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PDF anzeigen[X.] vom 20. April 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2010 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. September 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Tenor des vorbezeichne-ten Urteils dahin ergänzt, dass hinsichtlich der weiteren Scha-densersatzansprüche und Feststellungsansprüche von einer Ent-scheidung gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO abgesehen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Athing Ernemann Cierniak Mutzbauer
Meta
20.04.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2010, Az. 4 StR 93/10 (REWIS RS 2010, 7504)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7504
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