Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. 3 StR 323/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1100

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[X.]in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 21. September 2000 be-schlossen:1. Der [X.] beabsichtigt zu entscheiden:Der sexuelle Mißbrauch von [X.] steht in den Fäl-len des § 182 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB mit dem sexu-ellen Mißbrauch von Kindern in Tateinheit (Aufgabe von[X.]St 42, 51).2. Der [X.] fragt daher beim 1. Strafsenat an, ob an dem Be-schluß vom 14. September 1999 - 1 [X.] - festgehal-ten wird. Er fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob dorti-ge Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung entge-gensteht.Gründe:1. Dem [X.] liegt folgender Fall zur Entscheidung vor:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs [X.] (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB) in 23 Fällen, davon insechs Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern(§ 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuellem [X.] (§ 176 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier [X.] verurteilt. Der [X.] hat unter Bezugnahme auf die Ent-scheidung des [X.]s [X.]St 42, 51 beantragt, den Schuldspruch dahin [X.], daß in 20 Fällen die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von- 3 -[X.] entfällt, und die weitergehende Revision zu verwerfen; der [X.] über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe könne bestehen bleiben,da die Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt den Kindern die Erfah-rung vermittelt habe, daß ihre Hingabe käuflich sei; dies sei - so die [X.] unter Bezugnahme auf [X.], [X.]. vom 14. September 1999- 1 [X.] - ein Umstand, der durchaus auch im Rahmen der Tatbeständeder §§ 176, 176 a StGB strafschärfend berücksichtigt werden könne.Der [X.] möchte die Revision des Angeklagten in vollem Umfang ver-werfen. Er ist mit dem [X.] der Auffassung, daß der Angeklagte in den20 Fällen, in denen er die beiden zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alten Mäd-chen durch Geldzahlungen dazu brachte, sexuelle Handlungen an ihm [X.] bzw. solche Handlungen von ihm an sich vornehmen zu lassen, sichnicht nur wegen (teilweise schweren) sexuellen Mißbrauchs von Kindern, son-dern auch wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] (§ 182 Abs. 1 Nr. 1Alternative 2 StGB) strafbar gemacht hat und dies im Schuldspruch zum Aus-druck gebracht werden muß.2. § 182 StGB ist - wie sich aus dem Wortlaut ergibt - auch anwendbar,wenn das Opfer noch nicht 14 Jahre alt ist ([X.]St 42, 27; 42, 51). Zwischen§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB und §§ 176, 176 a StGB besteht [X.]. Eine solche liegt nur vor, wenn der Unrechtsgehalt einerHandlung durch einen von mehreren dem Wortlaut nach anwendbaren Straf-tatbeständen erschöpfend erfaßt wird. Maßgebend für die Beurteilung sind [X.], gegen die sich der Angriff richtet, und die Tatbestände, die [X.] zu ihrem Schutz aufstellt. Die Verletzung des durch den einen [X.] geschützten Rechtsguts muß eine - wenn nicht notwendige, so doch- 4 -regelmäßige - Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestandessein ([X.]St 31, 380 f.; 39, 100, 108 f. jeweils m.w.Nachw.). Diese Vorausset-zungen sind - anders als im Verhältnis zwischen § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB und§ 176 StGB, wo die vom Tatbestand des § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB zusätzlichvorausgesetzten Umstände gegenüber § 176 StGB kein anderes oder weiterestatbestandliches Unrecht enthalten ([X.]St 42, 27 f.) - bei § 182 Abs. 1 Nr. 1Alternative 2 StGB nicht erfüllt.Die in beiden Vorschriften geschützten Rechtsgüter sind nicht völligidentisch: § 176 StGB verfolgt das Ziel, die Gesamtentwicklung eines Kindesvon vorzeitigen sexuellen Erlebnissen freizuhalten ([X.]St 1, 168, 173; [X.]St15, 118, 121; [X.], [X.]. vom 22. Januar 1974, mitgeteilt bei [X.], 545; [X.]R StGB § 176 [X.]). § 182 StGB soll vor denmit sexuellem Mißbrauch möglicherweise verbundenen nachteiligen Folgen fürdie sexuelle Entwicklung schützen (vgl. Begründung des [X.] Gegenäußerung der Bundesregierung, BTDrucks. 12/4584 S. 7, 11;Schroeder NJW 1994, 1501, 1502; [X.]/[X.] NJW 1994, 1504, 1505),dehnt wegen des bei [X.] zwischen 14 und 16 Jahren noch nicht ab-geschlossenen Reifeprozesses und ihrer noch fehlenden sexuellen Autonomie(BTDrucks. aaO) die [X.] bis zur Vollendung des 16. Lebens-jahres aus.Entsprechend schützen §§ 176, 176 a StGB das Rechtsgut dadurch,daß die Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen ohne weiteres unterStrafe gestellt ist; § 182 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB schützt das [X.] gegen bestimmte Tathandlungen, die den Unrechtsgehalt des sexuellenMißbrauchs verändern. Der Täter muß eine in einem Vermögensvorteil beste-- 5 -hende Gegenleistung (vgl. § 11 Abs.1 Nr.9 StGB) dazu einsetzen, daß [X.] zu sexuellen Handlungen bereit ist. Hierin liegt ein gesteigerter Angriffauf das Rechtsgut (vgl. [X.] 1996, 40 f.). Die Erfahrung der Käuflich-keit sexueller Handlungen kann die ungestörte sexuelle Entwicklung [X.] beeinflussen (vgl. [X.]/[X.] NJW 1994, 1504, 1507). Die [X.], eine solche Erfahrung zu machen, ist dabei nicht auf Opfer nach Vollen-dung des 14. Lebensjahres beschränkt.Der [X.] hat mehrfach ausgesprochen, daß von § 182Abs. 1 Nr. 1 StGB eine gegenüber §§ 176, 176 a StGB gesteigerte Rechtsgut-verletzung erfaßt wird und diese deshalb strafschärfend berücksichtigt werdenkönne ([X.] NStZ-RR 1996, 355; [X.]. vom 14. September 1999 - 1 [X.]/99). Dies zeigt gerade, daß dem in § 182 Abs. 1 StGB beschriebenen Un-recht ein eigenes Gewicht zukommt. Dieser Tatbestand hat deshalb eine [X.] klarstellende Funktion. Ihr kann nur durch die Annahme von Tateinheitanstelle von Gesetzeseinheit Rechnung getragen werden ([X.] in [X.] Aufl. § 182 Rdn. 8; Tröndle/[X.], StGB 49. Aufl. § 182 Rdn. 14; a.[X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 182 Rdn. 16; [X.]/Kühl,StGB 23. Aufl. § 182 Rdn. 11).3. Soweit der [X.] in seinem Urteil vom 28. Februar 1996 ([X.]St 42,51) die gegenteilige Auffassung vertreten hat, hält er daran unter Berücksichti-gung der vorstehenden Überlegungen nicht mehr fest. Er sieht sich an der be-absichtigten Entscheidung aber durch den [X.]uß des 1. Strafsenats vom14. September 1999 - 1 [X.] - gehindert. Darin hat sich der 1. Strafsenatder Entscheidung [X.]St 42, 51 angeschlossen und deshalb auf Revision [X.] den Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Vorwurf des- 6 -jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs eines [X.]entfiel.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 323/00

21.09.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. 3 StR 323/00 (REWIS RS 2000, 1100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1100

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