er der Nachweispflicht nachkommen muss, stellt keinen wichtigen Grund dar, weil ein solcher objektiv vorliegen müsste (B[X.] vom 28.6.1991 - 11 [X.] - [X.] 69, 108 = [X.] 3-4100 § 119 [X.] 6). An dem fehlenden Nachweis trifft den [X.]läger auch Verschulden (zum Erfordernis des Verschuldens, auch wenn dieses nicht im Sperrzeittatbestand geregelt ist: B[X.] vom [X.] - B 11a/11 [X.] 81/04 R - [X.] 95, 8 = [X.] 4-4300 § 140 [X.] 1; B[X.] vom 20.10.2005 - [X.] [X.] 18/05 R - [X.] 95, 176, 186 = [X.] 4-4300 § 119 [X.] Rd[X.]3; [X.] in [X.]nickrehm/[X.]reikebohm/Waltermann, [X.]ommentar zum Sozialrecht, § 159 Rd[X.] 46). Mit dem Übersehen der datumsmäßig festgelegten Verpflichtung, den Nachweis in der vereinbarten Frist vorzulegen, hat der [X.]läger die von ihm zu fordernde Sorgfalt verletzt.

Die Beklagte hat auch Beginn und Ende der Sperrzeit zutreffend geregelt. Die Sperrzeit beginnt gemäß § 144 Abs 2 Satz 1 [X.] aF mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Die Sperrzeit beginnt am 1.2.2012, weil der [X.]läger die Nachweise bis zum [X.] hätte erbringen müssen. Die Sperrzeit dauert gemäß § 144 Abs 5 [X.] aF zwei Wochen, also bis 14.2.2012.

[X.]) Auch die weiteren Voraussetzungen einer Aufhebung für die Vergangenheit sind erfüllt, denn der [X.]läger hat qualifiziert schuldhaft iS des § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] 4 [X.] gehandelt.

Die Feststellungen des [X.], die eine grobe Fahrlässigkeit des [X.] bejahen, sind revisionsrechtlich nur in engen Grenzen überprüfbar (vgl B[X.] vom 13.7.2006 - [X.] [X.] 16/05 R - [X.] 4-4300 § 122 [X.] 5 Rd[X.] 14). Vorliegend sind die Feststellungen für den [X.] bindend, weil das [X.] bei der Entscheidung von dem zutreffenden Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit ausgegangen ist (vgl B[X.] vom 29.10.2008 - B 11 [X.] 44/07 R - [X.] 4-4300 § 118 [X.] Rd[X.]). Das [X.] hat insoweit ausgeführt, dass im Berufungsverfahren keine neuen Erkenntnisse zum Verschulden gewonnen werden konnten. Es hat auf das Urteil des [X.] Bezug genommen (vgl § 153 Abs 2 [X.]), das sich im Einzelnen mit den Voraussetzungen eines grob fahrlässigen Verhaltens auseinandergesetzt hat. Das [X.] hat angenommen, der [X.]läger habe die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt, falls er trotz erteilter Rechtsfolgebelehrung und getroffener Vereinbarungen über das Erfordernis des Nachweises nicht gewusst haben sollte, dass ohne den fristgerechten Nachweis eine Sperrzeit eintritt und ihm ein Zahlungsanspruch auf [X.] nicht mehr zusteht. Er hätte - so das [X.] zutreffend - schon bei einer einfachen Durchsicht der Eingliederungsvereinbarung ohne Weiteres erkennen müssen, dass und zu welchem Termin er den Nachweis vorzulegen habe.

cc) Die Aufhebung der Bewilligung ist auch insoweit rechtmäßig erfolgt, als sich der zuerkannte Anspruch auf [X.] um die [X.] des Ruhens wegen einer Sperrzeit mindert (§ 128 Abs 1 [X.] [X.] aF).

Bei der [X.] hinsichtlich der Anspruchsdauer (Verkürzung von zwei Wochen) handelt es sich um eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft (§ 48 Abs 1 Satz 1 [X.], § 330 Abs 3 [X.]), weil sich die Minderung der Anspruchsdauer erst gegen Ende des Bezugs von [X.] auswirkt, wenn der Berechtigte zu dem [X.]punkt noch im Leistungsbezug steht. Die Beklagte ist berechtigt, den Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, nachdem eine Sperrzeit nach § 144 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] aF eingetreten ist. Mit dieser ist gegenüber dem Bewilligungsbescheid eine wesentliche Änderung auch hinsichtlich der Anspruchsdauer eingetreten, denn mit dem Eintritt einer Sperrzeit geht eine entsprechende Minderung der Anspruchsdauer einher (§ 128 Abs 1 [X.] [X.] aF). Die Minderung der Anspruchsdauer entspricht der Anzahl von Tagen, die die Sperrzeit hat (§ 144 Abs 5 [X.] aF; jetzt § 159 Abs 5 [X.]), hier also - wie von der [X.] geregelt - zwei Wochen.

4. Die gesetzliche Regelung einer Nachweispflicht (§ 144 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] aF) verletzt den [X.]läger nicht in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art 2 Abs 1 GG.

In der Auferlegung einer Nachweispflicht gegenüber dem Berechtigten liegt ein Eingriff in dessen allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG), weil er entweder eine Tätigkeit entfalten muss oder im Fall des Unterlassens Leistungsansprüche nach dem [X.] verlieren kann.

Dieser Eingriff hält sich aber im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Die die Nachweispflicht regelnden Vorschriften des [X.] dienen einem legitimen Zweck. Wenn der Gesetzgeber den Arbeitslosen die Pflicht auferlegt, [X.] nachzuweisen, lässt sich die getroffene Regelung mit der sog "Sphärentheorie" rechtfertigen (vgl dazu B[X.] vom 9.12.2003 - B 7 [X.] 56/02 R - [X.] 4-4300 § 119 [X.] 1). Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, dem [X.] obliegen, die von ihm entfalteten Aktivitäten einfach belegen kann. Demgegenüber müsste ohne Regelung einer Nachweispflicht die Beklagte das Unterlassen der [X.] beweisen. Der Nachweis, dass bestimmte Umstände nicht gegeben sind, ist aber schwierig zu führen. Die Arbeitslosen könnten schlicht behaupten, das Erforderliche getan zu haben, sodass es der [X.] überlassen bliebe, das Gegenteil zu beweisen. In dieser Situation ist es sachgerecht, denjenigen die [X.] aufzuerlegen, die ohne großen Aufwand [X.] belegen können. Dies ist auch vor dem Hintergrund anzunehmen, dass [X.] eine Regelvoraussetzung des Anspruchs auf [X.] sind, weil es ohne die Bereitschaft, Anstrengungen zu entfalten, um die [X.] zu beenden, bereits an "Arbeitslosigkeit" im Rechtssinne fehlen würde (§ 138 Abs 1 [X.] [X.], § 119 Abs 1 [X.] [X.] aF).

Die Nachweispflicht belastet die Arbeitslosen nicht in unzumutbarer (unverhältnismäßiger) Weise. Sie ist geeignet, den Zweck - Überprüfung konkreter Anstrengungen - zu erreichen, ohne dass ein gleich geeignetes, aber den Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Vornahme von [X.] und deren Nachweis zur Verfügung stünde (B[X.] vom 19.8.2015 - B 14 [X.]/15 R - [X.] 119, 271 = [X.] 4-4200 § 12a [X.] 1, jeweils Rd[X.] 46). Denn sie kann - ebenso wie die [X.] selbst - in der Eingliederungsvereinbarung vertraglich konkretisiert werden (§ 37 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]). Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen. Mit dem [X.]läger ist zum Nachweis seiner [X.] vereinbart worden, lediglich in einer Liste schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren, wann er sich wo in welcher Art und Weise beworben hat. Die Beklagte fordert also nur eine (einfache) Dokumentation der [X.] und lässt diese als Nachweis genügen. Die gesetzliche Regelung einer Nachweispflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 [X.].

Meta

B 11 AL 19/16 R

04.04.2017

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Trier, 26. Juni 2013, Az: S 6 AL 22/12, Urteil

§ 37 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 3, § 144 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 3 vom 23.12.2003, Art 2 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.04.2017, Az. B 11 AL 19/16 R (REWIS RS 2017, 12952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12952

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