Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 07.03.2019, Az. I ZR 169/17

1. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 9600

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Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher: Verfügbarkeit einer Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung


Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem [X.] werden zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/[X.] des [X.] und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher ([X.]. 2011 L 304, [X.]) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur [X.] gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/[X.] "verfügbar", wenn der Unternehmer die Telefonnummer im Rahmen des [X.] nennt oder auf der Startseite seines Internetauftritts klar und deutlich darstellt?

2. Ist eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur [X.] gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/[X.] "verfügbar", wenn der Unternehmer den Telefonanschluss zwar geschäftlich nutzt, aber nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet und daher auch nicht zur Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen in Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen vorhält?

Gründe

1

I. Die Klägerin mahnte den Beklagten, mit dem sie beim Vertrieb von Erotikartikeln über das [X.] in Wettbewerb steht, mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Dezember 2014 wegen der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und wegen der Werbung mit einem Testergebnis ab. Sie forderte ihn dabei zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe von 612,80 € auf.

2

Der Beklagte gab unter dem 8. Januar 2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Januar 2015 mahnte er dann seinerseits die Klägerin ab, wobei er beanstandete, diese habe ihrerseits in der Widerrufsbelehrung in ihrem [X.]auftritt keine Telefonnummer angegeben. Die anwaltlichen Kosten seiner Abmahnung bezifferte er auf ebenfalls 612,80 € und erklärte mit seinem Kostenerstattungsanspruch die Aufrechnung gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin aus deren Abmahnung vom 29. Dezember 2014.

3

Die Klägerin hat mit ihrer daraufhin erhobenen Klage die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten die mit der Abmahnung vom 12. Januar 2015 geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung nicht zustehen. Außerdem hat sie die Bezahlung der Kosten ihrer Abmahnung vom 29. Dezember 2014 verlangt. Die Klägerin hat dabei vorgetragen, sie habe im Impressum ihres [X.]auftritts die von ihr verwendete Telefonnummer genannt. Diese Telefonnummer sei zudem im unteren Bereich der Startseite dieses [X.]auftritts dargestellt gewesen.

4

Der Beklagte hat mit der Widerklage den mit der Abmahnung vom 12. Januar 2015 verfolgten Unterlassungsanspruch geltend gemacht.

5

Die Klägerin hat daraufhin ihren Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens dieses Unterlassungsanspruchs für erledigt erklärt.

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin im Wesentlichen zurückgewiesen.

7

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre in den Vorinstanzen erfolglosen Anträge zur Klage und zur Widerklage weiter.

8

II. Für den Erfolg der Revision der Klägerin kommt es darauf an, ob die im [X.]auftritt der Klägerin verwendete und vom Beklagten beanstandete Widerrufsbelehrung gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB verstoßen hat und damit gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG aF wettbewerbswidrig war. Dies hängt von der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/[X.] über die Rechte der Verbraucher (nachfolgend: Richtlinie 2011/83/[X.]) ab. Vor einer Entscheidung über die Revision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 A[X.]V eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.

9

1. Dem Verbraucher steht nach § 312g Abs. 1 BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) und bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Der Unternehmer ist nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung eines diesem nach § 312g Abs. 1 BGB zustehenden Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB zu informieren. Der Unternehmer kann diese Informationspflicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Die [X.] enthält folgenden Hinweis: „Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Die vorgenannten Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/[X.] ins [X.] Recht und sind daher in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2011/83/[X.] nach ihrem Artikel 4 und nach ihrem Erwägungsgrund 7 auf eine vollständige Harmonisierung der von ihr erfassten Aspekte des Verbraucherschutzes gerichtet ist. Die Mitgliedstaaten dürfen daher in diesem Bereich weder strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen ([X.], Urteil vom 19. April 2018 - [X.], [X.], 950 Rn. 18 = [X.], 1069 - Namensangabe). Die hier in Rede stehenden Vorschriften der Richtlinie stimmen im Wesentlichen mit den entsprechenden Regelungen des [X.]n Rechts überein und lauten wie folgt:

Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/[X.] im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie. Diese Informationen können nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/[X.] mittels der [X.] gemäß Anhang I Teil A gegeben werden. Diese Informationspflicht des Unternehmers ist nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2011/83/[X.] erfüllt, wenn der Unternehmer dieses Informationsformular zutreffend ausgefüllt dem Verbraucher übermittelt hat. Die [X.] enthält folgenden Hinweis: „Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

2. Im Streitfall hat die Klägerin zur Erfüllung der Informationspflichten die Muster-Widerrufserklärung verwandt. Sie hat an der dafür vorgesehenen Stelle des [X.] keine Telefonnummer eingefügt, obwohl sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig einen geschäftlich genutzten Telefonanschluss unterhält. Dazu hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorgetragen, sie habe im Rahmen ihres [X.] eine Telefonnummer genannt; die von ihr verwendete Telefonnummer sei zudem auf der Startseite ihres [X.]auftritts im unteren Bereich klar und deutlich dargestellt. Ferner hat die Klägerin in der Revisionsbegründung auf ihren in erster Instanz gehaltenen und vom Beklagten nicht bestrittenen Vortrag hingewiesen, dass sie keine Verträge am Telefon abschließe; sie ist der Ansicht, dass sie den Telefonanschluss daher auch nicht zur Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen in Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen vorhalten müsse.

a) Es stellt sich daher die Frage, ob eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur [X.] gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/[X.] "verfügbar" ist, wenn der Unternehmer die Telefonnummer im Rahmen des [X.] nennt oder auf der Startseite seines [X.]auftritts klar und deutlich darstellt (Vorlagefrage 1). Nach Auffassung des Senats ist diese Frage zu bejahen.

Ein Unternehmer, der eine Telefonnummer im Rahmen des [X.] nennt oder auf der Startseite seines [X.]auftritts klar und deutlich darstellt, erweckt damit gegenüber dem Verbraucher den Anschein, dieser könne über diese Telefonnummer mit ihm Kontakt aufnehmen und gegenüber ihm Erklärungen abgeben. Stellt ein solcher Unternehmer nicht durch einen entsprechenden Hinweis klar, dass diese Telefonnummer nicht für die Entgegennahme von Widerrufserklärungen bestimmt ist, muss er sich an dem von ihm erweckten Eindruck festhalten lassen, die Telefonnummer könne auch zur Abgabe von Widerrufserklärungen verwendet werden. Eine solche Telefonnummer ist dann im Sinne des Gestaltungshinweises zur [X.] gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/[X.] "verfügbar" und muss an der dafür vorgesehenen Stelle der [X.] eingefügt werden.

b) Ferner stellt sich die Frage, ob eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur [X.] gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/[X.] "verfügbar" ist, wenn der Unternehmer den Telefonanschluss zwar geschäftlich nutzt, aber nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet und daher auch nicht zur Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen in Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen vorhält (Vorlagefrage 2). Nach Ansicht des Senats ist auch diese Frage zu bejahen.

Eine Telefonnummer ist im Sinne des Gestaltungshinweises zur [X.] gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/[X.] "verfügbar", wenn der Unternehmer diese Telefonnummer geschäftlich nutzt. Der Umstand, dass der Unternehmer eine geschäftlich genutzte Telefonnummer nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet, rechtfertigt es nicht, dass dieser Unternehmer die Telefonnummer nicht für die Entgegennahme von Widerrufsbelehrungen bereithält.

Nicht gegen die vorstehend vorgenommene Beurteilung sprechen die Erwägungen, aus denen der Senat es im Vorlagebeschluss "Rückrufsystem“ als zweifelhaft angesehen hat, ob auch solche Kommunikationsmittel als im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/[X.] im Unternehmen vorhanden anzusehen sind, die ausschließlich zu anderen Zwecken als für den Kontakt zu Verbrauchern im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen eingesetzt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2017 - [X.], [X.], 100 Rn. 19 bis 22 = [X.], 72; beim [X.] anhängig als Rechtssache C-649/17).

Der Senat hat dort angenommen, gegen eine solche Auslegung des Merkmals "gegebenenfalls" spreche, dass der Unternehmer in diesem Fall bei der Aufnahme des Vertriebs im Wege des Fernabsatzes faktisch gehalten wäre, seine betriebliche Organisation zu ändern und möglicherweise weitere Mitarbeiter einzustellen, um über die bislang allein der gewerblichen und behördlichen Kommunikation dienenden Telefon- oder [X.] auch Anfragen von Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss von Fernabsatzverträgen behandeln zu können. Die Annahme einer derart weitreichenden Informationspflicht führte zwangsläufig zu einem Eingriff in die gemäß Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 der [X.] geschützte betriebliche Organisationsfreiheit des Unternehmers. Jedenfalls wenn der Unternehmer beim Abschluss von Fernabsatzverträgen andere Kommunikationsmittel einsetze, die für sich genommen die Bedürfnisse des Verbrauchers an einer schnellen Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/[X.] erfüllten, widerspräche es dem in deren Erwägungsgrund 4 zum Ausdruck kommenden Ziel dieser Richtlinie, ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu gewährleisten, wenn man die Wendung "gegebenenfalls" dahin verstünde, dass der Unternehmer über jedes in seinem Unternehmen bereits vorhandene Kommunikationsmittel unabhängig davon informieren müsse, ob er dieses im Rahmen der Vermarktung seiner Produkte durch Fernabsatzverträge einsetze ([X.], [X.], 100 Rn. 22 - Rückrufsystem).

Die vom Senat insoweit angesprochene Problematik betrifft die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/[X.] geregelten allgemeinen vorvertraglichen Informationspflichten, die bei möglichen Anfragen von Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss von Fernabsatzverträgen von dafür besonders geschulten Mitarbeitern erfüllt werden müssen. Im Streitfall geht es demgegenüber lediglich um die Inempfangnahme von Widerrufserklärungen im Unternehmen der Klägerin und deren Dokumentation. Diese Tätigkeiten erfordern generell keinen höheren Aufwand in dem Unternehmen, an das die Widerrufserklärung gerichtet ist, als in den Fällen, in denen der Widerruf durch einen Brief oder durch die Rücksendung der Ware mit einer entsprechenden begleitenden Erklärung erfolgt. Die Bedenken, die den Senat in der Sache "Rückrufsystem" im Blick auf die Frage, ob auch solche Kommunikationsmittel als im Unternehmen vorhanden anzusehen sind, die der Unternehmer bislang ausschließlich zu anderen Zwecken wie etwa zur Kommunikation mit Gewerbetreibenden oder Behörden genutzt hat, zu seinem Vorabentscheidungsersuchen veranlasst haben, bestehen damit bei der vorliegend zu beurteilenden Fallgestaltung gerade nicht.

Koch     

        

Schaffert     

        

Löffler

        

Schwonke      

        

Feddersen      

        

Meta

I ZR 169/17

07.03.2019

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 10. August 2017, Az: 4 U 101/15, Urteil

Art 6 Abs 1 Buchst h EURL 83/2011, Art 6 Abs 4 EURL 83/2011, Anh I Teil A EURL 83/2011, Anh I Teil B EURL 83/2011, Art 246a § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BGBEG, Art 246a § 1 Abs 2 S 2 BGBEG, Art 267 Abs 1 Buchst b AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, § 312d Abs 1 S 1 BGB, § 4 Nr 11 UWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 07.03.2019, Az. I ZR 169/17 (REWIS RS 2019, 9600)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 250-251 GRUR 2021, 84 REWIS RS 2019, 9600


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 169/17

Bundesgerichtshof, I ZR 169/17, 24.09.2020.

Bundesgerichtshof, I ZR 169/17, 07.03.2019.


Az. 4 U 101/15

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 101/15, 10.08.2017.


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