Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2012, Az. V ZR 179/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1298

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V ZR
179/11
Verkündet am:

16. November 2012

Langendörfer-Kunz

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 439 Abs. 1, § 440 Abs. 1
a)
[X.] des [X.] kann die Echtheit einer Urkunde grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten, wenn er an ihrer Errichtung nicht mitgewirkt hat.
b)
Ist er Insolvenzverwalter, gilt das nur, wenn er aus den Unterlagen und durch [X.] des Schuldners keine Erkenntnisse über die Echtheit der Urkunde gewin-nen kann und seine diesbezüglichen Bemühungen nachvollziehbar darlegt (An-schluss an [X.], Urteil vom 15. März 2012

IX ZR 249/09, [X.] 2012, 1004).
c)
Erst nachdem alle ([X.] zur Echtheit einer Urkunde erhoben worden sind, darf bei der abschließenden (freien) Beweiswürdigung auch berücksichtigt werden, dass dem Vorbringen des Gegners des [X.] nichts zu entneh-men ist, das an der Echtheit der Urkunde zweifeln lässt ([X.], 290, 292).

[X.], Urteil vom 16. November 2012 -
V [X.] -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann,
[X.]
Lemke
und
Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und
die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n zu 1 wird das Urteil des 22. Zivil-senats des [X.] vom 16. Juni 2011 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] zu 1 erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Herausgabe der bei dem Amtsgericht hin-terlegten Geldbeträge aus der Abrechnung von zwei Lebensversicherungsver-trägen. Die Verträge hatte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(fortan: die GmbH), deren Geschäftsführer der verstorbene Ehemann der Klägerin war, zur Rückdeckung einer Pensionsvereinbarung
mit diesem abgeschlossen. Zu dieser Vereinbarung liegen Urkunden vor, über deren Echtheit und Richtigkeit 1
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die Parteien streiten,
nämlich eine Vereinbarung vom 20.
Januar 1992, eine [X.] vom 28.
November 1995, in welcher die Versorgung aufgestockt wurde, und eine weitere
[X.] vom 8.
September 2000. In der letzteren wird bestimmt, dass die Versorgungsansprüche
bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Ehemanns der Klägerin aus den Diensten der GmbH erhalten bleiben sollen, wenn die Pensionsvereinbarung zu diesem Zeit-punkt mindestens acht Jahre und nicht,
wie zunächst vorgesehen,
mindestens zehn Jahre bestanden hat. Die GmbH verpfändete 1996 und 1997 ihre [X.] aus den beiden [X.] dem
verstorbenen Ehe-mann der Klägerin und, mit Nachrang gegenüber diesem, der Klägerin selbst zur Sicherung der jeweiligen Versorgungsansprüche.
Im Jahr 1999
nahm der Ehemann der Klägerin persönlich bei einer Bank einen Kredit zum Erwerb von Anteilen an einer Kommanditgesellschaft (fortan: die [X.]) auf. Als Sicherheit trat die GmbH ihre Ansprüche aus den [X.] an die Bank ab. Der Ehemann der Klägerin wurde mit [X.] vom 1.
Januar 2002 unter Übernahme der Pensionsvereinbarung als Vor-stand der [X.] der [X.] angestellt. Die GmbH wurde auf Grund eines Verschmelzungsvertrags am 12.
September 2002 auf die [X.] verschmol-zen. Am 1.
September 2005 wurden
das Insolvenzverfahren über das Vermö-gen der [X.] eröffnet und der [X.] zu 1 (fortan: der [X.]) als Insolvenz-verwalter bestellt.
Nachdem ihr Ehemann 2007 verstorben war, verlangte die Klägerin
von dem [X.]n Zahlung der vereinbarten Witwenrente. Dieser wandte sich an das
Versicherungsunternehmen, welches
die beiden Lebensversicherungsver-träge abrechnete und den Abrechnungsbetrag von 785.985,90

s-gericht
hinterlegte. Die Parteien verlangen mit Klage und Widerklage voneinan-der die Bewilligung der Herausgabe des gesamten Betrags.
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4
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Das Landgericht hat, soweit hier von Interesse,
unter Abweisung der Wi-derklage und der weitergehenden Klage den [X.]n verurteilt, die
Heraus-gabe eines einmaligen Betrages von 189.184,38

Teilbeträge von 5.732,86

zu bewilligen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt,
möchte der [X.] weiterhin erreichen, dass der (gesamte) [X.] ihm und nicht der Klägerin herausgegeben wird.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe im zuerkannten Umfang aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten
Bereicherung gegen
den [X.] ein Anspruch auf Bewilligung der
Herausgabe des hinterlegten Betrags
zu. Das ergebe sich daraus, dass die Klägerin und nicht der [X.] von der Ver-sicherung Zahlung hätte verlangen können. Die Versicherungsforderungen sei-en der
Klägerin von der GmbH wirksam verpfändet worden.
Dem
stehe nicht entgegen, dass die Pensionsvereinbarung in den [X.] mit einem falschen
Datum bezeichnet worden sei. Es fehle auch nicht an einer gesicherten
Forderung. Denn die
Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Pensionsvereinbarung wirksam zustande gekommen
sei. Ein Schriftgutachten habe nicht eingeholt werden müssen, da der [X.] hinsichtlich der
Frage der Echtheit der Urkunden lediglich eingewandt habe, dass zwei unterschiedliche auf den 20.
Januar 1992 datierte [X.] existierten.
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5
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Die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Bank habe
als solche nicht zur
Aufhebung der Pfandrechte geführt. Dass die [X.] des
verstorbenen
Ehemanns
der Klägerin und dieser selbst aus der Pensi-onsvereinbarung oder deren Pfandrecht an den Ansprüchen der GmbH aus den beiden
Lebensversicherungen
hätten aufgehoben werden sollen, sei nicht fest-zustellen.
Gegen die Verwertungsbefugnis der Klägerin bestünden ebenfalls keine Einwände. Der von dem [X.]n herangezogene §
166 Abs.
2 [X.] gelte nur für die Sicherungsabtretung, nicht dagegen für die Verpfändung von Forderun-gen, um die es hier gehe.
II.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass
der
Klägerin gegen den [X.]n nach §
812 Abs.
1 Satz
1 BGB ein Anspruch auf Bewilligung
der Herausgabe des hinterlegten Betrags
im zuerkannten Umfang zustehen kann. Bei einem Streit zwischen zwei Forderungsprätendenten über die Auszahlung von hinterlegten Geldbeträgen steht dem wirklichen [X.] gegen den anderen Prätendenten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung zu. Letzterer erlangt durch das von dem Schuldner gewählte Vorgehen auf Kosten des wahren Gläubigers [X.] die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten. Wer wirklicher Rechtsinhaber ist und von den anderen Prätendenten die Freigabe der Hinterlegungssumme ver-langen kann, bestimmt sich nicht nach dem Innenverhältnis der Prätendenten untereinander, sondern nach der Gläubigerstellung gegenüber dem [X.] Schuldner (Senat, Urteil vom 15.
Oktober 1999
V
ZR 141/98, 7
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NJW
2000, 291, 294). Im vorliegenden Fall kommt es also darauf an, wer vor der Hinterlegung des Abrechnungsbetrags von dem
Versicherungsunterneh-men Zahlung verlangen konnte. Das wäre die Klägerin, wenn ihr die Forderun-gen der GmbH gegen das
Versicherungsunternehmen
wirksam verpfändet worden sind und ihr Pfandrecht im Zusammenhang mit der Abtretung dieser Forderungen nicht wieder aufgehoben worden ist.
2. Zu der Feststellung, die Forderungen aus den Versicherungsverträgen
seien der Klägerin wirksam
verpfändet worden, durfte das Berufungsgericht aber, was der [X.] zu Recht rügt,
nicht ohne Einholung eines Schriftgut-achtens gelangen.
a) Die Wirksamkeit der Verpfändung hängt
nach §
1273
Abs.
2 Satz
1, §
1204 BGB u.a. von dem Bestehen der gesicherten Forderung und damit da-von ab, dass die Pensionsvereinbarung vom 20.
Januar 1992 und die Ände-rungsvereinbarung vom 28.
November 1995 wirksam und auch zu den jeweils angegebenen Zeitpunkten zustande gekommen sind. Das hat der
[X.] be-stritten und dazu Sachverständigenbeweis angeboten.
b) Diesen Beweis musste das Berufungsgericht erheben.
aa) Von der Erhebung eines angebotenen Beweises kann zwar abgese-hen werden, wenn die Unergiebigkeit des Beweismittels feststeht, weil
nach dem Ergebnis einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme ausgeschlossen ist, dass der übergangene Beweisantrag Sachdienliches ergeben und die von dem Gericht bereits gewonnene Überzeugung erschüttern kann ([X.], Urteil vom 16. September 1986
VI
ZR 128/85, [X.] 1986, 1400, 1401; Senat, Beschlüsse vom 28.
April 2011
V
ZR 182/10, juris Rn. 13
und vom 21.
Juli 2011
V
ZR 218/10, juris
Rn. 7). So liegt es hier indessen nicht. Das von dem [X.]n beantragte Sachverständigengutachten ließ Erkenntnisse darüber 11
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7
-
erwarten, ob die Unterschriften auf den vorgelegten Urkunden echt sind,
und darüber, von wann diese Urkunden stammen (können), ob sie also richtig [X.] sind. Es ist deshalb weder von vornherein ausgeschlossen, dass die [X.] zu der Beweisfrage Sachdienliches ergibt, noch, dass seine Ergebnisse Auswirkungen auf die Würdigung der Aus-sage des vernommenen Zeugen einerseits und der Weigerung des [X.]n andererseits hat, den Rechtsanwalt, der die GmbH langjährig
beraten hat,
von der Schweigepflicht zu entbinden.
bb) Von der Einholung des beantragten Schriftgutachtens konnte das Be-rufungsgericht auch nicht in Anlehnung an die Rechtsprechung des [X.]s mit der Begründung absehen, der [X.] habe seine Einwände gegen die Echtheit und Richtigkeit der [X.] nicht ausreichend substanti-iert.

(1) Von der Erhebung weiterer Beweise
zur Echtheit einer Urkunde hätte
das Gericht nur absehen
dürfen, wenn der Gegner des [X.]
hier also der [X.]
die Echtheit der Urkunde nicht oder nicht ausreichend sub-stantiiert bestritten hätte. Denn dann gälten
sie nach §
439 Abs.
3 i.V.m. Abs.
1 ZPO als anerkannt; ihre Echtheit bedürfte keines Beweises
(vgl. §
440 Abs.
1 ZPO). So liegt es hier aber nicht. Der [X.] hat die Echtheit der vorgelegten Urkunden bestritten
und dies mit dem Vorhandensein von zwei unterschiedli-chen Originalen der ursprünglichen Vereinbarung vom 20. Januar 1992 und der Vorlage der [X.] vom 8. September 2000 erst im [X.] begründet. Dieses Bestreiten reicht aus, weil sich der [X.] auch mit einem Bestreiten mit Nichtwissen hätte begnügen dürfen (vgl. dazu: [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 138 Rn. 13 [X.]). Das ergibt sich allerdings nicht schon gemäß §
439 Abs.
1, §
138 Abs.
4 ZPO daraus, dass der [X.] an der Errichtung der Urkunden nicht beteiligt war. Ein Insolvenzverwalter darf eine 15
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Tatsache, zu der
sich Erkenntnisse aus den Unterlagen des Schuldners oder von diesem selbst ergeben können, mit Nichtwissen nur bestreiten, wenn er ohne Erfolg die Unterlagen sichtet
und notfalls den Schuldner befragt und wenn er das Ergebnis seiner Bemühungen nachvollziehbar darlegt ([X.], Urteil vom 15. März 2012

IX
ZR 249/09, NJW-RR 2012, 1004, 1005 Rn. 16). Diese Vo-raussetzungen liegen hier vor.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin stand als Geschäftsführer der GmbH und als Vorstand der [X.] der Insolvenzschuldnerin für Auskünfte nicht mehr zur Verfügung. In den Unterlagen der GmbH befanden sich nach
den für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Angaben des [X.]n keine Originale der Vereinbarungen. Erkenntnisse über die Echtheit der von der Klägerin vorgelegten Exemplare
der Vereinbarung ergaben sich auch nicht daraus, dass der Rechtsanwalt der GmbH dem [X.]n nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz weitere Exemplare über-sandt hat. Dieser mag zwar angeben können, wann er sie erhalten hat. Daraus mögen sich auch Indizien für die inhaltliche Richtigkeit der Urkunden ergeben. Ob sie echt sind, lässt sich aber weder den von der Klägerin vorgelegten noch diesen weiteren Exemplaren der Vereinbarung entnehmen. Eine Befragung des Rechtsanwalts der GmbH dazu kam nicht in Betracht, weil er dem [X.]n nach dessen hier maßgeblichen Angaben erklärt hatte, er sei bei der Unter-zeichnung der Urkunden nicht anwesend gewesen. Der [X.] hätte ihre Echtheit danach mit Nichtwissen bestreiten dürfen; sein einfaches Bestreiten reichte deshalb aus.

(2) Die Echtheit der Urkunde war danach
beweisbedürftig. Dann aber
musste das Berufungsgericht alle dazu angebotenen Beweise erheben. Es [X.] sich nicht auf die Erhebung eines Teils der Beweise beschränken, auch nicht, wenn es auf
Grund der bislang erhobenen Beweise einerseits und der Weige-17
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rung des [X.]n, den Rechtsanwalt von der Schweigepflicht zu entbinden,
andererseits von der Echtheit der Urkunden überzeugt war. Die Überzeugung, eine bestrittene Tatsache sei bereits erwiesen, erlaubt es dem Gericht nicht, von der Erhebung weiterer zulässiger und angebotener Beweise abzusehen ([X.], Urteil vom 17.
Februar 1970
III
ZR 139/67, [X.]Z
53, 245, 259
f.; [X.], Beschlüsse vom 28.
April 2011
V
ZR 182/10, juris Rn.
11 und vom 21.
Juli 2011
V
ZR 218/10 juris Rn.
8). Geschieht dies trotzdem, liegt darin eine unzu-lässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Ein solches Vorgehen verstößt gegen §
286, §
440 Abs.
1 ZPO und Art.
103 GG.
(3) Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts nicht der Rechtsprechung des [X.] entnehmen. Das [X.] hat zwar entschieden, dass die Echtheit einer Urkunde nicht stets durch Sachverständigengutachten nachgewiesen werden muss und dass der Tatrich-ter zu
der Überzeugung von der Echtheit einer Urkunde gelangen kann, wenn Art und Erscheinungsbild der Urkunde und
dem Vorbringen des Gegners des [X.] nichts zu entnehmen ist, das ihn
an der Echtheit zweifeln lässt (RGZ
72, 290, 292). Das bedeutet aber nicht, dass das Gericht die Beweisauf-nahme
vor
Erhebung aller zulässigen und angebotenen Beweise abbrechen darf. In dem von dem [X.] entschiedenen Fall kam
in der gewählten Verfahrensart -
einem Wechselprozess

die Erhebung anderer Beweise nicht in Betracht (vgl. §
595 Abs.
2 ZPO).
Es ging allein um die

von dem [X.] bejahte -
Frage, ob bei der dann anstehenden abschließenden Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme (§
286 ZPO) berücksichtigt wer-den darf, dass der Gegner des [X.] eine Substantiierung des Echtheitsbestreitens nicht einmal versucht hat, seinem Vorbringen also nichts zu entnehmen ist, das an der Echtheit der Urkunde zweifeln lässt.

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10
-
(4) Das Absehen von der Einholung eines Schriftgutachtens erweist sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb als zutreffend, weil
der [X.] die "Fatalitäten" des §
441 Abs.
2 und 3 ZPO nicht eingehalten hat.
Hätte das Berufungsgericht die Erforderlichkeit des Beweisangebots er-kannt, wäre es nach §
139 Abs.
1 ZPO zunächst gehalten gewesen zu klären, ob der Beweisantritt auf den
-
keine Vergleichsschriften erfordernden -
Nach-weis einer Rückdatierung der Urkunden gerichtet sein sollte; andernfalls hätte es jedenfalls auf die Notwendigkeit der Vorlage von Vergleichsurkunden hin-weisen müssen. Dass der Hinweis unterblieben ist, war auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zwar konsequent und damit nicht ver-fahrensfehlerhaft (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Juli 2010
VI
ZR 254/09, VersR
2010, 1666 Rn.
8). Auf der Grundlage der abweichenden Rechtsauffas-sung des Senats muss dem [X.]n aber Gelegenheit gegeben werden, sei-nen Beweisantrag zu erläutern bzw. zu ergänzen.

III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben, soweit zum Nachteil des [X.]n entschieden worden ist. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierfür weist der Senat auf folgendes hin:
1. Wirksamkeit der Verpfändung:
a) Die gegen die Bestimmtheit der Verpfändung und gegen die [X.] erhobenen
Einwände des [X.]n sind aus den von dem Berufungsgericht angeführten Gründen unbegründet.
Die Pensi-onsvereinbarung ist zwar in den Verpfändungserklärungen
mit jeweils unter-20
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-
schiedlichen, fehlerhaften Daten bezeichnet worden. Dabei handelt es sich aber ersichtlich um eine versehentliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio). [X.] solche Falschbezeichnung ändert nach § 133 BGB nichts daran, dass

wie auch sonst

nicht das fehlerhaft Erklärte, sondern das wirklich Gewollte gilt (Senat, Urteil vom 18. Januar 2008 -
V [X.], [X.], 1658, 1659 Rn. 12). Mit den Verpfändungen sollten ersichtlich nur die Ansprüche des Ehe-manns der Klägerin
und dieser selbst aus der Pensionsvereinbarung mit der GmbH abgesichert werden.
Anhaltspunkte dafür, dass die GmbH mit dem Ehemann der Klägerin außer der Vereinbarung vom 20. Januar 1992 nebst [X.], über deren Wirksamkeit die Parteien streiten, noch
eine
andere Pen-sionsvereinbarung geschlossen hätte, sind nicht ersichtlich. Unklarheiten [X.] konnte es auch für die Versicherung nicht geben. Für sie waren
gesichert die Forderungen
aus der bestehenden Pensionsvereinbarung ihrer Versiche-rungsnehmerin, der GmbH, mit dem bezugsberechtigten Ehemann der Kläge-rin, also dessen
Forderungen und die der Klägerin.
b) [X.] der Pensions-vereinbarung
begründet, sollten sich die Urkunden
als echt und zutreffend [X.] erweisen, keine Zweifel an der Wirksamkeit der Vereinbarung. Die [X.] unterscheiden sich inhaltlich nur in wenigen unbedeutenden Randpunkten. Das mag dazu führen, dass es insoweit an einer Einigung fehlt. An dem [X.] im Übrigen änderte das nichts.
c) Es erscheint zweifelhaft, ob es auf das Zustandekommen der Ände-rungsvereinbarung vom 8. September 2000 ankommt. Die [X.] sollten zwar entfallen, wenn die Pensionsvereinbarung bei [X.] des Ehemanns der Klägerin aus den Diensten der GmbH noch
nicht [X.] zehn Jahre bestanden hat. Diese Frist war, wenn man von dem verein-barten Wirkungsbeginn mit dem 1. Januar 1992 ausgeht, nach §
187 Abs. 2, 25
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-
12
-
§
188 Abs. 2 BGB schon mit dem 31. Dezember 2001, nicht erst, wie der [X.] meint, mit dem 1. Januar 2002 abgelaufen. Für die Maßgeblichkeit des 1.
Januar 1992 spricht das ursprünglich vorgesehene Unterzeichnungsdatum, der 20. Dezember 1991.
2. Aufhebung des Pfandrechts:
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Aufhebung des Pfandrechts der Klägerin im Zusammenhang mit der Abtretung der Ansprüche aus den [X.] an die Bank verneint hat, treffen im entscheidenden Punkt zu. Es spricht nichts dafür, dass der Ehemann der Klä-gerin deren Pfandrecht aufheben wollte, so dass auch offen bleiben kann, ob er es konnte. Die Abtretung der mit den [X.] belasteten Forderungen der GmbH gegen das
Versicherungsunternehmen
war zwar für die Bank von nur eingeschränktem Wert. Dieses
ungünstige Ergebnis rechtfertigt aber entgegen der Ansicht des [X.]n nicht die Annahme, der Ehemann der Klägerin habe mit dieser Abtretung nicht nur sein eigenes, sondern, worauf es hier ankommt, auch das Pfandrecht der Klägerin aufgehoben. Damit hätten die Klägerin und ihr Ehemann die einzige Sicherheit für ihre Pensionsansprüche verloren
und diese selbst bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Kredits nicht wiedererlangt, weil der Rückabtretungsanspruch gegen die Bank nicht ihnen, sondern der GmbH zustand. Gewöhnlich ist zwar Gläubiger der [X.] ge-gen den Sicherungsnehmer auch dann der Schuldner, wenn die Sicherheit von einem Dritten gestellt wird (Senat, Urteil vom 20. November 2009

[X.], [X.], 935, 936 Rn. 14). Hier war die Sicherungsabrede aber Teil der [X.], mit der Folge, dass die [X.] nicht dem Ehemann der Klägerin als Schuldner, sondern der GmbH als Sicherungsgeberin zustanden. Deshalb konnte eine zweckmäßige Absicherung der Bank aus Sicht des Ehe-manns
der Klägerin nicht durch Aufgabe der Pfandrechte, sondern nur durch 27
28
-
13
-
eine zusätzliche schuldrechtliche Abrede der Bank mit der
Klägerin und ihrem Ehemann erreicht werden, im Verwertungsfall die Pfandrechte nicht geltend zu machen.
3. Verwertungsbefugnis:
§
166 Abs. 2 [X.]
steht der Klage nicht entgegen. Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut nur die Sicherungsabtretung
einer Forderung, nicht die Verpfändung. Sie ist auf die Verpfändung auch nicht entsprechend anwendbar, weil dies dem Willen des Gesetzgebers und dem Plan des [X.]
(Senat, Urteile vom 21. März 2003

[X.], [X.] 2003, 389, 390 f. und vom 19. März 2004

[X.], [X.] 2004, 374, 375 f.). Danach soll das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nur bestehen, wenn es sich bei der Sicherheit
um eine Forderungsabtretung handelt, nicht jedoch, wenn die [X.]

wie hier -
durch Verpfändung einer Forderung erbracht wird (Be-

29
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-
14
-

schlussempfehlung zur Insolvenzordnung in BT-Drucks.
12/7302 S.
176 zu Nr.
106; [X.], Urteil vom 11.
Juli 2002
IX
ZR 262/01, NJW
2002, 3475, 3476).

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Brückner

Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.05.2010 -
3 O 445/08 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 16.06.2011 -
I-22 [X.] -

Meta

V ZR 179/11

16.11.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2012, Az. V ZR 179/11 (REWIS RS 2012, 1298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1298

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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